BVwG W109 2131027-1

W109 2131027-1Federal Administrative CourtOct 7, 2016

Regest

Begründungsmangel, Behebung der Entscheidung, Belästigung,<br/>Bewilligungsverfahren, Bindungswirkung, Einzelfallprüfung,<br/>Ermittlungsmangel, Ermittlungspflicht, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsmangel, Gemeinde, Genehmigungsverfahren,<br/>Gesamtbetrachtung, Gesamtvorhaben, Gutachten, Immissionen,<br/>Kassation, Kumulierung, Lärmbelastung, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Nachbarrechte, Sachverständiger, Schwellenwert, Umweltauswirkung,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht,<br/>Vorabentscheidungsersuchen, Vorhabensbegriff, VwGH, Zurückverweisung

Full text

BVwG W109 2131027-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W109.2131027.1.00

Spruch

W109 2131027-1/ 6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerden XXXX, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard LEBITSCH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 21.06.2016, BMWFW-66.100/0106- III/9/2016, zur Bewilligung der Aufschlussbohrung "XXXX" auf den Grundstücken Nr. XXXX, KG XXXX, der XXXX als mitbeteiligte Partei, vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH:

A) In Erledigung der Beschwerden wird der angefochtene Bescheid

gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zurückverwiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Zur Vorgeschichte des Verfahrens ist zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2015, 2015/04/0001, zu verweisen:

1.1. Demnach wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (belangte Behörde) vom 29.08.2011 der mitbeteiligten Partei gemäß § 119 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) und § 94 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Aufschlussbohrung "XXXX" auf den Grundstücken Nr. XXXX (Bohrpunkt) und Nr. XXXX in der KG XXXX, Marktgemeinde Straßwalchen, Bundesland Salzburg, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die vor dem Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: Beschwerdeführer) sind im Bewilligungsverfahren die Standortgemeinde und Nachbarn im Sinne des MinroG.

Die erteilte Bewilligung an die mitbeteiligte Partei umfasst die Errichtung des Bohrplatzes und der Zufahrt, die Aufstellung und Demontage der Bohranlage, die Durchführung der Bohrtätigkeit, die Aufstellung und Demontage der Testanlage, die Durchführung der Testarbeiten, die Durchführung des Rückbaus der von der Bohranlage benötigten Fläche und der Rekultivierungsmaßnahmen im Falle der Nichtfündigkeit, die Durchführung des Rückbaus der von der Bohranlage benötigten Fläche auf die Dimensionen des künftigen Sondenplatzes und die Rekultivierungsmaßnahmen in Randbereichen im Falle der Fündigkeit. Die voraussichtliche Bohrtiefe beträgt ca. 4150 m.

Bei Fündigkeit umfasst die Bewilligung auch eine Testförderung von Erdgas mit einer Gesamtmenge von bis zu 1.000.000 m3, um die Wirtschaftlichkeit der Bohrung nachzuweisen. Dabei sollen 150.000 bis 250.000 m3/Tag gefördert werden. Das geförderte Gas wird in weiterer Folge am Bohrplatzrand abgefackelt. Ein Anschluss an eine Erdgashochdruckleitung ist nicht vorgesehen. Bei Fündigkeit erfolgt weiters (in weitaus geringeren Mengen) eine Testförderung von Erdöl und Erdölbegleitgas (maximal 150 m3 bzw. 18.900 m3/Tag).

In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde - soweit vorliegend wesentlich - aus, beim gegenständlichen Projekt handle es sich um eine geplante Bohrung mit mehr als 300 Meter Tiefe, weshalb sie gemäß § 119 MinroG bewilligungspflichtig sei. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten (Lärmschutz und Luftreinhaltung) seien bei Einhaltung der im Projekt vorgesehenen Vorkehrungen und bei Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen die entstehenden Emissionen nach dem besten Stand der Technik begrenzt.

Zu den von den Beschwerdeführern im Verfahren rechtzeitig erhobenen Einwendungen, mit denen eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) geltend gemacht wurde, führte die belangte Behörde aus, beim vorliegenden Bewilligungsverfahren handle es sich um die Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Bohrung "XXXX" gemäß § 119 MinroG. Die bereits in der Vergangenheit bewilligten Bohrungen, Sonden sowie sonstigen Bergbauanlagen und die künftig allfällig noch vorzulegenden Projekte seien nicht Gegenstand des Ansuchens der mitbeteiligten Partei.

