BVwG L521 2125297-1

L521 2125297-1Federal Administrative CourtOct 13, 2016

Regest

Drohungen, Intensität, mangelnde Asylrelevanz

Full text

BVwG L521 2125297-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2125297.1.00

Spruch

L521 2125297-1/4E

L521 2125295-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2016, Zl. 1088276302-151408477, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2016, Zl. 1088276400-151408485, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit seinem mitgereisten Bruder, dem Zweitbeschwerdeführer, am 22.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen/ Erstaufnahmestelle Ost am 23.09.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung sowie verheiratet. Seine Eltern, seine Gattin, ein Bruder und seine sechs Schwestern seien im Irak wohnhaft. Ein Bruder, der Zweitbeschwerdeführer, und ein Neffe befänden sich in Österreich. Er habe in Bagdad von 1983 bis 1991 die Grundschule besucht und zuletzt bei einem Sicherheitsdienst gearbeitet.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 01.09.2015 gemeinsam mit seinem Bruder, dem Zweitbeschwerdeführer, und einem Neffen per Flugzeug legal von Bagdad ausgehend in die Türkei verlassen zu haben. Nach einem rund zweiwöchigen Aufenthalt seien sie auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt. Nach zwei Tagen im Lager Mytilini und dem anschließenden Erhalt eines Landesverweises seien sie per Schiff nach Athen gereist. Von dort seien sie mit verschiedenen Verkehrsmitteln über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt. In weiterer Folge seien sie mit einem Zug bis zur österreichischen Grenze gereist, welche sie mit einem PKW überquert hätten.

Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, Mitte August 2015 von Milizsoldaten mit dem Tod bedroht worden zu sein, weil er als Schiit für einen sunnitischen Minister gearbeitet habe. Man habe von ihm unter Androhung seiner Tötung verlangt, das Land zu verlassen. Er habe seinen Bruder, den Zweitbeschwerdeführer, aus Angst, wonach diesem an seiner Stelle etwas zustoße, mitgenommen. Im Fall einer Rückkehr fürchte er getötet zu werden.

1.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 09.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin und einer Vertrauensperson in arabischer Sprache niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen.

Zur Person befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, der arabischen Volksgruppe anzugehören und schiitischen Glaubens zu sein. Er habe in Bagdad bis etwa 20 Tage vor seiner Ausreise stets an der gleichen Adresse im Bezirk XXXX gelebt, wobei er die meiste Zeit in der Arbeit verbracht und meistens auch dort übernachtet habe. Er sei aber immer wieder zu Hause gewesen und habe nach seinen Eltern geschaut. Seine Eltern und sechs Schwestern befänden sich im Irak. Ein Bruder sei in der Türkei, eine Schwester in Kanada und eine Schwester in Weißrussland. Von seiner Gattin sei er seit 2013 geschieden. Sein Sohn lebe bei seiner ehemaligen Gattin, die auch die Obsorge ausübe. Sein Vater befinde sich in Pension und würden seine Eltern von der Pension seines Vaters leben. Zudem würden ihnen seine im Ausland befindlichen Schwestern ein bisschen helfen. Seine Mutter sei immer Hausfrau gewesen.

Des Weiteren wurde vom Erstbeschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er zuvor von 2009 bis Ende 2012 im Libanon gewesen sei und vom Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (im Folgenden kurz: "UNHCR") Asyl erhalten habe, da er aufgrund seiner damaligen Zusammenarbeit mit den Amerikanern von Milizen bedroht worden sei. Die Wartezeit auf eine Ausreise - er hätte gerne in die USA gewollt - sei sehr lange gewesen. Er sei dann in den Irak zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr seien zusätzlich zu den alten Bedrohungen die neuen Bedrohungen hinzugekommen.

Zu seinen Arbeitsplätzen befragt schilderte der Erstbeschwerdeführer, zwischen 2004 und 2009 als Fahrer für die Amerikaner und andere Nationalitäten tätig gewesen zu sein. Von Juni 2013 bis zu seiner Ausreise sei er Fahrer für den Parlamentsabgeordneten für internationale Angelegenheiten XXXX für ein Gehalt von $ 1.000,-- pro Monat gewesen.

Sein in der Türkei befindlicher Bruder sei eine Woche nach ihm und dem Zweitbeschwerdeführer ausgereist. Dieser sei auch für Parlamentsabgeordnete tätig gewesen. Dieser Bruder wolle in der Türkei arbeiten, bei UNHCR um Asyl ansuchen und traue sich nicht über das Meer. Der Zweitbeschwerdeführer habe nicht für Parlamentsabgeordnete gearbeitet, sondern sei Schüler gewesen. Dieser sei mit ihm mitgereist. Die gesamte Familie sei bedroht gewesen. Er habe sich Sorgen gemacht, was seinem Bruder, dem Zweitbeschwerdeführer, nach seiner Ausreise geschehen könnte, wobei dieser wegen seines jungen Alters noch nicht bedroht worden sei.

Die Fragen, ob er im Irak Strafrechtsdelikte begangen oder Probleme mit den dortigen Behörden gehabt habe, in seiner Heimat politisch tätig gewesen sei oder einer politischen Partei angehört habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer.

Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, vor 2009 bei den Amerikanern gearbeitet zu haben. Jede Person, die bei den Amerikanern gearbeitet und besonders die Moslems, die mit Andersgläubigen gearbeitet hätten, seien als Verräter betrachtet worden. Deswegen habe er 2009 den Irak verlassen und über die Vereinten Nationen im Libanon Asyl beantragt. Aufgrund seiner finanziellen Rücklagen habe er im Libanon leben können. Was die Ausreise betraf, seien sie immer wieder vertröstet worden, sodass er keine Hoffnung mehr gehabt habe. Es sei ihm dann im Irak eine Arbeit zugesagt worden, weshalb er heimgekehrt sei. Er habe dort für einen sunnitischen Parlamentsangehörigen gearbeitet, was für ihn kein Problem darstelle. Jeder Regierungsmitarbeiter im Irak sei bedroht. Dieser Parlamentsangehörige sei aus Mosul gewesen und vom Islamischen Staat bedroht sowie dessen Haus bombardiert worden. Als Mitarbeiter von XXXX sei er ebenfalls von mehreren Seiten bedroht worden. Vor allem weil er als Schiit mit einem Sunniten gearbeitet habe. Im Irak würden die Schiiten keine Sunniten und die Sunniten keine Schiiten haben wollen.

Nachgefragt zu Details führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er circa fünfmal wegen der der Arbeit für XXXX telefonisch bedroht worden sei. Den ersten Drohanruf habe er sechs Monate nach Arbeitsbeginn - circa Anfang 2014 - und den letzten Anruf im August 2015 erhalten. Er sei immer auf seinem Privathandy angerufen worden. Es sei jedes Mal eine andere Person gewesen.

Der Beschwerdeführer bejahte weiters die Frage, ob er dies behördlich angezeigt habe und erläuterte, dass es in Kurdistan SIM-Karten zu kaufen gebe, zu denen man dann keine Infos erhalten würde. Dies hätten die Erhebungen der Polizei nach Einsicht in die Anruferlisten ergeben. Wenn man in Bagdad oder im Irak eine SIM-Karte kaufen wolle, müsse man einen Ausweis vorlegen. Da es bei den Anrufernummern keine Informationen gegeben habe, hätten die Karten nur aus Kurdistan kommen können, weil man dort beim Kauf keinen Ausweis benötige.

Auch sein in der Türkei befindlicher Bruder habe zu dieser Zeit zwei Drohanrufe erhalten. Außerdem seien immer Unbekannte in ihren Bezirk gekommen und hätten sich diese bei den Anwohnern erkundigt, wo sie zu finden seien.

Er sei sich in all der Zeit nicht wie ein Mensch vorgekommen und habe permanent - beim Rausgehen, Schlafen, Essen, beim Besuch seiner Eltern - in Angst gelebt. Er habe sich dauernd verstecken müssen und habe es keine Sicherheit für ihn gegeben.

Befragt weshalb er nicht den Beruf gewechselt habe, zumal dieser der Grund für die Bedrohungen gewesen sei, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass er auch wegen der Arbeit bei den Amerikanern bedroht werden würde. Viele Sunniten und Schiiten seien von Grund auf gegen die Amerikaner. Nach seiner Rückkehr aus dem Libanon habe er gezielt eine Arbeit gesucht, um sich verstecken zu können. Wenn er diese Arbeit kündigen würde, könnte er sich gleich auf der Straße erschießen lassen.

Für den Fall der Rückkehr befürchte er den Tod.

Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:

"[...]

LA: Ist dieser Ihr erster Auslandsaufenthalt?

VP: Ich war zuvor circa 2012 im Libanon und erhielt von UNHCR Asyl. Nachgefragt, ich war von 2009 bis Ende 2012 im Libanon und danach kehrte ich in den Irak zurück.

LA: Lag der Asyl Zuerkennungsgrund Ende 2012 nicht mehr vor, oder wie muss ich mir das vorstellen?

VP: Die Verfahrensschritte dauerten so lange und ich hatte keine Hoffnung mehr, sodass ich zurückkehrte.

LA: Sie haben aber laut dem Vorgelegten Zertifikat von UNHCR Libanon am 13.08.2012 den UNHCR Flüchtlingsstatus erhalten?

VP: Nach meinem Ankommen im Libanon erhielt ich sechs Monate nachher auch so ein Zertifikat. Die Wartezeit auf die Ausreise dauerte aber sehr lange.

LA: Wohin wollten Sie damals vom Libanon aus reisen?

VP: Das entschied ja UNHCR. Ich für mich wollte gerne in die USA, die nahmen damals viele Leute an.

LA: Waren Sie als einziges Mitglied Ihrer Familie im Libanon?

VP: Ich war alleine.

LA: Was war der Grund für Ihre damalige Ausreise im Jahr 2009?

VP: Ich wurde bedroht.

LA: Schildern Sie das bitte detaillierter?

VP: Damals habe ich mit Amerikanern zusammengearbeitet und daraufhin bedrohten mich Milizen. In dem Fall wird man nämlich als Kafir, also Ungläubiger betrachtet und daher bedroht.

LA: Nach Ihrer Rückkehr Ende 2012, wurde danach auch noch einmal Ihre frühere Zusammenarbeit mit den Amerikanern zum Problem für Sie, oder nicht mehr?

