BVwG W208 2012350-3

W208 2012350-3Federal Administrative CourtOct 17, 2016

Regest

achtungsvoller Umgang, Äußerungen, Beleidigung, Beschimpfung,<br/>Dienstpflichtverletzung, Drohungen, Geldstrafe, Kostenbeitrag,<br/>Milderungsgründe, Militärpolizei, Ratenzahlung, Soldat,<br/>Strafbemessung

Full text

BVwG W208 2012350-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2012350.3.00

Spruch

W208 2012350-3/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Vzlt XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch RA Dr. XXXX gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION FÜR SOLDATEN BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT vom 29.03.2016, GZ XXXX mit dem die Disziplinarstrafe der Geldstrafe verhängt wurde, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch zu lauten hat:

"Vzlt XXXX ist schuldig,

er hat in der XXXXKaserne in XXXX, Hptm Mag. (FH) XXXX

  1. am 11.08.2014 um ca. 09:35 Uhr mit den Worten "Weußt feig bist, du klana Gschissana"; "Du klane Krot, pass nur auf, sonst passiert da was."; "Du klana Wixa, reiß di zam, sonst bist nimma sicha" beschimpft und durch ein Herantreten an diesen auf 10 bis 20 cm Entfernung bedroht sowie

  2. am 13.08.2014 um ca. 09:00 Uhr mit den Worten "klans Orschloch" beschimpft.

Er hat dadurch vorsätzlich gegen § 43a BDG (Achtungsvoller Umgang) verstoßen und eine Pflichtverletzung gem. § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen.

Gegen ihn wird gem. § 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 1.000,- (in Worten: eintausend) verhängt.

Gem. § 38 Abs. 1 HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag iHv €

100,- (in Worten: einhundert) zu leisten.

Gem. § 77 Abs. 4 HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe und des Kostenbeitrages in 36 Monatsraten verfügt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht seit 01.12.1997 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Unteroffizier der Militärstreife/Militärpolizei (MP) beim österreichischen Bundesheer.

2. Am 11. und 13.08.2014 kam es zu den verfahrensgegenständlichen Vorfällen. Im Wesentlichen soll der BF folgende Beschimpfungen bzw. implizite Drohungen gegenüber einem Offizier (Mag. XXXX [W.]) getätigt haben:

"Weußt feig bist, du klana Gschissana";

"Du klane Krot, pass nur auf, sonst passiert da was.";

"Du klana Wixa, reiß di zam, sonst bist nimma sicha";

"du bist nimma sicha, pass auf, sonst passiert da wos";

"klans Orschloch".

3. Am 20.08.2014 wurde der BF durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten gemäß § 40 Abs. 1 Zi. 2 HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben XXXX.

4. Mit Schriftsatz vom 25.08.2014 brachte der BF I. Beschwerde gegen die vorläufige Dienstenthebung und II. einen Antrag auf aufschiebende Wirkung ein, die dem BVwG vorgelegt wurde (W208 2012350-1/3E).

5. Am 27.08.2014 erfolgte die Disziplinaranzeige des Disziplinarvorgesetzten (Kdt MilStrMP) an die DISZIPLINARKOMMISSION FÜR SOLDATEN (DKS) sowie eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft (wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung) im Gegenstand.

6. Am 02.09.2014 stellte die StA fest, dass gegen den BF kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, weil kein Verdacht einer Straftat gem. § 107 StGB "Gefährliche Drohung" vorliege.

7. Am 09. und 13.09.2014 erteilte die DKS ein Ersuchen um ergänzende Erhebungen an den Disziplinarvorgesetzten, dem am 30.09.2014 durch Vorlage umfangreicher Unterlagen bzw. Niederschriften (AS 92f) nachgekommen wurde.

8. Am 13.09.2014 beschloss die DKS die Dienstenthebung des BF. Der Dienstenthebungsbeschluss wurde dem Rechtsvertreter des BF am 18.09.2014 zugestellt, womit die vorläufige Dienstenthebung gem. § 40 Abs. 3 HDG ex lege geendet hat.

9. Gegen den am 18.09.2014 zugestellten Dienstenthebungsbescheid der DKS brachte der BF mit Schriftsatz vom 23.09.2014 fristgerecht I. Beschwerde, II. Antrag auf aufschiebende Wirkung und III. Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung ein. Die am 02.10.2014 dem BVwG vorgelegt wurde (W208 2012350-2/2E).

10. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014, W208 2012350-1/3E und W208 2012350-2E) wurde das Verfahren hinsichtlich der vorläufigen Dienstenthebung gem. § 40 Abs. 4 HDG eingestellt, der Antrag auf aufschiebende Wirkung gem. § 42 Abs. 5 HDG abgewiesen und die Beschwerde gegen die Dienstenthebung gem. § 40 Abs. 1 Z 2 HDG ebenfalls abgewiesen.

10. Über den Antrag auf Bezugskürzung entschied die zuständige DKS mit rechtskräftigem Beschluss vom 30.10.2014 abweisend.

11. Am 07.04.2015 fasste die DKS den Einleitungsbeschluss (AS 152, dem Rechtsvertreter des BF zugestellt am 10.04.2015, Wiedergabe nur soweit noch beschwerderelevant).

Der BF stehe im Verdacht

  1. am 11.08.14 um 09:35 Uhr Hptm W. beschimpft ("Weußt feig bist, du klana Gschissana"; "Du klane Krot, pass nur auf, sonst passiert da was."; "Du klana Wixa, reiß di zam, sonst bist nimma sicha"); und mit Gesten bedroht

  2. und 13.08.14 um 09.00 Uhr Hptm W. wiederum beschimpft ("klans Orschloch")

zu haben und dadurch schuldhaft gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG (Vertrauenswahrung), § 43a BDG (Achtungsvoller Umgang); § 3 ADV (Kameradschaft) verstoßen und Pflichtverletzungen gem. § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen zu haben.

12. Mit Schreiben vom 07.05.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss. Als Beschwerdegrund wurde Verjährung angeführt.

13. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2015, W208 2107261-1/6E wurde die Beschwerde vom zuständigen Senat des BVwG abgewiesen und der Einleitungsbeschluss bestätigt.

14. Die DKS setzte eine mündliche Verhandlung für den 17.09.2015 an, die aufgrund einer Eingabe des BF auf 10.11.2015 vertagt wurde, da sich sowohl der BF als auch sein Verteidiger bis 20.09.2015 im Urlaub befanden.

15. Am 10.11.2015 fand die mündliche Verhandlung vor der DKS schließlich statt, bei der sich der BF nicht schuldig verantwortete, die ihm vorgeworfenen Beschimpfungen habe er nicht getätigt und habe er auch immer einen Abstand von 1 - 1,5 m zu W. gehalten.

Der Zeuge W. hingegen gab an, der BF habe sich ihm am 11.08.2014 genähert und die genannten Schimpfworte in bedrohlichem Unterton genannt.

Am 13.08.2014 habe er nach Rückkehr vom Übungsplatz XXXX seine Kanzlei aufgesperrt, der BF sei im Türrahmen gestanden und habe "kleines Arschloch" gesagt.

Der Zeuge Vzlt Erich XXXX (WE.) sagte im Wesentlichen aus, er habe eine lautstarke Auseinandersetzung des BF mit dem W. mitbekommen die in etwa einem Meter Abstand zueinander und im Beisein von Einjährig-Freiwilligen geführt worden sei. Er sei schockiert gewesen er habe "Ich zeig euch an ..." vernommen, sei daraufhin in sein Büro gegangen weil er sich grundsätzlich in so was nicht einmische.

Der Zeuge Wm Gernot XXXX (D.) gab an, er sei mit W. nach der Ausbildung beim Kaffeeautomaten gestanden, der BF sei aus seiner Kanzlei auf sie mit verärgertem Tonfall, aber nicht bedrohlich wirkend zugekommen. Er sei dann gleich weggegangen, weil ihn das nichts angegangen sei.

Die anderen vernommenen Zeugen bestätigten zusammengefasst zwar Spannungen zwischen W. und dem BF konnten zu den Vorfällen selbst aber keine sachdienlichen Angaben machen.

Die Verhandlung endete mit Schuldsprüchen im Sinne der beiden genannten Spruchpunkte des Einleitungsbeschlusses und der Verhängung einer Geldstrafe von € 2.860,- in 36 Monatsraten sowie Freisprüchen in zwei nicht mehr beschwerderelevanten Spruchpunkten (Nichtleistung des militärischen Grußes und Gebrauch des "Du" gegenüber dem W.). Weiters wurde eine Kostenbeteiligung von 10 vH iHv € 286,- verfügt.

