I410 2129871-1•BVwG I410 2129871-1
I410 2129871-1Federal Administrative CourtOct 14, 2016
Bescheiderlassung, Klaglosstellung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung
I410 2129871-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LLM als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch RA Dr. Georg RIHS, Kramergasse 9/3/13, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf den am 15.09.2016 gestellten Antrag, protokolliert zur Zahl IFA 560050803, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters am 15.09.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005.
Die belangte Behörde hat diesen Antrag am 18.12.2015 an den Magistrat der XXXX, weitergeleitet und dies im Anschreiben wie folgt begründet: "Beiliegender Antrag ‚Familiengemeinschaft mit Österreicher', vom 15.09.2015, wird gemäß § 47 NAG, zuständigkeitshalber, übermittelt". Darüber hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers informiert.
Mit Schreiben des Magistrats der XXXX, vom 03.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG erteilt, worin er mit Hinweis auf § 19 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes aufgefordert wurde, den genauen Aufenthaltszweck mitzuteilen, da seinem Antrag vom 15.09.2015 verschiedene Aufenthaltszwecke zu entnehmen seien.
Per Email vom 17.03.2016 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Magistrat der XXXX, mit, dass der Beschwerdeführer weiterhin darauf bestehe, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über seinen Antrag, der sich explizit auf § 55 AsylG 2005 stütze, abspreche. Gleichzeitig beantragte er für den Beschwerdeführer "vorsichtshalber und ergänzend zu seinem Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels" einen Aufenthaltstitel im Rahmen der Familienzusammenführung und gab als Zweck die Erlangung eines Aufenthaltstitels - Familienangehöriger gemäß § 47 Abs. 2 NAG bekannt.
Mit Schriftsatz vom 04.04.2016 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde betreffend seinen Antrag vom 15.09.2015 ein und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge aufgrund des Ablaufs der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über den Antrag in der Sache selbst entscheiden. Mit Schreiben vom 05.04.2016 übermittelte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde an den Magistrat der XXXX. Nachdem der Verwaltungsakt zur Beantwortung der Säumnisbeschwerde zwischen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Magistrat der XXXX, mehrmals hin und her geschickt wurde, leitete der Magistrat der XXXX, dem Bundesverwaltungsgericht (dort einlangend am 11.07.2016) die Säumnisbeschwerde, mit dem Hinweis, dass der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 AsylG 2005 noch offen sei, weiter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Weiters wird festgestellt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 10.06.2016, IFA-Zahl: 560050803 + Verfahrenszahl:
151356752, den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.09.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen hat. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16.06.2016 zugestellt.
Die Feststellungen ergeben sich ohne Zweifel aus dem von der belangten Behörde angeforderten Verwaltungsakt zur IFA-Zahl:
560050803 sowie dem Verwaltungsakt des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, zur Zahl: MA35-9/3110443-01.
Zu A)
§§ 8 und 16 VwGVG lauten:
"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."
"Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 10.06.2016, IFA-Zahl:
560050803 + Verfahrenszahl: 151356752, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16.06.2016 zugestellt, über den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.09.2016 abgesprochen und damit den Bescheid innerhalb von drei Monaten ab Erhebung der Säumnisbeschwerde iSd § 16 Abs. 1 VwGVG nachgeholt.
Die Säumnisbeschwerde hinsichtlich dieses Antrags war daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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