VP: Ich habe mit demselben Problem zu kämpfen gehabt. Ich musste immer woanders in Bagdad wohnen. Zum Teil wohnte ich bei meinen Schwestern. Ich habe dann aber mit den Irakern gearbeitet, vor allem war der Arbeitsbereich in der Green Zone geschützt. Zusätzlich zu den alten Bedrohungen kamen dann noch die neuen Bedrohungen dazu und ich sah mich gezwungen, das Land zu verlassen.

LA: Reisten Sie legal oder illegal aus dem Irak aus am 01.09.2015?

VP: Legal per Flugzeug mit meinem Pass.

LA: Nennen Sie bitte alle Ihre Arbeitsplätze chronologisch?

VP: Zuerst war ich als Fahrer bei den Amerikanern zwischen 2004 und 2009 tätig. Aber auch für andere Nationalitäten.

Als Fahrer beim Parlamentsabgeordneten von 2013-2015.

LA: Von wann 2013 bis wann 2015 waren Sie Fahrer beim Parlamentsabgeordneten?

VP: Juni 2013 bis zu meiner Ausreise. Die Ausweise sind ja auch noch gültig.

LA: Nennen Sie die Namen aller Parlamentsabgeordneten, für die Sie als Fahrer arbeiteten bitte?

VP: XXXX , Parlamentsabgeordneter für internationale Angelegenheiten.

Nachgefragt, ich war von 06.2013 bis zu meiner Ausreise durchgehend und ausschließlich sein Fahrer.

LA: Wir hoch war Ihr durchschnittliches Einkommen?

VP: Mindestens 1000,- USD pro Monat.

LA: Wann konkret war Ihr letzter Arbeitstag?

VP: Am 01.09.2016 bin ich direkt von der Arbeit zum Flughafen gefahren.

Befragt, bis wie viel Uhr ich am 01.09.2015 noch arbeitete, normalerweise haben wir bis zum Ende der Sitzungen Dienst, also vor 15/16:00 Uhr. Dann ging ich aus dem Dienst, bereitete alles vor und der Flug ging um 22:00 Uhr.

LA: Wo bereiteten Sie an diesem Tag Ihre Sachen vor dem Abflug vor?

VP: Die hatte ich alle in der Arbeit mit. Eine kleine Tasche, zwei Hosen, zwei Hemden.

LA: Was mussten Sie dann vorberieten, wenn das alles schon in der Arbeit in einer kleinen Tasche war?

VP: Wir haben eine Angestelltenunterkunft, die ist 5 Min vom Dienstort entfernt. Ich bin nach dem Dienst dorthin in die Unterkunft und zwei Stunden vor Abflug zum Flughafen gefahren.

LA: Was ist mit Ihrem Bruder XXXX , flog auch er zusammen mit Ihnen am 01.09.2015?

VP: Ja. Wir trafen uns am Flughafen.

[...]

LA: Wann konkret reiste Ihr Bruder XXXX aus dem Irak in die Türkei?

VP: Eine Woche nach uns.

Befragt nach dem Grund für seine Ausreise gebe ich an, aus demselben Grund, wie auch ich. Er hat auch für Parlamentsabgeordnete gearbeitet. Er will in der Türkei arbeiten, bei der UN um Asyl ansuchen und traut sich nicht übers Meer.

LA: Hat auch Ihr mitgereister Bruder für Parlamentsabgeordnete gearbeitet?

VP: Nein, er war Schüler und reiste mit mir mit.

LA: Wurde auch XXXX individuell bedroht?

VP: Wie soll ich es sagen, die ganze Familie war bedroht. Ich machte mir Sorgen um ihn, dass ihm nach meiner Ausreise was passiert, was sicher geschehen wäre. Er selbst wurde wegen seines jungen Alters noch nicht bedroht.

LA: Haben Sie im Herkunftsland Strafrechtsdelikte begangen oder hatten Probleme mit den dortigen Behörden?

VP: Alles nein.

LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei

an?

VP: Nein. Gar keiner, das ist ja das Problem.

LA: Inwieweit ist die Ermangelung einer Parteizugehörigkeit ein Problem für Sie gewesen?

VP: Die meisten Leute dort gehören einer Partei oder einer Gruppe oder den Milizen an. Man muss einfach dort zu einer Partei halten. Aber ich glaube an das Ganze nicht. Ich möchte selbstständig und ohne Vorgaben sein.

LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Heimatstaat Irak verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt?

VP: Vorher habe ich ja bei den Amerikanern gearbeitet, vor 2009. Jede Person, die bei den Amerikanern arbeitete und besonders die Moslems, die mit Andersgläubigen arbeiteten, wurden als Verräter betrachtet. Deswegen verließ ich 2009 den Irak und beantragte über die UN im Libanon Asyl. Ich hatte ein bisschen finanzielle Rücklagen, mit denen ich im Libanon leben konnte. Wegen der Ausreise wurden wir immer wieder vertröstet, sodass ich keine Hoffnung mehr hatte. Mir wurde dann eine Arbeit im Irak zugesagt und ich kehrte heim. Ich arbeitete dann für den Parlamentsangehörigen, der zur Gruppe der Sunniten gehört. Das ist für mich kein Problem, das ist meine Arbeit und ich arbeite mit allen. Jeder Regierungsmitarbeiter ist bedroht im Irak. Der, für den ich arbeitete, war aus Mosul und wurde vom IS bedroht. Sein Haus wurde bombardiert. Als Mitarbeiter von XXXX wurde ich ebenfalls bedroht von mehreren Seiten. Vor allem weil ich Schiit bin und mit einem Sunniten arbeitete. Im Irak wollen die Schiiten keine Sunniten haben und umgekehrt. Ich musste das Land verlassen, um mich an einem sicheren Ort niederzulassen.

LA: Wie oft konkret wurden Sie wegen der Arbeit für XXXX bedroht?

VP: Circa fünf Mal.

Nachgefragt, am Telefon.

LA: Waren die Bedrohungen gegen Sie immer telefonisch?

VP: Ja.

LA: Wann kamen die jeweiligen Drohanrufe?

VP: Sechs Monate nach meinem Arbeitsbeginn der erste.

Dazwischen immer wieder und der letzte Anruf kam Ende August 2015.

LA: Wo, also auf welchem Telefon wurden Sie dann immer angerufen?

VP: Auf meinem Privathandy. Er wurde ja auch angerufen.

LA: Der erste Drohanruf war demnach rechnerisch etwa Mitte 2013?

VP: Nein, ich begann im Juni 2013 meine Arbeit und der erste Anruf war ca. Anfang 2014.

LA: Wer rief Sie da immer an?

VP: Ganz sicher Milizen.

LA: Wenn Sie das so sagen "ganz sicher Milizen", sagten die Anrufer Ihnen nicht, von welcher Organisation sie kommen?

VP: Das sind immer Milizen oder angehörige der Daesh.

Anmerkung: Wiederholung der Frage:

VP: Keiner der Anrufer sagte seinen Namen oder seine Partei. Aber aufgrund der Formulierung, z.B. "Wir töten euch, bombardieren euch, wissen, wo ihr seid und wohin ihr geht.", kann man daraus schließen, dass es sich um IS oder Milizen handelt.

LA: Waren das immer andere Anrufer, oder war es immer die gleiche Person?

VP: Jedes Mal eine andere Person.

LA: Haben Sie das behördlich angezeigt?

VP: Ja. Es gibt Simkarten, die man in Kurdistan kaufen kann und zu denen es dann keine Infos gibt. Das haben die Erhebungen der Polizei ergeben, nachdem sie die Anruferlisten gesehen haben und sich nach der Nummer erkundigt hatten. Es ist so, wenn man in Bagdad oder im Irak eine Sim kaufen will, muss man einen Ausweis vorlegen. Bei den Anrufernummern gab es keine Informationen. Die Karten konnten also nur Kurdistan kommen, weil man dort beim Kauf keinen Ausweis braucht.

LA: Außer den fünf Drohanrufen, gab es sonstige Bedrohungen gegen Sie?

VP: Ja und zwar gegen XXXX gerichtet.

Befragt, wann und in welcher Form XXXX bedroht wurde, er bekam zu der Zeit, als man mich bedrohte, auch zwei Anrufe. Außerdem kamen immer Unbekannte in unseren Bezirk und erkundigten sich bei den Anwohnern, wo wir zu finden sind.

LA: Was war nun der Inhalt dieser fünf Drohanrufe, die Sie bekamen? Wenn möglich geben sie den Inhalt der Anrufe nacheinander an?

VP: Erster Anruf: "Wir wissen, wo und bei wem du arbeitest. Wir wissen, wohin ihr geht und wann ihr wo zu finden seid. Es kommt die Zeit, da seid ihr erledigt."

Es war immer der gleiche Inhalt. Hinzu kam, dass uns diese Arbeit nicht hilft. "Wir sind die Stärkeren im Land, wir bleiben und ihr werdet gehen, müssen. Ihr werdet erledigt sein."

LA: Wann, also bei welchem Anruf kam dieses: "Wir sind die Stärkeren im Land, wir bleiben und ihr werdet gehen, müssen. Ihr werdet erledigt sein." dazu?

VP: Vom dritten bis zum fünften Anruf.

"Wir wissen wo ihr seid und wohnt und kommen an eure Familien ran. Ihr werdet sehen, was wir aus dem Irak machen."

LA: Wie erklären Sie, dass angesichts dieser Drohung gegen die Familie Ihren Eltern nichts passiert ist?

VP: Ich und XXXX sind da und XXXX in der Türkei. Sonst ist niemand zuhause.

LA: Warum gingen die Bedrohenden nicht gegen Ihren Vater vor, der noch immer in Bagdad wohnt?

VP: Natürlich könnten sie, aber in erster Linie waren XXXX und ich bedroht, weil wir aktiv für die Parlamentsabgeordneten und somit für die Regierung gearbeitet haben.

LA: Wann konkret bekamen Sie den letzten Drohanruf?

VP: August 2015.

Befragt, ob ich das Datum genauer sagen kann, Monatsanfang.

LA: War an diesem letzten Drohanruf etwas anders?

VP: Es war meistens dasselbe. Immer, dass sie mich töten und bombardieren werden und sie uns erledigen. Sie sagten, ich soll die Arbeit verlassen. Aber ich bin sicher, auch in dem Fall wäre ich weiter bedroht worden.

