BVwG W200 1434111-2

W200 1434111-2Federal Administrative CourtOct 13, 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Dolmetscher, Schutzunfähigkeit,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W200 1434111-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.1434111.2.00

Spruch

W200 1434111-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des BFA, RD Kärnten vom 23.09.2015, Zl. 830170101-1616195, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 2

AsylG 2005 idF BGBL. 87/2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBL. 87/2012 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch geführten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, Tadschike, Moslem, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Fluchtgrund nannte er im Rahmen der Erstbefragung, dass er in Afghanistan für die nationale Sicherheitsbehörde (NDS) Informationen über die Taliban ins Englische übersetzt hätte. Er hätte ein Schreiben der Taliban erhalten, mit dem er aufgefordert worden sei, seine Arbeit aufzugeben. In dem Schreiben seien sowohl er als auch seine Eltern mit dem Umbringen bedroht worden, falls er die Tätigkeit nicht einstelle. Er hätte sich sehr gefährdet gefühlt.

Im Rahmen der Einvernahme am 11.03.2013 wiederholte er, dass er für den NDS als Englischdolmetscher gearbeitet hätte. Er hätte den Unterricht der Amerikaner für die Angestellten übersetzt - die Informationen, die die Amerikaner der Direktion mitteilen hätten wollen und umgekehrt. Er hätte dort sechseinhalb Jahre gearbeitet und gegen Ende der Dienstzeit hätte er Drohbriefe bekommen, sei danach eineinhalb Jahre arbeitslos gewesen, hätte manchmal als Taxifahrer gearbeitet. Zuletzt hätte er für die Amerikaner beim AISS gearbeitet. Dies sei eine Firma, die Ersatzteile der Fahrzeuge und Maschinen für die nationale Sicherheitsorganisation liefere. Als er für den AISS gearbeitet hätte, hätte er Anrufe der Taliban erhalten und man hätte ihn gefragt, warum er für die Amerikaner arbeite.

Befragt, warum sein Leben in Gefahr sein sollte, antwortete er, dass er Angestellter des Geheimdienstes mit der Aufgabe gewesen sei, gegen die Taliban vorzugehen. Deshalb sei sein Leben in Gefahr gewesen. Die Amerikaner seien Feinde der Taliban.

Mit Bescheid des BFA vom 14.03.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es zwar durchaus glaubhaft gemacht worden wäre, dass er als Übersetzer/Dolmetscher tätig gewesen sei. Seine Angaben zur etwaigen Bedrohung durch die Taliban hätte er jedoch nicht glaubhaft machen können.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2014 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3

2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

Am 18.03.2015 gab der Beschwerdeführer beim BFA an, dass er von 2004 bis 2010 beim NDS gearbeitet hätte. 2010 hätte er gekündigt, da er bedroht worden sei. Dann sei er ein bis eineinhalb Jahre arbeitslos gewesen und sei ab und zu Taxi in Kabul gefahren. Ende 2011 hätte er für ca. sechs Monate bei der amerikanischen Securityfirma AISS gearbeitet. Seine Familie stamme ursprünglich aus Ghazni und lebe seit über 40 Jahren dort. Einer aus dem Dorf arbeite für die Taliban und als er beim NDS und später bei der AISS gearbeitet, hätte dieser ihn an die Taliban verraten. Dieser hätte behautet, dass er ein Spion sei. Im Oktober 2012 sei er dann geflüchtet.