16. Am 22.12.2015 brachte der BF einen Antrag auf Aufhebung der Dienstenthebung bei der DKS ein, der im Wesentlichen mit dem Schuldspruch vom 10.11.2015, dem hohen finanziellen Nachteil des BF und damit begründet wurde, dass die unmittelbaren Vorgesetzten und Mitarbeiter mit dem BF keine Probleme hätten und er auch ohne dienstliche Kontaktmöglichkeit mit dem W. eingesetzt werden könne.

17. Die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnisses vom 10.11.2015 (datiert mit 29.03.2016 [!]) wurde dem Rechtsvertreter des BF am 01.04.2016 zugestellt.

18. Mit Schriftsatz vom 26.04.2016 brachte der BF vollinhaltlich dagegen Beschwerde beim BVwG ein. Die Beweiswürdigung der DKS beruhe auf Wertungen und Vermutungen. Es werde ein Zusammenhang mit Vorfällen vom 01.08.2014 [gemeint offenbar: Werfen von Molotowcocktails in der von W. geleiteten Ausbildung!] hergestellt. Der Zeuge W. sei die Ursache der Spannungen, habe aber nicht behauptet, dass der BF sich ihm gegenüber nicht korrekt verhalten habe (das hätten auch die anderen Zeugen nicht) und sei W. daher nicht glaubwürdig. Die Aus- und Weiterbildungsprobleme hätten nichts mit dem Vorwürfen zu tun. Die Aussagen des BF in der Verhandlung seien nicht gewürdigt worden, er habe angegeben, dass er deeskalierend wirken habe wollen und W. habe ihn in die Kanzlei "weiterschlafen" geschickt. Die anwesenden Zeugen WE. und D. hätten die Beschimpfungen wahrnehmen müssen, wenn sie tatsächlich erfolgt wären, die Bedrohlichkeit der Situation sei von diesen ebenfalls in Abrede gestellt worden. Diese hätten Hilfe geholt, Meldung gemacht oder eingegriffen, wenn die Situation tatsächlich so bedrohlich gewesen wäre. W. habe selbst angegeben, dass er "gewusst hätte, sich zu verteidigen". Im Zweifel hätte daher ein Freispruch gefällt werden müssen.

Das Erkenntnis sei auch hinsichtlich der Strafhöhe unverhältnismäßig, der BF habe durch die Dienstenthebung mittlerweile einen Verdienstentgang von € 13.300,- erlitten, weshalb die (hohe) Strafe weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich sei.

19. Am 29.04.2016 legte der BF zu seinem Antrag auf Aufhebung der Dienstenthebung vom 22.12.2015 eine von zehn Kameraden unterschriebene Erklärung vor, dass diese sich durch seine Anwesenheit nicht bedroht fühlen würden. Das Arbeitsklima durch diesen nicht gestört sei; aus deren Sicht nichts gegen eine Zusammenarbeit mit ihm sprechen würde.

20. Mit Schriftsatz vom 10.05.2016 (eingelangt beim BVwG am 18.05.2015) legte die DKS die Beschwerde und die Verfahrensakten - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vor.

21. Am 28.06.2016 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde gegen die DKS ein, weil diese über den Antrag auf Aufhebung der Dienstenthebung nicht entschieden hatte.

22. Am 08.08.2016 (zugestellt am 10.08.2016) fasste die DKS den Beschluss den oa. Antrag auf Aufhebung der Dienstenthebung abzuweisen und legte diesen dem BVwG unter Anschluss der Akten - im Hinblick auf die vom BVwG für 05.10.2016 anberaumten mündliche Verhandlung gegen das Disziplinarerkenntnis zur Kenntnisnahme vor.

23. Das BVwG beraumte für 07.09.2016 eine mündliche Verhandlung unter Ladung diverser Zeugen (insb. des W.) an, die aufgrund einer Vertagungsbitte des BF (lange geplanter Urlaub von 20.08. - 19.09.2016) auf 05.10.2016 vertagt wurde.

24. Mit Schriftsatz vom 01.09.2016 machte der Rechtsvertreter zwei

weitere Zeugen " ... zum Beweis für das gesamte Vorbringen in der

Beschwerde ..." namhaft.

25. Am 02.09.2016 erkundigte sich der BF beim BVwG, ob die Verhandlung auch für die Presse öffentlich wäre.

26. Am 03.10.2016 nahm ein Mitarbeiter des Rechtsvertreters Akteneinsicht.

27. Am 05.10.2016 fand die mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in der neben dem BF sowohl Vorgesetzte (Abteilungsleiter Obstlt XXXX [M.]; Mjr XXXX [S.]), als auch Unteroffizierskameraden (Wm D.; StWm

XXXX [MA.]) sowie der nach dem Spruch beschimpfte Offizier W. vernommen wurden. Die Verhandlung fand in Anwesenheit mehrerer Zuschauer (zum Teil Kameraden des BF) und eines Pressevertreters statt.

Im Wesentlichen bestätigten die Zeugen mehrere Jahre zurückliegende wechselseitige Spannungen zwischen dem BF und dem W., die ihre Ursache unter anderem in der Nichterfüllung von Ausbildungsauflagen durch den BF hatten, die dessen Einsatzmöglichkeiten einschränkten.

Die verbale Konfrontation am 11.08.2014 sei bis zu einer bestimmten provokanten Aussage des W. gegenüber dem B. ("Gehen Sie in Ihre Kanzlei und schlafen Sie weiter!") von Zeugen wahrgenommen worden. Die Beschimpfung selbst habe nur der Belastungszeuge W. gehört, der diesen Umstand aber anderen Kameraden zeitnah erzählt habe. Die Beschimpfung am 13.08.2014 seien ebenfalls nur vom W. gehört worden.

Der BF gestand ein, dass er verärgert gewesen sei, bestritt aber die Beschimpfungen und verwies auf diverse ihn benachteiligende Maßnahmen durch den Dienstgeber sowie von ihm aufgezeigte Verfehlungen des W..

Der Disziplinaranwalt, der trotz Ladung nicht zur Verhandlung erschienen war, verzichtete telefonisch auf seine Parteienrechte.

Die belangte Behörde verteidigte ihr Disziplinarerkenntnis und beantragte die Abweisung der Beschwerde, räumte jedoch - hingewiesen auf Verfahrensverzögerungen bei der Einleitung des Verfahrens und bei der Ausfertigung des Erkenntnisses - organisatorische Unzulänglichkeiten ein.

Die Verteidigung verzichtete auf die Einvernahme der schriftlich beantragten Zeugen und beantragte einen Freispruch, in eventu die Herabsetzung der Strafe auf eine Geldbuße.

Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel, da den Parteien eine Frist für allfällige Protokollanmerkungen bis 10.10.2016 eingeräumt wurde, von der allerdings kein Gebrauch gemacht wurde.

28. Am 05.10.2016 - während der Verhandlung - langte die Beschwerde des BF vom 07.09.2016 (eingelangt bei der DK am 08.09.2016) gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Dienstenthebung beim BVwG ein, welche zu GZ W208 2012350-4 registriert und über die in einem eigenen Erkenntnis vom BVwG entschieden werden wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschuldigten

Der 1962 geborene BF (Dienstgrad Vzlt) steht als Berufsunteroffizier (MBUO 1/FG 3/3, Gehaltsstufe 17) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS). Seine Dienststelle ist XXXX XXXX MilitärstreifeMilitärpolizei (MP). Er ist in der XXXX, als XXXX tätig. Sein Bruttomonatsbezug betrug ungekürzt € 2.860,- (Aktenseite [AS] 223).

Er ist seit 20.08.2014 vom Dienst enthoben, sein Bezug auf 2/3 gekürzt (€ 1.906,-/AS 224).

Mit Disziplinarerkenntnis vom 07.12.2015, bestätigt durch das BVwG mit Erkenntnis vom 19.04.2016, W208 2107261-2/7E, erging folgender Schuldspruch:

"Herr Vizeleutnant XXXX, Sie haben am 07.07.2015 fahrlässig und am 09.07.2015 vorsätzlich gegen die Weisung (Befehl) Ihres Vorgesetzten vom 01.06.2015, GZ XXXX, wonach Ihnen der Aufenthalt in der militärischen Liegenschaft für die Dauer Ihrer Dienstenthebung ausschließlich zur Erfüllung dienstlicher Befehle erlaubt war, verstoßen, indem Sie sich - ohne einen solchen Befehl an den genannten Tagen über die zur Meldung erforderliche Zeit hinaus - in der XXXXKaserne, XXXX aufgehalten haben.

Sie haben dadurch schuldhaft eine Pflichtverletzung gem. § 2 Abs. 1 HDG 2014 iVm § 44 Abs. 1 BDG begangen und wird über Sie gem. § 52 Abs. 1 HDG 2014 eine Geldbuße in Höhe von € 150,-

(einhundertfünfzig) verhängt."

