BVwG W213 2003506-1

W213 2003506-1Federal Administrative CourtOct 12, 2016

Regest

besoldungsrechtliche Stellung, Rechtslage, Unionsrecht,<br/>Vordienstzeiten, Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung

Full text

BVwG W213 2003506-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2003506.1.00

Spruch

W213 2003506-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Edgar WOJTA, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid des Amtes des Arbeitsmarktservice Österreich vom 19.04.2011, GZ. BGS/PER/114/2011, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in dahingehend abgeändert, dass gemäß §§ 12 Abs. 3 und 113 Abs. 10 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 i.V.m. Art. 2, 6, 9 und 16 der RL 2000/78/EU des Rates, der 01.07.1982 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Beamter des Arbeitsmarktservice Steiermark in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit formlosen Schreiben vom 30.03.2010 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen, wobei er nachstehend angeführte Zeiten zwischen dem 30. Juni des Jahres in dem er sein 9. Schuljahr absolviert hatte und seinem 18. Geburtstag anführte:

von

bis

Tätigkeit

01.07. 1982

09.07. 1982

Schule

12.07. 1982

11.11. 1984

VB/I

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.01.2013 aufgefordert den Antrag dahingehend zu verbessern, dass er unter Verwendung des Formulares gemäß § 113 Abs. 12 Gehaltsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzblatt I Nr. 82/2010 eingebracht wird. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer am 11.02.2013 nach, weshalb der Antrag mit 30.03.2010 als eingebracht gilt.

Das Amt des Arbeitsmarktservice Steiermark wies diesen Antrag gemäß § 113 Abs. 10 leg.cit. zurück und begründete dies damit, dass die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers Resultat einer tabellarischen Überleitung von Dienstklasse System in das Schema des allgemeinen Verwaltungsdienstes sei. Seine besoldungsrechtliche Stellung werde daher nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimmt.

Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.04.2011 ab, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihre Berufung vom 22.12.2010 gegen den Bescheid des Amtes des Arbeitsmarktservice Steiermark, die Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr betreffend, wird gemäß § 113 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2000 i.V.m. § 66 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991, abgewiesen."

In der Begründung wurde ausgeführt dass der Beschwerdeführer mit 01.01.1991 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, übernommen worden sei. Mit Wirkung vom 01.01.1996 sei er antragsgemäß in die Besoldungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2 übergeleitet worden.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung ausgeführt, dass die tabellarische Überleitung nationalem Recht, dass Europa widrig sei, entspringe. Aufgrund des Anwendungsvorganges seien entgegenstehende nationale Regelungen nicht anzuwenden.

Die belangte Behörde hielt dem unter Hinweis auf den Wortlaut des § 113 Abs. 10 Gehaltsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 entgegen, dass die besoldungsrechtliche Stellung in folgenden Fällen nicht durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werde:

  • Bei Option aus dem Dienstklasse System in die Besoldungsgruppe allgemeiner Verwaltungsdienst im Zeitraum 01.01.1995 bis 31.12.2003;

  • bei freier Beförderung vor dem 01.01.2004 im Dienstklassensystem;

  • für die Dauer des durchgehenden Anspruchs auf den Fixgehalt seit 01.01.2004 bis zum Datum der Anstellung;

  • bei Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe der Schul-und Fachinspektoren.

Die aktuelle besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers sei Ergebnis einer tabellarischen Überleitung von Dienstklasse System in des Besoldungsschema des allgemeinen Verwaltungsdienstes im oben angeführten Zeitraum. Nach der Überleitung habe er eine völlig neue dienst-und besoldungsrechtliche Stellung, die von der in § 134 Gehaltsgesetz normierten Tabelle und nicht mehr vom Vorrückungsstichtag bestimmt werde.

Es könne auch nicht nachvollzogen werden, warum die tabellarische Überleitung in das System des allgemeinen Verwaltungsdienstes an sich europarechtswidrig sein solle. Das Urteil des europäischen Gerichtshofs im Falle der betreffe ausdrücklich die Nichtberücksichtigung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages und dessen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit aufgrund altersspezifischer Diskriminierung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an das damals zuständige Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Dabei wurde vorgebracht, dass der Hinweis belangten Behörde, wonach die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers Resultat einer tabellarischen Überleitung sei, wie jene, da auch diese tabellarische Überleitung dem nationalen Recht entspringe und auch diese offenbar nunmehr nicht europarechtskonform sei. Der grundsätzliche Anwendungsvorrang europarechtlichen Regelungen vor innerstaatlichen Normen sei bekannt.