Beim NDS hätte er als Übersetzer gearbeitet. Der Beschwerdeführer machte nähere Ausführungen zu seiner Tätigkeit beim NDS. Zu Beginn hätte niemand gewusst, dass er für den NDS arbeite. Einer namens Aziz hätte als Spion für die Taliban gearbeitet und hätte durch einen näheren Bekannten erfahren, dass er bei dieser Behörde arbeite und er sei dann von diesem verraten worden. Sein Vater hätte eines Tages einen Drohbrief vorgefunden, der in der Nacht von den Taliban ins Haus geworfen worden sei. Darin sei gestanden, dass er für die Regierung sowie genauso für die Amerikaner arbeite und entweder mit seiner Tätigkeit aufhören solle oder mit dem Tod rechnen müsse. Er sei auch telefonisch bedroht worden, dass er mit der Tätigkeit aufhören solle. Als er mit der Arbeit beim AISS angefangen hätte, sei er erneut von den Taliban telefonisch bedroht worden und diesmal seien diese Bedrohungen noch schärfer gewesen. Deshalb hätte er den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen. Ein paar Tage vor der Kündigung im März 2012 hätte er zwei Anrufe von zwei verschiedenen Nummern erhalten. Diese seien jedoch von derselben Person erfolgt. Beim letzten Telefonat hätte man ihm gesagt, dass er mit der Tätigkeit für die Amerikaner aufhören müsse oder mit dem Tod rechnen müsse. Er hätte wirklich Angst bekommen und sei danach geflüchtet. Mit Hilfe seines Vaters hätte er sich vorbereitet Afghanistan zu verlassen. Die Frage, ob er einen Drohbrief noch bekommen hätte, verneinte er.

Befragt, ob er die Drohanrufe den Sicherheitsbehörden oder dem Arbeitgeber gemeldet hätte, gab er an, es deshalb nicht gemeldet zu haben, da die afghanische Regierung sich um ihre Beamten im Jahr 2010 nicht gekümmert hätte. 2012 hätte er es weder dem Arbeitgeber noch den afghanischen Sicherheitsbehörden gemeldet, da er sich sicher gewesen sei, dass ihm niemand helfen würde. Es sei ihm bewusst gewesen, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei und es hätte nichts gebracht, wenn er es seinen Vorgesetzten mitgeteilt hätte. Er hätte es auch nicht mitgeteilt.

Im Rahmen der Einvernahme am 22.09.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Familie nunmehr in Pakistan sei. Sein Vater, seine Mutter und sein Bruder seien geflohen. Befragt, was plötzlich im Jahr 2015 der Auslöser für die Probleme des Vaters sei, wenn er bereits zuvor 35 Jahre für den NDS gearbeitet hätte, antwortete er, dass er es gesagt hätte, wenn er früher geflohen wäre. Er könne mit Sicherheit sagen, dass in der Verwandtschaft Leute für die Taliban spionieren würden. Sein Vater hätte früher keine Probleme gehabt. Er selbst könne im Detail nicht genau sagen, warum sein Vater im August 2015 geflohen sei. Er glaube, dass er bedroht worden sei. Genaueres könne er nicht sagen. Es könnten die Taliban sein. Mit Bescheid des BFA vom 23.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Festgestellt wurden die Identität, Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit, ebenso wie die illegale Einreise, ein zwölfjähriger Schulbesuch und vierjähriger Universitätsbesuch, die Tätigkeit beim NDS von 2004 bis 2010 sowie die Tätigkeit beim AISS und der derzeitige Aufenthaltsort seiner Familie in Pakistan. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund der allgemeinen schlechten Lage verlassen hätte.

Das BVwG führte aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde Recherchen im Heimatland zum Beschwerdeführer durch. Das Ergebnis eines Rechercheauftrages an einen allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ergab, dass der Beschwerdeführer für den NDS tätig gewesen ist sowie, dass der Beschwerdeführer für den AISS gearbeitet hat.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.10.2016 gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt des Rechercheergebnisses an, für den NDS von 2004 bis 2010 als Übersetzer gearbeitet zu haben. Aufgrund von Problemen im Jahr 2010 hätte er die Arbeit aufgegeben und eine Zeit lang als Taxifahrer gearbeitet. Ende 2011 hätte er den Dienst beim AISS angefangen. Dort hätte er die Verantwortung für das Depot des AISS gehabt. Dort hätten sich alle wichtigen Güter des Afghanischen Verteidigungsministeriums befunden, dieses Depot hätte den Amerikanern gehört.

