BVwG L509 1435160-3

L509 1435160-3Federal Administrative CourtOct 18, 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, missionarische Tätigkeit, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit

Full text

BVwG L509 1435160-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L509.1435160.3.00

Spruch

L509 1435160-3/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Mory, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 28.03.2012 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, stellte am 28.03.2012, anlässlich seiner Überstellung aus Deutschland im Rahmen der Dublin II VO, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Zur Begründung seiner Antragstellung führte er aus, dass er zur islamischen Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya gehöre und diese in Pakistan nicht akzeptiert werde. Er habe in seinem Heimatort eine Lebensmittelgeschäft geführt. Gegenüber diesem Lebensmittelgeschäft würde sich eine Moschee der Sunniten befinden. Von dort aus sei allen Bewohnern gesagt worden, sie sollten im Geschäft des BF nichts kaufen bzw. hätten sie Lebensmittel gestohlen. Weiters habe der BF auch einen Motorradverleih betrieben und seien Motorräder gemietet, aber nicht mehr zurückgebracht worden. Es sei zu einem Streit gekommen und die Sunniten hätten im Haus der Familie des BF mit Gewehren geschossen. Dabei sei niemand verletzt worden. Immer wieder seien sie jedoch bedroht worden, dass man sie umbringen werde. Da die Familie nicht so viel Geld hätte, habe nur der BF flüchten können. Der BF habe Angst um sein Leben, weil die pakistanische Regierung und die Polizei seine Anzeigen gegen die Sunniten nicht entgegennehmen würden.

2. Am 04. bzw. 11.04.2012 wurde der BF vom Bundesasylamt asylbehördlich einvernommen. Der BF führte dabei aus, dass "muslimische Priester" bereits zweimal Einbrüche in das Geschäft des BF verüben hätten lassen bzw. sei bereits zweimal auf das Haus und das Geschäft des BF mit Kalaschnikows geschossen worden. Zudem hätten sie Prospekte verteilt, dass keiner mehr vom BF Motorräder leasen bzw. gemietete Fahrzeuge nicht mehr zurückgeben und die Raten nicht mehr bezahlen solle. Gegenüber dem Geschäft des BF sei ein Büro der Mullahs, wo sich diese treffen und die meiste Zeit über die Ahmadis schimpfen würden. Eine Anzeige wegen des Schussattentats vom 31.03.2011 sei erst nach wiederholten Beschwerden bei höheren Stellen der Polizei entgegen genommen worden. Gebracht habe die Anzeige aber nichts. Polizisten hätten gesagt, dass sie selbst vor den Mullahs nicht geschützt würden. Wenn die Polizei gegen die Mullahs vorgehen würde, würde sie selbst Probleme bekommen.

Der BF sei als Ahmadi in Pakistan nicht sicher und er hätte dort keine religiöse Freiheit. Die Ahmadis dürften nicht zur Wahl gehen, niemanden begrüßen und nicht laut beten. Weiters sei ihre Moschee zerstört worden. Zwar könnten sie noch an diesem Platz beten, hätten aber keine Moschee mehr. Ein Neubau sei ihnen nicht erlaubt worden. Der BF sei auch wiederholt bedroht und aufgefordert worden, das Land zu verlassen.

Zudem wurden vom BF zur Untermauerung seines Vorbringens diverse Beweismittel in Vorlage gebracht.

3. In weiterer Folge wurden über die Staatendokumentation im Wege der ÖB Islamabad Erhebungen in Pakistan veranlasst (AS 339ff) und wurde das Ergebnis dieser Erhebungen am 23.08.2012 dem Bundesasylamt übermittelt (AS 375ff).

Nach Übermittlung der Ergebnisse der Erhebungen vor Ort erfolgte nach Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 13.12.2012 eine ausführliche Stellungnahme des BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter (AS 525ff). Mit 10.01.2013 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung ein weiterer Schriftsatz vorgelegt (AS 571ff). Nach Übermittlung der Länderfeststellungen erfolgte mit Schriftsatz vom 25.03.2013 wiederum eine ausführliche Stellungnahme (AS 813ff).

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2013, Zl. 12 03.724-BAL, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig erachtet werde. Dies beruhe zum einen auf dem Ergebnis der Erhebungen in der Heimat des BF und zum anderen auf dessen Vorbringen im Gesamten. Dabei sei es dem BF nicht gelungen, seine Fluchtgeschichte dergestalt zu präsentieren, wie dies "eine durchschnittliche Maßfigur" tun würde und sei der Eindruck entstanden, dass der BF seine Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen habe.

5. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF mit Schriftsatz vom 21.05.2013 innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.

Darin wurde u.a. vorgebracht, dass jegliche Würdigung des konkreten Tatsachenvorbringens des BF vor dem Hintergrund der allgemeinen Gefährdungslage der Ahmadi in ganz Pakistan sowie im Heimatgebiet des BF unterblieben sei.

Zwar seien länderkundliche Feststellungen zur Lage der Ahmadi in Pakistan getroffen worden, jedoch seien daraus keine konkreten Rückschlüsse gezogen worden. Sofern angeführt werde, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Behörden und Gerichte in Pakistan nicht fähig oder willens wären, von kriminellen Handlungen bedrohte Personen zu schützen, so widerspreche dies den länderkundlichen Feststellungen.

Der BF habe bereits in seiner Stellungnahme vom 12.12.2012 auf die Fragwürdigkeit der durchgeführten Auslandserhebung, deren fehlende Nachvollziehbarkeit und Transparenz bzw. augenscheinliche Ermittlungsmängel hingewiesen. Jedoch sei auf diese Gegenargumente im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen worden.

Angesichts des Verhältnisses zwischen sunnitischen Moslems, islamistischen Gruppierungen dieser Religionsbewegung und den Ahmadis erscheine es absurd, wenn zum Zwecke der Wahrheitsüberprüfung des Tatsachenvorbingens eines der Religionsgruppe der Ahmadis angehörenden Asylsuchenden genau eine jener Personen befragt werde, die als Verfolger bzw. als Rädelsführer und Anstifter der Verfolger in Frage komme, nämlich einer der Mullahs jener Moschee, welche sich vis a vis des Geschäftslokals des BF befinde. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung annehmen zu wollen, dass eine derartige Verfolgungsperson bereit sein würde, das Verfolgungsgeschehen zu bestätigen.

Auch der Ermittlungsauftrag sei mangelhaft gewesen. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, die vom BF vorgelegten Beschwerden wegen des Unterbleibens einer Anzeigeerstattung bzw. die Urkunden Beilage N bis Beilage T übersetzen zu lassen bzw. diese Urkunden an den Ermittler zu übersenden, damit dieser sie in seine Erhebungen miteinbeziehen könne. Aus den Beweismitteln würden sich wichtige Hinweise darauf ergeben, dass das Vorbringen des BF zu seiner individuellen Verfolgungssituation im Heimatort den Tatsachen entspricht.

Die wahre Lage der Ahmadis sehe völlig anders aus, als sie im Erhebungsbericht dargestellt sei. Dies lasse sich allein schon am Zustand der örtlichen Gebetsstätte der Ahmadis belegen, die durch Vorlage einer Reihe von Fotografien bescheinigt worden sei.

Die Erstbehörde habe es auch unterlassen, sich mit der allgemeinen Repressions-, Diskriminierungs- und Verfolgungssituation der Ahmadis in ganz Pakistan sowie im Heimatgebiet des BF ausreichend auseinanderzusetzen, dies in einer Art und Weise, wie es nach dem Ahmadi-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.09.2012 (C-71/11 und C-99/11) sowie aufgrund des im Verfahren erstatteten Vorbingens und der dazu vorgelegten und angebotenen Beweismittel geboten sei.

6. Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.07.2013 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur weiteren Erhebung, neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

7. Am 10.09.2013 wurde der BF erneut vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt und wiederholte er dabei im Wesentlichen seine bisherigen Angaben. Ebenso wurde der Imam einer Moschee in Wien als Zeuge einvernommen.

8. Am 26.09.2013 wurde vom Bundesasylamt eine Anfrage an den Vertrauensanwalt der ÖB Islamabad gestellt, die mit 29.09.2013 beantwortet wurde. Daraufhin wurde am 28.10.2013 vom Bundesasylamt eine ergänzende Anfrage an den Vertrauensanwalt gestellt. Diese Anfrage wurde mit Schreiben vom 17.022.2016 urgiert.

