W169 2017575-2•BVwG W169 2017575-2
W169 2017575-2Federal Administrative CourtOct 12, 2016
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung
W169 2017575-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2016, Zl. 831912302-160007115, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGVG und §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 27.12.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.12.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Kabul stamme, dort von 2000 bis 2006 die Grundschule besucht und danach als Verkäufer gearbeitet habe. Er sei seit 22.07.2012 verheiratet. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er in seinem Heimatland von den Taliban aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Da er dies verweigert habe, habe er aus Angst um sein Leben Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Im Iran sei er illegal aufhältig gewesen und es habe ihm jederzeit die Abschiebung nach Afghanistan gedroht. Aus diesem Grund habe er beschlossen, nach Europa zu flüchten.
2. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.02.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Juli/August 2012 in Teheran geheiratet habe. Seine Ehegattin sei seine Cousine und lebe in Wien. Zum Beweis dafür legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde (in Kopie) vor.
Am selben Tag wurde die vom Beschwerdeführer als Ehefrau bezeichnete XXXX als Zeugin im Asylverfahren des Beschwerdeführers einvernommen. Dabei gab diese an, dass sie mit dem Beschwerdeführer seit drei bis vier Jahren verlobt sei; verheiratet seien sie aber nicht.
3. Am 20.04.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, worin beantragt wurde, auf Grundlage von Artikel 9 der Verordnung "Dublin-III" das Verfahren zuzulassen, zumal der Beschwerdeführer mit einem in Österreich anerkannten Flüchtling verheiratet sei. Der Antragsteller habe während seines Aufenthaltes in Österreich sämtlichen behördlichen Aufforderungen Folge geleistet und sich die gesamte Zeit pflichtgemäß in dem ihm zugewiesenen Quartier aufgehalten.
4. Mit weiterem Schreiben vom 15.07.2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers erneut um eine rasche positive Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers, zumal dieser sich schon mehr als sechs Monate in Österreich befinde und mit einem in Österreich anerkannten Flüchtling verheiratet sei.
5. Am 31.07.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 27.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und über diesen Antrag bis heute, somit nicht innerhalb von sechs Monaten, entschieden worden sei. Folglich werde die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (§ 8 VwGVG) geltend gemacht und der Antrag gestellt, das Bundesamt möge gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den bezeichneten Antrag auf internationalen Schutz entscheiden; allenfalls die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen.
6. Mit Schreiben vom 20.01.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2015, übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständliche Säumnisbeschwerde sowie den bezughabenden Akt und wurde ausgeführt, dass eine Erledigung "aufgrund organisatorischer Umgliederungen und personeller Engpässe" derzeit nicht möglich sei.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2015 wurde der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen gewesen und die Verzögerung in der Entscheidung eindeutig auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen sei. Folglich sei die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.12.2013 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und es werde in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden haben.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen die von ihm im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegte Heiratsurkunde im Original zu übermitteln.
9. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 09.03.2015 wurde mitgeteilt, dass das Original der Heiratsurkunde vom Beschwerdeführer bei der Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dort abgegeben worden sei, weshalb höflichst ersucht werde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesbezüglich zu kontaktieren.
10. Das Bundesamt übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2015 - nach Aufforderung - die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers im Original .
11. Am 29.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen.
Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Stadt Kabul, im Ortsteil XXXX, geboren worden sei und dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Er habe in Kabul sechs Jahre die Schule besucht und sowohl während als auch nach der Schule im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Dieses Geschäft habe sein Vater vor ca. dreieinhalb Jahren verkauft, zumal er Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt habe, weshalb er mit seiner Familie in den Iran (Teheran) gezogen sei. Im Iran würden seine Eltern, seine drei Schwestern und sein Bruder leben. Sein Vater arbeite im Iran und könne so für den Lebensunterhalt seiner Familie sorgen. In Afghanistan (in der Stadt Kabul) würden ein Onkel väterlicherseits, der Großvater mütterlicherseits, Großmütter, vier Tanten mütterlicherseits und zwei Onkeln mütterlicherseits leben. Diese würden einer Arbeit nachgehen. Weiters würden ein Onkel väterlicherseits im Iran sowie zwei Onkeln mütterlicherseits und zwei Onkeln väterlicherseits in Österreich leben. Den in Österreich lebenden Onkeln sei der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Er habe mit diesen telefonischen Kontakt und würde sie auch gelegentlich sehen. Er habe keine Besitztümer mehr in Afghanistan; das Haus, in welchem er bis zur Ausreise mit seiner Familie gelebt habe, sei verkauft worden.
Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater mit den Taliban Schwierigkeiten gehabt habe, zumal die Taliban zu seinem Vater ins Geschäft gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, Munition und Waffen der Taliban dort aufzubewahren. Sie hätten ihm gedroht, sollte er dieser Forderung nicht nachkommen, den Beschwerdeführer mitzunehmen und zu töten. Die Taliban seien immer tagsüber in das Geschäft seines Vaters gegangen; das erste Mal seien die Taliban vier Jahre vor ihrer Ausreise aus Afghanistan im August 2011 zu seinem Vater gekommen. Auf die Frage, wie oft die Taliban zu seinem Vater gekommen seien, antwortete der Beschwerdeführer: "Sie waren sehr oft bei meinem Vater. Sie sind manchmal sogar mehrmals am Tag bei meinem Vater gewesen." Das letzte Mal seien die Taliban im Mai/Juni 2012 bei seinem Vater im Geschäft gewesen. Auf Vorhalt, dass dies nicht stimmen könne, da er angegeben habe, im August 2011 in den Iran gereist zu sein, führte der Beschwerdeführer aus, dass es doch im Jahr 2011 gewesen sei. Nachdem die Taliban das letzte Mal bei seinem Vater im Geschäft gewesen seien, hätten sie noch am selben Tag die Ausreise geplant und seien ca. nach einem Monat in den Iran gegangen. Sein Vater sei den Forderungen der Taliban, Waffen und Munition zu verstecken, nicht nachgekommen. Jedes Mal, wenn sein Vater der Forderung der Taliban nicht nachgekommen sei oder er die Warnung der Taliban nicht ernst genommen habe, seien die Taliban in sein Geschäft gegangen und hätten "alles durcheinander gebracht". Beim letzten Mal, als die Drohung der Taliban "ernst" gewesen sei und sein Vater sie auch ernst genommen habe, seien sie geflüchtet. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer mit seiner Familie gerade nach der letzten Drohung der Taliban aus dem Heimatland geflüchtet sei, führte der Beschwerdeführer aus: "In den vier Jahren waren die Warnungen der Taliban nicht ernst gemeint. Gegen Ende, haben sie ernste Warnungen und Drohungen ausgesprochen. Daher haben wir beschlossen, von dort wegzugehen". Er persönlich hätte niemals direkten Kontakt mit den Taliban gehabt. Wenn er ins Geschäft habe gehen wollen und sein Vater ihn gesehen habe, sei sein Vater aus dem Geschäft gekommen und habe ihn nach Hause geschickt. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 27.12.2013 ausgeführt habe, dass er von den Taliban aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban ihn einmal versteckt mit seinem Vater beobachtet hätten. Sie hätten ihn einmal angesprochen und ihn angefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Dies sei ca. sechs Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan geschehen. Auf Aufforderung, die Situation zu schildern, als er von den Taliban aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten, gab der Beschwerdeführer an: "Ich schätze es war gegen Mittag. Ich war auf dem Heimweg von der Schule. Sie haben sich vor mich gestellt und mich aufgehalten. Sie haben mich aufgefordert, meinem Vater auszurichten, dass die Taliban mich mitnehmen und entführen würden, wenn mein Vater ihren Forderungen nicht nachkommt." Er sei nur einmal von den Taliban aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Als er davon seinem Vater erzählt habe, habe dieser den Entschluss gefasst, die Ausreise zu organisieren.
Er sei zwei Jahre im Iran aufhältig gewesen. Sein Vater habe dort gearbeitet. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von den Taliban getötet zu werden. Mit den Behörden in seinem Heimatland habe er keine Probleme gehabt. Wegen der Bedrohungen seitens der Taliban hätten sie versucht, die Behörden um Schutz zu ersuchen; man habe sie aber "nicht gehört". Nach Aufforderung, anzugeben, wie oft sie bei der Polizei gewesen seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie ziemlich oft dort gewesen seien. Sie hätten ihnen aber einfach nicht zugehört. Auf die Frage, wann dies gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater "immer dorthin" gegangen sei. Er wisse nicht genau wann. Auch könne er nicht angeben, auf welche Polizeistation der Vater gegangen sei. Aufgrund seiner Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung habe er keine Probleme in seinem Heimatland gehabt.
Er sei seit Juni/Juli 2013 verheiratet. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben habe, dass er im Juli/August 2012 geheiratet habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies richtig sei. Seine Ehegattin sei seine Cousine mütterlicherseits und er habe sie in Teheran geheiratet. Sie seien sowohl traditionell als auch standesamtlich getraut worden. Er habe mit seiner Ehegattin weder in Afghanistan noch im Iran zusammengelebt. Auch in Österreich lebe er mit dieser nicht zusammen. Seine Ehegattin lebe mit ihren Eltern in einer Wohnung; er wohne in einer Flüchtlingspension. Die im Verfahren vorgelegte Heiratsurkunde sei an seine Ehefrau geschickt worden, bevor er nach Österreich gekommen sei.