LA: Was ich nicht verstehe ist folgendes: Ihr Wohnsitz war zwischen dem Beginn und dem Ende der Bedrohungen immer Ihr Elternhaus. Wenngleich Sie oftmals in der Arbeit übernachteten, dennoch besuchten Sie Ihre Eltern zuhause. Wie erklären Sie sich, dass Ihnen in der Zeit zwischen Juni 2013 und Sept. 2015 nichts passierte, die Bedrohenden hatten doch mehr als zwei Jahre Zeit, Ihrer habhaft zu werden?

VP: Ich war das Ziel, weil ich aktiv bei der Regierung arbeitete und auch schon damals für die Amerikaner. Meine Eltern taten das nicht. Sie sagten, sie sind schon älter und was auch immer passiert, passiert. Wären sie deren Ziel, dann wären auch sie in Gefahr und müssten ausreisen. Ich wurde namentlich, persönlich bedroht.

LA: Nun wissen Sie aber Ihnen zufolge nicht, von wem konkret nun eigentlich die Bedrohung ausgeht. Es ist Ihnen auch bis zur Ausreise über zwei Jahre lang nichts passiert.

VP: Also ich war meistens in der Green Zone. Wenn ich rausging, dann fuhren wir oft mit Kugelsicheren Autos. Wenn sie mich auf der Straße gesehen und erkannt hätten, hätten sie mich womöglich getötet. Ich besuchte meine Eltern zu ausgewählten Zeiten, bleib 30-60 Minuten, traf sie bei meinen Schwestern. Ich versuchte, mich so wenig wie möglich alleine auf der Straße zu zeigen. Ich war quasi immer versteckt und lebte mit der Angst, dass sie mich jederzeit finden und töten könnten. Durch meine Arbeitserfahrung bei den Amerikanern lernte ich auch, wie man sich schützt und versteckt.

LA: Was war dann der Grund, dass Sie genau am 01.09.2015 ausreisten, also für Sie der letzte Auslöser?

VP: Ich kam mir all die Zeit nicht wie ein Mensch vor. Lebte permanent in Angst. Beim Rausgehen, Schlafen, Essen, beim Besuch meiner Eltern. Ich musste mich dauernd verstecken. Es gab keine Sicherheit für mich und mein Leben bestanden nur ausarbeiten und sich verstecken. Was soll ich mit dem Geld tun, wenn ich kein freies Leben führen und sicher hinausgehen kann?

LA: Warum wechselten Sie nicht den Beruf, zumal dieser der Grund für die Bedrohungen war?

VP: Ich werde auch wegen der Arbeit bei den Amerikanern bedroht. Viele Sunniten und Schiiten sind von Grund auf gegen die Amerikaner. Als ich zurück aus dem Libanon kam suchte ich gezielt eine Arbeit, die geschützt ist, um mich verstecken zu können.

Wenn ich diese Arbeit kündigen würde, könnte ich mich gleich auf der Straße erschießen lassen.

LA: Nun ist aber der Beruf eines Fahrers, der sein Geld mit Fortbewegung verdient, nicht gerade ein versteckter Beruf?

VP: Die Green Zone, wo ich arbeitete, ist ein Ort, in den nicht jeder gehen kann. Die Eintritte sind beschränkt. Es sind wichtige Regierungseinrichtungen dort angesiedelt. Ich hatte 5 Minuten von der Arbeit nachhause. Das Gelände ist mit dem Lager in Traiskirchen vergleichbar und gut gesichert. Hinaus konnte ich nur selten und wenn, dann kurz und mit Angst verbunden. Das kann nicht alles gewesen sein.

LA: Haben Sie somit alle Ihre Fluchtgründe vollständig angegeben und hatten dazu

genügend Zeit und Gelegenheit?

VP: Das war alles. Ich habe keine weiteren Fluchtgründe.

LA: In Ihrer Erstbefragung am 23.09.2015 gaben Sie an, Sicherheitsmann für einen sunnitischen Minister gewesen zu sein. Heute sagen Sie, Sie waren sein Fahrer. Wie kommt das zustande?

VP: Im Arbeitsvertrag steht Sicherheitspersonal. Aber wir bekamen zusätzliche Hauptaufgaben zugewiesen. Sekretariat, Fahrer etc. Ich war Fahrer und Sekretär. Quasi seine rechte Hand, weil ich als einziger 24 Stunden pro Tag bei XXXX blieb. Parlamentsabgeordnete sind Ministern gleichgestellt.

Befragt nach meinem jetzigen Verhältnis zum Parlamentsabgeordneten XXXX , es ist ein gutes Verhältnis. Bedingt durch seine Position hat er aber andere Mittel und Wege, sich zu schützen. Aber er dankte mir, dass ich so lange mit ihm gearbeitet und durchgehalten habe.

LA: Erstbefragt gaben Sie an, Milizsoldaten bedrohten Sie mit dem Tod. Heute geben Sie an nicht zu wissen, wer Sie bedrohte. Möchten Sie sich dazu äußern?

VP: Die Milizen sind großteils der Regierung angehörig. Hisbollah, Baker, Mehdi Armee etc. Sie werden alle von der Regierung gefördert, von den unterschiedlichen Parteien und so meinte ich das. Ich denke anders als die Gruppen und Milizen. Ich möchte keinem davon angehören und mit ihnen nichts zu tun haben. Nur weil mein Chef Sunnit ist denken sie, er ist ungläubig.

LA: Heute nennen Sie auch den IS als mögliche Bedrohung für Sie. Warum brachten Sie in der polizeilichen Erstbefragung nicht auch schon den IS zu Sprache?

VP: Die persönlichen Drohungen, die namentlich gegen mich gerichtet waren, kamen meist durch Milizen. Die gemeinsamen Drohungen gegen die Regierung, XXXX und so auch mich, kamen seitens des IS. Sie bekannten sich auch zur Bombardierung seines Hauses. Als ich die Anrufe anzeigte hat mir die Polizei immer gesagt, dass das der IS sein muss weil sie ja sicher nicht sagen, dass das Milizen sind, weil die Milizen die Regierung quasi in der Hand haben.

LA: Möchten Sie sonst noch etwas Asylrelevantes oder Bedeutendes angeben, das Ihnen

wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?

VP: Nein.

LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten?

VP: Den Tod.

[...]"

Im Gefolge dessen wurde dem Erstbeschwerdeführer schließlich die Möglichkeit geboten, die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Irak zu erhalten und hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Erstbeschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer im Übrigen einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original, einen irakischen Führerschein im Original, drei Ausweiskarten jeweils im Original, eine bis 10.09.2015 gültige Zutrittsberechtigung für den Regierungsbereich im Original, eine bis 31.12.2016 gültige Zutrittsberechtigung für den Regierungsbereich in Kopie, eine Datenseite des Reisepasses in Kopie, eine Arbeitsbestätigung in Kopie, eine Bescheinigung des US Marine Corps in Kopie, mehrere Zertifikate hinsichtlich der militärischen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers in Kopie, eine VIP-Karte des irakischen Transportministeriums in Kopie, ein Schreiben zur Ausstellung einer VIP-Karte in Kopie, ein UNHCR-Flüchtlingszertifikat und eine Bestätigung der Caritas über die ehrenamtliche Mitarbeit (AS 111 - 137) in Vorlage.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2016, Zl. 1088276302-151408477, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.03.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Erstbeschwerdeführer habe den Irak erstmals im Jahr 2009 aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die US-Behörden verlassen. Nachdem er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden sei, sei der Erstbeschwerdeführer Ende 2012 wieder nach Bagdad zurückgekehrt, da ihm die Organisation der Ausreise aus dem Libanon zu lange gedauert habe. Am 01.09.2015 habe der Erstbeschwerdeführer den Irak erneut aufgrund der prekären Sicherheitslage und des Erhalts von mehreren Drohanrufen in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit für den sunnitischen Parlamentsabgeordneten XXXX verlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 18-33 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen zu haben. Ebenso glaubhaft seien die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinen jeweiligen Ausreisen im Jahr 2009 und 2015, den jeweiligen beruflichen Tätigkeiten und den vom Erstbeschwerdeführer erwähnten Drohanrufen. Probleme mit den irakischen Behörden wurden nicht vorgebracht.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, zumal es bereits an einem Grunderfordernis für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus mangle. So fehle es an einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe. Vor allem sei zur beruflichen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers nach seiner Rückkehr aus dem Libanon anzumerken, dass Zivilisten die mit ausländischen Unternehmen oder inländischen Behörden zusammenarbeiten würden, keine Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe seien. Diese berufliche Tätigkeit bilde weder ein angeborenes Merkmal oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden könne, noch würden sie Merkmale aufweisen oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen seien, dass der Betroffene nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Was die erstmalige Ausreise im Jahre 2009 und die damals geltend gemachten Ausreisegründe betreffe, so könnten diese bereits mangels Aktualität keine Asylgewährung begründen. Zudem sei der Erstbeschwerdeführer Ende 2012 freiwillig zurück in den Irak. Folglich sei kein internationaler Schutz zu gewähren. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage im Irak sei dem Erstbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 29.03.2016 wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

1.5. Gegen Spruchpunkt I des dem Erstbeschwerdeführer am 04.04.2016 persönlich zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund unzureichender Feststellungen zur schlechten Sicherheitslage in Bagdad und zu den von den schiitischen Milizen begangenen Menschenrechtsverletzungen moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des ersten Spruchpunktes zu beheben und dem Erstbeschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Der Erstbeschwerdeführer wiederholte, von 2009 bis 2012 im Libanon aufhältig gewesen zu sein. Er habe dort vom UNHCR aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den Amerikanern den Flüchtlingsstatus erhalten. Nach seiner Rückkehr in den Irak habe er als Sicherheitsmann, Chauffeur und Sekretär für einen sunnitischen Politiker gearbeitet, wobei dies von den schiitischen Milizen als verwerflich angesehen worden sei. Aufgrund dieser Bedrohung durch die schiitischen Milizsoldaten habe er den Irak erneut verlassen. Zudem gebe es eine generelle Bedrohung für Regierungsangestellte durch den Islamischen Staat. Er hätte eine liberale religiöse Einstellung und würde auch seine Zusammenarbeit mit Sunniten nicht verwerflich finden. Letztlich werde ihm auch seine frühere Zusammenarbeit mit den Amerikanern vorgeworfen. Er würde aufgrund seiner als Schiit für einen sunnitischen Politiker ausgeübten Tätigkeit aus religiösen Gründen und aufgrund dieser Tätigkeit für die irakische Regierung aus politischen Gründen verfolgt werden. Eine Schutzfähigkeit und -willigkeit des irakischen Staates sei nicht gegeben.