Aufgefordert exakt zu schildern, wann er Probleme wegen der jeweiligen Tätigkeit bekommen hätte und wie diese Probleme genau ausgesehen hätten, antwortete der Beschwerdeführer, dass er zwei Drohanrufe erhalten hätte, als er noch für den NDS gearbeitet hätte:

Am Telefon hätte man ihm gesagt, wo er arbeite und dass er sich und seine Familie einer Gefahr aussetze, wenn er seine Arbeit nicht aufgebe. Er hätte diese Drohung nicht wirklich ernst genommen. Erst sein paar Tage danach hätte er einen Drohbrief erhalten. Erst dann hätte er die Drohung ernst genommen und Angst bekommen. Die Taliban seien Feinde der afghanischen Regierung und weil er für diese gearbeitet hätte, nehme er an, dass es die Taliban gewesen seien. Er hätte jahrelang für den Geheimdienst gearbeitet. Er könne einschätzen, wer ihn bedrohe und wer diese Leute seien. Deswegen hätte er beim NDS aufgehört. Nachdem er die Arbeit beendet hätte und als Taxifahrer gearbeitet hätte, hätte er keine Probleme mehr gehabt.

Nach der Aufnahme der Berufstätigkeit beim AISS sei er wieder angerufen und bedroht worden. Man hätte ihn gefragt, warum er wieder begonnen hätte mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten. Seine gesamte Verwandtschaft lebe in Kabul, die Familie stamme ursprünglich aus Ghazni. Dort gäbe es einen einzigen Verwandten namens Aziz, der von den Taliban Geld verlange und ihnen Informationen weitergebe. Er vermute, dass dieser den Taliban verraten hätte, dass er für den AISS tätig gewesen sei. Befragt, welche Tätigkeit er beim AISS ausgeübt hätte, antwortete er, dass er dort täglich für fünf Container zuständig gewesen sei. In diesen Containern hätten sich Fahrzeuge befunden. Er hätte sich angeschaut, was in den Containern tatsächlich vorhanden sei und hätte die Akten an die zuständigen Sachbearbeiter weitergegeben. Die Container hätten Seriennummern gehabt und er hätte die Papiere kontrolliert. Er hätte mehrere Vorgesetzte gehabt und hätte die Akte dann an diejenigen weitergegeben. Dies seien seine Hauptaufgaben gewesen. Er hätte morgens den Schlüssel für fünf Container erhalten und hätte auch den Inhalt der Container begutachtet.

Befragt, wie es seinem Vater gehe, wenn der doch Fahrer beim NDS gewesen sei, antwortete er, dass dieser geflüchtet sei und seit August 2015 in Pakistan lebe.

Befragt, warum sein Vater im Jahr 2011 keine Probleme bekommen hätte, während er selbst wegen seiner Tätigkeit beim NDS sehr wohl Probleme gehabt hätte, antwortete er, dass sein Vater ein gewöhnlicher Fahrer sei. Dieser hätte einen anderen Posten gehabt als er. Für die Taliban sei er das Schlimmste gewesen, weil er für die afghanische Regierung - den NDS - gearbeitet hätte und weil er Dolmetscher sei.

Befragt, ob er glaube, dass die Taliban - wenn sie gegen ihn selbst vorgehen würden - nichts gegen seinen Vater unternehmen würden, auch wenn dieser niederschwelliger gewesen wäre, antwortete er, dass es auch am Bundesverwaltungsgericht Reinigungspersonal und Richter gäbe. Da sei ein Unterschied zwischen diesen Personen. Er sei Dolmetscher gewesen, hätte die wichtigsten Protokolle zwischen dem amerikanischen Geheimdienst und den afghanischen Geheimdienst übersetzt und er hätte viele vertrauliche Informationen gehabt. Sein Vater sei Fahrer gewesen. In Afghanistan erkenne man den Unterschied zwischen jemanden, der im Büro arbeite und wichtige Dinge erledige und einem gewöhnlichen Fahrer.