Er spreche ein bisschen Deutsch und habe auch einen Deutschkurs besucht. Er habe österreichische Freunde und spiele mit diesen in der Freizeit Fußball oder sie würden etwas gemeinsam unternehmen. Er sei Mitglied in einem Fußballverein. Er würde in Österreich gerne die Sprache lernen und anschließend eine Ausbildung als Elektriker machen wollen.
Zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass die Länderberichte zeigen würden, dass sich die allgemeine Sicherheitssituation in Afghanistan in den letzten Monaten sehr zum Schlechten verändert habe. Auch in Kabul selbst sei eine Sicherheit nicht mehr gewährleistet. Da die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht mehr in Afghanistan lebe und alle Besitztümer in der Heimat hätten verkauft werden müssen, ersuche er,ihm allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren.
Zum Beweis seiner Integrationsbemühungen legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben vom 17.04.2015, eine Bestätigung von PROSA vom 10.11.2014 und vom 13.04.2015, eine Bestätigung der Volkshilfe über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem A1 Deutschkurs sowie eine Teilnahmebestätigung des Beschwerdeführers am Projekt "Young Volks" - Ein Fußballprojekt für und mit AsylbewerberInnen, vom 21.10.2014, vor.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde auch die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. Diese gab an, dass sie am 20.11.1996 in der Stadt Kabul geboren worden sei. Sie habe in Österreich die Schule beendet; zurzeit habe sie keinen Beruf. Auf Vorhalt, dass sie bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2014 angegeben habe, dass sie mit dem Beschwerdeführer nicht verheiratet sei, führte die Zeugin an: "Ich habe den Beschwerdeführer damals gehasst bzw. nicht gemocht, deshalb habe ich angegeben, dass wir nicht verheiratet sind. Heute ist es anders. Ich kenne ihn länger und wir verstehen uns gut." Sie habe bei der damaligen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewusst, dass sie verheiratet sei, aber "ich wollte es nicht akzeptieren". Sie hätten in Teheran geheiratet; wann dies gewesen sei, wisse sie nicht. Sie habe den Beschwerdeführer geheiratet, zumal ihre Eltern und sie gewollt hätten, dass sie heiraten würden. Sie habe den Beschwerdeführer das erste Mal über Skype gesehen und auch mit ihm telefoniert. Für die Hochzeit sei sie einen Monat mit ihrer Familie in Teheran aufhältig gewesen. Nur ihr Vater sei in Österreich geblieben. Wie lange sie verlobt gewesen seien, könne sie nicht mehr angeben. Sie glaube, es seien zwei bis drei Monate gewesen. Sie lebe in Österreich nicht mit ihrem Ehegatten zusammen, sondern lebe bei ihrer Familie. Sie hätten keine gemeinsamen Kinder. Die im Verfahren vorgelegte Heiratsurkunde sei ihr vor ca. sechs bis sieben Monaten per Post aus dem Iran geschickt worden. Ihr Ehegatte sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Österreich gewesen. Sie wolle mit Ihrem Ehegatten ihr weiteres Leben in Österreich verbringen. Sie habe nie mit ihrem Ehegatten zusammengelebt. Sie habe aber vor, mit diesem zusammenzuleben.
12. Am 07.05.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters ein. Darin wurde ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan von Tag zu Tag verschlechtere, vor allem seit der Kündigung des Abzuges der internationalen Truppen. Experten würden davon ausgehen, dass es einen langjährigen Krieg zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung geben werde, "darunter Szenen wie gezielte Anschläge, Geiselnahmen, Folter, Misshandlungen, Ermordungen etc." Die Lage werde öfters unterschätzt, einige würden behaupten, dass die Hauptstadt Kabul sicher sein würde und nur die isolierten Provinzen problematisch wären. Dies sei aber nicht richtig, da in Kabul täglich Anschläge verübt werden würden. Andere Provinzen würden von Pakistan durch Raketen bombardiert werden, wie zum Beispiel Kunar, und andere Provinzen würden von den Taliban entweder "total" (wie Helmand) oder teilweise besetzt werden. Ein Leben in Afghanistan zu führen, sei für den Beschwerdeführer neben der persönlichen Bedrohung, der unsicheren Sicherheitslage und aufgrund der Abwesenheit der Familie des Beschwerdeführers nicht vorstellbar. Außerdem würde er in Österreich ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehegattin führen wollen.
