BVwG W106 2001502-1

W106 2001502-1Federal Administrative CourtOct 17, 2016

Regest

Allgemeine Verwaltung, besoldungsrechtliche Stellung,<br/>Dienstklassensystem, Ermittlungspflicht, Funktionszulagenschema,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtslage,<br/>Überleitung, Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung

Full text

BVwG W106 2001502-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2001502.1.00

Spruch

W106 2001502-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 04.04.2011, Zl. 180.500/0226-Personal/2011, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Stellung, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(17.10.2016)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Er wurde am 01.12.1983 in die Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D, mit Wirkung vom 01.06.1993 auf die Planstelle eines Oberrevidenten der Dienstklasse IV, Verwendungsgruppe B und mit Wirkung vom 01.07.1996 in die Dienstklasse V, Verwendungsgruppe B ernannt.

Mit Bescheid vom 02.11.1983 wurde der Vorrückungsstichtag mit Wirksamkeit vom 01.12.1983 mit 05.07.1975 festgesetzt. Der BF hat rückwirkend mit 1. Jänner 1996 aus dem Dienstklassensystem in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes optiert.

Am 04.10.2010 beantragte der BF mit dem hiefür vorgesehenen Formular gemäß § 113 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung. Er berief sich auf das Vorliegen anrechenbarer Zeiten vor dem 18. Geburtstag, insbesondere auf Zeiten des Schulbesuchs.

Mit Dienstrechtsmandat vom 14. Februar 2011 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die besoldungsrechtliche Stellung des BF schon am 1. Jänner 2004 im Hinblick auf die Option in das Funktionszulagenschema nicht mehr vom Vorrückungsstichtag bestimmt gewesen sei.

Eine dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 04.04.2011 mit der schon im Dienstrechtsmandat gebrauchten Begründung abgewiesen.

Die belangte Behörde ging unter Zitierung der Bestimmung des § 113 Abs. 10 GehG idF BGBl. I Nr. 111/2010 davon aus, dass der BF nach der Überleitung ins Funktionszulagenschema eine völlig neue dienst- und besoldungsrechtliche Stellung erlangt habe, die von der in § 134 GehG normierten Tabelle und nicht mehr vom Vorrückungsstichtag bestimmt werde. Der Vorrückungsstichtag sei daher für die Ermittlung der gebührenden Gehaltsstufe nach der Überleitung nicht mehr relevant und der Antrag des BF daher abzuweisen.

Der BF erhob gegen diesen Bescheid eine Berufung.

Die (damalige) Bundesministerin für Finanzen als bis zum 31.12.2013 noch zuständige Berufungsinstanz des BF teilte dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 11.02.2013 mit, dass die Überleitung des BF in das neue (Vorrückungs)Gehaltsschema mit 01.01.1996 aus der dienstrechtlichen Stellung der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 7, Verwendungsgruppe B, nächste Vorrückung am 01.07.1997, in die Gehaltsstufe 10, der Verwendungsgruppe A2, nächste Vorrückung am 01.01.1997 erfolgte. Bei reiner Zeitvorrückung ohne Beförderung und Überleitung hätte sich fiktiv am 01.01.1996 die besoldungsrechtliche Stellung der Gehaltsstufe 11, nächste Vorrückung am 01.07.1997 ergeben. Auf Grund der Überleitungstabelle des § 134 Abs. 1 Z 2 GehG sei die neue Einstufung des BF dahingehend erfolgt, dass sich der Vorrückungstermin vom 01.07.1997 auf den 01.01.1997 verändert habe bzw. eine von der reinen Zeitvorrückung abweichende Gehaltsstufe gebührt habe und sich somit eine vom Dienstklassensystem abweichende, nicht mehr vom Vorrückungsstichtag durchgerechnete besoldungsrechtliche Stellung ergeben habe. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes in den inzwischen ergangenen Erkenntnissen zur Berechnung für eine Neuberechnung des Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 GehG könne auch zum 01.01.2004 davon ausgegangen werden, dass die besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr vom Vorrückungsstichtag bestimmt würde. Hinsichtlich einer inhaltlichen Neuberechnung des Vorrückungsstichtages bestehe daher kein zulässiger Rechtsgrund, sodass die Berufung daher abzuweisen sein werde.

