W159 2135225-1•BVwG W159 2135225-1
W159 2135225-1Federal Administrative CourtOct 13, 2016
familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>politische Auseinandersetzung, Putsch, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation, Soldat
W159 2135225-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe der Wolof und moslemischen Glaubens, reiste nach eigenen Angaben am 27.04.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dabei erklärte er vorerst, bereits im Jahr 2003 für ca. drei Monate im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein. Er habe auch einen Asylantrag gestellt, sei jedoch auf Ansuchen seines Vaters wieder nach Gambia zurückgekehrt.
Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, meinte er, dass sein Cousin und Mitbewohner an einem Putschversuch gegen die gambische Regierung am 30.12.2014 teilgenommen habe, der aber fehlgeschlagen sei. Der Cousin sei eingesperrt worden und habe ihm ein Familienmitglied, welches beim gambischen Geheimdienst arbeite, gesagt, dass alle Angehörigen seines Cousins ebenfalls eingesperrt werden würden, um gegen sie zu ermitteln. Seine Tante sei eingesperrt worden und habe er sich zur Flucht entschlossen.
Er leide an Tuberkulose und habe ihm sein Arzt Medikamente für sechs Monate verschrieben, wobei er diese nur eineinhalb Monate eingenommen habe. Seit zweieinhalb Monaten habe er gar keine mehr eingenommen.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, im Gefängnis gefoltert zu werden.
Laut Aufenthaltsbestätigung des XXXX, XXXX vom 20.05.2015, hat sich der Beschwerdeführer von 28.04.2015 bis 07.05.2015 in stationärer Behandlung befunden.
Am 10.11.2015 wurde er vor dem BFA, RD Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, gesund zu sein und keine Medikamente mehr zu nehmen. Seine Tuberkulose-Erkrankung sei nunmehr abgeheilt.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Wolof, spreche er aber auch sehr gut Englisch.
Er habe bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und sei bis jetzt alles rückübersetzt und korrekt protokolliert worden.
Er könne keine Dokumente vorlegen. Ursprünglich habe er einen Personalausweis gehabt, den er auf dem Weg von Afrika nach Österreich verloren habe. Er sei in XXXX im Krankenhaus geboren worden.
Im Heimatland in XXXX würden sich unverändert seine Eltern, seine zwei Brüder und seine Schwester leben. Sie würden dort alle gemeinsam in einem Einfamilienhaus leben, das im Eigentum seiner Eltern stehe. Sein Vater sei pensionierter Seemann, seine zwei Brüder würden am Bau arbeiten und seine Schwester sei verheiratet. Seine Mutter sei Hausfrau.
In Gambia würden sich noch mehrere Onkel väterlicher- und mütterlicherseits aufhalten. Diese würden in der XXXX leben.
Er stehe mit seiner Familie über Internet bzw. Skype in Kontakt. Sie würden erklären, dass die Lage wieder ruhiger sei, dass aber Leute ins Haus kommen und nach dem Beschwerdeführer fragen würden. Nach seiner Ausreise seien mehrere Fremde gekommen, die sich nach ihm erkundigt hätten. Diese Leute würden nicht zu seinem Freundeskreis zählen.
Er sei ledig, habe keine Kinder und in Österreich keine Verwandten. Er gehe hier jeden Tag ins Wettbüro, schaue Fußball und trinke Kaffee. Sonst mache er nicht. Er habe nur Kontakt zu den Leuten die er dort treffe und unterhalte sich über Fußball. Manche dieser Leute seien auch Österreicher. Er wohne in einer Pension in Grundversorgung. Er besuche keine Kurse, Schulen, Vereine oder eine Universität.
Er verstehe ein bisschen Deutsch.
Er sei sowohl im Herkunftsstaat als auch hier unbescholten.
Er habe ca. zehn Jahre Schulbildung. Im Herkunftsstaat habe er viele Jobs gehabt. Er habe dort die Nummern der ankommenden Container notiert, sowie als Zimmermann bzw. Tischler gearbeitet. Seine finanzielle Lage sei aber schon kritisch gewesen. Er habe bis vor drei Jahren bei seinen Eltern gewohnt. Danach habe er mit seinem Cousin in einer Wohnung in XXXX gelebt. Er sei Mitglied der UDP, der United Democratic Party, gewesen. Er sei mittlerweile an die zehn Jahre Mitglied dieser Partei. Nach dem Engagement für diese Partei befragt, erklärte er, dass er zu Kundgebungen der Partei gegangen sei. Darüber hinaus habe er sich für die Partei nicht engagiert.
Befragt, ob er Probleme aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der UDP gehabt habe, verneinte er dies. Er habe auch niemals Probleme mit den Behörden oder staatsähnlichen Institutionen seines Heimatlandes gehabt. Sein Heimatland habe er im Jänner 2015 verlassen, wonach er das genaue Datum vergessen habe. Es sei Ende Jänner gewesen.
Die letzten Tage vor seiner Ausreise habe er im XXXX in XXXX verbracht. Davor habe er sich an seiner Wohnadresse aufgehalten.
Nach Aufforderung die Gründe für seine Ausreise zu schildern, gab er an, dass der Cousin, mit welchem er zusammengelebt habe, Soldat (Gefreiter) gewesen sei. Beim letzten Putsch in Gambia im Dezember 2014 sei dieser beschuldigt worden, am Putsch teilgenommen zu haben. Er habe damals, als sie den Cousin abgeholt und ins Gefängnis gebracht hätten, mit diesem im selben Zimmer gewohnt.
