G305 2134277-1•BVwG G305 2134277-1
G305 2134277-1Federal Administrative CourtOct 14, 2016
Arbeitslosengeld, Fristversäumung, Geltendmachung
G305 2134277-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX vom XXXX, VSNR: XXXX, auf Grund des gegen den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gefassten Bescheides vom XXXX, GZ: XXXX, gerichteten Vorlageantrages vom XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 04.07.2016 sprach der Beschwerdeführer (im Folgenden so oder kurz: BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde) wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld vor. Dabei wurde ihm das bundeseinheitliche Antragsformular mit dem Auftrag ausgehändigt, dieses der belangten Behörde bis spätestens 11.07.2016 ausgefüllt auszuhändigen.
2. Am 25.07.2016 überreichte der BF der belangten Behörde das ausgefüllte Antragsformular, mit dem er den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld verband. Zum Familienstand gab er an, dass er verheiratet sei und dass seine Ehegattin, die am XXXX geborene XXXX, und der gemeinsame Sohn, der am XXXX geborene mj. XXXX, mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. Die Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt" beantwortete er ebenso mit "nein", wie die Fragen 5) "Ich stehe derzeit in Beschäftigung", 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)", 7) "Ich war selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)", 9) "Ich habe ein eigenes Einkommen", und 11) "Ich habe einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)".
Das Antragsformular enthält weiters eine Belehrung gemäß § 50 AlVG und wurde diese vom BF mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen.
3. Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 25.07.2016 schlossen letztere und der BF eine bis XXXX geltende Betreuungsvereinbarung, auf Grund der sich die belangte Behörde verpflichtete, den BF bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Außendienstmitarbeiter bzw. Lager- und Fuhrparkleiter mit Arbeitsort in den Bezirken XXXX und XXXX zu unterstützen. Der BF wiederum verpflichtete sich, selbständig Aktivitäten zu setzen (z.B. Aktivbewerbungen) und die Eigenbewerbungen zu dokumentieren, weiters die Selbstbedienungsangebote der belangten Behörde (eJob-Room, Selbstbedienungsgeräte, Zeitungen) zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen zu reagieren.
4. Anlässlich seiner persönliche Vorsprache am 25.07.2016 wurde der BF durch eine Mitarbeiterin der belangten Behörde zum Thema "Frist Antragsrückgabe" niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er die Erklärung ab, dass er davon ausgegangen sei, den Antrag "beim heutigen Termin" zurückgeben zu können und die Frist am Antrag nicht gesehen zu haben.
5. Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF das Arbeitslosengeld gemäß § 17 i.V.m. §§ 44 und 46 AlVG ab dem 25.07.2016 gebühre.
Nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich betrachteten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass er den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der mit 11.07.2016 bestimmten Frist, sondern erst am 25.07.2016 eingebracht hätte.
6. In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde vom XXXX führte der BF aus, dass er sich auf seine Arbeitssuche konzentriert und die Abgabefrist mit seinem Beratungstermin verwechselt habe. Da er laufende Zahlungen habe und das Ende seiner Arbeitslosigkeit der 31.08.206 sei, bitte er, ihm das Arbeitslosengeld trotzdem auszubezahlen.
7. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erlassenen Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete - fristgerechte - Beschwerde des BF vom
XXXX ab.
Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der entscheidungswesentlichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF am 04.07.2016 persönlich in der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen habe. Dabei sei ihm ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt und die Frist für die Rückgabe des ausgefüllten Antrages (11.07.2016) am Antrag vermerkt worden. Am 25.07.2016 habe er persönlich vorgesprochen und den Antrag abgegeben.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass der Anspruch gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG erst ab dem Tag als geltend gemacht gelte, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Für die Rückgabe seines Antrages auf Arbeitslosengeld sei eine Frist bis 11.07.2016 bestimmt worden. Das ausgefüllte Antragsformular habe er erst bei seiner Vorsprache am 25.07.2016 abgegeben. Weiter heißt es, dass das Arbeitslosengeld grundsätzlich erst ab dem Tag gewährt werden könne, ab dem er dieses beantrage. Auch wurde hervorgehoben, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gelte. Nach der zu § 46 AlVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lasse die abschließende Formulierung dieser Gesetzesbestimmung eine nachträgliche Sanierung nicht zu.
