I404 2123020-1•BVwG I404 2123020-1
I404 2123020-1Federal Administrative CourtOct 11, 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I404 2123020-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gerhard AUER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 11.02.2016 betreffend "Feststellung, dass XXXX mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 iVm § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört" nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin), stellte am 24.08.2012 beim Bundessozialamt, Landesstelle Vorarlberg, nunmehr:
Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. In der Folge wurde im Auftrag der belangten Behörde ein Gutachten von Dr. D. S., einem Arzt für Allgemeinmedizin, erstellt, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:
Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Pos. Nr
GdB %
Depression mittleren Grades bzw. Burnout
50
Langjähriger beidseitiger Tinnitus
10
Zustand nach Schienbeinkopfbruch links im Februar 2004. Streckdefizit von 3° und Muskelverschmächtigung des linken Beines. Normales hinkfreies Gangbild
10
Gesamtgrad der Behinderung 50%
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Unterer Rahmensatz der gewählten Position aufgrund der Depression.
Weiters wurde eine Nachuntersuchung für August 2015 angegeben.
2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 21.01.2013 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 24.08.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 50 % beträgt.
3. In der Folge wurde - im Rahmen eines von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens - im Auftrag der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. M. J., einem Facharzt für Orthopädie nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführer vom 06.10.2015 eingeholt, welcher folgende Funktionseinschränkungen feststellte:
Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Pos. Nr
GdB %
Chron. Depressive Anpassungsreaktion ohne Anzeichen eines sozialen Rückzugs. Unter Medikation stabil
20
Posttraumatische Belastungsschmerzen im Knie links nach Schienbeinkopffraktur mit Knorpelschädigung (Gehstrecke auf unebenen Gelände bis 1 Stunde möglich)
10
Posttraumatische Belastungsschmerzen im Zeigefinger links nach Riss-Quetsch-Wunde mit sekundärer Infektion und Revisions-OP (abgesehen von der Schmerzhaftigkeit keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen)
10
Tinnitus seit 2011, St.p. Hörsturz 2012 (keine erhebbaren vegetativen Begleiterscheinungen)
10
Begründend führte
der Gutachter aus, dass eine deutliche Besserung der psychischen Belastungssituation mit Stabilisierung und ohne Anzeichen einer sozialen Rückzugstendenz eingetreten sei. Laut Angaben der Beschwerdeführerin habe sie das Burnout überwunden, aber sie habe noch eine verminderte Belastungsfähigkeit.
4. Der Beschwerdeführerin wurde dieses Gutachten zum Parteiengehör übermittelt. Sie führte in der Stellungnahme vom 09.11.2015 unter anderem an, dass die Untersuchung ihrer Ansicht nach in einem sehr eiligen Tempo stattgefunden habe. Sie haben die Fragen nicht ausführlich erörtern könne. Dem Schreiben legte sie ein Informationsschreiben der Psychotherapeutischen Praxis von Dr. I. K. bei.
5. In der Folge holte die belangte Behörde ein Gutachten von Dr. C. N., einem Facharzt für Psychiatrie, ein. Dieser hat nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.12.2015 in seinem Gutachten vom 10.01.2016 die psychische Funktionseinschränkung wie folgt beurteilt:
"
Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Pos. Nr
GdB %
Gemischte Angststörung F41.3 in mäßiger Ausprägung Mäßig gehemmte soziale Aktivität im Arbeitsalltag
30
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Es lässt sich bei der ATS kein depressives Achsensyndrom feststellen. Die geschilderten Beschwerden entsprechen der o.a. Diagnose mit mäßiger Ausprägung, insbesondere lässt sich bei ihr keine deutliche Symptomausprägung der Störung, wodurch ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche (Familie, Arbeit, Freizeitaktivitäten – siehe 03.04.02 des Leistungskataloges) gegeben wäre, feststellen. Die Arbeitsfähigkeit ist im Wesentlichen nicht beeinträchtigt, sie fühlt sich lediglich unkonzentriert in subjektiv empfundenen Stresssituationen."