9. Mit Schriftsatz vom 11.03.2015 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim BFA Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Darin wird ausgeführt, dass seit der Zurückverweisung durch den Asylgerichtshof ein Zeitraum von bereits 20 Monaten vergangen sei, ohne dass eine Entscheidung erlassen wurde. Es liege daher Säumigkeit vor. Es wurde der Antrag gestellt, in Stattgabe der (Säumnis)Beschwerde im Wege der Beschwerdevorentscheidung die versäumten Handlungen binnen 3 Monaten nachzuholen und in eventu die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

10. Das BFA legte den gegenständlichen Verwaltungsakt am 31.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dabei wurde angeführt, dass aufgrund der Sonder-Prioritäten Syrien, West-Balkan und der Antrags- bzw. Personalsituation eine Entscheidung im gegenständlichen Asylverfahren binnen 3 Monaten ab Beschwerdevorlage nicht möglich gewesen sei.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2015, Zl. L509 1435160-2/2E wurde der Beschwerde des BF wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattgegeben. Dem BFA wurde aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes festgelegten Rechtsanschauung gem. § 28 Abs. 7 VwGVG binnen acht Wochen nachzuholen.

13. Am 16.12.2015 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt wieder vorgelegt mit der Begründung, dass nach individueller Prüfung des Aktes eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgemäß erfolgen habe können.

15. Am 31.03.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seines ausgewiesenen Vertreters, einer Vertrauensperson des BF sowie eines Dolmetschers für die Sprache Urdu durch. Die belangte Behörde (bB) verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der darin enthaltenden Niederschriften, Ergebnisse der von der Staatendokumentation in Auftrag gegebene Erhebungen vor Ort, des angefochtenen Bescheides und den darin enthaltenen Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdeschriftsatzes und der Stellungnahmen des Vertreters des Beschwerdeführers.

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan vom 12.11.2015, insbesondere das Thema "Ahmadis".

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am angegebenen Datum geboren. Er ist pakistanischer Staatsangehöriger, verheiratet und hat 2 Kinder. Der Beschwerdeführer hat im März 2012 per Flugzeug sein Heimatland verlassen und ist unmittelbar darauf - ebenfalls per Flugzeug - illegal nach Österreich eingereist. Die Ehegattin, Kinder und Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist glaubhaft und es ist anzunehmen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Die Verfolgungsgefahr gründet sich auf seine religiöse Überzeugung als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya.

2.2. Zum Herkunftsland Pakistan (Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Pakistan vom 12.11.2015 - Thema: Ahmadis):

Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen Blasphemie werden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in Blasphemie-Fällen, und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis, bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt (USDOS 25.6.2015).

Die Polizei versagt häufig dabei, Minderheitenangehörige, wie Christen, Ahmadis und Schiiten vor Attacken zu schützen. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Missbräuchen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den "Bezirks-Nazims" [~Bezirksleiter], Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können in solchen Fällen auch Kriminalstrafverfolgung empfehlen, und die Gerichte können eine solche anordnen. Es gab Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Wie im Jahr zuvor führte die Regionalregierung des Punjab regelmäßige Aus- und Fortbildungen der technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch (USDOS 25.6.2015).

Religionsfreiheit

Laut CIA World Factbook mit Stand Juli 2015 sind 96,4 Prozent der rund 199 Millionen Pakistanis (Schätzung) offiziell Muslime, davon 85-90 Prozent Sunniten und 10-15 Prozent Schiiten (CIA 15.9.2015; vgl. auch: BFA 10.2014). Anhand der letzten Volkszählung von 1998 geben USDOS und BAMF die Aufteilung mit 75 Prozent Sunniten und 25 Prozent Schiiten an (USDOS 14.10.2015). Die restlichen 5 Prozent machen Hindus, Christen, Zoroastrier, Bahais, Sikhs, Buddhisten, Ahmadis und weitere Gruppen wie Kalasha, Kihal und Jainisten aus (USDOS 14.10.2015; vgl. auch: BFA 10.2014).

Der Secretary des Ministerium für Nationale Harmonie geht von circa 10 Millionen Minderheitenangehörigen aus, vier Millionen Christen, drei Millionen Hindus, 20.000 Sikhs, dazu Bahais und Parsen sowie Ahmadis. Insgesamt ist die Zahl der Nicht-Muslime in Pakistan stark zurückgegangen, bei der Staatsgründung machten sie noch 29 Prozent der Bevölkerung aus, 1970 10 Prozent und bei der letzten Volkszählung 1998 waren dies nur noch 3 Prozent. Es ist nicht klar, ob dies auf Konversionen, Abwanderungen oder unterschiedliches Bevölkerungswachstum zurückgeführt werden könnte. Möglich ist auch, dass bei der Volkszählung der Anteil der Minderheiten nach unten redigiert wurde, um diesen weniger politische Repräsentation zugestehen zu müssen (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).

Artikel 227 der Verfassung besagt, dass alle Gesetze mit den Regeln des Islams konform sein müssen, wobei der Artikel auch dezidierten Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen vorsieht (BFA 10.2014; vgl. auch: Murad Ullah 1.-2.10.2012).

Obwohl die Verfassung die Einrichtung adäquater Regelungen zum Schutz der religiösen Minderheiten und der freien Ausübung ihrer Religionen verlangt, begrenzen andere Bestimmungen der Verfassung und weiterer Gesetze diese Rechte. Die Verfassung und andere Gesetze schränken somit die Religionsfreiheit ein. In der Praxis setzte die Regierung diese Einschränkungen auch durch, insbesondere gegenüber Ahmadis. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion. Aufgrund einer diskriminierenden Gesetzgebung waren Minderheitenangehörige oft verängstigt, ihre Religion frei auszuüben und die Politik der Regierung bietet den Angehörigen der Minderheitenreligionen nicht denselben Schutz wie den Mehrheitsreligionsgruppen. Es gibt weiterhin Missbrauch der Blasphemie-Gesetzesregelungen und anderer Gesetze, wie der "Anti-Ahmadiyya" genannten Gesetzesregelungen (USDOS 14.10.2015; vgl. auch: BFA 10.2014). Diese Gesetze diskriminieren religiöse Minderheiten und bieten Anlass zur Strafverfolgung. Hier ist die Strafandrohungen gegen die Ahmadiyya-Gemeinschaften besonders nennenswert, die auch bei der Ausübung ihres religiösen Glaubens in Schwierigkeiten kommen können (BFA 10.2014).

Prinzipiell hindert die Regierung organisierte religiöse Gruppen nicht daran Gebetsstätten zu errichten. Es gibt keine offizielle Einschränkung zur Errichtung von Glaubensstätten der Ahmadis, jedoch dürfen ihre Gebetstätten nicht als Moschee bezeichnet werden (USDOS 14.10.2015), Die Religionszugehörigkeit wird in Pässen angegeben und bei einem Antrag auf eine Identitätskarte wird danach gefragt (USDOS 14.10.2015; vgl. auch: BFA 10.2014).

Es gab viele Angriffe auf religiöse Plätze, Friedhöfe und religiöse Symbole der religiösen Minderheiten, die nicht von der Polizei aufgehalten werden konnten (USDOS 14.10.2015). Es kam zu Gewalt durch aufgebrachte Menschenmengen und Selbstjustiz (USDOS 14.10.2015).

Minderheiten sind ein Ziel von Extremisten. Die Taliban haben eine repressive Interpretation des Islams, die Situation für Nicht-Muslime stuft die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) deshalb als kritisch ein. Kritischer sei sie allerdings für jene Muslime, bei denen die Taliban denken, dass sie vom Glauben abgefallen sind. Die terroristische Gewalt zielt besonders auf Schiiten. UNHCR nennt die Lage der religiösen Minderheiten als eines der gröbsten Menschenrechtsprobleme Pakistans, insbesondere die Lage der Hazara, unter anderem aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Schiitentum (BAA 6.2013; vgl. auch: AA 8.2015a, BFA 10.2014). Gezielte Tötungen betreffen vor allem lokal bekannte Personen, die z. B. einflussreiche Positionen in ihrer Gemeinschaft haben, oder angesehene Berufe, wie Ärzte und Rechtsanwälte (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014, BFA 9.2015). Durch die Anschläge der Terroristen entsteht Misstrauen zwischen den Religionen (BAA 6.2013; vgl. auch:

BFA 10.2014).

