G311 2134298-1•BVwG G311 2134298-1
G311 2134298-1Federal Administrative CourtOct 18, 2016
Einreiseverbot, Interessenabwägung, Lebensgrundlage,<br/>Lebensunterhalt, öffentliches Interesse
G311 2134298-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2016, Zahl IFA XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Aktenkundig ist zunächst eine Anzeige der LPD XXXX gemäß § 120 FPG vom 23.06.2016 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, wonach sich der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, seit 13.10.2014 im österreichischen Bundesgebiet befinde, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen und sich daher in einem Zeitraum von sechs Monaten länger als 90 Tage im Schengenraum aufgehalten habe. Der serbische Reisepass des Beschwerdeführers sei ebenfalls am 23.06.2016 vorübergehend sichergestellt worden.
Mit am 22.07.2016 per Fax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangenden Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde dessen Vertretungsvollmacht bekannt gegeben und darüber hinaus um Ausfolgung des Reisepasses des Beschwerdeführers ersucht, da dieser im April 2016 ins Bundesgebiet eingereist sei und das Bundesgebiet daher verlassen müsse, dies aber mangels Reisepasses nicht möglich sei.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, am 18.08.2016 gab der Beschwerdeführer auf Befragen nach einem gültigen Aufenthaltstitel oder Visum für Österreich oder die Europäischen Union an, dass er hoffe, ungarischer Staatsbürger zu sein. Sein ungarischer Personalausweis würde noch von der Polizei überprüft werden. Er habe sich seit Ende Jänner 2016 in Ungarn aufgehalten um die Dokumente für seine ungarische Staatsbürgerschaft zu erledigen, sei anschließend Anfang Mai 2016 nach Österreich gekommen und habe sich in Österreich beim Zentralen Melderegister gemeldet. Er sei schon öfter in Österreich gewesen und zuletzt im PKW gemeinsam mit einem Bekannten eingereist, um eine Beschäftigung zu erlangen. Er halte sich nicht illegal in Österreich auf, habe eine Doppelstaatsbürgerschaft (Serbien - Ungarn) und verfüge über einen ungarischen Personalausweis. In der Heimat habe der Beschwerdeführer die Grundschule abgeschlossen und arbeite als Elektriker, in Österreich sei er bisher weder einer legalen noch illegalen Beschäftigung nachgegangen und werde von Verwandten finanziell erhalten, bis er auf eigenen Beinen stehen könne. In Österreich würden fünf Tanten mit ihren jeweiligen Familien leben, soziale Kontakt habe er sonst keine. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Bankomatkarte der Bank Austria. Die Eltern, der Bruder, die Ehegattin sowie die beiden Kinder des Beschwerdeführers würden in Serbien leben. Die Ehegattin sei serbische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer habe nie absichtlich ein Gesetz verletzt, er sei der Überzeugung, dass er ungarischer Staatsbürger sei.
Auf Anfrage der belangten Behörde gab die ungarische Polizei am 18.08.2016 bekannt, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte ungarische Personalausweis tatsächlich zu einer anderen Person mit anderem Namen, Geburtsdatum und Ort sowie ungarischer Staatsbürgerschaft gehöre, der vorgelegte Personalausweis daher gefälscht und der Beschwerdeführer kein ungarischer Staatsangehöriger ist.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 19.08.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer als serbischer Staatsbürger pro Halbjahr 90 Tage ohne Visum im Schengen-Raum aufhalten dürfe und dieser Zeitraum vom Beschwerdeführer überschritten worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer auch nicht über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge, halte er sich illegal im Bundesgebiet auf. Die Kernfamilie halte sich in Serbien auf und gestalte der Beschwerdeführer auch in Serbien sein Privatleben. Es würden sich keine Umstände ergeben, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig machen würden. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer sich sein Leben in Österreich nicht selbst finanzieren, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und werde eine solche ohne Aufenthaltstitel auch nicht finden. Zusätzlich sei das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe unter Verwendung eines verfälschten ungarischen Personalausweises seinen Aufenthalt legalisieren wollen, indem er damit eine ungarische Staatsangehörigkeit vortäuschte. Insgesamt stelle der Beschwerdeführer daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb nach Abwägung der Gesamtverhältnisse ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren zu verhängen gewesen sei. Da der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei auch eine sofortige Ausreise erforderlich, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.08.2016 festgenommen und am 20.08.2016 unter Ausfolgung des sichergestellten serbischen Reisepasses auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.
