BVwG G305 2122821-1

G305 2122821-1Federal Administrative CourtOct 13, 2016

Regest

betriebliche Tätigkeit, Einkommenssteuerbescheid,<br/>Pflichtversicherung, selbstständig Erwerbstätiger

Full text

BVwG G305 2122821-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2122821.1.00

Spruch

G305 2122821-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom XXXX, VSNR: XXXX, erhobene, zum XXXX datierte Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle

XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder SVA) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) mit der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit unter anderen vom XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass ihr das Finanzamt XXXX am XXXX im Wege des Datenaustausch den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für XXXX übermittelt habe, der unter anderen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXX ausweise. Mit Schreiben vom XXXX habe sie dem BF mitgeteilt, dass sie die Daten des Einkommensteuerbescheides erhalten habe. Auch sei der BF darauf hingewiesen worden, dass die Einkünfte bei der Beurteilung der Pflichtversicherung berücksichtigt würden, da er den "Wiederbetrieb" seiner Berufsbefugnis als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ab XXXX angezeigt habe. Mit E-Mail vom XXXX habe der BF mitgeteilt, dass er mit Abschluss seiner Tätigkeit im Jahr XXXX den Betrieb in der XXXX beendet und sämtliche von ihm benützten Betriebsgegenstände zurückgelassen habe. Auch habe er mitgeteilt, dass er seinen neuen Betrieb in den Jahren XXXX und XXXX aktivieren habe können. Als Beweis dafür habe er die Einnahmen/Ausgabenrechnung gemäß den Steuererklärungen für XXXX und XXXX vorgelegt. Die Ausgaben dieser Jahre seien als nachträgliche Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig gewesen bzw. seien Ausgaben dadurch entstanden, dass er insbesondere mehrere gegen seine Partner und gegen sich gerichtete Anschuldigungen abwehren musste und überdies die Zahlung für Tätigkeiten, die bis zur Betriebsaufgabe erbracht wurden, nicht geleistet worden seien. Nach einer beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger am XXXX eingeholten Abfrage sei der BF seit dem XXXX bis laufend in einem geringfügigen Angestelltenverhältnis bei der Firma XXXX gewesen. Seit dem XXXX bis laufend beziehe er von der belangten Behörde eine Alterspension. Mit Schreiben vom XXXX habe der BF angezeigt, dass er seine Berufsbefugnis seit dem XXXX wieder ausübe.

Nach Wiedergabe der als entscheidungsrelevant erachteten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass nach den Erläuterungen der 22. Novelle zum GSVG, 886 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, 20. GP künftig alle Erwerbsgruppen, deren Einkünfte über bestimmten Grenzen liegen, Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten hätten. Künftig sollen nicht mehr ausschließlich berufsrechtliche Anknüpfungspunkte für eine Sozialversicherungspflicht maßgeblich sein, sondern das erzielte Einkommen. Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" knüpfe somit an den Betriebsbegriff im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Regelungen an. Das ergebe sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß den §§ 22 und 23 EStG 1988. Der Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" sei kein eigenständig zu prüfendes Kriterium nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, sondern soll dieser lediglich eine Abgrenzung zur (unentgeltlichen) privaten Tätigkeit schaffen und zur Klärung der zeitlichen Dimension der Tätigkeit als Anknüpfungspunkt für die Feststellung von Beginn und Ende der Pflichtversicherung dienen. Das betriebliche Tätigwerden ergebe sich aus der Entgeltlichkeit und der Pflicht, die erlangten Einkünfte entsprechend zu versteuern; dieses Tätigwerden stelle eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben dar und gehöre keinesfalls der Privatsphäre einer Person an (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068). Aus dem vorliegenden Sachverhalt sei ersichtlich, dass die zuständige Finanzbehörde die im Jahr XXXX erzielten Einkünfte der Einkunftsart "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" zuordne und somit von einer betrieblichen selbständigen Tätigkeit ausgehe. Liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, seien der Sozialversicherungsträger und die im Instanzenweg zuständigen Behörden bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an die Entscheidung gebunden (VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2005/08/006). Mit der unmittelbaren Anknüpfung an steuerrechtliche Tatbestände lasse der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.

2. Gegen diesen, dem BF am XXXX zugestellten Bescheid richtete sich dessen zum XXXX datierte, am selben Tag (sohin rechtzeitig) bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, die er mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides verband.

