BVwG W173 2119535-1

W173 2119535-1Federal Administrative CourtOct 10, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W173 2119535-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2119535.1.00

Spruch

W173 2119535-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 3.11.2015, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 8.7.1996 wurde aufgrund des Antrages von XXXX (in der Folge BF) vom 21.5.1996 die Feststellung der Zugehörigkeit der BF zum Kreis der begünstigten Behinderten ab 22.5.1996 mit einem Grad der Behinderung von 60 % getroffen, der auf der koronaren Herzerkrankung mit einer Bypass-Operation unter Berücksichtigung der Hypertonie basierte. Am 5.6.1997 wurde der BF ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60% ausgestellt. Mit Bescheid vom 9.2.2001 wurde der BF die Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG aufgrund ihrer Pensionierung mit Ablauf des Monats aberkannt.

2. Nach dem Ersuchen der BF um Übermittlung des medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Jahr 1996 teilte die BF in ihrer e-mail-Mitteilung vom 4.2.2015, die sich auf die Feststellung des Grades ihrer Behinderung bezog, der belangten Behörde mit, dass die Feststellung des Grades der Behinderung aus dem Jahr 1996 stamme. Es sei jedoch während ihrer Rehabilitationsaufenthalte im SKA-RZ im Jahr 1998 bzw. im Jahr 2003 eine Diabeteserkrankung festgestellt worden. Diese Erkrankung sei bei der Feststellung aus dem Jahr 1996 noch nicht berücksichtigt worden. Sie ersuche um nochmalige Überprüfung. Dazu gab die BF kurze Auszüge aus der Diagnose und der medizinischen Therapie zu ihren Aufenthalten in den Jahren 2003, 2007 und 2012 zur Diabeteserkrankung wieder.

3. In der Folge wurde die BF von der belangten Behörde in zwei Schreiben unter dem Betreff "Neufestsetzung des Grades der Behinderung" zur Vorlage von aktuellen Befunden aufgefordert. Bei Fragen könne sie sich an die belangte Behörde wenden. Am 13.10.2015 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX LXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin. Für diese Untersuchung legte die BF einen mit 27.3.2012 datierten Entlassungsbericht des SKA-RZ-XXXX vor. Es wurde im Gutachten vom 13.10.2015 unter dem Punkt Ergebnis der durchgeführten Untersuchung ein Gesamtgrad der Behinderung mit 50v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste -

Gutachten enthält auszugsweise Folgendes: "......................

Anamnese: koronare Zweigefäßerkrankung - Z.n. 5-fach ACBP 1994, Hypertonie, Diabetes mellitus (Metforminintoleranz), Z.n. 2x Arthroskopie linkes Kniegelenk (2014, ca. 2008), Z.n. Meniskus-OP rechts (vor ca. 35 a). Spondylosis deformans, Glaukom links, Z.n. HE

Derzeitige Beschwerden: Schmerzen am linken Knie; zuletzt voriges Jahr beim Orthopäden infiltriert; zuletzt Infusionen bekommen, damit auch die Rückenschmerzen dzt. geringer. Chronische LWS-Beschwerden. Neue Befunde können nicht vorgelegt werden. Keine regelmäßige Schmerztherapie (verträgt nach eigener Aussage sämtliche Schmerzmittel schlecht).

Letzte Kardio-Reha in XXXX 2012, am 20.10.2015 Antritt der nächsten Reha in XXXX. Keine Angaben von kardinalen Beschwerden. Letzter vorliegender Herzechobefund von 03/2012 (im Rahmen der Reha durchgeführt): global gute LVF, regional nicht sicher beurteilbar, diastolische Funktionsstörung Grad I, kein Hinweise für ein relevantes Klappenproblem. DM: keine PNP-Symptomatik.