Er ist ansonsten weder disziplinär noch strafrechtlich vorbestraft. Aufgrund einer Eskalation einer von ihm durchgeführten Festnahme eines in der Öffentlichkeit Alkohol konsumierenden Militärmusikers im Jahre 2006, wurde der BF wegen Köperverletzung verurteilt, die Strafe ist bereits getilgt und zog kein Disziplinarverfahren nach sich. Allerdings wurde ihm aufgrund der damaligen Verurteilung mit Wirksamkeit 01.01.2011 ex lege gem. § 23 Abs. 2 Z 4 MBG (Militärbefugnisgesetz) die Verlässlichkeit bzw. die Prüfbescheinigung bis zur Tilgung (14.05.2013) entzogen. Da eine Prüfbescheinigung Voraussetzung für seine Tätigkeit bei der MP war, wurde er anderen Dienststellen dienstzugeteilt, mit Projektaufträgen im Innendienst versorgt bzw. durfte er in der Folge Außendienst nur in Begleitung von Offizieren versehen. Diese Dienste waren nicht konfliktträchtig, ein robustes Einschreiten war nicht erforderlich, er ist dabei nie aus der Rolle gefallen (Aussage Zeuge S. Verhandlungsschrift BVwG, 22).

In der Vergangenheit gab es einige dienstrechtliche Belehrungen/Ermahnungen und wurden kleinere Disziplinlosigkeiten des BF im Wege der Vorgesetzten durch Befehle abgestellt, zu einem Verfahren kam es mit Ausnahme des gegenständlichen und dem oa. nicht. Der BF zweifelte am Rückhalt durch den Bataillonskommandanten und verlieh diesem Zweifel zumindest in einem Unterricht mit Kursteilnehmern 2008 Ausdruck. Er übte Kritik an der vom Kommandanten forcierten Neuausrichtung des Verbandes bzw. weigerte er sich dafür konzipierte Ausbildungen durchzuführen (Zeuge M., BVwG, 14f).

Keiner der vernommenen Zeugen, hat - abgesehen vom konkreten Vorfall - Beschimpfungen von Personen durch den BF wahrgenommen.

Privat ist er geschieden und hat keine Sorgepflichten. Er lebt bei seiner Lebensgefährtin, wofür er einen monatlichen Betriebskostenbeitrag von € 500,- zahlt und tilgt ein noch offenes Darlehen iHv rund € 20.000,- durch monatliche Rückzahlungen von €

288,-. Er hat Nebeneinkünfte aus einer gemeldeten Nebenbeschäftigung für die XXXX iHv ca. € 1.000,-/Monat.

1.2. Zum Sachverhalt

Die Militärstreife/Militärpolizei ist ein Spezialverband des Österreichischen Bundesheeres. Ihre Aufgabe ist es, Soldaten und militärische Einrichtungen zu schützen. Der Verband erfüllt in Österreich die Aufgaben der Militärstreife zuzüglich des Personenschutzes und ist bei Auslandseinsätzen als Militärpolizei für Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bundesheer-Kontingente verantwortlich. Als neue Aufgabe wird die Militärpolizei dabei auch - je nach Mandat - zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt. Dies kann sich auf beinahe alle Aspekte der polizeilichen Arbeit beziehen und erfordert spezielles Training und Kooperationen mit unterschiedlichen Polizei- und Militärpolizeieinheiten im In- und Ausland. Die konkreten Aufgaben der MP sind das Überwachen des militärischen Eigenschutzes, Ordnungsdienst, Schutzdienst, Verkehrsdienst, die Informationsgewinnung. Der Ordnungsdienst dient zur Überwachung, Aufrechterhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung der militärischen Ordnung, Disziplin und Sicherheit (Quelle:

http://www.bundesheer.at/sk/lask/kdo_milstrf_mp/ abgerufen am 28.09.2016).

Der für die rechtliche Beurteilung maßgebende Sachverhalt steht fest:

Zwischen dem BF als XXXX und dem W. als Kurskommandanten bestand zum Tatzeitpunkt kein Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnis, weil der BF bei diesem Kurs nicht als Ausbildungspersonal eingesetzt war. Der W. steht in der Hierarchie als Offizier klar über dem BF, der als Unteroffzier insb. Ausbildungen im Bereich XXXX durchgeführt hat.

Zwischen dem BF und dem W. bestanden seit längerem aus diversen Gründen Spannungen. Das Arbeitsklima in dem Bataillon bzw. der Dienststelle ist belastet, weil zwischen den jungen Kaderangehörigen sowie dem Kommandanten auf der einen Seite und einem Teil der älteren Kaderangehörigen, insb. Unteroffizieren, Auffassungsunterschiede hinsichtlich erforderlicher Ausbildungen und der Neuausrichtung des Verbandes auf vor allem Auslandsaufgaben bestanden und bestehen.

W. gilt - obwohl er die Militärakademie nicht absolviert hat (er hat ein FH-Studium im Wirtschaftsbereich) - im Verband als vorbildlicher Offizier, der die Neuausrichtung des Verbandes von Anfang an voll mitgetragen und engagiert vorangetrieben hat (Zeuge S. BVwG, 20; Zeuge M. BVwG, 14). In dieser Funktion war er 2010 auch Vorgesetzter des BF, hat diesem Aufträge erteilt und deren Erfüllung bzw. Nichterfüllung anfangs auch urgiert und gemeldet, dies danach aber aufgegeben und den BF de facto ignoriert. Der BF ignorierte den W. ebenfalls ("Null-Kommunikation"; BVwG, 24). Die Unterstellungsverhältnisse haben sich in der Folge geändert und der BF wurde dem Zeugen Mjr S. (Kommandant einer anderen XXXX) unterstellt.

Am 11.08.2014 nahm der BF bei der Rückkehr vom Morgensport (Walken) gegen 09:30 Uhr Lärm aus dem Bereich Teeküche/Aufenthaltsraum im Büro- und Unterkunftsgebäude wahr. Er vermutete einen Raufhandel oder Sachbeschädigung und musste beim Eintritt ins Gebäude feststellen, dass dort offenbar eine Übung mit Kursteilnehmern im Gange war. Erbost suchte er seinen Vorgesetzten S. auf und wies ihn daraufhin, dass seiner Meinung nach dies nicht zulässig sei, weil es dafür Szenarienräume gebe. Dieser verwies auf die Unmöglichkeit einer Einflussnahme in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Lehrgruppe und teilte ihm mit, wenn ihn das störe, solle er sich an den Ausbildungsleiter wenden.

Dazu wird festgestellt, dass es nicht zum ersten Mal zu solchen Übungen im Gebäude kam, die Ausbildung - allerdings ohne genaue Ortsangabe - am Dienstplan vorgesehen war und trotz Vorhandensein von Szenarienräumen, die Nutzung der Räume nicht verboten war bzw. keine Dienstpflichtverletzung darstellt (Aussage S. BVwG, 21; Aussage M. BVwG, 32).

In der Folge begab sich der BF zurück zur Teeküche, wo sich W. am Gang davor beim Kaffeeautomaten, der zwischen Aufenthaltsraum und Teeküche stand, mit dem Ausbilder D. unterhielt und die Übung die bereits beendet war, nachbesprach, während die letzten Übungsteilnehmer über den Gang hinaus strömten.

Der BF sprach den W. verärgert und lautstark aus einer Distanz von 2 - 3 Metern an und sagte zu ihm "Sie wissen eh, dass des [gemeint die Gegenstände in der Teeküche] Privateigentum is', und wonn waus beschädigt is', gibt's Anzeigen wegen Sachbeschädigung, is' des eh kloar?".

Diese Ansprache bekam auch der gerade aus dem Zwischenstock die Stiegen heraufkommende Zeuge Vzlt WE. mit. Der sie in seinen Aussagen später als "laut und aufgebracht" (AS 21a, AS 75a, AS 118) bzw. "lautstark" und "schockierend" (AS 212a) und im Abstand von etwa einem Meter (AS 212a) beschrieb. D. beschrieb sie als "verärgert jedoch nicht aggressiv" (AS 23a), "aufgeregt und verärgert, jedoch nicht bedrohlich" (AS 132), "verärgert" aber "für [ihn] nicht bedrohlich" (AS 213), "verärgert aber nicht aggressiv", "lauter als normal aber auch nicht schreien" (BVwG, 35).

Die beiden Unteroffiziere entfernten sich daraufhin, da sie in das in der Luft liegende Streitgespräch nicht einbezogen werden wollten. Wobei D. noch die Reaktion des W. mitbekam, der sich vom BF angegriffen ("angepflaumt") fühlte, seine Autorität durch die respektlose Anrede untergraben sah und zu diesem abschätzig sagte:

"Gehen Sie in Ihre Kanzlei und schlafen Sie weiter!" (AS 211a).