2.1. Der Zweitbeschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit seinem mitgereisten Bruder, dem Erstbeschwerdeführer, am 22.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen/ Erstaufnahmestelle Ost am 23.09.2015 gab der Zweitbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei 01.01.1996 in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung sowie ledig. Seine Eltern, ein Bruder und seine sechs Schwestern seien im Irak wohnhaft. Ein Bruder, der Erstbeschwerdeführer, und ein Cousin befänden sich in Österreich. Er habe in Bagdad von 2002 bis 2014 die Grundschule besucht und verfüge über keine Berufsausbildung.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 01.09.2015 gemeinsam mit seinem Bruder, dem Erstbeschwerdeführer, und einem Cousin per Flugzeug legal von Bagdad ausgehend in die Türkei verlassen zu haben. Nach einem rund zweiwöchigen Aufenthalt seien sie auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt. Nach zwei Tagen im Lager Mytilini und dem anschließenden Erhalt eines Landesverweises seien sie per Schiff nach Athen gereist. Von dort seien sie mit verschiedenen Verkehrsmitteln über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt. In weiterer Folge seien sie mit einem Zug bis zur österreichischen Grenze gereist, welche sie mit einem PKW überquert hätten.

Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Zweitbeschwerdeführer aus, sein Bruder, der Erstbeschwerdeführer, sei von Milizen mit dem Tode bedroht worden, weil dieser für einen sunnitischen Minister gearbeitet habe. Aus Sorge um ihn, habe ihn sein Bruder, der Erstbeschwerdeführer, mitgenommen. Im Fall einer Rückkehr fürchte er getötet zu werden.

2.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Zweitbeschwerdeführer am 09.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin und einer Vertrauensperson in arabischer Sprache niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen.

Eingangs bestätigte der Zweitbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben.

Zur Person befragt gab der Zweitbeschwerdeführer an, der arabischen Volksgruppe anzugehören und schiitischen Glaubens zu sein. Er habe in Bagdad stets an der gleichen Adresse im Bezirk XXXX bei seinen Eltern gelebt. Sein Vater erhalte eine Pension. Zuvor sei dieser im Handel angestellt gewesen. Er habe im Irak die Schule mit Maturaabschluss absolviert. Mit der Abendschule (Wirtschaftszweig) habe er wieder aufgehört. Von 2012 bis zu seiner Ausreise hätte er in einer Bäckerei als Gehilfe gearbeitet.

Des Weiteren wurde vom Zweitbeschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass es seinen Eltern nicht so gut gehe, weil sie von schiitischen Milizen aufgrund der Tätigkeit seines Bruders, des Erstbeschwerdeführers, für die Amerikaner und den Parlamentsabgeordneten bedroht werden würden. Konkret würden diese auf der Suche nach seinem Bruder, dem Erstbeschwerdeführer, öfters zu ihnen nach Hause kommen. Das Problem seines in der Türkei befindlichen Bruders sei gewesen, dass dieser zusammen mit dem Erstbeschwerdeführer gearbeitet habe.

Die Fragen, ob er im Irak Strafrechtsdelikte begangen oder Probleme mit den dortigen Behörden gehabt habe, in seiner Heimat politisch tätig gewesen sei oder einer politischen Partei angehört habe, je einer bewaffneten Gruppierung angehört habe, ein offizieller Haftbefehl gegen ihn im Irak bestehe, er jemals irgendwelche Probleme mit staatlichen Stellen oder aber auch Privatmenschen, die sich nur ausschließlich gegen ihn gerichtet hätten, gehabt habe, verneinte der Zweitbeschwerdeführer.

Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der Zweitbeschwerdeführer an, seine Eltern hätten Angst um ihn gehabt und ihn aufgefordert, gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer auszureisen.

Nachgefragt zu Details bestätigte der Zweitbeschwerdeführer, den Irak aus Vorsicht verlassen zu haben. Er selbst habe nie irgendwelche Probleme gehabt. Sein in der Türkei befindlicher Bruder sei separat ausgereist, weil keine Flugtickets mehr verfügbar gewesen seien. Dieser habe sie dann angerufen und der Erstbeschwerdeführer habe ihm mitgeteilt, dass er in die Türkei kommen solle, was dieser auch getan habe.

Für den Fall der Rückkehr befürchte er von seinen Verfolgern "geholt" zu werden.

Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:

"[...]

LA: Wie geht es Ihren Eltern jetzt in Bagdad?

VP: Ich telefoniere immer wieder mit ihnen. Es geht ihnen nicht so gut, weil sie auch bedroht werden.

LA: Von wem?

VP: Von Milizen.

LA: Von welchen Milizen?

VP: Von sunnitischen Milizen.

LA: Warum?

VP: Weil mein Bruder mit den Amerikanern gearbeitet hat und nachher für den Parlamentsabgeordneten.

LA: Was konkret haben Sie von Ihren Eltern über diese Bedrohungen erfahren, denen sie im Irak ausgesetzt sind?

VP: Sie kommen nachhause und suchen den XXXX . Eine Woche nach unserer Ausreise kam auch XXXX in die Türkei nach und arbeitete jetzt dort in einem Bekleidungsgeschäft.

LA: Was passte den sunnitischen Milizen nicht daran, dass XXXX für Parlamentsabgeordnete gearbeitet hat?

VP: Sie sind gegen die Regierung und wollen nicht, dass sie bleibt.

LA: Ihr Bruder XXXX stellte aber als Grund für die Bedrohung dar, dass der Parlamentsabgeordnete XXXX , also sein Chef, Sunnite ist, was die Schiiten nicht wollen, weswegen ihn die Schiiten bedrohten?

VP: Korrektur. Ja stimmt. Es sind doch schiitische Milizen.

LA: Wie oft kamen den laut Ihren Eltern mittlerweile Leute in Ihr Elternhaus, um Ihren Bruder XXXX zu suchen?

VP: Oft.

LA: Was sagten Ihnen Ihre Eltern über diese Hausdurchsuchungen?

VP: Sie kommen oft in unser Haus, durchsuchen alles, suchen meinen Bruder XXXX und gehen wieder.

LA: Von Hausdurchsuchungen sagte XXXX in seiner Einvernahme kein Wort. Er gab nur an, Unbekannte erkundigen sich in Ihrem Heimatbezirk in Bagdad nach ihm. Was meinen Sie dazu?

VP: Mir haben sie das aber schon gesagt, dass sie nachhause kommen. Sie fragen auch, wo XXXX ist.

LA: Was ist nun das Problem Ihres Bruders XXXX ?

VP: Eigentlich wollen sie, egal über wen in der Familie, an den XXXX herankommen.

LA: Hat XXXX nun auch einen eigenen Grund für seine Flucht aus dem Irak?

VP: Nein, wegen XXXX .

Anmerkung: Während die Leiterin der Amtshandlung die nächste Frage schreibt gibt die VP an: Doch. XXXX hat mit XXXX gearbeitet.

LA: Hatte nun XXXX ein eigenes Problem, oder hat er nur mit XXXX gearbeitet?

VP: Sein Problem war, dass er zusammen mit dem XXXX arbeitete.

LA: Wie oft sahen Sie denn Ihre Brüder XXXX und XXXX in den letzten zwei Jahren zuhause in Ihrem Elternhaus?

VP: XXXX kam nur alle 20 Tage circa. XXXX auch.

LA: Haben Sie im Herkunftsland Strafrechtsdelikte begangen oder hatten Probleme mit den dortigen Behörden?

VP: Nein.

LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an?

VP: Nein.

LA: Gehörten Sie je einer bewaffneten Gruppierung an?

VP: Nein.

LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie jemals irgendwelche Probleme mit staatlichen Stellen, oder aber auch Privatmenschen, die sich nur ausschließlich gegen Sie richteten?

VP: Nein, niemals irgendwelche Probleme.

LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Heimatstaat Irak verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt?

VP: Meine Eltern hatten Angst um mich und sagten, ich solle zusammen mit XXXX ausreisen.

LA: Verstehe ich das richtig, dass Sie sozusagen aus Vorsicht das Land verließen, damit Ihnen nichts passiert?

VP: Das ist richtig. Ich selbst hatte im Irak nie irgendwelche Probleme.

LA: Ist diese Ihre erste Auslandsreise?

VP: Vor einem Jahr besuchte ich einmal meine Schwester in Weißrussland. Sonst war ich nie außerhalb des Irak.

LA: Warum reiste eigentlich XXXX separat aus und nicht mit XXXX und Ihnen gemeinsam?

VP: Ich glaube, weil keine Flugtickets mehr verfügbar waren. Er hat uns dann angerufen und XXXX sagte ihm, er soll in die Türkei kommen und er kam dann eh.

LA: Warum ist XXXX nicht auch aus der Türkei weitergereist?

VP: Weil er dort arbeitet.

LA: Weswegen taten Sie und XXXX es nicht dem XXXX gleich, sondern reisten weiter?

VP: Ich weiß es nicht. XXXX sagte, wir gehen besser hier her und ich kam mit ihm mit. XXXX wollte wegen der Arbeit nicht.

[...]"

Im Gefolge dessen wurde dem Zweitbeschwerdeführer schließlich die Möglichkeit geboten, die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Irak zu erhalten und hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Zweitbeschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der Zweitbeschwerdeführer im Übrigen einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original, einen irakischen Personalausweis im Original und einen österreichischen Schülerausweis (AS 101 - 105) in Vorlage.

