W173 2120104-1•BVwG W173 2120104-1
W173 2120104-1Federal Administrative CourtOct 12, 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W173 2120104-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von
XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 20.11.2015, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60% zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 6.5.2015 langte der Antrag von XXXX (in weiterer Folge: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (in weiterer Folge: belangte Behörde) ein. Beantragt wurde auch die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Als Gesundheitsschädigungen gab der BF Diabetes und diabetisches Fußsyndrom an. Dem Ansuchen war ein Konvolut an ärztlichen Befunden beigelegt.
2. Am 24.6.2015 erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. JXXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom 24.6.2015 unter dem Punkt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ein Gesamtgrad der Behinderung mit 60v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält
auszugsweise Folgendes: "......................
Anamnese: Operationen: Wirbelsäule-Läsion seit 40 Jahren, OP 2005 im Halswirbelsäulen-Segment in XXXX, Bandscheibenplastik, postp. Besserung, nach wie vor Schmerzen im linken Arm, auch Gefühlsstörungen, keine mot. Ausfälle, keine ständige Therapie, 2013 Peroneusparese rechts spontan aufgetreten, keine Schiene,
Bescherden: Gangstörung, keine Therapie, manchmal nach längeren
Wegstrecken kalte Beine und Gefühl, dass die Beine glühen, Med.:
Morfin Mag 2% abends, 2008 Knorpelentfernung an der li. Hüfte in Deutschland, Implantation eines Hüftgelenksersatzes vom orth. Facharzt empfohlen, wegen offener Füsse infolge des Diab. Mell. möchte der AW kein OP-Risiko eingehen.
Diab. Mell. seit 2008, Med.: Lantus 0-0-10, Novoa Rapid ca. 1-2lE/pro MZ, unter Therapie Nüchternblutzucker: ca.: 120mg%, HbA1c:
6,5%lt bef. 02/2015, Augen- und Nierenbefund bland, diab. Fuss seit links 2012 und rechts seit 01/2013, Osteolyseverdacht, zuletzt stat. Behandlung in Deutschland 02/2015 über 2 Woche, derzeitige Beschwerden: an der rechten Fußsohle münzgrosser Hautdefekt, 05/2015 Behandlung im KH XXXX wegen Entzündung der 2. Zehe rechts, nach Antibiotikatherapie keine Besserung eingetreten, bei Frau Dr. LXXXX (Ärztin für Allgemeinmedizin) in wöchentlicher Behandlung, orthopädische Schuhversorgung,
Bluthochdruck seit 2008, 2012 ein übergangener Herzinfarkt festgestellt worden, zeitliche Einordnung nicht möglich, keine signif. Klinik, Med.: Delix Plus, unter Therapie norm.
Blutdruck-Verhalten, keine Adaptionszeichen, Nik: 10, Alk: 0
Derzeitige Beschwerden: Gangstörung, orth. Schuhversorgung, manchmal bleibt der AW mit dem rechten Fuß infolge der Peroneusparese hängen, der AW gibt an, dass im Moment das Tragen einer Peroneusschiene wegen Wundheilungsstörung an der rechten Fußsohle nicht möglich ist.