Bis zu diesem Satz decken sich die Aussagen der Anwesenden.

Der BF gab in der Verhandlung vor dem BVwG - nicht glaubhaft - an, er sei daraufhin stehengeblieben und habe den W. darauf hingewiesen, dass dieser ihn damit "zum Amtsmissbrauch angestiftet" habe und der W. unter Einnahme einer Kampfhaltung gesagt habe: "Halten Sie Abstand, sonst passiert Ihnen gleich etwas!". Er habe sich sodann umgedreht und sei gegangen (BVwG, 10).

Der Zeugen W. gab - zur Wahrheit ermahnt und auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage hingewiesen - demgegenüber folgenden Ablauf der Geschehnisse und Aussagen glaubhaft an, der vom BVwG festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt wird:

Der BF quittierte die provokante Aussage des W: "Gehen Sie in Ihre Kanzlei und schlafen Sie weiter!" unter Senkung der Lautstärke mit:

"Wos host gsogt!" und verkürzte den Abstand zum W. auf eine Armlänge (ca. 1 m), der zurückwich und: "Ich habe keine Lust mit Ihnen in dieser Form ein Gespräch zu führen" entgegnete. Der BF verkürzte daraufhin den Abstand erneut und äußerte: "Weußt feig bist, du klana Gschissana". Woraufhin W. entgegnete, dass der BF "Abstand halten und mit seinem Ton aufpassen" solle. Daraufhin ist der BF dem W. etwa 10 - 20 cm nahe gekommen und hat ihm mit aggressiver Mimik zugeraunt: "Du klane Krot, pass nur auf, sonst passiert da was. Du klana Wixa, reiß di zam, sonst bist nimma sicha". Der BF wendete sich daraufhin um und ging zum Stiegenaufgang 1. Stock, wo er sich nocheinmal umdrehte und leise sagte: "Du bist nimma sicha, pass auf, sonst passiert da wos". Danach ging er in den 1. Stock (AS 19a und BVwG, 26).

Der W. ging danach fassungslos in seine Kanzlei und hat begonnen einen Aktenvermerk (AV) über den Vorfall zu schreiben (AS 5). Er wurde dabei vom Zeugen Vzlt. WE. gestört, der in seine Kanzlei kam und seiner Verwunderung hinsichtlich des aggressiven Tons des BF bei der Erstansprache Ausdruck verlieh. Am selben Tag unterhielt sich der sichtlich betroffene W. mit dem Zeugen MA. (ehemaliger Polizist) über die aus seiner Sicht "Drohungen" und holten dessen Rat ein. Den Rest des Tages, am Abend und in der Nacht dachte W. über die Beschimpfungen und aus seiner Sicht Drohungen nach und ob er diese melden sollte. Er entschied sich schließlich dafür, weil er von der früheren Verurteilung des BF wegen Körperverletzung wusste und besorgt war das etwas passieren könnte.

Am nächsten Tag (12.08.2014) versah der W. auf den Übungsplatz XXXX Dienst, nahm den AV mit und meldete den Vorfall dem Kdt MilStrMP dem er auch den AV übergab. Später übermittelte er den Inhalt nach telefonischer Rücksprache auch elektronisch an den Abteilungsleiter

M..

Der M. ordnete am folgenden Tag, den 13.08.2014, als vorläufige Sicherheitsmaßnahme die Austeilung des BF aus dem Journaldienst in der XXXX und die Abnahme seiner Waffen (Sturmgewehr, Pistole samt Munition, Pfefferspray, Feldmesser, Multifunktionstool, RMS) an, die dieser um 08:45 Uhr in der XXXX unter Protest übergab, wobei er auch darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass dies aufgrund des Verdachtes der gefährlichen Drohung geschah (AS 8). M. erachtete dies als rechtzeitig, da die Rückkehr des W. vom Übungsplatz erst an diesem Tag erwartet wurde (BVwG, 18).

Am selben Tag gegen 09:00 Uhr kehrte der W. vom Übungsplatz zurück. Beim Betreten des Gebäudes begegnete er dem BF, der beim Kopierer stand und ihm mit einem herausfordernden Gesichtsausdruck entgegenblickte, aber sonst ignorierte (kein militärischer Gruß). Der W. ignorierte ihn ebenfalls und ging in seine Kanzlei, wo ihn kurz darauf der BF aufsuchte, in der offenen Tür stehen blieb und leise zu ihm "klans Orschloch" sagte. Daraufhin setzte der BF seinen Weg fort.

Der W. blieb fassungslos und sprachlos zurück und fürchtete, dass es in der Folge zu weiteren verbalen Ausfällen, Diskreditierungen oder sogar körperlichen Übergriffen ihm gegenüber kommen könnte. Er meldete den Vorfall dem Abteilungsleiter M. und verfasste in dessen Auftrag einen AV (AS 6; BVwG, 17).

Der BF verfasste in seiner Kanzlei ebenfalls eine Sachverhaltsdarstellung über die Vorfälle aus seiner Sicht (in der er neben dem Vorfall vom 11.08.2014 auch einen weiteren Vorfall vom 01.08.2014, bei dem der W. Molotowcocktails auf Kursteilnehmer habe werfen lassen, thematisierte), weil ihm die Aufnahme einer Niederschrift, um die er gegen 10:00 Uhr gebeten hatte, verweigert und ihm statt dessen eine schriftliche Stellungnahme aufgetragen worden war (AS 9).

2. Beweiswürdigung:

Die oa. Feststellungen sowie der Verfahrensgang ergeben sich aus den von der DKS vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus den Aussagen des BF, des Zeugen W., der Ziel des vorgeworfenen Verhaltens des BF geworden ist, der anderen Zeugen, sowie den in der Verhandlung gewonnenen Eindrücken.

Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Belastungszeugen W. ergibt sich aufgrund folgender Merkmale und Umstände:

Das belastete Arbeitsklima und die aufgeheizte bzw. angespannte Situation lag nach den unbestritten Aussagen aller Zeugen (auch des BF) vor, sodass es nach der Lebenserfahrung nicht unplausibel ist, dass die inkriminierten Aussagen aus der Emotion heraus (am 11.08.2014 wegen der provokanten und abschätzigen Aussage des W:

"Gehen Sie in Ihre Kanzlei und schlafen Sie weiter!" und am 13.08.2014 wegen der zuvor erfolgten Abnahme der Waffen) so gefallen sind, zumal Aussagen wie: "Weußt feig bist, du klana Gschissana", "Du klane Krot, pass nur auf, sonst passiert da was. Du klana Wixa, reiß di zam, sonst bist nimma sicha", "klans Orschloch", aufgrund deren Anzahl und des markigen Wortlauts, eine gewissen Originalität aufweisen und wohl schwerlich erfunden sein können.

Die Abfolge der Äußerungen passt in den geschilderten Ablauf der Ereignisse und konnte auch in umgekehrter Reihenfolge nahezu fehlerlos wiedergegeben werden, was ein Anzeichen dafür ist, dass der Zeuge die Ereignisse wirklich erlebt hat, bei seiner Aussage vor seinem geistigen Auge sah und nicht nur eine Geschichte auswendig gelernt hat. Der Zeuge hat während der Erzählung der Ereignisse keinerlei Stressmerkmale (Körpersprache, geänderte Tonlagen, Schwitzen etc.) gezeigt und zwar auch dann nicht, wenn Dinge kritisch hinterfragt wurden.

Der Zeuge hat seine Gefühle vor der Ansprache am Gang (Nichtkommunikation, Ignoranz dem BF gegenüber, BVwG, 24), während der Überlegungsphase, wie er als Offizier auf den verbalen Angriff vor Kursteilnehmern bzw. vor dem Unteroffizier D. reagieren solle ("...ich war richtig perplex. Mir fehlten die Worte ...", BVwG, 26; "... meine Autorität einigermaßen wahren ..." ., "...Ich hätte auch sagen können: Mischen Sie sich nicht in meine Ausbildung ein ...", BVwG, 29) und danach ("... Gefühl: Vielleicht passiert da wirklich etwas ...", BVwG, 29; Unverständnis, dass jemand nur aufgrund einer saloppen Wortwahl derart die Fassung verliert, BVwG, 29), nachvollziehbar, authentisch und stimmig beschrieben. Auch die schlaflose Nacht während der Überlegungsphase und die Überwindung, die ihn letztlich die Meldung gekostet hat sind plausibel, da er damit als Offizier ja implizit eingeräumt hat, dass er sich vor einem Unteroffizier fürchtet.