Mit dem am 31.08.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen oben angeführten Bescheid und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde hinsichtlich der mangelnden Mittel zum Unterhalt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich bei einer namentlich genannten Tante wohnhaft gewesen sei, die auch für den Unterhalt des Beschwerdeführers aufgekommen sei. Es sei richtig, dass sich der Beschwerdeführer zu lange in Österreich aufgehalten habe. Es sei weiters richtig, dass er ein verfälschtes ungarisches Dokument verwendet habe. Beide Verfehlungen würden jedoch keinesfalls die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigen. Es werde daher beantragt, in Stattgebung der Beschwerde gegen den einzig in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufzuheben.
Noch am selben Tag wurde bei der belangten Behörde ein korrigierter Beschwerdeschriftsatz eingebracht, der keinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mehr erhielt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 07.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist im Jänner 2016 in den Schengen-Raum und Anfang Mai 2016 in das Bundesgebiet eingereist. Er hat sich unter Verwendung eines verfälschten ungarischen Personalausweises bei Behörden und Ämtern als ungarischer Staatsangehöriger ausgegeben, um seinen Aufenthalt in der Europäischen Union legalisieren zu können und hat sich unter Vorlage dieses Personalausweises beim Zentralen Melderegister in Österreich angemeldet.
Der Beschwerdeführer wurde am 23.06.2016 am Hauptbahnhof in XXXX betreten und wegen Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von sechs Monaten und des Nichtvorhandenseines eines Aufenthaltstitels wegen illegalem Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 120 FPG angezeigt.
Die Eltern, der Bruder, die Ehegattin sowie die beiden Kinder des Beschwerdeführers sind jedoch in Serbien wohnhaft. Der (familiäre, private und berufliche) Lebensmittelpunkt befand sich bislang in Serbien.
Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Er ging in Österreich weder einer illegalen noch einer legalen Beschäftigung nach und hätte eine solche mangels Aufenthaltstitels und Beschäftigungsbewilligung auch nicht erlangt.
Mehrere Tanten des Beschwerdeführers leben mit ihren Familien im Bundesgebiet. Bei einer der Tanten hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gewohnt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Verwandten liegt nicht vor. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wurde am 20.08.2016 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf der aktenkundigen Kopie seines serbischen Reisepasses, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Der Zeitpunkt der Einreise ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Serbien, seiner in Österreich lebenden Tanten und den sonstigen Umständen seines Aufenthalts beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Unbestritten ist darüber hinaus, dass sich der Beschwerdeführer eines verfälschten ungarischen Personalausweises bedient hat, um in Österreich seinen Aufenthalt zu legalisieren und diesen Ausweis auch vor Behörden verwendet hat.
Unbestritten ist weiters, dass sich der Beschwerdeführer zu lange in Österreich aufgehalten hat und auch über keinen sonstigen Aufenthaltstitel verfügt hat.
Zur Feststellung der fehlenden Unterhaltsmittel gelangte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.
Zu Spruchteil A):
Im gegenständlichen Fall wurde lediglich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen der Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 53 FPG lautet:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit
Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
§ 9 FPG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots auf das Fehlen von Unterhaltsmitteln gestützt hat. Dazu hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde vorgebracht, dass er EUR 40,-- bei sich habe und eine in Österreich lebende Tante ihn unterstütze. In der gegenständlichen Beschwerde wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer namentlich genannten Tante wohnhaft gewesen und diese für seinen Unterhalt in Österreich aufgekommen sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).
Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.
Darüber hinaus war bei der Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch Verwendung eines verfälschten ungarischen Personalausweises vor österreichischen Behörden durch die Behauptung, über die ungarische Staatsbürgerschaft zu verfügen, seinen illegal gewordenen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Er hat diesen Personalausweis auch bei der amtlichen Meldung des Wohnsitzes vorgelegt und ist mit Staatsangehörigkeit Ungarn im Zentralen Melderegister eingetragen.
Die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).
Der Beschwerdeführer hat zu Österreich zwar verwandtschaftliche, jedoch keine primär familiären Bindungen. Fünf seiner Tanten leben hier mit ihren Familien. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wurde weder behauptet noch ist ein solches sonst hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist hier keiner legalen Beschäftigung nachgegangen oder ist von einer sonstigen maßgeblichen gesellschaftlichen oder sozialen Integration auszugehen. Ein wesentliches privates Interesse an der Einreise in den Schengen-Raum kann daher nicht erblickt werden und wurde auch nicht subtantiiert vorgebracht.
Seine Ehegattin und beiden gemeinsamen Kinder, die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers leben hingegen in Serbien. Auch der private und berufliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag bisher in Serbien.
Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom Beschwerdeführer dargestellten persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.
Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Verwendung eines verfälschten Personalausweises und seinem illegalen Aufenthalt letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer wie angeführt in Serbien familiär verankert ist und zu Österreich kaum Bezugspunkte bestehen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. In Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist auch die von der belangten Behörde Dauer festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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