BVwG I414 2125304-1

I414 2125304-1Federal Administrative CourtOct 18, 2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG I414 2125304-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I414.2125304.1.00

Spruch

I414 2125304-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXgegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 12.04.2016, Zahl VII-AP1007-16/0024-BVE (Beschwerdevorentscheidung), betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,00 gemäß § 113 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 23.02.2016 wurde über Herrn XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von € 40,00 verhängt.

Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer den jährlichen Lohnzettel einer namentlich angeführten Dienstnehmerin nicht fristgerecht der belangten Behörde vorgelegt habe, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige und zulässige Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Pflicht zur Übermittlung des Lohnzettels bis Ende Jänner des Folgejahres nicht bekannt gewesen sei. Dies sei erst durch ein Telefonat mit einer Sachbearbeiterin der belangten Behörde in Erfahrung gebracht worden. Zudem sei der gegenständliche Lohnzettel nur geringfügig verspätet abgegeben worden.

3. Mit Schreiben vom 29.02.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, alle Umstände, die zur verspäteten Übermittlung der Meldung geführt hätten und die wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit dieser zur Begleichung des Beitragszuschlages nicht in der Lage sei bzw. dadurch in wirtschaftliche Bedrängnis gerate, darzulegen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2016 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Zur Begründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Beitragsgrundlagennachweis bis zum 01.02.2016 hätte übermitteln müssen. Der belangten Behörde sei der Beitragsgrundlagennachweis jedoch erst am 12.02.2016 übermittelt worden. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergäben sich keine Rechtfertigungsgründe für die verspätete Übermittlung der Meldung.

5. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass es sich bei einem Beitragszuschlag nicht um eine Strafe handle, weshalb die Frage des Verschuldens am Meldeverstoß nicht relevant sei.

Im gegebenen Fall würde die Meldefrist für den gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweis betreffend das Kalenderjahr 2015 am 01.02.2016 enden, da der 31.01.2016 auf einen Sonntag falle, verlängere sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

Die belangte Behörde setzte zur Bearbeitung der verspäteten Beitragsgrundlagennachweise mehrere Mitarbeiter ein, deren Stundenlohn betrage durchschnittlich € 26,91. Der reine Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der verspäteten Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise und der damit in Zusammenhang stehenden Beitragszuschlagsermittlung sei im Einzelfall nicht feststellbar, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeiten stark variieren könne. Durchschnittlich liege der zeitliche Aufwand bei drei Stunden pro Fall, woraus sich basierend auf dem Stundenlohn und ohne Berücksichtigung der anfallenden Dienstgeberanteile ein Verwaltungsmehraufwand in Höhe von € 80,72 ergebe. Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG und der Judikatur zum Verwaltungsmehraufwand als zweiter Obergrenze betrage der konkrete Entscheidungsrahmen im Beschwerdefall zwischen € 0,- und € 80,72. Dieser Betrag könne auch als Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, da er die absolute Obergrenze des § 113 Abs. 4 ASVG jedenfalls unterschreite. Als erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal die Übermittlung eines Beitragsgrundlagennachweises unterlassen und die belangte Behörde in diesem Fall auf die Verhängung eines Beitragszuschlages verzichtet habe. Mildernd sei jedoch berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Meldung nicht vorsätzlich verspätet übermittelt habe, sondern dies auf die Unkenntnis der gesetzlichen Meldepflichten zurückzuführen sei. Unter Abwägung der Erschwernis- sowie Milderungsgründe erscheine der verhängte Beitragszuschlag in Höhe von € 40,00 jedenfalls als gerechtfertigt, und es sei betreffend der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nichts vorgebracht worden, somit entspreche der verhängte Beitragszuschlag den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers.

6. Mit Schriftsatz vom 14.04.2016 hat der Beschwerdeführer beantragt, dass die Beschwerde gemäß § 15 VwGVG dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

Der Beschwerdeführer führt stichwortartig im Vorlageantrag zusammenfassend aus, dass die belangte Behörde trotz Vorliegen eines Meldeversäumnisses im Jahre 2015 von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen habe, obwohl das Meldeversäumnis einen erheblich längeren Zeitraum betroffen habe und nunmehr trotz geringfügiger Verspätung eine unverhältnismäßige Strafe verhängt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat den Beitragsgrundlagennachweis (Lohnzettel) für die Dienstnehmerin XXXX mit Meldefrist bis zum 01.02.2016 (da der 31.01.2016 auf einen Sonntag fällt, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag) erst am 12.02.2016 an die belangte Behörde übermittelt.