Behandlung/Medikamente/Hilfsmittel: Lantus, Novo Rapid, Delix, Morphin
Sozialanamnese: pens. Beamter der XXXX in Deutschland, seit 05/2015 in Österreich, geschieden, ein erwachsenes Kind, Lebensgefährtin:
Pensionistin,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):Befundbericht des XXXX-Klinikums vom 25.2.2015:
Diagnosen: Abszedierung Dig: II am rechten Fuß bei diabetischem Fußsyndrom im Stadium Wagner-AmstrongIIA rechts seit Anfang 2012 mit Malum perforans plantar über dem metatarsale Köpfchen des 2. Strahls, Zustand nach Antibiose mit Unacid, Zustand nach kalkulierte intravenöser Antibiose mit Ciprofloxacin, Zustand nach komplett abgeheiltem Malum perforans der linken Fußsohle regelmäßig podologische Versorgung im Hause, Diab. Mell. Typ II (Erstdiagnose 2003), insulintherapiert, diabetische Polyneuropathie, Zustand nach Spondylodiscitis 08/2002 multiplen kleinen paraspinalen Abszessen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit entzündlichen Infiltraten im Bereich der angrenzenden Muskulatur, Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose links 2011, Marcoumartherapie über 4 Monate, ataktische Gangstörung, Therapie: intravenöse Antibiose mit Zienam,
Operation am 16.2.2015: 5-fache Inzision Dig. II rechter Fuß mit Penrosedraineinlage, Widerspruchsbescheid des Landesamtes für
Soziales Rheinland Pfalz vom 22.10.2015: Ergebnis: Grad der Behinderung von 40% auf 70% angehoben, erhebliche Gehbehinderung zuerkannt, angiologischer Befund des XXXX-Klinikum vom 12.01.2015:
Diagnosen: diabetisches Fußsyndrom im Stadium Wagner-Amstrong IIA rechts seit Anfang 2012 mit Malum perforans plantar über dem metatarsalen Köpfchen des 2.Strahls, Zustand nach Antibiose mit Unacid, Zustand nach kalkulierter intravenöser Antibiose mit Ciprofloxacin, Zustand nach komplett abgeheiltem Malum perforans der linken Fußsohle, aktuelles Stadium Wagner Amstrong 0a, regelmäßige podologische Versorgung im Haus, Diab. Mell. Typ II (Erstdiagnose 2003), insulintherapiert, diabetische Polyneuropathie, Zustand nach Spondylodsiscitis 08/2002 mit multiplen kleinen paraspinalen Abszessen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit entzündlichen Infiltraten im Bereich der angrenzenden Muskulatur, Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose links 2001, Marcoumarthperapie über 4
Monate ataktische Gangstörung, klinischer Befund: Arteria tibialis posterior rechts kräftig palpabel, typisches bekanntes Malum perforans mit umgebender Verhornung, leichte Rötung der 2. Zehe, auch unter Druck keine Entleerung von Eiter, kein relevanter
Druckschmerz, klinisch keine wesentlichen Infektzeichen, Therapie:
Weiterführung der antibiotischen Therapie mit Unacid, angiologischer
Befund des XXXX-Klinikum vom 22.12.2014: Diagnosen: diabetisches Fußsyndrom im Stadium Wagner-Amstrong IIA rechts seit Anfang 2012 mit Malum Perforans plantar über dem metatarsale Köpfchen des 2. Strahls, Zustand nach Antibiose mit Unacide, Zustand nach kalkulierter intravenöser Antiviose mit Ciprofloxacin, Zustand nach komplett abgeheiltem Malum Perforans der linken Fußsohle, aktuelles Stadium Wagner Amstrong 0a, regelmäßige podologische Versorgung im Hause, Diab. Typ II (Erstdiagnose 2003), insulintherapiert, diabetische Polyneuropathie,
............................................
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand, Ernährungszustand: guter Ernährungszustand,
Größe: 195cm, Gewicht: 114 kg, Blutdruck: 160/90,
Klinischer Status-Fachstatus:
Kopf: Zähne saniert, Brillenträgen, Sensorium frei,
Nervenaustrittspunkte unauff., Hals: keine Einflussstauung,
Schilddrüse: schluckverschieblich, rechts bland querverl. Narbe nach
Bandscheibenoperation, Lymphknoten o.B., Thorax: symmetrisch,
Trichterbrust, Gynäkomastie, Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Lunge: vestikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall,
Wirbelsäule: endlagige Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule, Kinn-Jugulum: Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbogenabstand 25cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule,
Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hapar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Nierenlager: beidseits frei, obere
Extremität: frei beweglich, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt, untere Extremität:
frei beweglich bis auf endlagige schmerzbed. Flexionsstörung des rechten Hüftgelenkes, blande Narbe nach OP am li. Hüpftgelenk, Flexionsstörung des linken Sprunggelenkes 10/0/10 Grad wird demonstriert, an der rechten Fußsohle Höhe Metatarsaleköpfchen 2 münzgroßer Hautdefekt, Verband wird getragen, objektivierbares Kältegefühl am linken Unterschenkel, Umfang des rechten Unterschenkels: 40cm (links: 38cm), Sprunggelenksumfang rechts: 29cm (li: 28cm), keine Ödeme, bis auf Ulcus an der rechten Fußsohle keine troph. Hautstörungen, Reflex nur schwach auslösbar, Fußpluse: rechts schwach tastbar, links nicht tastbar, Babinski neg., Onychomkose der Zehe beider Füße, Zehen- und Fersengang nur links demonstriert, orth. Schuhversorgung,