Ein Onkel, der beim Staat arbeite, habe ihm den Rat gegeben, wegzugehen. Dieser habe gemeint, dass er sonst auch abgeholt werden würde. Man könnte ihn nämlich für einen Komplizen halten, der etwas wisse und Informationen weitergeben könnte. Er sei deshalb zunächst nach XXXX gegangen, wo er bis Jänner aufhältig gewesen sei, habe dann aber bemerkt, dass dies seine Probleme nicht löse, weshalb er in den Senegal ausgereist sei. Er habe Angst gehabt, dass man ihn verhafte, foltere und zu einer Falschaussage zwinge.
Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass zahlreiche Leute bei seiner Familie gewesen seien, die nach ihm gefragt hätten. Diese Leute seien höchstwahrscheinlich Geheimdienstangehörige. Er sei sich zu 100 % sicher, dass sie ihn zu einem Verhör mitgenommen hätten und er über Dinge etwas sagen hätte müssen, über die er gar nichts wisse.
Abgesehen von dem bislang angegeben, sei nichts passiert.
Auf Vorhalt, wonach er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass auch seine Tante eingesperrt worden sei, meinte er gedacht zu haben, danach noch gefragt zu werden. Dies treffe zu. Es sei auch die Mutter seines Cousins verhaftet worden.
Befragt, was er über den Putschversuch angeben könne, meinte er, dass dieser Grund für seine Flucht gewesen sei. Er wäre bestimmt darüber auch gefragt worden, wisse aber eigentlich gar nichts über diesen Putschversuch.
Sein Cousin heiße XXXX, sei zwei Jahre älter als er, wobei er dessen genaues Geburtsdatum nicht kenne.
Nach der Einheit, in der sein Cousin gedient habe, befragt, meinte er, dass dieser bei der Wache im Haus des Staatsoberhauptes (State House) gedient habe. Dies sei dort, wo das Staatsoberhaupt wohne.
Zur Festnahme des Cousins befragt, meinte er, dass dieser zur Arbeit gegangen und nicht mehr zurückgekommen sei. Auf Vorhalt, dass er doch davor angegeben habe, dass sein Cousin abgeholt worden sei, meinte er, dass auch andere Leute in der Wohnung gewesen seien, die das aber wohl getan hätten, um andere zu täuschen, denn er sei nicht mehr nachhause gekommen. Der Cousin sei am 30.12.2014 verschwunden. Dieser sei an diesem Tag in die Arbeit gegangen und nicht mehr nachhause gekommen.
Von der Festnahme seines Cousins habe er von anderen Familienmitgliedern erfahren. Niemand wisse aber genau, ob der Cousin verhaftet oder getötet worden sei, da niemand Zugang zu den Leuten erhalten würde. Es seien viele Leute bei diesem Vorfall getötet worden. Sein Cousin sei am 30.12.2014 gegen sieben Uhr morgens zur Arbeit aufgebrochen.
Auf Vorhalt, wonach der Putschversuch bereit in der Nacht auf den 30.12.2014 gegen drei Uhr stattgefunden habe, es also unmöglich sei, dass dieser daran beteiligt gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, dass der Cousin aber um sieben Uhr in die Arbeit gegangen sei und auch Leute beschuldigt worden seien, die mit dem Putschversuch überhaupt nichts zu tun gehabt hätten.
Von der Festnahme habe ihm sein Onkel XXXX erzählt.
Befragt, ob dem Beschwerdeführer der Name XXXX etwas sage, meinte er, den Namen schon gehört zu haben. Er glaube, dieser sei derzeit in Amerika. Er wisse nur, dass dieser am Putsch beteiligt gewesen sei. Sonst wisse er nichts über diesen und sei dieser auch nicht mit seiner Familie bekannt.
Befragt, wie genau sein Cousin XXXX mit dem Beschwerdeführer verwandt sei, meinte er, dass dieser der Sohn der Schwester seiner Mutter sei. Ob sein Cousin mit XXXX verwandt sei, wisse er nicht. Die Tante, die festgenommen worden sei, heiße XXXX. Diese sei eine Woche nach dem Putschversuch verhaftet worden.
Er habe sich nach dem Putschversuch noch eine Woche lang an seiner Wohnadresse aufgehalten und habe diese nach der Verhaftung seiner Tante verlassen.
Nach dem Putschversuch habe er gar nichts getan. Er sei krank und habe Medikamente eingenommen. Auf Nachfrage erklärte er, dass der während dieser Woche das Haus nicht verlassen habe. Befragt, wie er sich in dieser Woche nach dem Putschversuch versorgt habe, meinte er, dass er einkaufen gegangen sei. Befragt, was er auf der Straße wahrgenommen habe, meinte er, dass es auf der Straße ruhig gewesen sei. Viele Leute hätten nicht rausgehen und schon gar nicht über den Vorfall reden wollen. Viele hätten Angst gehabt, verhaftet zu werden. Er habe gleich am Morgen vom Putschversuch erfahren. Es sei überall in den Medien gewesen. Die Leute hätten darüber auch auf der Straße gesprochen.
Zu seinem Onkel, der für den Staat arbeite, gab er an, dass dieser beim Geheimdienst gearbeitet habe. Dieser sei dort schon seit langer Zeit beschäftigt gewesen. Dies ist alles was er darüber wisse. Das Gespräch zwischen ihm und seinem Onkel habe eine Woche, nachdem es passiert sei, stattgefunden. Er sei, sobald sein Onkel ihm das gesagt habe, sofort weggegangen.
