BVwG W214 2012167-1

W214 2012167-1Federal Administrative CourtOct 10, 2016

Regest

Bescheinigungspflicht, Mehrbegehren, Mitwirkungspflicht,<br/>Nächtigungsgebühr, Verdienstentgang, Vermögensnachteil,<br/>Zeitversäumnis, Zeugengebühr

Full text

BVwG W214 2012167-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2012167.1.00

Spruch

W214 2012167-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 24.06.2014 Zl. 8 Cg 186/13y betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend geändert, dass die Entschädigung für die unvermeidliche Nächtigung à EUR 12,40/bis zum Dreifachen lt. Rechnung mit insgesamt EUR 37,20 und die Summe und die kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundete Summe (§ 20 Abs. 3 GebAG) mit EUR 304,00 sowie der Beginn und das Ende der Reise von bzw. zur Arbeitsstätte mit jeweils 15 Uhr bestimmt wird.

Der Mehrbetrag in der Höhe von EUR 24,80 ist dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde in einem Zivilverfahren, das am Landesgericht XXXX durchgeführt wurde, am 29.04.2014 von 08:30 Uhr bis 9:00 Uhr als Zeuge einvernommen. Als Zeugengebühren wurden vom Beschwerdeführer EUR 132,20 an Reisekosten, je EUR 15,-- für ein Mittagessen und ein Abendessen, EUR 90,-- an Auslagen für eine unvermeidliche Nächtigung und ein Verdienst-/Einkommensentgang von EUR 1.310,--, insgesamt EUR 1.562,20, geltend gemacht. Vom Beschwerdeführer wurde eine mit 29.04.2014 datierte "Bestätigung für selbstständige Erwerbstätige" ausgefüllt, in der er angibt, selbstständiger Unternehmer zu sein und eine Entschädigung für Zeitversäumnis beanspruche, weil er durch die Vorladung einen Vermögensnachteil habe. Als Beginn und Ende der Arbeitszeit wurden angegeben: "28.04.2014, 15:00 Uhr bis 29.04.2014, 15:00 1 voller Tag!"

2. In einem Verbesserungsverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX vom 06.05.2014 unter Hinweis auf die Rechtslage bei sonstiger Zuerkennung der Pauschalvergütung von EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde der Zeitversäumnis, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, ob und inwieweit ein Einkommensentgang tatsächlich gegeben gewesen sei.

3. Der Beschwerdeführer antwortete darauf mit Schreiben vom 20.05.2014. Als alleiniger Geschäftsführer und einziger Beschäftigter im Unternehmen für Einkauf, Anfragebearbeitung, Kalkulation, Angebotserstellung, Preisverhandlungen, Vertragsabschluss und Verkauf, sowie Akquise und Vertragsabschluss vor Ort auch bei Kunden sei er tagtäglich und ganztägig mit diesen Tätigkeiten beschäftigt, so dass nur durch diese Tätigkeiten tägliche Umsätze für das Unternehmen lukriert werden könnten. Sein Ausfall für das eigene Unternehmen komme einem Produktionsausfall in einem Produktionsbetrieb gleich. Diese Geschäfte und Umsätze könnten an keinen anderen Werktagen und schon gar nicht an Wochenenden nachgeholt werden, da es sich dabei um den täglichen und sofortigen Bedarf von Kunden und um Tagesgeschäfte handle, die unmittelbar und immer sofort erledigt werden müssten. Die tagtäglichen Anfragen und Angebote, die nicht sofort den Bestellungen und Lieferungen umgesetzt würden, gingen seinem Unternehmen unwiederbringlich an eine riesengroße Konkurrenz verloren und hätten ihm in diesem Zeitraum ein Einkommen über Geschäftsabschlüsse und Umsätze gebracht, welche aber in dieser Zeit verlorengegangen seien.