Gesamtmobilität-Gangbild: hinkendes Gangbild, orth. Schuhversorgung, verwendet einen Gehstock zur Sicherung,
Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB%
1
Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus Oberer Rahmensatz, da derzeit stabile Stoffwechsellage, jedoch bereits Sekundärschäden (diab. Fuß und diabetische Polyneuropeathie und Angiopathie) vorliegen; inkludiert diabetischen Fuss
gz 09.02.02
40
2
Peroneusteillähmung rechts Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da deutliche Involutionsathropie rechts,
30
3
Periphere arterielle Verschlusskrankheit Grad II Mittlerer Rahmensatz, da trophische Hautschäden und links deutlich Pulsabschwächung; inkludiert Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose links,
Gz 05.03.02
30
4
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation im Halswirbelsäulensegment, Zustand nach Spondylodiscitis im Lendenwirbelsäulensegnet Oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen
20
5
Obstruktives Schlafapnosesyndrom Unterer Rahmensatz, da üblicherweise mit nächtlicher Druckbeatmung ausreichend behandelbar
20
6
Bluthochdruck
10
Gesamtgrad der Behinderung
60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter lf.Nr.1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf.Nr.2 bis 4) um zwei Stufen erhöht, da wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach abgeheilter Harnblasenentzündung und Darminfektion erreichen keinen Grad der Behinderung. Das Magenleiden kann üblicherweise mit Protonenpumpenhemmerbehandlung ausreichend therapeutisiert werden und erreicht ohne nachgewiesene Ernährungsstörung keinen Grad der Behinderung.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine
...................................
X Dauerzustand.............
..........................."
3. Das Gutachten vom 24.6.2015 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF brachte in seiner Stellungnahme vom 21.9.2015 vor, nicht mit dem Grad der Behinderung von 60% einverstanden zu sein. Die Gutachten zu seinem linken Hüftgelenk, sein Sehnenriss am linken Fuß und die Deformierung, die steifen Zehen und die neurologischen Beschwerden im Bein seien nicht berücksichtigt worden. Der Zustand seit der letzten Begutachtung habe sich verschlechtert. Er werde einen Orthopäden aufsuchen, wobei er erst einen Termin für die Untersuchung im Oktober erhalte.
4. Am 24.11.2015 wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60% ausgestellt. Außerdem wurde mit Bescheid vom 20.11.2015 die beantragt Zusatzeintragung des BF zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten.
5. Am 24.11.2015 übermittelte der BF einen Befund des FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. MXXXX SXXXX, vom 18.11.2015. Am 24.11.2015 wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60% ausgestellt. Mit Schreiben von 5.1.2016 erhob der BF Beschwerde, in der er sich nicht mit dem Grad der Behinderung von 60% einverstanden erklärte. Weitere Untersuchungen würden folgen und Befunde vorgelegt werden.
5. Am 26.1.2016 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Auf Grund des Vorbringens des BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX.MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, eingeholt, der die vom BF weiter vorgelegten medizinischen Befunde berücksichtigte und den BF persönlich am 29.4.2015 untersuchte. Im Gutachten vom 10.5.2016 wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"..............................
Vorgutachten:
• 24.06.2015,Abl 72-76:
Orthopädische Leiden:
1. Peroneusteillähmung rechts 30 v. H.
2. Degenerative Veränderungen der WS 20 v H.
Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:
Seit Juni 2015 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.
Aktuelle Beschwerden:
Harn- und Stuhlverlust beim Gehen. Nach 300 m Gehstrecke. Zehen sind in der Zwischenzeit alle taub geworden. Taubheitsgefühl auch im linken Fuß bis zum Unterschenkel. Habe seit 40 Monaten am rechten Fuß ein Ulcus. Gabapentin von der Neurologin verordnet. Jeden 2. Tag Verbandwechsel selbständig. Auf die Medikation steigt der Blutzucker und der Blutdruck. Gehstock: regelmäßig einen Gehstock. Orthopädische Schuhe mit Einlagen. Gehen fällt immer schwerer.
Durchblutung in Füßen in Ordnung. MRT von ist geplant.
Letzte physikalische Therapie: Letzte physikalische Therapie 2015.
Schmerzstillende Medikamente: Tramal 1x 10 Hübe täglich, Novalgin, Gabapentin 300 mg, Duloxetin, Insulin, Novo rapid,
Sozialanamnese: Wohnung 1 Stock, kein Lift.