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Glimepirid 6mg 1x1, Norvasc 5mg 1/2-0-0, Thrombo Ass 100mg 1x1, Tritazide 5/25mg 1-0-0, Januvia 100mg 1-0-0, Actos 30mg 1-0-0, Inegy 10/20mg 1x1, Tritaze 5mg 0-0-1/2, Metoprolol 95mg 1x1/2, Xalatan AT 0-0-1 (links)

Sozialanamnese: Verwitwet, zwei Kinder; ehemals Hauptschullehrerin.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangaben): Labor (Befund von 07/2015 vorgezeigt): Hba 1c 7,5%, NFP im Normalbereich.

Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand:

adipös, Größe: 164 cm, Gewicht: 102 kg, Blutdruck: 150/90

Klinische Status - Fachstatus: Caput: HNA frei, Pupillenreaktion seitengleich, Mundhöhle bland; Collum: o. B., Thorax: symmetrisch, zarte Sternotomienarbe, Lunge: VA, sonorer KS, Basen verschieblich,

Herz: HT leises Systolicum, rhythmisch, Abdomen: weich, Hepar am

Ribo, kein DS, keine pathologischen Resistenzen palpabel, WS:

verstärkte cervicothor. Kyphosierung, kein KS; Bew. endlagig eingeschränkt, FBA 10cm, OE: frei, Nackengriff: frei, Schürzengriff:

frei, UE: re Knie: geschwungenen Narbe von der Medialseite der Kniegelenks bis praetibial, direkt anschließend ca. 4cm zarte Narbe. re.Usch: med.seitig zarte Narbe nach Venenentnahme, Beine können im Liegen von der Unterlage gestreckt abgehoben werden. Einbeinstand:

kurz möglich, Zehenstand und -gang: kurz möglich; periphere Pulse:

palpael, periphere Sensibilität unauffällig, Varizen: keine,

Gesamtmobilität-Gangbild: freies Gangbild ohne Gehhilfe, freies An- und Auskleiden; Status Psychicus: unauffällig,

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB%

1

Koronare Herzerkrankung - Zustand nach aortokoronarem Bypass Unterer Rahmensatz nach erfolgreicher Bypass - Operation, ohne Hinweis auf Einschränkung der Herzleistung

05.05. 02

30

2

Diabetes mellitus Obere Rahmensatz bei medikamentöser Kombinationstherapie bei nicht optimaler diabetischer Stoffwechseleinstellung

09.02. 01

30

3

Schmerzhafte degenerative Veränderung an den Kniegelenken Oberer Rahmensatz nach mehrfachen Arthroskopie

02.05. 19

30

4

Schmerzhafte degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz bei mäßiger Funktionseinschränkung, ohne Dauertherapie

02.01. 02

30

5

Arterieller Bluthochdruck fixer Rahmensatz

05.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung 50v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die weiteren Leiden um zwei Stufen angehoben, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Das vorliegende Glaukom kann mangels Befunden nicht eingeschätzt werden.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das führende Leiden erreicht aufgrund der Einschätzung nach der neuen Einschätzungsverordnung 30 v.H. und liegt somit drei Stufen unter dem bisher gewährten Grad der Behinderung. Der ehemals miterfasste Bluthochdruck wird gesondert eingeschätzt. Die weiteren Leiden werden neu anerkannt.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrad des der Behinderung: Nach Berücksichtigung wechselseitiger Leidensbeeinflussung liegt der neue Gesamtgrad der Behinderung bei 50v.H., eine Stufe unter dem bisher gewährten Gesamtgrad der Behinderung.

X Dauerzustand................................."

4. Mit Bescheid vom 3.11.2015 wurde aufgrund des Antrages der BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 4.2.2015 der Grad der Behinderung ab 4.2.2015 mit 50 % neu festgesetzt. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten. Dieses habe einen Grad der Behinderung von 50% ergeben. Der BF wurden darüber hinaus die Voraussetzungen für die Eintragung "D1" in den Behindertenpass zuerkannt.