2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2016, Zl. 1088276400-151408485, wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Zweitbeschwerdeführer der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.03.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Zweitbeschwerdeführer habe den Irak aufgrund der prekären Sicherheitslage verlassen. Ansonsten habe der Zweitbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Der Zweitbeschwerdeführer sei "aus Vorsicht" aus dem Irak ausgereist, da sein Bruder, der Erstbeschwerdeführer, wegen dessen beruflichen Tätigkeit mehrere Drohanrufe erhalten habe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Zweitbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 11-27 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Zweitbeschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen zu haben. Probleme mit den irakischen Behörden wurden nicht vorgebracht. Ansonsten seien dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers keine weiteren, individuellen Fluchtgründe zu entnehmen. Die Feststellungen zu den glaubhaften Ausreisegründen des Erstbeschwerdeführers bzw. zum Umstand, wonach der Zweitbeschwerdeführer den Irak "aus Vorsicht" gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer verlassen habe, würden auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren zur Zl. 151408477 beruhen, die im Wesentlichen mit den Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers übereinstimmen würden. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Zweitbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, zumal der Zweitbeschwerdeführer explizit ausgeführt habe, im Irak weder mit staatlichen Stellen, noch mit Privatpersonen jemals irgendwelche Probleme gehabt zu haben, sondern ausschließlich "aus Vorsicht" gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer legal am 01.09.2015 ausgereist zu sein. Im Falle des Erstbeschwerdeführers sei die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention mangels Asylrelevanz nicht festzustellen gewesen. Es sei somit nicht davon auszugehen gewesen, dass dem Zweitbeschwerdeführer wegen des Erstbeschwerdeführers Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes drohe. Zu dessen näherer Beurteilung werde auf den Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers verwiesen. Folglich sei kein internationaler Schutz zu gewähren. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage im Irak sei dem Zweitbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

2.4. Mit Verfahrensanordnung vom 29.03.2016 wurde dem Zweitbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

2.5. Gegen Spruchpunkt I des dem Zweitbeschwerdeführer am 04.04.2016 persönlich zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund unzureichender Feststellungen zur schlechten Sicherheitslage in Bagdad und zu den von den schiitischen Milizen begangenen Menschenrechtsverletzungen moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des ersten Spruchpunktes zu beheben und dem Zweitbeschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Der Zweitbeschwerdeführer wiederholte, den Irak gemeinsam mit seinem Bruder, dem Erstbeschwerdeführer, verlassen zu haben. Dieser sei aufgrund dessen Tätigkeit für einen sunnitischen Politiker von schiitischen Milizen bedroht worden. Sein Bruder habe auch Angst um sein Leben gehabt, weshalb sie gemeinsam nach Österreich geflohen seien. Sein Bruder würde aufgrund seiner als Schiit für einen sunnitischen Politiker ausgeübten Tätigkeit aus religiösen Gründen und aufgrund dieser Tätigkeit für die irakische Regierung aus politischen Gründen verfolgt werden. Eine Schutzfähigkeit und -willigkeit des irakischen Staates sei nicht gegeben.

3. Die Beschwerdevorlage langte jeweils am 25.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssachen wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

4. Am 16.06.2016 langte eine Kopie des irakischen Führerscheins des Erstbeschwerdeführers samt Übersetzung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 62/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist seitens der belangten Behörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens jeweils vollständig erhoben worden.

2. Feststellungen:

2.1. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in der Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Stadtteil XXXX . Der Erstbeschwerdeführer ist seit dem Jahr 2013 geschieden und hat einen minderjährigen Sohn. Die Obsorge für das minderjährige Kind wird von der ehemaligen Gattin des Erstbeschwerdeführers ausgeübt. Des Weiteren halten sich nach wie vor seine Eltern und mehrere Schwestern im Irak auf.

Der Erstbeschwerdeführer besuchte im Irak die Grundschule und arbeitete im Anschluss zwischen 2004 und 2009 als Fahrer für die US-Behörden und weitere Nationalitäten bzw. von Juni 2013 bis zu seiner Ausreise als Fahrer für einen sunnitischen Parlamentsabgeordneten, wobei er hiebei für Letzteren auch als Sicherheitsperson und eine Art Sekretär fungierte.

In den Jahren 2009 bis Ende 2012 hielt sich der Erstbeschwerdeführer im Libanon auf, wo er sich als Flüchtling unter dem Schutz des UNHCR befand.

Am 01.09.2015 verließ der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder, dem Zweitbeschwerdeführer, und einem Neffen den Irak legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend in die Türkei. Nach einem rund zweiwöchigen Aufenthalt gelangten sie auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach zwei Tagen im Lager Mytilini und dem anschließenden Erhalt eines Landesverweises reisten sie per Schiff nach Athen. Von dort gelangten sie mit verschiedenen Verkehrsmitteln über Mazedonien und Serbien nach Ungarn. In weiterer Folge reisten sie mit einem Zug bis zur österreichischen Grenze, welche sie mit einem PKW überquerten, wo sie am 22.09.2015 den jeweils verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

2.2. Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in der Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Stadtteil XXXX bei seinen Eltern. Der Zweitbeschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Im Irak halten sich nach wie vor seine Eltern und mehrere Schwestern auf.

Der Zweitbeschwerdeführer besuchte im Irak die Schule und legte die Matura ab. Eine im Anschluss begonnene Abendschule (Wirtschaftszweig) beendete er vorzeitig. Von 2012 bis zu seiner Ausreise arbeitete er in einer Bäckerei als Gehilfe.

Am 01.09.2015 verließ der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder, dem Erstbeschwerdeführer, und einem Cousin den Irak legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend in die Türkei. Nach einem rund zweiwöchigen Aufenthalt gelangten sie auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach zwei Tagen im Lager Mytilini und dem anschließenden Erhalt eines Landesverweises reisten sie per Schiff nach Athen. Von dort gelangten sie mit verschiedenen Verkehrsmitteln über Mazedonien und Serbien nach Ungarn. In weiterer Folge reisten sie mit einem Zug bis zur österreichischen Grenze, welche sie mit einem PKW überquerten, wo sie am 22.09.2015 den jeweils verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

2.3. Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten sie keine Probleme mit den Behörden ihres Heimatstaates zu gewärtigen.

Vor seiner erstmaligen Ausreise in den Libanon im Jahr 2009 wurde der Erstbeschwerdeführer von Milizen aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrer für die Amerikaner und andere Nationalitäten bedroht. Nach seiner Rückkehr erhielt der schiitische Erstbeschwerdeführer wegen seiner beruflichen Tätigkeit für einen sunnitischen Parlamentsabgeordneten in der Zeit von etwa Anfang 2014 bis August 2015 mehrere (drei bis vier (AS 91) bzw. ca. fünf (AS 95)) Drohanrufe von schiitischen Milizen. Des Weiteren erkundigten sich Unbekannte bei den Anwohnern immer wieder nach seinem Wohnort und erfolgten auch nach seiner Ausreise Nachforschungen bei seinen Eltern.

Der Zweitbeschwerdeführer hat kein eigenes relevantes Ausreisevorbringen erstattet. Er schloss sich in seinem Verfahren den Ausführungen seines Bruders, des Erstbeschwerdeführers, in dessen Verfahren an. Der Zweitbeschwerdeführer verließ den Irak auf Anraten seiner Eltern lediglich aus Vorsicht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat im Jahr 2015 einer individuellen, insbesondere aktuellen, Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

2.4. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde in den bekämpften Bescheiden verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden. Insbesondere wurden nachstehende länderkundliche Feststellungen (unter Heranziehung der zitierten Quellen) getroffen:

Politische Lage

Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki's Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Mächtigkeit der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 4.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossenen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Sie fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich die mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).

Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

Kurdische Autonomieregion (KRI)

Innerhalb der autonomen Kurdenregion im Norden Iraks verhärten sich die politischen Fronten. Die Feindseligkeiten zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien Kurdish Democratic Party (KDP), Goran und Patriotic Union Kurdistan (PUK) nehmen zu. Grund dafür ist neben der Wirtschaftskrise und der weit verbreiteten Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen, insbesondere der Streit um die Präsidentschaft Barzanis, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit im August 2015 abgelaufen ist, sich aber nach wie vor im Amt befindet (Reuters 26.10.2015). Darüber hinaus haben die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen erhöhen. KDP und PUK, jene beiden kurdischen Parteien, die in den 1990iger Jahren bewaffnete Konflikte gegeneinander austrugen und erst in der jüngeren Vergangenheit zu einer friedlichen Koexistenz und gemeinsamen Regierungsbildung gefunden haben, werden durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern auseinanderdividiert: Die KDP mit Masud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK, sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. (Crisis Group 12.5.2015). Die Newcomer-Partei Goran, die erst seit Juni 2014 mit in der kurdischen Regionalregierung sitzt, und mit dem Versprechen angetreten ist, gegen den Nepotismus und die Korruption der beiden Altparteien vorzugehen, besitzt keine eigenen Militäreinheiten und ist auch wirtschaftlich nicht gut vernetzt, sodass sie auf Grund fehlenden Einflusses ihre Versprechen nicht umsetzen kann, und in der gegenwärtigen Situation - obwohl zweitstärkste Partei hinter der KDP - politisch und insbesondere militärisch keine herausragend große Rolle spielt (Bauer 2015).

Im Oktober 2015 verschärfte sich die innerkurdische Krise und es kam in mehreren Städten der Autonomiegebiete zu Protesten gegen Barzani und die KDP (Standard 13.10.2015). Der Premierminister der kurdischen Regionalregierung (ein Neffe des regionalen Präsidenten Masud Barzani) Nechirvan Barzani (KDP) entließ fünf Goran-Minister aus der Regierung. Der der Goran angehörende Parlamentspräsident Yussuf Mohammed wurde mit einer Gruppe Goran-Abgeordneter auf seinem Weg ins Parlament nach Erbil von Sicherheitskräften gestoppt. Goran-Mitglieder beschuldigten die KDP eines "Putsches gegen Rechtsstaat und Demokratie". Die PUK kritisierte das KDP-Vorgehen gegen Goran. Die KDP wirft ihrerseits Goran vor, Demonstranten aufgehetzt zu haben, die KDP-Büros stürmten und in Brand setzten. In Suleymaniya war es zu Protesten gegen die Regionalregierung und Ausschreitungen mit mehreren Toten gekommen, der direkte Anlass waren ausstehende Gehälter (Standard 13.10.2015).

Das Verhältnis zwischen der von der KDP dominierten kurdischen Regionalregierung mit Sitz in Erbil und der irakischen Zentralregierung in Bagdad ist gleich durch mehrere Themenbereiche stark belastet: Der Konflikt um die sogenannten umstrittenen Gebiete südlich der KRI, die sowohl die Kurden, als auch die irakische Zentralregierung für sich beanspruchen, hat sich durch die Übernahme der Kontrolle über die ölreiche Stadt Kirkuk durch die Kurden im Juni 2014 noch einmal intensiviert. Damit verbunden ist auch der Öl-Streit, bei dem es darum geht, wer die Rechte zur Ausbeutung der Ölressourcen in der KRI hat. Die Unabhängigkeitsbestrebungen der Kurden und die von der Zentralregierung als provokant erachtete Unabhängigkeitsrhetorik Masud Barzanis tragen auch nicht zur Besserung der Stimmung zwischen Bagdad und Erbil bei. (ich, Kurdenpublikation)

Zusätzlich gibt es noch einen Konflikt zwischen dem irakischen Präsidenten Abadi und der Türkei betreffend der Wiedererrichtung türkischer Militärbasen im Nordirak, die Masud Barzani, der mit dem türkischen Präsidenten Tayyip Erdogan befreundet ist, der türkischen Regierung zugebilligt hat (Standard 13.12.2015).

