L516 2129652-1•BVwG L516 2129652-1
L516 2129652-1Federal Administrative CourtOct 13, 2016
Beschäftigungsbewilligung, Ersatzkraft, Regionalbeirat
L516 2129652-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Erhard PRUGGER und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX [M OG], gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.06.2016, GZ: 08114/GF: 3798987 ABB-Nr. 3798987, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 4 Abs 3 AuslBG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 06.05.2016 beim Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den kroatischen Staatsangehörigen XXXX [I. C] (in der Folge: Mitbeteiligter) für die berufliche Tätigkeit als Fenster- und Sonnenschutzmonteur.
1.2. Der Regionalbeirat beim AMS befürwortete in seiner Sitzung vom 10.06.2016 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten nicht einhellig, dies mit der Begründung, dass das Ersatzkraftverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, da der Dienstgeber nur die beantragte Person einstellen wolle.
2. Das AMS lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid gemäß § 4 Abs 3 AuslBG ab und begründete dies unter Hinweis auf § 4 Abs 3 AuslBG mit der vom Regionalbeirat in seiner Sitzung vom 10.06.2016 nicht einhellig befürworteten Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten sowie dem Fehlen einer der sonstigen im § 4 Abs 3 AuslBG genannten Voraussetzungen.
3. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid am 24.06.2016 Beschwerde erhoben. Dazu wurde ausgeführt, dass die Beschäftigungsbewilligung leider abgelehnt worden sei, die Beschwerdeführerin jedoch nach wie vor interessiert sei, den Mitbeteiligten einzustellen, da dieser langjährige Erfahrung bei der Firma XXXX [M. N. ] habe, man einen sehr guten Fenstermonteur benötige und keinen Hilfsarbeiter, der Mitbeteiligte ein ausgezeichneter Monteur für Sonnenschutz sei, sehr verlässlich sei, ein gutes Auftreten habe, sehr gute Deutschkenntnisse und den B-Führerschein habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 06.05.2016 beim AMS die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den kroatischen Mitbeteiligten für die berufliche Tätigkeit als Fenster- und Sonnenschutzmonteur. Der Mitbeteiligte ist kroatischer Staatsbürger, verfügt jedoch über keinen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Die Vermittlung von Ersatzkräften wurde in diesem Antrag von der Beschwerdeführerin zunächst gewünscht.
1.2. Das AMS hat in der Folge ein Ersatzkraftverfahren eingeleitet und im Rahmen dessen für die Stelle den Arbeitssuchenden XXXX [A. S.] zur Vorstellung geschickt. A. S. hat sich am 27.05.2016 bei der Beschwerdeführerin auch vorgestellt, doch wurde dieser ausschließlich mit der Begründung nicht eingestellt, dass man den Mitbeteiligten, für den die Beschwerdeführerin die Beschäftigungsbewilligung beantragt habe, wolle.
1.3. Der Regionalbeirat befürwortete in der Folge in seiner Sitzung vom 10.06.2016 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten nicht einhellig, dies mit der Begründung, dass das Ersatzkraftverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, da der Dienstgeber nur die beantragte Person einstellen wolle.
2.1. Die Feststellungen zur beantragten Beschäftigungsbewilligung (oben II.1.1.), vom durchgeführten Ersatzkraftverfahren (oben II.1.2.) sowie von der vom Regionalbeirat nicht einhellig befürworteten Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (oben II.1.3.) aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Die Begründung der Beschwerdeführerin für die Ablehnung des A. S. ergibt sich aus dem im Akt einliegenden und von der Beschwerdeführerin selbst ausgefüllten Bewerbungsergebnis.
Zu A)
Abweisung der Beschwerde
Übergangsbestimmungen für kroatische Staatsangehörige
3.3.1. Gemäß § 32a Abs 11 AuslBG gelten die die Abs 1 bis 9 des § 32a AuslBG ab dem EU-Beitritt Kroatiens [01.07.2013, Anm] sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt gemäß § 17 zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Abs 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt hat.
3.3.2. Gemäß § 32a Abs 1 AuslBG genießen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am [...] der Europäischen Union beigetreten sind, keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 lit l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs 1 Z 1 bis 3 NAG.
3.3.3. Gemäß § 32a Abs 2 AuslBG haben EU-Bürger gemäß Abs 1 unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie 1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder 2. die Voraussetzungen des § 15 sinngemäß erfüllen oder 3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.
3.3.4. Gem § 32a Abs 9 AuslBG ist Arbeitgebern, die EU-Bürger gemäß Abs 1 als Fach- oder Schlüsselkräfte oder als Künstler zu beschäftigen beabsichtigen, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt III erfüllt sind. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Fach- und Schlüsselkräften haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen ist.
Beschäftigungsbewilligung
3.3.5. Gem § 4 Abs 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und "1. ... oder [...] 9. [...]"
3.3.6. Gemäß § 4 Abs 3 AuslBG darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs 1 und 2 die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet (Z 1) oder eine der Voraussetzungen der Ziffern 5 bis 14 vorliegt.
3.4. Zum gegenständlichen Verfahren
3.4.1. Wie sich aus dem gegenständlich festgestellten Sachverhalt ergibt, hatte die Beschwerdeführerin unstrittig lediglich an der Einstellung des von ihr beantragten Mitbeteiligten Interesse und sie hat durch das von ihr gesetzte Verhalten die Einstellung von bevorzugt zu behandelnden Ersatzkräften vereitelt. Das AuslBG räumt einem Arbeitgeber jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für einen individuell von ihm gewünschten ausländischen Dienstnehmer ein, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH 03.07.2000, 99/09/0041). Die Anführung der langjährigen Berufserfahrung in einem bestimmten Unternehmen ist keine ausreichende Begründung dafür, dass eine Ersatzkraftstellung verweigert wird und daher ist die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulässig (VwGH 28.01.2010, 2008/09/0221). Da zudem im gegenständlichen Fall der Regionalbeirat keine einhellige Befürwortung des Antrages der Beschwerdeführerin ausgesprochen hat, ist diese Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG nicht erfüllt (vgl 15.09.2011, 2011/09/0017).
3.4.2. Schließlich sind im vorliegenden Fall auch weder die Voraussetzungen für einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang der Mitbeteiligten gem § 32a Abs 1, 2 und 11 AuslBG noch jene für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gem § 32a Abs 9 bzw § 4 Abs 3 Z 5-14 AuslBG erfüllt, was von der Beschwerdeführerin auch zu keinen Zeitpunkt behauptet wurde.
3.4.3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.5. In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
3.5.1. Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Ebenso ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
3.7. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
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