Begründend führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er mit Abschluss seiner Tätigkeiten im Jahr XXXX den Betrieb in der XXXX beendet und sämtliche von ihm genutzten Betriebsgegenstände zurückgelassen habe. In den Jahren XXXX und XXXX habe er keinen neuen Betrieb aktivieren können. Die diesbezüglich von der belangten Behörde getroffene anderslautende Feststellung sei falsch. Erst im Jahr XXXX sei an einem anderen Standort ein anderer, neuer Betrieb mit einer gänzlich anderen Struktur und Betriebsgegenstand eröffnet worden. Obwohl er zur Klärung des Sachverhaltes weitere Nachweise angeboten habe, seien solche weder bei ihm erfragt, noch eingeholt worden. Stattdessen sei ihm unterstellt worden, dass diese Aufwendungen im Zusammenhang mit einem "neuen" Betrieb stünden, den es im Jahr XXXX in Wahrheit nicht gegeben habe. Im Jahr XXXX seien keine beruflichen Tätigkeiten erfolgt. Dies könne anhand der Ausgaben, die durch Belege oder sonstige Dokumente belegt seien, nachgewiesen werden. Aus den Belegen ergebe sich, dass alle Aufwendungen des Jahres XXXX mit den ehemaligen beruflichen Tätigkeiten eines aufgelassenen Betriebes im Zusammenhang gestanden seien, und zwar konkret mit der Eintreibung alter Forderungen sowie der Abwehr alter Gegenforderungen. Es folgt der Versuch einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit einem Satz aus den EB 886 BlgNR

20. GP, der wie folgt lautet: "Um alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zu erfassen, sollen bei den Einzubeziehenden nicht mehr ausschließlich berufsrechtliche Anknüpfungspunkte für eine Sozialversicherung maßgeblich sein, sondern das erzielte Einkommen."

Weiter heißt es, dass es zwar richtig sei, dass die Einnahmen und Ausgaben aus der Betriebsaufgabe nicht zum XXXX ermittelt wurden, sondern in den Jahren XXXX und XXXX nach Maßgabe der Zahlungsein- und -ausgänge, jedoch führe dies im gegenständlichen Fall zu keiner anderen, als der in den betroffenen Jahren tatsächlich eingetretenen Steuerbelastung. Aus diesem Grunde sei aus Verwaltungsvereinfachungsgründen auf eine Neufestsetzung der Steuerbescheide für XXXX bis XXXX verzichtet worden. Die SVA hätte nach den "richtigen einkommensteuerlich vorgeschriebenen Verhältnissen, nicht nach vorliegenden offensichtlich hinsichtlich des Anfallszeitpunktes unrichtigen Steuerbescheiden vorzugehen" gehabt.

3. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom

XXXX gerichtete Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.

Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.

4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der BF zur Vorlage darin näher bezeichneter Unterlagen aufgefordert. Überdies wurde ihm aufgetragen, dem Bundesverwaltungsgericht sämtlichen Unterlagen, aus denen sich die endgültige Stilllegung der von ihm geschaffenen betrieblichen Struktur ergibt, nachzureichen.

5. Mit Eingabe vom XXXX legte der BF folgende Urkunden vor:

  • rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für XXXX vom XXXX;

  • rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid für XXXX vom XXXX;

  • rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für XXXX vom XXXX;

  • rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid für XXXX vom XXXX;

  • rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für XXXX vom XXXX;

  • rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid für XXXX vom XXXX;

  • rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für XXXX vom XXXX;

  • rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid für XXXX vom XXXX und

  • einen Konvolut, den er mit "Unterlagen betreffend die Stilllegung des Betriebes in der XXXX" bezeichnete.

In der Urkundenlage führte der BF weiter aus, dass aus dem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr XXXX hervorgehe, dass sämtliche Einnahmen des Jahres XXXX vor dem XXXX eingegangen seien. Der dem Einkommensteuerbescheid für XXXX angehängten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sei zu entnehmen, das keine Einnahmen erzielt wurden. Es seien jedoch Ausgaben im Zusammenhang mit der Eintreibung alter Forderungen und der Abwehr von Gegenforderungen entstanden. Aus der dem Einkommensteuerbescheid für XXXX angefügten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gehe hervor, dass die "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" in Höhe von EUR XXXXaus dem Vergleichsbetrag von EUR XXXX stammten, der nach der Klagserhebung und durchgeführten Schlichtung für die alten Forderungen bezahlt wurde. Aus der dem Einkommensteuerbescheid für XXXX angehängten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gingen die ersten Einnahmen aus dem neuen Betrieb in der XXXX in Höhe von EUR XXXX hervor. Im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Stilllegung des Betriebes in der XXXX brachte er den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom XXXX und eine "interne Aktennotiz" vom XXXX über die vom BF mitgenommenen Unterlagen zur Vorlage.

6. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des BF vom XXXX und die ihr angehängten Urkunden zur Kenntnis gebracht und der belangten Behörde die Gelegenheit gegeben, im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist eine Stellungnahme dazu abzugeben.

7. In ihrer zum XXXX datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass unbestritten sei, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine aufrechte Berufsbefugnis innegehabt habe, die ihm die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung einer freiberuflichen selbständigen Tätigkeit ermöglicht hätte.

Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für XXXX weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit (= Gewinn) in Höhe von EUR XXXX aus. Der Gewinn für XXXX sei nach § 4 Abs. 3 EKStG (Einnahmen-Ausgabenrechnung) ermittelt worden. Es bestehe Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Der SVA obliege keine Prüfpflicht hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung, da sich die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richte. Diese Bindungswirkung der SVA an die finanzbehördlichen Feststellungen umfasse jedenfalls die Zuordnung zur jeweiligen Einkunftsart, an die festgestellte Höhe der Einkünfte und deren zeitliche Zuordnung.

8. Mit hg. Schreiben vom XXXXwurde dem BF die vorgenannte Stellungnahme der SVA vom XXXX zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen festgesetzter Frist gegeben.

9. Als Reaktion auf das gewährte Parteiengehör erging die schriftliche Stellungnahme des BF vom XXXX, worin er im Wesentlichen kurz zusammengefasst hervorhob, dass die "berufsrechtliche Ermöglichung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ab XXXX" noch nicht bedeute, dass die Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wurde. Es sei der Nachweis erbracht worden, dass der Steuerberaterbetrieb im XXXX zerschlagen und aufgegeben wurde. Es seien nicht nur die Ausrüstungsgegenstände zurückgelassen worden; vielmehr habe er keinen einzigen der früheren Klienten weiter betreuen dürfen. Es sei unbestritten, dass in den Jahren XXXX und XXXX die einzige Einnahme aus betrieblichen Tätigkeiten vorangegangener Jahre und sämtliche Ausgaben mit dieser Einnahme im Zusammenhang gestanden wären. Dadurch sei nachgewiesen, dass, falls ein "Betrieb" formal gemäß § 6 Abs. 4 GSVG im Jahr 2012 eröffnet angenommen werden konnte, dieser danach faktisch unmittelbar wiedereingestellt wurde, da § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG nicht auf die formalen Sachverhalte, sondern auf tatsächliche Ereignisse Bezug nehme. Zur Bindungswirkung an den Einkommensteuerbescheid führte der BF aus, dass diese dort ihre Grenzen habe, wo das Einkommensteuergesetz dem Bescheid widerspreche und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, nämlich die betriebliche Tätigkeit, nicht vorliege.

10. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde die vorbezeichnete Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb festgesetzter Frist schriftlich zu äußern.

11. In ihrer dazu ergangenen Stellungnahme vom XXXX führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass nach wie vor unbestritten geblieben sei, dass die Berufsbefugnis des BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in vollem Umfang offen gewesen sei. Aus dem Berufsrecht der Wirtschaftstreuhandberufe ergäbe sich einerseits der Berechtigungsumfang dieses Berufszweiges und zum anderen die Berechtigung auf die Berufsbefugnis zur selbständigen Ausübung des Wirtschafstreuhandberufes vorübergehend zu verzichten, sodass Ruhen der Berufsbefugnis eintritt. Bis dato liege der SVA ein Eintritt des Ruhens der Berufsbefugnis gemäß § 97 Abs. 2 WTBG nicht vor. Nach den Erläuterungen zum ASRÄG 1997, BGBl. Nr. 139/1997, sollen nur Gewerbetreibende, die Kammermitglieder sind, im GSVG versichert sein bzw. alle anderen Selbständigen würden in einem Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz zusammengefasst. Beim Versichertenkreis der Wirtschaftstreuhänder handle es sich um einen solchen, der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des ASRÄG wegen des Formalerfordernisses der Kammermitgliedschaft bereits der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen sei und stelle der Formaltatbestand des Bestehens der Kammermitgliedschaft auf Grund der aufrechten Berufsbefugnis einen entscheidenden Anknüpfungspunkt dar. Zu den Einkünften laut Einkommensteuerbescheid für 2013 führte die belangte Behörde erneut die "Bindungswirkung" der SVA an die finanzbehördlichen Feststellungen ins Treffen und hob hervor, dass der SVA dahingehend keine Prüfpflicht zukomme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer befindet sich seit dem XXXX im Ruhestand und bezieht er von der SVA eine Pension nach dem GSVG ("KV-Pensionist GSVG Sachleistung").