Das Gespräch habe nach der Verhaftung der Tante stattgefunden. Die Tante sei verhaftet worden. Nach Hinweis auf die verstrichene Zeit und den Kontakt mit seiner Familie erklärte er, dass die Tante nur zwei Monate lang in Haft gewesen und danach freigelassen worden sei.
Weitere Familienmitglieder seien nicht verhaftet worden, wobei bei anderen Putschisten sogar die Kinder verhaftet worden seien. Bei seiner Familie sei das aber nicht so gewesen.
Zum Schicksal seines Cousins befragt, meinte er, dass dieser möglicherweise noch immer in Untersuchungshaft sei, vielleicht sei dieser gar nicht mehr am Leben.
Auf Vorhalt, dass sein Onkel doch beim Geheimdienst arbeite und damit Zugang zu solchen Informationen haben müsste, meinte er, der Onkel habe darüber nichts gesagt und wisse demnach wahrscheinlich auch nichts. Nicht jeder im Geheimdienst wisse über alles Bescheid.
XXXX sei nur 20 Minuten mit dem Auto von seiner Wohnadresse entfernt. Es liege in XXXX, sei aber nicht weit von XXXX selbst entfernt.
Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass es sich um alle Gründe handle und er nicht mehr dazu angeben könne. Für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dass er verhaftet werden und im Zuge der Haft gefoltert werden würde. Er sei nicht gerne weggegangen, sondern wäre er lieber bei seiner Familie geblieben. Er fühle sich hier in Österreich sehr einsam und alleine.
Dem Beschwerdeführer wurden allgemeine Länderinformationen zum Parteiengehör ausgefolgt. Basierend auf diesen wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass aus der allgemeinen Lage selbst ebenso wie aus seinen persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten sei, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe. Auch sonst habe keine maßgebliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat festgestellt werden können. Seine vorgebrachten Verfolgungsgründe seien im Übrigen nicht glaubhaft.
In Anbetracht der Kürze seines Aufenthaltes sowie auch fehlender familiärer oder privater Bindungen in Österreich sei nicht ersichtlich, dass seine Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.
Auf diese Vorhalte meinte der Beschwerdeführer, dass er dies zur Kenntnis nehme. Er erklärte, dass in seiner Heimat Menschen verhaftet und gefoltert werden würden und er nicht wolle, dass ihm so etwas zustoße. Sogar Kinder von Vätern, die darin verwickelt seien, seien verhaftet worden. Er habe Angst, zu Tode gefoltert zu werden. Viele hätten das Land verlassen und habe er diesem Schicksal entgehen wollen.
Er erklärte abschließend, keine weiteren Angaben machen zu wollen. Er habe alles umfassend vorbringen können. Zu seiner Einvernahme habe er keine Einwände. Er habe den Dolmetscher sehr gut verstanden. Alles sei richtig protokolliert worden.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 16.08.2016 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.04.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. § 57 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Gambia zulässig sei, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der bereits oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Gambia getroffen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde die Glaubwürdigkeit versagt und festgestellt, dass er eine Gefährdungslage im Heimatland nicht glaubhaft vorgebracht habe.
Probleme im Zusammenhang mit seiner fallweisen Teilnahme an Kundgebungen der Partei UDP habe er ebenso verneint, wie ein sonstiges politisches Engagement. Auch persönliche Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates habe er verneint.
Sein Ausreisegrund stehe im Zusammenhang mit einem Cousin, der infolge des Putschversuches vom 30.12.2014 aufgrund des Verdachts der Beteiligung daran verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer befürchte, wie viele andere Angehörige der Putschisten, verhaftet zu werden.
Der Beschwerdeführer habe dieses Vorbringen nicht widerspruchsfrei schildern können. So habe der Beschwerdeführer vorerst gemeint, dass er im selben Zimmer wie der Beschwerdeführer gewohnt habe, als man ihn abgeholt und ins Gefängnis gebracht habe. Später meinte er dann, dass der Cousin am 30.12.2014 in die Arbeit gegangen und nicht mehr zurückgekommen sei, wobei er erst später von Familienmitgliedern von der Festnahme des Cousins erfahren habe. Wenig später habe er dann überhaupt gemeint, gar nicht zu wissen, ob der Cousin festgenommen oder getötet worden sei. Dies begründete er damit, dass man ja keinen Zugang zu den Festgenommenen habe. Hier habe er im Verlauf der Einvernahme aber einen Onkel erwähnt, der für den gambischen Geheimdienst arbeite und ihm mitgeteilt habe, dass der Cousin festgenommen worden sei. Er habe sohin zur behaupteten Festnahme derart widersprüchliche Angaben getätigt, dass nicht glaubhaft ist, dass der Cousin je in der beschriebenen Weise festgenommen worden sei.
Die behauptete Festnahme des Cousins sei auch aus logischen Gründen nicht nachvollziehbar, sei doch aus den Medien zu entnehmen, dass der Putschversuch in der Nacht auf den 30.12.2014 gegen 3 Uhr stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe aber angegeben, sein Cousin sei gegen sieben Uhr morgens am 30.12.2014 in die Arbeit aufgebrochen. Damit liege auf der Hand, dass sein Cousin nicht am Putschversuch beteiligt gewesen sein habe können. Auch der Beschwerdeführer habe gemeint, gleich am Morgen nach dem Putschversuch von diesem erfahren zu haben. Dass sein Cousin unter diesen Umständen noch wie gewohnt in die Arbeit gegangen sein soll, müsse daher von vornherein ausgeschlossen werden.
