BVwG L521 2135231-1

L521 2135231-1Federal Administrative CourtOct 13, 2016

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Miliz, unterstellte politische Gesinnung

Full text

BVwG L521 2135231-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2135231.1.00

Spruch

L521 2135231-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2016, Zl. 1052621206-150215425, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 27.02.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in XXXX geboren und bis zu seiner Ausreise auch gelebt, sei ledig, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem. Im Irak habe er in XXXX die Grundschule von 2001 bis 2007 und anschließend die Mittelschule bis in das Jahr 2010 besucht und zuletzt als selbständiger Drucker gearbeitet.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak im Februar 2015 mit dem Autobus illegal verlassen zu haben. Seine Familie habe bereits im Irak einen Schlepper beauftragt, sodass er zum Reiseweg nichts Näheres angeben könne.

Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Irak mit einem christlichen Geschäftspartner gemeinsam eine Druckerei betrieben. Da in der Druckerei religiöse Schriften hergestellt worden wären, hätten maskierte Personen mit dem Abbrennen der Druckerei gedroht, da der Irak ein islamischer Staat sei. Er und sei Geschäftspartner hätten dir Drohung ignoriert. Eines Nachts sei die Druckerei angegriffen und niedergebrannt sowie sein Geschäftspartner und ein Mitarbeiter getötet worden. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen. Im Fall der Rückkehr fürchte er, von der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq getötet zu werden.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 04.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern und zwei Schwestern in XXXX gewohnt und bis zum ausreiskausalen Vorfall ein normales Leben geführt. Es sei Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung.

Mit seinem christlichen Geschäftspartner habe er Hefte und Bücher gedruckt und auch Aufträge von Christen angenommen. Die erste Drohung, von derartigen Arbeiten Abstand zu nehmen, habe er nicht erstgenommen. Vier Tage später sei die Druckerei von Bewaffneten aufgesucht worden. Er habe sich im letzten Büro aufgehalten, Schüsse gehört und sei durch die Hintertüre zum nahegelegenen Haus eines Freundes geflohen. Bei dem Überfall wäre sein Geschäftspartner und ein Mitarbeiter getötet und die Druckerei in Brand gesteckt worden. Er habe in weiterer Folge bei seinem Freund übernachtet. Seine Eltern hätten am zweiten Tag nach dem Vorfall einen Drohbrief der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq erhalten und es sei seine Auslieferung verlangt worden. Angehörige der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq hätten seinen Vater geschlagen und einen Bruder entführt.

Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, in der Druckerei wären Programme und Veranstaltungskalender für die Kirche gedruckt worden. Die erste Drohung habe sich darauf bezogen, ihm sei mitgeteilt worden, dass derartige Aktivitäten der Scharia widersprechen würden. Am 12.02.2015 habe sich der Überfall ereignet. Er habe Schüsse gehört und das Gebäude durch die Hintertüre verlassen. Die Polizei habe den Vorfall aufgenommen.

Der Beschwerdeführer brachte ergänzend zu Identitätsdokumenten Kopien der polizeilichen Meldung, des Drohbriefes und eines medizinischen Berichtes betreffend seinen Vater in Vorlage. Übersetzungen dieser Dokumente in die deutsche Sprache sind im Verwaltungsakt nicht enthalten.