Er hat den Wiederbetrieb der Befugnis zur Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters ab XXXX angezeigt und ist nach wie vor im (vollen) Besitz dieser Berufsbefugnis.

Auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (vom XXXX bis XXXX) gehörte er der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als Mitglied an.

1.2. Der BF gründete die am XXXX im Handelsregister des Landesgerichtes XXXX zu HRB XXXX eingetragene Firma XXXX (jetzt: XXXX) (in der Folge so oder kurz K XXXX). Mit der Umstellung auf das Firmenbuch erfolgte am XXXX die Erfassung der Firma zur FN XXXX.

Der Gesellschaftsvertrag vom XXXX definierte den Unternehmensgegenstand wie folgt: XXXX (Gesellschaftsvertrag vom XXXX, Punkt XXXX).

In der Gesellschaft nahm der BF (er verfügt über die Berufsberechtigung des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters) seit dem XXXX die Funktion des handelsrechtlichen Gesellschafters ein. Die Löschung dieser Funktion wurde am XXXX im Firmenbuch eingetragen. Bereits am XXXX wurde die Gesellschafterstellung des BF in der vorbezeichneten Gesellschaft gelöscht.

Ob und gegebenenfalls wann der BF seine Berufsberechtigung als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater niederlegte, konnte nicht festgestellt werden.

Es steht fest, dass der BF seine für die K XXXX erbrachte Tätigkeit (Betreuung der Klienten, administrative Leistungen, Kundenakquise) mit Honorarnote XXXX vom XXXX in Höhe von EUR XXXX, mit Honorarnote XXXX vom XXXX in Höhe von EUR XXXX, mit Honorarnote XXXX vom XXXX in Höhe von EUR XXXX und mit Honorarnote XXXX vom XXXX in Höhe von EUR XXXX fakturierte.

Am XXXX brachte er beim Landesgericht XXXX die Klage gegen die K XXXX ein, mit der er die Zahlung der oben dargestellten Honorarbeträge, sohin eines Betrages von insgesamt EUR XXXX samt Zinsen begehrte.

Am XXXX erstattete der bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingerichtete Schlichtungsausschuss einen Schlichtungsvorschlag, demzufolge die K XXXX dem BF aus dem Titel von Werkvertragsleistungen EUR XXXX zzgl. 20 % USt. schulde, dies unter der Bedingung, dass damit alle in der Schlichtungsverhandlung behandelten wechselseitigen Ansprüche als verglichen gelten.

Auf Grund der getroffenen Vereinbarung fakturierte der BF mit Honorarnote XXXX vom XXXX der K XXXX den Vergleichsbetrag von EUR XXXX zzgl. EUR XXXX (20 % USt.), sohin den Gesamtbetrag von EUR XXXX. Der fakturierte Betrag ist ihm im Jahr XXXX zugeflossen.

Den vorbezeichneten Vergleichsbetrag deklarierte der BF in der zum XXXX erstellten Einkommensteuererklärung XXXX als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die ihm in Ausübung seines Betriebes (XXXX) mit Sitz in XXXX, zugegangen waren.

1.3. Bei der Ermittlung der im Jahr XXXX erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXX ging er von erzielten Betriebseinnahmen in Höhe von EUR XXXX aus, von denen er Aufwendungen bzw. Betriebsausgaben für beigestelltes Personal in Höhe von EUR XXXX, Abschreibungen auf das Anlagevermögen in Höhe von EUR XXXX, tatsächliche KFZ-Kosten in Höhe von EUR XXXX, Miet- und Pachtaufwand in Höhe von EUR XXXX, Zinsen und ähnliche Aufwendungen in Höhe von EUR XXXX und pauschale Aufwendungen bzw. Betriebsausgaben in Höhe von EUR XXXX, Korrekturen zu den KFZ-Kosten in Höhe von EUR XXXX und einen Grundfreibetrag in Höhe von EUR in Abzug brachte.