Der BF hielt seinen Antrag unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2012, 2012/12/0007, aufrecht und präzisierte seinen Antrag vom 04.10.2010 dahingehend, dass nicht nur eine Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages sondern auch eine Neuberechnung seiner Überleitung vom Dienstklassenschema ins Funktionszulagenschema, unter korrekter Berücksichtigung des neuen Vorrückungsstichtages für die anzuwendende Gehaltsstufe erfolge. Weiters beantragte er eine Nachzahlung der sich aus der Korrektur ergebenden Bezüge.

Einer bescheidmäßigen Erledigung wurde die Berufung bis 31.12.2013 nicht zugeführt.

I.2. Die Rechtssache ist am 17.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Beschluss vom 06.07.2016 das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zl. Ro 2015/12/0022, aus.

I.3. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2016 eingelangtem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, hat der Verwaltungsgerichtshof über die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Das ausgesetzte Beschwerdeverfahren ist daher fortzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am 01.12.1983 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten, er wurde in die Dienstklasse III, Verwendungsgruppe D, mit Wirkung vom 01.06.1993 auf die Planstelle eines Oberrevidenten der Dienstklasse IV, Verwendungsgruppe B und mit Wirkung vom 01.07.1996 in die Dienstklasse V, Verwendungsgruppe B ernannt.

Mit Bescheid vom 02.11.1983 wurde der Vorrückungsstichtag mit Wirksamkeit vom 02.12.1983 mit 05.07.1975 festgesetzt. Der BF hat rückwirkend mit 1. Jänner 1996 aus dem Dienstklassensystem in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes optiert. Anlässlich der Überleitung nach der Überleitungstabelle gemäß § 134 Abs. 1 Z 2 GehG erfolgte seine Einstufung aus der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 7, mit nächster Vorrückung am 01.07.1997 in die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A2, mit nächster Vorrückung am 01.01.1997.

Mit Formularantrag vom 04.10.2010 beantragte der BF gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung. Er berief sich auf das Vorliegen anrechenbarer Zeiten vor dem 18. Geburtstag, insbesondere auf Zeiten des Schulbesuchs.

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und der Angaben des BF getroffen werden.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid vom 04.04.2011 unter Zitierung der Bestimmung des § 113 Abs. 10 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 davon aus, dass der BF nach der Überleitung eine völlig neue dienst- und besoldungsrechtliche Stellung erlangt habe, die von der in § 134 GehG normierten Tabelle und nicht mehr vom Vorrückungsstichtag bestimmt werde. Der Vorrückungsstichtag sei daher für die Ermittlung der gebührenden Gehaltsstufe nach der Überleitung nicht mehr relevant und der Antrag des BF daher abzuweisen.

Auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 18. Juni 2009, C-88/08 - Rs Hütter, wurden (u.a.) durch die Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 dem § 113 GehG die Absätze 10 bis 15 in neuer Fassung angefügt, die - in der im Beschwerdefall schon maßgebenden Fassung des am 30. Dezember 2010 kundgemachten Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111 - auszugsweise lauteten:

"Vorrückungsstichtag

§ 113. ...

(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.

...

(15) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 20c Abs. 2 Z 2 ist bei Beamtinnen und Beamten, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen,

1.

§ 12 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung und

2.

§ 12 Abs. 1a nicht anzuwenden."

Mit dem am 11. Februar 2015 ausgegebenem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 "Bundesbesoldungsreform 2015" wurde ua. auch der § 113 GehG samt Überschrift aufgehoben.