Es ist für das BVwG auch keinerlei Motiv zu Tage getreten, warum der Zeuge dem BF, der ihm bis zu diesem Zeitpunkt egal war und den er ignoriert hatte (Zeuge W., BVwG, 24; der BF selbst sagte: " ...Er ist mir egal. Er ist ein Mensch der mich nicht tangiert hat ...", BVwG, 7) weil er mit den anderen drei Unteroffizieren ohnehin seine Aufgaben erfüllen konnte (Zeuge S., BVwG, 20), ein derartiges Verhalten "anhängen" sollte. Die vom BF angeführte Angst vor einer Vorstrafe aufgrund einer Dienstpflichtverletzung (Nichtnutzung des Szenarienraumes) und einer damit verbundenen Nichtverlängerung seines Vertrages kann es nicht gewesen sein, weil keine Dienstpflichtverletzung vorlag und auch nichts beschädigt wurde.

Demgegenüber, war der BF - der als Beschuldigter nicht zur Wahrheit verpflichtet ist - die ganze Verhandlung über auffällig bemüht seine Fassung nicht zu verlieren. Was sich in seiner Sitzhaltung ausdrückte und auch im Augenkontakt mit seinen im Publikum befindlichen Kameraden, die ihm sogar diesbezüglich Zeichen gaben, sie nicht provozieren zu lassen (bei der Aussage des Zeugen M.).

Dass dem BF das Verhalten des W. - entgegen seiner Aussage - nicht egal war und er nicht deeskalierend gewirkt haben kann, ergibt sich schon daraus, dass der BF sich überhaupt in die Ausbildung des W. eingemischt und ihn am Gang zur Rede gestellt hat. Die Sorge um eine Beschädigung seines "Tuppergeschirrs, eines Shaker und einer Teetasse" (BVwG, 9) ist nicht glaubhaft zumal er in seiner Stellungnahme vom 13.08.2014 (AS 59) nur ganz allgemein von vermuteter Sachbeschädigung und von vorhandenem Mobiliar sprach sowie in der Verhandlung vor der DKS von Heereseigentum und erst auf Nachfrage, davon, dass auch private Teile drinnen gewesen wären (AS 209). Er ist verärgert gewesen, weil diese Übung des W. nur ein Vorfall in "eine[r] langen Liste von den Vorfällen, die der Herr begangen hat" (BVwG, 9) war. In Wahrheit stand seine Abneigung gegen den W. im Vordergrund, den er der Gruppe der Befürworter der Neuausrichtung des Verbandes zuordnete und als Schuldigen für seine Probleme die neuen Ausbildungsauflagen zu erfüllen, sah.

Die anwesenden Zeugen haben alle ausgesagt, dass der BF schon zum Zeitpunkt der ersten Ansprache (Drohung mit der Anzeige) verärgert und lauter als normal war (D., BVwG, 35; WE., AS 75a). Dass es am Gang durch die ausströmenden Kursteilnehmer lauter war, ändert am aggressiven Auftritt nichts. Es ist daher schlüssig, dass er, als er von W. eine derart provozierende Antwort bekam - durch die er sich persönlich herabgewürdigt und unmenschlich behandelt fühlte - noch mehr in Rage geriet und sich zu den Beschimpfungen hat hinreißen lassen, wenngleich er normalerweise solche Schimpfworte Personen gegenüber nicht verwendet hat. Der BF selbst hat durch seine Aussage, dass ihn "zusätzlich geärgert" hätte, dass der W. das (gemeint: "in die Kanzlei wieder schlafen gehen") vor anderen gesagt hätte, einen Hinweis darauf gegeben. Er war daher nicht in einer Gefühlsphase des abklingenden Ärgers und damit der Deeskalation, sondern des ansteigenden Ärgers. Er hat es eben, wie es seinem Naturell entspricht, nicht "runtergeschluckt" und "hingenommen", sondern "etwas gesagt" (BVwG, 12).

Er war so ärgerlich, dass er nicht einmal mehr wahrgenommen hat, dass der WE. die Stiegen heraufgekommen und gleich in seiner Kanzlei verschwunden ist und sich der D. entfernt hat (BVwG, 9). Wozu die beiden keinen Grund gehabt hätten, wäre nicht ein handfester Streit in der Luft gelegen, in den sie sich nicht einmischen wollten. Es ist bei so einer aufgeladenen Stimmungslage nicht lebensnah, dass der BF in einer solchen Situation ruhig geblieben ist und den W. nur darauf hingewiesen haben will, dass dieser ihn zu einem "Amtsmissbrauch" anstifte (BVwG, 9). Ein neues Detail, dass der BF bis zur Verhandlung beim BVwG im Übrigen nie vorgebracht hat.

Der BF selbst gibt an und deckt sich das mit den Aussagen des W., dass dieser ihm gesagt hätte "Halten Sie Abstand ...", wozu der W. keinen Anlass gehabt hätte, wenn der BF tatsächlich - wie von ihm behauptet - nicht näher gekommen, sich umgedreht und gegangen, weil für ihn die Sache erledigt gewesen wäre. Die Sache war für ihn nicht erledigt, weil er sogar selbst eingeräumt hat nach dem Duschen und Umziehen kontrolliert zu haben, ob etwas kaputt gegangen und dies nicht der Fall gewesen sei (BVwG, 10). Wäre er tatsächlich aus Sorge einer Sachbeschädigung eingeschritten, wäre er sofort in die Teeküche gegangen und hätte sich davon überzeugt.

Die augenscheinlich übertriebene Aussage, er hätte solche Schimpfworte "nicht in seinem Wortschatz" hat er auf Vorhalt relativiert und dahingehend abgeschwächt, dass er sie nicht verwendet hätte (BVwG, 10); in der Verhandlung vor der DKS hat er dazu auf Rückfrage noch gesagt, er hätte sie "vielleicht gedacht" (AS 210).

Der Zeuge MA. (ehemaliger Polizist) hat ausgesagt, dass ihm der Zeuge W. am 11.08.2014 "sichtlich bedrückt" Details des Vorfalls erzählt hat, die ihn zu seiner rechtlichen Beurteilung bewogen hätten, dass der Tatbestand einer "gefährlichen Drohung" vorliege (BVwG, 31). Damit ist zwar nicht bewiesen, dass der BF die Beschimpfungen tatsächlich ausgesprochen hat, doch ist dies ein Hinweis darauf, dass der W. zu diesem Zeitpunkt jedenfalls emotional

aufgrund des Verhaltens und der Aussagen des BF (" ... du bist nimma

sicha ...") aufgewühlt war. Wäre es bei dem Gespräch nur um die Drohung mit einer Anzeige wegen Sachbeschädigung gegangen, wäre der Zeuge nicht auf die Idee gekommen, dass eine "gefährliche Drohung" vorliegen könnte. Es handelte sich nicht um eine bloße Behauptung des W. gegenüber dem MA., sondern spricht die vom Zeugen wahrgenommene Gefühlslage des W. für die Glaubhaftigkeit der von ihm geschilderten Vorgänge.

Auch der Zeuge M. hat hinsichtlich der Gefühlslage des BF, noch bei der Meldung am Tag danach, dessen Aufgebrachtheit und Entrüstung wahrgenommen und ausgesagt, dass es in dem Telefonat um "wüste Beschimpfungen" gegangen ist (BVwG, 17).

Der Zeuge W. hat auf das Gericht nicht den Eindruck eines Schauspielers gemacht, der eine erfundene Geschichte aufgetischt und in der Lage wäre seine Gefühlslage zu spielen bzw. derartig zu steuern. Er hat zwar emotional aber nicht übertrieben den Sachverhalt wiedergebeben, eigene Fehler eingeräumt und insgesamt schlüssig sowie lebensnah die Vorgänge und Aussagen geschildert.

Für die Aussage "klans Orschloch" die am 13.08.2014 gefallen ist, wird festgestellt, dass es sich hier nicht mehr um eine unmittelbare Beschimpfung aus der Emotion aufgrund einer Provokation gehandelt hat, sondern um eine ganz gezielte und beabsichtigte Beleidigung des W., weil dem BF aufgrund dessen Meldung vom Vortag die Waffen abgenommen worden waren. Dass er zum Zeitpunkt des Eintreffens des W. in der Dienststelle bzw. beim Blickkontakt am Kopierer, davon noch nichts gewusst haben will, ist durch die Zeitangaben und den Text im Aktenvermerk über die Abnahme um 08:45 Uhr widerlegt (AS 7

und 8: " ... aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes vom 110814 und

den damit verbundenen Verdacht einer gefährlichen Drohung ...").

Der BF hat diesen Vorwurf, bei dem es bis auf den betroffenen W. keinen Zeugen gab, abgestritten. Er hat angeführt, dass ihm dies ja nichts gebracht hätte und er sich nur noch weiter "hineingeritten" hätte (BVwG, 12). Dies widerlegt aber nicht die Glaubhaftigkeit der Aussage des unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen, weil nach seiner Meldung vom 12.08.2014 für diesen ebenso kein Grund bestand die neuerliche Beschimpfung zu erfinden. Während es für den BF durch die unmittelbar davor erfolgte Waffenabnahme ein nachvollziehbares Motiv gab.