Nicht "Bohrungen" sondern die "Förderung" von Kohlenwasserstoffen ab bestimmten Schwellenwerten sei nach den Bestimmungen des (österreichischen) Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) UVP-pflichtig (Hinweis auf Anhang 1 Z 29 lit. a und c des UVP-G 2000). Unter "Förderung von Erdöl und Erdgas" werde nur das (originäre) "Gewinnen", somit das "Lösen oder Freisetzen mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten" nach § 1 Z 2 MinroG verstanden. Aufschlussbohrungen hingegen dienten dem Aufsuchen von mineralischen Rohstoffen, worunter gemäß § 1 Z 1 MinroG nicht nur jede mittelbare und unmittelbare Suche nach mineralischen Rohstoffen, sondern auch das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu verstehen sei.

Aufschlussbohrungen würden als Erstbohrungen in unbekannte geologische Bereiche "abgeteuft" und dienten ausschließlich der Erkundung bzw. Erforschung der Gesteinsformationen. Der Zweck von Aufschlussbohrungen liege auch in der Bestätigung der im Rahmen der Seismik gewonnenen Erkenntnisse und erarbeiteten geologischen Interpretationen. Würden im Zuge einer Aufschlussbohrung Kohlenwasserstoffe angetroffen und gelänge bei den hiernach folgenden Testarbeiten der Nachweis der Wirtschaftlichkeit für eine Gewinnung, so sei für eine Gewinnung der Kohlenwasserstoffe die Vormerkung eines eigenen Gewinnungsfeldes zu beantragen (§§ 73 ff MinroG). Erst nach Vormerkung eines entsprechenden Gewinnungsfeldes und Durchführung eines weiteren Genehmigungsverfahrens gemäß § 119 MinroG hinsichtlich der Herstellung (Errichtung) einer Fördersonde dürften die durch die Aufschlussbohrung angetroffenen Kohlenwasserstoffe gefördert werden. Erst dann könne der Tatbestand in Anhang 1 Z 29 lit. a oder c UVP-G 2000 überhaupt einschlägig sein.

Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, sollten geringe Mengen allfällig angetroffener Kohlenwasserstoffe zu Testzwecken auch (im Rahmen der Aufsuchtätigkeiten) "gefördert" werden. Diese Fördermengen lägen aber - schon aufgrund der Auslegung der Testanlagen - jedenfalls unter den Anhang 1 Z 29 lit. a oder c UVP-G 2000 genannten Schwellenwerten.

Eine den Tatbestand des Anhangs 1 Z 13 UVP-G 2000 betreffende Rohrleitung werde im gegenständlichen Fall nicht errichtet. Aus der Behauptung, dass bestehende - nach dem Gaswirtschaftsgesetz genehmigte - Leitungen UVP-pflichtig gewesen wären, könne im vorliegenden Fall nichts gewonnen werden.

Die Behörde habe daher im vorliegenden Fall die Prüfung der UVP-Pflicht auf die Bohrung "XXXX" selbst zu beschränken gehabt, welche wie ausgeführt nicht UVP-pflichtig sei.

1.2. In der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, die belangte Behörde sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig gewesen, da es sich bei der gegenständlichen Bohrung um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handle. Aufgrund einer Vielzahl von im Gemeindegebiet Straßwalchen bereits realisierten Vorhaben in Zusammenhang mit Erdgasförderung, Erdgasspeicherung und Erdgastransport sowie der Länge der vorhandenen Erdgasleitungen hätte schon bisher eine UVP durchgeführt werden müssen. Alle diese Vorhaben stünden in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben. Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 erfordere es, ein oder mehrere Projekte in seiner bzw. ihrer Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die an sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen.

Die gegenständliche Bohrung befinde sich in diesem Gebiet, das bereits durch eine Vielzahl an Bohrungen (im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Straßwalchen mehr als 30 Bohrungen) aufgeschlossen sei. Es gebe eine Vielzahl von fündig gewordenen Bohrungen, die hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen bis heute nicht gesamthaft im Sinne des UVP-G 2000 beurteilt worden seien. Die geförderten Erdgasmengen lägen bei Berechnung je Standort über den Schwellenwerten des Anhangs 1 Z 29 lit. a UVP-G 2000. Diese Bestimmung enthalte eine unzulässige von der Richtlinie 85/337 nicht vorgesehene Einschränkung der Schwellenwerte auf die Sonde und nicht auf den Standort. Diese richtlinienwidrige Einschränkung hätte zur Folge, dass eine nahezu unbegrenzte Erdgasförderung bei entsprechender Anzahl von Sonden in einem Gemeindegebiet ohne UVP durchgeführt werden könnte.