5. Mit e-mail-Mitteilung vom 17.12.2015 ersuchte die BF im Hinblick auf den Bescheid vom 3.11.2015 um Fristersteckung zur Vorlage von Bestätigungen. Sie habe bereits am 7.9.2015 ihren Antrag zurückgezogen, jedoch sei darauf bis heute nicht reagiert worden. Sie habe aber den vorgeschriebenen Untersuchungstermin beim Sachverständigen wahrgenommen. Sie vertrete die Meinung, dass eine Begutachtung nur eine Momentaufnahme darstelle.

Sie habe die Information erhalten, einen Antrag auf Neufestsetzung stellen zu müssen. Zur Herzerkrankung sei später die Diabeteserkrankung hinzugekommen, die bisher keine Berücksichtigung gefunden habe. Ihren Gesundheitszustand könne sie nicht verbessern, sondern allenfalls nur stabilisieren. Die Meniskus-Operation habe nur eine kurzfristige Linderung nach sich gezogen. Auf Grund der Schmerzen stehe sie vor einer Teilprothesenoperation. Weitere medizinische Befunde würden nachgereicht.

Mit e-mail-Mitteilung vom 18.12.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.11.2015. Sie vertrat die Meinung, dass im Jahr 1997 ihr Grad der Behinderung noch 60% betragen habe, obwohl ihre spätere Diabeteserkrankung noch nicht berücksichtigt worden sei. Hinzu seien noch die zwei Meniskusoperation am linken Knie gekommen, die kurz eine Schmerzlinderung bewirkt hätten. Auf Grund des Wiederauftretens von Schmerzen würde sie eine Teilprothese erhalten. Die BF legte dazu noch medizinische Befunde vor.

6. Am 14.1.2016 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Mag.DDr. XXXX GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin und Msc. Orthopädie, die die BF persönlich untersuchte, eingeholt.

7.1. Mag. DDr. XXXX GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin und Msc. Orthopädie, führte nach einer persönlichen Untersuchung der BF am 7.3.2016, in ihrem Gutachten vom 3.5.2016 Nachfolgendes aus:

".........................

Vorgeschichte:

12/1994 aortokoronarer Fünffachbypass, insgesamt dreimal Rehabilitationsverfahren, zuletzt 2012 in RZ XXXX.

Seit 2011 Diabetes mellitus bekannt, medikamentöse Therapie, nicht insulinpflichtig. Chronische Beschwerden im LWS-Bereich und beiden Kniegelenken.

Letzte dokumentierte Echokardiographie vom 1.3.2012, Abl. 51,50:

globale gute Linksventrikelfunktion.

Zwischenanamnese seit 10/2015:

Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.

Regelmäßige fachärztliche Behandlungen bei Gonarthrose links mehr als rechts.

Relevante Befunde:

Abl. 51,50, Echokardiographie vom 1.3.2012 (globale gute Linksventrikelfunktion)

Abl. 56, MRT linkes Kniegelenk vom 10.7.2015 (Meniskusruptur medial, deutliche mediale Kompartmentarthrose mit Knochenmarksödem im Bereich der druckaufnehmenden Zone femorotibial und deutlicher Gelenkserguß, mittelgradige Chondropathie lateral)

Abl. 63, Röntgen Beckenübersicht vom 11.6. 2014 (Hüftgelenke regelrecht)

Nachgereichter Befunde:

Labor vom 1.2.2016 (Befund wird eingesehen): HbA1c 7,3 %, Blutzucker 151 mg/dl, sonst Hämatologie unauffällig.

Sozialanamnese: ledig, 2 Kinder (48,50 Jahre), lebt mit

Lebensgefährten in Einfamilienhaus Berufsanamnese: Pensionistin, Hauptschullehrerin

Medikamente: Glimepirid, Norvasc, ThromboASS, Tritazide, Januvia,

Actos, Inegy, Tritace, Metoprolol, Xalatan Augentropfen, Allergien:

0, Nikotin: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. FXXXX, XXXX, FA für Interne Medizin und Orthopädie

Derzeitige Beschwerden:

‚Das linke Knie hat sich verschlechtert, Schmerzen habe ich seit etwa einem Jahr, trotz physikalischer Behandlungen, Injektionen und Infusionen, eine Knietotalendoprothese wird empfohlen, noch kein Termin. Habe eine Durchfallneigung, vertrage nicht alle Schmerzmittel. Schmerzen habe ich auch von der Lendenwirbelsäule ausstrahlend in das linke Bein, Gefühlstörungen oder Lähmungen habe ich nicht, Harn und Stuhl sind in Ordnung.