Seine Mitarbeiterinnen (beide Teilzeit) seien ausschließlich für Administration und Buchhaltung vorgesehen und könnten ihn bei Abwesenheit nicht vertreten, ebenso wenig könne er betriebsfremde Vertretungen mit diesen Geschäften betrauen. Der konkrete Vermögensschaden und Einkommensverlust sei daher der Umsatzverlust und seine Deckungsbeiträge, der ihm pro Arbeitstag aufgrund Abwesenheit und fehlender Geschäftstätigkeit entstanden sei. Mehr noch, es würden gerade am Wochenbeginn bereits Anfragen, Geschäftsabschlüsse und Bestellungen für die ganze Woche getätigt, so dass der eigentliche Vermögensschaden größer als nur jener eines durchschnittlichen Arbeitstages sei. Aufgrund seiner Anreise aus XXXX schon am Vortag, seinem Aufenthalt (Verhandlung - Dienstagvormittag) und seiner Rückreise mit dem Zug nach XXXX habe er anderthalb Tage Geschäftstätigkeit verloren, er mache ohnedies nur einen Tag geltend.

Sein Einkommensverlust von mindestens einem Tag i.d.H. von EUR 1.310.-- für sein Unternehmen bei voll laufenden Kosten sei somit tatsächlich gegeben gewesen. Zusätzlich habe er Kosten für Bahnfahrten II. Klasse, Unterkunft und Verpflegung geltend gemacht (dies liege der Behörde vor), insgesamt somit EUR 1.562,20. Die Bescheinigung des tatsächlichen Einkommensverlustes von einem Arbeitstag sei auch durch seinen Steuerberater belegt (bereits vorgelegt und nochmals beigefügt). Dem Schreiben war eine Einkommensbestätigung des Steuerberaters des Beschwerdeführers angeschlossen, in der dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen aus der XXXX erwirtschafte. Ohne die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erziele die GmbH keinerlei Umsätze, somit entgingen der GmbH sämtliche Deckungsbeiträge im Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer nicht zur Verfügung stehe. Der Verlust an Deckungsbeiträgen könne als Verlust von Einkommen angesehen werden.

Der Verlust an Deckungsbeitrag ermittle sich wie folgt: Mtl. Umsatz (rund) 500.000, Deckungsbeitrag in Prozent 5,5 %, Mtl. Deckungsbeitrag EUR 27.500, Deckungsbetrag pro Arbeitstag bei ca. 21 AT EUR 1.310 (gerundet). Der Jahresumsatz 2013 habe EUR 5,88 Mio. betragen, der Jahresabschluss 2013 habe noch nicht erstellt werden können.

4. Mit Bescheid vom 24.06.2014, der für den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) von der Kostenbeamtin gezeichnet war, wurden die Zeugengebühren des Beschwerdeführers bestimmt und diesem unter anderem für eine unvermeidliche Nächtigung EUR 12,40 und für 8 Stunden à EUR 14,20 eine Pauschalentschädigung von EUR 113,60 zugesprochen. Das Mehrbegehren von EUR 1.283,-- könne mangels Deckung im Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) nicht zuerkannt werden.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Zeuge seiner Vorladung ordnungsgemäß Folge geleistet und den Anspruch auf seine Gebühr rechtzeitig innerhalb der 14-tägigen Frist nach Abschluss seiner Vernehmung geltend gemacht habe. Das Mehrbegehren habe mangels Deckung im Gebührenanspruchsgesetz nicht zuerkannt werden können, da ein Einkommensentgang eines selbstständigen Erwerbstätigen nur dann vorliege, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches endgültig verloren gegangen sei (die Tätigkeit nicht nachholbar gewesen und endgültig unterblieben sei). In diesem Zusammenhang wurde auf entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Judikatur verwiesen. Zum Nachweis der Höhe des Einkommens genüge nicht die Ermittlung eines fiktiv nach Durchschnittssätzen errechneten Einkommens. Der selbstständig Erwerbstätige habe nicht nur konkret den tatsächlichen Einkommensentgang zu bescheinigen, sondern auch zumindest glaubhaft zu machen, dass diese Einnahmen unwiederbringlich verlorengegangen seien, also nicht mehr nachgeholt werden könnten (Verweis auf VwGH vom 25.02.1994, Zl. 93/17/0001).

