G307 2123626-1•BVwG G307 2123626-1
G307 2123626-1Federal Administrative CourtOct 14, 2016
Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen
G307 2123626-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Deutschland, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Urteil Landesgerichtes für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX), vom XXXX, zu Zahl XXXX, wegen des Verbrechens des schweren sowie gewerbsmäßig schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 148 1. und 2. Fall StGB zu einer bedingt auf drei Jahre nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt.
2. Einer Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 25.02.2016, kam der BF nicht nach.
3. Mit Schreiben des BFA vom 17.09.2015, wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme und der in Aussicht genommenen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt sowie in einem zur Stellungnahme aufgefordert.
4. Mit per E-Mail am 06.10.2015 beim BFA eingebrachtem Schreiben nahm der BF hiezu Stellung.
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF zugestellt am 02.03.2016, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
5. Mit per Post am 15.03.2016, beim BFA eingebrachter, mit selbigem Tag datierter Eingabe, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu beantragt, das Aufenthaltsverbot zu beheben, dem BF einen Durchsetzungsaufschub von drei Monaten zu gewähren sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 24.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist deutscher Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
1.2. Der BF hält sich seit XXXX.2016 durchgehend im Bundesgebiet auf und weist zudem Hauptwohnsitzmeldungen in den Zeiträumen vom XXXX.2004 bis zum XXXX.2005, vom XXXX.2006 bis zum XXXX.2008, vom XXXX.2013 bis zum XXXX.2014 sowie vom XXXX.2015 bis zum XXXX.2015 im Bundesgebiet auf.
1.3. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen des Verbrechens des schweren sowie gewerbsmäßig schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 148 1. und 2. Fall StGB zu einer bedingt auf drei Jahre nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt.
Der Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass der BF im Zeitraum vom XXXX.2013 bis zum XXXX.2013 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, namentlich genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, in vier Angriffen zur Übergabe von Geldbeträgen, mithin zu Handlungen verleitet hat, die diese an ihrem Vermögen in einem EUR 3.000,- übersteigenden Wert schädigten sowie im Zeitraum vom XXXX.2013 bis November 2013, in der Absicht sich durch die Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen unter Benutzung falscher Urkunden, nämlich durch verfälschte Frachtvereinbarungen, verbunden mit der Behauptung für bestimmte Subfrächter Touren zu vermitteln, in vier Angriffen zur Übergabe von Barbeträgen im Ausmaß von insgesamt EUR 7.450,-
verleitet hat.
Dabei wurden als mildernd das reumütige Geständnis sowie die teilweise Schadenswidergutmachung, als erschwerend jedoch die einschlägigen Vorstrafen gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die zu seiner Verurteilung geführten Straftaten begangen hat.
1.4. Zudem weist der BF vier weitere Verurteilungen wegen Betrugsdelikten in Deutschland und der Dominikanischen Republik aus den Jahren 1997, 2002 und 2009 auf.
1.5. Der BF ging in den Zeiträumen XXXX.2004 bis XXXX.2004, XXXX.2006 bis XXXX.2007, XXXX.2007 bis XXXX.2007, XXXX.2008 bis XXXX.2008 sowie XXXX.2012 bis XXXX.2013 Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und bezog im Zeitraum XXXX.2013 bis XXXX.2015 wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
1.6. Der BF kam einer Ladung des BFA hinsichtlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.02.2016 mit der Begründung, diese vergessen zu haben, nicht nach.
1.7. Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und verfügt über keine hinreichenden Mittel zu Sicherung seines Lebensunterhaltes in Österreich.
1.8. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch hält sich sein Vater weiterhin in Deutschland auf.
1.9. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in wirtschaftlicher, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet sowie die zuletzt erfolgte Aufnahme eines ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Verurteilung des BF im Bundesgebiet sowie die bezughabenden Ausführungen beruhen auf einer im Akt einliegenden verkürzten Urteilsausfertigung sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) und ergeben sich die ausländischen Vorverurteilungen aus dem obzitierten Gerichtsurteil des LG XXXX sowie einer Abfrage des Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS.
Die Feststellungen hinsichtlich des fehlenden Folgeleistung einer Ladung des BFA samt dessen Begründung beruht auf einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 24.02.2015, wonach der BF das BFA am selbigen Tag telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt habe, den besagten Termin vergessen zu haben und aufgrund seines Aufenthaltes in Deutschland diesen nicht wahrnehmen zu können.