Es gibt eine "Infrastruktur" von Hass und Gewalt - Zentren von Intoleranz, Organisationen, die Hass verbreiten, Institutionen, die sie schützen sowie Interessensgruppen, die sich ökonomischen Vorteil aus der Diskriminierung von Minderheiten erwarten, führt der Vertreter der NCJP [National Commission for Justice and Peace] aus. Die NRJP geht davon aus, dass eigentlich Extremisten hinter Ausschreitungen stehen. Auch gibt es den Verdacht, dass hinter den Vorwürfen zu Blasphemie gegen Christen, Versuche einflussreicher Personen oder Gruppen stehen, sich Land anzueignen. Einige lokale Führer zündeln und hetzen eine Menschenmenge auf. Es ist ein System der "Checks and Balances", eine Kontrolle der Moscheen notwendig, aber es mangelt an politischem Willen (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).

Per Gesetz ist es Madrassen verboten interkonfessionellen oder interreligiösen Hass oder Gewalt zu propagieren. In der Praxis gibt es allerdings Kleriker, die Intoleranz predigen. Außerdem gibt es - wenige, aber einflussreiche - Madrassen, an welchen Gewalt oder Extremismus gepredigt werden. Um dies zu drosseln wurde vorgeschrieben, dass sich Madrassen in einem von fünf Verbänden registrieren lassen müssen und keine Finanzierung aus dem Ausland annehmen dürfen (BFA 10.2014; vgl. auch: USDOS 14.10.2015).

Im Alltag ist die Kommunikation relativ unproblematisch zwischen den Religionen, dies bestätigen alle Interviewpartner. Man heiratet häufig untereinander, versteht sich, lebt friedlich. Aber die Situation ist labil, so die Deutsche Botschaft. Wenn sich ein Vorfall ereignet und jemand die Leute aufhetzt, kann es zu Ausschreitungen kommen. Neben vereinzelten Ausschreitungen gegen christliche Siedlungen richten sich Demonstrationen mit Hetzkampagnen bestimmter extremistischer Gruppen immer wieder gegen Ahmadis. Es gäbe allerdings mehr Spannungen unter den Muslimen als zwischen Muslimen und den Minderheiten. Daneben kommt es auch immer wieder zu kleineren Gewaltakten gegen Einrichtungen und Glaubensstätten der Minderheiten (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Laut PIPS ist die konfessionell motivierte Gewalt in den letzten 1,5 Jahren gesunken (BFA 9.2015; vgl. auch MRGI 2.7.2015).

Bei Drohungen kümmert sich die Polizei oft nicht darum. Allgemein gibt es eine schlechte Performance der Polizei bei solchen Vorfällen, sie steht eher daneben, als dass sie eingreifen würde. Für die NCJP stellt sich die Lage so dar, dass Gewaltakte durch eine aufgebracht Menschenmenge ausbrechen können, da die Gewalttäter meistens nicht bestraft werden und damit eine abschreckende Wirkung fehlt. Das Rechtssystem ist für jeden gleich, meint allerdings HRCP, aber es gibt große Problemstellungen, die Polizei untersucht oft nicht genau. Bei Prozessionen, wie Palmsonntagprozessionen, werden als Prävention allerdings Polizeischutzmaßnahmen ergriffen (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).

Die begrenzte Kapazität und der eingeschränkte Willen der Regierung, Täter, die für Übergriffe gegen religiöse Minderheiten verantwortlich sind, zu verfolgen und verhaften, lässt ein Klima von Straflosigkeit zu (USDOS 14.10.2015).

Die Mehrheit befürwortet jedoch Toleranz und ist gegen Extremisten. Die Menschen wählen säkulare Parteien. Das Land hat auch positive Veränderungen in diesem Bereich gesehen. Bis vor einigen Jahren konnte man kaum über interreligiöse Toleranz sprechen. Schon Musharraf versuchte zu de-islamisieren, zwar nicht erfolgreich, doch der Prozess wurde durch die PPP forciert. Es ist heute möglich, vieles zu diskutieren, was vorher nicht ging. Es gibt unterschiedliche Organisationen in Pakistan, die für Toleranz und Zusammenarbeit zwischen den Religionen arbeiten (BAA 6.2013, BFA 10.2014).

Im Alltag gibt es keinen aktiven Konflikt, aber es gibt Diskriminierung und Ungleichheit und dies ist die Basis für Disharmonie. Minderheiten treffen auf Diskriminierung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, in Bildung, Gesundheit und Regierung. Die Diskriminierungen gehen allerdings nicht in die Richtung einer tatsächlichen Abgrenzung (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Die meisten Minderheitengruppen berichteten von Diskriminierungen bei Anstellungen. Auch der Karriere-Aufstieg von Minderheitenangehörigen im Staatsdienst ist anscheinend begrenzt (USDOS 14.10.2015).

Seit Juli 2013 ist das frühere eigenständige Nationale Ministerium für Interreligiöse Harmonie ein Teil des Ministeriums für religiöse Angelegenheiten geworden (USDOS 28.7.2014; vgl. auch: AA 8.4.2014, BFA 2014). Das Budget des Ministeriums dient als finanzielle Assistenz zur Förderung ärmerer Minderheiten und die Renovierung von Glaubensstätten fällt ebenfalls in die Verantwortlichkeit des Ministeriums (USDOS 14.10.2015). Im Rahmen der Umsetzung der 18. Verfassungsänderung wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 23.7.2015).

Die Bildungskampagne ist ein Fokus der NCJP und des damaligen Nationalen Ministerium für Harmonie. In der Lehrerausbildung, in den Lehrplänen und Schulbüchern wird versucht vorhandene Diskriminierung zu eliminieren und Toleranz zu fördern. Der Vertreter der PIL betont die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den religiösen Führern unterschiedlicher Religionen, insbesondere muslimischen. Wenn ein bedeutender, muslimischer geistlicher Führer, wie der Vorsitzende des Pakistan Ulema Council, für interreligiöse Harmonie spricht, findet dies Gehör (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).

2009 wurde in allen staatlichen Bereichen bei der Anstellung eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten eingeführt. Diese wurde allerdings noch nicht erreicht und wird im Land ungleich umgesetzt (USDOS 14.10.2015; vgl. auch BFA 10.2014). Auch auf Distriktebene wurden Komitees zur Interreligiösen Harmonie zur Förderung von Toleranz zwischen den Religionen eingerichtet (BFA 10.2014).

Das Gesetz sieht die Einrichtung einer unabhängigen Nationalen Kommission für Menschenrechte vor, bestehend aus 10 Mitgliedern, mit einem Sitz für einen Vertreter der Minderheiten (USDOS 28.7.2014; vgl. Dawn 14.2.2015). Von den 342 Parlamentariern sind 10 Angehörige einer religiösen Minderheit. Im Senat sind vier der 104 Sitze für religiöse Minderheiten reserviert - je einer für jede Provinz. Reservierte Sitze für religiöse Minderheiten bestehen auch in den Provinzversammlungen, drei in Khyber Pakhtunkhwa, acht im Punjab, neun im Sindh und drei in Belutschistan (USDOS 14.10.2015). In den lokalen Regierungen ist ein Minimum von einem Sitz pro Zila (Distrikt) und pro Tehsil (~Bezirk) vorgesehen, in Belutschistan mindestens zwei (BFA 10.2014; vgl. auch: Murad Ullah 1.-2.10.2012).

Für Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzung sind in den verschiedenen Provinzen Büros des Ombudsmannes eingerichtet, Verletzungen der Rechte der Minderheiten fallen in ihren Zuständigkeitsbereich (BAA 6.2013). Zum Beispiel wurde in dem Büro des Ombudsmanns in Sindh ein eignes Büro für Menschenrechtsbeschwerden eingerichtet. Dieses Büro wird die Menschenrechtslage und die Anwendung der Internationalen Menschenrechtskonvention in Sindh beobachten und regelmäßig dem Ombudsmann Bericht erstatten (TET 30.1.2015).