Das Bundesamt solle sich "am Besten mehr und mehr mit Ermittlungen in Bezug auf die Sicherheitslage beschäftigen, bevor sie die Ausweisung für Kinder, Frauen und Männern aus Afghanistan befürworten". In Afghanistan würden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen herrschen, abgesehen davon, dass es Krieg zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung gäbe. Ein Rückkehrer sei realen Gefahren ausgesetzt, es sei nicht auszuschließen, dass dieser Opfer eines Anschlages bzw. einer Entführung werde. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers komme es ganz sicher zur Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK.
13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2015, Zl. W169 2017575-1/13E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.12.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen §§ 57 und 55 AsylG idgF nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idGF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG idgF festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG idgF nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG idgF die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis aus, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien. Hinsichtlich Spruchpunkt II. - Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - wurde im Erkenntnis Folgendes ausgeführt:
(...) "Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Stadt Kabul, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge Kabul zu jenen Gebieten zählt, in denen in Folge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen eine der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städte in Afghanistan zu den Orten, wo die afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
Generell ist nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan jedenfalls nicht dergestalt, dass alleine deswegen eine Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Schweden vom 13.10.2011, Appl. Nr. 10611/01, Zi. 84). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichneten allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan - trotz der allgemeinen schlechten Sicherheitslage - möglich war, offenbar ohne größere Probleme in Kabul zu leben. Auch seinem sonstigen Vorbringen ist keine gravierende Einschränkung einer Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach auch in Kabul die Sicherheitslage nicht stabil sei und Berichte über sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul zitiert werden, führt zu keiner anderen Beurteilung, da es keinen individuellen Bezug zur Situation des Beschwerdeführers aufweist und die aktuelle Sicherheitslage ohnehin dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt wurde.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Der Beschwerdeführer hat in Kabul sechs Jahre lang die Schule besucht und während dieser Zeit sowie bis zur Ausreise im Lebensmittelgeschäft seines Vaters gearbeitet. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als junger und gesunder Mann bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal der Beschwerdeführer auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Spracherkenntnisse für Afghanistan verfügt. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Kabul aufgewachsen und lebte dort mit seiner Familie vor seiner Ausreise. Es ist daher davon auszugehen, dass er die örtlichen Gegebenheiten kennt. Zudem leben, laut seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ein Onkel väterlicherseits, der Großvater mütterlicherseits, die Großmütter des Beschwerdeführers, vier Tanten mütterlicherseits und zwei Onkeln mütterlicherseits in der Stadt Kabul, weshalb der Beschwerdeführer auch über soziale Anknüpfungspunkte dort verfügt und es ihm sohin möglich sein wird, bei diesen Unterkunft zu finden. Darüber hinaus leben seine Eltern, seine Geschwister und ein Onkel im Iran, sowie vier Onkeln in Österreich und ist diesbezüglich auch von einer finanziellen Unterstützung seiner im Iran bzw. in Österreich lebenden Familienangehörigen auszugehen. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem gesunden erwerbsfähigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dort auch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, insbesondere in seine Heimatstadt Kabul, im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden." (...)
Zur Rückkehrentscheidung wurde nach Darlegung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Folgendes ausgeführt: (...) "Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2012 mit einer afghanischen Staatsangehörigen verheiratet. Folglich stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers dar, weshalb zu klären ist, ob sich dieser als verhältnismäßig erweist. Der Beschwerdeführer hat seine Ehegattin über Skype kennengelernt und im Iran geheiratet. Seine Ehegattin, welche damals schon viele Jahre mit ihrer Familie in Österreich als anerkannter Flüchtling lebte, reiste für ein Monat in den Iran, um den Beschwerdeführer zu ehelichen. Anschließend verließ sie den Iran wieder und lebte mit ihrer Familie in Österreich; der Beschwerdeführer verblieb weiterhin im Iran, bis er diesen im Dezember 2013 verließ und nach Österreich reiste. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer mit seiner Gattin über Skype und telefonisch in Kontakt. Der Beschwerdeführer lebte - laut seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - mit seiner Ehegattin weder im Iran noch in Afghanistan je zusammen. Auch seit seiner Einreise in Österreich lebte er nie mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt, sondern wohnt seine Gattin bei ihren Eltern in der Wohnung. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin kein gemeinsames Familienleben (im gemeinsamen Haushalt) führt. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin kein gemeinsames Kind hat und seine Ehegattin von ihrem Vater erhalten wird, da sie in Österreich keiner Arbeit nachgeht. Dem Beschwerdeführer steht es offen, den Kontakt mit seiner Ehegattin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan über Skype und Telefon - wie schon bisher vor der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich - oder per E-Mail aufrecht zu erhalten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens darstellt.