Dass - mit Ausnahme des verbal angegriffenen W. - keine der vernommenen Zeugen die Beschimpfungen am 11.08.2014 gehört hat, macht den Sachverhalt nicht unplausibel und die Aussage nicht unglaubhaft. Die beiden Zeugen die dem Geschehen am nächsten waren, haben sich bereits nach der ersten lautstarken Ansprache des BF:

"Sie wissen eh, dass des Privateigentum is', und wonn waus beschädigt is', gibt's Anzeigen wegen Sachbeschädigung, is' des eh kloar?" bzw. der provokanten Antwort des W. "Gehen Sie in Ihre Kanzlei und schlafen sie weiter!" entfernt. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass sie die folgenden vorgeworfenen Beschimpfungen und das Verkürzen des Abstandes auf 10 - 20 cm zwischen den Kontrahenten nicht mehr mitbekommen und auch nicht eingegriffen haben.

Die bestätigte angespannte und aufgeheizte Situation, die detaillierten Anschuldigungen des Zeugen W., deren Wortlaut bei allen Einvernahmen im Wesentlichen gleich geblieben ist und der auch die Situation unter Wahrheitspflicht bei allen Aussagen jeweils gleich geschildert hat, sprechen dafür, dass die Situation so erlebt und die Aussagen tatsächlich so getätigt worden sind.

Der Zeuge W. hat unter Wahrheitspflicht (und Strafdrohung) ausgesagt, während der BF als Beschuldigter, nicht zur Wahrheit verhalten war.

Die Aussagen, dass der BF seine Dienstpflichten im Allgemeinen ordnungsgemäß erfüllt (eine Ansicht die die Zeugen W. und M. nicht geteilt haben) und ein korrektes Auftreten hatte, können den BF hinsichtlich der vorgeworfenen Beschimpfungen nicht entlasten bzw. die Glaubhaftigkeit der Aussagen des W. nicht erschüttern, weil sie auf die Normalsituation abstellen und nicht auf die konkrete aufgeheizte Situation und das spezielle Verhältnis des BF zum W., die sich bis zu diesem Zeitpunkt aus dem Weg gegangen waren.

Die Entlastungszeugen haben keinerlei Wahrnehmungen über das dem BF vorgeworfene konkrete Verhalten dem W. gegenüber am 11. und am 13.08.2014 gemacht, weil sie nicht dabei waren, sondern haben nur ganz allgemein bestätigt, dass dieser im normalen Dienstbetrieb ein korrektes Verhalten an den Tag gelegt und keine Schimpfwörter benutzt hat. Letzteres gilt auch für die vom Rechtsvertreter noch im September 2016 namhaft gemachten zwei weiteren Zeugen die vor der DSK bereits ausgesagt und aus diesem Grund nicht (mehr) einvernommen wurden.

Vor dem Hintergrund all dieser Zeugenaussagen hat das BVwG keinen Zweifel daran, dass sich die Ereignisse und Beschimpfungen - so wie vom Zeugen W. dargestellt - zugetragen haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund der gesetzlicher Anordnung in § 75 Abs. 1 HDG 2014, wonach das BVwG nur dann durch einen Senat zu entscheiden hat, wenn eine Beschwerde gegen einen Beschluss der Disziplinarkommission betreffend eines Einleitungsbeschlusses (§ 72 Abs. 2 HDG), ein Erkenntnis betreffend Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller Rechte und Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, oder wenn die Disziplinaranwaltschaft Beschwerde erhebt, liegt im Gegenstand Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28 Abs. 1 VwGVG normiert, dass sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letzteres ist hier der Fall, weswegen gem. § 24 VwGVG eine Verhandlung durchzuführen, der Sachverhalt zu vervollständigen und sich ein persönliches Bild von der Glaubhaftigkeit der Aussagen insb. des Hauptbelastungszeugen W. und des BF zu machen war.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Für den Beschwerdefall sind im Wesentlichen folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), gem. § 46 Wehrgesetz 2001 (WG) anwendbar, da der BF ein Berufssoldat (im Dienstverhältnis) ist:

"§ 43. (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind."

Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen (Hervorhebungen durch das BVwG):

"Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinsbildung unter den Bediensteten zum Thema 'Mobbing' zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht der neue § 43a BDG eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber 'auf die Goldwaage gelegt' wird (vgl. E 11. Dezember 1985, 85/09/0223; E 4. September 1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn 'die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt' oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede 'ernstlich gestört' wird (vgl. E 11. Dezember 1985, 85/09/0223; E 16. Oktober 2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff 'Diskriminierung' umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154).

Grundsätzlich ist zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 13 StGG bzw Art 10 EMRK wirkt, Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des § 43 Abs 2 BDG 1979 (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184).

Die durch § 43 Abs 2 BDG gezogene Schranke im Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten ist durch Vorwürfe gegenüber einem Vorgesetzten betreffend eines "Schürens von Intrigen" und der "Hinterhältigkeit" überschritten. Mit diesen - in schriftlicher Form gegenüber einer übergeordneten Dienstbehörde gemachten - auch persönlich abwertenden (beleidigenden) Vorwürfen der "Hinterhältigkeit" und "Intrige" verstößt ein Beamter ungeachtet der Frage der Richtigkeit der allenfalls hinter solchen Anschuldigungen stehenden Vorwürfe gegen § 43 Abs 2 BDG 1979 (VwGH 19.10.1995, 94/09/0024).

Nicht jede unpassende Äußerung (gegenüber einem Vorgesetzten) ist schon eine Dienstpflichtverletzung. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche; einer verständlichen Erregung ist billigenderweise Rechnung zu tragen (VwGH 11.12.1985, SlgNF 11.966A.)

Auch von einem Beamten in begreiflicher Erregung kann die Beobachtung eines respektvollen Umgangstones erwartet werden. Seine Vorgesetzte mit dem abschätzig zu verstehenden Wort "Tussi" zu belegen, widerspricht dem gebotenen respektvollen kollegialen Umgang (VwGH 16.10.2008, 2006/09/0180)."

3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts

3.3.1. Zum Einwand der Verjährung

Der BF führt zunächst an, dass die DKS für die Erlassung des Einleitungsbeschlusses die ihr gesetzte Frist von sechs Monaten nahezu vollständig ausgeschöpft habe, ohne dass dafür tatsächliche Notwendigkeiten gegeben gewesen wären. Die Ermittlungen seien im Wesentlichen mit der Erstattung der Disziplinaranzeige abgeschlossen gewesen, da sämtliche wesentlichen Einvernahmen bereits durchgeführt und von der DKS lediglich Zeugen neuerlich einvernommen worden seien, die zum Sachverhalt bereits ausführlich befragt worden seien. Eine Verlängerung der grundsätzlich sechsmonatigen Frist für die Erlassung des Einleitungsbeschlusses sei daher nicht relevant, weshalb Verjährung eingewendet werde.

Dieser Einwand ist nicht berechtigt.

§ 94 Abs. 1 BDG lautet :

"Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate."

Im vorliegenden Fall wurde der Disziplinarbehörde (dem Kommandanten der MilStrMP als Disziplinarkommandanten gem. § 11 HDG 2014) am 12.08.2014 der Vorfall zur Kenntnis gebracht. Am 27.08.2014 erfolgte die Disziplinaranzeige und die Mitteilung an die StA. In der Disziplinaranzeige waren zwar bereits einige Niederschriften (ua. mit den Zeugen W., H. und WE.) enthalten, doch kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Ermittlungen bereits abgeschlossen waren. Es stand Aussage gegen Aussage, die eigentlichen Beschimpfungen hatte außer dem beschimpften W. keiner der vernommenen Zeugen gehört und waren auch noch andere Kursteilnehmer anwesend.

Die DKS hat daher am 09. und 13.09.2014 der Dienstbehörde den Auftrag erteilt, weitere Ermittlungen durchzuführen, wodurch sich die Verjährungsfrist gem. § 94 Abs. 1 letzter Satz BDG von 6 Monaten um weitere 6 Monate auf ein Jahr verlängert hat. Sie hätte daher am 12.08.2015 geendet (wobei hier die nur wenige Tage dauernde Hemmung der Verjährung gem. § 94 Abs. 2 Z 5 BDG von der Anzeige bis zur Mitteilung der StA über die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens noch gar nicht berücksichtigt ist).

Die DKS hat, nachdem ihr die Ermittlungsergebnisse der Dienstbehörde bereits am 30.09.2014 vorgelegt worden sind und ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Ermittlungen mehr erfolgten, (erst) am 07.04.2015 einen Einleitungsbeschluss gefasst.