Bin in regelmäßiger internistischer Kontrolle wegen meiner Herzkrankheit, letzte Durchuntersuchung in XXXX, Kur ist wieder geplant. Bzgl. Herzerkrankung keine Änderung, bin etwas schweratmiger, da in letzter Zeit kein Training möglich war.

Keine aktuellen Befunde, da Kuraufenthalt in XXXX bereits geplant.'

STATUS:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.

Größe 164 cm, Gewicht 102 kg, RR 150/90.

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: Narbe über dem Sternum nach aorto-koronarem Bypass, elastisch, stabil.

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: Bauchdecke über Thoraxniveau, sonst klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig, Schultergürtel und beide oberen

Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist bis 2/3 möglich.

Die Beinachse zeigt mäßige Varusstellung links. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Kniegelenke: Narbe nach ASK bds., rechtes Knie Zohlen +, sonst unauffällig, linkes Kniegelenk: geringgradige Umfangsvermehrung, Zohlen+, geringgradig endlagiger Beugeschmerz auslösbar, keine Überwärmung, kein Erguss, keine Krepitation.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S0/100, IR/AR beidseits 20/0/30, Knie rechts 0/0/130, links 0/5/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur, geringgradig Hartspann paralumbal. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule auslösbar, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt

BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig;

Stimmungslage ausgeglichen.

STELLUNGNAHME:

ad 1.1) keine Änderung zum Gutachten vom 13.10.2015, Abl. 32-38. ad

1. 2) Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen Aktiva 43-44, 49:

Im Beschwerdevorbringen der BF vom 17.12.1015, Abl. 43,44,49, wird eingewendet, dass Diabetes mellitus hinzugekommen sei und noch keine Berücksichtigung gefunden habe. Dem wird entgegengehalten, dass in Leiden 2 der Diabetes mellitus unter Beachtung der medikamentösen Kombinationstherapie mit 30 % eingestuft wurde.

Weiters wird eingewendet, dass eine kurzfristige Besserung nach Meniskusoperation links eingetreten sei und sie unter zunehmenden Beschwerden leide, eine Endoprothese stehe bevor. Die Einstufung erfolgte unter Berücksichtigung der degenerativen Veränderungen beider Kniegelenke in korrekter Höhe. In dieser Position sind die festgestellte endlagige Bewegungseinschränkung bei nachgewiesenen fortgeschrittenen Abnützungserscheinungen links und die beginnenden Abnützungserscheinungen rechts in angemessener Höhe berücksichtigt.

Sie habe bereits 1997 60 % für die Herzerkrankung bekommen, jetzt habe sie weitere Leiden und 10 % weniger, damit sei sie nicht einverstanden.

Dem wird entgegengehalten, dass in den vorgelegten Befunden kein Hinweis für eine Einschränkung der Herzleistung dokumentiert ist, insbesondere wird auf die Echokardiographie RZ XXXX verwiesen, bei der eine globale gute Linksventrikelfunktion festgestellt wurde. Befunde jüngeren Datums, welche eine Verschlechterung dokumentieren, liegen nicht vor. Auch liegt bei der klinischen Untersuchung kein Hinweis für eine kardiale Dekompensation vor. Somit wurde das Herzleiden korrekt entsprechend den aktuellen feststellbaren Funktionseinschränkungen eingestuft.

Sämtliche weiteren Leiden wurden in korrekter Höhe eingestuft. Es konnte weder in den neu vorgelegten Befunden noch bei der klinischen Untersuchung ein Hinweis für weitere einschätzungswürdige Leiden gefunden werden.