Es könne auch die Befürchtung des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden, ebenfalls verhaftet zu werden, habe er doch noch eine Woche lang an der Wohnadresse des Cousins gewohnt, was bei der Verdachtslage nicht nachvollziehbar ist, wäre die Wohnung des Cousins wohl durchsucht worden bzw. wäre der Beschwerdeführer an der Wohnadresse leicht greifbar gewesen, wenn es tatsächlich ein Interesse an diesem gegeben hätte. Nach dem Beschwerdeführer sei demnach jedenfalls nicht intensiv im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putschversuch gesucht worden. Auch sei eine Tante - nämlich die Mutter des Cousins - festgenommen, jedoch wieder nach zwei Monaten freigelassen worden. Auch dies lasse nicht befürchten, dass weiteren Familienmitgliedern eine Festnahme drohen könnte.
Es könne demnach nicht erkannt werden und sei weder logisch oder plausibel, inwieweit der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre nach dem Putschversuch Verfolgung drohen solle, wenn nicht einmal unmittelbar nach dem Vorfall nach ihm gesucht worden sei, zumal er sich nie an politischen Aktivitäten beteiligt habe.
Seinen Angaben sei weiters nachvollziehbar und glaubhaft zu entnehmen gewesen, dass er in seinem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und sich vor seiner Ausreise als Hafenarbeiter und Zimmermann bzw. Tischler den Lebensunterhalt verdienen habe können. Seine Erwerbsfähigkeit sei daher jedenfalls gegeben.
Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach Darstellung der Bezug habenden Judikatur hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dieser Antrag auch unter Spruchteil II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dabei darauf hingewiesen, dass eine elementare Grundversorgung einschließlich einer medizinischen Grundversorgung im Herkunftsland gegeben sei und keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Situation vorliege.
Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass im vorliegenden Fall mangels naher Angehöriger im Bundesgebiet ein Eingriff in die Schutzwürdigkeit seines Familienlebens nicht vorliege.
Im Übrigen befinde er sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet, könne kein Deutsch, lebe von der Grundversorgung und sei obdachlos gemeldet. Er besuche erst seit kurzem einen Deutschkurs, bilde sich sonst nicht aus, fort oder weiter und sei kein Mitglied in einem Verein. Er habe im Unterschied zum Herkunftsstaat keine nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Es sei bereits geprüft worden, dass keine Gründe für eine Unzulässigkeit im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG vorliegen würden. Es seien auch keine besonderen Umstände für eine längere Frist zur freiwilligen Ausreise hervorgekommen. Im vorliegenden Fall seien alle Voraussetzungen für die Abschiebung nach Gambia gegeben.
Am 05.09.2016 übermittelte der Beschwerdeführer einen Meldezettel, wonach er seit 01.09.2016 an einer näher genannten Adresse in XXXX gemeldet ist.
Gegen den Bescheid vom 16.08.2016 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Umfang nach angefochten.
Darin wurde ausgeführt, dass es in Gambia einen fehlgeschlagenen Putschversuch gegeben habe und sein Cousin, ein Soldat, fälschlicherweise beschuldigt worden sei, daran beteiligt gewesen zu sein, weshalb dessen Mutter verhaftet worden sei. Sein Onkel, der beim Geheimdienst gearbeitet habe, habe ihm zur Flucht geraten, weil er für die staatlichen Behörden als Komplize gelten würde, weil sie zusammen gewohnt hätten. Außerdem sei der Beschwerdeführer Sympathisant der United Democratic Party (UDP) Gambias, einer kleinen Oppositionspartei. Viele UDP-Mitglieder und Sympathisanten seien verhaftet und gefoltert worden, da sie sich gegen die autoritäre Regierung engagiert hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia. Seine Identität steht mangels Vorlage die Identität bezeugender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat in Gambia ca. zehn Jahre die Schule besucht und bis zur Ausreise in XXXX gelebt, wo er seinen Lebensunterhalt als Hafenarbeiter und Zimmermann bzw. Tischler bestritten hat.
Zu den näheren Fluchtgründen können mangels glaubhaften Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, in Gambia von den staatlichen Behörden aus in der GFK genannten Gründen verfolgt worden zu sein und kann dies auch für den aktuellen Zeitpunkt nicht festgestellt werden.
Die Familie - Eltern, Geschwister und weitere Verwandte - leben nach wie vor in Gambia.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Seine Tuberkulose-Erkrankung ist geheilt.
Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise durchgehend seit April 2015 im Bundesgebiet auf. Er weist keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf, ist bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und lebt von der Grundversorgung. Er war mehrere Monate obdachlos gemeldet. Erst seit 01.09.2016 ist er an einer Adresse in XXXX Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet keine fortgeschrittene Integration auf.
Zu Gambia wird folgendes festgestellt:
Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014a; vgl. CIA 13.5.2015).
Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24.11.2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014a; vgl. CIA 13.5.2015). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014a; vgl. CIA 13.5.2015, ÖB 10.2014). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 10.2014).
Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 13.5.2015; vgl. AA 7.2014a), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (USDOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 10.2014).
Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 10.2014).
Quellen:
Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 10.2014). Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe. In den letzten Monaten kam es vermehrt zu antiwestlichen Äußerungen führender Politiker (AA 26.5.2015).