6. Basierend auf dem Gutachten von Dr. C. N. wurde in der Folge im Auftrag der belangten Behörde ein Gesamtgutachten von Dr. T.-S. L. vom 04.02.2016 erstellt, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:
"
Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Pos. Nr
GdB %
Gemischte Angststörung in mäßiger Ausprägung (lt. Fachärztlichem Gutachten)
30
Posttraumatische Belastungsschmerzen im Knie links nach Schienbeinkopffraktur mit Knorpelschädigung (Gehstrecke auf unebenen Gelände bis 1 Stunde möglich)
10
Posttraumatische Belastungsschmerzen im Zeigefinger links nach Riss-Quetsch-Wunde mit sekundärer Infektion und Revisions-OP (abgesehen von der Schmerzhaftigkeit keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen)
10
Tinnitus seit 2011, St.p. Hörsturz 2012 (keine erhebbaren vegetativen Begleiterscheinungen)
10
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB von 30 v.H. liegt vor hinsichtlich Leiden 1. Die Leiden 2 bis 4 bewirken keine stufenrelevante Erhöhung des GdB wegen Geringfügigkeit."
7. In der Folge sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.02.2016 aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt und daher festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass die Situation nicht objektiv eingeschätzt worden sei. Für die Begutachtung seien lediglich 15 Minuten verwendet worden (incl. zwei Unterbrechungen). Es folge ein psychiatrisches Gutachten von Dr. T.
L. aus Feldkirch.
9. Am 14.03.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde führte aus, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Beweismittel vorgelegt habe und zweimal persönlich untersucht und ein Gesamtgutachten erstellt worden sei.
10. Mit Schreiben vom 04.05.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen von der Beschwerdeführerin am 02.05.2016 vorgelegten Befund von Dr. M. W., einer Ärztin für Allgemeinmedizin, vor.
11. In der Folge erstellte Dr. C. N. im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten vom 17.08.2016, in welchem er zusammengefasst ausführte, dass er im Rahmen seiner fachärztlichen und persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Symptomatik eines depressiven Achsensyndroms keine Depression mehr festgestellt habe. Die bei der Untersuchung explorierbaren Beschwerden entsprächen einer gemischten Angststörung mit frei flottierenden und situativen Ängsten in mäßiger Ausprägung bei ansonsten guter Stimmungslage. Im Vergleich zum Vorgutachten auf Aktenbasis von Dr. D. S. vom Jahr 2012 habe die von ihm fachärztlich explorierte Symptomatik im Dezember 2015 eine deutliche Besserung mit offensichtlich abgeklungener depressiver Symptomatik, wie diese im Zuge einer regelmäßigen fachärztlichen Therapie auch zu erwarten gewesen sei, gezeigt. Er habe bei der Beschwerdeführerin im Dezember 2015 als Restsymptomatik zu interpretierende Angstbeschwerden erheben können. Durch die psychiatrische Therapie habe sich eine im Prinzip erfreuliche positive Entwicklung im Sinne einer Teilgenesung gezeigt. Obwohl die Beschwerdeführerin nicht gänzlich geheilt sei, würden die mit der Angstsymptomatik verbundenen Beschwerden keine zu einer Depression vergleichbare Beeinträchtigung darstellen. Um eine Depression mittleren Grades diagnostizieren zu können, müssten mindestens die drei folgenden Beschwerden von Freudlosigkeit, Antriebslosigkeit und Interessenlosigkeit praktisch jeden Tag und zur meisten Zeit des Tages in ungewöhnlich starker Ausprägung vorhanden sein, die zusammen mit ausgeprägten Schlafstörungen, Appetenzveränderungen, Schuldgefühlen, Minderwertigkeitsgefühlen, kognitiver Beeinträchtigung, suizidaler Ideationen und Wünschen in verschiedenen Konstellationen, die bei der Beschwerdeführerin erfreulicherweise nicht mehr in der zur Diagnose der Depression erforderlichen Konstellation und Intensität vorhanden gewesen seien. Die angegebenen gelegentlichen Schlafstörungen mit gelegentlich eingenommener Schlafmedikation, leichtere Ermüdbarkeit und nachlassende Konzentration würden in typischer Weise indirekte Symptome einer allgemeinen Angststörung darstellen, die zusammen mit den direkt berichteten Existenzängsten, Ängsten von Fehlern, Ängsten von Kritik seitens der Kollegen am Arbeitsplatz, die von ihm gestellte Diagnose einer gemischten Angststörung erhärtet hätten. In einem neuerlichen Befund des behandelnden Facharztes Dr. T. L. vom 14.04.2016 sei erstmalig ärztlicherseits die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt worden. In dem Befund sei weiters eine dysthyme Störung, eine doppelte Depression und ängstliche pedantische Persönlichkeit beschrieben worden, wodurch die Manifestation der psychischen Beschwerden phasenweise je nach Belastung auch als eine rezidivierende depressive Störung imponieren könne. Der behandelnde Psychiater antizipiere – obwohl die Medikation offensichtlich seit Jahren nicht mehr verändert worden sei – dass es durch erhöhte Arbeitsbelastung zu einer völligen Dekompensation der psychischen Beschwerden kommen könnte. Sollte eine zukünftige depressive Entwicklung trotz begleitender psychiatrischer Therapie nicht zu verhindern sein, müsse die gesundheitliche Beeinträchtigung durch die zukünftige Symptomatik erneut beurteilt werden.