Die belangte Behörde habe es unterlassen vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör zu gewähren. Bei korrekter Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte sich unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer vor seinem 18. Lebensjahr nach Absolvierung seiner Schulpflicht zurückgelegten Dienstzeit eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages und sohin auch seiner aktuellen besoldungsrechtlichen Stellung ergeben.

Es werde daher beantragt den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers neu festzusetzen.

Das Bundesministerium für für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz teilte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass zwar gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 die von ihm begehrten Zeiträume zur Gänze vorangesetzt werden könnten. Das hätte zur Folge, dass sein Vorrückungsstichtag mit 01.07.1982 festzusetzen wäre. Allerdings ergebe sich gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für den Beschwerdeführer daraus sogar eine Verschlechterung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, weil eine Verbesserung nur dann eintreten könne, wenn mehr als 3 Jahre angerechnet würden.

Die Rechtssache ist am 30.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und protokolliert worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am 01.08.1991 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten. Er wurde in die Dienstklasse III ernannt. Bis zu seiner Option in das Funktionszulagensystem (Verwendungsgruppe A2) mit 01.01.1995 kam es zu keiner Beförderung. Der Beschwerdeführer unterlag während dieses Zeitraums ausschließlich der Zeitvorrückung.

Mit Formularantrag vom 30.03.2010 beantragte er gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung, wobei er nachstehend angeführte Zeiten zwischen dem 30. Juni des Jahres in dem er sein 9. Schuljahr absolviert hatte und seinem 18. Geburtstag anführte:

von

bis

Tätigkeit

01.07. 1982

12.07. 1982

Schule

12.07. 1982

31.07. 1991

VB (Landesarbeitsamt Stmk.)

II.2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und der Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid offenkundig unter Anwendung der Bestimmung des § 8 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 davon aus, dass ausgehend vom neuen Vorrückungsstichtag 26.05.1976 und dem sich daraus ergebenden Vorrückungstermin 01.07.1976 die erste Vorrückung des Beschwerdeführer in die Gehaltsstufe 2 nach 5 Jahren, nämlich am 01.07.1981, alle weiteren Vorrückungen nach jeweils 2 Jahren, zu erfolgen haben.

Der Beschwerdeführer begründete seine Berufung (nunmehr Beschwerde) mit der Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen der §§ 8 iVm § 113 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 und beruft sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2012, 2012/12/0007, in welcher der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass das Unionsrecht Vorrang habe, § 8 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 daher vom Unionsrecht verdrängt werde.

Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrags auf Neufestsetzung des der besoldungsrechtlichen Stellung in seinen Rechten verletzt wurde.

Mit dem am 30. August 2010 herausgegebenen Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert wurden (vgl. BGBl. I Nr. 82/2010), sollten die bundesgesetzlichen Regelungen über die einstufungswirksame Anrechnung von Vordienstzeiten an die Gleichbehandlungsrichtlinie, konkretisiert durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 18. Juni 2009, C-88/08, Hütter, angepasst werden.

Dies geschah insbesondere durch die Novellierung der §§ 8 und 12 GehG.

§ 8 Abs. 1 und 2 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 lautete:

"Vorrückung

§ 8. (1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.

..."

Auch § 12 GehG lautet in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 sowie nach den Novellen BGBl. I Nr. 111/2010 sowie BGBl. I Nr. 120/2012 - auszugsweise -wie folgt:

"Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten, die

a) die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen,

aa) bis zu 3 Jahren zur Gänze und

...

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband

..."

§§ 8 und 12 GehG wurden durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 (Bundesbesoldungsreform 2015) neu gefasst. Die "Überleitung bestehender Dienstverhältnisse" sollte durch die §§ 169c und 169d idF BGBl. I Nr. 32/2015 bewirkt werden.

§ 175 Abs. 79 idF BGBl. I Nr. 32/2015 lautete auszugsweise:

"(79) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten in Kraft:

1. § 170a samt Überschrift mit 1. März 2015,

2. der Entfall der § 7a, § 113 und § 113a samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,

3. § 8 samt Überschrift, § 10 Abs. 2 und § 12 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,

4. ....."

Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem Antrag auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2012, 2012/12/0007, in der der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass das Unionsrecht Vorrang habe, § 8 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 daher vom Unionsrecht verdrängt werde.