Befunde, Röntgen, MRT:
Mitgebrachte:
• 17.11.2015 MRT li Hüfte:
mäßiggradige Hüftgelenksabnützung links mit multiplen Osteomen und Osteochondromen. Minimale Coxarthrose rechts.
• Befundbericht aus der Ord. Dr. SXXXX, XXXX Wien:
beschreiben die Chondromatose und die Hüftgelenksabnützung links sowie eine geringe Abnützung der rechten Hüfte, einen Spreizfuß mit Schwiele und Fußsohlenulcus mit Malum perforans.
• Befundbericht Dr. MXXXX, Neurologie, 2.2.2016:
beschreiben eine diabetische Polyneuropathie und dadurch eine eingeschränkte Oberflächensensibilität.
Im Akt vorhandene ( auszugsweise):
• Aktenblatt 67, Entlassungsbericht XXXXklinikum GmbH vom Februar 2015:
beschreibt ein diabetisches Fußsyndrom mit Malum perforans plantar rechts seit Anfang 2012 bei diabetischer Polyneuropathie.
• Aktenblatt 53, Ordinationsbericht Dr. ZXXXX, Neurologie, XXXX,
XXXX:
Diagnose: diabetische Polyneuropathie mit Peroneusplegie rechts. In der NLG wird eine schwer axonale Schädigung des Nervus peroneus angegeben.
Orthopädischer Status:
Größe (cm): 195cm, Gewicht (kg): 110kg
Allgemein: kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, orthopädischer Schuh, Einlagen, ein Gehstock, An- und Auskleiden selbstständig, ohne Fremdhilfe, guter AZ und EZ, Rechtshänder, Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narbe im Bereich der linken Hüfte, Ulcus im Bereich des rechten Fußes, frisch verbunden, der Verband wird belassen.
Gangbild: Mittelschrittig mit Hinkkomponente auf der rechten Seite. Zehen- Fersenstand, Einbandstand und Hocke möglich. Die Hocke zum Teil mit Hilfe beim Aufrichten.
Wirbelsäule:
Gesamt: im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische
Taillendreiecke, Streckhaltung der LWS, keine Atrophien, HWS: S 20/0/10, R je 50, F je 20. BWS: R je 20, Ott 30/32, LWS: FBA + 20, Reklination 10 Grad, Steitneigen je 10 schmerzhaft, Druckschmerz
L5-S1 bds. Grob: Hirnnerven frei, an der OE mittellebhafte Muskeleigenreflexe,
neurologisch: Atrophie der intrinsischen Muskulatur im Segment C6 links. UE: PSR seitengleich, ASR fehlend. Sensibilitätsabschwächung bzw. fehlen der Sensibilität im Bereich beider Füße, Fußheber bds. Kraftgrad 3.
Obere Extremität:
Allgemein: Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkontur, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, mäßige Atrophie der intrinsischen Muskulatur auf der linken Seite Daumen, Zeige-Mittelfinger. Durchblutung seitengleich, seitengleiche Gebrauchspuren.
Schulter re: S 40/0/160, F 160/0/10, R frei beweglich, Schulter li:
S 40/0/160, F 160/0/10, R frei beweglich, Ellbogen re: S 0/0/130,
Rotation 80, bandfest, Ellbogen li: S 0/0/130, Rotation 80, bandfest. Handgelenke re: frei beweglich, Handgelenk li: frei beweglich, Langfinger re: frei beweglich, Langfinger li: frei beweglich, Nackengriff: gut möglich, Schürzengriff: gut möglich,
Kraft: seitengleich, Fingerfertigkeit.
Untere Extremität:
Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkontur. Mittelkräftig seitengleiche Muskulatur. Fußpulse sind seitengleich tastbar. Hüfte re: S 0/0/100, R je 30, F je 30. Hüfte li: S 0/0/100, R je 30, F je 30. Rotationsschmerz und deutliche
Chondrose links. Knie re: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Knie li S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes
Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ, Ob. Sg: Beidseits frei beweglich. Unt. Sg: Beidseits frei beweglich. Füße: Mäßiggradiger Spreizfuß mit Hallux valgus Fehlstellung, Hammerzehen bds, Schwielen 2 und 5 bds., Ulceration MT2 rechts wegen des Verbandes allerdings nicht beurteilbar.
Beurteilung-Fragebeantwortung-Stellungnahme:
Frage 1: Diagnosen:
Orthopädische Leiden.