Befragt, warum er nicht einfach aufgehört hätte zu arbeiten und geblieben sei - beim ersten Mal hätte es ja auch funktioniert - gab er an, dass er die Arbeit beim AISS aufgegeben hätte, als er bedroht worden sei. Was hätte er machen sollen. Er hätte sein Leben lang gelernt und studiert. Früher oder später hätte er wieder für die Regierung gearbeitet und man hätte ihn bedroht. Er hätte zwei Drohanrufe bekommen. Beim zweiten Anruf hätte man ihm gesagt "Hast du es immer noch nicht kapiert? Wir werden uns um dich kümmern!". Danach hätte er die Arbeit aufgegeben. Ein paar Tage nach dem letzten Anruf hätte er die Arbeit aufgegeben und ca. drei bis vier Monate hätte er für die Planung der Ausreise benötigt. In diesem Zeitraum hätte er sich teilweise zuhause und teilweise bei seinen Freunden aufgehalten. Er hätte sich meistens in der Wohnung aufgehalten. Er hätte Angst gehabt, dass die Taliban ihn umbringen.

Befragt, ob er jetzt das Land verlassen hätte müssen, weil er Angst gehabt hätte, dass die Taliban ihn umbringen oder weil er sonst arbeitslos geworden wäre, antwortete er, dass er gewusst hätte, dass sie ihn töten würden. Darauf hingewiesen, dass eine vorherige Aussage von ihm eher dafür gesprochen hätte, dass er erst in Zukunft im Zuge einer neuen Arbeit gefährdet sein würde, antwortete er, dass er es wohl falsch erklärt hätte. Die Taliban würden ihn nie am Leben lassen, da er als Dolmetscher bei vielen Operationen gegen die Taliban involviert gewesen sei. Die Taliban hätten sehr viele Rückschläge erlitten.

Auf den Vorhalt, dass er Ruhe gehabt hätte, nachdem er die Arbeit beim NDS beendet hätte und befragt, warum er jetzt dann keine Ruhe mehr haben sollte, antwortete er, dass es den Taliban egal sei, ob er noch arbeite oder nicht - ob er für den AISS arbeite. Es sei ihnen darum gegangen, dass er einmal für den NDS gearbeitet hätte. Das sei das Schlimmste für sie.

Befragt, was nunmehr seine Gefährdung sei: Die Tätigkeit für den AISS oder für den NDS, antwortete er, dass die Tätigkeit beim NDS der Hauptgrund gewesen sei.

Darauf hingewiesen, dass er jedoch nach Beendigung seiner dortigen Berufstätigkeit Ruhe gehabt hätte, antwortete er, dass er vermute, dass die Taliban gedacht hätten, dass er nur scheinbar die Arbeit für den NDS aufgegeben hätte und er immer noch gute Kontakte zum NDS hätte. Deshalb hätten sie ihn vermutlich eine Zeit lang in Ruhe gelassen.

Auf den Vorhalt, dass er erzählt hätte, dass er kein Problem gehabt hätte in diesem einen Jahr, antwortete er, dass er glaube während dieses einen Jahres von den Taliban beobachtet worden zu sein, da diese vielleicht geglaubt hätten, dass er Undercover für den NDS tätig gewesen sei. Er könne es aber nicht hundertprozentig sicher sagen - es sei eine Vermutung.