Der Zeuge sei mit Schreiben vom 06.05.2014 aufgefordert worden, eine Bescheinigung für die Höhe des tatsächlich entgangenen Einkommens, auf die der § 19 Abs. 2 GebAG abstelle, vorzulegen. Nachdem der Zeuge diesen Nachweis nicht erbracht habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

5. Mit Schriftsatz vom 17.07.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid bei der belangten Behörde ein. Er habe in seinem Schreiben vom 20.05.2014 neben der Bestätigung durch seinen Steuerberater glaubhaft dargelegt, dass er als Einzelner und Alleinverantwortlicher in seinem Kleinstunternehmen die Tagesgeschäfte abwickle und ihm daher aufgrund der Umsatzverluste während seiner Abwesenheit diese Umsätze unwiederbringbar verloren gegangen seien. In Anbetracht seiner Anreise bereits am Sonntag, den 27.04., da ursprünglich der Verhandlungstermin mit Montag, den 28.04.2014 festgelegt gewesen sei, und er leider keine Kenntnis von der Verlegung der Tagsatzung auf Dienstag, den 29.04. erlangt hätte, habe er ohnedies den doppelten Schaden mit den Umsatzeinbußen für zwei Tage Kosten erlitten, für einen zumindest, nebst doppelten Nächtigungskosten, gebe es ohnedies keinen Ersatz. Sein Handelsunternehmen lebe vom täglichen Ein- und Verkauf seiner Handelswaren. Es gebe auch kein Lager, an seinem Bürostandort würden Bestellungen und Preisanfragen kurzfristig durchgeführt, Kaufentscheidungen würden im Moment oder binnen Minuten getroffen. Im Gegensatz zu einem produzierenden Unternehmen könne er verlorengegangene Geschäfte nicht an einem anderen Tag nachholen, da seine Kunden und Interessenten an seinen Produkten an Wochenenden ihre eigenen Geschäfte geschlossen hätten und der Bedarf und Lieferungen kurzfristig zu erfüllen seien. Ein Nachweis, wer, wann, was und wie viel bestellt bzw. konsumiert hätte, sei unmöglich zu erbringen, sondern der Verlust sei ausschließlich als durchschnittlicher Umsatz- bzw. Einkommensentgang darstellbar. Es sei nicht korrekt, dass er den Nachweis für seinen Einkommensentgang nicht erbracht habe.

Auch gehe die Kostenbeamtin davon aus, dass der Arbeitstag eines selbstständigen offensichtlich nur acht Stunden betrage. Er arbeite als Unternehmer täglich zwölf bis vierzehn Stunden, sechs Tage in der Woche. Auch ende für die Kostenbeamtin mit der Abreise seines Zuges aus XXXX um 15:30 Uhr seine Arbeitszeit. Im GebAG sei die Abreise von der Arbeitsstätte, ebenso die Rückkehr zur Arbeitsstätte definiert, und nicht die Abfahrt beziehungsweise das Eintreffen des Zuges am Wohnort. Die Arbeit müsse 45 Minuten vor der Abreise könne erst frühestens 30 Minuten nach Ankunft wieder aufgenommen werden. Mit 15:30 und 14:30 an Wochentagen sei somit sein 12-Stunden-Tag damit noch längst nicht am Ende. Auch habe er ausführlich seine Geschäftstätigkeit und den durch seine Abwesenheit für ihn entstandenen Mindestschaden beschrieben, das habe auch sein Steuerberater bestätigt.

Er begehre daher seinen tatsächlichen Verdienst-/Einkommensentgang in der Höhe von EUR 1.310,-- anstelle einer Pauschalentschädigung von EUR 14,80/Stunde. Ebenfalls begehre er zumindest die einmaligen Nächtigungskosten von EUR 90.-/Tag des Hotels. Wieso hier nur EUR 12,40 anstelle vorgelegter EUR 90,- Kosten noch am Tag der Gerichtsverhandlung (Unterstreichung durch den Beschwerdeführer, Anm.) erstattet würden, sei ihm unklar.

Der Beschwerde waren das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.05.2014 samt der Beilage seines Wirtschaftsprüfers sowie eine Hotelrechnung angeschlossen.