Keine Änderung der einzelnen Positionen und Einstufungen und keine Änderung des Gesamt-GdB.

ad 1.3) Entfällt, da keine Änderung des GdB.

Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

......................................."

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 3.5.2016 wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Nach einer koronaren Herzerkrankung in Verbindung mit einer Hypertonie unterzog sich die BF 1994 einer Fünffachbypass-Operation. Auf Grund dieser Gesundheitsschädigungen stellte die BF einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Diese Zugehörigkeit wurde mit Bescheid vom 8.7.1996 auf Grund eines Grades der Behinderung von 60% festgestellt. Der BF wurde auch am 5.6.1997 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60% ausgestellt. Nach ihrer Pensionierung wurde der BF mit Bescheid vom 9.2.2001 die Begünstigteneigenschaft gemäß BEinstG mit Ablauf des Monats aberkannt. Eine entsprechende Berichtigung erfolgte in ihrem Behindertenpass.

1.2. Am 27.1.2015 wurde der BF auf Grund ihres Ersuchens eine Kopie des aus dem Jahr 1996 stammenden Sachverständigengutachtens von der belangten Behörde übermittelt. Am 4.2.2015 stellte die BF einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, in dem sie der belangten Behörde per e-mail mitteilte, dass sie im Zuge ihrer Rehabilitationsaufenthalte in Erfahrung gebracht hat, unter anderem an Diabetes Mellitus Typ II zu leiden. Dies ist bei der Feststellung des Grades der Behinderung im Jahr 1996 nicht berücksichtigt worden. Es wurde um Überprüfung ersucht.

In der Folge wurde die BF von der belangten Behörde mit den Schreiben vom 11.3.2015 und vom 23.5.2015 aufgefordert, aktuelle Befunde zur Art und zum Ausmaß ihrer Gesundheitsschädigung bzw. Verschlechterung zu übermitteln. Die BF legt Befunde vor und nahm den Termin zur Untersuchung bei der von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX LXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, am 13.10.2015 zur Neufestsetzung nach der letzten Begutachtung am 18.6.1996 wahr.

Die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX LXXXX, erstellte am 13.10.2015 das oben wiedergegebene Gutachten. Aufgrund der Gesundheitsschädigungen der BF [1. koronare Herzerkrankung mit dem Zustand nach aortokoronarem Bypass (unterer Rahmensatz nach erfolgreicher Bypass - Operation, ohne Hinweis auf Einschränkung der Herzleistung - Pos-Nr. 05.05.02- GdB 30%), 2. Diabetes mellitus (oberer Rahmensatz bei medikamentöser Kombinationstherapie bei nicht optimaler diabetischer Stoffwechseleinstellung - Pos-Nr. 09.02.01-GdB 30%), 3. schmerzhafte degenerative Veränderungen an den Kniegelenken (oberer Rahmensatz nach mehrfachen Arthroskopien - Pos.Nr. 02.05.19 - GdB 30%), 4. schmerzhafte degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule (unterer Rahmensatz bei mäßiger Funktionseinschränkung, ohne Dauertherapie - Pos.Nr. 02.01.02. - 30%) und 5. arterieller Bluthochdruck (fixer Rahmensatz, Pos.Nr. 05.01.02 - GdB 20%)] betrug der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Dieser Gesamtgrad der Behinderung resultierte aus der ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung der führenden funktionellen Einschränkung durch die weiteren Leiden (Anhebung um zwei Stufen).

1.3. Mit Bescheid vom 3.11.2015 wurde basierend auf dem eingeholten Gutachten vom 13.10.2015 aufgrund des Antrages der BF vom 4.2.2015 ihr Grad der Behinderung ab 4.2.2015 mit 50% neu festgesetzt. Dagegen erhob die BF Beschwerde.

