W231 2100254-1•BVwG W231 2100254-1
W231 2100254-1Federal Administrative CourtOct 13, 2016
Beschwerdefrist, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Erkrankung, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, persönliche Gründe, Postlauf,<br/>Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde, Verspätung, Vorhalt,<br/>Vorlageantrag, Zurückweisung, Zustellung
W231 2100254-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, Zl. XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 30.05.2014, Zl. XXXX, mit der die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, Feststellungen und Beweiswürdigung:
1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, Zl. XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 22.01.2014 zugestellt.
2. Mit Schriftsatz vom 20.02.2014, zur Post gegeben am 24.02.2014, erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde.
3. Mit Schreiben vom 30.04.2014 teilte die AMA der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid am 24.02.2014 zur Post gegeben hätte, obwohl die vierwöchige Beschwerdefrist bereits am 19.02.2014 geendet habe.
4. Mit Schreiben vom 09.05.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt einschließlich einem "Ärztlichen Befundbericht" vom 07.05.2014. Darin führt sie aus, dass sie aus gesundheitlichen/persönlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Beschwerde vor dem 24.02.2014 zur Post zu bringen. Aus dem ärztlichen Befundbericht geht hervor, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin "Mitte Jänner" durch einen Unfall eine schwere Schulterverletzung erlitten habe. Die Beschwerdeführerin sei "Anfang Februar" an einem schweren grippalen Infekt erkrankt. Für die junge Mutter sei dies eine extrem belastende Zeit gewesen.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.05.2014, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin als verspätet zurück.
6. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens am 06.02.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der abweisende Bescheid der belangten Behörde über die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 wurde der Beschwerdeführerin am 22.01.2014 zugestellt. Die Beschwerdeführerin übergab die dagegen gerichtete Beschwerde am 24.02.2014 der Post.
Der angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.
Dass der angefochtene Bescheid der AMA der Beschwerdeführerin am 22.01.2014 zugestellt wurde, folgt aus ihren eigenen Angaben in der Beschwerde. Dass die Beschwerde erst am 24.02.2014 zur Post gegeben wurde, ist aus einer im Akt befindlichen Kopie des Briefkuverts ersichtlich.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
In der Sache:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Eine nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
Der abweisende Bescheid der belangten Behörde über die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 wurde der Beschwerdeführerin am Mittwoch, 22.01.2014 zugestellt. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde endete daher am Mittwoch, 19.02.2014. Die Beschwerdeführerin übergab die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erst am 24.02.2014 (Montag) der Post.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600; 30.01.2014, 2000/02/0218; 15.10.1998, 95/18/1054 ua).
Im konkreten Fall hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zwar einen Verspätungsvorhalt übermittelt, jedoch die eingelangte Stellungnahme nicht berücksichtigt, weil die Stellungnahme in der belangten Behörde zwar protokolliert, aber nicht an die zuständige Abteilung weitergeleitet wurde.
Auch das erkennende Gericht kann die eingebrachte Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt nicht - im Sinne der Beschwerdeführerin - positiv berücksichtigen:
Die Beschwerdeführerin begründet die Verspätung in ihrer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt damit, dass sie aus gesundheitlichen/persönlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Beschwerde vor dem 24.02.2014 zur Post zu bringen. Aus dem ärztlichen Befundbericht geht allerdings lediglich hervor, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin "Mitte Jänner" durch einen Unfall eine schwere Schulterverletzung erlitten habe. Die Beschwerdeführerin sei "Anfang Februar" an einem schweren grippalen Infekt erkrankt. Inwiefern dies die Beschwerdeführerin gehindert haben soll, die Beschwerde spätestens am 19.02.2014 zur Post zu bringen, geht weder aus der Stellungnahme noch aus dem ärztlichen Bericht hervor und kann daher das Vorbringen nicht im Sinne der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden.
Im Beschwerdefall hat bereits die belangte Behörde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung die Verspätung der Beschwerde aufgegriffen. Eine Beschwerdevorentscheidung derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig (vgl. VwGH, Ro 2015/08/0026). Da im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt feststeht, hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst darüber zu entscheiden, ob die belangte Behörde die Beschwerde zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.
Das erkennende Gericht tritt aufgrund des festgestellten Sachverhaltes der Ansicht der belangten Behörde bei, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und als verspätet zurückzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010;
24.3. 2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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