In Pakistan finden sich nicht nur unterschiedliche Religionen, sondern viele Variationen der muslimischen Identität und der religiösen Intensität. Religiöse Intoleranz findet sich auch zwischen den muslimischen Sekten und innerhalb der sunnitischen Konfession, z.B. zwischen der Barelvi-Sekte [auch Ahle Sunnat wal Jama'at], die sehr viel Sufi-Einfluss aufweist, aufgeschlossener ist und die Mehrheit der Pakistanis ausmacht, und der Deobandi, die islamistisch geprägt ist (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Die sunnitischen hanafitischen Barelvi Muslime hängen traditionellen Glaubenspraktiken, darunter auch der Verehrung von Heiligen (Sufis) und deren Gräber, an. Die Hanafiten sind mit 50 Prozent Anteil an der islamischen Bevölkerung die zahlenstärkste muslimische Gruppe in Pakistan. Die Barelvi werden von den Deobandi und den Ahle Hadith, zwei weiteren sunnitischen Glaubensrichtungen, wegen der Verehrung von Sufi-Heiligen sowie sonstiger Praktiken abgelehnt und von Extremisten unter diesen bekämpft. Auch die Barelvi lehnen die Anschauungen der anderen sunnitischen Sekten ab. Angehörige der sunnitischen hanafitischen Barelvi Muslime und Schiiten werden vielfach Opfer sunnitischer Extremisten, wobei sich diese Vorfälle meist in Städten abspielten. Häufig wurden Selbstmordattentäter auf schiitische Prozessionen angesetzt (BAMF 8.2011; vgl. auch: BFA 10.2014).

Die Sipah-e-Muhammad Pakistan ist z.B. eine schiitische Gruppe, die in gezielte Tötungen an religiösen Führern und Aktivisten der verbotenen, terroristischen sunnitischen Sipah-e-Sahaba involviert ist (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014; SATP o.D.). In Karatschi finden auch Schießereien zwischen schiitischen und sunnitischen Gangs statt. Im Sindh, außerhalb Karatschis, gibt es wenige interkonfessionelle Zwischenfälle. Im Punjab ebenfalls, aber es gibt dennoch vereinzelte Anschläge auf Schiiten (BAA 6.2013; vgl. auch:

BFA 10.2014). Über 150 Schiiten wurden in der Zeitspanne Januar 2015 bis Juni 2015 getötet (FCO 15.7.2015). Schiiten leben vor allem in Lahore, aber auch in Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peschawar, Multan, Jhang und Sargodha (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014; UKHO 2.2015). In der Stadt Lahore sind die Kontrollen hoch und sie ist relativ unter Kontrolle der Sicherheitskräfte (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Klerikern, von denen behauptet wird, dass sie zur Gewalt anstiften, wird während Muharram die Einreise in viele Distrikte des Punjabs und des Sindhs verwehrt (HRCP 3.2015; vgl. auch: BFA 10.2014). Für schiitische Prozessionen wird Polizeischutz zur Verfügung gestellt und der Staat ist gewillt den Schiiten Schutz zu bieten, dennoch kommt es dabei zu Anschlägen (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014; UKHO 2.2015).

Laut PIPS gab es im Jahr 2014 143 sektiererisch motivierte Attacken, im Vergleich dazu waren es im Jahr 2013 220. Die Anzahl an Menschen die bei diesen Angriffen starb sank um 42 Prozent (TIN 7.1.2015). Das South Asian Terrorism Portal berichtet sogar, dass es im Jahr 2014 91 sektiererisch motivierte Angriffe gab bei denen 208 Menschen gestorben sind. Im Zeitraum Januar 2015 bis 25. Oktober 2015 gab es nur 49 sektiererisch motivierte Angriffe (SATP 25.10.2015). Human Rights Watch berichtet, dass es in Karatschi im Zeitraum September 2013 bis September 2014 750 sektiererisch motivierte gezielte Tötungen gab (HRW 29.1.2015).

Im Jahr 2014 ist die sektiererische Gewalt in Pakistan somit zurückgegangen, obwohl sie 2013 zugenommen hatte (TIN 7.1.2015). In der Berichtszeit Juli 2013 bis Juni 2014 gab es 122 Vorfälle von sektiererischer Gewalt. Es gab 1.200 Opfer einschließlich 430 Todesfälle (USCIRF 30.4.2015). Karatschi, Quetta und Rawalpindi-Islamabad waren die Hotspots von sektiererischer Gewalt in 2014. Eine beträchtliche Zahl an Vorfällen von sektiererischer Gewalt wurde auch aus Peshawar, Kohat, Orakzai Agency, Chaghi und Mastung gemeldet. Die meisten Vorfälle von sektiererisch motivierter Gewalt waren gezielte Tötungen, die vor allem in Karatschi vorkamen (PIPS o.D.).

Verbotene Gruppen wie die Lashkar-e-Jhangvi übernahmen die Verantwortung für Anschläge auf Schiiten (HRCP 3.2015; vgl. auch HRW 29.1.2015). Die Reaktion der Regierung war Großteils unzureichend und die Polizei war oft nicht in der Lage die Mitglieder der religiösen Minderheiten, einschließlich Christen, Ahmadis und Schiiten vor Angriffen zu beschützen (USDOS 25.6.2015, BFA 10.2014).

Im Juni 2014 hat der Oberste Gerichtshof ein wichtiges Urteil als Reaktion auf den Anschlag auf die Allerheiligenkirche in der pakistanischen Großstadt Peschawar geliefert. Dieses Urteil forderte nicht nur von der Regierung die Opfer des Anschlags zu entschädigen, sondern ordnete auch an, dass die Bundes- und provinzielle Regierungen Institutionen errichten müssen, um die Implementierung von Gesetzen zum Schutz der Minderheiten zu beobachten, und ferner, dass ein Nationalrat für Minderheiten gegründet werden muss. Auch hat im Juni 2014 der Ministerpräsident von Khyber Pakhtunkhwa, Pervez Khattak, angeordnet, dass die Sicherheit bei religiösen Orten und Gebetsstätten der Minderheiten erhöht werden muss. Als Antwort auf die zunehmende Gewalt gegen Hindus in Sindh, unternahm die provinzielle Regierung Initiativen, um die Sicherheit an religiösen Orten der Minderheiten zu fördern. Die Sindh Regierung feierte offiziell das hinduistische Fest Diwali im Oktober 2014 (MRGI 2.7.2015).

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Religiöse Gruppen: Ahmadis

Es gibt zwei verschiedene Zweige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan, eine Qadiani-Gruppe (Ahmadiyya Muslim Jamaat) und eine Lahore-Gruppe (Ahmadiyya Anjuman Ischat-i-Islam Lahore). Die erste Bezeichnung bezieht sich auf Qadian, einen Ort, der im jetzigen Indien liegt und die andere auf Lahore in Pakistan, an dem die kleinere der beiden Glaubensgemeinschaften ihren Hauptsitz und Schwerpunkt hat. Die Lahore-Gruppe hat weltweit etwa 30.000 Mitglieder. Davon befinden sich 5.000 bis 10.000 in Pakistan. Ihre Siedlungsschwerpunkte in Pakistan sind Lahore, Karatschi, Rawalpindi, Peschawar und kleinere Orte in den Provinzen Punjab und Sindh. Die Ahmadiyya Gemeinde der Qadiani-Gruppe hat derzeit ihr Hauptquartier in London. Der pakistanische Zweig der Ahmadiyya Muslim Community soll um die 600.000 Mitglieder haben. Nach anderen Angaben, die auf Aussagen der Mitglieder der Gemeinschaft beruhen, soll die Mitgliederstärke in Pakistan 2 bis 5 Millionen betragen. Die abweichenden Angaben werden damit erklärt, dass die Ahmadis sich als Nicht-Muslime registrieren lassen müssen, was von der Mehrheit in Pakistan lebender Gemeindemitglieder aber abgelehnt wird, weil sie sich als Muslime betrachten. Ein Zentrum der Gemeinde befindet sich in Chenab Nagar, vormals Rabwah. Im Übrigen sind Angehörige der Qadiani-Gruppe an den gleichen Orten zu finden, wie die der Lahore-Gruppe. Beispielhaft sind Khewra, Sargodha, Pind Thatha, Bhalwal, Khushub, Shahpur, Lahore, Karatschi und Gujaranwala zu nennen (BAMF 8.2011; vgl. auch: BFA 10.2014).