Das (bei Fündigkeit) geförderte Erdgas müsse gespeichert und zum Verbraucher transportiert werden, sodass jede Bohrung, also auch die gegenständliche, Teil des Gesamtvorhabens Förderung, Speicherung und Transport von Erdgas sei. Im gegenständlichen Fall sei daher jedenfalls eine UVP durchzuführen, nach Auffassung der Beschwerdeführer bereits aufgrund der Länge einer Erdgashochdruckleitung, die von der Erdgaslagerstätte im Gemeindegebiet Haidach/Straßwalchen bis zum Übergabepunkt Überackern/Burghausen an der Staatsgrenze und darüber hinaus in das deutsche Staatsgebiet reiche, was in den bisherigen Feststellungsbescheiden (betreffend die Beurteilung einer UVP-Pflicht) nicht berücksichtigt wurde, sowie aufgrund des Zusammenhangs des nunmehr gegenständlichen Vorhabens mit weiteren, bereits realisierten Vorhaben im Bereich der Marktgemeinde Straßwalchen. Es liege auch ein gemeinsamer Betriebszweck sowie ein räumlicher Zusammenhang der verschiedenen Anlagen vor.

Die mitbeteiligte Partei bringt in ihrer Gegenschrift hiezu vor, bei der bewilligten Aufschlussbohrung handle es sich nicht um die Förderung von Erdgas, sondern um die Erkundung, ob überhaupt ein förderungswürdiges Vorkommen an Erdgas gegeben sei. Erst bei Herstellung (Errichtung) einer Fördersonde wäre eine Förderung gegeben. Ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführern angeführten Erdgashochdruckleitungen sei nicht gegeben. Es sei korrekt, dass im Gemeindegebiet von Straßwalchen 32 Bohrungen durchgeführt ("abgeteuft") worden seien. Ob mit den im Gemeindegebiet geförderten Erdgasmengen insgesamt der Schwellenwert des UVP-G 2000 überschritten sei, sei aber irrelevant, weil das UVP-G 2000 ausdrücklich vorsehe, dass der Schwellenwert pro Sonde überschritten werden müsse. Die Sonden in Straßwalchen stellten aber jeweils eigenständige Gewinnungsanlagen dar.

Nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass die verfahrensgegenständliche Aufschlussbohrung zwischenzeitig abgeschlossen worden sei, jedoch noch kein vollständiger Rückbau erfolgt sei, da Gespräche über eine anderweitige Nutzung des Bohrplatzes geführt würden.

1.3. Aus Anlass dieses Beschwerdefalls legte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.09.2013, EU 2013/0003 (2011/04/0178), dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

"1. Handelt es sich bei einer zeitlich und mengenmäßig begrenzten Testförderung von Erdgas, die im Rahmen einer Aufschlussbohrung zur Erforschung der Wirtschaftlichkeit einer dauerhaften Gewinnung von Erdgas durchgeführt wird, um eine ‚Gewinnung von ... Erdgas zu gewerblichen Zwecken' nach Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114 (Richtlinie 85/337)?

Für den Fall, dass die erste Vorlagefrage bejaht wird, werden folgende weitere Fragen gestellt:

2. Steht Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337 einer Regelung des nationalen Rechts entgegen, welche bei der Gewinnung von Erdgas die in Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337 genannten Schwellenwerte nicht an die Gewinnung an sich, sondern an die ‚Förderung pro Sonde' knüpft?

3. Ist die Richtlinie 85/337 dahin auszulegen, dass die Behörde in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Genehmigung einer Testförderung von Erdgas im Rahmen einer Aufschlussbohrung beantragt wird, zur Feststellung, ob eine Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur alle gleichartigen Projekte, konkret alle im Gemeindegebiet aufgeschlossenen Bohrungen, auf ihre kumulative Wirkung zu prüfen hat?"

Der EuGH hat diese Fragen mit Urteil vom 11.02.2015 in der Rechtssache C-531/13, Marktgemeinde Straßwalchen u.a., wie folgt beantwortet:

"1. Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 ist dahin auszulegen, dass eine Aufschlussbohrung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in deren Rahmen eine Testförderung von Erdgas und Erdöl beabsichtigt ist, um die wirtschaftliche Abbauwürdigkeit einer Lagerstätte zu erforschen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.

2. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 2009/31 in Verbindung mit Anhang II Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/337 ist dahin auszulegen, dass sich bei einer Tiefbohrung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Aufschlussbohrung aus dieser Vorschrift die Pflicht zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben kann. Die zuständigen nationalen Behörden müssen daher eine besondere Prüfung der Frage vornehmen, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 2009/31 eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. In diesem Rahmen ist u. a. zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen der Aufschlussbohrungen wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen. Diese Beurteilung kann nicht von den Gemeindegrenzen abhängen."

In den Entscheidungsgründen dieses Urteils kommt der EuGH (Rn. 31) zum Ergebnis, dass

"eine Aufschlussbohrung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der die wirtschaftliche Abbauwürdigkeit einer Lagerstätte erforscht werden soll und die bis zu einer Tiefe von 4 150 m reichen kann, eine Tiefbohrung im Sinne von Anhang II Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/337 ist."