Im Dezember 2014 hat es in der Hauptstadt Banjul einen bewaffneten Angriff auf den Präsidentenpalast gegeben (AA 26.5.2015). Der merkwürdige Putschversuch in Gambia vor Neujahr war offenbar das Werk zweier in die USA ausgewanderter Gambier. Diese sind in den USA und im Senegal festgenommen worden. Rädelsführer und Financier war der texanisch-gambische Bauunternehmer Cherno Njie. Die Gruppe hatte Waffen und andere Ausrüstung nach Gambia geschmuggelt (NZZ 7.1.2015) und am 30.12. 2014 mit mehreren Bewaffneten den Präsidentenpalast in Banjul angegriffen. Präsident Jammeh befand sich zu dieser Zeit in Dubai (DS 30.12.2014). Die Präsidentengarde wehrte den Angriff ab, die meisten Angreifer wurden getötet. Ein Rädelsführer schaffte es in den Senegal zu entkommen, Njie selbst floh nach Washington. Beide wurden festgenommen (NZZ 7.1.2015). Diktator Jammeh nutzt den Putschversuch für eine Säuberungswelle und ließ reihenweise missliebige Offiziere und Oppositionelle festnehmen (NZZ 7.1.2015; vgl. NZZ 2.1.2015). Auch ein vielgehörtes Privatradio wurde behördlich geschlossen (Zeit 4.1.2015). Nach der Verhaftungswelle hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (BMEIA 26.5.2015).
Quellen:
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in heiklen Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (USDOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 10.2014).
Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 10.2014).
Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (USDOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 10.2014).
Quellen:
Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014).
Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und Gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 10.2014).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).
Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 10.2014).
Quellen:
Das staatliche Büro des Ombudsmannes unterhält eine nationale Menschenrechtsabteilung, die die Menschenrechte gefährdeter Gruppen fördern und schützen soll. 2013 behandelte diese Abteilung Beschwerden betreffend unrechtmäßiger Entlassungen, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, unfairer Behandlung und illegaler Festnahme und Haft. Dem eigenen Bericht für das Jahr 2011 zufolge betrafen die meisten der damals 73 Beschwerden die Strafvollzugsbehörde, die Polizei und das Bildungsministerium (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 15.5.2015; vgl. ÖB 10.2014).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 10.2014).
Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).
Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
9. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionelle willkürlich verhaftet. Laut dem im Jahr 2013 verabschiedeten Gesetz gegen "Falschinformation" kann eine solche mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Gleichwohl gibt es noch immer Zeitungen in Banjul, die unabhängig Bericht erstatten (AA 7.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).
Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren 8 private Printmedien und 9 private Radiosender. Diese erhalten jedoch kaum private Werbeeinschaltungen, aus Angst vor staatlichen Repressalien. Der Zugang zu ausländischen Satelliten- und Kabelprogrammen wird nicht gestört. Rund 12% der Bevölkerung hat Zugang zum Internet. Mehrere im Ausland herausgegeben regierungskritische Online-Zeitungen werden fallweise von den Behörden blockiert (ÖB 10.2014).
Die Pressefreiheit steht durch eine repressive Gesetzgebung unter Druck. Verschärfungen der jeweiligen Medien- und Strafgesetzgebung sehen für Delikte wie Volksverhetzung, Verleumdung oder die Veröffentlichung von Falschinformation über Staatsbedienstete hohe Geld- bzw. Gefängnisstrafen vor. Diese reichen von 2 bis 6 Jahren Haft bzw. Geldstrafen von GMD 50.000 (EUR 1.140) bis GMD 250.000 (EUR 5.680). Die am 3.7.2013 verabschiedete Novellierung des Informations- und Kommunikationsgesetzes erlaubt der Regierung nun auch Kritik an Regierungsmitgliedern und Beamten in elektronischen Medien mit bis zu 15 Jahren Haft und Geldstrafen bis zu USD 82.000 zu bestrafen. Die gelegentliche Anwendung dieser Bestimmungen sowie die Einschüchterung von Journalisten führen zu Selbstzensur. Ob das StGB jedoch Anwendung findet unterliegt der Willkür der Behörden. So kann zwischen zwei Fällen eines Durchgreifens der Behörden durchaus eine längere Phase der Duldung eines gewissen Maßes an Kritik beobachtet werden (ÖB 10.2014).
Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei verweigert aber systematisch Genehmigungen für Demonstrationen und gelegentlich auch Oppositionsparteien die Genehmigungen für politische Versammlungen (USDOS 27.2.2014). Die Versammlungsfreiheit ist eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionellen willkürlich verhaftet (AA 7.2014).
Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine wirkliche Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar. Ihre Glaubwürdigkeit in der Bevölkerung bzw. ihre Fähigkeit die regierende APRC ernsthaft herauszufordern wurde durch die letzten Wahlen nicht gesteigert. Eine ernsthafte Gefahr für den Präsidenten dürfte nur vom inneren Machtzirkel ausgehen, was auch die weiterhin häufigen Wechsel von Ministern, hohen Beamten (v.a. im Sicherheitssektor) und Militärs erklären dürfte. So drehte sich auch im Berichtszeitraum das Minister- und Beamtenkarussell mit gewohnter Geschwindigkeit weiter. Verschärfend kam jedoch hinzu, dass einige abgesetzte Minister sich kurzerhand vor Gericht wiederfanden (ÖB 10.2014).