Die Glaubensinhalte der Ahmadiyya, die sich selbst als Muslime sehen, weichen in einigen Kernaspekten stark vom breiteren muslimischen Konsens ab (BFA 10.2014; vgl. auch: BAA 15.4.2013 - siehe zu Glaubensinhalten).

Das Hauptproblem für die Mehrheit der Muslime in Pakistan hinsichtlich der Ahmadis der Qadiani-Richtung besteht darin, dass diese Mohammed nicht als letzten Propheten (Siegel der Propheten), sondern den Gründer ihrer Glaubensgemeinschaft Mirza Ghulam Ahmad als weiteren Propheten ansehen (BAMF 8.2011; vgl. auch: BFA 10.2014).

Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wird von den meisten muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung im Jahre 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz. Ahmadis wird zwar vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt, allerdings werden sie durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert (AA 23.7.2015). Diese auf Betreiben des islamischen Aktivismus erlassenen Gesetzesmechanismen werden häufig als Anti-Ahmadi-Gesetze bezeichnet. Der Constitutional (Second Amendment) Act von 1974 - die zweite Novellierung der Verfassung - zählte Ahmadis als nicht-muslimische Minderheit auf und definierte sie somit als Nicht-Muslime, obwohl sie selbst sich als Muslime sehen. § 298c des pakistanischen Strafgesetzbuches macht es für Ahmadis strafbar, sich selbst Muslime zu nennen und ihren Glauben zu bewerben oder zu missionieren. Außerdem dürfen sie sich nicht durch ihr Verhalten als Muslime ausgeben und dürfen somit ihre Gebetsstätten nicht Moscheen nennen; nicht die traditionelle muslimische Form des Grußes verwenden; ihren Gebetsruf nicht Adhan, wie er im Islam genannt wird, nennen; den Koran öffentlich nicht zitieren oder islamische Riten öffentlich durchführen (Murad Ullah 1.-2.10.2012; vgl. auch:

USDOS 14.10.2015). Gemäß § 298c Pakistanisches Strafgesetzbuch werden diese Vergehen mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert (BFA 10.2014; vgl. auch: AA 23.7.2015).

Der öffentliche Verkauf von religiöser Literatur der Ahmadis ist verboten. Im Prinzip schränkt die Regierung religiöse Gruppen nicht dabei ein, Glaubensstätten einzurichten, auch bei Ahmadis gibt es keine offiziellen Einschränkungen im Bau von Glaubensstätten (USDOS 14.10.2015).

Die Gesetzgebung schränkt in der Praxis Elemente des Ausdrucks des religiösen Glaubens der Ahmadis, wie offene Diskussionen über Religion mit Nicht-Ahmadis ein (UKHO 2.2015). Da es für eine Reihe religiöser Praktiken der Ahmadis die Androhung von Strafsanktionen gibt, ist eine vollständige Ausübung des Glaubens der Ahmadis gesetzlich eingeschränkt (USCIRF 30.4.2015).

Es gibt klare Belege, dass diese Gesetzgebung durch nicht-staatliche Akteure benutzt wird, um Ahmadis zu schikanieren und zu bedrohen, u. a. durch das Einreichen eines First Information Reports (FIRs; Sachverhaltsdarlegung), der in einer Untersuchungshaft resultieren kann (UKHO 2.2015).

Strafverfahren gegen Ahmadis werden in der Regel von islamistischen Gruppierungen der Khatm-e-Nabuwwat ("Siegel der Prophetenschaft") in Gang gebracht. Ähnlich wie gegenüber Christen wird die Blasphemie-Gesetzgebung dazu benutzt, die Angehörigen dieser Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es auch um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und vor allem um Auseinandersetzungen um Grundbesitz. Bei den gegen sie gerichteten Strafverfahren sind die Aussichten der Ahmadis auf ein faires Gerichtsverfahren zumindest in der ersten Instanz gering, da die Richterinnen und Richter in vielen Fällen von extremistischen religiösen Gruppierungen unter Druck gesetzt werden. Es kommt nur selten zu Freisprüchen. Wohlmeinende Richter tendieren eher dazu, die Verfahren unendlich in die Länge zu ziehen, um einer Entscheidung aus dem Weg zu gehen. Dies hat zur Folge, dass die Angeklagten immer wieder zu Gerichtsterminen geladen werden, die dann aber kurzfristig entfallen (AA 23.7.2015).

In den meisten Strafverfahren gegen Ahmadis nach 295b und 295a befinden sich die Angeklagten gegen Kaution auf freiem Fuß (AA 8.4.2014; vgl. auch UKHO 3.11.2015). Es besteht allerdings immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie nach § 295c erweitert wird (AA 8.4.2014). Dabei besteht das Risiko der Verhängung der Todesstrafe, die dafür noch nicht durchgeführt wurde, wobei bei Verhängung der Strafe dennoch die Gefahr einer langen Haftstrafe besteht (UKHO 2.2015). In der Berufungsinstanz erfolgt häufig eine Abänderung des Strafvorwurfs (z.B. Entweihung des Korans, § 295b Pakistan Penal Code - PPC), so dass die für Blasphemie zwingend vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird. 2014 wurden 105 Personen wegen Blasphemie angeklagt: 93 Muslime (einschl. 11 Ahmadis), 7 Christen und 5 Hindus (AA 23.7.2015).

Insgesamt 28 Ahmadis wurden laut Führern der Ahmadis im Jahr 2014 angezeigt, die meisten davon in Verbindung zu den Anti-Ahmadi Gesetzen. 13 Ahmadis wurden angezeigt, den Koran entweiht zu haben (USDOS 14.10.2015).

Ahmadis sind auch mit gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert, da Artikel des Gesetzes verwendet wurden, um Ahmadis davon abzuhalten sich als "Muslime auszugeben", sowie ihre Gebetsstätte zu bauen oder als Moscheen zu bezeichnen und öffentliche Gebetsrufe abzuhalten (HRW 29.1.2015). Ahmadis sind auch Ziel von gewaltsamen Attacken durch nicht-staatliche Akteure von Teilen der mehrheitlich sunnitisch-muslimischen Bevölkerung (UKHO 2.2015).

Insbesondere die islamistische Gruppierung "Khatm-e-Nabuwwat" bekämpft die Ahmadis. Die von dieser Gruppe und anderen extremen religiösen Gruppierungen ausgehenden Maßnahmen gegen Ahmadis, die von regelmäßigen Belästigungen bis hin zu Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit reichen, werden von staatlichen Stellen in der Regel tatenlos hingenommen. Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen; berichtet wird aber weiterhin über einzelne Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis (AA 23.7.2015).

Die Schwierigkeiten der Ahmadis in Pakistan sind in 2014 unverändert. Sie blieben das Ziel von Hasskampagnen (HRCP 3.2015). 11 Ahmadis wurden getötet und zwei Moscheen zerstört (BFA 9.2015; vgl. auch: HRCP 3.20159).

Viele Ahmadis registrieren sich aus Angst nicht bei der NADRA (National Database Registration Authority). Auf der ID Karte wird zwar die Religion nicht abgedruckt, allerdings muss man diese am Antragsformular angeben. Ahmadis sehen sich als Muslime, jedoch müssen alle, die Muslim als Religionszugehörigkeit angeben, am Antrag eine Erklärung unterschreiben, dass sie an die Finalität Mohammeds als letzten Propheten glauben, nicht dem Glauben der Ahmadis folgen und dessen Begründer als falschen Propheten sehen. Für Kinder müssen dies die Eltern stellvertretend unterschreiben. Dieser Prozess ist folglich auch für die Ausstellung eines Passes notwendig, da hierfür die Registrierung Voraussetzung ist. Auf dem Pass ist die Religionszugehörigkeit angegeben (Murad Ullah 1.-2.10.2012; vgl. auch: USDOS 14.10.2015). Laut USCIRF gab es Personen, die sich weigerten die Klausel mit den religiösen Beteuerungen für die Passausstellung zu unterzeichnen und haben dennoch den Pass erhalten (USCIRF 30.4.2013).