Zu der an diese rechtliche Qualifikation der vorliegenden Aufschlussbohrung anknüpfende Verpflichtung zur Prüfung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 85/337 durchzuführen ist, führt der EuGH wie folgt aus:

"27 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 85/337 entweder anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand der von ihnen festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien bestimmen, ob die unter Anhang II der Richtlinie fallenden Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen.

28 Zu diesen Projekten zählen die in Nr. 2 Buchst. d dieses Anhangs aufgeführten Tiefbohrungen, die insbesondere Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme, Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen und Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung umfassen, ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit.

29 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass sie keine abschließende Aufzählung der von ihr erfassten verschiedenen Bohrungsarten vornimmt, sondern ihr Anwendungsbereich alle Tiefbohrungen umfasst, ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit.

30 Daher fallen Aufschlussbohrungen, soweit sie Tiefbohrungen sind, unter Anhang II Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/337.

31 Vorliegend ist festzustellen, dass eine Aufschlussbohrung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der die wirtschaftliche Abbauwürdigkeit einer Lagerstätte erforscht werden soll und die bis zu einer Tiefe von 4 150 m reichen kann, eine Tiefbohrung im Sinne von Anhang II Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/337 ist.

32 Nach allem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen ist, dass eine Aufschlussbohrung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in deren Rahmen eine Testförderung von Erdgas und Erdöl beabsichtigt ist, um die wirtschaftliche Abbauwürdigkeit einer Lagerstätte zu erforschen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.

[...]

39 In Rn. 27 des vorliegenden Urteils ist darauf hingewiesen worden, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand der von ihnen festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu bestimmen haben, ob die unter Anhang II der Richtlinie fallenden Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen.

40 Hinsichtlich der Festlegung dieser Schwellenwerte oder Kriterien räumt Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 85/337 den Mitgliedstaaten insoweit zwar einen Wertungsspielraum ein. Dieser Spielraum wird jedoch durch die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu unterziehen (Urteil Salzburger Flughafen, C-244/12, EU:C:2013:203, Rn. 29).

41 Demgemäß wird mit den in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 85/337 erwähnten Kriterien und Schwellenwerten das Ziel verfolgt, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit unterliegt (Urteil Salzburger Flughafen, EU:C:2013:203, Rn. 30).

42 Daraus folgt, dass die zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf Genehmigung eines Projekts von Anhang II dieser Richtlinie befasst sind, eine besondere Prüfung der Frage vorzunehmen haben, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III der Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Mellor, C-75/08, EU:C:2009:279, Rn. 51).

43 Insoweit ergibt sich aus Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 85/337, dass die Merkmale eines Projekts insbesondere hinsichtlich der kumulativen Auswirkungen mit anderen Projekten zu beurteilen sind. Die Nichtberücksichtigung der kumulativen Auswirkung eines Projekts mit anderen Projekten kann nämlich zur Folge haben, dass es der Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung entzogen wird, obwohl es zusammengenommen mit anderen Projekten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a., EU:C:2011:154, Rn. 36).

44 Dieses Erfordernis muss im Licht von Anhang III Nr. 3 der Richtlinie 85/337 gelesen werden, wonach die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Projekte anhand der unter Anhang III Nrn. 1 und 2 der Richtlinie aufgeführten Kriterien zu beurteilen sind und insbesondere der Wahrscheinlichkeit, dem Ausmaß, der Schwere, der Dauer und der Reversibilität der Auswirkungen des Projekts Rechnung zu tragen ist.

45 Daraus folgt, dass es einer nationalen Behörde bei der Überprüfung, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, obliegt, die Auswirkungen zu prüfen, die das Projekt zusammen mit anderen haben könnte. Mangels einer Präzisierung ist diese Pflicht im Übrigen nicht allein auf gleichartige Projekte beschränkt. Wie die Generalanwältin in Nr. 71 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist in diese Vorprüfung einzubeziehen, ob die Umweltauswirkungen der Aufschlussbohrungen wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen.

46 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 85/337 in der Tat ernsthaft in Frage gestellt wäre, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, den in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführenden Teil des Projekts außer Acht lassen dürften (Urteil Umweltanwalt von Kärnten, EU:C:2009:767, Rn. 55). Aus denselben Gründen kann die Beurteilung der Auswirkungen anderer Projekte nicht von den Gemeindegrenzen abhängen.

47 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 in Verbindung mit deren Anhang II Nr. 2 Buchst. d dahin auszulegen ist, dass sich bei einer Tiefbohrung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Aufschlussbohrung aus dieser Vorschrift die Pflicht zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben kann. Die zuständigen nationalen Behörden müssen daher eine besondere Prüfung der Frage vornehmen, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III der Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. In diesem Rahmen ist u.a. zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen der Aufschlussbohrungen wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen. Diese Beurteilung kann nicht von den Gemeindegrenzen abhängen."