Quellen:
Schätzungen zufolge hat Gambia per Juli 2013 rund 1,9 Millionen Einwohner. Mehr als 90% der Bevölkerung sind sunnitische Muslime. Die Mehrheit davon sind Sufis der malikitischen Rechtsschule, die größten vertretenen Bruderschaften sind die Tijaniyah, Qadiriyah und Muridiyah. Die Mitglieder der Sufi-Orden beten zusammen in gemeinsamen Moscheen. Eine kleine Anzahl an Immigranten aus Südasien gehört der schafiitischen Rechtsschule an. Zudem gibt es eine kleine Anzahl an Muslimen, die nicht Sufis sind, darunter Mitglieder der muslimischen Gemeinschaften der Ahmadiyya und Ndigal. Rund 9 Prozent der Bevölkerung sind Christen, die meisten davon sind römisch-katholisch. Es gibt auch Anglikaner, Methodisten, Baptisten, Siebten-Tags-Adventisten und einige evangelikale Gruppen. Rund ein Prozent der Bevölkerung hängt indigenen animistischen Glaubensrichtungen an. Viele üben neben ihrer muslimischen oder christlichen Religion gleichzeitig traditionelle Praktiken aus (USDOS 28.7.2014).
Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Gelegentlich werden muslimische Minderheitengruppen von der Regierung anvisiert, weil sie religiöse Handlungen vornehmen, die nicht vom Hohen Islamischen Rat gutgeheißen werden. So verhaftete die Polizei im Oktober 2013 etwa 10 Personen, die das Eid al-Adha Fest an einem anderen als dem von Hohen Islamischen Rat festgelegten Tag feierten. Zudem schloss das Bildungsministerium im Dezember 2013 zwei Privatschulen, weil die Verwalter nicht islamischen Erziehungsunterreicht anbieten wollten (USDOS 28.7.2014).
Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Übergriffe oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind alltäglich (USDOS 28.7.2014). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014).
Quellen:
Der Volkszählung aus dem Jahr 2003 zufolge sind 99 Prozent der Einwohner Gambias Afrikaner. 42 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 18 Prozent den Fula/Fulbe, 16 Prozent den Wolof, 10 Prozent den Jola/Diola, 9 Prozent den Serahuli und 4 Prozent anderen Volksgruppen (CIA 15.5.2015). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 10.2014).
Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (USDOS 27.2.2014).
Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014).
Quellen:
Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014).
Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Art. 59) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde. Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zwischen Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). Senegal hat sich aufgrund seiner Tradition der Gastfreundschaft in der Vergangenheit als Aufenthaltsort einer Vielzahl afrikanischer Oppositioneller und abgesetzter Staatsoberhäupter entwickelt. In diesen Genuss kamen unter anderem auch einige gambische Oppositionelle, die vom Senegal aus unbehelligt Kritik an der Regierung JAMMEH üben können. Der Botschaft sind keine Fälle bekannt geworden, wo Personen die Gambia aus politischen Gründen verlassen haben, von einem ECOWAS-Staat in dem sie Zuflucht gesucht haben in ihre Heimat abgeschoben wurden (ÖB 10.2014).
Quellen:
14. Grundversorgung/Wirtschaft
Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:
Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014b).
Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 15.5.2015).
Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 10.2014).
Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014)
Quellen:
Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 10.2014).
Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von USD 0,6 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 10.2014).
Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 10.2014). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 15.5.2015).
Traditionelle Medizin nimmt in der medizinischen Versorgung eine wichtige Stellung ein. Zur traditionellen Medizin gehören Knochenrichter, Kräutermedizinmänner, spirituelle Heilerinnen und Heiler, Geburtsbegleiterinnen und solche, welche die verschiedenen Methoden kombinieren. Problematisch in der traditionellen Medizin sind die fehlende standardisierte Ausbildung der Heilerinnen und Heiler und die mangelhafte Koordination mit der Schulmedizin (SFH 18.8.2014).
Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 26.5.2015).
Quellen:
Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 10.2014).
Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird. Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch, sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird, wie z.B. Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten, Verbreitung von Falschinformationen, usw.
Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 10.2014).
Quellen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, und zwar durch Befragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EASt am 27.04.2015 sowie durch das BFA, RD Niederösterreich am 10.11.2015, den dem Parteiengehör unterzogenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid und die Beschwerde vom 14.09.2016.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Soweit sie älteren Datums sind, liegt unverändert Aktualität vor, da keine entscheidungswesentlichen Änderungen der allgemeinen Lage erfolgt sind. Der Beschwerdeführer hat diesen Länderfeststellungen, die dem Parteiengehör unterzogen wurden, auch in der Beschwerde vom 14.09.2016 nichts entgegengesetzt, weshalb diese der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen waren.
Auch der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem BFA zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf basierenden beweiswürdigenden Überlegungen schlüssig und nachvollziehbar sind.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Dokumente zu seiner Identität vorgelegt, weshalb diese zu Recht seitens des BFA nicht festgestellt wurde. Aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse war jedoch von seiner Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit auszugehen. Auch an seinem Religionsbekenntnis haben sich aufgrund seiner gleichbleibenden Ausführungen in diesem Zusammenhang keine Zweifel ergeben.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen bzw. wurde Derartiges im Verfahren und auch in der Beschwerde nicht vorgetragen. Vielmehr ist er gesund. Eine Tuberkulose-Erkrankung, die bei der Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet vorgelegen ist, ist mittlerweile geheilt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft darzulegen.