1.2. Es handelt sich dabei bereits um die zweite verspätete Übermittlung an die belangte Behörde innerhalb von zwölf Monaten, wobei die belangte Behörde bezüglich der ebenfalls mit 17.04.2015 zu spät eingelangten Meldung auf die Verhängung eines Beitragszuschlages verzichtet hat.

1.3. Für die Erhebung und Bearbeitung von verspätet übermittelten Beitragsgrundlagennachweisen entsteht der belangten Behörde durchschnittlich ein Verwaltungsmehraufwand von € 80,72.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.

2.1. Die festgestellte verspätete Übermittlung des Beitragsgrundlagennachweises folgt aus dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

2.2. Es handelt sich dabei bereits um die zweite verspätete Übermittlung an die belangte Behörde innerhalb von zwölf Monaten, wobei die belangte Behörde bezüglich der ebenfalls mit 17.04.2015 zu spät eingelangten Meldung von Frau XXXX auf die Verhängung eines Beitragszuschlages verzichtet hat.

2.3. Die Höhe des Verwaltungsmehraufwandes ergibt sich aus der nicht bestrittenen Begründung der Beschwerdevorentscheidung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14. Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. § 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

3.2.2. Zu klären ist vorab, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Beschwerde bereits eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und dabei in der Sache entschieden hat.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum VwGVG (2009 BlgNR 24. GP) ist, sofern die Behörde von der Ermächtigung des § 14 VwGVG Gebrauch gemacht hat, "Beschwerdegegenstand im

Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte ... die

Beschwerdevorentscheidung".

Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Da in der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist Gegenstand die Verhängung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,00.

3.2.3. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer den Beitragsgrundlagennachweis anstatt am 01.02.2016 erst am 12.02.2013 der belangten Behörde übermittelt hat.

Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) verhängen.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; 17.10.2012, 2009/08/0232).

Kriterien für die Ausübung des Ermessens gibt das Gesetz selbst keine an.

Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr.145/2003 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141).

Weiters darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten.

Dies folgt aus dem Umstand, dass der Beitragszuschlag nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111, § 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung der sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (vgl. VwGH vom 27.03.1990, Zl. 89/08/0076).

Deshalb kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).

3.2.4. Wendet man nunmehr sämtliche Kriterien auf das vorliegende Verfahren an, so ist eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht ersichtlich. Die belangte Behörde hat einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,00 verhängt.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis € 1.620,00 (Jahr 2016) verhängt werden. Wendet man als zweite Grenze auch den verursachten Verwaltungsmehraufwand im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung an, so wäre der Beitragszuschlag mit € 80,72 begrenzt, da Verzugszinsen mangels Beitragsentganges naturgemäß nicht anfallen können.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bereits um die zweite verspätete Übermittlung eines Beitragsnachweises innerhalb von 12 Monaten gehandelt hat, kann in der Verhängung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,00 kein Ermessensmissbrauch gesehen werden. Dies insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde weder Ausführungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen noch zu sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen getätigt hat, welche eine weitere Herabsetzung rechtfertigen würden. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Übermittlung versehentlich verspätet vorgenommen wurde, führt - wie oben dargelegt - zu keiner anderen Beurteilung.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.

3.2.5. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Da der Sachverhalt unstrittig war und anhand des Akteninhalts und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Was die Überlegungen zur Beschwerdevorentscheidung und zur Frage betrifft, ob das Verwaltungsgericht über den Ausgangsbescheid oder die Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden hat, ändern diese am Verfahrensergebnis nichts, weil die Beschwerdevorentscheidung den Ausspruch des Ausgangsbescheids bestätigt und davon nicht abweicht und zumal auch vorliegende Erkenntnis dies bestätigt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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