1.4. Der in Rechtskraft erwachsene Einkommensteuerbescheid vom XXXX des Finanzamtes XXXX für das Kalenderjahr XXXX weist beim BF

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXX

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR XXXX

Sonstige Einkünfte EUR XXXX

und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXX

aus.

1.5. Die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX ausgewiesenen Einkünfte in Höhe von EUR XXXX wurden von der Abgabenbehörde der Einkunftsart "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" im Sinne des § 22 EStG zugeordnet und liegen über der Versicherungsgrenze nach § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG (im Jahr XXXX: EUR 4.641,60 jährlich).

Die im Einkommensteuerbescheid 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit stammen daher aus einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

Der bezogene Einkommensteuerbescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

1.6. Der BF ist seit dem XXXX handelsrechtlicher Geschäftsführer der von XXXX mit Notariatsakt vom XXXX errichteten Firma KXXXX GmbH, XXXX, mit Sitz in XXXX, deren Geschäftszweig XXXX umfasst.

Die Gesellschaft wurde am XXXX im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX eingetragen und wird sie seither ausschließlich vom BF in der Funktion als handelsrechtlichem Geschäftsführer selbständig vertreten.

1.7. In der bei der belangten Behörde am XXXX eingelangten "Versicherungserklärung für Mitglieder der Tierärztekammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder und der Ärztekammer (nur für Wohnsitzärzte/-ärztinnen)" findet sich zu der zu Punkt 1.) gestellten Frage "Welche Tätigkeit üben Sie als Kammermitglied aus?", die Antwort, dass er seit dem XXXX bis laufend die Tätigkeit des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers ausübt.

Daraus folgt, dass er diese Tätigkeit auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ausgeübt und die ihr zu Grunde liegende Berufsberechtigung nicht zurückgelegt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die getroffenen Feststellungen dazu, dass sich der BF in Pension befindet, beruhen auf der eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum und darüber hinaus Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder war, ergibt sich einerseits aus den unbekämpft gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde. Darauf beruhen auch die getroffenen Feststellungen, dass der BF seine Befugnis zur Ausübung des Berufes des Wirtschaftstreuhänders und des Steuerberaters XXXX angezeigt hat und nach wie vor besitzt. Auch dieses Faktum ist vom BF nicht in Zweifel gezogen worden. Abgesehen davon bezeichnet sich der BF auch in der an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Korrespondenz als "Wirtschaftsprüfer und Steuerberater" und finden sich darin Angaben zum Sitz der Firma KXXXX GmbH.

Die dazu getroffenen Feststellungen, dass der BF beim Landesgericht XXXX am XXXX Klage gegen die Firma K XXXXeinbrachte und auf Grund der er von der K XXXX eine Geldleistung in Höhe von insgesamt EUR XXXX samt Zinsen begehrte, gründen auf der vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Klagsschrift. Darauf und auf dem ebenfalls zur Vorlage gebrachten Antrag an das Landesgericht XXXX auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gründen die zur Gründung der K XXXX, zu deren Schicksal und zum weiteren Schicksal des BF getroffenen Feststellungen.

Die zum Umstand getroffenen Feststellungen, dass der BF seit dem Jahr XXXX handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma KXXXX GmbH ist, gründen auf dem eingeholten Firmenbuchauszug zur genannten Gesellschaft. Die weiteren Feststellungen, insbesondere jene zum Unternehmensgegenstand der angeführten Gesellschaften gründen auf den eingeholten Gesellschaftsverträgen.

Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die für den BF zuständige Abgabenbehörde die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX ausgewiesenen Einkünfte in Höhe von EUR XXXX der Einkunftsart "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" (im Sinne des § 22 EStG) zugeordnet hat, beruhen auf dem unbestritten unbekämpft gebliebenen, daher in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX vom XXXX zur Steuer-Nr.: XXXX.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 194 GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.

§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautet wörtlich wie folgt:

"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,

5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,

6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,

9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."

Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern Frage, ob die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für den Zeitraum XXXX bis XXXX zu Recht erfolgte.

Im Kern stützte die belangte Behörde die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG darauf, dass sich aus dem von der zuständigen Abgabenbehörde erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX ergibt, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Einkünfte gemäß § 22 EStG in einer Höhe bezog, die über der für dieses Kalenderjahr maßgeblichen Versicherungsgrenze lagen.

3.2.2. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 lautet in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt:

"§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[...]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

[...]"

Nach der zitierten Bestimmung unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach GSVG selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszwei(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

§ 4 Abs. 1 und 2 GSVG in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung, der auszugsweise wiedergegeben wörtlich wie folgt lautet, sah Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG unter bestimmten Umständen vor:

"§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

1. Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;

[...]

4. Personen, welche die Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt zurücklegen und auf Grund dieser Berechtigung keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben, sofern die Fortsetzung des Betriebes dem Betriebsnachfolger von der zuständigen Behörde gestattet wird;

[...]

6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;

dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

[...]

(2) Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies ausgenommen:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2012)

2. die Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz,

a) wenn der Pensionsbezug im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit - bei Hinterbliebenen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen - zurückgeht, die nicht die Pflichtversicherung in einer Krankenversicherung begründet hat;

b) wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, auf Grund eines Antrages nach § 5 keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht.

[...]"

Demnach sind Personen, die neben ihrer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG noch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Einkünfte im Sinne des § 4 Abs.1 Z 6 lit. b) beziehen (Pension, Kranken- oder Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung etc.) von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommen, wenn die Beitragsgrundlage aus Einkünften aus dieser Tätigkeit die zwölffache monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (im Jahr XXXX waren dies EUR 4.641,60 jährlich) nicht übersteigt.

Gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 leg. cit. genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat der Versicherte die Meldung jedoch nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, so beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat. Bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung (§ 6 Abs. 4 Z 2 GSVG).

Gemäß § 7 Abs. 4 GSVG endet die Pflichtversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates,

1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;

2. in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt;

3. in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) nicht übersteigen werden.

Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.

Gemäß § 18 Abs. 1 GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden.

Die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ("neuer Selbständiger") ist als subsidiärer Tatbestand ausgestaltet und kommt immer dann zum Tragen, wenn die Erwerbstätigkeit des Auftragnehmers unter keinen anderen (vorrangigen) Pflichtversicherungstatbestand zu subsumieren ist. Der Tatbestand des neuen Selbständigen ist dann erfüllt, wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die eine betriebliche Tätigkeit ausübt, Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 bzw. § 23 EStG 1988 erzielt und mit dieser Tätigkeit nicht bereits unter eine andere Pflichtversicherung fällt (siehe dazu ASOK, Sozialversicherung 2015, 18). Die vom neuen Selbständigen ausgeübte Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit voraus, sohin eine Betätigung, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (Scheiber in Sonntag, GSVG 2. Aufl., Rz. 55 zu § 2.).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.2.3. Beschwerdegegenständlich steht fest, dass der BF im Besitz der Befugnis zur Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters ist und er - nach seinem Ausscheiden aus der von ihm im Jahr XXXX gegründeten Firma K XXXX, FN XXXX - den Wiederbetrieb dieser Berufsbefugnis ab dem XXXX angezeigt hat. Es steht weiter fest, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als Mitglied angehört hat.

In EB 886 BlgNR 20. GP zu BGBl. 139/1997, mit welchem sowohl § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als auch § 7 Abs. 4 GSVG eingeführt wurden, wird bezüglich der erstgenannten Bestimmung Folgendes wörtlich ausgeführt:

"Der Begriff ‚betriebliche Tätigkeit' knüpft an den Betriebsbegriff iS einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkunftstatbeständen gemäß den §§ 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die ‚betriebliche Tätigkeit' abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung.

Als Betrieb ist nach der Judikatur des VwGH zum Einkommensteuergesetz die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen (Erk. vom 18. Juli 1995, 91/14/0217). Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht beim Versicherten solange, bis die wesentlichen Strukturen zerschlagen werden (Betriebsaufgabe, Liquidation; zB VwGH vom 11. November 1992, 91/13/0152). Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stillegung eines Betriebes ist noch keine Betriebsbeendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind (VwGH vom 10. Juli 1959, 1273/56). Tritt daher zB ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in denen er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet. Dasselbe würde gelten, wenn jemand nur einmal jährlich für einige Wochen, das aber regelmäßig wiederkehrend, bei Festspielen tätig wird.

Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 EStG 1988 sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Dazu zählen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, aus sonstiger selbständiger Arbeit, aus Gewinnanteilen der Gesellschafter von bestimmten Gesellschaften und der Veräußerungsgewinn. § 23 EStG 1988 regelt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit werden in Hinkunft auch Personen, die ihr Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung ausüben, sozialversichert sein. Zu diesem Tatbestand muß weiters angemerkt werden, daß der steuerliche Begriff des ‚Gewerbebetriebes' ein weiterer ist als jener des Gewerberechts. Demnach kann steuerrechtlich auch verbotene oder unsittliche Betätigung einen Gewerbebetrieb begründen und werden künftig Einkünfte daraus sozialversicherungspflichtig sein. Ein Ausschluß dieser Gruppen wäre bei einer Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung im Hinblick auf die damit geschaffene umfassende Solidaritätsgemeinschaft sachlich nicht gerechtfertigt."

Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG damit umschrieben, dass es sich 1. um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die 2. auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit 3. bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 beziehen. Zur Frage, ob der Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ein selbständiger Aussagewert gegenüber dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Erzielung von Einkommen aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 oder 23 EStG 1988 zukommt, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist (VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139).

Auf Grund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das Ziel der "Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 i.V.m. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 i.V.m. § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988).

Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.

Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139; vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 und Zl. 2006/08/0196).

Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG beginnt (im Hinblick auf das grundsätzlich zusätzliche Erfordernis eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides: frühestens) mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit (§ 6 Abs. 4 Z 1 GSVG) und endet - sofern und solange die für eine Versicherungspflicht maßgebenden Einkommensgrenzen überschritten werden - frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt (§ 7 Abs. 4 Z 1 GSVG). Für das Bestehen der Pflichtversicherung kommt es jedoch nicht darauf an, ob der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Tätigkeiten enthält, die in dem Kalenderjahr, auf das sich der Einkommensteuerbescheid bezieht, entfaltet wurden. Es ist nur erforderlich, dass im Jahr des Zuflusses der Einkünfte weiterhin eine zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit ausgeübt wird. Bei Feststellungen über den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit besteht keine Bindung an einen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid (VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139). Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht sind nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei sind das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Wird daher z.B. ein Vortragender immer wieder tätig, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139; vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094 und vom 08.12.2003, Zl. 2000/08/0068). Bei einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, für die keine Berufsbefugnis benötigt wird und die ihrer Natur nach - auch wenn sie fortlaufend ausgeübt wird - nur fallweise (z.B. in Form von Vorträgen oder Veröffentlichungen) nach außen erkennbar zutage tritt, ist zu beachten, dass allein deshalb während der (auch der Vorbereitung dienenden) Zeiträume zwischen den Vorträgen oder Veröffentlichungen noch keine Unterbrechung der Tätigkeit anzunehmen ist. Ist eine auch nach außen sichtbar zutage tretende Unterbrechung der Tätigkeit auf Grund von deren Eigenart nicht hinreichend objektivierbar, lässt sich also die Periode der Ausübung einer solchen Tätigkeit von jener ihrer Unterbrechung nicht mit der erforderlichen Trennschärfe unterscheiden, dann ist die Überschreitung der Versicherungsgrenze durch die Höhe der im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte für die Versicherungspflicht maßgebend, die im Zweifel im gesamten Kalenderjahr besteht (VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126).

Unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 22 EStG 1988 werden insbesondere Einkünfte werden insbesondere solche aus einer freiberuflichen Tätigkeit verstanden (siehe dazu § 22 Z 1 EStG), wie etwa die Einkünfte aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder. Unter diese Einkunftsart werden auch sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 EStG subsumiert (sohin Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (z.B. für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied), die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.

Mit dem unbestritten in Rechtskraft erwachsenen, für das Kalenderjahr XXXX erlassenen Einkommensteuerbescheid vom XXXX stellte das Finanzamt XXXX fest, dass der BF im bezogenen Kalenderjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit (sohin Einkünfte im Sinne des § 22 EStG 1988) in Höhe von EUR XXXX bezogen hatte, die über der für das Kalenderjahr XXXX maßgeblichen Versicherungsgrenze lagen.