Funktionseinschränkungen
Pos.Nr
GdB%
1
Peroneusteillähmung rechts. Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da deutliche Muskelabschwächung rechts.
30
2
Degenerative Veränderungen der WS, Z.n.Bandscheiben- OP in der HWS, Z.n.Spondylitiszitis der LWS. Oberer Rahmensatz der Positionsnummer, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßig radiologischer Abnützung.
20
Aus
orthopädischer Sicht findet sich eine mäßiggradige Abnützung im Bereich der HWS und der LWS mit mehrsegmentaler Degeneration und ausstrahlend pseudoradiculären Schmerzen. Funktionsdefizite und Lähmungen die einer maßgeblichen Bewegungseinschränkung zugrunde liegen, finden sich hier nicht.
An der OE sind die großen Gelenke insgesamt frei beweglich und es liegen keine Funktionsbehinderungen vor. An der UE findet sich zwar eine Chondromatose, das heißt knorpelartige Weichteileinlagerungen im Bereich der linken Hüfte, der Bewegungsumfang ist aber seitengleich und im Normbereich. Eine nennenswerte Abnützung des Hüftgelenkes ist radiologisch nicht dokumentiert.
Das Malum perforans im Bereich des rechten Fußes, dessen Behandlung seit 2012 in den Unterlagen ausreichend dokumentiert ist (Aktenblätter 5-70), ist im Rahmen der diabetischen Grunderkrankung als Komplikation zu werten und in dieser Beurteilung mitberücksichtigt. Ebenso mitberücksichtigt ist die neurologische Defizitsymptomatik im Sinn einer Polyneuropathie, die auch mehrfach durch nervenfachärztliche Begutachtungen dokumentiert ist.
Gleiches gilt für die Peroneusteillähmung der rechten Seite welche ebenfalls befunddokumentiert (Aktenblatt 53) ist.
In Zusammenschau und unter Berücksichtigung des Beschwerdeschreibens des Einspruchsschreibens, des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens und Beurteilung der vorgelegten Befunde, ergibt sich für die orthopädisch dokumentierten Leiden keine Änderung der Beurteilung und Einschätzung.
........................................."
7. Das Gutachten des beigezogen medizinischen Sachverständigen vom 10.5.2016 wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF leidet seit Jahrzehnten an einer Wirbelsäulenläsion, wobei 2005 eine Operation im Halswirbelsäulen-Segment erfolgte. 2008 kam eine Diabeteserkrankung mit Bluthochdruck hinzu. Es erfolgte auch eine Knorpelentfernung an der linken Hüfte. Ein Hüftgelenksersatz wurde von ihm wegen der Diabeteserkrankung abgelehnt. Hinzu kamen diabetische Füße mit weiteren Folgeerkrankungen. 2013 trat eine Peroneusparese rechts auf. Der BF leidet auch an einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom.
1.2. Auf Grund des Antrages des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 6.5.2015 erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. JXXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 24.6.2015 erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 60.v.H. ermittelt. Dieser Grad der Behinderung umfasst die Leiden: 1. insulinpflichtiger Diabetes Mellitus (oberer Rahmensatz, wegen der derzeitigen stabilen Stoffwechsellage aber der bereits vorhandenen Sekundärschäden mit diabetischem Fuß, Polyneuropeathie und Angiopathie, inklusive diabetische Fuß mit der Position gz 09.02.02 und dem Grad der Behinderung von 40%), 2. Peroneusteillähmung rechts (zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da eine deutliche Involutionsatrophie rechts vorhanden ist, mit der Position 04.05.13 und einem Grad der Behinderung von 30%), 3. Periphere arterielle Verschlusskrankheit Grad II (mittlerer Rahmensatz wegen trophische Hautschäden und links deutlich Pulsabschwächung mit dem Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose links mit der Position gz 05.03.02 und einem Grad der Behinderung von 30%), 4. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit einem Zustand nach Bandscheibenoperation im Halswirbelsäulensegment und nach Spondylodiscitis im Lendenwirbelsäulensegnet (oberer Rahmensatz wegen des geringgaradigen Funktionsdefizits bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen mit der Position 02.01.01 und einem Grad der Behinderung von 20%), 5. Obstruktives Schlafapnoesyndrom ( unterer Rahmensatz, da üblicherweise mit nächtlichen Druckbeatmung ausreichend behandelbar mit der Position 06.11.02 und einem Grad der Behinderung von 20%) und 6. Bluthochdruck (mit der Position 05.01.01 und einem Grad der Behinderung von 10%). Das führende Leiden (1.Leiden) wurde durch die Gesundheitsschädigungen zu den Leiden 2 bis 4 wegen der wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussung um zwei Stufen erhöht. Das Leiden 5 (obstruktives Schlafapnoesyndrom) und Leiden 6 (Bluthochdruck) bewirkten keine Erhöhung, da es an einem maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirken fehlte.
