G303 2122885-1•BVwG G303 2122885-1
G303 2122885-1Federal Administrative CourtOct 10, 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G303 2122885-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 05.02.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 22.09.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag war eine Meldebestätigung des ZMR vom 31.10.2013, ein Schreiben des XXXX betreffend die Mitteilung über den Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld vom 05.03.2015 sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 13.11.2015, welches am 26.01.2016 bei der belangten Behörde eingegangen ist, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung der BF, zusammengefasst folgendes festgehalten:
Diagnosen:
? Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Versteifung Segment L4-S1 mit Nervenwurzelreizzuständen ohne motorische Ausfallssymptomatik
? Somatoforme Schmerzstörung bei Depression
? Aufbrauchzeichen beider Kniegelenke
? Rezidivvarikositas nach Venen Operation links und Varikositas rechts
? Fruchtzucker- und Milchzuckerunverträglichkeit
? Leichte Innenohrschwerhörigkeit
? Zustand nach Gallenblasenentfernung ohne wesentliche Verdauungsstörung
Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde folgendes ausgeführt:
"Das Gehvermögen ist trotz degenerativer Wirbelsäulenveränderungen mit Nervenwurzelreizzustände ohne motorische Ausfallssymptomatik, sowie Aufbrauchzeichen beider Kniegelenke mit leichter Funktionseinschränkungen ausreichend möglich. Gehen kann ohne Hilfsmittel erfolgen, über 300m gehen. Stehen gelingt einige Zeit frei. Die körperliche Belastbarkeit ist erhalten. Die BF kann sich sicher anhalten und auch das Treppensteigen ist durchführbar. Eine Inkontinenz, Immunschwäche oder psychische Erkrankung mit Verhaltensstörung liegt nicht vor. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor."
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2016 wurde der Antrag vom 22.09.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte ärztliche Sachverständigengutachten vom 27.01.2016 (gemeint wohl 13.11.2015). Danach seien die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben.
4. Gegen den oben genannten Bescheid brachte die BF fristgerecht mit Schreiben vom 18.02.2016 bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Begründend wurde seitens der BF ausgeführt, dass es richtig sei, dass sie grundsätzlich ca. 300m gehen könne. Bei der Entscheidung der belangten Behörde sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass sie aufgrund ihrer Wirbelbeschwerden nicht in der Lage sei, dabei auch nur irgendetwas zu tragen. Sie könne daher nicht alleine Einkaufen gehen oder andere Tätigkeiten vornehmen, welche die Wirbelsäule belasten. Darauf sei der Gutachter nicht eingegangen.
Seit der Operation im Oktober 2015 habe sich die Situation der Wirbelsäule nach anfänglicher Besserung wieder deutlich verschlechtert. Auch deshalb sei es für die BF so wichtig, einen Behindertenparkplatz benützen zu können. Sie wohne am Rad von XXXX und in näherer Umgebung seien gar keine öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 10.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Sie leidet an folgenden Gesundheitsschädigungen:
? Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Versteifung Segment L4-S1 mit Nervenwurzelreizzuständen ohne motorische Ausfallssymptomatik
? Somatoforme Schmerzstörung bei Depression
? Aufbrauchzeichen beider Kniegelenke
? Rezidivvarikositas nach Venen Operation links und Varikositas rechts
? Fruchtzucker- und Milchzuckerunverträglichkeit
? Leichte Innenohrschwerhörigkeit
? Zustand nach Gallenblasenentfernung ohne wesentliche Verdauungsstörung
Es konnten jedoch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei der BF vor.
Es besteht auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke ist für die BF selbstständig möglich. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens der BF geleistet werden und der Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen sicher möglich.
Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. In dem seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX vom 13.11.2015, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierte, wurde auf die Art der Leiden der BF und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die oben festgestellten Gesundheitsschädigungen der BF ergeben sich daraus.
Die im angefochtenen Bescheid dargelegten gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX zur beantragten Zusatzeintragung wurden im Rahmen der Beschwerde nicht bekämpft. Die BF merkte dazu lediglich an, dass der Sachverständige darauf nicht eingegangen sei, dass sie keine Tätigkeiten vornehmen könne, welche die Wirbelsäule belaste, wie zum Beispiel alleine Einkaufen. Auf dieses Vorbringen wird in der rechtlichen Beurteilung noch näher eingegangen.
Die BF ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Auch weitere medizinische Beweismittel wurden mit der Beschwerdeerhebung nicht vorgelegt.
Im vorliegenden Gutachten wurden keine Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen attestiert. Insbesondere wurde eine schwere Erkrankung des Immunsystems ausdrücklich ausgeschlossen. Auch wurde ausgeführt, dass die körperliche Belastbarkeit gegeben ist und eine psychische Erkrankung mit Verhaltensstörung gegenständlich nicht vorliegt.
Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird vom Gutachter nachvollziehbar ausgeführt, dass das Gehvermögen ausreichend ist und die BF ohne Hilfsmittel über 300m gehen könne.
Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass die BF im Rahmen der Beschwerde selbst angab, dass sie Strecken von ca. 300 m gehen könne. Dadurch konnte festgestellt werden, dass sie jedenfalls eine kurze Wegstrecke bewältigen kann.
Im Sachverständigengutachten wurde eindeutig festgestellt, dass der BF auch das Treppensteigen möglich sei. Aus diesem Grund und aufgrund dass keine erheblichen Bewegungseinschränkungen bei der ärztlichen Begutachtung festgestellt worden sind, kann geschlossen werden, dass die BF in der Lage ist, in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts haben sich gegenständlich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der sichere Transport der BF im öffentlichen Verkehrsmittel trotz der vorliegenden Gesundheitsschädigungen nicht gewährleistet wäre.
Das oben angeführte Sachverständigengutachten von XXXX vom 13.11.2015 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen gekennzeichnet und wurde zudem im Rahmen der Beschwerde nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. VwGH 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung der BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Wie bereits oben angeführt, kommt es für die Berechtigung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren.
Aus diesem Grund sind die in der Beschwerde vorgebrachten Umstände, dass die BF am Rande von Leibnitz lebe und in näherer Umgebung für sie gar kein öffentliches Verkehrsmittel erreichbar wäre und dass sie aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden nicht einkaufen und andere Tätigkeiten vornehmen könne, im gegenständlichen Verfahren rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).
Insgesamt ist festzustellen, dass die bei der BF vorliegenden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt.
So konnten keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, festgestellt werden.
Auch kann die BF eine kurze Wegstrecke zurücklegen. Die zweifelsohne vorliegenden Gesundheitsschädigungen der BF wirken sich auf das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen nicht entscheidungsrelevant aus.
Die Voraussetzungen für diese beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass liegen daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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