Mit § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 und 32/2015 hat der Gesetzgeber die durch den EuGH im Urteil Hütter festgestellte Altersdiskriminierung zu Lasten jener "Altbeamter", die über (nunmehr) anrechenbare - vor dem 18. Lebensjahr erworbene - Zeiten verfügen, ungeachtet der ihnen offen stehenden Möglichkeit eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 GehG zu beantragen, fortgeschrieben.

Im Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2016/12/0025, hat der Verwaltungsgerichtshof - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - auszugsweise folgende Aussagen getroffen:

"(67) Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim Anspruch auf Gehalt um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, 2014/12/0004), weshalb sich dessen Gebührlichkeit in Ermangelung gegenteiliger gesetzlicher Anordnungen nach der im Bemessungszeitraum geltenden Rechtslage richtet (vgl. etwa für Ansprüche auf Auslandsverwendungszulage und auf Wohnkostenzuschuss das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2014, 2013/12/0195).

(68 )Fraglich ist, ob sich aus dem Regelungssystem des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3, jeweils zweiter Halbsatz GehG Gegenteiliges ergibt.

(69) In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass der Entfall der in § 175 Abs. 79 Z 2 GehG genannten Gesetzesbestimmungen ausdrücklich erst mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 folgenden Tag in Kraft trat. Auch das Inkrafttreten der in § 175 Abs. 79 Z 3 genannten Gesetzesbestimmungen, insbesondere des § 8 GehG, in ihrer Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 (und damit die Derogation der vorher in Kraft gestandenen Gesetzesbestimmungen) wurde erst mit dem der Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes folgenden Tag, und nicht etwa rückwirkend verfügt. Im jeweils zweiten Halbsatz des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG wird freilich angeordnet, dass das Altrecht "in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren" nicht mehr anzuwenden sei.

(70) Wollte man diese Anordnung als rückwirkende Aufhebung der im Altrecht getroffenen materiell rechtlichen Regelungen der Gebührlichkeit des Gehalts für Zeiträume vor der Novellierung deuten, so entstünde auf Basis der hier anzuwendenden Rechtslage jedenfalls eine Regelungslücke in Ansehung der (erheblichen) Frage, in welcher Höhe den Bestandsbeamten Gehälter in der Zeit vor Inkrafttreten der Reform gebührten.

(71) Dies folgt - wie schon erwähnt - daraus, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung des § 8 GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 in § 175 Abs. 79 Z 3 GehG gerade nicht erfolgte. Auch § 169c Abs. 6 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 65/2015 spricht (lediglich) davon, dass sich die aus dem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung der Bemessung der Bezüge der Bestandbeamten ab 1. März 2015 zugrunde zu legen ist. Dies legt - e contrario - den Schluss nahe, dass eine Maßgeblichkeit des Besoldungsdienstalters für die Bemessung von Bezügen für vor dem 1. März 2015 gelegene Zeiträume grundsätzlich nicht gegeben sein soll.

...

(78) Eine Deutung der Anordnungen des jeweils zweiten Halbsatzes des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG als Verbot, die faktische Gestion der Verwaltung anhand der für sie nach wie vor maßgeblichen Bestimmungen des Altrechtes in bescheidförmigen Feststellungsverfahren und daran anknüpfenden gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, verstieße freilich offenkundig sowohl gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK als auch gegen Art. 47 Abs. 2 GRC.

...

(82) Darüber hinaus ist zu beachten, dass sowohl der "Reparaturversuch" durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 als auch die Bundesbesoldungsreform 2015 der innerstaatlichen Umsetzung der RL dienten. Mit dem dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Antrag gemäß § 113 Abs. 10 GehG unter Geltendmachung anrechenbarer Zeiten vor dem 18. Lebensjahr hat die Mitbeteiligte (nicht zuletzt) auf das Unionsrecht gestützte Ansprüche geltend gemacht.

(83) Ein Ausschluss der Überprüfbarkeit des Verwaltungshandelns durch Gerichte wäre daher nicht nur an Art. 6 Abs. 1 EMRK, sondern auch an Art. 47 Abs. 2 GRC zu messen, welcher aus dem Grunde des Art. 52 Abs. 3 GRC jedenfalls keinen geringeren Schutz als Art. 6 EMRK gewährleistet. Jedenfalls im "Überschneidungsbereich" zwischen Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 Abs. 2 GRC, in welchen die hier in Rede stehenden Ansprüche fallen, kommt eine Anwendung der Schrankenregelung des Art. 52 Abs. 1 GRC nicht in Betracht (vgl. hiezu Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union4, Rz 33 zu Art. 52).

