W133 2126529-1•BVwG W133 2126529-1
W133 2126529-1Federal Administrative CourtOct 11, 2016
Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
W133 2126529-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.03.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 19.11.2015 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme von Zusatzeintragungen, sollte die Aktenlage diese rechtfertigen.
Sie legte einen Bericht der Rehabilitationsklinik XXXX vom 18.02.2016 vor, worin unter anderem die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel als der Beschwerdeführerin nicht möglich beurteilt wurde.
Am 21.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) ausgestellt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines neurologischen Sachverständigengutachtens vom 23.02.2016.
Nach dem vorliegenden Akt wurde dieses Gutachten, das auch eine negative Beurteilung hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" enthält, der Beschwerdeführerin nicht im Wege eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.03.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.11.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde in diesem Bescheid auf das neurologischen Sachverständigengutachtens vom 23.02.2016, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mailnachricht vom 27.04.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide seit über 10 Jahren an Morbus Parkinson. In Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestünden bei ihr eine relevante posturale Instabilität sowie On-Off-Symptome. Bei der Beschwerdeführerin würden bedingt durch ihre Krankheit erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und erhebliche Einschränkungen neurologischer Fähigkeiten vorliegen. Sie könne öffentliche Verkehrsmittel nicht sicher besteigen und nicht sicher benützen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sei ihr durchaus möglich, jedoch seien das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe keinesfalls möglich. Zum Beweis legte die Beschwerdeführerin einen Facharztbefund der behandelnden Neurologin datiert vom 19.04.2016 vor, worin - wie auch schon im Bericht der Rehabilitationsklinik XXXX vom 18.02.2016 - ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer beträchtlichen Sturzgefahr nicht möglich sei.
Die Beschwerde wurde am 27.04.2016 bei der belangten Behörde eingebracht.
Am Ende des - erstmals mit der Beschwerde vorgelegten - Facharztbefundes der behandelnden Neurologin datiert vom 19.04.2016 findet sich ein händischer Aktenvermerk, welcher offenbar von der belangten Behörde erstellt wurde, mit folgendem Wortlaut: "AV: Keine neuen Befunde, daher Vorlage BVG, 5. Mai 2016".
Die belangte Behörde übermittelte ohne weitere nachvollziehbare Ermittlungen oder Verfahrensschritte mit Schreiben vom 05.05.2016 ohne weiteren Kommentar zum Verfahren die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als gravierend mangelhaft:
§ 47 BBG lautet:
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c).......
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine
diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG
vorliegen.
e).......
................
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Diese Neuerungsbeschränkung ist nach § 54 Abs. 18 BBG mit 1. Juli 2015 in Kraft getreten und somit im Beschwerdefall anwendbar.
Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Die Regierungsvorlage erläutert dies wie folgt (527 BlgNR 25. GP, 4-5):
"In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. ..."
Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR 25. GP) zum Ausdruck, wo es heißt:
"Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat."
Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Grund ihrer schweren Morbus Parkinson-Erkrankung, begründete ihren Antrag entsprechend und legte zur Untermauerung auch einen ausführlichen Bericht der Rehabilitationsklinik XXXX vom 18.02.2016 vor. Darin wird unter anderem in der Befundauswertung (Aktenseite 22) ausgeführt, dass im Rahmen der Physiotherapie Fortschritte erzielt worden seien, dennoch aber das Gehtempo für den Alltag zu langsam und das Gehen zu unsicher sei, wodurch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei und im Alltag regelmäßig Hilfe benötigt werde.
In dem, von der belangten Behörde zugrunde gelegten neurologischen Sachverständigengutachtens vom 23.02.2016 wird zwar der Bericht der Rehabilitationsklinik XXXX vom 18.02.2016 erwähnt, im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung wird aber nicht weiter auf die dortigen widersprechenden Beurteilungen eingegangen. Das Gutachten vom 23.02.2016 enthält keinerlei Auseinandersetzung mit bzw Stellungnahme zu diesem widersprüchlichen ärztlichen Bericht der Rehabilitationsklinik XXXX vom 18.02.2016.
Das Gutachten ist zudem hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Beurteilung nicht ausreichend nachvollziehbar und enthält auch keine entsprechende Begründung im Hinblick auf die oben genannten Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt (siehe oben: ein ärztlichen Sachverständigengutachten, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden): Im Gutachten vom 23.02.2016 wird im Rahmen der Erhebung des klinischen Status zum Stehen und Gehen Folgendes ausgeführt:
"....
Steh- und Gehversuche: Zehen- und Fersenstand nicht möglich.
Gangbild: Das Gehen kleinschrittig und leicht schleifend mit normalem Schuhwerk und ohne weitere Hilfsmittel, die Pflegerin geht neben ihr her. Unterberger Tretversuch nicht möglich.
....."
Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ohne nähere Begründung Folgendes beurteilt:
Der im Gutachtensformular vorformulierten Frage:
"Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?" wurde folgende Begründung vorangestellt:
"Die unter Position 1 festgestellte Diagnose (Anmerkung: "Morbus Parkinson, oberer Rahmensatz der Pos.Nr. 04.09.02, da typische Funktionseinschränkungen wie Tremor und Kleinschrittigkeit, Gehfähigkeit ist jedoch ohne Hilfsmittel erhalten") schränkt wohl die körperliche Belastbarkeit ein, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 bis 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe werden dadurch jedoch nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw verunmöglicht. Die Antragswerberin ist ohne Hilfsmittel mobil."