Zur Entwicklung der Rechtslage betreffend die Regelungen der besoldungsrechtlichen Stellung nach dem GehG im Detail und zur Auslegung der durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I. Nr. 65/2015 bewirkten Rechtslage wird auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, verwiesen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis dargelegt hat, könne eine individuelle Berücksichtigung von Zeiten bei Bestandsbeamten, auf welche § 169d Abs. 5 GehG nicht Anwendung findet, jedenfalls nicht im Wege einer individuellen Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters unter Anwendung der für neu ernannte Beamte geltenden Bestimmungen der §§ 8 und 12 GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 erfolgen. Ebensowenig könne - wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt hat - bei der Bemessung der nach Neurecht zustehenden Gehälter für Altbeamte die Richtigkeit der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht als Vorfrage der Gehaltsbemessung nach Neurecht geprüft werden.

Zulässig und zur Geltendmachung der vom BF beantragten Zeiten seien weiterhin verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren, welche der Überprüfung der Gestion der Verwaltung bei der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach dem Altrecht dienen. Dies sei bei einem nach § 113 Abs. 10 GehG gestützten Antragsverfahren der Fall, hänge die konkrete Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden nach Altrecht gebührenden Gehaltes doch von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am 1. Jänner 2004 im Altrecht erlangt hatte. Führt die Dienstbehörde auf Grund einer hier beantragten Feststellung sodann eine Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes durch (wozu sie gegebenenfalls verpflichtet sei, was in der Folge auch mit einem Antrag auf Feststellung der Höhe des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht erzwungen werden könnte) bewirke (erst) dieser Umstand, dass das dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegende Gehalt sodann anders (neu) bemessen "wurde". Dieser Umstand habe sodann zu einer rückwirkenden Neufestsetzung der im Neusystem ab dem Zeitpunkt der Überleitung gebührenden Gehälter zu führen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes an.

Auf den Beschwerdefall angewendet ist daher der Antrag auf Neubemessung des Vorrückungsstichtages des BF auf Grundlage des § 113 Abs. 10 GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 211/2010 zu behandeln.

Die ErläutRV 781 BlgNR XXIV. GP 4 f, führen zu § 113 Abs. 10 bis 12 GehG u.a. aus:

"Diese Bestimmungen enthalten die für die Umsetzung der Neuregelung erforderlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen.

Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt zunächst nur auf Antrag. Sie ist weiters dann ausgeschlossen, wenn die aktuelle besoldungsrechtliche Stellung nicht durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Dies trifft in zwei Fällen zu, nämlich wenn im Dienstklassensystem eine freie Beförderung erfolgt ist (s dazu das Erk. des VwGH vom 12. November 2008, Zl. 2005/12/0241) oder wenn sich die bestehende besoldungsrechtliche Stellung aus einer tabellarischen Überleitung ergibt (zB bei Überleitung von der Allgemeinen Verwaltung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst gemäß § 134 GehG).

..."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.12.2011, 2011/12/0026, Folgendes ausgeführt:

"Soweit den zitierten ErläutRV zur Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 dem entgegen vorschwebt, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages u.a. dann ausgeschlossen sein soll, wenn sich die bestehende besoldungsrechtliche Stellung aus einer tabellarischen Überleitung (z.B. nach § 134 GehG) ergibt, weil sich die aktuelle besoldungsrechtliche Stellung dann nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimme, hat diese Intention im Gesetzeswortlaut, namentlich in § 113 Abs. 10 GehG keinen Niederschlag gefunden. Danach soll eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages u.a. zwar nur in denjenigen Fällen erfolgen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird; das Gesetz nimmt damit aber keinen Bezug auf den Fall einer Überleitung nach § 134 GehG oder nach anderen Bestimmungen. Auch kann der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entnommen werden, dass eine Änderung des Vorrückungsstichtages im Falle einer Überleitung nach § 134 GehG (oder nach anderen Bestimmungen) keinesfalls eine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung im (neuen) Funktionszulagenschema nach sich ziehen könnte.