Die Identitätskarten braucht ein Bürger um wählen zu können. Diese Regelung behindert Ahmadis somit dabei, legale Dokumente zu erwerben, und in ihrem Recht zu wählen (BFA 10.2014; vgl. auch:

USDOS 14.10.2015). Während der Wahlen blieben die Ahmadis ausgeschlossen und auf einer separaten Wählerliste (HRCP 3.2015).

Ahmadis sind derzeit nicht im Parlament vertreten, weil sie nicht für die Listenplätze der Parteien für nicht-muslimische Minderheiten kandidieren (AA 23.7.2015; vgl. auch: BAA 6.2013). Die Gemeinde nennt sich international Ahmadiyya Muslim Jamaat, hat aber in Pakistan mit Blick auf § 298c das Wort "Muslim" entfernt (AA 23.7.2015).

Für Ahmadis ist die Situation schwieriger als für andere Gruppen, sie haben keine politische Vertretung, da sie sich weigern die Regelungen für nicht-muslimische Minderheiten in Anspruch zu nehmen. Allerdings verfügt die Gemeinde über höhere finanzielle Mittel, z.B. für rechtlichen Schutz (BAA 6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan

BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

BAA - Bundesasylamt (15.4.2013): Analysen Pakistan, Ahmadiyya - Entstehung und Glauben

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http://www.ecoi.net/file_upload/90_1443527547_bfa-paki-ffm-report-2015-09.pdf, Zugriff 30.9.2015

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Murad Ullah, Legal Officer des UNHCR in Islamabad (1.- 2.10.2012):

Vortrag zum DACH Workshop Pakistan, Nürnberg

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Blasphemiegesetz

Es bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (§§ 295a-c des pakistanischen Strafgesetzbuches). Seit 1990 verbietet § 295a das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295b die Entweihung des Koran, und § 295c die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unabsichtlicher Erfüllung des Tatbestandes der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor (AA 23.7.2015). Diese wurde allerdings noch nie für diesen Straftatbestand exekutiert. Für § 295b kann eine Strafe bis zu lebenslanger Haft verhängt werden, für § 295a eine Strafe bis zu 10 Jahren. Für die Ahmadiyya-Glaubensgemeinde verbietet es § 298 des Strafgesetzes, sich selbst als "Muslime", ihren Glauben als "Islam" oder ihre Moscheen als solche zu bezeichnen. Dieser Paragraph wird auch oft als "Anti-Ahmadiyya Gesetz" bezeichnet (BFA 10.2014; vgl. auch: BAA 6.2013; EASO 8.2015).

Vom Blasphemieverbot nach Artikel 295c sind weiterhin Christen, Ahmadis, andere religiöse Gruppen, aber auch Sunniten und Schiiten nicht unerheblich betroffen. Die Gerichte der unteren Instanzen ermitteln in diesen Fällen nicht ausreichend. Dies führt in einigen Fällen dazu, dass die Angeklagten lange Jahre im Gefängnis verbringen, da nach Auffassung der Gerichte wegen der drohenden Todesstrafe Fluchtgefahr besteht und deshalb eine Freilassung auf Kaution verweigert wird. Die Verweigerung der Freilassung auf Kaution erfolgt auch aus Furcht vor Aktionen von Extremisten (BAMF 2011; vgl. auch: USDOS 28.7.2014). In erster Instanz folgt bei Blasphemie-Fällen häufig eine Verurteilung, die meistens von der höheren Instanz aufgehoben wird (BAA 6.2013; vgl. auch: AA 23.7.2015). Insgesamt werden mehr Angeklagte in solchen Fällen freigesprochen oder die Anklage fallen gelassen, als verurteilt werden. Tatsächlich befinden sich aufgrund der Blasphemie- oder Anti-Ahmadiyya Gesetze nur wenige Personen im Gefängnis (BAA 6.2013). Die Vorwürfe beruhen meist auch nicht auf Tatsachen, sondern gehen auf Streitigkeiten zurück (BAA 6.2013; vgl. auch: AA 23.7.2015).

Unter dem Blasphemiegesetz ist es sehr einfach jemanden zu beschuldigen. Es werden allerdings nur wenige Fälle pro Jahr angezeigt und die Zahl an Blasphemie-Anzeigen geht zurück (BAA 6.2013). Im Jahr 2014 wurden 12 neue Blasphemiefälle durch die Polizei registriert. Wegen Blasphemie wurden drei Personen zu Tode, sechs Personen zur lebenslangen Haft und drei Personen zu zweijährigen Haftstrafen verurteilt. Im Jahr 2014 wurden keine Hinrichtungen auf Grund von Blasphemie vom Staat durchgeführt (USDOS 14.10.2015; vgl. auch HRCP 3.2015). Im Vergleich dazu gab HRCP für das Untersuchungsjahr 2013 an, dass gegen 41 Personen Anzeige gemäß § 295- 298 der Blasphemiegesetze und Anti-Ahmadiyya Gesetze erstattet wurde. Dazu gehörten 13 Christen, 17 Ahmadis und neun Muslime und von zwei weiteren war die Religion nicht bekannt (BFA 10.2014).

Mindestens 17 Personen befanden sich 2014 aufgrund von Blasphemie-Verurteilungen im Todestrakt, 19 saßen lebenslange Haftstrafen ab (HRW 29.1.2015). Laut USCIRF wurden im Berichtszeitraum fünf Personen wegen Blasphemie zu Tode verurteil und einer zur lebenslanger Haft, was die Zahl der Personen, die aufgrund von Blasphemievorwürfen in Haft sitzen, auf 38 bringt (USCIRF 30.4.2015). Im Vergleich dazu schreibt die USCIRF im Untersuchungsjahr 2013, dass sich aufgrund von Blasphemie-Verurteilungen mindestens 17 Pakistanis im Todestrakt befanden und 19 lebenslange Haft absaßen (BFA 10.2014; vgl. auch:

HRW 21.1.2014). Trotz der landesweiten Anwendung werden die meisten aller Anzeigen im Punjab registriert (USCIRF 30.4.2015)

Eine Person, die einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird vielfach auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht zum Opfer von Verfolgung durch extremistische Organisationen. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten und erhalten z. B. anonyme Drohungen (AA 23.7.2015). Im November 2014 wurde ein christliches Ehepaar, das angeblich Seiten eines Korans verbrannte, von einem Mob zu Tode geprügelt (HRW 29.1.2015). Im März 2013 wurde ein christliches Viertel in Lahore aufgrund einer Blasphemieanzeige abgebrannt, getötet wurde niemand (BAA 6.2013; vgl. auch: HRW 21.1.2014). Der Christliche Mann, dessen angeblich blasphemischen Aussagen die Anzeige und auch die Angriffe auf das christliches Viertel in Lahore auslösten, wurde im März 2014 zu Tode verurteilt (TG 27.3.2014; vgl. auch: HRW 29.1.2015).

Auffällig ist der Umstand, dass Muslime als stärkste Gruppe von derartigen Verfahren betroffen sind. Dies relativiert sich allerdings bei Berücksichtigung ihrer Anteile an der Bevölkerung, so dass festzuhalten ist, dass die religiösen Minderheiten proportional weitaus stärker unter Strafverfolgung unter Anwendung vorgeblich die Religion schützender Regelungen leiden (BAMF 2011). Auf der anderen Seite widerlegen die Zahlen die Annahme, dass es sich bei dieser Gesetzeslage sowie deren Umsetzung um ein staatliches Verfolgungsprogramm gegen Minderheiten handelt (BAMF 2011). Mehr Ahmadis als Christen, Hindus und Sikh werden sind von Blasphemieanzeigen betroffen (HRCP 3.2015).