Dieses Gutachten vom 24.6.2015 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Dem BF wurde ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% am 24.11.2015 ausgestellt.
1.3. Mit 5.1.2016 datiertem Schreiben erhob der BF Beschwerde wegen des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 60%.
1.4. Auf Grund des Vorbringens des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. XXXX MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, der den BF persönlich am 29.4.2016 untersuchte, erstellte unter Berücksichtigung der vom BF noch vorgelegten Befunde das oben wiedergegebene Gutachten vom 10.5.2016. Der medizinische Sachverständige, Dr. XXXX MXXXX, bestätigte unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde des BF die getroffene Einschätzung des Sachverständigen Dr. JXXXX SXXXX im Gutachten vom 24.6.2015.
1.5. Der Grad der Behinderung ist beim BF mit 60 v.H. festzustellen.
Es wird auf das oben auszugsweise wiedergegebenen, eingeholte Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 24.6.2015 (Dr. JXXXX SXXXX) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.5.2016 (Dr. Günter Marchart), der keine Änderung zum Vorgutachten feststellte, verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF auseinander. Dr. XXXX MXXXX geht auf die in der Beschwerde erstatteten Einwendungen und den vom BF noch vorgelegten Befunden zur Hüftgelenksabnützung, dem Spreizfuß mit Schwiele und dem Fußsohlenulcus mit Malum perfornas, sowie der diabetischen Polyneuropathie mit der eingeschränkten Oberflächensensibilität ein. Ebenso berücksichtigt der genannte Sachverständige die bereits vorliegenden Befunde des BF. Der Sachverständige, Dr. XXXX MXXXX, führt ebenso wie Dr. JXXXX SXXXX auch noch eine persönliche Untersuchung des BF durch. Dr. Günter Machhart bestätigte zu den orthopädischen Leiden die Einschätzungen des Sachverständigen Dr. JXXXXSXXXX.
Der Gutachter Dr. XXXX MXXXX hob auch in seinem schlüssigen Gutachten vom 10.5.2016 im Einklang mit den durchgeführten Ergebnissen der persönlichen Untersuchung des BF nachvollziehbar hervor, dass bei der Hals- und Lendenwirbelsäule des BF zwar eine mäßiggradige Abnützung vorliegt, es jedoch zu keinen Funktionsdefiziten und keiner Lähmung mit maßgeblichen Bewegungseinschränkungen kommt. Er setzt sich auch mit dem Hüftgelenksbeeinträchtigungen des BF sowie der diabetischen Fußerkrankung des BF ebenso wie mit der Polyneuropathie und der Peroneusteillähmung der rechten Seite nachvollziehbar auseinander. Seine Einschätzungen vom 10.5.2016 deckten sich mit der im Gutachten vom 24.6.2015.
Die getroffenen Einschätzungen beider Gutachter, basierend auf vorhergehende persönliche Untersuchungen mit erhobenen klinischen Befunden und ergänzenden gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der BF hat gegen das ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, schlüssige Gutachten von Dr. XXXXMXXXX im Rahmen des Parteiengehörs keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten vorgelegt. Vielmehr hat der BF von einer Stellungnahme abgesehen.
Die genannten eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. JXXXX SXXXX vom 24.6.2015 und Dr. XXXX MXXXX vom 10.5.2016 werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Die beigezogen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert. Dem BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs vom Bundesverwaltungsgericht zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Der BF hat jedoch von einer Stellungnahme abgesehen.
Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige Dr. XXXX MXXXX eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF auseinander. Der BF ist den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX MXXXX auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033).
Die eingeholten Sachverständigengutachten, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch lagen auch keine Anhaltspunkte vor, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 60% erreichen, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit dem Gesamtgrad der Behinderung von 60% vor (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228). Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, welches Ausmaß die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF erreichen, welches im Behindertenpass aufscheint. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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