1.4. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 22.06.2015, 2015/04/0001, sodann im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 11.02.2015 Rs. C-531/13, vom zum Beschwerdefall Folgendes aus:

"Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Oktober 2014, Ro 2014/04/0069, mwN auch auf Rechtsprechung des EuGH).

4. Daraus folgt für den vorliegenden Beschwerdefall Folgendes:

4.1. Nach der hg. Rechtsprechung ist die (Fach)Behörde verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. Juli 2007, 2006/05/0221, vom 20. Februar 2007, 2005/05/0290, und vom 10. Juni 1999, 96/07/0209, 0017).

4.2. Vom EuGH wurde die vorliegende Aufschlussbohrung als eine Tiefbohrung im Sinne von Anhang II Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/337 qualifiziert.

Daran knüpft der EuGH die Verpflichtung der ‚zuständigen nationalen Behörden' zur besonderen Prüfung der Frage, ‚ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III der Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. In diesem Rahmen ist u. a. zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen der Aufschlussbohrungen wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen. Diese Beurteilung kann nicht von den Gemeindegrenzen abhängen'.

Eine solche Prüfung hat die belangte Behörde im Rahmen der Prüfung ihrer Zuständigkeit nicht vorgenommen (vgl. dazu nochmals die oben unter 4.1. angeführte hg. Rechtsprechung), sondern stattdessen das gegenständliche Vorhaben sogleich nach MinroG genehmigt.

5. Damit belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, welcher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war."

2. Für das fortgesetzte Verfahren war nunmehr der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) zuständig.

2.1. Mit Bescheid vom 21.06.2016, BMWA-66.100/0106- III/9/2016, des BMWFW, und der nunmehr belangten Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, wurde der mitbeteiligten Partei neuerlich die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Aufschlussbohrung "XXXX"auf den Grundstücken Nr. XXXX (Bohrpunkt) und Nr. XXXX in der Katastralgemeinde XXXX, in der Marktgemeinde Straßwalchen unter der Erteilung von Auflagen in Bezug auf Luftreinhaltung, Lärmschutz und des ArbeitnehmerInnenschutzes erteilt. Die Bewilligung umfasst die Errichtung des Bohrplatzes und der Zufahrt, Aufstellung und Demontage der Bohranlage, Durchführung der Bohrtätigkeit, Aufstellung und Demontage der Testanlage, Durchführung der Testarbeiten, Durchführung des Rückbaus der von der Bohranlage benötigten Fläche und der Rekultivierungsmaßnahmen im Falle der Nichtfündigkeit, Durchführung des Rückbaus der von der Bohranlage benötigten Fläche auf die Dimensionen des künftigen Sondenplatzes und der Rekultivierungsmaßnahmen in Randbereichen im Falle der Fündigkeit.

Zur Prüfung der UVP-Pflicht des Vorhabens wurde im angefochtenen Bescheid (Seite 56 f) ausgeführt:

"Zur Prüfung der UVP-Pflicht des Vorhabens:

Vorweg war zu prüfen, ob die Aufschlussbohrung ‚XXXX' mit einer Tiefe von ca. 4.150 m, einschließlich einer Testförderung von einer Gesamtmenge bis zu 1.000.000 Nm3 Gas, ein Vorhaben darstellt, das einer Umweitverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen ist. Bejahendenfalls wäre der gg. Antrag der XXXX vom 15. April 2011 wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen und wären die Bewilligungsvoraussetzungen des § 119 MinroG von der Salzburger Landesregierung in einem konzentrierten Verfahren mitanzuwenden (§ 3 Abs. 3 des Umweltverträglichkeitsgesetzes 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr, 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2016).

Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 UVP-G 2000 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben einer UVP zu unterziehen.

Nach Z 29 lit. a des Anhangs 1 UVP-G 2000 ist die Förderung von Erdöl oder Erdgas mit einer Kapazität von 500 t/d bei Erdöl oder von mindestens 500.000 m3/d pro Sonde bei Erdgas UVP-pflichtig. Nach Z 29 Iit. c des Anhangs 1 UVP-G 2000 ist die Förderung von Erdöl oder Erdgas in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Kapazität von 250 t/d bei Erdöl oder von mindestens 250.000 m3/d pro Sonde bei Erdgas UVP-pflichtig.

Wie jedoch der EuGH in seinem Urteil vom 11. Februar 2015, C-351/13 [richtig wohl: C-531/13], ausgeführt hat, handelt es sich bei einer zeitlich und mengenmäßig begrenzten Testförderung von Erdgas, die im Rahmen einer Aufschlussbohrung zur Erforschung der Wirtschaftlichkeit einer dauerhaften Gewinnung von Erdgas durchgeführt wird, nicht um eine ‚Gewinnung von ... Erdgas zu gewerblichen Zwecken' nach Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Öffentlichen und privaten Projekten. Aus Z 29 Iit. a oder c des Anhangs 1 UVP-G 2000 ergibt sich daher unter Berücksichtigung des Unionsrechts keine UVP-Pflicht des Vorhabens.

