W153 1423245-1•BVwG W153 1423245-1
W153 1423245-1Federal Administrative CourtOct 10, 2016
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Suchtmitteldelikt, Zurückziehung
W153 1423245-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zl. 1114.007-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2015,
A)
I.
beschlossen:
Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG eingestellt.
II.
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Senegals, brachte am 19.11.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Mit Bescheid vom 25.11.2011 wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005, abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.
Zu Spruchpunkt III. des Bescheides wurde begründend ausgeführt, dass das Vorliegen eines schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich nicht festgestellt werden könne. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich für die Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung u.a. des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Ein unzulässiger Eingriff in die durch Art 8 EMRK geschützten Rechte liege demnach nicht vor.
Am 29.11.2011 wurde gegen den vorliegenden Bescheid Beschwerde erhoben und darin keine schlüssige Beweiswürdigung und mangelhafte rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Insbesondere wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer sein Heimatstaat keinen Schutz gegen eine asylrelevante Verfolgung durch Private gewähren könne.
Am 11.12.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Befragung zur Integration konnte ausschließlich in deutscher Sprache erfolgen.
Der Beschwerdeführer ist nunmehr ca. 4 Jahre in Österreich. Seit Juni 2012 besuchte er regelmäßig einen Deutschkurs und arbeitet 2 Mal in der Woche nachmittags als Kindergartenhelfer. Im Mai 2015 hat er die A2 Deutsch-Prüfung bestanden und bereitet sich derzeit auf den Lehrgang zum Nachholjahr des Pflichtschulabschlusses vor. Er beteiligte sich an mehreren gemeinnützigen Projekten, u.a. half er beim Hochwasser 2013 bei Aufräumungsarbeiten und erhielt dafür auch eine Auszeichnung der Republik Österreich. Für seinen Lebensunterhalt bezieht er Grundversorgung von monatlich 320 Euro. Für die private Unterkunft, die er mit zwei anderen Asylwerbern teilt, muss er 150 Euro bezahlen. 170 Euro bleiben zum Kauf von Lebensmitteln. Seit 3 Monaten hat er eine fixe Freundin, eine 30-jährige österreichische Staatsbürgerin. Er hat zahlreiche Kontakte zu Österreichern durch seine Tätigkeit bei diversen sozialen Projekten gefunden. Auch ist er in einem Verein ehrenamtlich tätig und kocht bei Veranstaltungen. Da er gerne kocht, möchte er Koch werden. Er hätte sogar schon in einem Restaurant beginnen können.
In der Strafregisterauskunft scheinen keine Verurteilungen auf. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass er 2013 von der Polizei beim Rauchen von Marihuana erwischt worden sei. Es sei eine Dummheit gewesen. Seither habe er mit Drogen nichts mehr zu tun. Es habe zwar eine Gerichtsverhandlung gegeben, er sei aber nicht bestraft worden.
In der Verhandlung wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut von Bestätigungen von Kursen und Nachweise über freiwillige Tätigkeiten sowie Unterstützungserklärungen von österreichischen Staatsbürgern vorgelegt. Unter anderem hat der Beschwerdeführer am 21.05.2015 die A 2 Deutsch-Prüfung bestanden.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer die aktuelle Lageeinschätzung (Februar 2016) zu Senegal übermittelt und ihm diesbezüglich Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, auch weitere Unterlagen zur persönlichen Situation vorzulegen.
Mit Stellungnahme vom 29.07.2016 wurden dem Bundesverwaltungsgericht u. a. Teilnahmebestätigungen "Deutsch als Fremdsprache B1/1" sowie eine Stellungnahme einer Volkshochschule betreffend den Beschwerdeführer zu dessen Pflichtschulabschlusslehrgang vom Juli 2016 vorgelegt.
Am 05.09.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht auch der Beschluss eines Bezirksgerichtes über die endgültige Einstellung des Strafverfahrens wegen Suchtmittelmissbrauchs zum Eigenbedarf nach Ablauf der Probezeit vorgelegt.
Mit Schreiben am 03.10.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückziehe jedoch ausdrücklich die Beschwerde gegen die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) aufrecht halte. Er beantrage, dass festgestellt werde, dass eine Ausweisung, nunmehr Rückkehrentscheidung, auf Dauer unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Senegal, verließ 2010 seine Heimat und reiste über Libyen nach Europa und dann weiter in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 19.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2011 aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf und ist seitdem im Bundesgebiet durchgehend aufrecht gemeldet.