Befragt, warum die Taliban ihn nicht einfach umbringen hätten sollen - er sei ja Taxifahrer gewesen - antwortete er, dass es nicht so einfach sei jemanden zu töten. Außerdem sei er nur bei Tageslicht gefahren. Wäre er um 09:00 Uhr oder 10:00 Uhr abends noch gefahren, wäre er getötet worden. Wahrscheinlich hätten sie wegen seiner Tätigkeit beim AISS geglaubt, dass er noch immer für den NDS tätig sei. NDS hätte Zweige in alle Richtungen, in alle Behörden, in jedem Ministerium. Es wäre vielleicht deren Sichtweise, dass er zwar offiziell für den AISS gearbeitet hätte, aber weiterhin ein "Intelligence Officer" für den NDS gewesen sei.

Das vermute er, weil er in diesem Job Erfahrung hätte und wisse, wie die Leute vorgehen.

Seine Familie lebe seit August 2015 in Peshawar in Pakistan. Der Grund sei die Tätigkeit des Vaters als Fahrer beim NDS. Sie hätten alle Probleme wegen Aziz, er hätte den ganzen Stamm verraten.

Befragt, warum er nicht gleich nach der Tätigkeit für den NDS ausgereist sei und ob er damals keine Angst gehabt hätte bzw. warum er geblieben sei, antwortete er, dass er nicht genügend Geld gehabt hätte. Er hätte 13.000 USD bezahlt um nach Österreich zu gelangen. Konkret befragt wann er den Willen gefasst hätte, Afghanistan zu verlassen und warum antwortete er, dass er den Beschluss gefasst hätte, als er das zweite Mal von den Taliban bedroht worden sei. Er hätte gewusst, dass sie ihn dann nicht mehr in Ruhe lassen würden und hätte beschlossen, das Land zu verlassen. Er hätte sich bei Freunden versteckt, bis sein Vater die Ausreise geplant hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch geführten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, Tadschike, Moslem, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer war von 2004 - 2010 als Dolmetscher für den NDS tätig und beendete seine Tätigkeit, weil er und seine Familie von den Taliban aufgrund seiner Berufstätigkeit sowohl telefonisch als auch brieflich mit dem Umbringen bedroht wurden. In weiterer Folge war er ein Jahr lang als Taxifahrer tätig und war ab 2011 für den AISS (Afghan Integrated Support Service), welcher vom US-Verteidigungsministerium finanziert wird, im Logistikbereich beruflich tätig. Aufgrund dieser Tätigkeit wurde er abermals von Seiten der Taliban zweimal telefonisch mit dem Umbringen bedroht, beendete seine Berufstätigkeit, versteckte sich während der anschließenden vier Monate zu Hause und bei Freunden und verließ aus Angst wegen seiner Berufstätigkeit von den Taliban umgebracht zu werden, Afghanistan.

Zu Afghanistan:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2016 (betrifft: Abschnitt 23 Rückkehr)

Laut dem afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierungen [Ministry of Refugees and Repatriations (MoRR)] hat sich die Zahl der afghanischen Flüchtlinge, die aus Pakistan zurückkehren, stark erhöht (Business Standard 28.7.2016). Innerhalb von vier Tagen sind 10.000 nach Hause zurückgekehrt, während es in den letzten sechs Monaten 200.000 waren(Business Standard 28.7.2016; vgl. Dawn 28.7.2016). Konkret gibt UNHCR an, dass im Zeitraum von

17. - 23. Juli 2016 3.371 Flüchtlinge im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogrammes in ihre Häuser zurückgekehrt sind, während sich die Zahl derer, die seit Jänner zurückgekehrt sind, auf 2.691 Familien bzw. 12.309 Individuen beläuft (Dawn 28.7.2016).