6. Mit Schreiben vom 12.09.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Kopien des Verfahrensaktes vom Präsidenten des Landesgerichts

XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. Nachdem die gegenständliche Beschwerde den mitbeteiligten Parteien zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt worden war, sprachen sich sowohl der Kläger als auch die Beklagte (des Zivilprozesses) gegen das Begehren des Beschwerdeführers aus. Wie die Beklagte ausführte, lasse sich weder dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.05.2014 noch seiner Beschwerde ein Nachweis über sein tatsächlich entgangenes Einkommen entnehmen. Daher befürworte sie eine Entschädigung für das Zeitversäumnis in Höhe von EUR 14,20 pro Stunde. Auch führe er offensichtlich Tätigkeiten aus, die nicht seine ständige Anwesenheit im Geschäft erfordern würden. Somit hätte er zumindest rund vier Stunden pro Fahrtrichtung als Arbeitszeit nutzen können. Was die geltend gemachten Nächtigungskosten betreffe, so sehe § 15 GebAG lediglich einen Pauschalsatz von maximal dem Dreifachen des Betrages von EUR 12,40 vor. Der Kläger (des Zivilprozesses) führte aus, es wäre dem Antragsteller möglich gewesen, selbst für einen Ersatz seiner Person zu sorgen, so dass der - nicht belegte - entgangene Umsatz tatsächlich nicht entstanden wäre. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vorzeitig zur Verhandlung angereist sei, sei nicht zu berücksichtigen. Es werde daher beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

8. Mit Schreiben vom 06.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der anderen Verfahrensparteien zur allfälligen Stellungnahme übermittelt und wurde er gebeten, zu den Öffnungszeiten seines Geschäftes Stellung zu nehmen. Weiters wurde um Stellungnahme gebeten, warum nicht der zweite Geschäftsführer bzw. seine Mitarbeiterinnen allfällige Aufträge oder Anfragen entgegennehmen konnten und zu welchen Zeiten diese jeweils im Geschäft anwesend gewesen seien.

9. Mit Stellungnahme vom 22.06.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder, der mit ihm die damalige GmbH gegründet habe, stiller Gesellschafter und überhaupt nicht operativ eingebunden im Unternehmen gewesen sei. Er sei allein zeichnungsberechtigt und alleiniger operativer Geschäftsführer gewesen. Es habe keine Öffnungszeiten gegeben und das Büro sei auch nicht auf Besuche und Geschäftszeiten ausgerichtet gewesen. Der zweite operative Geschäftsführer sei erst mit 01.01.2016 in das Unternehmen eingetreten. Er sei daher zum Zeitpunkt seiner Zeugeneinvernahme alleinverantwortlich für den Einkauf, die Logistik, die Warenübernahme Qualitätskontrolle, die sofortige Beantwortung von Anfragen samt Fracht- und Angebotskalkulationen und unverzügliche Verhandlungen mit Lieferanten, Frächtern und Kunden gewesen. Seine Mitarbeiterinnen seien ausschließlich für die Buchhaltung und Fakturierung zuständig und immer nur vormittags (die eine Mitarbeiterin am 28.04.2014 von 08:00 bis 13:30 Uhr und am 29.04.2014 von 08:00 bis 14:00 Uhr; die andere Mitarbeiterin an beiden Tagen von 08:00 bis 14:00) anwesend gewesen. Einkauf, Verkauf, Kalkulation, Preisverhandlungen und Angebotswesen würden von diesen beiden Beschäftigten bis heute nicht betrieben.

