BVwG W198 2123677-1

W198 2123677-1Federal Administrative CourtOct 17, 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W198 2123677-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W198.2123677.1.00

Spruch

W198 2123675-1/6E

W198 2123676-1/6E

W198 2123677-1/6E

W198 2123679-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX, 2. XXXX, 3. XXXX und 4. XXXX, gegen 1. den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland, vom 28.01.2016, Ordnungsbegriff XXXX, gegen 2. den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland, vom 28.01.2016, Ordnungsbegriff XXXX, gegen 3. den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland, vom 28.01.2016, Ordnungsbegriff XXXX, und gegen 4. den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland, vom 28.01.2016, Ordnungsbegriff XXXX, beschlossen:

A)

Die Verfahren werden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland, hat mit Bescheid vom 28.01.2016, Ordnungsbegriff XXXX festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: BF1) vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist und sie vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern mit einem Betrag von €

1. 422,06 beitragspflichtig ist.

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland, hat mit Bescheid vom 28.01.2016, Ordnungsbegriff XXXX festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: BF2) vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist, sie vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern mit einem Betrag von € 1.422,06 beitragspflichtig ist und sie für die nachzuzahlenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 222,04 zu entrichten hat.

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland, hat mit Bescheid vom 28.01.2016, Ordnungsbegriff XXXX festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: BF3) vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist, er vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern mit einem Betrag von € 1.422,06 beitragspflichtig ist und er für die nachzuzahlenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 222,04 zu entrichten hat.

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland, hat mit Bescheid vom 28.01.2016, Ordnungsbegriff XXXX festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: BF4) vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist, sie vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern mit einem Betrag von € 1.422,06 beitragspflichtig ist und sie für die nachzuzahlenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 222,04 zu entrichten hat.

2. Gegen diese vier Bescheide erhoben die BF1, BF2, BF3 und BF4 mit Schriftsatz vom 03.02.2016 jeweils fristgerecht Beschwerde.

3. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland, hat mit Schriftsätzen vom 14.03.2016, 15.03.2016 und 16.03.2016 jeweils eine Stellungnahme zu den vier gegenständlichen Beschwerdeverfahren abgegeben.

4. Die vier Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten der Verfahren am 16.03.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13.10.2016 in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die BF1, BF2, BF3, und BF4, ein Vertreter der belangten Behörde sowie eine Vertreterin der Agrarmarkt Austria persönlich teilnahmen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung haben die BF1, BF2, BF3 und BF4 jeweils ihre Beschwerde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF1, BF2, BF3 und BF4 zogen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2016 ihre Beschwerden explizit zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang bzw. der sonstige Sachverhalt ergibt sich jeweils aus dem Akteninhalt.

Die Zurückziehung der Beschwerden ergibt sich eindeutig aus den Erklärungen der BF1, BF2, BF3 und BF4 vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVB.

3.2. Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.2.1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

3.2.2. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6.).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungs-anspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht; darunter fällt auch die Zurückziehung der Beschwerde (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. VwGH 11.7.2013, 2000/06/0173, VwGH 10.3.1994, 94/19/0601).

3.2.3. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die BF1, BF2, BF3 und BF4 die Zurückziehung ihrer Beschwerden klar zum Ausdruck gebracht haben; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Die Beschwerdeverfahren sind daher mit Beschluss einzustellen (vgl. auch VwGH 29.4.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen, oben unter den Punkten 3.2.2. und 3.2.3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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