Weiters ist nach Z 28 Iit. b des Anhangs 1 UVP-G 2000 die Neuerrichtung von Anlagen für Tiefbohrungen ab 1.000 m Teufe in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 zu unterziehen, bei der unter Berücksichtigung der in § 4 Abs. 4 Z 1 bis 3 leg. cit. genannten Kriterien zu entscheiden ist, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Ausgenommen sind Probe- und Erkundungsbohrungen, soweit nicht durch Z 28 Iit. a - dabei handelt es sich um das hydro-mechanische Aufbrechen (‚Frac-Behandlung') von Gesteinsschichten bei unkonventionellen Erdöl- oder Erdgasvorkommen - erfasst, Bohrlochbergbau auf Salz sowie die unter Z 29 und 33 des Anhangs 1 UVP-G 2000 erfassten Tätigkeiten.

Eine Aufschlussbohrung auf Erdgas fällt unter den Begriff der ‚Probe- und Erkun-dungsbohrungen' und wäre daher nach dem Wortlaut des innerstaatlichen Rechts nicht UVP-pflichtig. Allerdings hat der EuGH in seinem Urteil vom 11. Februar 2015, C-351/13, auch ausgeführt, dass Aufschlussbohrungen, soweit sie Tiefbohrungen sind, unter Anhang II Nr. 2 Buchst. d der UVP-Richtlinie fallen, da diese Bestimmung keine abschließende Aufzählung der von ihr erfassten verschiedenen Bohrungsarten vornehme, sondern ihr Anwendungsbereich alle Tiefbohrungen umfasse (ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit). Eine Aufschlussbohrung, mit der die wirtschaftliche Abbauwürdigkeit einer Lagerstätte erforscht werden soll und die bis zu einer Tiefe von 4.150 m reichen könne, sei eine Tiefbohrung im Sinne von Anhang II Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/337.

Unter Beachtung der unmittelbaren Anwendung und des Vorrangs von unionsrechtlichen Bestimmungen findet daher der Ausnahmetatbestand für Probe- und Erkundungsbohrungen in Z 28 lit. b des Anhangs 1 UVP-G 2000 keine Anwendung auf Aufschlussbohrungen auf Erdgas.

Als Auswahlkriterien hinsichtlich der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen sind gemäß Anhang III der UVP-Richtlinie die spezifischen Merkmale des Projekts, der Standort und die Merkmale der potenziellen Auswirkungen (wie z.B. Schwere und Komplexität, Dauer) heranzuziehen.

Erhebliche Umweltauswirkungen von Probe- und Erkundungsbohrungen sind in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A (z.B. in Natura 2000- und Vogelschutz- gebieten) aufgrund der Beeinträchtigung von Habitaten denkmöglich. Da die gg. Aufschlussbohrung nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A liegt, findet somit auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts der Tatbestand der Z 28 des Anhangs 1 UVP-G 2000 keine Anwendung und ist keine Einzelfallprüfung durchzuführen.

Was den Tatbestand des Anhangs 1 Z 13 UVP-G 2000 (Rohrleitungen für den Transport von u.a. Öl oder Gas ab bestimmten Schwellenwerten) betrifft, so ist zu bemerken, dass bei der gg. Bohrung keine derartige Leitung zur Errichtung kommt.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Aufschlussbohrung ‚XXXX' kein Vorhaben darstellt, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist."

2.2. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 20.07.2016 (dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2016 vorgelegt) die verfahrensgegenständlichen Beschwerden (im wesentlich übereinstimmend mit den Parteien des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2015/04/0001) eingebracht.

2.2.1. Begründend wird vorgebracht, die Beschwerdeführer seien durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Abweisung der erhobenen Einwendungen und Nichterteilung der Bewilligung, wegen ihrem Recht auf Wahrung des Schutzes vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Gefährdungen sowie nicht unzumutbaren Belästigungen verletzt. Weiters seien sie durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf "Vorprüfung der Erforderlichkeit der Durchführung eines UVP-Genehmigungsverfahrens sowie Recht auf

Durchführung eines UVP-Genehmigungsverfahrens" verletzt. Der angefochtene Bescheid sei im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2015, Zl. 2015/04/0001, rechtswidrig. Die belangte Behörde sei nicht zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig.

Sämtliche Beschwerdeführer seien (unstrittig) Eigentümer und Bewohner von dem Projekt nur gering entfernten Grundstücken. Die Wohnlage sei überaus ruhig; sie sei von umgebenden Wiesen und Wäldern geprägt; es gäbe praktisch keine Lärmbelastungen, auch sonstige Umweltbelastungen seien im unmittelbaren Bereich des Projektgegenstandes (ca. 500 m) derzeit nicht erkennbar. Die Marktgemeinde Straßwalchen sei Eigentümerin von Straßenanlagen im Bereich des Projektgegenstandes und Erhalterin einer Volksschule in der Entfernung von ca. 2 km.