Inzwischen gebe es zwei neue Geschäftsführer und seit April 2016 würden sie unter einem neuen Firmennamen (XXXX) agieren. Er habe seinen Ausfall im damaligen Kleinstunternehmen und die damit verbundenen und schwerwiegenden Einkommensverluste für das Unternehmen ausreichend dargelegt und begründet und ohnedies nur einen Tag samt Nebenkosten geltend gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde in einem Zivilverfahren, das am Landesgericht XXXX durchgeführt wurde, am 29.04.2014 von 8:30 Uhr bis 9:00 Uhr als Zeuge einvernommen. Als Zeugengebühren wurden vom Beschwerdeführer fristgerecht EUR 132,20 an Reisekosten, je EUR 15,-- für ein Mittagessen und ein Abendessen, EUR 90,-- an Auslagen für eine unvermeidliche Nächtigung und ein Verdienst-/Einkommensentgang von EUR 1.310,--, insgesamt EUR 1.562,20 geltend gemacht. Vom Beschwerdeführer wurde eine mit 29.04.2014 datierte "Bestätigung für selbstständige Erwerbstätige" ausgefüllt, in der er angibt, selbstständiger Unternehmer zu sein und eine Entschädigung für Zeitversäumnis beanspruche, weil er durch die Vorladung einen Vermögensnachteil habe. Als Beginn und Ende der Arbeitszeit wurden angegeben: "28.04.2014, 15:00 Uhr bis 29.04.2014, 15:00 1 voller Tag!" Vom Beschwerdeführer wurde eine Bestätigung seines Steuerberaters vom 28.04.2014 vorgelegt, in dem der Jahresumsatz und ein Deckungsbeitrag pro Arbeitstag bei ca. 21 Arbeitstagen von EUR 1.310 bekannt gegeben wurde.

In einem Verbesserungsverfahren wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtslage bei sonstiger Zuerkennung der Pauschalvergütung von EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde der Zeitversäumnis, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, ob ein Einkommensentgang tatsächlich gegeben gewesen sei. Der Verbesserungsauftrag nahm nicht auf die geltend gemachten EUR 90,-- an Hotelkosten Bezug.

Der Beschwerdeführer gab zum Verbesserungsauftrag eine Stellungnahme ab, der er die Bestätigung seines Steuerberaters vom 28.04.2014 beilegte und darauf verwies, dass er diese bereits vorgelegt habe. Ein Nachweis des tatsächlich entgangenen Verdienstes wurde nicht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hatte am 28.04.2014 und 29.04.2014 zwei Mitarbeiterinnen, wobei die eine Mitarbeiterin am 28.04.2014 von 08:00 bis 13:30 Uhr und am 29.04.2014 von 08:00 bis 14:00 Uhr; die andere Mitarbeiterin an beiden Tagen von 08:00-14:00 anwesend war. Diese waren für Buchhaltung, Fakturierung und Administration zuständig.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.06.2014 wurden die Zeugengebühren des Beschwerdeführers wie folgt bestimmt:

"Beginn der Reise vom Wohnort/von der Arbeitsstätte: 28.4.2014 15.30 Uhr

Ladungstermin: 29.4.2014 8.30 Uhr

Beendigung der Einvernahme (Entlassungszeitpunkt): 29.4.2014 9:00 Uhr

Rückkehr zum Wohnort/zur Arbeitsstätte: 29.4.2014 14.30 Uhr

1. Reisekosten (§§ 6 - 12 GebAG) EUR

XXXX-XXXX-retour, öffentliche Verkehrsmittel 132,20

2. Aufenthaltskosten (§§ 13 - 15 GebAG)

Mehraufwand für die Verpflegung

1 Frühstück 4,00

1 Mittagessen 8,50

1 Abendessen 8,50

1 unvermeidliche Nächtigung à EUR 12,40/bis zum Dreifachen lt. Rechnung 12,40

3. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 17 - 18 GebAG)

8 Stunden à EUR 14,20 Pauschalentschädigung 113,60

Summe 279,20

Kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundete Summe (§ 20 Abs. 3 GebAG) 279,20"

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde war eine Kopie seiner Hotelrechnung über EUR 90,-- angeschlossen. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er seinen Einkommensentgang ausschließlich als durchschnittlichen Umsatz- bzw. Einkommensentgang darstellen könne. Im Übrigen arbeite er mehr als acht Stunden pro Tag. In einer weiteren Stellungnahme vom 22.06.2016 vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass er seinen Einkommensentgang ausreichend nachgewiesen habe.

