W203 2127823-1•BVwG W203 2127823-1
W203 2127823-1Federal Administrative CourtOct 11, 2016
Diplomstudium, Ermittlungspflicht, Gleichwertigkeit von<br/>Studienabschlüssen, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Masterstudium, Studienzulassung - Antrag
W203 2127823-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, vom 08.02.2016 gegen den Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz vom 11.01.2016, GZ. 25/14/ZMN ex 2015/16 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG iVm § 64 Abs. 5 UG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte am 04.09.2015 an der Karl-Franzens-Universität Graz die Zulassung zum Masterstudium "Interdisziplinäre Geschlechterstudien" ab dem Wintersemester 2015/16. Dem Antrag legte sie Nachweise über ihr am 07.11.1978 an der Technischen Universität Graz abgeschlossenes Diplomstudium Architektur bei.
2. Mit Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.01.2016, GZ. 25/14/ZMN ex 2015/16 wurde der Antrag der BF abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das von der BF absolvierte Diplomstudium Architektur kein fachlich in Frage kommendes Studium im Sinne des § 64 Abs. 5 UG darstelle. Dies deshalb, da laut Festlegung der zuständigen Curricula-Kommission ein "fachlich in Frage kommendes Studium" mindestens 30 Prozent jener Lehrveranstaltungen aufweisen müsse, welche den für die Zulassung fachlich in Frage kommenden Bereichen gemäß § 3 Abs. 2 des einschlägigen Curriculums zugeordnet werden könnten. Im verfahrensgegenständlichen Fall würden 30 Prozent 54 ECTS-Anrechnungspunkten entsprechen. Da durch das von der BF absolvierte Studium aber lediglich Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 24 ECTS-Anrechnungspunkten den in § 3 Abs. 2 des Curriculums genannten Bereichen zugeordnet werden könnten, wäre nicht von einem "fachlich in Frage kommenden Studium" im Sinne des § 64 Abs. 5 UG auszugehen.
Die beiden letzten Sätze der Begründung des abschlägigen Bescheides lauten wie folgt: "Das von Ihnen absolvierte Studium kann auch nicht als grundsätzlich gleichwertig mit einem solchen Studium angesehen werden. Der Antrag war daher abzuweisen."
Der Bescheid wurde am 13.01.2016 zugestellt.
3. Einlangend bei der belangten Behörde am 09.02.2016 brachte die BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 11.01.2016 ein.
Begründend führte die BF aus, dass sie Lehrveranstaltungen wie Baukunst, Kunstgeschichte, Architekturgeschichte und Entwerfen absolviert habe, die als geistes- und kulturwissenschaftliche Fächer anzusehen wären, und daher im Sinne ihres Ansuchens berücksichtigt werden müssten.
Weiters hätte die belangte Behörde nicht nur zu prüfen gehabt, ob das von der BF absolvierte Studium als "fachlich in Frage kommendes Studium" zu qualifizieren wäre, sondern auch, ob es sich dabei um ein "gleichwertiges Studium" im Sinne des § 64 Abs. 5 UG handle. Die Frage der Gleichwertigkeit sei aber von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar geprüft worden.
4. Am 19.05.2016 gab der an der Karl-Franzens-Universität Graz eingerichtete Senat ein Gutachten zur Beschwerde der BF ab.
Darin führt er aus, dass er die Beschwerde ausführlich erörtert habe und zum Ergebnis gekommen sei, "dass er aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht in der Lage ist, festzustellen, dass es sich bei dem von der BF im Jahr 1978 abgeschlossenen Diplomstudium Architektur an der Technischen Universität Graz um ein fachlich in Frage kommendes oder gleichwertiges Vorstudium im Sinne von § 64 Abs. 5 UG handelt".
5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.06.2016, eingelangt am 13.06.2016, die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2016 wurde der Antrag der BF auf Zulassung zum Masterstudium "Interdisziplinäre Geschlechterstudien" abgewiesen.
In der Begründung des abschlägigen Bescheids wurde ausführlich dargelegt, warum es sich bei dem von der BF absolvierten Studium nicht um ein "fachlich in Frage kommendes Studium" handelt und festgehalten, dass dieses auch nicht als "grundsätzlich gleichwertig" angesehen werden kann.
Die Feststellungen zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat - liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor - das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 64 Abs. 5 Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. Nr. 120/2002 idgF, setzt die Zulassung zu einem Masterstudium den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.
Gemäß § 3 Abs. 2 des Curriculums für das Masterstudium Interdisziplinäre Geschlechterstudien an der Karl-Franzens-Universität Graz ist Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium Interdisziplinäre Geschlechterstudien der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht. Über die Zulassung entscheidet gemäß § 60 Abs. 1 UG das Rektorat.
Fachlich in Frage kommend sind nachfolgend genannte Studien im Ausmaß von 180 ECTS:
1. Geistes- und Kulturwissenschaftliche Studien
2. Rechtswissenschaftliche Studien
3. Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studien
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 18.5.2016, Ra 2016/20/0072 m.w.H.).
Nach § 64 Abs. 5 UG bestehen für die Zulassung zu einem Masterstudium grundsätzlich zwei Möglichkeiten: entweder der Abschluss eines "fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums" (bzw. eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges) oder der Abschluss eines "anderen gleichwertigen Studiums".
Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ausführlich begründet, warum das von der BF absolvierte Studium kein "fachlich in Frage kommendes Studium" darstellt. Hinsichtlich der zweiten Möglichkeit für die Zulassung zu einem Masterstudium, nämlich dem Abschluss eines "anderen gleichwertigen Studiums", beschränkt sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung aber auf die bloße Feststellung, dass das Studium "auch nicht als grundsätzlich gleichwertig angesehen" werden könne, ohne jedoch darauf einzugehen, warum sie zu diesem Ergebnis gelangt.
Damit fehlen nachvollziehbare Feststelllungen, ob das von der BF abgeschlossene Diplomstudium Architektur als "grundsätzlich gleichwertig" im Sinne des § 64 Abs. 5 UG zu werten ist.
Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat, entspricht der oben unter Punkt 1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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