In der Marktgemeinde sei eine Vielzahl an Vorhaben im Zusammenhang mit Erdgasförderung, Erdgasspeicherung und Erdgastransport realisiert worden. Die damit zusammenhängende Inanspruchnahme von Flächen für bereits errichtete Anlagen, die Länge der vorhandenen Erdgasleitungen, die Größe der unterirdischen Erdgaslagerstätten seien beträchtlich. Insgesamt würden alleine in der Marktgemeinde Straßwalchen an die 40 Bohrungen abgeteuft. Sämtliche Bohrungen erfolgen bis in große Tiefen (durchschnittlich etwa 4.000 in) und würden bereits Erdgas fördern oder hätten die Förderung zum Ziel. Auch wenn nicht jede bisher durchgeführte Probebohrung fündig geworden sei, gäbt es im Gemeindegebiet jedenfalls eine Vielzahl von fündig gewordenen Bohrungen. Auf Teilen des Gemeindegebietes befinde sich der Erdgasspeicher Haidach und durchlaufe die Erdgashochdruckleitung "HDL 100 Puchkirchen - Haidach" das Gemeindegebiet von Straßwalchen.

Die Erdgaslagerstätte Haidach erstrecke sich über 17,5 Quadratkilometer und könnten pro Stunde etwa eine Million Kubikmeter Erdgas aus dem Speicher entnommen werden. Im Nahbereich, Grenzgebiet Salzburg/Oberösterreich befinde sich der Erdgasspeicher "7 Fields", der seinerseits sieben Erdgaslagerstätten umfasse - gleichfalls mit einer Förderkapazität von fast 1 Million Kubikmeter Erdgas pro Stunde. Die Erdgaslagerstätten seien über die Erdgasleitungen, insbesondere über die Erdgashochdruckleitung zum Übergabepunkt Überackern/Burghausen mit einer Länge von knapp 40 km an das internationale Erdgasleitungssystem angebunden. Es handle sich beim hier beschriebenen Bereich des salzburger/oberösterreichischen Grenzgebietes bis in das benachbarte Bayern mit den einzelnen Lagerstädten (insbesondere Haidach und selben Fehlens (um einen fördert Standort. Allein der Speicher Haider ist über zwei Borplätze mit 17 Bohrungen aufgeschlossen, über welche das Erdgas, das in 1600 m Tiefe lagert, ein-und aus gespeichert werden könne. Der Erdgasspeicher Haider sei der größte Österreichs, zweitgrößte Mitteleuropas und habe eine Speicherkapazität von 5 Milliarden m³.

Aus der Sicht der Beschwerdeführer bestehe ein räumlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen sämtlichen bisher realisierten Vorhaben. Die beschwerdeführende Standortgemeinde habe sich daher entschlossen, bei den einzelnen Bohr- und Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des österreichischen MinroG für die Notwendigkeit einer UVP einzutreten. Sie habe daher entsprechende Einwendungen im gegenständlichen Bewilligungsverfahren erhoben, in weiterer Folge Beschwerde beim VwGH eingebracht, was schließlich zum Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH in der Rs. C-531/13 und zum Erkenntnis des VwGH zur Zl. 2015/04/0001 geführt habe. Diese Verfahren hätten nunmehr zum gegenständlichen angefochtenen Ersatzbescheid geführt.

2.2.2. Die mitbeteiligte Partei brachte eine Beschwerdebeantwortung ein. Aus der im Anlassfall getroffenen Entscheidung des EuGH vom 11.02.2015, C-531/13, Marktgemeinde Straßwalchen, gehe nicht zwingend hervor, dass die verfahrensgegenständliche Bohrung einer Einzelfallprüfung iSd UVP-G 2000 zu unterziehen sei. Dabei verkennen die Beschwerdeführer, dass sich der EuGH mit keinem Wort zu dieser Frage geäußert habe (fest stehe nach dem Urteil nämlich nur, dass die Aufschlussbohrung als Tiefbohrung zur qualifizieren sei) und diese Ansicht sowohl dem klaren Wortlaut als auch der Systematik der UVP-RL widerspreche. Aus Vorsichtgründen habe sich die mitbeteiligte Partei dazu entschlossen, bei der zuständigen UVP-Behörde einen Feststellungsantrag zur Frage einzubringen, ob für das Vorhaben "XXXX" eine UVP durchzuführen ist. Weiters wird darauf eingegangen, dass die von der mitbeteiligten Partei in den letzten Jahrzehnten gesetzten Maßnahmen gemeinsam mit der verfahrensgegenständlichen Aufschlussbohrung "XXXX" ein Gesamtvorhaben darstellen würden, und dieses (nachträglich) einer UVP zu unterziehen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden erwogen:

1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem MinroG der Fall, wie sich aus § 170 ff MinroG ergibt.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), idF. BGBl. I Nr. 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

2. Zu Spruchpunkt A:

2.1. Zwischen den Parteien des Verfahrens besteht Streit darüber, ob für die Bewilligung der Aufschlussbohrung "XXXX" zugunsten der mitbeteiligten Partei durch die belangte Behörde eine UVP durchzuführen ist.