Quellen:

"Islamischer Staat"

Dem IS gelingt es davon zu profitieren, dass seine Gegner zerstritten sind, sich zum Teil gegenseitig bekämpfen (Spiegel 2.12.2015), und ihre jeweiligen Interessen im Irak vertreten (Rohde 9.11.2015). Innerhalb seiner Einflussgebiete baut der IS pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich Sklaven (Daily Star 29.12.0215).

Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Klerikalen sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt er die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter.

Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation.

Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind:

Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus - wovon indirekt der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015).

Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus (insbesondere in den vom IS kontrollierten großen Städten), und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015). Das vom IS eingenommene Geld wird für verschiedene Zwecke verwendet. Vor allem für den Sold, den seine Kämpfer beziehen. Das macht schätzungsweise etwas mehr als 40 Prozent seiner Ausgaben aus. Etwa 20 Prozent wird für die Instandhaltung von Infrastruktur aufgewendet. Gut zehn Prozent gehen an die Religionspolizei und ungefähr drei Prozent in die Öffentlichkeitsarbeit. Aber er versorgt auch die Zivilbevölkerung, mit Wasser und anderen wichtigen Dienstleistungen, und es gibt eine Art Sozialhilfe für die Armen. Beides zusammen umfasst etwa ein Viertel aller Ausgaben (Zeit 18.11.2015). Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015).

Unterstützung bekommt der IS zum Teil von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation JRTN (Naqshabandi Order) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft. Einige der Ex-Offiziere des Saddam-Regimes helfen Berichten zufolge dem IS mit taktischer und strategischer Militärplanung (CRS 9.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

Sicherheitslage

Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr 2014.

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(VOH 17.11.2015)

Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).

Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015, sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter.

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Quelle: Daten: UNAMI (Jan-Dez. 2015), Grafik: Staatendokumentation

Im Jahr 2015 wurden 7.515 Zivilisten (einschließlich Zivilpolizisten) getötet, 14.855 wurden verletzt.

Für den Monat Dezember 2015 berichtet UNAMI, dass zumindest 506 Zivilisten (inkl. Zivilpolizisten) getötet und 867 verletzt wurden. Die Provinz Bagdad war mit 261 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Anbar (124 getötete Zivilisten), Nineweh (68 getötete Zivilisten), Kirkuk (24 getötete Zivilisten), Salahdin (12 getötete Zivilisten) und Diyala (10 getötete Zivilisten) (UNAMI 1.1.2016).

Zuletzt kam es am 11. Jänner 2015 in Bagdad, Muqdadiyya und Baquba zu Selbstmordanschlägen mit rund 40 Toten und zahlreichen Verletzten (Standard 12.1.2016).

Die Sicherheitslage im Irak blieb im Jahr 2015 weiterhin höchst instabil. Die Konflikte und bewaffnete Gewalt konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG behielten weiterhin ihren Fokus darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.1.2015).

Der Aufstieg der zahlreichen konfessioneller Milizen und privaten Gewaltunternehmer geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene Islamische Staat, die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen unterscheiden sich hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes, ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, etc. kaum vom IS (Rohde 9.11.2016), und werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei und USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. Die irakische Regierung hat sich derweil gegen eine solche Ausweitung ausgesprochen (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als

5. 700 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. (schraffiert dargestellt) in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren:

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Quelle: BBC (13.1.2016)

Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden:

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Quelle: ISF (25.11.2015)

Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).

Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).)

Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten (20Minuten 8.2015).

Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar

, May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-sideItemid=633lang=en

, July:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015Itemid=633lang=en , Dez.

http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015

Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen

Iraqi Security Forces (ISF)

Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.

Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, dir für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 5.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen.

Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW2 o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015).

Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014).

Schiitische Milizen

Sunnitische Milizen

Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurd zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ungefähr zwei Drittel wurden tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).

Kurdische Kämpfer

Quellen:

Bagdad

Bagdad ist fast täglich von Anschlägen und Gewaltakten geplagt. Der tödlichste Anschlag fand am 13. August 2015 statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela in Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten (UN Security Council 26.10.2015). Viele der Anschläge in der Hauptstadt werden dem IS zugerechnet (BAMF 5.5.2015).

Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten zwangsweise vertrieben (UK Home Office 11.2015).

Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt. Gemischte Viertel gibt es immer weniger.

Bild kann nicht dargestellt werden

Quelle: National Geographic (o.D.)

Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen (UNIRAQ 1.-12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016

http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar

, May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-sideItemid=633lang=en

, July:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015Itemid=633lang=en , Dez.

http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015

Menschenrechte

Islamischer Staat

Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.

Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.9.2015).

Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).

Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefones. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 9.12.2015).

Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der/die Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015).

Quellen:

Regierung, ISF, schiitische Milizen

Die mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen begingen in ihren jeweiligen Einflussgebieten zahlreiche Menschenrechtsverletzungen. Sie unterscheiden sich hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS (Rohde 9.11.2015).

Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen Menschenrechtsverletzungen, die zunehmend in Richtung Kriegsverbrechen gehen. Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015).

Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).

Das Verhängen der Todesstrafe, deren Vollzug, allgemeiner Missbrauch, Vergewaltigung und Folter sind im Irak sehr häufig. Der irakische Staat hat seit Ende 2013 in etwa 240 Personen exekutiert,

1. 700 Personen verbleiben in der Todeszelle. Der irakische Staat verhängt Todesstrafen auf Grund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015).

Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten - was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

IDPs und Flüchtlinge / Rückführung / Bewegungsfreiheit

Allgemeine Situation im Irak

Der Irak ist seit über einem Jahrzehnt Schauplatz enormer Vertreibungswellen. Innerhalb der letzten beiden Jahren hat sich dies auf Grund der Verschlechterung der Sicherheitslage im Zentral- und Südirak noch einmal massiv verschärft (RI 2.11.2015). Seit Januar 2014 sind geschätzte 3,2 Millionen Menschen zu IDPs geworden (Stand 1. Jänner 2016). Über 10 Millionen Menschen sind derzeit auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 4.1.2016). Außerdem befinden sich im Irak rund 245.000 syrische Flüchtlinge (WFP 15.12.2015). Die IDPs leben in gemieteten Unterkünften, unfertigen Gebäuden, Notunterkünften, oft ohne adäquate Ernährung, Wasserversorgung oder medizinische Versorgung. Von den 3,2 Millionen IDPs befinden sich in etwa 2,3 Millionen im Zentral- und Südirak (RI 2.11.2015).

In den nicht-kurdischen Gebieten erreicht die humanitäre Hilfe die Menschen weitaus seltener als in der kurdischen Autonomieregion. Teilweise weil es an Information mangelt, welche Güter/Leistungen benötigt werden und wie diese dorthin transportiert werden sollen, und teilweise weil gewaltsame Konflikte es den humanitären Organisationen praktisch unmöglich machen, in diesen Gegenden zu operieren (RI 2.11.2015).

Die Preisfluktuationen und die reduzierte Wasserversorgung haben die Nahrungsmittelproduktion im Irak lahm gelegt, was die Lage der 2,4 Millionen Iraker, die an unsicherer Nahrungsmittelzufuhr leiden, verschärft. Das World Food Programme war auf Grund von Unterfinanzierung dazu gezwungen die Essensrationen um bis zu 50 Prozent zu verringern, was dazu führt, dass viele Familien, die bisher versorgt waren, nun ebenfalls unter Nahrungsmittel-Unsicherheiten leiden (UN News Service 27.11.2015).

Ein UN-Beobachter hat bereits im Mai 2015 die irakischen Behörden für ihr Versagen, den fast 3 Millionen IDPs im Irak adäquate Unterstützung und Schutz zu bieten, massiv kritisiert (IRIN 19.5.2015).

Es gab Berichte, dass IDPs aufgrund ihrer Identität oder Herkunft der Zugang zu sicheren Gebieten versperrt wurde, wodurch sie potentieller Gefahr ausgesetzt wurden. In zahlreichen Gebieten waren IDPs Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ausgesetzt, die gegen internationale Standards verstoßen. Der für diese Einschränkungen angegebene Grund ist zumeist die Furcht vor militanten Gruppen, die in Checkpoints eindringen oder Schläferzellen aufbauen könnten. Seit Jänner 2015, als der IS erstmals Anbar betrat, wurden Berichte von Menschen, die an Checkpoints festgehalten wurden und daran gehindert wurden, bestimmte Provinzen des Irak zu betreten, immer häufiger. Es gibt regelmäßige Berichte von Zugangssperren in von der irakischen Regierung kontrollierte Gebiete, sowie auch in unter der Kontrolle der Autonomieregion Kurdistan stehende Gebiete. Laut OCHA sind zahlreiche Checkpoints für IDPs geschlossen, zuletzt v.a. im Süden von Sulaymaniyah und in der Provinz Kirkuk. Im Süden verhindern die Zugangsbeschränkungen das Vorankommen von sunnitischen IDPs in die vorwiegend schiitischen Provinzen, das betrifft viele Familien aus Anbar, die z.B. nach Bagdad, Karbala und Basra wollen. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen, insbesondere in Bagdad und Salah al-Din, und dies beeinträchtigt die Möglichkeit der Menschen, Zugang zu Versorgungsleistungen und Unterstützung zu finden (IRIN 19.5.2015).

Auch laut UK Home Office scheinen die beobachteten Zugangsbeschränkungen mit bestimmten Kriterien zusammenzuhängen, wie der Zusammensetzung der Familie, dem religiösen und ethnischen Hintergrund, dem Herkunftsort, in der betreffenden Provinz und dem Mangel an Aufnahmekapazitäten. Die Kriterien, die an solchen Zugangs-Checkpoints gelten, müssen nicht unbedingt klar definiert sein oder können sich plötzlich ändern. In einigen Gebieten wurden Berichten zufolge Personen der Zugang versperrt, die von einer Provinz in eine andere ziehen wollten. Eine häufig angewandte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist das sogenannte "Sponsorsystem". Personen, die in eine Provinz einreisen wollen, müssen einen Sponsor (eine Referenzperson, die im Zielgebiet lebt) vorweisen (Home Office 11.2015). Ein solches Sponsorsystem wird z.B. angewendet auf IDPs aus Anbar, die nach Bagdad flüchten wollen, sowie für viele IDPs, die in die kurdische Autonomieregion flüchten wollen. Selbst wenn der Zugang gewährt wird, kann es für IDPs zusätzliche Anforderungen geben, um sich bei den lokalen Behörden zu registrieren. Die Ankunft von IDPs in einem bestimmten Gebiet verschärft immer auch die Spannungen zwischen den ethno-religiösen Gruppen (Home Office 11.2015).