(84) Darüber hinaus gewährleistet auch Art. 9 Abs. 1 RL einen Zugang zum "Gerichts- und/oder Verwaltungsrechtsweg" zur Geltendmachung der aus dieser Richtlinie resultierenden Ansprüche.

...

(87) Aus dem Vorgesagten folgt, dass die unionsrechtlichen Bestimmungen des Art. 47 Abs. 2 GRC und des Art. 9 RL offenkundig erfordern, dass die faktische Gestion der Verwaltung, welche auf Grundlage der in dieser Variante vertretenen Auslegung nach wie vor zeitraumbezogen durch das Altrecht bestimmt bleibt, auch in bescheidförmigen Verfahren sowie in daran anknüpfenden gerichtlichen Verfahren überprüfbar sein muss. Im Hinblick auf das Erfordernis des Zuganges zu einem Gericht gilt dies auch in Fällen, in denen sich die Verwaltung bei ihrer faktischen Gestion auf eine vorläufige Bindungswirkung eines gerichtlich noch zu überprüfenden Verwaltungsaktes stützen durfte. Aus all dem folgt wiederum, dass der Ausschluss der für eine solche Überprüfung heranzuziehenden inländischen Rechtsnormen von der Anwendung in Verfahren, welche der Überprüfung des faktischen Handelns der Verwaltung dienen, unionsrechtswidrig und damit seinerseits unanwendbar wäre.

(88) Im Fall einer rechtskräftigen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf Grund der Rechtslage nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 wäre in Ermangelung einer Feststellung der durch die Option erlangten besoldungsrechtlichen Stellung ohne jeden Zweifel bei der faktischen Gestion der Gehaltsauszahlung rechtmäßigerweise nach den in den hg. Erkenntnissen vom 4. September 2012, 2012/12/0007, und vom 18. Februar 2015, 2014/12/0004, dargelegten Grundsätzen vorzugehen gewesen. Ein Bescheid zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten ist nämlich keine notwendige Voraussetzung für die faktische Anweisung des ihm rechtlich gebührenden Gehalts. Daran, dass bisher diskriminierten Beamten die ihnen zu Unrecht vorenthaltenen Gehaltsbestandteile in diesen Fallkonstellationen bei rechtmäßiger Gestion der Verwaltung nachzuzahlen gewesen wären, konnte in der Zeit zwischen Ergehen des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Schmitzer und der Herausgabe der Bundesbesoldungsreform 2015 überhaupt kein vernünftiger Zweifel bestehen.

..."

(Auf die ausführliche Begründung dieses Erkenntnisses wird verwiesen).

Auf den Beschwerdefall angewendet ist daher nach den in den Erkenntnissen vom 04. 09.2012, 2012/12/0007, und vom 18.02.2015, 2014/12/0004, dargelegten Grundsätzen vorzugehen, was bedeutet, dass der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers auf Grundlage des § 12 GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2010 zu bestimmen ist.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der gesamte vom Beschwerdeführer begehrte seit Raum für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen ist:

Der Zeitraum vom 01.07. 1982 bis 11.07.1982 ist gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. aa GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 voranzusetzen. Der Zeitraum vom 12.07.1982 bis 31.07.1991 in dem der Beschwerdeführer als Vertragsbediensteter beim Landesarbeitsamt Steiermark angestellt war ist gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 zur Gänze zu berücksichtigen. Damit ergibt sich ausgehend von Anstellungsdatum 01.08.1991 der 01.07.1982 als Vorrückungsstichtag.

Der Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GehG in der Fassung des BGBl. Nr. 82/2010 sowie Art. 2, 6, 9 und 16 der RL 2000/78/EU des Rates stattzugeben und der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers wie oben dargestellt festzusetzen.

Bemerkt wird, dass die belangte Behörde über die vom Beschwerdeführer mit Formularantrag vom 30.03.2010 begehrte Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen keine bescheidmäßige Absprache getroffen hat. Der Antrag ist daher in diesem Umfang noch offen. Die belangte Behörde wird unter Bedachtnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Erkenntnisse vom 18.02.2015, 2014/12/0004 bzw. 09.09.2016, GZ. Ro 2016/12/0025) die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers festzusetzen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Lösung der Rechtsfrage, ob im Beschwerdefall die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 getroffenen Neuregelungen, insbesondere angesichts der Übergangsbestimmungen des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 dieses Bundesgesetzes zum Tragen kommen oder das sog. Altrecht anzuwenden ist, mittlerweile durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.08.2016, Ro 2016/12/0025, geklärt wurde.

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