Vielmehr würde sich eine solche Auslegung, wie die Beschwerde aufzeigt, schon aus unionsrechtlichen Gründen verbieten, weil hiedurch im Ergebnis eine unionsrechtlich gebotene Gleichbehandlung wiederum abgeschnitten (bzw. eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung prolongiert) werden würde, ohne dass hiefür sachliche Gründe ins Treffen geführt werden könnten.

Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten und deren ErläutRV, die die auch damals aus unionsrechtlich Gründen gebotenen Auswirkungen der Verbesserung des Vorrückungsstichtages im Falle der Überleitung erkannten, bestärkt.

Die von den ErläutRV zur Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 ins Auge gefassten, einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages entgegen stehenden Fälle einer Überleitung sind daher weder vom Gesetzeswortlaut noch von einem Telos, der eine solch einschränkende Anwendung dieses Tatbestandes auch unionsrechtlich rechtfertigen würde, erfasst.

Wie bereits eingangs dargelegt, ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass sich die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Überleitung vom Dienstklassensystem in das Funktionszulagenschema nur anhand ihres Vorrückungsstichtages und der bloßen Zeitvorrückung bestimmte; eine allfällige "Beförderung" bewirkte offensichtlich keine über die Zeitvorrückung hinausgehende besoldungsrechtliche Besserstellung. Legt man nun § 113 Abs. 10 erster Satz zweiter Halbsatz GehG anhand seines Wortsinnes aus, ohne ihm aus anderweitigen, insbesondere unionsrechtlichen Gründen unhaltbare Einschränkungen beizumessen, so kann im Beschwerdefall nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Überleitung nach § 134 GehG und damit auch auf ihre besoldungsrechtliche Stellung im Funktionszulagenschema durchschlägt."

Der BF ist mit Wirkung vom 01.07.1996 in die Dienstklasse V mit Anspruch auf die Bezüge der Gehaltsstufe 2, mit nächster Vorrückung am 01.07.1998, ernannt worden. Auf Grund seiner Überleitungserklärung vom 07.11.1996 hat er rückwirkend mit 1. Jänner 1996 aus dem Dienstklassensystem in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes optiert. Nach der Überleitungstabelle gemäß § 134 Abs. 1 Z 2 GehG erfolgte seine Einstufung aus der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 7, mit nächster Vorrückung am 01.07.1997 in die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A2, mit nächster Vorrückung am 01.01.1997.

Damit hat sich die besoldungsrechtliche Stellung des BF im Zeitpunkt der Überleitung vom Dienstklassensystem in das Funktionszulagenschema nur anhand seines Vorrückungsstichtages und der bloßen Zeitvorrückung bestimmt, sodass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf Grund seines Antrags nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens jedenfalls geboten gewesen wäre. Darüber hinaus wird die Behörde auch auf die vom BF in seiner Stellungnahme vom 13.03.2013 behauptete rechtswidrige Überleitung einzugehen haben. Indem die Behörde ausgehend von der falschen Rechtsansicht, dass der Vorrückungsstichtag für die Ermittlung der gebührenden Gehaltsstufe nach der Überleitung nicht mehr relevant sei, ein solches Ermittlungsverfahren gänzlich unterlassen hatte und den Antrag des BF abwies, wurde der BF in seinen Rechten verletzt.

Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen:

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).

Die oben aufgezeigten Verfahrensfehler zeigen, dass im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des VwGH im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt sind (vgl. dazu auch VwGH 09.09.2016, 2015/12/0025).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Lösung der Rechtsfrage, ob im Beschwerdefall die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 getroffenen Neuregelungen, insbesondere angesichts der Übergangsbestimmungen des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 dieses Bundesgesetzes zum Tragen kommen oder das sog. Altrecht anzuwenden ist, mittlerweile durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.08.2016, Ro 2015/12/0025, geklärt wurde.

Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.

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