Der Beschwerdeführer war und ist selbstständig erwerbstätig und Geschäftsführer einer Firma tätig und handelt(e) mit XXXX. Er war zur Zeit seiner Zeugenaussage für Einkauf, Verkauf, Kalkulation, Preisverhandlungen und das Angebotswesen zuständig. Er legte - trotz Aufforderung der belangten Behörde - keine konkreten Bescheinigungsmittel für einen konkreten Verdienstentgang vor. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verwies er darauf, dass er seinen Einkommensentgang bereits ausreichend dargelegt habe. Der Beschwerdeführer hat nicht bescheinigt, dass es sich dabei um unaufschiebbare Tätigkeiten gehandelt hat, die nicht auch an anderen Tagen nachgeholt worden sind und ihm der Verdienst tatsächlich dauerhaft entgangen ist.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Zeuge aufgrund der Teilnahme an der Verhandlung an den genannten zwei Tagen, einen tatsächlichen Einkommensentgang von EUR 1.562,20 erlitten hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen und aus dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. 1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2. 1 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.

3.2.2. Die für die Beschwerde relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19.02.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz - GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idgF, lauteten zum maßgeblichen Zeitpunkt wie folgt:

Nächtigung

§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 €

zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.

(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.

Bestimmung der Gebühr

§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.

3.2.3. Für den konkreten Sachverhalt bedeutet dies Folgendes:

3.2.3.1. Nächtigungsgebühr

Der Zeuge hat fristgerecht EUR 90,-- Nächtigungsgebühr geltend gemacht. Selbst wenn er die Hotelrechnung nicht sofort vorgelegt haben sollte, wurde er dazu auch nicht in einem Verbesserungsauftrag aufgefordert. Aus der der Beschwerde beigelegten Rechnungskopie ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer EUR 90,-- an Hotelkosten aufzuwenden hatte. Aus § 15 Abs. 2 GebAG ergibt sich, dass einem Zeugen, der bescheinigt, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den Betrag von EUR 12,40 übersteigen, diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache von EUR 12,40, zu ersetzen sind. Dem Zeugen steht daher eine Nächtigungsgebühr von EUR 37,20 zu.

3.2.3.2. Zeitversäumnis/Einkommensentgang

Zum Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit b GebAG) ist festzustellen, dass die Gebühr des Zeugen gem. § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG die Entschädigung für Zeitversäumnis umfasst, soweit ihm durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen tatsächliches Einkommen entgeht.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen selbständig Erwerbstätigen. Mit Blick auf die geltend gemachte selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers kann von einem Vermögensnachteil gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG ausgegangen werden, weil bei diesem Personenkreis wie auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers ohne Vornahme weitwendiger Erhebungen anzunehmen ist, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] zu § 18 GebAG Anmerkung 6). Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen eines Vermögensnachteils gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG im Fall des Beschwerdeführers aus, da sie dem Beschwerdeführer als Entschädigung für Zeitversäumnis die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zugesprochen hat, die die Annahme eines Vermögensnachteils gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG voraussetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass beim selbstständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden kann, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (vgl. VwGH 20.06.2012, 2008/17/0070; 18. 12. 1992, 89/17/0225; 17. 12 1993, 92/17/0184). Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keinesfalls verschlossen ist. Eine solche Schätzung wäre aber der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keinesfalls gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (vgl. VwGH 25.05.1998, 98/17/0137). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).

Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl. VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).