8. Gegen die Beschwerdevorentscheidung (sie wurde dem BF am XXXX zugestellt) richtete sich sein bei der belangten Behörde am XXXX eingelangter - rechtzeitiger - Vorlageantrag.
9. Am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
10. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX wurde ihm das Ergebnis des hg. Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung (XXXX) zu äußern.
Der BF ließ die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme reaktionslos verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Am 04.07.2016 sprach der Beschwerdeführer erstmals bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld vor. Dabei wurde ihm das bundeseinheitliche Antragsformular ausgehändigt, auf dessen Seite 1 sich in dem dafür vorgesehenen - grau hinterlegten - Feld folgende Anmerkung findet:
"Dieser Antrag ist dem Arbeitsmarktservice bis spätestens 11.07.2016 persönlich abzugeben."
Unmittelbar unterhalb dieser Anmerkung findet sich der im Folgenden ebenfalls wörtlich wiedergegebene Hinweis:
"Wichtig: Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!"
1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.07.2016 wurde der BF zu einer persönlichen Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle XXXX am 21.07.2016, XXXX Uhr, aufgefordert, um mit ihm die weitere Betreuung abzuklären.
1.3. Am 21.07.2016 gab der BF über die Serviceline der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass er sich bis 21.07.2016 auf einem XXXXurlaub befinde und erging das Ersuchen um eine Verschiebung des für den 21.07.2016 anberaumten Beratungstermins auf den 25.07.2016.
1.4. Am 25.07.2016 sprach der BF bei der belangten Behörde persönlich vor und überreichte der für ihn zuständigen Mitarbeiterin das ausgefüllte Antragsformular.
Anlässlich seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.07.2016, XXXX Uhr, gab der BF an, davon ausgegangen zu sein, dass er den Antrag bei seinem aktuellen Vorsprachetermin zurückgeben könne und er die Frist am Antrag nicht gesehen habe.
1.5. Im Zeitraum 04.07.2016 (dem Tag der Ausfolgung des Antragsformulars) bis 25.07.2016 (dem Tag der persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde und der Abgabe des vollständig ausgefüllten Antragsformulars) hat der BF zu keinem Zeitpunkt um eine Verlängerung der Einbringungsfrist angesucht.
1.6. Seit dem XXXX gestalteten sich seine Beschäftigungsverhältnisse und die Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wie folgt:
XXXX - XXXX Arbeiter bei MXXXX AG
XXXX - XXXX Arbeitslosengeld
XXXX - XXXX Krankengeld
XXXX - XXXX Arbeitslosengeld
XXXX - XXXX Krankengeld
XXXX - XXXX Arbeitslosengeld
XXXX - XXXX Notstandshilfe
XXXX - XXXX Krankengeld
XXXX - XXXX Notstandshilfe
XXXX - XXXX Angestellter bei TXXXX
XXXX GmbH
XXXX - XXXX Arbeitslosengeld
XXXX - XXXX Arbeiter bei SXXXX MXXXX
XXXX - XXXX Arbeitslosengeld
XXXX - XXXX Arbeiter bei EXXXX
XXXXGXXXX mbH
Aus dem dargestellten Verlauf ergibt sich, dass der BF im dargestellten Zeitraum bereits mehrfach Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) bezogen hatte.
