BVwG G302 2120492-1

G302 2120492-1Federal Administrative CourtOct 14, 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Kontrollmeldetermin, Meldepflicht

Full text

BVwG G302 2120492-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2120492.1.01

Spruch

G302 2120492-1/14E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 14.10.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservices vom 13.01.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Villach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.11.2015 wurde ausgesprochen, dass Frau XXXX, VSNR: XXXX (im Folgenden: BF), für den Zeitraum von 04.11.2015 bis 10.11.2015 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) in der geltenden Fassung kein Arbeitslosengeld erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass diese den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 04.11.2015 nicht eingehalten und sich erst wieder am 11.11.2015 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hätte.

2. Gegen den Bescheid hat die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (von ihr als Einspruch bezeichnet) eingebracht. Darin wendet sie im Wesentlichen ein, dass sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 04.11.2015, um 08:00 Uhr, vergessen hätte. Sie hätte jedoch gleich am nächsten Tag mit der regionalen Geschäftsstelle Villach telefoniert um nachzufragen, ob sie am 05.11.2015 in das AMS kommen solle. Am Telefon sei ihr mitgeteilt worden, dass dies nicht notwendig sei und der Anruf genüge. Den Namen der Mitarbeiterin hätte die BF vergessen. Da sie sich auf diese Auskunft verlassen hätte, hätte sie erst den Termin am 11.11.2015 wahrgenommen. Sie hätte ihren Arbeitslosengeldanspruch gemäß § 7 AlVG erworben und sich gemäß § 49 AlVG am Telefon für ihr Nichterscheinen entschuldigt, was sie als triftigen Grund ansehen würde, zumal diese Meldung seitens der belangten Behörde nicht weitergeleitet worden sei, und würde die Nachzahlung ihres rechtlich erworbenen und ihr zustehenden Arbeitslosengeldes begehren.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2016 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 19.01.2016 datierte Vorlageantrag, der fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangt ist. Die BF führt dabei im Wesentlichen aus, dass sie den Kontrolltermin am 04.11.2015 verabsäumt hätte, da ihr gesundheitlicher Zustand schon seit dem 01.11.2015 nicht der Allerbeste gewesen sei (Dauer bis ca. 10.11.2015). Aber gleich am nächsten Tag, den 05.11.2015, um ca. 08.00 Uhr, hätte sie bei der belangten Behörde angerufen. Da die diensthabende Dame an der Information am Tag ihres Anrufes am 05.11.2015 nicht in der Lage gewesen sei, diesen Anruf zu registrieren, weiterzuleiten, ihr die Antwort gegeben hätte, dass es schon passe und sie nicht erscheinen müsse, und sie abgewimmelt hätte, würde sie es nicht einsehen, sich mit einem negativen und rechtswidrigen Bescheid abzufinden. Daher würden sie Beschwerde einlegen.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 02.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2016 wurde der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurückgewiesen.

7. Am 14.10.2016 fanden eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die mündliche Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 23.09.2015 stellte die BF einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Formular zur Antragstellung wurde die BF über die Meldepflichten gemäß § 50 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) aufgeklärt. Mit ihrer Unterschrift nahm sie die Pflichten, die mit dem Bezug von Arbeitslosengeld verbunden sind, zur Kenntnis.

Im Zuge der persönlichen Vorsprache am 16.10.2015 bei der belangten Behörde wurde der BF ein Kontrollmeldetermin für den 04.11.2015, um 08:40 Uhr, vorgeschrieben. Der Ausdruck dieser Kontrollmelde-Vorschreibung gilt als Meldekarte gemäß § 47 Abs. 2 AlVG und wurde der BF persönlich ausgehändigt. Die BF wurde hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins mündlich und schriftlich informiert.

Die BF hat den Kontrollmeldetermin am 04.11.2015 nicht eingehalten.

Am 04.11.2015 versandte die belangte Behörde ein Schreiben an die BF, in dem diese auf die nicht eingehaltene Kontrollmeldung, die Leistungseinstellung, die finanzielle Auswirkung und auf die Notwendigkeit der persönlichen Wiedermeldung hingewiesen wurde.

Am 11.11.2015, um 07:55 Uhr, meldete sich die BF wegen der Kontrollmeldeversäumnis vom 04.11.2015 bei der Service Line der belangten Behörde. Dabei wurde die BF mündlich auf die dringende Notwendigkeit der persönlichen Vorsprache sowie die gesetzlichen Auswirkungen der Kontrollmeldeversäumnis gemäß § 49 AlVG aufmerksam gemacht. Sie gab an, noch am gleichen Tag bei der belangten Behörde vorzusprechen.