Die Beschwerde zeigt zu Recht die Rechtswidrigkeit des Verfahrens und Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides auf: Entgegen den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes (unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11.02.2015 in der Rs. C-531/13) im Anlassverfahren wurden von der belangten Behörde keine im Verwaltungsakt ersichtlichen Erhebungen vorgenommen und im angefochtenen Bescheid diesbezüglichen keine Feststellungen getroffen, ob es im Umfeld des gegenständlichen Vorhabens weitere Tiefenbohrungen (allenfalls auch in anderen Gemeinden bzw. auch allenfalls im grenznahen Bayern) gibt und es dadurch aus den kumulierenden Auswirkungen zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen kommt.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (dem folgend VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 31.10.2014, Ra 2014/08/0011; 22.06.2016, Ra 2016/03/0027) zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ua. ausgesprochen:

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...].

Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht [...]."

2.3. Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen dafür vor, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den BMWFW zurückzuverweisen:

Gemäß § 63 VwGG sind die Verwaltungsbehörden (nunmehr Verwaltungsgerichte) verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 29.08.2011 nach Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH (Urteil vom 11.02.2015, Rs. C-531/13) aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die belangte Behörde (unter Verweis auf das Urteil des EuGH) nicht geprüft habe, "ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III der Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. In diesem Rahmen ist u. a. zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen der Aufschlussbohrungen wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen. Diese Beurteilung kann nicht von den Gemeindegrenzen abhängen".

Eine solche Prüfung hat die belangte Behörde nicht vorgenommen. Sie hat bei der Prüfung einer möglichen UVP-Pflicht des Vorhaben lediglich festgestellt, dass die verfahrensgegenständliche Aufschlussbohrung nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A (z.B. in Natura-2000- und Vogelschutzgebieten) des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 liege und somit "auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts" der Tatbestand der Z 28 des Anhangs 1 UVP-G 2000 keine Anwendung finde. Es sei daher keine Einzelfallprüfung durchzuführen.

Diese Feststellung ist jedoch nicht ausreichend. Zum einen hat die Prüfung in Bezug auf die Kriterien nach Anhang III der UVP-RL (nunmehr idF der Richtlinie 2011/92/EU) zu erfolgen. Zum anderen finden sich im Akt der belangten Behörde keinerlei Erhebungsschritte zur Klärung, ob es neben der verfahrensgegenständlichen Tiefenbohrung noch weitere solche Vorhaben (innerhalb der Standortgemeinde, oder auch in der Nachbargemeinden oder im grenznahen Bayern) - so wie von den Beschwerdeführern vorgebracht - bestehen, ausgeführt oder geplant werden und es so zu kumulierenden Auswirkungen kommen könne.

Somit liegen die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die belangte Behörde hat jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Ermittlung des notwendigen Sachverhaltes zur Klärung von möglichen kumulierenden Auswirkungen aus anderen Tiefenbohrungen unterlassen. Es liegt daher eine besonders gravierende Ermittlungslücke vor.

Eine Vorgangsweise, eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG zu treffen, kommt somit nicht in Betracht.

Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zurückzuverweisen.

2.4. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde zur Klärung der möglichen kumulierenden Wirkungen aus anderen Tiefenbohrungen die möglichen Umweltauswirkungen nach den Kriterien des Anhanges III der UVP-RL zu klären. Die Prüfung der Auswirkungen von anderen Tiefenbohrungen ist dabei weder durch Gemeinde- noch durch Staatsgrenzen eingeschränkt (EuGH C-531/13, RZ 46). Eine Prüfung kann weiters auch nicht auf gleichartige Projekte beschränkt werden (EuGH C-531/13, RZ 45).

Der belangten Behörde steht aber auch frei - so wie der mitbeteiligten Partei als Projektwerberin - als mitwirkende Behörde nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 direkt bei der Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Klärung der UVP-Pflicht zu stellen bzw. allenfalls das Verfahren nach § 38 AVG auszusetzen.

2.5. Trotz Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte eine solche gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3. Zu Spruchpunkt B - zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sich die Prüfanforderung zur Klärung der UVP-Pflicht klar aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 22.06.2015, 2015/04/0001, ergeben. Es war im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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