W136 2134444-1•BVwG W136 2134444-1
W136 2134444-1Federal Administrative CourtOct 11, 2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W136 2134444-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 26.07.2016, Zl. XXXX -MilkdoW/Kdo/ErgAbt/2016 betreffend Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 4 und 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Militärkommandos Wien wurde festgestellt, dass die Einberufung des Beschwerdeführers (BF) zum Präsenzdienst kraft Gesetzes nicht ausgeschlossen ist.
Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 02.08.2016 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine mit 27.08.2016 datierte Beschwerde, die am 01.09.2016 postalisch aufgegeben wurde und um 06.09.2016 bei der Behörde eintraf.
Die belangte Behörde legte mit Note vom 08.09.2016 die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2016 wurde dem BF mitgeteilt, dass gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen betrage. Im vorliegenden Fall habe die Frist mit der Zustellung des Bescheides an ihn am 02.08.2016 zu laufen begonnen und habe am 30.08.2016 geendet. Die am 01.09.2016 postalisch eingebrachte Beschwerde scheine daher verspätet zu sein. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der BF eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
Der BF hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, vom BF im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht bestrittenen Sachverhalt aus, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden konnte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Die den Sachverhalt bildenden Tatsachen liegen sichtbar zutage und sind offenkundig (VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss.
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist als letzter Tag der Frist der nächste Werktag anzusehen.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde hat gemäß § 13 des Zustellgesetzes mit der Zustellung des Bescheides an den BF am 02.08.2016 zu laufen begonnen und hat am 30.08.2016, 24:00 Uhr, geendet. Die am 01.09.2014 postalisch eingebrachte Beschwerde ist daher um zwei Tage verspätet.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die Entscheidung des VwGH zu A), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden.
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