BVwG L522 1317915-2

L522 1317915-2Federal Administrative CourtOct 13, 2016

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

Full text

BVwG L522 1317915-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L522.1317915.2.00

Spruch

L522 1317915-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. G. KRONBERGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 23.03.2016, Zl. 770361501 - 160065625/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 15.02.2008, Zahl:

07 03.615-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (nachfolgend auch "BF") auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 AsylG abgewiesen und wurde ihm der Status eines Asylberechtigten nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 AsylG wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 15.02.2009 erteilt (Spruchpunkt III.).

Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde auf Antrag mehrmals verlängert.

2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2014, GZ: L514 1317915-1/19E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

3. Aufgrund eines Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung führte die bB eine Strafregisterabfrage durch; dabei wurde folgende Verurteilung wegen der Begehung eines Verbrechens festgestellt:

  • Landesgericht für Strafsachen Wien, XXXX vom XXXX2015, Rechtskraft: XXXX2015, §§ 142 (1), 143 zweiter Fall StGB, Datum der (letzten) Tat 28.11.2014, Freiheitsstrafe 15 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe, Jugendstraftat.

Die bB leitete ein Aberkennungsverfahren ein und lud den BF vor. Der BF wurde am 16.02.2016 in Anwesenheit der gesetzlichen Vertreterin niederschriftlich einvernommen und von der beabsichtigten Vorgangsweise der bB - Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - in Kenntnis gesetzt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak gemäß § 9 Abs. 2 AsylG nicht zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.).

Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX2015 wegen eines Verbrechens (Anmerkung: Raub und schwerer Raub) rechtskräftig verurteilt worden sei. Der BF sei daher gemäß § 9 Absatz 2 Ziffer 3 AsylG 2005 - rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens - der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen.

5. Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Taten, auf denen seine Verurteilungen beruhten, nicht hinreichend schwerwiegend im Sinne der Statusrichtlinie seien. Vom subsidiären Schutz könnten gemäß der Status-RL nur Personen ausgeschlossen werden, die aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit des Aufnahmestaates darstellten. Seine Straftaten ließen nicht auf eine derartige Prognose schließen, dass eine solche Gefahr von seiner Person ausgehen würde. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würde eine Situation schaffen, dass er zwar seine Rechte verliere, aber aus Gründen, dass die Ausweisung unzulässig sei und er nicht ausgewiesen werden dürfe, in Konsequenz die Öffentlichkeit später für seinen Unterhalt aufkommen müsse, ohne dass er eine Chance hätte, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen. Die Sanktion der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten widerspreche dem Grundgedanken der Resozialisierung und mache seine erfolgte soziale und berufliche Integration zunichte.

Mit der Beschwerde wurde auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

6. Mit Schreiben vom 08.04.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage ans Bundesverwaltungsgericht; mit 11.04.2016 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L522 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, stammt aus Bagdad und verließ im Alter von sieben Jahren gemeinsam mit den Eltern den Irak; er reiste mit seinen Eltern nach Österreich und stellte am 14.04.2007 einen Asylantrag. Im Dezember 2007 erfolgte eine Rücküberstellung der Familie aus Schweden im Dublin-Verfahren.

Die Mutter und die Schwester der bP leben in Österreich; der BF wohnt bei der Mutter. Mutter und Schwester sind subsidiär Schutzberechtigte. Der Vater der bP lebt seit Jahren in Kanada, ein Kontakt zu diesem besteht nicht.

Die negative Entscheidung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (hinsichtlich bP, Mutter und Schwester) wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2014 bestätigt.

Der Beschwerdeführer weist folgende strafrechtliche Verurteilung auf:

  • Landesgericht für Strafsachen Wien, XXXX vom XXXX2015, Rechtskraft: XXXX2015, §§ 142 (1), 143 zweiter Fall StGB, Datum der (letzten) Tat 28.11.2014, Freiheitsstrafe 15 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe, Jugendstraftat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft sowie zur familiären Situation in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der jeweiligen Einvernahmen.

Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich nicht unbescholten ist, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Urteil wie auch aus dem Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zum Spruchteil A)

3.2.1. § 9 AsylG lautet:

"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn


1. -die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. -er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. -er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn


1. -einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. -der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. -der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

3.2.2. Die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 bildet eine gravierende Rechtsfolge bzw. zieht sie eine solche nach sich. Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, deren Abschiebung aber auf Grund des Refoulementverbots nicht möglich ist, werden gemäß § 46 a Absatz 1 Z 2 FPG geduldet. In § 31 Absatz 1a Z 3 FPG steht, dass es sich bei der Duldung nicht um einen rechtmäßigen Aufenthalt handelt. Dies führt dazu, dass mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wesentliche Rechtspositionen (bspw. das Recht zum Zugang zum Arbeitsmarkt oder auf bestimmte Sozialleistungen) verloren geht; die betreffende Person wird letztlich auf einen geduldeten Aufenthalt ohne rechtlichen Status beschränkt.