Unter Beachtung der seitens des BFA ins Treffen geführten Argumente für die Unglaubwürdigkeit einer asylrelevanten Verfolgung bzw. Gefährdung im Herkunftsstaat war die Beschwerde nicht geeignet, das Vorbringen in ein glaubwürdiges Licht zu rücken. Die Beschwerde erstreckt sich vielmehr in einer Kurzzusammenfassung des Vorbringens des Beschwerdeführers. Ein über das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA hinausgehendes Vorbringen, das allenfalls eine weitere Klärung notwendig machen würde, findet sich in der Beschwerde nicht. Darin wurde der Beurteilung des Fluchtvorbringens durch das BFA nichts entgegengehalten.
Vollkommen zu Recht - basierend auf schlüssigen und nachvollziehbaren Argumenten - hat das BFA das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft qualifiziert und eine Gefährdung in Gambia verneint.
Vor dem BFA hat der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, im Zusammenhang mit der fallweisen Teilnahme an Kundgebungen der UDP, keine Probleme gehabt zu haben. Er erklärte, 10 Jahre Mitglied der Partei gewesen zu sein. Abgesehen von der Teilnahme an Kundgebungen hat er sich jedoch nicht für die UDP engagiert. In der Beschwerde erklärte er lediglich, Sympathisant der UDP zu sein. Er bezeichnete darin die UDP als "eine kleine Oppositionspartei", wobei diese doch die größte Oppositionspartei ist. Unabhängig davon, war aus den Länderinformationen nicht abzuleiten, dass aufgrund des bloßen Umstandes, Sympathisant der UDP zu sein, Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß droht. Der Beschwerdeführer erklärte auch, nie Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt zu haben und dies obwohl er vor dem BFA angab, schon 10 Jahre lang Mitglied der UDP zu sein. Soweit er in der Beschwerde in den Raum stellt, dass viele UDP-Mitglieder und Sympathisanten verhaftet und gefoltert worden seien, da sie sich gegen die autoritäre Regierung engagiert hätten, war bereits eine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, der vor dem BFA - wie dargelegt - erklärte, sich abgesehen von der fallweisen Teilnahme an Kundgebungen nicht für die UDP engagiert zu haben.
Was nunmehr den eigentlichen Fluchtgrund betrifft, folgt der erkennende Richter dem BFA in seiner Würdigung, das infolge widersprüchlicher Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens geschlossen hat.
Seine Flucht hat er ausschließlich damit begründet, dass sein Cousin, bei dem er zuletzt gewohnt habe, Soldat gewesen und verdächtigt worden sei, sich am Putschversuch vom 30.12.2014 beteiligt zu haben. Nach dem Putschversuch habe man seinen Cousin verhaftet und da die gambische Regierung auch viele Angehörige der Putschisten verhaftet habe, habe auch der Beschwerdeführer befürchtet, verhaftet zu werden.
Der Beschwerdeführer konnte sein Vorbringen nicht widerspruchsfrei schildern. So hat er vorerst gemeint, dass er im selben Zimmer wie der Cousin gewohnt habe, als man diesen abgeholt und ins Gefängnis gebracht habe. Später gab er dann aber an, dass der Cousin am 30.12.2014 in die Arbeit gegangen und nicht mehr zurückgekommen sei, wobei er erst später von Familienmitgliedern von der Festnahme des Cousins erfahren habe. Wenig später hat er dann überhaupt gemeint, gar nicht zu wissen, ob der Cousin festgenommen oder getötet worden sei. Dies begründete er damit, dass man ja keinen Zugang zu den Festgenommenen habe. Dies überzeugt - wie vom BFA richtig erkannt - jedoch nicht. Er hat im Verlauf der Einvernahme nämlich einen Onkel erwähnt, der für den gambischen Geheimdienst arbeiten und ihm mitgeteilt haben soll, dass der Cousin festgenommen worden sei. Außerdem hat er angegeben, dass sein Cousin, an dem Tag an dem frühmorgens (um ca. 03:00 Uhr) der Putschversuch stattgefunden hat, normal in die Arbeit gegangen ist, was gegen eine Beteiligung seines Cousins an dem Putschversuch spricht.
Aus diesen widersprüchlichen Angaben zur behaupteten Festnahme des Cousins, auf dem das Vorbringen des Beschwerdeführers fußt, war auf die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu schließen.
Das Vorbringen entbehrt, wie vom BFA vollkommen richtig aufgezeigt, auch insofern jeglicher Logik, als der Beschwerdeführer sich nach dem Putschversuch noch eine Woche an der Wohnadresse des Cousins aufgehalten haben will. Er erklärte vor dem BFA, die ganze Woche das Haus nicht verlassen zu haben, da er krank gewesen sei.
Wäre sein Cousin jedoch tatsächlich im Zusammenhang mit dem Putschversuch festgenommen worden, wäre wohl eine Hausdurchsuchung an der Wohnadresse des Cousins erfolgt. Dies stellt ein weiteres Indiz gegen die Glaubwürdigkeit der behaupteten Festnahme des Cousins dar. In weiterer Folge bedeutet dies aber, dass kein Interesse seitens der Behörden am Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Putschversuch bestanden hat. Hätte tatsächlich ein Interesse der staatlichen Behörden am Beschwerdeführer nach dem Putschversuch bestanden, wäre dieser nach der Festnahme seines Cousins wohl an der Wohnadresse des Cousins ebenso festgenommen worden.
Eine intensive Suche nach dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putschversuch war demnach zu verneinen.