Dem jeweiligen Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ging stets eine förmliche Antragstellung in Gestalt einer persönlichen Vorsprache in der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS und die Überreichung des - ausgefüllten - bundeseinheitlichen Antragsformulars voraus.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und die Schreiben des Beschwerdeführers. Die zu den Beschäftigungszeiten und zu den Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges, sowie zur Höhe der aus der Arbeitslosenversicherung ausgezahlten Leistungen getroffenen Feststellungen gründen auf dem, den Beschwerdeführer betreffenden Versicherungsverlauf und auf dem Bezugsverlauf der belangten Behörde, sowie auf der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten, mit dem Bezugs- und Versicherungsverlauf in Einklang zu bringenden Darstellung über die Versicherungszeiten des BF. Da er die darin dokumentierten Daten in seinen Beschwerdeausführungen zu keinem Zeitpunkt in Zweifel zog, konnten diese dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden. Er hat auch den Umstand, das Antragsformular bei seiner persönlichen Vorsprache vor der belangten Behörde am 25.07.2016 eingereicht zu haben, nicht in Zweifel gezogen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom XXXX im Kern darauf gestützt, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der mit 11.07.2016 gesetzten Frist eingebracht wurde, sondern - verspätet - am 25.07.2016.
Seine rechtzeitige Beschwerde stützte der BF stützte der BF im Wesentlichen darauf, dass er sich auf die Arbeitssuche konzentriert und die Abgabefrist mit seinem Beratungstermin verwechselt hätte.
3.2.2. Die für den Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Bestimmungen in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lauten wie folgt:
"§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
[...]"
§ 46 Abs. 1 AlVG 1977 lautet wörtlich wie folgt:
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:
1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, dass hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
[...]"
Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG wird der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe) entsprechend dem, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz innewohnenden Antragsprinzip ausschließlich auf Antrag des Versicherten gewährt. Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der für die arbeitslose Person zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
Das Gesetz bestimmt, dass für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Verfügt eine arbeitslose Person über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto), kann sie den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitssuche bekannt sind.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gilt ein Anspruch erst als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.
3.2.3. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist unbestritten, dass das auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes gerichtete Antragsformular nicht innerhalb der dem BF gesetzten Frist (11.07.2016), sondern erst anlässlich seiner persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 25.07.2016 abgegeben wurde.
Wenn er in der Beschwerdeschrift ausführt, dass er den Einreichtermin mit seinem Beratungstermin verwechselt habe, so vermag dies der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da die Bestimmung des § 46 AlVG selbst bei einer fehlerhaften oder verspätet erfolgten Antragstellung eine nachträgliche Sanierung der Folgen dieser (irrtümlich) unterbliebenen oder verspäteten Antragstellung nicht zulässt (vgl. VwGH vom 11.11.2015, Ro 2014/08/0053 und vom 23.05.2012, Zl. 2011/08/0041).
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 46 Abs. 1 AlVG) durfte die belangte Behörde eine Auszahlung des Arbeitslosengeldes erst mit dem Tag der (förmlichen) Antragstellung vornehmen. Der in der Beschwerdeschrift gestellten Bitte, "das Arbeitslosengeld trotzdem auszuzahlen", hätte die belangte Behörde mangels Rechtsgrundlage nicht entsprechen dürfen.
Die am 25.07.2016 erfolgte förmliche Antragstellung ist nachvollziehbar dokumentiert und wurde dieses Faktum vom BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 25.07.2016 und in der Beschwerdeschrift vom XXXX ausdrücklich eingestanden.
Schon auf Grund seiner vita als arbeitslose Person musste der BF wissen, dass die Gewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eine formelle Antragstellung innerhalb der von der belangten Behörde vorgegebenen Frist erfordert. Eine Verwechslung scheidet schon deshalb aus, da die für die Einreichung relevante Frist in einem standartisierten - grau hinterlegten - Feld auf Seite 1 des dem BF am 04.07.2016 ausgehändigten Antragsformulars eingetragen war und sich dieses Feld schon auf Grund seiner Gestaltung vom übrigen Umfeld des Antragsformulars so deutlich abhebt, dass eine leichte Wahrnehmbarkeit gewährleistet ist.
3.2.4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Da der BF einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt hat und er darüber hinaus in der Beschwerdeschrift keine Umstände aufgezeigt hat, die bei einer allfälligen mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. eine andere Betrachtung der gegenständlichen Rechtssache erwarten ließen, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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