Dieser Rechtsverlust tritt zwingend wegen der Verurteilung eines Verbrechens, also einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mindestens 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 17 StGB) ein.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, Zahl:

G440/215-14, wurden die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes, § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen und die vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss vom 03.07.2015 zu U32/2014 geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht aufrecht erhalten. Begründet wurde die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes damit, dass § 17 StGB mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten treffe, durch die "das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden" solle (Höpfel in Höpfel/Ratz WK2 StGB § 17 Rz1). Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" werde schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringe die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handle, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohne. Dementsprechend knüpfe die Rechtsordnung verschiedentlich an diese Unterscheidung an. Dadurch werde zum Teil zum Ausdruck gebracht, das Vergehen nicht im gleichen Ausmaß verfolgungswert bzw. strafwürdig seien wie Verbrechen. Es sei dem Gesetzgeber daher nicht entgegenzutreten, wenn er zur Konkretisierung des Begriffes "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie auf diese im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zurückgreife. Er bewege sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehaltes, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles, wie sie aus der im Rahmen der Bedenken wiedergegebenen Judikatur folge, zurücktreten könne. Angesichts dessen, dass die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt ist, liege es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen. Da die Bedenken somit nicht zutreffen würden, seien die Anträge abzuweisen.

3.2.3. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich des BF folgende Verurteilung auf:

  • Landesgericht für Strafsachen Wien, XXXX vom XXXX2015, Rechtskraft: XXXX2015, §§ 142 (1), 143 zweiter Fall StGB, Datum der (letzten) Tat 28.11.2014, Freiheitsstrafe 15 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe, Jugendstraftat.

§ 143 StGB weist einen Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe auf, ist damit ein Verbrechenstatbestand.

Da der BF von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde, war der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG abzuerkennen.

3.2.4. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak gemäß § 9 Abs. 2 AsylG nicht zulässig ist. Mit Spruchpunkt IV. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

Die Beschwerde richtete sich nur gegen Spruchpunkt I. und II. - die Spruchpunkte III. und IV. erwuchsen daher in Rechtskraft.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist daher im Bundesgebiet, so lange eine Abschiebung unzulässig ist, gemäß § 46a FPG geduldet.

Zufolge der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Irak erübrigen sich Ausführungen zu dortigen Länderfeststellungen.

3.2.5. Soweit der BF in seiner Beschwerde ausführt, dass vom subsidiären Schutz gemäß der Status-RL nur Personen ausgeschlossen werden könnten, die aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit des Aufnahmestaates darstellten, so zielt der BF insoweit auf Art. 17 Abs. 1 lit. d der Status-RL ["...d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält."] ab, gegenständlich ist aber Art. 17 Abs. 1 lit. b der Status-RL ["...b) eine schwere Straftat begangen hat;"] einschlägig. Die Argumentation der Beschwerde geht daher insoweit ins Leere. Dazu ist auch auf die Ausführungen des unter 3.2.2. zitierten VfGH-Erkenntnisses vom 08.03.2016 ("...Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt....nicht, dass die Konkretisierung des Begriffs ‚schwere Straftat' in Art. 17 der Statusrichtlinie mit dem ‚Verbrechen' im Sinne des § 17 StGB grundsätzlich richtlinienkonform ist.") zu verweisen.

Die übrigen in der Beschwerde angeführten Gründe müssen aufgrund zwingender gesetzlicher Anordnung (vgl. "...hat....zu erfolgen...") unberücksichtigt bleiben.

3.2.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) erörterte, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG (vgl. Lukan, Die Abweichung von einheitlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, ZfV 2014/2,23), als maßgeblich heranzuziehen.

Der Wortlaut des § 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht jenem, der in (bis 31.12.2013 geltenden) § 41 Abs. 7 AsylG 2005 enthalten war. Mit Ausnahme der Wendung "oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht" besteht auch - im Wesentlichen - Übereinstimmung mit der (bis 30.6.2008 geltenden) in Art II Abs 2 Z 43a EGVG gestandenen Anordnung.

Wesentlich ist allerdings, dass § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht mehr allein auf asylrechtliche Verfahren, sondern auf alle dem BFA-VG unterliegenden Verfahren des BVwG gemäß § 7 BFA-VG anwendbar ist (sohin auch auf die vom BFA zu vollziehenden fremdenpolizeilichen Angelegenheiten).

Für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG ist auch beachtlich, dass die meisten der unter das BFA-VG fallenden Verfahren in den Anwendungsbereich des Unionsrechts und somit auch der GRC fallen, so dass in derartigen Verfahren insbesondere das gemäß Art 47 Abs 2 GRC gewährleistete Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beachten ist. Der Unionsgesetzgeber darf die bei der Schaffung von Sekundärrecht die ihm dabei vom Primärrecht, somit auch der GRC, auferlegten Schranken nicht überschreiten.

Der VfGH hegte - unter dem Blickwinkel des Art 47 Abs 2 GRC - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die frühere Bestimmung des § 41 Abs 7 AsylG 2005 unter der Voraussetzung eines zuvor durchgeführten Verwaltungsverfahrens, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden war. Auf Basis dieser Entscheidung ergingen seitens des VfGH mehrere Erkenntnisse über die Zulässigkeit des Entfalls einer mündlichen Verhandlung auf Grundlage des § 41 Abs 7 AsylG 2005.

Der VwGH erachtet daraus resultierend nunmehr für die Auslegung des § 21 Abs 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich:

  • der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

  • bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

  • die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

  • das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

  • in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Es wird festgehalten, dass die belangte Behörde ein grundsätzlich mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem BF ist es nicht gelungen, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen.

Die der Aberkennung zugrundeliegende strafrechtliche Verurteilung ist unstrittig - gegenständlich handelt es sich daher nur um die Beurteilung einer Rechtsfrage.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.

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