Aus der (zum XXXX datierten) Einkommensteuererklärung des BF für das Jahr XXXX ergibt sich, dass die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezogenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXX im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater stehen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Art und Höhe der Einkünfte des BF ausdrücklich festgestellt hat und dabei - wie sie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte - an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid gebunden war (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292 und vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0054).

Die Einwendungen des BF, dass alle Aufwendungen des Jahres XXXX mit den ehemaligen beruflichen Tätigkeiten eines aufgelassenen Betriebes im Zusammenhang gestanden wären, vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, zumal es nicht auf den Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte ankommt, sondern besteht Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte in der in der zitierten Bestimmung genannten Art hervorgehen, und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sind (VwGH vom 21.02.2007, Zl. 2004/08/0257).

Überdies wurde zu keinem Zeitpunkt die Behauptung erhoben, dass der BF mit seinen im Jahr XXXX erzielten Einkünften aus selbständiger Arbeit, die über der maßgeblichen Versicherungsgrenze lagen, der Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz unterlegen wäre.

3.2.4. Weiters machte der BF im Kern geltend, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine betriebliche Tätigkeit ausgeübt habe. Dazu führte er aus, dass "der Betrieb, der bis XXXX in den Betriebsräumen XXXXbestanden hatte, ohne Mitnahme von Betriebsgegenständen zu diesem Zeitpunkt aufgelassen und nie wieder eröffnet wurde. Erst im Jahre XXXX wurde an einem anderen Standort ein neuer Betrieb mit gänzlich anderer Struktur und Betriebsgegenständen eröffnet."

Tatsächlich steht fest, dass der BF die am XXXX im Handelsregister des Landesgerichtes XXXX eingetragene Firma K XXXX mit Sitz in XXXX am XXXX gegründet hat. Mit der Umstellung auf das Firmenbuch, wurde die Gesellschaft am XXXX zur FN XXXX im Firmenbuch des genannten Gerichtes erfasst. Der Sitz der K XXXX befindet sich seit dem XXXX bis laufend in der XXXX, in 8010 Graz. Am XXXX wurde die vom BF innegehabte Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der K XXXXgelöscht.

Seit dem XXXX bis laufend hat er die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Firma KXXXX GmbH, FN XXXX, mit Sitz in XXXX inne.

In der von ihm vorgelegten, zum XXXX datierten Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr XXXX erklärte er, im Betrieb XXXX (XXXX) Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXX erzielt zu haben, wobei die Betriebseinnahmen wie folgt bezeichnet wurden "Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse) ohne solche, die in einer Mitteilung gemäß § 109a erfasst sind - EKR 40-44 - einschließlich Eigenverbrauch (Entnahmewerte von Umlaufvermögen) - (Kennzahl 9040)".

In der Zusammenschau der Einkommensteuererklärung mit seiner Antwort auf die zu Punkt 1.) lit. a) in der "Versicherungserklärung für Mitglieder der Tierärztekammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder und der Ärztekammer (nur für Wohnsitzärzte/-ärztinnen)" gestellte Frage "Welche Tätigkeit üben Sie als Kammermitglied aus?", wonach er die Tätigkeit des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers seit dem XXXX ausübe, ergibt sich, dass er diese Tätigkeit auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ausgeübt hat.

Der BF hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er mit dieser Tätigkeit einer anderen Bestimmung nach GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz unterlegen wäre.

In Anbetracht des vorliegenden (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides war daher von der belangten Behörde im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen, ob die getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutrifft (VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0122 mwN).

3.2.5. Auch liegen im Beschwerdefall die Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 4 GSVG nicht vor. Der Ausnahmetatbestand der Z 1 setzt nämlich nicht nur die Anzeige des Ruhens (hier: der Berufsberechtigung), sondern auch das tatsächliche Ruhen der betrieblichen Tätigkeit voraus. Der BF hat gegenüber der belangten Behörde erklärt, dass er die Berufsberechtigung des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers seit dem XXXX ausübe. Die Berufsberechtigung ist im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (XXXX XXXX) im Sinne des § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG nicht weggefallen. Ein Endigungstatbestand war schon deshalb nicht erfüllt (siehe dazu VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0054)

3.2.6. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, die Akten bereits erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und weiter einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 nicht entgegenstehen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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