1.4. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sachverständige Mag.DDr. XXXX GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, die die BF persönlich untersuchte, erstellte unter Berücksichtigung der von der BF noch vorgelegten Befunde das oben angeführte Gutachten vom 3.5.2016. Darin wurden die von der BF vorgelegten Befunde mitberücksichtigt.

1.5. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 50 v.H. ab 4.2.2015.

2. Beweiswürdigung

Es wird auf das oben wiedergegebene, eingeholte Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 13.10.2015 (Dr. XXXX LXXXX) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.5.2016 (Mag.DDr. XXXX GXXXX) verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterinnen setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden der BF auseinander. Mag.DDr. XXXX GXXXX geht auf die in der Beschwerde vorgebrachte, fehlende Berücksichtigung des Diabetesleidens sowie Knieleiden der BF, die durch die BF mit einem Befund belegt wurden, ein. Das hinzukommende Leiden der BF hat allerdings keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zur Folge. Basis der Einschätzung ist auch im Unterschied zur Einschätzung des Grades der Behinderung im Jahr 1996 nunmehr die heranzuziehende Einschätzungsverordnung. Darauf hat auch bereits die Gutachterin der belangten Behörde, Dr. XXXX LXXXX, in ihrem Gutachten vom 13.10.2015 schlüssig zur Einstufung des führenden Leidens im Unterschied zum Vorgutachten hingewiesen. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachterin, Mag.DDr. XXXX GXXXX, bestätigte auch nach einer persönlichen Untersuchung der BF unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen auf Grund der Gesundheitsbeeinträchtigung des BF nachvollziehbar die Einstufung der Leiden der BF durch die erstgenannte Gutachterin und den Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. für die BF. Für eine nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus Erkrankung ist bei einer medikamentösen Therapie, wie sie bei der BF vorgesehen ist, die höchste Einstufung unter der Position 09.02.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung vom 30% vorgesehen. Bei einer aktiven Beweglichkeit der Knie der BF mit den festgestellten endlagigen Bewegungseinschränkungen und der Abnützungserscheinung ist auch die Einstufung mit 30% korrekt.

Die getroffenen Einschätzungen beider Gutachterinnen (Dr. XXXX LXXXX und Mag.XXXX GXXXX), basierend auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchungen und mit erhobenen klinischen Befunden und gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen der BF. Die BF hat gegen das schlüssige Sachverständigengutachten, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte wurde und das das erstinstanzlich eingeholte Gutachten mit den getroffenen Einschätzungen bestätigte, auch keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten vorgelegt. Vielmehr hat die BF von einer Stellungnahme abgesehen.

Die genannten eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX LXXXX vom 13.10.2015 und Mag.DDr. XXXX GXXXX vom 3.5.2016 werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Soweit die BF vorbringt, keine Neufestsetzung beantragt zu haben, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die BF mit e-mail-Mitteilung vom 4.2.2015 reklamierte, dass ihre Diabetes Erkrankung bisher keine Berücksichtigung in ihrem 1996 festgestellten Grad der Behinderung gefunden hat. Zur Untermauerung übermittelte die BF auch noch Befunde und nahm den von der ersten Instanz vorgeschriebenen Untersuchungstermin für 13.10.2015 durch die medizinische Dr. XXXX LXXXX wahr. Es ist daher davon auszugehen, dass die BF, die vormals den Beruf der Lehrerin ausgeübt hat und sich ihres Handels bewusst sein musste, einen Antrag auf Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung gestellt hat.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

2. Schlussfolgerungen

Die beigezogen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.

Aufgrund der Einwendungen der BF in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht noch ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich die ärztliche Sachverständige Mag.DDr. XXXX GXXXX eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen der BF zu ihren Leiden auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde und dem erstinstanzlichen Gutachten auseinander. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen, Mag. DDr. XXXX GXXXX, zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033; 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 u. 0096).

Die eingeholten Sachverständigengutachten, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Es steht der BF, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 50% erreichen, ist der Grad der Behinderung der BF ab 4.2.2015 somit mit 50v.H. festzusetzen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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