BVwG L516 2127058-1

L516 2127058-1Federal Administrative CourtOct 13, 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG L516 2127058-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L516.2127058.1.00

Spruch

L516 2127058-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Erhard PRUGGER und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian KUHN, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.04.2016, GZ: 08114/ GF: 3792358 ABB Nr.: 3792358, beschlossen:

I. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

II. Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Die Beschwerdeführerin hat durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 02.08.2016 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, ihre Beschwerde vom 13.05.2016 gegen den angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice zurückzuziehen (OZ 2). Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075).

2. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid des AMS vom 18.04.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG in der Rechtsform des Beschlusses einzustellen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

3. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.

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