3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.08.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak einer individuell und konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung ausgesetzt sei. Er habe den Irak aufgrund der dort vorherrschenden Situation verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 9-25 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Vorlage einer Kopie der polizeilichen Meldung des ausreisekausalen Vorfalls reiche für ein glaubwürdiges Vorbringen nicht aus. Ferner sei davon auszugehen, dass eine kriminelle Tat vorliege, wenn sich die Polizei darum angenommen habe. Hätte die Miliz den Beschwerdeführer töten wollen, hätte diese das Gebäude auch über die Hintertüre gestürmt. Gegen eine asylrelevante Verfolgung spreche, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in XXXX aufhalte. Glaubhaft bleibe somit nur, dass der Beschwerdeführer den Irak aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Gefahr verlassen habe.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts sei nicht gelungen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage und der humanitären Krise sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da die Gesamtlage mit einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzen sei.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 19.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5. Gegen Spruchpunkt I des dem Beschwerdeführer am 22.08.2016 eigenhändig zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht im Wege der beigegebenen Rechtsberatung am 15.09.2016 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe weitere Ermittlungen zum ausreisekausalen Vorfall rechtswidrig unterlassen und keine einschlägigen Länderberichte herangezogen. Im Hinblick auf die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung wird auf die dem Beschwerdeführer unterstellte religiöse Gesinnung hingewiesen und das Fehlen diesbezüglicher behördlicher Erwägungen gerügt. Mit dem vorgelegten Drohbrief habe sich die belangte Behörde rechtswidrig überhaupt nicht auseinandergesetzt.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 20.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 62/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann, sind nachstehende Grundsätze maßgeblich:

Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nach sich ziehen, nicht vorliegen. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, 24.06.2015, Ra 2015/04/0019 mwN).

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er wurde am XXXX in XXXX im Irak geboren und lebte zuletzt auch dort.

Der Beschwerdeführer verließ den Irak im Monat Februar 2015 und stellte nach der Einreise in das Bundesgebiet am 27.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.08.2016 rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.08.2017 erteilt. Der Beschwerdeführer ist seither in Leoben wohnhaft und in Österreich unbescholten. Seit dem 29.08.2016 ist der Beschwerdeführer bei einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen erwerbstätig.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend.

3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde.

Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche Lebensumstände im Herkunftsstaat sowie in Österreich ergeben sich aus den insoweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde sowie den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Erhebungen und sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Eingangs sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 45 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, welcher auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sind ausweislich des § 60 AVG notweniger Teil der Begründung des Bescheides.

Daraus folgt, dass die Begründung des Bescheides erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt vorliegt. Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden (VwGH 03.09.2002, Zl. 2002/09/0055). Aus der Begründung muss außerdem hervorgehen, ob die gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0054). Zu diesem Zweck ist anzugeben, welche Ermittlungen durchgeführt bzw. welche Beweismittel herangezogen wurden und welche tatsächlichen Feststellungen darauf im Einzelnen gegründet wurden (VwGH 17.08.2000, Zl. 99/12/0254; 28.09.1992, Zl. 92/10/0101).

Das AVG erfordert eine fallbezogene Beweiswürdigung (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0458). Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/06/0097).

Darüber hinaus wird § 60 AVG auch durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Im Hinblick auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst festzuhalten, dass sich diese in Bezug auf die Fluchtgründe zunächst lediglich punktuell mit den herangezogenen Beweismitteln beschäftigt. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zu Recht, dass die belangte Behörde beweiswürdigende Überlegungen im Hinblick auf die vorgelegte Kopie eines Drohbriefs ebenso unterlässt wie eine Auseinandersetzung mit der ebenfalls in Vorlage gebrachten Kopie eines ärztlichen Attestes. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich ergänzend zum Hinweis veranlasst, dass eine Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen bereits daran scheitern muss, als eine Übersetzung aus der arabischen in die deutsche Sprache nicht vorliegt. Bereits aus diesem Umstand erweist sich die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides als nicht tragfähig.

Wenn die belangte Behörde in weiterer Folge mit der Frage beschäftigt, ob sorgfältige Verfolger nicht auch den Hintereingang des Geschäftslokals als Zugang genutzt hätten, handelt es sich dabei einerseits um einen isolierten Aspekt im Vorbringen des Beschwerdeführers und andererseits letztlich um Spekulation, zumal die belangte Behörde die Erforschung näherer Umstände - etwa durch Befragung des Beschwerdeführers - unterlassen hat. Schließlich vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, inwiefern der Verbleib von Familienangehörigen des Beschwerdeführers in dessen Heimatstadt einer potentiellen asylrelevante Verfolgung entgegenstehen soll, wo doch der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass die von ihm behauptete Verfolgung in seiner beruflichen Tätigkeit ihren Ursprung hat und nicht in einem Merkmal, das weitere Familienangehörige mit ihm teilen.

