W123 2120724-1•BVwG W123 2120724-1
W123 2120724-1Federal Administrative CourtOct 11, 2016
Antragszurückziehung, Arzneimittel, Behebung der Entscheidung,<br/>Beschwerdezurückziehung, Einstellung, ersatzlose Behebung,<br/>Erstattungskodex, Verfahrenseinstellung, verfahrensleitender Antrag,<br/>Wegfall, Zurückziehung, Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der<br/>Beschwerde, Zuständigkeit
W123 2009534-1/22E
W123 2120724-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Vorsitzenden sowie der fachkundigen Laienrichterin Dr. Sabine VOGLER und den fachkundigen Laienrichtern Univ.-Prof. Dr. Josef DONNERER, Univ.-Prof. Dr. Peter PLACHETA und DDr. Wolfgang KÖNIGSHOFER über die Beschwerden der XXXX , vertreten durch Gillhofer Plank Rechtsanwälte GesBR, Herrengasse 6-8/3/5, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, Kundmanngasse 21, 1030 Wien, vom 22.05.2014, Zl. VPM-68.1/14/Kr;Köd;Sey/Res, Abschnitt IV/2868-2013 (W123 2009534-1), sowie vom 29.12.2015, Zl. VPM-68.1/15/Kr:Zk:Nl:Sem/Pba, Abschnitt IV/2868-2013 (W123 2120724-1) beschlossen:
A) I. Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Die Bescheide des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, Kundmanngasse 21, 1030 Wien, vom 22.05.2014, Zl. VPM-68.1/14/Kr;Köd;Sey/Res, Abschnitt IV/2868-2013 sowie vom 29.12.2015, Zl. VPM-68.1/15/Kr:Zk:Nl:Sem/Pba, Abschnitt IV/2868-2013 (W123 212070724-1) werden ersatzlos aufgehoben.
B) C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
Spruchpunkt I.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 21.09.2016 den Antrag auf Aufnahme von Selincro 18 mg Filmtabletten, Zl. Abschnitt IV/2868-2013, in den Erstattungskodex zurückgezogen.
Somit ist aber der Beschwerdegegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gegeben. Das Verfahren war daher einzustellen.
Spruchpunkt II.
Im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben (Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 17).
Erfährt im Beschwerdeverfahren vor dem VwG der verfahrenseinleitende Antrag eine wesentliche Änderung und gibt der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das VwG wäre somit gehalten gewesen, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159 unter Bezug auf 19.11.2014, Ra 2014/22/0016 und 23.01.2014, 2013/07/0235).
Daraus folgt: Durch die seitens der Beschwerdeführerin erfolgte Zurückziehung des Antrags auf Aufnahme von Selincro 18 mg Filmtabletten in den Erstattungskodex sind die bekämpften Bescheide der belangten Behörde obsolet geworden und waren demnach ersatzlos aufzuheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
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