Am 11.11.2015 sprach die BF persönlich bei der belangten Behörde vor, wobei eine Niederschrift aufgenommen wurde.

In dieser Niederschrift gab die BF an, dass sie die Kontrollmeldung am 04.11.2015 vergessen hätte.

Im EDV Datensatz der belangten Behörde wurde keine Einsichtnahme zwischen dem 04.11.2015 und dem 11.11.2015 gespeichert.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, sowie aus der am 14.10.2016 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die BF ist trotz ordnungsgemäßer Ladung (RSa persönlich übernommen am 01.09.2016) unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Diese wurde in Abwesenheit der BF durchgeführt.

Insofern die BF in der Niederschrift bei der belangten Behörde am 11.11.2015 ausführt, dass sie die Kontrollmeldung am 04.11.2015 nicht eingehalten hätte, weil sie den Termin vergessen hätte, sind diese Angaben plausibel nachvollziehbar und glaubhaft.

Für den erkennenden Senat ergeben sich keine substantiierten Hinweise, an der Richtigkeit der am 11.11.2015 aufgenommenen Niederschrift zu zweifeln. Zumindest der wesentliche Inhalt und die relevanten Sachverhaltselemente wurden aufgenommen. Gemäß § 14 Abs. 1 AVG sind Niederschriften nämlich derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wieder gegeben wird.

Insofern die BF in der Beschwerde und im Vorlageantrag vorbringt, dass sie am 05.11.2015 mit der belangten Behörde in Verbindung getreten sei und die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung bekannt gegeben hätte, ist dieses Vorbringen nicht plausibel nachvollziehbar und nicht glaubhaft.

Jeder Anruf bei der belangten Behörde, der den Aufruf eines EDV-Datensatzes erfordert, ohne den keine Auskunft und auch keine Eintragung erfolgen, werden automatisch mit Namen und Datum elektronisch gespeichert, sodass jederzeit nachvollziehbar ist, wer wann einen Datensatz eingesehen hat. In der Aufzeichnung ist zwischen dem 04.11.2015 (Unterlassung der Kontrollmeldung) und dem 11.11.2015 (Anruf bei der Service Line) kein einziger Aufruf des Datensatzes der BF gespeichert.

Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, warum die BF diesen Umstand erst im Rechtsmittelverfahren und nicht schon gleich bei der Niederschrift am 11.11.2015 bei der belangten Behörde bekannt gegeben hat. Die BF konnte auch keinen Einzelgesprächnachweis oder sonstige Beweismittel für deren Vorbringen vorlegen.

Aufgrund des Umstandes, dass die BF nicht zur Verhandlung erschienen ist, kann nur der Schluss gezogen werden, dass sie am Verfahren nicht wirklich interessiert ist. Dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag.

Der erkennende Senat gelangt zum Schluss, dass die BF lediglich den Sachverhalt in ein für sie besseres Licht rücken wollte. Es ergaben sich keine substantiierten Hinweise an der Richtigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 49 Abs. 1 AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder häufiger Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch häufiger Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen. Nach Abs. 2 verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

3.3. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezugs in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des StrukturanpassungsG 1996 als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Zum Aufleben des Leistungsanspruchs bedarf es jedenfalls einer Meldung beim AMS und eines Fortbezugsantrags. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung der Kontrollmeldung aus triftigen Gründen wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss. Ein erst in der Berufung gegen den die Leistung versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen ist jedenfalls als verspätet anzusehen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für die Arbeitslose unzumutbar machte. Als triftiger Grund werden daher Erkrankung, Erledigung dringender, unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu Behörden usw. zu werten sein. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen (vgl. Julcher in Pfeil, der AlV-Komm § 49 Rz 10 - 12).

3.4. Die belangte Behörde hat der BF am 16.10.2015 einen Kontrollmeldetermin für den 04.11.2015 vorgeschrieben. Der Termin wurde als solcher benannt und erfüllt alle gesetzlichen Kriterien eines Kontrollmeldetermins. Die BF wurde über die Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung belehrt. Der Termin wurde von der BF nicht eingehalten, weil sie diesen vergessen hat. Den Termin zu vergessen ist kein triftiger Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG. Andere Gründe konnte die BF nicht glaubhaft machen.

3.5. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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