Nach Aussage von Beamten, die mit der Aufgabe der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen aus Khyber Pakhtunkhwa betraut sind, hat diese an Eigendynamik gewonnen, nachdem die Bundesregierung den Aufenthalt der Flüchtlinge bis Dezember 2016 verlängert hat (Dawn 28.7.2016). In einem überraschenden Zug - welcher von geostrategischen Expert/innen als positive Entwicklung gewertet wurde - hat die afghanische Regierung eine nationale Kampagne gestartet, um ihre Bevölkerung von der Rückkehr in die Heimat zu überzeugen. Innerhalb der letzten zwei Dekaden ist dies der erste Versuch der afghanischen Regierung, eine formelle Kampagne zu starten, um die Bürger/innen zu ermutigen, ihr Flüchtlingsleben in Pakistan aufzugeben. Das afghanische Ministerium für Grenzen, Nationen und Stammesangelegenheiten sowie dessen diplomatische Mission in Peshawar haben gemeinsam die Kampagne "Khpal Watan" gestartet, die in Pakistan in den Medien ausgestrahlt wurde (Daily Times 18.7.2016).

Ein Beamter gab an, dass die Erhöhung der Bargeldunterstützung von UNHCR ein Hauptfaktor der Flüchtlinge war, um in ihr Heimatland zurückzukehren (Dawn 28.7.2016). Die Bargeldunterstützung für zurückkehrende Flüchtlinge wurde von UNHCR von US$ 200 auf US$ 400 pro Kopf erhöht (Dawn 28.7.2016; vgl. Dawn 1.7.2016). Die Flüchtlinge erhalten Bargeldunterstützung, nachdem sie nach Afghanistan zurückkehrt sind (Dawn 28.7.2016). UNHCR stellt jenen Familien Bargeldhilfe zur Verfügung, die im Besitz legaler Dokumente sind, während das afghanische Flüchtlingsministerium jenen ohne legale Dokumente Unterstützung anbietet (Daily Times 26.7.2016). Ein hochrangiger afghanischer Beamter verlautbarte, dass sich im Durchschnitt derzeit täglich 300 Flüchtlingsfamilien beim freiwilligen Rückkehrzentrum der Vereinten Nationen in Chamkani, Peshawar registrieren würden. Noch vor Juli 2016 waren es durchschnittlich 10 Familien (Dawn 28.7.2016).

Quellen:

KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016).

Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016

Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten - gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 - berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016).

Militärische Auseinandersetzungen

Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016).

ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces

Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

Hezb-e Islami

Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).

IS/ISIS/Daesh

In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016).

Taliban

Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016) sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).

Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016).

Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016).

Andere Gruppierungen

Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016).

Drogenanbau

UNODC berichtet in dessen Report, dass der Bruttowert der Opiate in Afghanistan um 45% geschrumpft ist, aber weiterhin 7% des BIP (im Gegensatz zu 13% im Jahr 2014) ausmacht. Diese signifikante Schrumpfung ist auf eine substantielle Reduzierung der Opiumkultivierung und -produktion, sowie einem Rückgang des durchschnittlichen Ab-Hof-Preises für getrocknetes Opium im Jahr 2015, zurückzuführen (GASC 10.6.2016).

Beispielweise bauen 800 Bauern im Rahmen eines Projektes der Welthungerhilfe in drei Bezirken der Provinz Nangarhar schon seit Jahren Rosen statt Opium an - ein Versuch, der größten Opiummaschinerie der Welt Einhalt zu gebieten. Rund 3.000 Tonnen Blüten werden von den Bauern zur Destille gebracht. Im Schnitt ergibt das 100 Liter Rosenöl und - weil das kostbar ist - für die Bauern jährlich 500 bis 1.000 Dollar. Das Projekt, erdacht schon 2004 von der Welthungerhilfe und seit 2015 weitgehend in afghanischer Hand, ist eines der wenigen Opiumersatz-Projekte, die überlebt haben. Viele andere sind - oft wegen naiver und viel zu ungeduldiger Planung - gescheitert (Kleine Zeitung 26.6.2016; vgl. Welthungerhilfe o.D.).

Quellen:

KI vom 5.4.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q1.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Zivile Opfer im Jahr 2015

Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.1. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016).

Zwischen 1.1. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (2.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente - dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016).

Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016).

Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet - besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016).

Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016).

Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016

Militärische Auseinandersetzungen

Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und 2015. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und 2015. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).

Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil - speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016).

In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016).

Taliban

Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).

Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)

Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr

1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).

Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und

10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).

Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).

Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).

Quellen:

Afghan Integrated Support Services (AISS):

AISS ist ein zwischen Anham FZCO und AECOM Government Services, Inc. Gegründetes Joint Venture.

(A Delaware Corporation).

Das US-Verteidigungsministerium vergabe US-Dollar 243.825.192 für den Zeitraum 30. Dezember 2010 bis 29. Dezember 2013 an den AISS für die Wartung, Reparatur und Umbau (Wiederherstellung) der Ausrüstung (Wartung und Reparatur der Ausstattung).

Der Vertragsinhalt war die Zurverfügungstellung von Wartungsdienstleistungen an die afghanischen Armee und für militärische Geräte, Fahrzeuge, die Ausbildung lokaler nationale Mitarbeiter in Fahrzeuginstandhaltungsarbeiten und die Verbesserung der

Management-, Verwaltungs- und Führungsfähigkeiten der lokalen nationalen Mitarbeiter.

Quellen:

?

https://www.sigar.mil/pdf/audits/Financial_Audits/Financial_Audit_13-7.pdf

? http://government-contracts.insidegov.com/l/8528309/W52P1J11C0015

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 06.10.2016 und resultieren aus seiner Erstbefragung und seinen Einvernahmen beim Bundesasylamt und BFA.

Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, vorgelegten Unterlagen und dem dem BVwG vorliegenden Rechercheergebnis als erwiesen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungs¬gerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).

Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.

Er machte konsequent gleichlautende Angaben zu seiner jeweiligen Tätigkeit im behaupteten Zeitraum beim NDS und AISS und wurde diese auch durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen bestätigt.

Der Beschwerdeführer brachte während der Verhandlung glaubhaft vor, dass er aufgrund der Drohungen im Jahr 2010 seine Tätigkeit beim NDS beendet hatte, um seine Familie und sich zu schützen.

Ebenso brachte er glaubwürdig vor, dass er während seiner Tätigkeit beim AISS 2011/2012 durch die Taliban telefonisch bedroht wurde, da ihm quasi unterstellt wurde, dass er wieder für die "Amerikaner" tätig sei, zumal der AISS vom US-Verteidigungsministerium finanziert wird. Dass aus einer Tätigkeit für den AISS auf eine Verbindung zum US-Militär geschlossen wird, scheint insbesondere aufgrund der tatsächlich vorhandenen Finanzierung plausibel. Logisch nachvollziehbar ist auch, dass die Taliban aufgrund der nunmehr dem Beschwerdeführer unterstellten zweiten Tätigkeit für einen "Feind" eine Beendigung der Tätigkeit nicht als ausreichend empfinden würden, sondern jedenfalls versuchen gegen den Beschwerdeführer mit allen Konsequenzen vorzugehen.

In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorbringen plausibel und nachvollziehbar vorgebracht wurde, und ihm somit die Glaubwürdigkeit zuzusprechen ist.

Die Länderfeststellungen und Feststellungen zu AISS gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Wie zuvor ausgeführt, konnte im konkreten Fall der Beschwerdeführer den von ihm erlebten Sachverhalt und seine wohlbegründete Furcht glaubhaft machen.

Es ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist ebenfalls gegeben: Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für den NDS und AISS ergibt sich für die Taliban das Bild, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der Taliban ist, sondern mit dem politischen Gegner kooperiert. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des - bereits ins Blickfeld der Taliban geratenen - Beschwerdeführers solcherart wesentlich in der ihm zugeschriebenen politischen Gesinnung liegt. Im gegenständlichen Fall ist somit der Konventionsgrund der politischen Gesinnung relevant.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführeraktuell nicht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung war nur von Sachverhaltsfragen abhängig.

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