Damit ist der BF zwar im Recht, wenn er eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung attestiert, weil gem. § 72 Abs. 2 HDG 2014 nach ausreichender Klärung des Sachverhaltes der Einleitungsbeschluss zu erlassen ist und gem. § 32 Abs. 2 leg cit die Disziplinarbehörden verpflichtet sind, das Verfahren ohne unnötigen Aufschub abzuschließen.

Der Einleitungsbeschluss wurde allerdings noch ganz klar innerhalb der verlängerten Verjährungsfrist erlassen und ist dieser rechtskräftig geworden.

3.3.2. Zu den vorgeworfenen Pflichtverletzungen

Gemäß § 43a BDG haben Mitarbeiter einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang untereinander Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Mit Inkrafttreten des § 43a BDG werden diese Verhaltensweisen, die davor durch § 43 Abs. 2 BDG erfasst waren, nunmehr durch die speziellere Norm des § 43a BDG pönalisiert. Die Anführung des § 43 Abs. 2 BDG durch die DSK als verletzte Norm im Spruch war daher irrig und zu korrigieren, wenngleich in der Begründung des Erkenntnisses der DKS ohnehin klargestellt wurde, dass diese generelle Norm durch § 43a BDG konsumiert wird. Die Rsp des VwGH zu einschlägigen Verhaltensweisen, die früher unter § 43 Abs. 2 BDG zu subsumieren waren, kann jedoch weiterhin angewendet werden.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG haben Beamte in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dies bedeutet die Verpflichtung zur Pflege eines Kommunikationsstils, der nach allgemeiner Auffassung menschlich "respektvoll" ist. Im Spannungsfeld zum Recht auf freie Meinungsäußerung, ist nicht jede unglückliche zwischenmenschliche Äußerung disziplinär zu ahnden, doch ist bei verbalen Ausschreitungen. Beschimpfungen, Verspottungen, Lächerlichmachen, auf deren Gewicht abzustellen. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürfen nicht auf die Goldwaage gelegt werden. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen/Kameraden oder Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werden (vgl. Kucsko/Stadlmayer, Disziplinarrecht, 4. Auflage, 209 ff und die oben zitierten Entscheidungen des VwGH).

Die festgestellten mehrfachen obszönen Beschimpfung eines ranghöheren Offiziers am 11.08.2014 um ca. 09:35 Uhr mit den Worten "Weußt feig bist, du klana Gschissana"; "Du klane Krot, pass nur auf, sonst passiert da was."; "Du klana Wixa, reiß di zam, sonst bist nimma sicha" unter Herantreten an diesen auf 10 bis 20 cm Entfernung sowie am 13.08.2014 um ca. 09:00 Uhr die Beschimpfungen mit den Worten "klans Orschloch", entsprechen weder der objektiven Anstandsverpflichtung im Dienst noch dem Grundsatz der Begegnung anderer Mitarbeiter bzw. Vorgesetzten mit Achtung und überschreiten klar die Grenze zur Pflichtwidrigkeit. Das Verhalten ist gerade im militärischen Bereich, wo der Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung besonderer Stellenwert zukommt, geeignet den Betriebsfrieden und den geordneten Dienstbetrieb zu stören sowie dem Ruf von Unteroffizieren und Offizieren zu schaden. Gerade bei Angehörigen der MP, die eine Reihe von Sonderbefugnissen, bis hin zur Ausübung von Befehl- und Zwangsgewalt im Rahmen der Wachbefugnisse gem. MBG haben, muss auf deren besonnenes Auftreten - und zwar auch dann, wenn sie provoziert werden - besonderes Augenmerk gelegt werden. Dazu kommt, dass der BF dem Kaderpersonal zuzurechnen ist und die verhältnismäßige Ausübung von Wachbefugnissen ua. zu seinen Unterrichtsfächern gehörte, sodass er eine gewisse Vorbildwirkung hatte.

Dass durch einen solchen Umgang von Kaderangehörigen untereinander der Arbeitsfriede erheblich gestört wird, liegt auf der Hand, auch wenn das subjektive Gefühl der Zeugen - je nachdem wessen Lager sie zuzurechnen sind und welche persönlichen Erfahrungen sie mit den betroffenen Personen gemacht haben - dazu durchaus unterschiedlich war und ein tiefergehender Konflikt, um die Notwendigkeit von Ausbildungsauflagen für ältere Unteroffiziere, als eigentliche Ursache für den gestörten Arbeitsfrieden anzusehen ist.

Derartige verbale Entgleisungen (Beschimpfungen) haben bei der Bearbeitung eines Konfliktes - auch wenn sie (nur) zweimal und de facto unter vier Augen (die Stimme wurde vor den verfahrensgegenständlichen Aussagen gesenkt und hatten sich die anderen Anwesenden bereits entfernt) erfolgt sind - aufgrund ihrer Massivität das Potential den Betriebs- und Arbeitsfrieden massiv zu stören und dürfen daher nicht der Austragung durch die Konfliktparteien auf dem Straf- oder Zivilrechtsweg (etwa durch Beleidigungsanzeigen, Rufschädigungsklagen etc.) überlassen werden. Sie sind entschlossen, rasch und mit der gebotenen Härte zu ahnden, um weitere Eskalationen und eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebes zu verhindern, weil sich die Konfliktparteien sonst nur mehr gegenseitig belauern, provozieren und auf Fehler des jeweils anderen warten bzw. informell Mitstreiter um sich scharen, sich so verschiedene Lager bilden und der geordnete Dienstbetrieb auf der Strecke bleibt.

Der belangten Behörde ist vor diesem Hintergrund nicht entgegenzutreten, wenn sie die Pflichtverletzungen generell als schwer und jene des 11.08.2014, aufgrund des Nachsetzens des BF, trotz Zurückweichen des W. als das schwerere Delikt qualifiziert.

Bei beiden Delikten ist Vorsatz vorgelegen. Auch wenn der BF am 11.08.2014 durch die ebenfalls nicht den Anforderungen des § 43a BDG genügende Aussage des W. "Gehen Sie in Ihre Kanzlei und schlafen Sie weiter!" provoziert wurde, hat er sich erst durch seine unnotwendige Einmischung in die Ausbildung des W. in diese Situation gebracht und eine Eskalation in Kauf genommen. Am 13.08.2014 hat er sich durch den bloßen Anblick des W. und die ihm zugeschriebene Waffenabnahme neuerlich zu einer Beschimpfung hinreißen lassen.

3.3.3. Zur Strafbemessung

Dazu ist vorerst festzustellen, dass § 93 BDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Zur Schwere der Pflichtverletzung wird bei Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seite 103f Folgendes ausgeführt:

"Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem. § 91 BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die ‚Bedeutung der verletzten Pflicht' sowie ‚in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird'. Betont wurde, es gehe ‚anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen', hier darum, ‚einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen' und ‚die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. ..."

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).

Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).

Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 93 BDG ist - auch - eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. E 12.11.2013, 2013/09/0027). Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache iSd Art. 130 Abs. 3 B-VG. Das VwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das VwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das VwG im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).

Der BF hat aufgrund eines bereits länger bestehenden Konflikts - ohne aufgrund seiner Funktion dazu berufen zu sein oder eine Gefahr vorgelegen wäre - sich in emotionaler Weise in die dienstliche Tätigkeit eines Offiziers eingemengt und diesen (zum Teil vor dessen Untergebenen) in aggressivem lauten Ton gemaßregelt und mit einer Anzeige bedroht. Bereits bei dieser Erstansprache hat er jeglichen Respekt vermissen lassen.

Dieses Verhalten ist allerdings - mangels Einbeziehung in den Spruch weder des Disziplinarerkenntnisses noch des Einleitungsbeschlusses - im Gegenstand nicht disziplinär relevant. Erst durch die aufgrund der emotionalen bzw. provokativen Reaktion des so gemaßregelten Offiziers getätigte Aussage ("gehen Sie wieder schlafen") kam es zu den beschwerdegegenständlichen als erwiesen festgestellten Beschimpfungen des Offiziers.

Die Provokation des Offiziers bildet dabei weder einen Entschuldigungsgrund noch verlieren die als Verletzung des achtungsvollen Umganges unter Kollegen zu qualifizierenden beleidigenden Äußerungen dadurch den Charakter der Rechtswidrigkeit (vgl. hier zu einer ähnlichen Anstandsverletzung, VwGH 20.4.1971, 771/70, VwSlg 8007 A/1971); allerdings stellt die Provokation einen Milderungsgrund dar (VwGH 30.09.1985, 85/10/0120; dazu unten).