Im gegenständlichen Fall vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, er habe tatsächlich entgangenes Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG dem Grunde und der Höhe nach - mit einer Bestätigung seines Steuerberaters - nachgewiesen.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich weder aus der vorgelegten Bestätigung des Steuerberaters des Beschwerdeführers noch aus dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers konkrete, wegen der Zeugeneinvernahme nicht wahrgenommene Termine, Geschäfte oder Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer während des Zeitraumes der Verhinderung Einkommen gebracht hätten, ergeben. Der Beschwerdeführer hat zwar behauptet, dass seine Geschäftsabschlüsse im Hinblick auf die Konkurrenz kurzfristig erfolgen müssen; er hat jedoch nicht dargelegt, inwiefern er Geschäftsabschlüsse noch am 28.04.2014 nach 15 Uhr bzw. am 29.04.2014 vor 15 Uhr zu erbringen gehabt hätte und wie hoch das Einkommen in diesem Fall gewesen wäre, auch wenn es sich diesbezüglich nur um eine Schätzung gehandelt hätte. Dies wäre jedoch Sache des Beschwerdeführers gewesen. Insbesondere wurde nicht dargetan, warum der Beschwerdeführer seine Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte (konkret welche) nicht am nächsten Tag (bzw. am 29.04.2014 sogar nach seiner Rückkehr noch am selben Tag) bzw. telefonisch oder per E-Mail während seiner Reisetätigkeit abwickeln konnte. Wie sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.06.2016 ergibt, gab es in der Firma des Beschwerdeführers keine fixen Öffnungszeiten und war das Büro auch nicht auf Besuche ausgerichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Großteil der Bestellungen telefonisch oder mittels anderer Technologien (E-Mail, Fax) abgewickelt wurde. Überdies ist davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer nicht nur aus dringlichen Geschäftsabschlüssen oder Angebotslegungen zusammensetzte, sondern auch aus anderen Tätigkeiten, die nicht sofort oder am selben Tag zu erledigen waren. Selbst wenn die beiden Bediensteten des Beschwerdeführers nicht für den Einkauf, den Verkauf, die Kalkulation, die Preisverhandlungen und das Angebotswesen zuständig waren, konnten sie zwischen 08:00 und 14:00 Uhr zumindest Anrufe beantworten, Anfragen oder Bestellungen entgegennehmen und an den Beschwerdeführer weiterleiten oder zur Beantwortung überlassen. Auch wenn die Geschäfte des Beschwerdeführers kurzfristig abgeschlossen werden, müsste es zumindest bei einem Teil der Geschäfte bzw. Tätigkeiten möglich sein, diese am nächsten Tag bzw. sogar am selben Tag nach Rückkehr abzuschließen bzw. auszuüben. Der Beschwerdeführer hat eine solche Aufstellung/Aufgliederung jedoch nicht vorgelegt.

Wenn der Beschwerdeführer (erst in der Beschwerde) darauf verwies, dass er mehr als acht Stunden täglich arbeite, so ist hier zum einen darauf zu verweisen, dass er im Verfahren vor der belangten Behörde "einen Tag" Arbeitszeit geltend gemacht hat (was normalerweise einem Acht-Stunden-Tag entspricht). Auch die Tatsache, dass die Abfahrtszeit bzw. Ankunftszeit in der Arbeitsstätte antragsgemäß auf 15 Uhr zu korrigieren war, da der Beschwerdeführer auch einen Anfahrtsweg von der Arbeitsstätte zum Bahnhof und zurück zu tätigen hatte, ändert nichts an der Abwesenheit des Beschwerdeführers für einen Arbeitstag. Überdies ist - auch wenn der Beschwerdeführer länger arbeitete - der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei (beklagte Partei im Zivilprozess) zu folgen, wonach der Beschwerdeführer zwei mindestens vierstündige Zugfahrten absolvierte, während der er Tätigkeiten nachkommen konnte, die nicht seiner Anwesenheit in der Firma bedurften.

Ausgehend davon ist die vom Beschwerdeführer (auf Grundlage der vorgelegten Bestätigung seines Steuerberaters) mit dem Durchschnitt der Tageseinnahmen angegebene Höhe der begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis jedoch nicht das tatsächlich entgangene, sondern ein

fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen. Ein solches

fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem GebAG nicht zu vergüten (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). Die belangte Behörde hat daher zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere als die nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG vorgesehene Entschädigung für Zeitversäumnis verneint.

3.2.4. Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich der verzeichneten Kosten der mitbeteiligten Partei, die Beklagte im Zivilprozess war, darauf hingewiesen, dass es für einen allfälligen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Gemäß § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Mangels materienspezifischer Sonderregelung, welche einen derartigen Kostenersatzanspruch vorsehen, gilt § 74 Abs. 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch der Beschwerdeführer, die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100).

3.2.5. Die Durchführung einer - vom Beschwerdeführer auch nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG und gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu Punkt 3.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

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