Letztlich bleibt auch nach wiederholtem Studium der beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde offen, ob diese nun das Sachvorbringen des Beschwerdeführers für wahr hält und diesem nur die Asylrelevanz abzusprechend versucht (dafür spricht, dass die belangte Behörde festhält, dass ein krimineller Akt vorliege und die Polizei diesen bearbeiten würde), oder ob die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers an sich als unglaubwürdig verwirft (dafür spricht, dass isolierte Aspekte der Darlegungen des Beschwerdeführers als lebensfremd bezeichnet werden).

Ausgehend davon erweist sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung mangelhaft, da die belangte Behörde nicht sämtliche herangezogenen Beweismittel in ihre Würdigung einbezogen hat und sich ferner auf isolierte Überlegungen stützt, die für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen.

4.2. Da die belangte Behörde auch notwendige Ermittlungen unterlassen hat, ist die Beschwerde im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt. Der angefochtene Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, in seinem Herkunftsstaat von Angehörigen der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq verfolgt zu werden, da er gemeinsam mit eine christlichen Geschäftspartner Schriften christlichen Inhaltes gedruckt habe, was von Angehörigen der erwähnten Miliz als unislamisch angesehen werde.

Die belangte Behörde vertritt hiezu erkennbar die Auffassung, es bestünden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, da dessen Familie nach wie vor unbehelligt in dessen Heimatstadt lebe und dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen sei, was naheliege, dass die Kämpfer der Miliz es nicht auf ihn abgesehen hätten. Falls sich die Polizei der Angelegenheit angenommen habe, liege eine kriminelle Handlung vor, der Asylrelevanz fehle.

Hiezu ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Umstand, dass ein Asylwerber etwa aus Gründen politisch oder religiös unterstellter oppositioneller Gewinnung unter Todesdrohung zu einem Tun oder Unterlassen genötigt wurde, die Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann und die Verletzung religiöser Werte in muslimischen Staaten auch unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung zu prüfen ist (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0148 mwN; 28.01.2015, Ra 2014/18/0108).

Der Anspruch auf Asylgewährung setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Asylwerber bereits Opfer von Verfolgung war, sondern es reicht aus, wenn seine Furcht vor - zukünftiger - Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe begründet ist (VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0604 mwN).

Auf der Ebene der rechtlichen Beurteilung erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers folglich als zumindest abstrakt geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Dazu tritt, dass auch kriminell motivierter Verfolgung Asylrelevant zukommen kann, hiezu sind die Ursachen allenfalls fehlenden staatlichen Schutzes festzustellen (VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062).

4.3. Ausgehend von diesen Erwägungen wären weitere Ermittlungen zu pflegen gewesen, um die Sache des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften abzuhandeln.

Der Verwaltungsgerichtshof betont in dieser Hinsicht, dass § 18 AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087 mwN).

Überdies verpflichtet § 18 AsylG 2005 die Asylbehörden, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Die Asylbehörden haben davon ausgehend in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108). Erforderlich ist eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eben die Auseinandersetzung mit einschlägigen und im Hinblick auf das Vorbringen des Asylwerbers relevanten Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl 2003/20/0389). Die Asylbehörden sind von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt schließlich ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, etwa im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. jüngst VfGH 20.02.2015, E 1278/2014 mwN).