Es gibt Hilfsorganisationen für Blasphemie-Verdächtige. Die National Commission for Justice and Peace (NCJP) arbeitet als Rechtshilfeorganisation und bietet in acht regionalen Büros Hilfe an. In den Fällen nach § 295b und § 295a gibt es im Regelfall eine Freilassung auf Kaution, bei § 295c im Regelfall nicht. Für die Anti-Ahmadi Gesetze nach § 298 wird häufig Kaution gewährt. Die NCJP bevorzugt, dass die Angeklagten während des Prozesses in Untersuchungshaft bleiben, da eine Gefahr der Lynchjustiz durch aufgestachelte Mobs besteht. Nach einer Freilassung benötigen die Betroffenen deshalb aus Sicherheitsgründen auch Umsiedlung und Rehabilitation. Die NCJP organisiert und hilft bei der Umsiedlung, dies verursacht hohe Kosten. Es gibt keine staatlichen Einschränkungen bei der Umsiedlung. Bei unbekannten Fällen ist eine Umsiedlung in Pakistan möglich, bei bekannten allerdings nicht. Für diese Fälle steht man auch mit dem Ausland in Kontakt, um für die Betroffenen eine Aufnahme in ein anderes Land organisieren zu können. Es gibt keine systematischen staatlichen Maßnahmen zum Schutz, keine Schutzgesetzgebung oder Politiken für solche Fälle. In einigen Fällen gab es Kompensationen, jedoch in den meisten nicht. Auch die Rechtsanwaltskammer hat ein Komitee, das Rechtshilfe anbietet, diese Tradition wird allerdings schwächer. Eine starke Vernetzung der Organisationen ermöglicht es, dass die Zahlen und Namen zu Blasphemie-Fällen zuverlässig sind (BFA 10.2014; vgl. auch:

BAA 6.2013).

Wenn auch die Blasphemiegesetze zumindest in Teilen der Gesellschaft (liberalen Teilen der Mittel- und Oberschicht) in Frage gestellt werden, ist angesichts des Drucks konservativer islamischer Kreise mit Gesetzesänderungen in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Am 7. Mai 2014 wurde ein bekannter Rechtsanwalt und Koordinator der HRCP in seinem Büro erschossen, da er den Hochschullehrer Junaid Hafeez, der wegen Blasphemie angeklagt ist, vor Gericht vertrat (HRCP 3.2015). Im Jänner 2011 wurde der Gouverneur der Provinz Punjab, der öffentlich Partei für eine zum Tode verurteilte Christin ergriffen und dabei die Blasphemiegesetzgebung kritisiert hatte, von einem seiner Leibwächter auf offener Straße erschossen (AA 23.7.2015). Auch der damalige Minister für Minderheiten, Shahbaz Bhatti, wurden 2011 aufgrund seines öffentlichen Engagements für eine grundlegende Reform des Gesetzes ermordet (AA 8.2015a).

Quellen:

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (8.2011):

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USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/313360/451624_de.html, Zugriff 29.10.2015

USDOS - US Department of State (28.7.2014): International Religious Freedom Report for 2012 - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/281968/412326_de.html, Zugriff 10.11.2015

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land und uneingeschränkte internationale Reisen, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis. Die Regierung schränkte den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein "no objection certificate" einholen, doch bei Studenten wird dies selten umgesetzt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche ein Kriminalverfahren anhängig haben, von Auslandsreisen abhalten. Allerdings ist keine gerichtliche Handlung notwendig, damit das Innenministerium einen Namen auf die Liste setzen kann. Sie wird manchmal benutzt, um Menschenrechtsaktivisten und Führer nationalistischer Parteien zu schikanieren. Personen auf der Liste haben das Recht, bei Gericht Einspruch einzulegen (USDOS 25.6.2015).

Die Reisefreiheit in Pakistan wurde 2014 häufig aufgrund einer Reihe von Faktoren wie bewaffnete Konflikte, militärische Operationen in der FATA, gezielte Angriffe, Ausgangssperren und interne Vertreibung eingeschränkt. In einigen Städten sowie Gilgit waren einige Teile für bestimmte religiöse Gruppen nicht zugänglich. In Karachi gab es auch Gegenden, die nicht von Mitglieder bestimmter Banden oder politischen Parteien betreten werden durften. Gewalt in Belutschistan gegen die sogenannten Siedler und Mitglieder mit nichtbelutschischer Abstammung zwang diese, das Gebiet zu verlassen. Durch die Sicherheitslage und die militärischen Operationen in vielen Agencies der FATA sind diese für Personen von außerhalb und manchmal auch für die Bewohner selbst zur "no go area" geworden (HRCP 3.2015).

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (AA 23.7.2015).

Ahmadis bietet eine Flucht nach Rabwah, ihrem religiösen Zentrum, zwar keinen sicheren aber einen erheblichen Schutz vor Repressionen (AA 1.7.2011; vgl. auch: UKHO 2.2015). Sie sind dort weitgehend unter sich, doch für ihre Gegner sehr sichtbar (AA 23.7.2015; vgl. auch: UKHO 2.2015). 95 Prozent der Einwohner der Stadt Rabwah sind Ahmadis. In einer Antwort erklärte die Human Rights Commission of Pakistan, dass die Sicherheit in Rabwah für Ahmadis von der Art der Verfolgung und dem Einfluss der verfolgenden Person abhängt. Rabwah ist zwar sicherer für Ahmadis als die meisten anderen Orte in Pakistan, doch wenn ein Ahmadi in ganz Pakistan verfolgt wird, dann wird dieser auch in Rabwah gefunden. In Rabwah zu leben zeigt, dass man Ahmadi ist, sollte man einen Ahmadi aufspüren wollen, würde man dort suchen (UKHO 2.2015).

Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen. Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile (AA 23.7.2015).

Es ist und war im Allgemeinen möglich für Ahmadis ihren Glauben auf einer eingeschränkten Basis sowohl im privaten Bereich als auch in der Gemeinschaft auszuüben, ohne das heimische pakistanische Gesetz zu verletzen (UKHO 2.2015).

Für jene Individuen, denen aufgrund schädlicher religiöser Normen oder traditioneller Praktiken Leid droht, wie Opfer von oder Personen in Gefahr von Zwangsheirat, Zwangskonversion oder Ehrenmorden und für die eine interne Relokation in einen anderen Teil des Landes relevant sein kann, muss die Anerkennung solcher Normen durch breite Teile der Gesellschaft und mächtige, konservative Elemente in der Verwaltung berücksichtigt werden (Murad Ullah o.D.).

Laut Bericht des Vertrauensanwaltes, kann eine Person, die aus einem Konfliktherd mit Taliban flieht, relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben. Hinsichtlich der Sicherheit existieren in Pakistan - schon aufgrund der Größe des Landes - interne Fluchtalternativen. Wenn die Taliban direkt eine Person verfolgen, ist es schwierig sich zu verstecken. Karatschi kann im Allgemeinen eine Option für Sicherheit sein, inwieweit, hängt allerdings vom Profil der Person und von der Art des Konfliktes ab, vor dem die Person flieht. Es muss sorgfältig auf einer Einzelfallbasis abgeklärt werden und hängt von der Ernsthaftigkeit des jeweiligen Konfliktes ab, ob diese Person durch die Taliban gesucht und gefunden werden wird. Paschtunen haben ein enges Familiennetz und da die meisten in Karatschi wieder in diesem Familiennetz bzw. der "Community" leben, kann man sie über diesen Weg finden. Aufgrund der Größe Pakistans ist es jedoch möglich, sich dem Zugriff der Taliban zu entziehen (ÖB 25.7.2013). Eine "low profile" Person, die z.B. nach Karatschi flüchtet, wird dort von den Taliban nicht aufgespürt werden, da es für die Taliban auch keine Priorität hat, "low profile" Personen zu suchen (ÖB 25.7.2013; vgl. auch: BFA 9.2015).

Nach Einschätzung des Vertreters des PIPS (Pakistan Institute for Peace Studies) ist es nicht die Strategie der Taliban, einzelne Personen durch das Land zu verfolgen (BAA 6.2013).