Die Erwerbstätigkeiten und Erwerbslosigkeit des BF sowie dessen Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug.
Der Gesundheitszustand des BF sowie dessen Vermögenslosigkeit beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurden.
Die fehlenden familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde sowie der Nichtnennung konkreter diesbezüglicher Angaben seitens des BF und beruhen die familiären Anknüpfungspunkte des BF in Deutschland auf dessen Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde.
Die Feststellungen zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen ließen. Der bloße Umstand, wiederholt im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen zu sein, vermag vor dem Hintergrund der nunmehr seit XXXX.2013 anhaltenden Arbeitslosigkeit und wiederholten Aufenthaltsunterbrechungen des BF im Bundesgebiet an dieser Sicht nichts zu ändern, zumal dadurch weder ein nachhaltiges Fußfassen am österreichischen Arbeitsmarkt noch eine tiefgreifende Verwurzelung des BF in der österreichischen Gesellschaft erkannt werden kann. Die bloße Behauptung, ohne Nennung konkreter nachvollziehbarer Daten, wie beispielsweise Namen von im Bundesgebiet aufhältigen Bekannten oder im Bundegebiet nachgegangener sozialer Aktivitäten, vermag als Beweis für das Vorliegen einer sozialen Integration nicht zu genügen.
2.3. Zum Beschwerdevorbringen des BF:
Das Vorbringen des BF beruht auf dessen Ausführungen in seiner Stellungnahme vor der belangten Behörde sowie dem Inhalt der gegenständlichen Beschwerde.
Der BF hatte ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Sicht der Dinge vor der belangten Behörde umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen.
Insofern der BF in seiner Beschwerde jedoch vorbringt, aufgrund eines Auslandsaufenthaltes der Ladung des BFA zu seiner niederschriftlichen Einvernahme nicht Folge leisten gekonnt zu haben, ist zu entgegnen, dass der BF laut Aktenvermerk der belangten Behörde, Zl.: XXXX, vom 24.02.2016, am selbigen Tag, sohin einen Tag vor der geplanten Einvernahme, dem BFA telefonisch mitgeteilt habe, den besagten Termin vergessen zu haben und aufgrund seines Aufenthaltes in Deutschland nicht erscheinen zu können. Einen Antrag auf Verschiebung des besagten Termins wurde vom BF, trotz dessen Belehrung in der Sache aufgrund der Aktenlage eine Entscheidung treffen zu wollen, nicht eingebracht. Insofern trifft einzig den BF die Schuld an der Nichtvornahme einer mündlichen Einvernahme seiner Person und kann der belangten Behörde, welche dem BF dennoch die Möglichkeit des Einbringens einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt hat, weder ein Verschulden noch ein Verfahrensmangel angelastet werden.
Auch ist dem BF zu entgegnen, dass keine Anhaltspunkte festgestellt werden konnten, welche dessen Behauptung, seit dem Jahr 2005 durchgehend in Österreich aufhältig zu sein, untermauern könnte. Vielmehr lässt sich dem Zentralen Melderegister entnehmen, dass der BF zwar wiederholt in Österreich über einen Wohnsitz verfügt hat, jedoch erst seit XXXX.2015 von einem, eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung aufweisenden, ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet gesprochen werden kann. Ein über die Wohnsitzmeldungen des BF hinausgehender Aufenthalt in Österreich vermag mangels in Vorlage gebrachter Beweismittel und konkreter Angaben nicht nachvollzogen werden. Dies insofern untermauernd, als es jedenfalls einer vorangehenden Ausreise aus dem Bundesgebiet bedarf, um von einer Rückkehr dorthin sprechen zu können, gab der BF in seiner Stellungnahme vor der belangten Behörde an, im Juni 2014 nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Zudem wird in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt, dass der BF sich seit dem Jahr 2013 in Spanien aufgehalten habe und einzig aufgrund des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens nach Österreich gereist sei.
Letztlich, dem BF entgegentretend, kann angesichts der Vorverurteilungen des BF in Deutschland und der Dominikanischen Republik nicht von einem bisherigen ordentlichen Lebenswandel gesprochen werden.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:
3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und
Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
3.1.3. Da der BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines - durchgehenden - Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.1.4. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen des Verbrechens des schweren sowie schweren gewerbsmäßigen Betruges, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Dieses Verbrechen stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 28.06.2007, 2007/21/0161). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch die über einen langen Zeitraum hinweg begangenen wiederholten Handlungen die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat und diese teils auf die Erschließung einer Einnahmequelle ausgerichtet waren, sondern der BF zur Erreichung seines Ziesl geplant das Vertrauen von Menschen ausgenutzt hat und dabei nicht einmal vor der Fälschung von Unterlagen zurückgeschreckt ist.