10. Mit Schreiben vom 23.08.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde das ergänzende medizinische Sachverständigengutachten von Dr. C. N. vom 17.08.2016 und räumte beiden Parteien die Gelegenheit zu Stellungnahme ein. Des Weiteren ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung, ob auf Grund des Ergebnisses des Gutachtens auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
11. Mit Schreiben vom 02.09.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie das ergänzende Gutachten von Dr. C. N. vom 17.08.2016 an Herrn Dr. T. L. in Feldkirch geschickt habe, mit der Bitte um ein ergänzendes Schreiben. Dieses Schreiben könne sie dann in den nächsten Wochen nachreichen. Wenn möglich möge sie keine mündlichen Aussagen mehr tätigen. Eine Verhandlung oder Sitzung würde für sie starken Stress bedeuten und tagelange Bauchschmerzen verursachen. Was sie sagen wolle, habe sie im beigefügten Schreiben stehen. Nachdem sie viele schlaflose Nächte und Dauerstress überstanden habe, hoffe sie auf eine positive Erledigung.
Beigefügt übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum ergänzenden Gutachten von Dr. C. N. vom 17.08.2016, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass es Tage gebe, an denen sie sich am Arbeitsplatz krank melde, obwohl sie eigentlich körperlich nicht krank sei, sondern vielmehr, weil sie es nicht schaffe aufzustehen, sich herzurichten und zur Arbeit zu gehen. Die Arbeit gefalle ihr, aber sie verspüre ein Gefühl der Leere. Sie verspüre einen Antriebsmangel, sei wie gehemmt, so als ob jemand oder etwas sie festhalte. Dies mache sie am nächsten Tag wütend und sie sei von Schuldgefühlen geplagt. Die Arbeit bleibe liegen, was Stress erzeuge. Da sie derzeit noch zum Kreis der begünstigten Behinderten zähle, könne ihr Chef nichts bzw. nicht viel machen. Am Arbeitsplatz und auch privat fehle ihr oft die nötige Konzentration, um die Arbeit gut zu machen bzw. überhaupt auszuführen. Aufmerksam zuzuhören, falle ihr manchmal schwer, sei es durch den lauten Tinnitus oder durch Nebengeräusche. Radiolärm, schreiende Kinder, Umtrieb oder Hektik würden sie zur Verzweiflung bringen und sie spüre dann eine innere, lautlose Panik. Schaffe sie es nicht, der Situation zu entkommen, explodiere sie. Durch ihre Reizbarkeit sei sie unbeherrscht und ungerecht, was ihr im Nachhinein leid tue. Seit ihrem Burnout bzw. ihren depressiven Erschöpfungszuständen sei ein großer Teil ihrer Lebensfreude verloren gegangen. Die Lust, etwas zu unternehmen, die sie früher gehabt habe, fehle ihr jetzt. Ihr Freundeskreis sei fast zur Gänze zusammengebrochen. Ihr Freund, welcher nunmehr ihr Mann sei, habe eine sehr schwere Zeit durchgemacht und ringe auch heute noch darum, ihr mehr Freude ins Leben zu bringen. An guten Tagen könne sie auch wieder herzhaft lachen. Sie würde alles geben, um ihre einstige Fröhlichkeit und Unbeschwertheit wieder zu erlangen. Seit 2012 nehme sie Antidepressiva, um ihren beruflichen und privaten Pflichten nachkommen zu können. Es gebe kaum Monate, in denen sie sich nicht krank melden müsse. Wie lange sie diese Schwankungen noch ausgleichen könne, wissen sie nicht. Als ihr Sohn letztes Jahr einen schweren Unfall gehabt habe, sei es fast gekippt, sie habe sich aber durch einen Krankenstand wieder erholt. Dieses Ungewisse und Bedrohliche, das ihrer Krankheit anhafte, erzeuge eine enorme Zukunftsangst. Ihre Arbeit sei nicht nur für ihr Selbstwertgefühl sondern auch finanziell sehr wichtig für sie. Ihre Teilzeitarbeit und das Einkommen ihres Mannes würden knapp reichen, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Dass Dr. C. N. sie in einer "guten Stimmungslage" beschreibe und von "mäßiger Ausprägung" spreche, könne sie nicht nachvollziehen. Ihr Leben sei alles andere als in einer guten Stimmungslage. Nur weil sie sich gerade so über Wasser halten könne, heiße dies nicht, dass es ihr gut gehe.