Vor dem Hintergrund des durch die Gutachterin am 23.02.2016 erhobenen klinischen Status der Beschwerdeführerin und des vorliegenden ärztlichen Berichtes der Rehabilitationsklinik XXXX vom 18.02.2016 erweist sich bereits diese Begründung als unvollständig und (zumindest noch) nicht nachvollziehbar.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin vor Erlassung des Bescheides auch kein Parteiengehör eingeräumt und ihr das Gutachten stattdessen erst als Beilage zum verfahrensabschließenden Bescheid übermittelt.
Zwar ist die Unterlassung des Parteiengehörs dann, wenn die dem Parteiengehör zuzuführenden Informationen im Bescheid (oder als Beilage dazu) mitgeteilt werden, im Regelfall saniert, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu diesen Ermittlungsergebnissen zu äußern (z.B. VwSlg. 13.692 A/1992; VwGH 30.01.1995, 93/07/0112 mwN; zum VwGVG s. VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102; VwGH 26.02.2015, Ra 2015/07/0005; 10.09.2015, Ra 2015/09/0056, Dworak, Die Heilung der Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2015, 314).
Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Vorgangsweise nicht dem in § 45 Abs. 3 AVG für das Beweisverfahren verankerten Grundsatz des Parteiengehörs entspricht. Bei Ermittlungsmängeln kann eine solche Vorgangsweise auf ein "Delegieren" an das Verwaltungsgericht hindeuten, welches die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die belangte Behörde auslösen kann bzw. rechtfertigt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die angesprochene Praxis wirkt sich insgesamt unökonomisch aus, weil sie dazu führt, dass ein Beschwerdeführer erst ein Beschwerdeverfahren anstrengen muss, um allfällige Bedenken vorzubringen, die bei richtiger Vorgangsweise bereits im Verfahren vor der Behörde bzw. im Bescheid abzuhandeln - und idealerweise auszuräumen - wären.
Angesichts des Umstandes, dass die belangte Behörde das Sachverständigengutachten vom 23.02.2016 nicht dem Parteiengehör unterzogen hat, hatte die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Beschwerdeerhebung bzw. im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, den Ermittlungsergebnissen entgegenzutreten und - unter allfälliger Vorlage medizinischer Beweismittel - auszuführen ob, gegebenenfalls welche gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen.
Darüber hinaus erhob die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde substantiierte Einwendungen gegen das Gutachten der Amtssachverständigen und legte als Beilage einen neuen neurologischen Befundbericht datiert vom 19.04.2016 vor, welcher dem Gutachten eindeutig widerspricht. Darin wird ausgeführt, dass bei dem seit 2005 bei der Beschwerdeführerin bestehenden Morbus Parkinson eine ausgeprägte Hypomimie und Hypokinese mit einem Bent-Spine-Syndrom, sowie auf Grund der langen Dauer der Erkrankung eine immer wieder auftretende Off-Symptomatik bestehe. Die Beschwerdeführerin könne nur sehr kurze Strecken gehen, benötige eine Pflegerin für die Körperpflege und die Zubereitung des Essens. Aufgrund des M. Parkinson HOEHN-YAHR Stadium III sei es aus den genannten Gründen der Beschwerdeführerin praktisch nicht möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Sie sei viel zu langsam und es könne jederzeit eine Off-Symptomatik eintreten. Aus Sicht der behandelnden Ärztin sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich, es bestehe erhebliche Sturzgefahr.
Allerspätestens mit Erhebung der Beschwerde hätte die belangte Behörde daher eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens veranlassen müssen.
Stattdessen findet sich auf diesem neuen, dem zugrunde gelegten Gutachten völlig widersprechenden Befund, der handschriftliche Vermerk - vermutlich der belangten Behörde - : "AV: Keine neuen Befunde, daher Vorlage BVG, 5. Mai 2016".
In Zusammenschau der unterbliebenen Einräumung des Parteiengehörs zum eingeholten Sachverständigengutachten mit der - trotz Vorliegens eines unschlüssigen bzw unvollständigen Gutachtens des Amtssachverständigen und Bestreitung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde mit Vorlage eines neuen widersprechenden Facharztbefundes - erfolgten Abstandnahme von der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung besteht hinreichender Grund zur Annahme, dass die Behörde Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. in diesem Sinne auch bereits vergleichbare Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, etwa vom 31.05.2016, Zl. W238 2122621-1, und andere).
Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst wäre im vorliegenden Fall aber weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der in § 46 BBG vorgesehenen Neuerungsbeschränkung geboten (vgl. dazu bereits die obigen Ausführungen).
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein neuerliches medizinisches Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin einzuholen und bei ihrer Entscheidungsfindung die Ergebnisse der Begutachtung unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und sämtlicher medizinischer Beweismittel zu berücksichtigen haben.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Es war somit in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (vgl. die oben zitierten Entscheidungen des VwGH), des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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