So weist die vom BF gezeigte Bereitschaft, sich unrechtmäßig zu bereichern und teils unter Verwendung eigens gefälschter Unterlagen vorzugehen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hin.
Hinzu kommt, dass der BF bereits vier einschlägige Vorverurteilungen im Ausland aufweist, wobei die letzte mit XXXX.2009 datiert, und darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in seiner Beschwerde seine Einsicht und Reue bezeugte. Vielmehr seine Schuld herabspielend, verwies der BF auf seinen bisherigen ordentlichen Lebenswandel, was jedoch angesichts seiner Vorverurteilungen als Versuch, sich seiner Verantwortung zu entziehen, zu werten ist. Sohin ist davon auszugehen, dass der BF sich mit seinen Taten, seine Schuld reflektierend, nicht auseinandergesetzt hat und insbesondere vor dem Hintergrund bereits erfolgter Verurteilungen im Ausland, nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF bei sich ihm bietender Gelegenheit durch kriminelle Handlungen erneut eine Einnahmequelle zu erschließen versuchen wird.
Der BF hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten, insbesondere vor dem Hintergrund der ihm anlastenden Vorverurteilungen, in großem Ausmaß seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft sowie geltende, die Rechte Einzelner schützende, Normen zu achten, weshalb in Bezug auf das Verhalten des BF von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist. Insbesondere erscheint aufgrund seiner Vermögenslosigkeit eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten wahrscheinlich.
So hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der Betretung sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet allenfalls verspielt haben könnte, was ihn jedoch, genau so wenig wie die bereits im Ausland erfahrenen strafgerichtlichen Sanktionen, von der Begehung der ihm anzulastenden Straftaten abgehalten hat.
Im Ergebnis ist dem BF mangels erkennbarer Einsicht und gegebener Rückfallswahrscheinlichkeit derzeit eine negative Zukunftsprognose auszustellen.
Vor dem Hintergrund des Gesagten, der bereits erfahrenen Unbill strafgerichtlicher Verurteilungen welche den BF nicht abgehalten haben, weiterhin strafbare Handlungen zu setzen, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnten eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. So vermag der BF weder auf einen langjährigen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet oder familiäre Anknüpfungspunkte noch auf ein nachhaltiges Fußfassens am österreichischen Arbeitsmarkt zurückblicken und weist sohin keine tiefgreifenden Integrationsmomente im Bundesgebiet auf. Zudem erweist sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet durch seine Straftaten als schwer belastend, müssen dieser sowie allfällig damit einhergehende zeitlaufbedingte Integrationsmomente eine Relativierung hinnehmen und hinter das Verhalten des BF zurücktreten.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet, steht sohin die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem BF ein im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von gewerbsmäßigen schweren Betrugsdelikten (vgl. VwGH 28.06.2007, 2007/21/0161), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen, des Umstandes, dass der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland verfügt und zudem gesund ist, ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.
Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesen ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
Eingedenk des dem BF anzulastenden Verhaltens, dem Unrechtswert von Betrugsdelikten, der Vorstrafen sowie letztlich des verpönten, uneinsichtigen Verhaltens erweist sich die von der belangte Behörde ausgesprochene Befristung des Aufenthaltsverbotes, unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach sich die Aufenthaltsverbotsdauer, welche der Begegnung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit dient, am aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild des BF, zu orientieren habe, (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310), keiner Reduktion zugängig.
Insofern war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
3.2.2. Vor dem Hintergrund des Wortlautes des § 70 Abs. 3 FPG, welcher einen Durchsetzungsaufschub mit einem Monat beschränkend festlegt, sowie dem Fehlen von eine Erstreckung dieses erlaubender Normen, war angesichts der erfolgten Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubs seitens der belangten Behörde im vollem Umfang, bei gleichzeitigem Fehlen einer erkennbarer Effektuierungsnotwendigkeit des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes, der Beschwerde auch in diesem Umfang der Erfolg zu verwehren.
Sohin war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.