W210 2103157-1•BVwG W210 2103157-1
W210 2103157-1Federal Administrative CourtOct 6, 2016
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist,<br/>Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, Flächenabweichung,<br/>Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS,<br/>Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Unterfertigung,<br/>Unterschrift, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit
W210 2103157-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.06.2014, AZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122662524 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009:
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ XXXX, wird aufgehoben.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 26.06.2014, AZ XXXX, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Eingabe vom 06.04.2009 stellte der Beschwerdeführer, BNr. XXXX, einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2009. Er ist Auftreiber auf die Almen mit den BNrn. 9721436, und XXXX, für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für die Einheitliche Betriebsprämie 2009 gestellt wurden, und zugleich Obmann der Alm mit der BNr. XXXX.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 im Ausmaß von EUR XXXX gewährt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 26.05.2010, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2009 aufgrund der Änderung der Zahlungsansprüche abgeändert und dem Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 im Ausmaß von nunmehr EUR XXXX gewährt.
4. Mit Schreiben vom 30.06.2011 informierte die AMA den Beschwerdeführer vom Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010 und der vermutlichen Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers, BNr. XXXX, im Ausmaß von 0,37 ha.
5. Mit Schreiben vom 07.07.2011 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme betreffend die verringerte Flächenbeantragung ab dem Jahr 2010 ab. Der Stellungnahme legte er zwei Schreiben betreffend die Kündigung von Pachtflächen bei.
6. Am 03.08.2011 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Almobmann durch Überlassung einer Durchschrift des Prüfberichts bekanntgegeben.
7. Mit Eingabe vom 25.06.2013 beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX eine rückwirkende Korrektur des MFA 2009 und korrigierte die beantragte Fläche des FS-Nr. 901 auf 48,12 ha. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
8. Am 15.10.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt und eine Fläche auf dem FS-Nr. 901 im Ausmaß von 27,22 ha ermittelt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der zuständigen Almbewirtschafterin mit Schreiben vom 31.10.2013 zur Stellungnahme übermittelt.
9. Am 12.12.2013, 17.12.2013 und 08.01.2014 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers, BNr. XXXX, eine Vor-Ort-Kontrolle in drei Etappen statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem nunmehrigen Bewirtschafter am 15.01.2014 zur Stellungnahme übermittelt.
10. Mit Bescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 26.05.2010 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.10.2013 abgeändert und dem Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 im Ausmaß von nunmehr EUR XXXX gewährt. Es ergab sich eine Rückforderung. Kürzungen oder Ausschlüsse wurden nicht vorgenommen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 15.10.2013 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Da die Verjährungsfrist bereits verstrichen sei, werde keine Sanktion verhängt.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, eingelangt bei der AMA am 24.07.2014, der Prüfberichte zum MFA 2002, 2005 und 2008 betreffend die Alm mit der BNr. XXXX, der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 15.10.2013 betreffend die Alm mit der BNr. XXXX, ein Prüfbericht der Nachkontrolle 2005 betreffend die Alm mit der BNr. XXXX sowie ein Gutachten aus dem Jahr 2006 und ein Gutachten vom 24.06.2013 betreffend die Alm mit der BNr. XXXX in Kopie beigelegt wurden. Die Beschwerde richtet sich gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.10.2013.
12. Mit Datum vom 26.06.2014 legte der Beschwerdeführer eine unterschriebene "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die Alm mit der BNr. 9721436 bei der Landwirtschaftskammer Kärnten vor.
13. Mit Datum vom 22.07.2014 legte der Beschwerdeführer eine unterschriebene "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die Alm mit der BNr. XXXX bei der Landwirtschaftskammer Kärnten vor.
14. Am 01.10.2014 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX erneut eine Vor-Ort-Kontrolle (Nachkontrolle) in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt und eine Fläche auf dem FS-Nr. 901 im Ausmaß von nunmehr 33,04 ha ermittelt wurden. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der zuständigen Almbewirtschafterin am 09.10.2014 zur Stellungnahme übermittelt.
15. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ XXXX, in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet, wurde die Einheitliche Betriebsprämie 2009 des Beschwerdeführers für das Jahr 2009 mit nunmehr EUR XXXXfestgesetzt. Es ergab sich eine weitere Zahlung. Begründend wurde ausgeführt, hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX erfolge eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion (§ 8i MOG 2007). Die Erklärung (§ 8i MOG 2007) betreffend die Alm mit der BNr. XXXX könne aufgrund der fehlenden Unterschrift nicht berücksichtigt werden. Das Flächenausmaß der Alm mit der BNr. XXXX sei vom Beschwerdeführer als Obmann festgestellt worden, weshalb ihn auch ein Verschulden an der Flächenabweichung treffe. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 erfolge bei der Alm mit der BNr. XXXX eine Richtigstellung ohne Sanktion.
16. Mit Schriftsatz vom 31.12.2014, eingelangt bei der AMA am 05.01.2015, stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
17. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Den Akten liegt eine "Bestätigung der Bezirksbauernkammer zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche" vom 06.08.2014 für die Antragsjahre 2009-2013 betreffend die Alm mit der BNr. XXXX samt "Gutachten-Futterflächenfeststellung" vom 24.06.2013 ein.
18. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Eingabe vom 06.04.2009 stellte der Beschwerdeführer, BNr. XXXX, einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2009. Er ist Auftreiber auf die Almen mit den BNrn. XXXX, und XXXX, für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für die Einheitliche Betriebsprämie 2009 gestellt wurden. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 zudem Obmann der Alm mit der BNr. XXXX.
Dem Beschwerdeführer wurde die Einheitliche Betriebsprämie mit Bescheid vom 30.12.2009, AZ XXXX, für das Jahr 2009 zunächst im Ausmaß von EUR XXXX gewährt. Der Berechnung wurden dabei 49,90 vorhandenen Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 54,29 ha (davon 12,10 ha Almfläche) sowie eine ermittelte Fläche - mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht - von 49,90 ha zu Grunde gelegt.
Mit Bescheid der AMA vom 26.05.2010, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2009 abgeändert und dem Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 im Ausmaß von nunmehr EUR XXXX gewährt. Der Berechnung wurden dabei nunmehr 53,05 vorhandenen Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von unverändert 54,29 ha (davon 12,10 ha Almfläche) sowie eine ermittelte Fläche - mit der Maßgabe gewährt, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht - von nunmehr 53,05 ha zu Grunde gelegt.
Die AMA informierte den Beschwerdeführer vom Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010 und der vermutlichen Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers, BNr. XXXX, im Ausmaß von 0,37 ha. Der Beschwerdeführer gab hierzu eine Stellungnahme ab.
Am 03.08.2011 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem zuständigen Almbewirtschafter bekanntgegeben.
Der Beschwerdeführer beantragte hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX eine rückwirkende Korrektur des MFA 2009 und korrigierte die beantragte Fläche des FS-Nr. 901 auf 48,12 ha. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
Am 15.10.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt und eine Fläche auf dem FS-Nr. 901 von 27,22 ha ermittelt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der zuständigen Almbewirtschafterin zur Stellungnahme übermittelt.
Am 12.12.2013, 17.12.2013 und 08.01.2014 fand auf dem ehemaligen Heimbetrieb des Beschwerdeführers, BNr. XXXX, eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem nunmehrigen Bewirtschafter zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Bescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 26.05.2010 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.10.2013 abgeändert und dem Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 Ausmaß von nunmehr EUR XXXX gewährt. Es ergab sich eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX. Kürzungen oder Ausschlüsse wurden nicht vorgenommen. Der Berechnung wurden 53,05 vorhandene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 53,55 ha (davon 11,73 ha Almfläche) sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 49,14 ha (davon 7,49 ha Almfläche) zu Grunde gelegt. In der Begründung wurde eine Differenzfläche von 3,91 ha ausgewiesen. Weiter wurde begründend ausgeführt, da anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 15.10.2013 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurden, musste der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Da die Verjährungsfrist bereits verstrichen ist, wird keine Sanktion verhängt.
Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 30.06.2014 zugestellt, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, zur Post gegeben am 23.07.2014 (Poststempel), eingelangt bei der AMA am 24.07.2014 (Eingangsstempel).
Der Beschwerdeführer legte mit Datum vom 26.06.2014 betreffend die Alm mit der BNr. XXXX sowie mit Datum vom 22.07.2014 betreffend die Alm mit der BNr. XXXX zwei unterschriebene Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG bei der Landwirtschaftskammer Kärnten vor.
Am 01.10.2014 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX erneut eine Vor-Ort-Kontrolle (Nachkontrolle) statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt und eine Fläche auf dem FS-Nr. 901 im Ausmaß von nunmehr 33,04 ha ermittelt wurden. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der zuständigen Almbewirtschafterin zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Datum vom 11.08.2014 langte bei der AMA eine "Bestätigung der Bezirksbauernkammer zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche" vom 06.08.2014 für die Antragsjahre 2009-2013 betreffend die Alm mit der BNr. XXXX samt "Gutachten-Futterflächenfeststellung" ein.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ XXXX, in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet, wurde die Einheitliche Betriebsprämie 2009 des Beschwerdeführers für das Jahr 2009 mit nunmehr EUR XXXX festgesetzt. Es ergab sich eine weitere Zahlung in Höhe von EUR XXXX. Der Berechnung wurden 53,05 vorhandene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 53,55 ha (davon 11,73 ha Almfläche) sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 50,29 ha (davon 8,64 ha Almfläche) zu Grunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von nunmehr 0,00 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX erfolgt eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion (§ 8i MOG 2007). Die Erklärung (§ 8i MOG 2007) betreffend die Alm mit der BNr. XXXX kann aufgrund der fehlenden Unterschrift nicht berücksichtigt werden. Das Flächenausmaß der Alm mit der BNr. XXXX wurde vom Beschwerdeführer als Obmann festgestellt, weshalb ihn auch ein Verschulden an der Flächenabweichung trifft. Weiter wurde ausgeführt, dass bei der Alm mit der BNr. XXXX eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.