Unter den angeführten Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid zunächst unter Ermittlungsmängeln in Bezug auf den vom Beschwerdeführer dargelegten ausreisekausalen Vorfall, zumal die diesbezügliche Befragung des Beschwerdeführers oberflächlich erscheint und zentrale Punkte der Geschehnisse dieses Tages unerörtert geblieben sind. So wäre der Beschwerdeführer etwa zur genauen Lage und Konfiguration des Geschäftslokals zu befragen, bevor behördlicherseits Erwägungen angestellt werden, ob es plausibel ist, dass sich der Beschwerdeführer durch den Hinterausgang entziehen konnte. Ferner sind die vorgelegten Urkunden zu übersetzen und wäre der Beschwerdeführer dazu zu befragen, wie er an diese Urkunden gelangt ist. Erst dann können die Urkunden im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert werden. Ferner wird der Beschwerdeführer eingehend dazu zu befragen sein, weshalb sich Familienangehörige von ihm nach wie vor in XXXX aufhalten können. Letztlich ist auch die Entführung des Bruders des Beschwerdeführers eingehend mit diesem zu erörtern.

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Urkunden wäre ferner in der Beweiswürdigung genau darzulegen, weshalb ihr Inhalt den Feststellungen zugrunde gelegt wird oder eben nicht. Dies erfordert allenfalls eine eingehende Auseinandersetzung mit der Herkunft und dem Erscheinungsbild der Urkunden sowie in Zweifelsfällen weiterer herkunftsstaatsbezogene Ermittlungen und Feststellungen zur Frage, wie und unter welchen Umständen im Irak Urkunden von Behörden und Privaten erlangt werden können.

Das Vorbringen des Revisionswerbers durch Recherchen vor Ort zu überprüfen ist hingegen nicht geboten (VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Dem Ansinnen in der Beschwerde, die irakischen Sicherheitsbehörden zu kontaktieren, braucht demnach nicht entsprochen zu werden.

4.4. Nach der Rechtsprechung muss von den Asylbehörden ferner erwartet werden, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012 mwN).

Die Asylbehörden haben davon ausgehend in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108). Erforderlich ist eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eben die Auseinandersetzung mit einschlägigen und im Hinblick auf das Vorbringen des Asylwerbers relevanten Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl 2003/20/0389). Die Asylbehörden sind von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer, von einer radikalen schiitischen Miliz aufgrund der Herstellung christlicher religiöser Schriften bedroht und in der Folge angegriffen worden zu sein. Ein derartiges Vorbringen erfordert jedenfalls die Beischaffung und Einbeziehung objektiver länderkundlicher Informationen betreffen die Vorgehensweise der namentlich vom Beschwerdeführer bezeichneten Miliz, um dem Gebot Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Behauptungen im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage nachkommen zu können. Insbesondere sind im gegenständlichen Fall länderkundliche Feststellungen zu Übergriffen der radikalen schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq bei einer - allenfalls auch nur unterstellten - oppositionellen politischen oder religiösen Überzeugung und zur Frage geboten, ob zutreffendenfalls staatlicher Schutz wirksam in Anspruch genommen werden kann. Derartiges kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, sodass das erstinstanzliche Verfahren auch aus diesem Grund mangelhaft ist.

4.5. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt indes nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Gegenständlich ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgemachte Beteiligung der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq nicht einmal im Ansatz zweckdienliche Ermittlungen zu Übergriffen dieser Miliz bei einer - allenfalls auch nur unterstellten - oppositionellen politischen oder religiösen Überzeugung durchgeführt hat. Somit war in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde insbesondere eingehend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den ausreisekausalen Vorfalls sowie dessen Rückkehrbefürchtung auseinanderzusetzen und allenfalls den Beschwerdeführer diesbezüglich neuerlich zu befragen haben, zumal aus dem Protokoll der bisherigen Einvernahme nicht hervorgeht, dass diese Themenkreise mit dem Beschwerdeführer eingehend erörtert wurde. Ferner wird im Kontext einzuholender länderkundlicher Berichte zur Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq zu klären sein, ob Übergriffe dieser Miliz bei einer - allenfalls auch nur unterstellten - oppositionellen politischen oder religiösen Überzeugung möglich sind und ob diesfalls staatlicher Schutz wirksam in Anspruch genommen werden kann. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Kontext der dermaßen gewonnenen Erkenntnisse zu würdigen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere dem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

5.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Der für die Entscheidung maßgebliche und unter Punkt 2. festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.

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