Was das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Onkeln angeht, so haben sich diesbezüglich keine Hinweise auf eine dermaßen stark ausgeprägte Nahebeziehung ergeben, dass die von der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zu Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen erfüllt wären, zumal der Beschwerdeführer mit diesen Angehörigen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, und sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine wie immer gearteten Anhaltspunkte auf eine besonders intensive Beziehung ergeben haben oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Verwandten in Österreich besteht.
(...)
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Dezember 2013 ist als eher kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.
Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig, zumal er von der Grundversorgung lebt. Er besucht zwar seit März 2015 einen Deutschkurs, nimmt seit Oktober 2014 am Basisbildungskurs bei PROSA teil und spielt Fußball bei den "Young Volks", weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren aber nicht dargetan. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein sehr geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort eine Vielzahl seiner Verwandten leben und der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, be-wirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Bege-hung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnah-men darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben."(...)
14. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher die Revision mit Beschluss vom 19.11.2015, Zahl Ra 2015/20/0174-9, zurückgewiesen hat.
15. Am 04.01.2016 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer, auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stellen würde, an, dass er vor seinem Erstantrag mit einer afghanischen Staatsbürgerin, welche er in Österreich kennengelernt habe, eine Ehe geschlossen habe. Die Ehe habe circa zwei Jahre lang gehalten. Während seines Verfahrens hätten sie sich jedoch scheiden lassen und sein Asylantrag sei negativ abgeschlossen worden. Nachdem er sich von seiner Frau in Österreich scheiden gelassen habe, sei er von seinen Verwandten und den Verwandten seiner Frau mit dem Tode bedroht worden "da eine Scheidung in unserer Kultur eine Ehrenverletzung sei." Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass er von seinen Verwandten und den Verwandten seiner Exgattin umgebracht werde. Den neuerlichen Asylantrag stelle er erst jetzt, da sich der Umstand der Scheidung erst vor kurzer Zeit ergeben habe.
16. Am 28.01.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen und bis dato im Verfahren die Wahrheit angegeben habe. Auf die Frage, ob sich hinsichtlich seiner persönlichen Daten etwas geändert habe, führte der Beschwerdeführer an, dass er seit 31.12.2015 von seiner Frau geschieden sei. Er habe auch eine Scheidungsurkunde, welche er vorlegen wolle. Seit seiner letzten Asylantragsstellung habe er Österreich nicht verlassen. Er stelle einen neuen Asylantrag, da er nach der Scheidung von seinen Verwandten und den Verwandten seiner Ehegattin (die dieselben seien), da seine Frau seine Cousine sei, bedroht worden sei. Sie hätten ihm gesagt, dass er nicht nach Afghanistan kommen dürfe, "da ich die Ehre meiner Familie beschmutzt habe". In Afghanistan sei Scheidung ein Verbrechen. Er habe große Angst nach Afghanistan zurückzukehren. Auf die Frage, ob sich etwas bezüglich seiner Fluchtgründe geändert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien und sich diesbezüglich auch nichts geändert hätte. Es sei nicht besser geworden, sondern eher schlimmer. Man höre jeden Tag in den Medien, in welcher Situation sich Afghanistan im Moment befinde. Jeden Tag würden Anschläge passieren und es sei dort nicht sicher. Sein Onkel mütterlicherseits und sein Onkel väterlicherseits würden in Wien leben und seien bereits anerkannte Flüchtlinge. Er habe vier Onkel, drei würden in Wien und einer in Salzburg leben. Er sei der erste in seiner Verwandtschaft, der sich scheiden gelassen habe, in seiner Kultur sei dies eine Schande. Er wäre von seinen Verwandten bedroht und wenn er nach Afghanistan zurückkehre, sei sein Leben in Gefahr. Auf die Frage, woher er dies wissen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er telefonisch bedroht worden sei. Er habe dafür keine Beweise, "aber wenn sie nochmal anrufen, kann ich es aufnehmen." Auch seine Exfrau sei bedroht worden. Die Eltern seiner Exfrau würden in Österreich leben. Von den Eltern seiner Exfrau sei der Beschwerdeführer nicht bedroht worden, er sei von den Verwandten, die sich im Afghanistan aufhalten würden, bedroht worden. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass es in Kabul keine Sicherheit gäbe, jeden Tag passiere etwas. Es gäbe Anschläge und die Leute würden umgebracht werden.
Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgelegt und ihm wurde die Frage gestellt, ob der Dolmetscher diese übersetzen solle. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er alles wisse, " ich brauche das nicht." Auf die Frage, ob er zur Lage in Afghanistan eine Stellungnahme abgeben wolle, führte der Beschwerdeführer aus, dass zurzeit Krieg in Afghanistan herrsche, besonders in Kabul. Auf Vorhalt, dass das von ihm dargebrachte Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und es daher beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe doch alles beschrieben, die Lage in Afghanistan ist total unsicher und ich werde auch von meinen Verwandten bedroht. Ich kann nicht nach Afghanistan zurück. Ich bin geflüchtet, um ein besseres Leben zu haben, jetzt habe ich das Gefühl, es gefunden zu haben, und jetzt will man mich wieder dorthin schicken, von wo ich geflüchtet bin."
Der bei der Einvernahme anwesende Rechtberater führte aus, dass der Antragsteller in seinem Folgeantrag neue Gründe vorgebracht habe, die im Erstverfahren noch nicht geprüft worden seien, daher beantrage er die Zulassung des Folgeantrages. Durch die Ehescheidung habe der Beschwerdeführer nach Ansicht seiner Verwandten die Ehre seiner Familie verletzt, weiters habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit dem Abschluss des ersten Antrages drastisch verschlechtert. Es würden daher definitiv neue Gründe vorliegen, die geprüft werden sollten.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs A1+ vom 26.01.2016, Integrationsbestätigungen, eine bereits im Vorverfahren vorgelegte Teilnahmebestätigung am Projekt "Young Volks", ein Schreiben des Institutes Prosa, wonach der Beschwerdeführer seit Februar 2015 bis voraussichtlich Jänner 2017 am von Prosa angebotenen Pflichtschulabschluss teilnehme, sowie ein Zeugnis von Prosa für das Sommersemester 2015, wonach der Beschwerdeführer am Unterreicht bezüglich der Hauptfächer Deutsch 1, Mathematik 1 und Englisch 1 teilgenommen habe, wobei der Besuch des nachfolgenden Moduls lediglich in Deutsch, nicht aber in Mathematik und Englisch, empfohlen wurde.
17. Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2016 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.01.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß§ 52 Abs. 2 FPG idGF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG idgF festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt III. wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von seinen Verwandten und den Verwandten seiner Exfrau aufgrund seiner Scheidung bedroht worden sei, keinen glaubhaften Kern aufweise. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz habe offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, liege nicht vor. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2015 seinem neuerlichen Antrag entgegen, weshalb das Bundesamt zur Zurückweisung verpflichtet sei. Der Beschwerdeführer erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels § 55 AsylG nicht im Betracht. Im konkreten Fall würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation in die hiesigen Verhältnisse hineingewachsen sei, unter gleichzeitiger Entfremdung von seinem Heimatland. Insbesondere würde er nach wie vor die in seinem Heimatland gesprochenen Sprachen besser als Deutsch sprechen, was sich schon allein daraus ergebe, dass die Einvernahmen bzw. Befragungen im gegenständlichen Asylverfahren nur unter Beiziehung von geeigneten Dolmetschern möglich gewesen sei. Es sei weiter darauf hinzuweisen, dass sein privates Interesse an einem Aufenthalt in Österreich dadurch gemindert sei, dass allfällige integrationsbegründende Umstände während seines Aufenthaltes erworben worden seien, der (bloß) auf einem oder mehreren (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag oder Asylanträgen beruht habe. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich sei im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei zudem noch nicht sehr lange in Österreich aufhältig und sei der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht aufgrund einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. Der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied in einem Verein in Österreich und verfüge in Österreich über keine gewichtigen und besonders berücksichtigungswürdigen familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte, weswegen unter diesem Gesichtspunkt eine Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstelle. Zu den Verwandtschaftsverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich wurde festgehalten, dass sich betreffend seiner Verwandtschaftsverhältnisse in Österreich keine zusätzlichen, im Hinblick auf ein relevantes Privatleben und einer Außerlandesbringung entgegenstehende Aspekte ergeben hätten. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten bestehe für den Beschwerdeführer - wenn auch in eingeschränkter Form - auch von Afghanistan aus, zum Beispiel auf telefonischer Basis, durch Brief- oder E-Mail-Verkehr. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Da gemäß § 55 Abs. 1 a FPG im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß§ 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, sei von der Erteilung dieser Frist abzusehen gewesen.
18. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, was das Bundesamt im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz kurzgefasst meine, dass der Beschwerdeführer nicht im Sinne der GFK bedroht und verfolgt worden sei und dass sein Antrag auf internationalen Schutz vom 04.01.2016 abzuweisen sei. Das Bundesamt beziehe sich in der Beweiswürdigung lediglich darauf, Aussagen des Beschwerdeführers aus der Einvernahme teilweise wiederzugeben, ignoriere zentrale Bestandteile seiner Angaben jedoch völlig, was die Begründung zur angeblich mangelhaften Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar erscheinen ließe. Zum asylrelevanten Vorbringen sei festzuhalten, dass insbesondere in Fällen wie dem des Beschwerdeführers weder eine Schutzwilligkeit noch eine Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden gegeben seien. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich scheiden lassen, weswegen er in Afghanistan durch die Verwandten Bedrohungen und Verfolgungen ausgesetzt sein werde. Die afghanischen Behörden könnten eine Schutzfähigkeit nicht gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf gesellschaftliche Vorgehensweisen wie "Verfolgung aus Volkszugehörigkeit." Zusammenfassend werde festgehalten, dass es dem Bundesamt aus den oben genannten Gründen in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die Asylrelevanz seiner Fluchtgründe zu wiederlegen. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Kabul wurde auf Berichte vom Juli bis September 2016 hingewiesen. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Afghanistan auseinanderzusetzen.
Es werde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
19. Am 26.09.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht weitere Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers ein (Unterstützungserklärungen, Teilnahmebestätigung an der Veranstaltung "Hilfe im Notfall", Zertifikat von PROSA hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers am Basisbildungskurs zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss, Vereinbarung über eine freiwillige Mitarbeit des Beschwerdeführers bei der Volkshilfe Wien).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.).
In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.
Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, so hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, da diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11.; K17.).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens
s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06. 1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12. 1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH vom 21.3.2006, 2006/01/0028 sowie VwGH vom 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz ausgeführt, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien und sich diesbezüglich nichts geändert habe. Als neue Gründe brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seine Gattin und er am 31.12.2015 scheiden gelassen hätten und er deshalb von seinen in Afghanistan lebenden Verwandten und den Verwandten seiner Ehegattin bedroht werden würde, zumal er durch die Scheidung "die Ehre seiner Familie beschmutzt" habe, weshalb er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglich neuen Asylgründe - Bedrohungen seitens seiner Verwandten und der Verwandten seiner Exgattin in Afghanistan aufgrund der Scheidung von seiner Ehegattin in Österreich - lediglich allgemein in den Raum gestellt hat und diese weder im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konkret und detailliert darzulegen vermochte. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der Beschwerdeführer lediglich allgemein an, dass er telefonisch bedroht worden sei, er aber keine Beweise dafür vorlegen könne. Wann der Beschwerdeführer jedoch von den in Afghanistan aufhältigen Verwandten seiner Familie und der Familie seiner Ex-Gattin bedroht worden wäre, wie oft die telefonischen Bedrohungen stattgefunden hätten, was die Verwandten konkret zum Beschwerdeführer am Telefon gesagt haben bzw. von welchen in Afghanistan aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführer bedroht worden sei, zumal die Eltern des Beschwerdeführers, seine vier Geschwister und der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers laut Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2015 im Iran leben, vermochte der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht konkret und nachvollziehbar dar zulegen. Auch hat der Beschwerdeführer nicht angegeben, wie bzw. wann die in Afghanistan lebenden Verwandten von der Scheidung des Beschwerdeführers erfahren haben wollen. Folglich weist dieses neue Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen glaubhaften Kern auf. Nur die Vollständigkeit halber in darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Gattin weder (vor seiner Einreise) im Iran noch in Afghanistan je zusammengelebt hat. Nach seine Einreise in Österreich lebte der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Gattin nie im gemeinsamen Haushalt, sondern wohnte seine Ex-Gattin bei ihren Eltern in der Wohnung und wird auch, da sie keiner Arbeit in Österreich nachgeht, von ihren Vater erhalten.
Hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz ist das Bundesveraltungsgericht verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533, 1534/10; auch VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Im konkreten Fall liegen auch keine (allgemein bekannten) Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung den Status des subsidiär Schutzberechtigten) vorliegen würden:
Unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03). Für die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen von dem Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden bzw. detailliert und konkret dargelegt werden, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VfGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Hinsichtlich der Lage in Afghanistan ist festzuhalten, dass sich die Situation gegenüber der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2015 über die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers festgestellten Lage in keiner für das vorliegende Verfahren relevanten Weise geändert hat. Aktuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Stadt Kabul (siehe das im Akt aufliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 21.01.2016), wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgehalten und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsberaterin führten dazu lediglich an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und sich die Sicherheitslage seit dem Abschluss des ersten Verfahrens dramatisch verschlechtert habe. Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Stadt Kabul, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsberaterin in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgehaltenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu verweisen, denen zu folge die allgemeine Lage in Kabul als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen ist, auch wenn es dort vereinzelt zu Anschlägen kommt. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahbereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO- s ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist.
Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. EGMR Urteil vom 09.04.2013, H und B.gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 70073/10 und 44539/11). Der EGMR hat diese Rechtsprechung in jüngst ergangenen Urteilen im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R. Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077; S.S., Nr. 39575; M.R.A. u.a., Nr. 46856/07).
Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichneten allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan - trotz der allgemeinen schlechten Sicherheitslage - möglich war, offenbar ohne größere Probleme in Kabul zu leben. Auch seinem sonstigen Vorbringen ist keine gravierende Einschränkung einer Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde bzw. im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach sich die Sicherheitslage verschlechtert habe, führt zu keiner anderen Beurteilung, da es keinen individuellen Bezug zur Situation des Beschwerdeführers aufweist und die aktuelle Sicherheitslage zu Afghanistan ohnehin dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt und der Rechtsberaterin und dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgehalten wurde. Zudem leben und arbeiten zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul und hat der Beschwerdeführer keine Probleme oder gravierende Einschränkungen einer Bewegungsfreiheit dieser Verwandten aus Sicherheitsgründen vorgebracht.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Kabul aufgewachsen, besuchte dort sechs Jahre lang die Schule und arbeitete bis zur Ausreise im Lebensmittelgeschäft seines Vaters. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als gesunder und junger Man bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal der Beschwerdeführer auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für Afghanistan verfügt. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Kabul aufgewachsen und lebte dort mit seiner Familie vor der Ausreise. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die örtlichen Gegebenheiten kennt. Zudem leben und arbeiten laut Angaben des Beschwerdeführers ein Onkel väterlicherseits, der Großvater mütterlicherseits, die Großmütter des Beschwerdeführers, vier Tanten mütterlicherseits und zwei Onkeln mütterlicherseits in der Stadt Kabul, weshalb der Beschwerdeführer dort über soziale Anknüpfungspunkte verfügt und es ihm sohin möglich sein wird, bei seinen dort lebenden Verwandten Unterkunft zu finden. Darüber hinaus leben seine Eltern, seine Geschwister und ein Onkel im Iran sowie vier Onkeln in Österreich und ist diesbezüglich auch von einer finanziellen Unterstützung seiner im Iran bzw. in Österreich lebenden Familienangehörigen auszugehen. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dort auch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.
Folglich liegen keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Staates des subsidiär Schutzberechtigten) vorliegen würden.
Die Zurückweisung des neuerlichen Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist vom Bundesamt daher sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht erfolgt.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit 27.12.2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanitsan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer war von Juni 2012 bis 31.12.2015 mit einer afghanischen Staatsangehörigen in Österreich verheiratet. Da der Beschwerdeführer mittlerweile geschieden ist und der Beschwerdeführer auch seit seiner Einreise in Österreich nie mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebte (zumal diese bei ihren Eltern wohnte) und der Beschwerdeführer daher mit seiner Ex-Gattin kein gemeinsames Familienleben (im gemeinsamen Haushalt) führte, stellt die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens dar.
Was das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Onkeln angeht, so haben sich diesbezüglich keine Hinweise auf eine dermaßen stark ausgeprägte Nahebeziehung ergeben, dass die von der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zu Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen erfüllt wären, zumal der Beschwerdeführer mit diesen Angehörigen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und auch keine wie immer gearteten Anhaltspunkte auf eine besonders intensive Beziehung ergeben haben oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Verwandten in Österreich besteht.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interes-sensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerecht-fertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Dezember 2013 ist als eher kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.
Der Beschwerdeführer stützt seinen Aufenthalt in Österreich lediglich auf Asylantragstellungen, wovon sich bereits die Erste - wie rechtskräftig festgestellt - als weder glaubwürdig noch asylrelevant erwies und auch der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist. Dadurch wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert. Dies umso mehr, dass über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers bereits im Juni 2015 rechtskräftig negativ entschieden worden war und der Beschwerdeführer weiterhin - trotz aufrechter Rückkehrentscheidung - im österreichischen Bundesgebiet geblieben ist.
Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig, zumal er von der Grundversorgung lebt. Er besucht zwar seit März 2015 einen Deutschkurs, nimmt seit Oktober 2014 am Basisbildungskurs bei PROSA teil, spielt Fußball bei den "Young Volks" und hat im März 2016 an einem zweistündigen Workshop "Hilfe im Notfall" teilgenommen, weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren aber nicht dargetan. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein eher geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort eine Vielzahl seiner Verwandten leben und der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, be-wirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig fest-zustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehöri-gen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivil-person eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Da im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Recht von der Erteilung einer Frist abgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben.
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