Selbst wenn der BF der Meinung war, dass die Kritik in der Sache berechtigt gewesen sei (was sie nicht wahr), können die Art und Weise des Vortrags dieser Kritik, gerade im militärischen Bereich und insbesondere bei der MP - und besonders die davon losgelösten obszönen Beschimpfungen - in der Folge nicht geduldet werden. Von einem ordnungsgemäß und professionell agierenden Militärpolizisten kann erwartet werden, dass er von ihm wahrgenommene Missstände mündlich oder schriftlich in einem sachlichen Ton meldet sowie die Maßnahmen der zuständigen Vorgesetzten abwartet. Sollte ihm dies nicht als ausreichend erscheinen, hat er bei Gefahr im Verzug selbstständig - unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und Sachlichkeit - selbst einzuschreiten, andernfalls das mangelhafte Einschreiten der zuständigen Organe an den nächsthöheren Kommandanten zu melden (vgl. § 9 ADV, § 53 BDG). Der BF hat wie er selbst angibt, des Öfteren bereits erfolgreich Beschwerden durchgeführt, sodass ihm dieser Weg durchaus vertraut war.

Im konkreten Fall hatte es der BF auf eine bewusste Provokation des Offiziers und eine Bloßstellung angelegt. Es ging ihm nicht um die Gegenstände in der Teeküche bzw. dem Auftenthaltsraum und deren etwaige Beschädigung, diese waren nur ein Vorwand. Das ergibt sich bereits aus der Geringwertigkeit der angeführten Sachgüter und dem Umstand, dass er nicht zuerst nachsehen gegangen ist, bevor er seine Kritik an den Mann gebracht hat. Die Provokation des von ihm gering geschätzten Offiziers ist ihm auch gelungen, jedoch hat er, als er selbst provoziert wurde, die Fassung verloren und sich zu den spruchgemäßen Beschimpfungen hinreißen lassen.

Der BF hat den Offizier selbst zwei Tage danach, ausgelöst durch dessen bloßen Anblick, noch einmal in seiner Kanzlei aufgesucht und ist ihm neuerlich respektlos gegenüber getreten, indem er ihn als "klans Oaschloch" beschimpft hat, anstatt in Ruhe und mit Besonnenheit die Untersuchungsergebnisse abzuwarten.

Die Verhängung einer Geldstrafe war für dieses massive mehrfache Vergreifen in der Wortwahl angesichts der Umstände angemessen und auch die Höhe im unteren Drittel des Strafkataloges (100 vH bei einem Strafrahmen von höher als 15 vH bis 350 vH der Bemesssungsgrundlage gem. § 52 Abs. 2 HDG 2014).

Hinsichtlich des angeführten Milderungsgrundes (bisherige disziplinäre Unbescholtenheit) lag diese zum Zeitpunkt des Erkenntnisses der DKS vor. Dies hat sich mit dem rechtskräftigen Schuldspruch vom 19.04.2016 zwar geändert, doch darf ein Verhalten nach der Tat, sich nicht strafverschärfend auswirken (vgl. Höpfel/Ratz, StGB - Wiener Kommentar, § 32, Rz 37f). Eine Auswirkung auf die Strafbemessung dieses Nachtatverhaltens ist daher ausgeschlossen. Das Beweisverfahren hat außerdem ergeben, dass der BF in der Vergangenheit zwar durchaus nicht konfliktscheu war und auch mit seiner Wortwahl nicht zimperlich agiert hat (Drohungen mit Anzeigen etc.), jedoch aktenkundig bis zu diesem Zeitpunkt nie Schimpfwörter verwendet hat, weshalb es deshalb keine disziplinären Vorstrafen gab bzw. auch sonst keine aktenkundigen Belehrungen oder Ermahnungen.

Wäre dies der Fall gewesen, käme auch eine höhere Geldstrafe bzw. allenfalls die Entlassung in Betracht, wenn der Dienstbetrieb und Arbeitsfriede dadurch nachhaltig gestört wird.

Die emotionsgeladene Situation (OGH 11Os173/80, 14.01.1981) bzw. die Provokation (VwGH 30.09.1985, 85/10/0120), die ebenfalls einen Milderungsgrund (§ 34 Abs. 1 Z 8 StGB - "allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung") darstellen, sind im Gegenstand von der DKS nicht als mildernd berücksichtigt worden. Entgegen der Ansicht der DKS, hat aber erst die Aussage des W. "Gehen Sie in Ihre Kanzlei und schlafen Sie weiter!" die im Spruch vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen am 11.08.2016 ausgelöst. Dass er auch davor bereits verärgert (gemütsbewegt) war, weil er glaubte, dass in der Teeküche geübt wurde, ändert daran nichts, weil das Beweisverfahren ergeben hat, dass erst die genannte Aussage zur Eskalation geführt hat. Dieser Milderungsgrund wäre bei der Ermessensausübung durch die DKS zu berücksichtigen gewesen und ist die verhängte Strafe schon aus diesem Grund zu verringern.

Die Verteidigung macht auch zu Recht den Milderungsgrund einer überlangen Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StGB) geltend. Eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer muss als Milderungsgrund Berücksichtigung finden (VwGH 17.02.2000, 99/16/0137; 08.07.2009, 2008/15/0284; OGH 25.08.2015, 15 Os71/05p).

Im Gegenstand wurde der Einleitungsbeschluss entgegen § 32 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 HDG 2014 erst mit sechsmonatiger Verzögerung am 07.04.2015 gefasst (obwohl die Ermittlungsergebnisse schon am 30.09.2014 vorlagen) und entgegen § 74 Abs. 3 HDG 2014 (schriftliche Ausfertigung ohne unnötigen Aufschub) unterblieb die schriftliche Ausfertigung des am 10.11.2015 gefassten und verkündeten Disziplinarerkenntnisses vier Monate bis 01.04.2016. Ein sachlicher Grund für diese zehnmonatige Verzögerung ist dafür nicht erkennbar. Die von der DKS eingeräumten organisatorischen Unzulänglichkeiten sind von der Behörde zu verantworten und können nicht zu Lasten des BF gehen.

Dieser als Verletzung des im Disziplinarverfahren geltenden Verzögerungsverbotes (§ 32 Abs. 2 HDG 2014) zu wertenden Säumnis von zehn Monaten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die verhängte und unter Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes der Begehung zweier Pflichtverletzungen grundsätzlich tat- und schuldangemessene Geldstrafe von € 2.860,- spürbar zu verringern ist.

Das BVwG hält vor dem Hintergrund der Nichtberücksichtigung von zwei Milderungsgründen eine Geldstrafe von € 1.000,- für schuld- und tatangemessen und sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen für erforderlich.

Hinsichtlich der spezialpräventiven Gründe ist anzumerken, dass dem BF eine derartige verbale Entgleisung zwar zum ersten Mal passiert ist, er aber innerhalb von zwei Tagen gleich wieder eine ähnliche Tat begangen hat. Er hat die letztlich eskalierte Situation auch selbst herbeigeführt, weil er sich ohne Notwendigkeit in Angelegenheiten eingemischt hat, die ihn nichts angegangen sind. Zumindest hatte er sich noch so weit unter Kontrolle, dass es zu keinen körperlichen Übergriffen gekommen ist - wenngleich dies hauptsächlich dem deeskalierenden Verhalten des W. zuzuschreiben bzw. dem BF seine getilgte Vorstrafe wegen Körperverletzung noch nachhaltig in Erinnerung sein dürfte - und soll ihm die Disziplinarstrafe eine Warnung sein, auch seine verbale Ausdrucksweise in Konfliktsituationen zu zügeln. Gepaart mit den Auswirkungen bzw. finanziellen Einbußen durch die lange Dienstenthebung erscheint die oa. Strafhöhe ausreichend abschreckend.

Aus generalpräventiven Gründen ist sowohl Vorgesetzten als auch Mitarbeitern aus dem Kreis des BF durch diese Strafe vor Augen zu führen, dass derartige Beschimpfungen, die die menschliche Würde eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin verletzen, keinesfalls zu dulden sind und vor allem Kaderangehörige sich ihrer Vorbildfunktion und der Wirkung auf das Arbeitsklima in einer Dienststelle bewusst sein müssen.

3.3.4. Zu den persönlichen Verhältnissen und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Der BF wird nach Aufhebung der Dienstenthebung - welche mit der Rechtskraft (Zustellung) des hg. Erkenntnisses gem. § 40 Abs. 6 HDG 2014 eintreten wird - wieder über seinen vollen Bruttobezug von €

2. 860,- verfügen. Die bereits von der DK genehmigte Ratenzahlung wird aufrecht erhalten, sodass die Geldstrafe für ihn verkraftbar ist. Die Kostenbeteiligung von 10 vH der verhängten Strafe (hier: € 100,-) ergibt sich aus § 38 Abs. 1 HDG.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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