Beispiele für die Rückkehr von Flüchtlingen, die vor dem Terror des IS geflohen waren, gibt es auch. So sind seit der Rückeroberung von Tikrit im vergangenen März durch schiitische Freiwilligenmilizen und die irakische Armee zwei Drittel der einst 200000 - überwiegend sunnitischen - Einwohner in die Stadt zurückgekehrt (FAZ 15.11.2015).

Quellen:

LITTLE AID AND FEW OPTIONS,

http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchdocid=563868d14skip=0query=displacecoi=IRQ, Zugriff 15.1.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016

http://www.ecoi.net/local_link/313757/452054_de.html , Zugriff 15. 1.2016

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen die angefochtenen Bescheide jeweils erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und in den angefochtenen Bescheiden wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak, die auch dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen.

3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakte der belangten Behörde, die jeweils ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit festzuhalten, dass im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des Zweitbeschwerdeführers festgestellt wird, dass der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder, dem Erstbeschwerdeführer, und seinem Neffen XXXX ins Bundesgebiet eingereist sei (AS 119). Aus dieser Mangelhaftigkeit resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei um eine bloßes Versehen bzw. eine Schlampigkeit der belangten Behörde handelt, zumal den Einvernahmen des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers eindeutig entnommen werden kann, dass es sich bei XXXX um den Cousin des Zweitbeschwerdeführers handelt.

Die Identität und Staatsangehörigkeit des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers konnten auf der Grundlage der persönlichen Angaben und der vorgelegten Dokumente (irakischer Führerschein und Staatsbürgerschaftsnachweis des Erstbeschwerdeführers und irakischer Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis des Zweitbeschwerdeführers) als glaubhaft festgestellt werden.

Die Feststellungen zu deren Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglich über den Verfahrensverlauf hinweg übereinstimmenden und insoweit vom Bundesverwaltungsgericht wie bereits von der belangten Behörde als glaubhaft erachteten Angaben des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers.

3.3. Zu den Feststellungen unter Punkt 2.3. war - der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Wesentlichen folgend - aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051).

Zur Glaubhaftmachung der Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

3.3.1. Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer - wie die belangte Behörde zutreffend folgert - nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft darzulegen. Im Einzelnen:

3.3.2. Als Ausreisegrund gab der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung an, Mitte August 2015 von Milizsoldaten mit dem Tod bedroht worden zu sein, weil er als Schiit für einen sunnitischen Minister gearbeitet habe. Man habe von ihm unter Androhung seiner Tötung verlangt, das Land zu verlassen. Er habe seinen Bruder aus Angst, wonach diesem an seiner Stelle etwas zustoße, mitgenommen. Im Fall einer Rückkehr fürchte er getötet zu werden. Dieses Vorbringen wurde vom Zweitbeschwerdeführer in dessen Erstbefragung bestätigt. Demnach sei sein Bruder, der Erstbeschwerdeführer, von Milizen mit dem Tode bedroht worden, weil dieser für einen sunnitischen Minister gearbeitet habe. Aus Sorge um ihn, habe ihn sein Bruder mitgenommen. Im Fall einer Rückkehr fürchte er getötet zu werden.

Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Erstbeschwerdeführer vor, vor 2009 bei den Amerikanern gearbeitet zu haben. Jede Person, die bei den Amerikanern gearbeitet und besonders die Moslems, die mit Andersgläubigen gearbeitet hätten, seien als Verräter betrachtet worden. Deswegen habe er 2009 den Irak verlassen und über die Vereinten Nationen im Libanon Asyl beantragt. Es sei ihm dann im Irak eine Arbeit zugesagt worden, weshalb er heimgekehrt sei. Er habe dann für einen sunnitischen Parlamentsangehörigen gearbeitet, was für ihn kein Problem darstelle. Jeder Regierungsmitarbeiter im Irak sei bedroht. Dieser Parlamentsangehörige sei aus Mosul gewesen und vom Islamischen Staat bedroht sowie dessen Haus bombardiert worden. Als Mitarbeiter von XXXX sei er ebenfalls von mehreren Seiten bedroht worden. Vor allem weil er als Schiit mit einem Sunniten gearbeitet habe. Er sei circa fünfmal wegen der Arbeit für XXXX telefonisch bedroht worden sei. Den ersten Drohanruf habe er sechs Monate nach Arbeitsbeginn - circa Anfang 2014 - und den letzten Anruf im August 2015 erhalten. Er sei immer auf seinem Privathandy angerufen worden, wobei es jedes Mal eine andere Person gewesen sei.

Der Zweitbeschwerdeführer schilderte im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, seine Eltern hätten Angst um ihn gehabt und ihn aufgefordert, gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer auszureisen. Er habe den Irak aus Vorsicht verlassen und selbst nie irgendwelche Probleme gehabt.

3.3.3. Die belangte Behörde erachtet die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründe als glaubhaft, jedoch nicht als asylrelevant. Die belangte Behörde erblickt insoweit im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers keine individuelle Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe. Der Zweitbeschwerdeführer hingegen erstattete kein eigenes relevantes Ausreisevorbringen, sondern hat den Irak auf Anraten seiner Eltern lediglich aus Vorsicht verlassen. Er schloss sich in seinem Verfahren den Ausführungen seines Bruders, des Erstbeschwerdeführers, an.

Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer haben den Irak letztlich aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage zur Verbesserung ihrer persönlichen Lebenssituation verlassen.

3.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Einschätzung der belangten Behörde an. Im Einzelnen:

Zur Sicherheitslage im Irak, speziell auch in Bagdad, verwiesen der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer stets auf die schlechte Sicherheitslage, etwa auch die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen durch schiitische Milizen. Die belangte Behörde hat im Ergebnis daher zutreffend den Schluss gezogen, dass der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer glaubhaft darlegten, den Irak aufgrund der Bürgerkriegssituation - insbesondere der allgemeinen Bedrohung durch schiitische Milizen - und der allgemeinen Sicherheitslage aufgrund des Auftretens terroristischer Gruppierungen, der Bombenanschläge und religiöser Spannungen zur Verbesserung ihrer persönlichen Lebenssituation verlassen zu haben.

Was die sonstigen Ausführungen des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers betrifft, bleibt festzuhalten, dass die einzelnen Vorbringensteile - wie bereits im jeweiligen Bescheid der belangten Behörde dargestellt - für sich genommen ebenfalls jeweils als glaubhaft zu qualifizieren sind. Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts waren die Angaben des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers in sich stimmig, nachvollziehbar, wiesen keine gravierenden Widersprüche auf und stimmten im Wesentlichen überein. Ergänzend ist anzumerken, dass die einzelnen Teile des Vorbringens zweifellos auch vor dem Länderhintergrund zum Irak möglich erscheinen.

Dennoch ist zunächst bezüglich der geschilderten Ereignisse des Erstbeschwerdeführers bis zu seiner ersten Ausreise im Jahr 2009 anzumerken, dass es diesem Vorbringen am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der späteren endgültigen Ausreise Anfang September 2015 mangelt, weswegen diesen Ereignissen allein schon aus diesem Grund keine Asylrelevanz zukommen kann.

Die Voraussetzung "wohlbegründete Furcht" wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. zur notwendigen Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall aus der jüngeren Rechtsprechung etwa das Erkenntnis des VwGH vom

07.11. 1995, Zl 94/20/0793) (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, siehe auch VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400-6).

Es fehlt somit an einem zeitlichen Konnex zwischen jenen Vorfällen und seiner Ausreise sowie an der erforderlichen hinreichenden Aktualität einer Verfolgung bzw. Bedrohung. Die rein subjektive Befürchtung des Erstbeschwerdeführers, ihm könne womöglich im Fall einer Rückkehr etwas zustoßen, vermag eine asylrelevante Gefährdung nicht aufzuzeigen. Es ergibt sich somit aus diesem Grund in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine glaubhaft aktuelle und konkrete Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, zumal der Erstbeschwerdeführer Ende 2012 freiwillig in den Irak zurückkehrte und sich dort wiederum zwecks beruflicher Betätigung niederließ.

Zu den weiteren Vorkommnissen nach der Rückkehr aus dem Libanon ist zwar zunächst der belangten Behörde - insofern der Erstbeschwerdeführer speziell eine Verfolgung aufgrund seiner (ehemaligen) beruflichen Tätigkeit als Fahrer für einen sunnitischen Parlamentsabgeordneten behauptet - zuzustimmen, dass davon auszugehen ist, dass der Erstbeschwerdeführer keiner bestimmten sozialen Gruppe angehört.

So wurde der Ausdruck "soziale Gruppe", der als Auffangtatbestand in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof wurde einerseits auf die Definition des UNHCR abgestellt, derzufolge eine soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status umfasst (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 219, aber auch den Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes des "Flüchtling" in Artikel 1 des Genfer Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wobei aber - unter Hinweis auf das genannte Handbuch des UNHCR - darauf hingewiesen wird, dass hinter der angesprochenen Regelung die Erwägung stehe, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Anlass zu Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber bestehe oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden (VwGH 18.12.1996, Zl. 96/20/0793).

Andererseits wies der Verwaltungsgerichtshof auf die Definition des kanadischen Obersten Gerichtshofes (Supreme Court) hin, nach der eine soziale Gruppe iSd GFK folgende drei Personenkreise umfasse:

Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann (vgl. die in Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 1996, p. 359 f., wiedergegebenen Fälle, insbesondere den Fall Canada v. Ward).

Auf diese Definitionen nimmt - zumindest zum Teil - auch Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.2011 (Neufassung der "Statusrichtlinie") - auf den im Übrigen § 2 Abs. 1 Z 12 Asylgesetz 2005 verweist - Bezug, wenn er in seiner lit. d eine bestimmte soziale Gruppe folgendermaßen umschreibt:

"Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;"

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass alleine aus dem Umstand, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um einen (ehemaligen) Fahrer eines sunnitischen Parlamentsabgeordneten handelt, nicht geschlossen werden kann, dass er wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werde oder ihm deswegen Schutz verweigert würde.