12. Mit Schreiben vom 27.09.2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass Dr. T. L. das Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist erledigen könne, da er die Beschwerdeführerin zuvor begutachten wolle. Beiliegend übermittelte die Beschwerdeführerin eine Terminbestätigung von Dr. T. L. für den 08.11.2016.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
1.2. Mit Bescheid vom 21.01.2013 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten basierend auf der festgestellten Diagnose einer Depression mittleren Grades bzw. Burnout mit einem Grad der Behinderung von 50% angehört.
1.3. Die Beschwerdeführerin war in der Folge in regelmäßiger fachärztlicher Therapie.
1.4. Durch die psychiatrische Therapie hat sich eine Teilgenesung gezeigt. Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht gänzlich geheilt, die mit einer Angstsymptomatik verbundenen Beschwerden stellen jedoch keine mit einer Depression vergleichbare Beeinträchtigung dar.
Bei der Beschwerdeführerin liegen derzeit folgende Funktionseinschränkungen vor:
Bei der Beschwerdeführerin liegt somit derzeit insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % vor.
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin sowie zum bisherigen Verfahrensverlauf basieren auf dem Akt der belangten Behörde.
2.2. Die Feststellungen zum Bescheid vom 21.01.2013 und der diesem Bescheid zugrunde gelegten Funktionsstörungen wurde dem vorgelegten Akt der belangten Behörde entnommen.
2.3. Dass die Beschwerdeführerin in therapeutischer Behandlung war, basiert auf dem Gutachten von Dr. C. N. und wird durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen bestätigt.
2.4. Die wesentliche Feststellung, dass durch die Therapie eine Teilgenesung der Depression bzw. des Burnouts eingetreten ist, basiert auf dem Gutachten von Dr. C. N vom 10.01.2016 samt dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten von D. C. N. vom 17.08.2016.. Dass die Therapie Fortschritte erzielt hat, geht auch aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung der psychotherapeutischen Praxis von Dr. I. K. hervor.
Die nunmehr festgestellte psychische Funktionseinschränkung mit dem Grad der Behinderung basiert ebenfalls auf dem Sachverständigengutachten von Dr. C. N.
Der Sachverständige Dr. C. N. führt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17.08.2016 umfassend und nachvollziehbar aus, warum er bei der Beschwerdeführerin eine "gemischte Angststörung F41.3 in mäßiger Ausprägung", Pos. Nr. 03.04.01., mit einem Grad der Behinderung von 30 % diagnostiziert hat. Des Weiteren legt er nachvollziehbar dar, dass sich die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 21.01.2013 deutlich verbessert hat und begründet ausführlich, warum die am 05.12.2012 von Dr. D. S. diagnostizierte "Depression mittleren Grades bzw. Burnout", Pos. Nr. 03.06.02, mit einem Grad der Behinderung von 50 % nicht (mehr) vorliegt.