Männer können bei privaten Disputen oder der Gefährdung, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden, also in Fällen, wo nur durch Privatpersonen eine Verfolgung besteht, grundsätzlich meist in andere Gebiete Pakistans ausweichen. Es kommt allerdings auf die Vernetzung und den Einfluss der verfolgenden Person bzw. Personengruppen an. Wenn ein ganzer Stamm eine Person aufgrund einer Ehrverletzung verfolgt, wird er, laut Aussage von HRCP, auch "in New York gefunden" werden. Es ist somit der individuelle Einzelfall zu berücksichtigen (BAA 6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan

AA - Auswärtiges Amt (1.7.2011): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan

BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge

BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan,

http://www.bfa.bmi.intra.gv.at/board/staatendokumentation/Freigegebene%20Dokumente/Pakistan/FFM-Berichte/PAKI_FFM%20Report_2015_09.pdf, Zugriff 29.10.2015

HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2015): State of Human Rights in 2014,

http://hrcp-web.org/hrcpweb/data/HRCP%20Annual%20Report%202014%20-%20English.pdf„ Zugriff 22.10.2015

Murad Ullah, Legal Officer des UNHCR in Islamabad (o.D.): Minorities in Pakistan - UNHCR Eligibility Guidelines and practical perspective from the field, Unterlage zu DACH Workshop 1.-2.10.2013

ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft (25.7.2013):

Ermittlungsbericht des Vertrauensanwaltes, SLC/SIS/A-15887

UKHO - UK Home Office (2.2015): Country Information and Guidance Pakistan: Ahmadis,

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/406527/CIG_-_Pakistan_-_Ahmadis_-_v1_0_-_2015-02_23.pdf , Zugriff 23.10.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014- Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/306342/443617_de.html, Zugriff 23.9.2015

3. Beweiswürdigung

3.1. Identität, Nationalität, Herkunft sowie Familienverhältnisse des BF sind durch die von der belangten Behörde veranlassten Erhebungen vor Ort über die Staatendokumentation belegt. Dadurch wird das Vorbringen des Beschwerdeführers gestützt, dass er ein Glaubensangehöriger der Ahmadiyya-Gemeinschaft ist.

3.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers zu seiner Glaubenszugehörigkeit und seinen in diesen Zusammenhang stehenden Lebensumständen in Pakistan - und nunmehr in Österreich - beruhen auf seinen insofern entsprechend glaubwürdigen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde (Erstbefragung und Niederschriften AS 159-169; 213 - 225; 313 -321; 1199 - 1207) und insbesondere in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsschrift OZ 5Z). Der BF hat hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis ein annähernd widerspruchsfreies und stringentes Vorbringen dargelegt. Er konnte in der Beschwerdeverhandlung davon überzeugen, dass dieser Glaube einen unverzichtbaren Bestandteil seiner persönlichen Identität darstellt und er diesen Glauben auch praktiziert. Ebenso ergibt sich aus den von der belangten Behörde veranlassten Erhebungen (AS 339-341 mit Beantwortung AS 393-431), dass der BF auch schon in seinem Herkunftsland praktizierender Angehöriger der Ahmadiyya-Gemeinschaft war. So wurde von nahezu allen durch den Vertrauensmann der österreichischen Botschaft befragten Personen bestätigend ausgeführt, dass der BF Ahmadi ist und beschreibt er in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar und substantiiert seine Zugehörigkeit und Nähe zu dieser Glaubensgemeinschaft. Der BF hat außerdem in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft gemacht, dass er sich auch hier in Österreich in der hsg. Ahmadiyya-Gemeinschaft engagiert (Verhandlungsschrift, S 11 und S 18f). Der BF beschreibt anschaulich die Schwierigkeiten, denen er im Heimatland aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit ausgesetzt war. Teile aus dem dagegen sprechenden Erhebungsergebnis der Staatendokumentation sind nicht schlüssig und beinhalten wertende Aussagen u. a. von Polizeibeamten und Mullahs, die vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu beurteilen sind und damit Zweifel aufkommen lassen. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Reaktion der pakistanischen Regierung auf Übergriffe gegen Minderheiten zu einem großen Teil unzureichend und die Polizei oftmals nicht in der Lage ist, die Mitglieder von Minderheiten, u.a. Ahmadis vor Angriffen zu beschützen. Die bereits vom Asylgerichtshof in seiner zurückweisenden Entscheidung ausgeführten Bedenken an der Schlüssigkeit des Erhebungsergebnisses wurden im nachfolgenden erstinstanzlichen Verfahrensgang nicht einwandfrei ausgeräumt, zumal offensichtlich auch staatliche Organe sowie Personen mit religiös islamisch-sunnitischem Hintergrund zu den Lebensumständen der Familie des Beschwerdeführers befragt wurden, wobei der Umstand der spezifischen Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers im Zuge der Befragungen Thema war.

Der Beschwerdeführer hinterließ in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Die zentralen Motive für seine Ausreise vermochte er in der Beschwerdeverhandlung detailreich, engagiert und anschaulich zu schildern. Der Beschwerdeführer antwortete auf die ihm gestellten Fragen gewissenhaft und überzeugend. Implausibilitäten oder Widersprüche in den Angaben während der Verhandlung konnten nicht erkannt werden. Die Ausführungen erscheinen auch im Lichte der oben getroffenen Feststellungen zur Lage in Pakistan als plausibel. Das Vorbringen des Beschwerdeführers steht schließlich auch in Einklang mit den von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Anzeigen, Zeitungsberichte).

2.4. Die Feststellungen zur Situation der Ahmadis in Pakistan (oben) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen und erörterten Länderdokumentationsmaterial. Dabei handelt es sich insbesondere um eine für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Zusammenstellung von Berichten verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher nationaler und internationaler Institutionen (sh. dazu die im Einzelnen angeführten Quellenverweise). Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

4. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

3.3. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Säumnis der belangten Behörde :

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 16 Abs. 1VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt.

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

3.3.1. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf internationalen Schutz bereits am 28.03.2012 gestellt und die belangte Behörde hat bis dato keine Entscheidung über diesen Antrag getroffen. Die Säumnisbeschwerde wurde mit Schriftsatz am 11.03.2015 eingebracht. Somit liegt klar eine Säumnis der belangten Behörde vor.

Die belangte Behörde bleibt zur Nachholung des versäumten Bescheides nur bis zum Ablauf der dreimonatigen Frist (ab Einbringung der Säumnisbeschwerde) zuständig. Nach Ablauf der Frist ist sie nicht mehr zuständig, den versäumten Bescheid nachzuholen, da die Zuständigkeit zur Sachentscheidung auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist (Eder/Martschin/Schmid; Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte - Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, K 4 zu § 16 VwGVG).

Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde samt Akt nach Ablauf der dreimonatigen (Nach)Frist am 16.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich vorgelegt. Insofern wurde das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall endgültig zur Entscheidung zuständig und hat es in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005

3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).

3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).

3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).

3.12.1. Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass es ihm persönlich zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, sich öffentlich als Ahmadi manifestieren zu können und seinen Glauben nicht lediglich im Verborgenen zu leben, sich als Muslim bezeichnen zu dürfen, sowie insbesondere auch seinen Glauben außerhalb seiner Bekenntnisgemeinschaft stehenden Personen näher zu bringen und diese von den Vorzügen seiner Religion überzeugen zu können (Missionierungstätigkeiten). Es ist vor dem Hintergrund der persönlichen Umstände anzunehmen, dass er auch nach seiner Rückkehr religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden. Es ist dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, bei einer Rückkehr in seine Heimat auf diese religiöse Betätigung zu verzichten. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan aus Gründen seiner Religion ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen drohen, die nach den oben getroffenen Feststellungen und den vom Beschwerdeführer geschilderten unmittelbaren Übergriffen und Bedrohungen, nicht mehr nur als entfernt möglich, sondern als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen sind. Es kann im vorliegenden Fall auch nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer der dargestellten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann; die in den Länderberichten aufgezeigten Mängel an polizeilicher Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit bezogen auf den Schutz der religiösen Minderheit der Ahmadis erstrecken sich landesweit, wenn auch regional in unterschiedlicher Ausprägung. Die Sicherheitskräfte könnten sich dabei immer auf die sogenannten "Ahmadi-Gesetze" berufen, was für den Beschwerdeführer, dem die Religionsausübung als Ahmadi - wie oben bereits dargestellt - persönlich besonders wichtig erscheint, einen großen Unsicherheitsfaktor darstellt. Der als gläubig anzusehende Beschwerdeführer müsste auch an anderen Orten Pakistans auf religiöse Betätigung als Ahmadi verzichten. Dies wird ihm im Hinblick auf seine subjektive Glaubensüberzeugung und im Hinblick auf das Grundrecht der Religionsfreiheit nicht zugemutet. Der Beschwerdeführer wird somit nicht auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen.

3.12.2. Es ist objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.

3.13. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

3.14. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Revision

3.15. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.15.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.5. - 3.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

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