Der Beschwerdeführer schilderte im Übrigen von der Festnahme seiner Tante - der Mutter des genannten Cousins. Diese soll nach zwei Monaten wieder freigelassen worden sein. Auch dieses Vorbringen spricht demnach gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Die Verfolgungsbehauptung des Beschwerdeführers fußt ja gerade darauf, dass er Verwandter eines Verdächtigen ist, der am gescheiterten Putschversuch teilgenommen haben soll. Wenn jedoch selbst die Mutter dieses Verdächtigen nach zwei Monaten wieder freigelassen worden sein soll und weitere Verwandte des Beschwerdeführers in der Folge nicht festgenommen worden sein sollen - Derartiges wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. - kann nicht erkannt werden, inwieweit dem Beschwerdeführer Verfolgung von staatlicher Seite infolge des gescheiterten Putschversuchs vom 30.12.2014 drohen sollte. Hier war auch noch zu bedenken, dass mittlerweile mehr als eineinhalb Jahre vergangen sind, weshalb von keinem Interesse der staatlichen Behörden im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putschversuch ausgegangen werden kann, zumal - wie bereits ausgeführt - unmittelbar danach nicht nach ihm gesucht worden sein soll und auch keine politische Tätigkeit in hervorgehobener Position vom Beschwerdeführer vorgetragen wurde.
Der unverminderte Aufenthalt seiner Familie im Herkunftsstaat spricht im Übrigen ebenso gegen seine behauptete Verfolgungsgefahr, beruht sein Vorbringen doch gerade darauf, dass Angehörige von Verdächtigen des gescheiterten Putschversuches mit Verfolgung zu rechnen haben.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Asyl:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.
Auch von Amts wegen waren unter Berücksichtigung der in den Länderinformationen wiedergegebenen Lage in Gambia keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Subsidiärer Schutz:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Im Übrigen herrscht notorischer Weise in Gambia keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Es wurde bereits mehrfach dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen hat können, im Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Ihm ist es mit seinem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen, durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG darzutun.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Seine Tuberkulose-Erkrankung, die er bei Einreise in das Bundesgebiet gehabt hat, ist ausgeheilt. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).
Wie auch aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit einer entsprechenden Berufserfahrung in Gambia - wenn auch auf einem sehr bescheidenen Niveau - möglich, wobei er vor dem BFA ausgeführt hat, bis zur Ausreise als Hafenarbeiter und Zimmermann bzw. Tischler den Lebensunterhalt verdient zu haben konnten. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer dort über ein "familiäres Netz" verfügt. Dort leben seine Eltern, Geschwister und weitere Angehörige. Den ledigen Beschwerdeführer treffen auch keine weiteren Sorgepflichten.
Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung am 27.04.2015 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Gambia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Beschwerdeführer hat verneint, im Bundesgebiet über familiären Anschluss zu verfügen. Eine Rückkehrentscheidung tangiert daher nicht sein Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Der Beschwerdeführer hält sich seit nunmehr ca. eineinhalb Jahren im Bundesgebiet auf und hat er seinen Aufenthalt auf letztlich unbegründet gebliebene Asylanträge gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Schon aufgrund dieser kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist eine besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht nicht erkennbar.
Es war auch klar festzuhalten, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, was aus der relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet abzuleiten ist.
Der Beschwerdeführer hat während der Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kaum Ansätze einer Integration und keinesfalls eine fortgeschrittene Integration dargelegt.
In der Beschwerde vom 14.09.2016 wurden keine weiteren integrativen Aspekte vorgetragen und der Beurteilung seines Familien- bzw. Privatlebens in Österreich durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nichts entgegengesetzt.
Der Beschwerdeführer weist keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf. Er ist auch nicht Mitglied in einem Verein, betätigt sich nicht ehrenamtlich und bildet sich nicht aus, fort oder weiter. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach, sondern lebt von der Grundversorgung. Er war im Übrigen mehrere Monate seines Aufenthaltes im Bundesgebiet obdachlos gemeldet und weist erst seit 01.09.2016 wieder eine Hauptwohnsitzmeldung auf.
Vor dem BFA erklärte er, sich in Österreich hauptsächlich im Wettbüro aufzuhalten, wo er Fußball schaue, Kaffee trinke und sich mit den Leuten dort unterhalte.
Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat. Dort halten sich seine Familie - Eltern und Geschwister - sowie weitere Verwandte auf, mit denen er auch in Kontakt steht und die dort wirtschaftlich abgesichert leben.
Der Beschwerdeführer hat auch den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und verfügt - im Gegensatz zum Bundesgebiet - dort auch über entsprechende Sprachkenntnisse. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und die im Vergleich zum Lebensalter kurze Ortsabwesenheit von eineinhalb Jahren kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Die Verhältnismäßigkeit der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen sowie den rechtlichen Ausführungen zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz, dass keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Abschiebung nach Gambia sprechen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher individuellen Umstände des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und konnte der Beschwerdeführer - wie umfassend dargelegt - keine Gründe darlegen, die gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Diese enthält kein neues Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Vielmehr wird dort lediglich das bereits vor dem BFA ausführlich dargelegte Fluchtvorbringen gerafft wiedergegeben. Ein neuer für die Beurteilung des gegenständlichen Falles relevanter Sachverhalt wurde nicht einmal ansatzweise dargelegt. Im Übrigen wurde den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nichts entgegengehalten.
Der maßgebliche Sachverhalt zum gegenständlichen Antrag war demnach aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt demnach kein Beschwerdevorbringen vor, dass einer weiteren Erörterung bedurft hätte, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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