Das von der Beschwerdeführerin angekündigte - noch nicht eingetroffene - zusätzliche Gutachten von Dr. T. L. findet auf Grund des im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestehenden Neuerungsverbotes keine Beachtung.
Die weiteren Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem Gutachten von Dr. T.-S. L. vom 04.02.2016.
Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen.
Das Gutachten von Dr. C. N. vom 10.01.2016 samt Ergänzung vom 17.08.2016 und das Gutachten von Dr. T.-S. L. vom 04.02.2016 stehen mit den allgemeinen Gesetzen der Logik in Einklang, sind schlüssig und vollständig. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen im Rahmen der Beschwerde nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegen getreten. Unterlagen, welche nach Vorlage der Beschwerde an das BVwG am 14.03.2016 vorgelegt wurden, waren aufgrund des Neuerungsverbotes, welches in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird, nicht zu berücksichtigen.
Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat diese Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde.
2.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß der Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Darüber hinaus ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 02.09.2016, dass sie keine mündlichen Aussagen mehr tätigen möchte und eine Verhandlung oder Sitzung für sie starken Stress bedeuten sowie tagelange Bauchschmerzen verursachen würde, als Verzicht auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu werten.
Im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Verzicht sowie unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz sah der erkennende Senat daher von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetztes (BVwGG) lauten wie folgt:
"Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."
§ 19 Abs. 1, 6 und 7 BEinstG lautet wie folgt:
"§ 19b. (1) In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
(6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(7) Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen."
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
"§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt."
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
[...]
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.
(1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
[...]"
Anlage zur Einschätzungsverordnung:
03 Psychische Störungen
03. 04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen
Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen). Andauernde Persönlichkeitsversänderungen im Erwachsenenalter. Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen.
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Manische, depressive und bipolare Störungen
Tabelle kann nicht abgebildet werden
3.2.2. § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 traten mit 1. September 2010 in Kraft und war, nachdem die von Amts wegen vorgenommene Aberkennung der Begünstigteneigenschaft am 11.02.2016 vorgenommen wurde, der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (vgl. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032)
3.2.4. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, setzt die Aberkennung der Eigenschaft eines nach dem BEinstG begünstigten Behinderten als einschneidende Veränderung der Rechtsstellung des Betroffenen eine eingehende Prüfung von Art und Ausmaß der aktuell gegebenen Behinderung und von deren Veränderung gegenüber dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betroffenen in diesen Kreis voraus (VwGH vom 23.03.1994, 93/09/0363).
3.2.5. Ausschlagegebend für die Zuerkennung der Eigenschaft der begünstigten Behinderten bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 war die Diagnose "Depression mittleren Grades bzw. Burnout".
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt, wurde im Gutachten von Dr. Dr. T.-S. L. vom 04.02.2016 basierend auf dem Gutachten von Dr. C. N. vom 10.01.2016 der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr mit 30 v.H. eingeschätzt. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die eingetretene deutliche Verbesserung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 21.01.2013 wurde umfassend und nachvollziehbar begründet, wie auch eingehend ausgeführt wurde, weshalb die vormals festgestellte "Depression mittleren Grades bzw. Burnout", Pos. Nr. 03.06.02, mit einem Grad der Behinderung von 50 % nicht mehr vorliegt, sondern die nunmehr vorliegende psychiatrische Funktionseinschränkung unter Pos. Nr. 03.04.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 % einzuordnen ist. Weiters führten die anderen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin – wie auch bereits im Jahr 2013 – zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades Behinderung.
Der Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Beschwerde keine neuen Unterlagen vorgelegt und kein solches Vorbringen erstattet, welches die Einordnung der Funktionsstörungen durch den Sachverständigen in Frage stellen kann. Das von der Beschwerdeführerin angekündigte zusätzliche Gutachten könnte aufgrund des im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestehenden Neuerungsverbotes gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG nicht beachtet werden, weshalb auf die Übermittlung nicht zugewartet wurde.
Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung " bezeichnet wird. § 19 Abs. 1 BeinstG in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
Daher unterfallen die weiteren neueren Befunde, welche die Beschwerdeführerin erst nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat bzw. die sie vorlegen wollte, der Neuerungsbeschränkung.
Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 ).
3.2.6. Da mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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