Unter Heranziehung obiger Ausführungen hinsichtlich der Kriterien zur Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist davon auszugehen, dass (ehemalige) Fahrer eines Parlamentsabgeordneten keine Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe sind. Diese berufliche Tätigkeit bildet weder ein angeborenes Merkmal oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, noch weisen sie Merkmale auf oder teilen eine Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Ebenso verfügen diese Personen im Irak über keine deutlich abgegrenzte Identität, sodass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden.

Der Erstbeschwerdeführer legte jedoch ohnehin zweifelsfrei dar, dass die gegen ihn gesetzten Handlungen aus Gründen der Religion bzw. politischen Überzeugung gesetzt wurden, weshalb es - anders als von der belangten Behörde dargestellt - eine Rückgriffes auf den Auffangtatbestand der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht bedarf.

Maßgeblich und damit entscheidungswesentlich war letztlich, dass die behaupteten Eingriffe in die Rechtssphäre des Erstbeschwerdeführers in Form von Drohanrufen und Nachforschungen an seinem Wohnort seitens schiitischer Milizen nicht die für die Annahme einer Verfolgung erforderliche erhebliche Intensität aufwiesen.

Nach Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie des Europäischen Parlaments und Rates gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

So werden etwa nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen, die folgenlos bleiben, mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung angesehen (Feßl/Holzschuster: AsylG 2005, Kommentar, E.63 zu § 3 unter Hinweis auf VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365 und E.71 zu § 3 AsylG unter Hinweis VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 mwN; 21.02.1995, 94/20/0720, 19.12.1995, 95/20/0104; 10.10.1996, 95/20/0487).

Auch Beschimpfungen, Bewerfen eines Hauses mit Steinen und verbale Drohungen begründen keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität (EGMR U 16.06.2005, Berisha und Haljiti gegen Mazedonien, Nr. 18670/03).

Der Erstbeschwerdeführer hat gegenständlich lediglich einige Drohanrufe behauptet, die sich nach seinen Angaben über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren erstreckt hätten. Des Weiteren erkundigten sich Unbekannte bei den Anwohnern immer wieder nach seinem Wohnort und erfolgten nach seiner Ausreise noch Nachforschungen bei seinen Eltern. Es sei jedoch nie zu einer persönlichen Konfrontation oder anderen erheblichen Eingriffen oder Gefährdungen gekommen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge, er nach diesen Drohanrufen ab Anfang 2014 und den Nachforschungen an seiner Wohnadresse weiterhin seinen Beruf ausübte und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 regelmäßig zu seinem Elternhaus zurückkehrte, wobei es hiebei zu keinen Vorfällen gekommen sein soll. Abgesehen davon, dass die Ernsthaftigkeit der genannten Drohungen im Hinblick auf den langen Zeitraum, über den der Erstbeschwerdeführer diesen ausgesetzt gewesen sein will, in Frage steht, ist ferner anzumerken, dass aufgrund des Umstandes, dass sich die vom Erstbeschwerdeführer beschriebenen Verwandten nach wie vor in Bagdad an seiner Wohnadresse aufhalten, auch ersichtlich ist, dass sich das Interesse dieser Personen, den Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers auszuforschen in Grenzen hält. Geschehnisse dieser Art sind noch nicht als asylrelevant zu qualifizieren und war dem Vorbringen auch kein stichhaltiger Hinweis dahin gehend zu entnehmen, dass allfällige gravierendere Bedrohungen oder Eingriffe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren.

Die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Drohanrufe erreichen weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit - auch unter Einbeziehung der Nachforschungen an seinem Wohnort - die Intensität einer asylrelevanten Verfolgungshandlung (vgl. VwGH RS 1, 25.01.2001, 2001/20/0011).

Zum Zweitbeschwerdeführer bleibt festzuhalten, dass dieser kein eigenes Vorbringen erstattet hat, welches im Hinblick auf die Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu prüfen gewesen wäre. Der Zweitbeschwerdeführer hat sich im Verfahren ausschließlich den Ausführungen seines Bruders, des Erstbeschwerdeführers, in dessen Verfahren angeschlossen und keine eigenen Ausreisegründe dargelegt. Wie soeben ausgeführt, erachtet die belangte Behörde - und dieser folgend das Bundesverwaltungsgericht - das gesamte Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den Ausreisegründen als glaubhaft, aber nicht asylrelevant, weshalb auch für den Zweitbeschwerdeführer aus diesem Vorbringen nichts zu gewinnen war.

3.3.5. Des Weiteren liegt auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, welche Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde indizieren würde. Den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit wurde - wie bereits ausführlich erörtert - entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers über die Mitwirkungspflicht sowie der Verpflichtung zur Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im Wege von darauf gerichteten Nachfragen nachgekommen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

Die niederschriftlichen Einvernahme des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers wurde jeweils vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin unter Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Die Einvernahmesituation wird vom Erst- und Zweitbeschwerdeführer in der jeweiligen Beschwerde nicht beanstandet. Aus der dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschriften sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer erklärten jeweils abschließend, dass sie alles vorbringen konnten, was ihnen wichtig erschien sowie dass die rückübersetzte Verhandlungsschrift korrekt angefertigt wurde (AS 105 [Erstbeschwerdeführer] und AS 97, 99 [Zweitbeschwerdeführer]).

Diese Niederschriften über die Einvernahmen des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers vor der belangten Behörde liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnte demnach der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und in den Bescheiden angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die in den für den jeweiligen gegenständlichen Beschwerdefall wesentlichen Punkten - insbesondere zur Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie dem Vorgehen der verschiedenen Milizen im Irak - aus den Jahren 2015 und 2016 stammen. Die Quellen liegen auch dem Bundesverwaltungsgericht vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt.

Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidungen der belangten Behörde weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht ferner kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sind in den gegenständlichen Beschwerden den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Übrigen nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer in den gegenständlichen Beschwerden allgemein - ohne Benennung der Quellen - auf Berichte zur schlechten Sicherheitslage in Bagdad und zu den von (schiitischen) Milizen begangenen Menschenrechtsverletzungen verweisen, ist dem Folgendes zu erwidern: Die belangte Behörde hat sich in den Feststellungen zur Lage im Irak bereits mit den wichtigsten schiitischen Milizen auseinandergesetzt (Seite 27 des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers und Seiten 20, 21 des angefochtenen Bescheides des Zweitbeschwerdeführers). Ferner wurde explizit festgestellt, dass die mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen in ihren jeweiligen Einflussgebieten zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begingen und sich hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom Islamischen Staat unterscheiden (Seite 31

des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers und Seite 24

des angefochtenen Bescheides des Zweitbeschwerdeführers). Die belangte Behörde ist ferner den vorhandenen religiösen Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten ausführlich nachgegangen und hat festgestellt, dass Misshandlungen und Diskriminierungen basierend auf Religionszugehörigkeit sowie konfessionelle Gewalt im Irak vorkommen. Insoweit der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer die von ihnen angesprochenen Berichte daher nicht näher bezeichnen, lässt sich aus den in der jeweiligen Beschwerde diesbezüglich angesprochenen Themen der schlechten Sicherheitslage in Bagdad und den von (schiitischen) Milizen begangenen Menschenrechtsverletzungen keine wesentlich anders gelagerte Sachlage ableiten. Inwieweit dies daher angesichts der Lebensumstände und des Fluchtvorbringens des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers von weiterer Relevanz für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Ausführungen des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers betreffend Mangelhaftigkeit der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak sind somit nicht ausreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde insoweit zu erschüttern und vermag dies auch zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung des Ausreisevorbringens des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers führen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

4.2. Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wären, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht, zumal der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer keiner von Repressalien bedrohten Volksgruppe angehört.

Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das Bundesamt durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN).

Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide erweist sich demgemäß jeweils als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobenen Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen sind.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

5.1. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmung voraus, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).

5.2. Im gegenständlichen Fall ist der Erlassung der angefochtenen Bescheide jeweils ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt.

Den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs wurde entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers über die Mitwirkungspflichten nachgekommen. Die niederschriftlichen Einvernahmen des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers wurden von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin in Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. In den mängelfreien Niederschriften, die dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer rückübersetzt wurden, sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Offene Punkte wurden im Wege von Nachfragen geklärt und seitens des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers jeweils abschließend bestätigt, dass sie alles vorbringen konnten, was ihnen wichtig erschien (AS 105 [Erstbeschwerdeführer] und AS 97 [Zweitbeschwerdeführer]). Die Einvernahmesituation wird vom Erst- und Zweitbeschwerdeführer in ihren Rechtsmitteln im Übrigen nicht beanstandet. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung der belangten Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, kann aus den unter Punkt 3.3. dargelegten Erwägungen ebenfalls nicht erkannt werden.

Der maßgebliche Sachverhalt ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Aktenlage in Verbindung mit der jeweiligen Beschwerde als geklärt anzusehen. Die belangte Behörde hat ferner in ihren Entscheidungen die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

In der jeweiligen Beschwerde wird darüber hinaus kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, zumal der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer lediglich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide hinsichtlich des ersten Spruchpunktes beheben und dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer gemäß § 3 AsylG Asyl gewähren sowie großteils ihr bereits vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen wiederholen.

Davon abgesehen erschöpft sich das Beschwerdevorbringen im allgemeinen Verweis, wonach ausreichend Berichte zur schlechten Sicherheitslage in Bagdad und zu den von (schiitischen) Milizen begangenen Menschenrechtsverletzungen vorliegen würden und der Behauptung des Erstbeschwerdeführers, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde unzureichend sei, er seine Fluchtgründe ausführlich dargelegt und diverse glaubhafte Beweismittel vorgelegt habe. Weitere Beweise zu ihrem Vorbringen konnten aber weder der Erst-, noch der Zweitbeschwerdeführer vorlegen.

Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen wird insgesamt kein greifbarer Bezug zu den Feststellungen oder den tragenden beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde hergestellt. Das Beschwerdevorbringen ist damit nicht hinreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern und damit die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung zu begründen (vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020).

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weisen die Entscheidungen der belangten Behörde schließlich immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, wobei hiezu im Detail auf die Ausführungen unter Punkt 3.4. des Erkenntnisses verwiesen wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz, speziell zur Frage einer asylrelevanten Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie zum Erfordernis der Aktualität des Ausreisegrundes, ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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