Der Beschwerdeführer ist nunmehr ca. 5 Jahre in Österreich und verfügt schon über gute Deutschkenntnisse. Seit Juni 2012 besucht er regelmäßig einen Deutschkurs und arbeitet 2 Mal in der Woche nachmittags als Kindergartenhelfer. Im Mai 2015 hat er die A2 Deutsch-Prüfung bestanden. Seit Februar 2016 absolviert er einen Pflichtschulabschluss-Lehrgang und hat bereits zwei Fächer erfolgreich abgeschlossen. Er hat einen österreichischen Bekanntenkreis, der ihn unterstützt und fördert. Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestehen nicht mehr. Er hat einen geregelten Tagesablauf und wohnt mit zwei anderen Asylwerbern in einer privaten Unterkunft. Der Beschwerdeführer hat seit einiger Zeit eine fixe Beziehung, jedoch keine Lebensgemeinschaft. Er beteiligte sich bereits an mehreren gemeinnützigen Projekten, u.a. half er beim Hochwasser 2013 bei Aufräumungsarbeiten und erhielt dafür auch eine Auszeichnung der Republik Österreich. Für seinen Lebensunterhalt bezieht er Grundversorgung. Er hat konkrete Berufsvorstellungen und neben seiner beruflichen Ausbildung gibt es Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Ein Strafverfahren wegen Suchtmittelmissbrauchs (Eigenbedarf) im Jahr 2014 wurde mit Beschluss eines Bezirksgerichtes am 05.09.2016 nach Ablauf der Probezeit ohne Strafe endgültig eingestellt.
Dem Beschwerdeführer kann eine gelungene Integration attestiert werden und es ist davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren und rasch selbsterhaltungsfähig sein wird.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld und den Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem glaubwürdigen Auftreten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorgelegten Unterlagen.
Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus der aktuellen Strafregisterauskunft.
Der Beschwerdeführer konnte dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig darlegen, dass er sich in Österreich bereits gut integriert hat. Er hat konkrete Vorstellungen von seiner Zukunft in Österreich und es ist daher davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren und rasch selbsterhaltungsfähig sein wird.
Zu A)
I) Einstellung des Verfahrens zu den Spruchpunkten I. und II. des
angefochtenen Bescheides:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 03.10.2016 die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.11.2011 rechtswirksam zurück, wodurch beschlussmäßig vorzugehen war (vgl. VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).
II) Stattgebung der Beschwerde zu Spruchpunkt III:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
"§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
..."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2011 aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf und ist seitdem im Bundesgebiet durchgehend aufrecht gemeldet.
Der Beschwerdeführer ist nunmehr ca. 5 Jahre in Österreich und verfügt schon über gute Deutschkenntnisse. Seit Juni 2012 besucht er regelmäßig einen Deutschkurs und arbeitet 2 Mal in der Woche nachmittags als Kindergartenhelfer. Im Mai 2015 hat er die A2 Deutsch-Prüfung bestanden. Seit Februar 2016 absolviert er einen Pflichtschulabschluss-Lehrgang und hat bereits zwei Fächer erfolgreich abgeschlossen. Er hat einen österreichischen Bekanntenkreis, der ihn unterstützt und fördert. Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestehen nicht mehr. Er hat einen geregelten Tagesablauf und wohnt mit zwei anderen Asylwerbern in einer privaten Unterkunft. Der Beschwerdeführer hat seit einiger Zeit eine fixe Beziehung, jedoch keine Lebensgemeinschaft. Er beteiligte sich bereits an mehreren gemeinnützigen Projekten, u.a. half er beim Hochwasser 2013 bei Aufräumungsarbeiten und erhielt dafür auch eine Auszeichnung der Republik Österreich. Für seinen Lebensunterhalt bezieht er Grundversorgung. Er hat konkrete Berufsvorstellungen - er will Koch werden - und neben seiner beruflichen Ausbildung gibt es Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Ein Strafverfahren wegen Suchtmittelmissbrauchs (Eigenbedarf) im Jahr 2014 wurde mit Beschluss eines Bezirksgerichtes am 05.09.2016 nach Ablauf der Probezeit ohne Strafe endgültig eingestellt.
Grundsätzlich kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Im gegenständlichen Fall überwiegen aber nach Abwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Er ist als junger Erwachsener nach Österreich gekommen und ist trotz des einmaligen Fehlverhaltens unbescholten. Der Beschwerdeführer hat konkrete Vorstellungen von seiner Zukunft in Österreich und es ist daher davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren und rasch selbsterhaltungsfähig sein wird.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn es um die Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, geht, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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