Der Abänderungsbescheid vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 23.12.2014 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 31.12.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.01.2015, stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
Es konnte nicht festgestellt werden, welche Flächen zur Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 heranzuziehen sind.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob dem Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 im tatsächlich gebührenden Ausmaß zugeteilt wurde.
Alle Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie auf den Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die beantragten Flächen, die vorgelegten Erklärungen sowie die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise.
Die Negativfeststellungen resultieren daraus, dass die mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.06.2014, AZ XXXX, gewährte Einheitliche Betriebsprämie 2009 und vorgenommene Rückforderung nicht nachvollzogen werden können. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert und dem - in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten - Abänderungsbescheid mit Bezug auf die Ergebnisse der Nachkontrolle vom 01.10.2014 eine andere Flächenberechnung sowie eine höhere anteilige Almfutterfläche zu Grunde gelegt. Zudem erfolgte eine weitere Zahlung. Da die Vor-Ort-Kontrolle vom 01.10.2014 betreffend die Alm mit der BNr. XXXX erst nach dem angefochtenen Abänderungsbescheid datiert und von einer - im Vergleich zum angefochtenen Abänderungsbescheid - veränderten Differenzfläche ausgeht, kann nicht beurteilt werden, welche Flächen zur Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 tatsächlich heranzuziehen sind und ob die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 mit angefochtenem Abänderungsbescheid im tatsächlich gebührenden Ausmaß zugeteilt wurde. Darüber hinaus ist die belangte Behörde mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.06.2014 von einer Verjährung der Flächensanktion ausgegangen. Mit Abänderungsbescheid vom 18.12.2014 nahm die belangte Behörde jedoch hinsichtlich beider verfahrensgegenständlicher Almen eine Richtigstellung ohne Sanktion vor, welche sie hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX auf die im Rahmen eines Wiederaufnahmeantrags vorgelegte § 8i MOG-Erklärung stützte, jedoch hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX zugleich begründend ausführte, die "Erklärung gemäß § 8i MOG 2007" könne aufgrund der fehlenden Unterschrift des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden, zumal den Beschwerdeführer als Obmann der Alm ein Verschulden an der Abweichung des Ausmaßes der angemeldeten von der ermittelten Fläche treffe.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A.I: Zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung:
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat die Behörde ihren Bescheid vom 26.06.2014 nach Einbringung der Beschwerde abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus § 19 Abs. 7 MOG 2007 iVm mit § 14 Abs. 1 VwGVG zu beachten, wonach der belangten Behörde dafür vier Monate ab Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Der gegenständliche Vorlageantrag ist rechtzeitig und zulässig.
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.06.2014 wurde am 23.07.2014 zur Post gegeben und langte am 24.07.2014 bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 24.07.2014 zu laufen an und endete spätestens am 24.11.2014. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete mit diesem Datum (vgl. dazu VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erweist sich dieser als rechtswidrig und ist daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen aufzuheben.
Unzuständigkeiten - egal welcher Natur - sind vom Gericht in jeder Lage aufzugreifen und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen, entsprechende Beschwerdevorentscheidungen sind von Amts wegen mit Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit (§ 28 Abs. 1 VwGVG) zu beheben (vgl. § 27 VwGVG vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).
3.3. Zu A.II: Zur Zurückverweisung:
Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid vom 26.06.2014 (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) wieder auf und ist die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).
Diese Beschwerde dagegen erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet.
3.3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[...]."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben.
[...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
[...]."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
[...]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
[...]."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 [...] finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Aus dem Umstand, dass nach Erlassung des angefochtenen Abänderungsbescheides vom 26.06.2014 auf der verfahrensgegenständlichen Alm mit der BNr. XXXX eine weitere Vor-Ort-Kontrolle in Form einer Nachkontrolle durchgeführt wurde, die eine veränderte Flächenfeststellung auf der Alm mit der BNr. XXXX ergab und von der belangten Behörde der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde gelegt wurde, ergibt sich, dass diese ihren Berechnungen nun andere Werte zu Grunde legen würde. Jedoch geht daraus nicht hervor, welcher Wert aufgrund welcher neuen Ermittlungsergebnisse oder Urkunden zu ändern ist. Vielmehr wird lediglich das Ergebnis computergeneriert übermittelt. Auch ergibt sich nicht, in welcher Höhe die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 nun zu gewähren sein wird. Des Weiteren ging die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 26.06.2014 von einer Verjährung der Flächensanktion aus und verhängte demnach keine Kürzungen oder Ausschlüsse. In ihrer Beschwerdevorentscheidung nahm die belangte Behörde jedoch nunmehr eine Richtigstellung ohne Sanktion hinsichtlich beider verfahrensgegenständlicher Almen mit den BNr. XXXX und XXXX vor, welche sie hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX mit der vorgelegten § 8i MOG-Erklärung begründete. Hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX führte die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung jedoch in Widerspruch zur ebenfalls im Bescheid angeführten Richtigstellung ohne Sanktion aus, dass die § 8i MOG-Erklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX aufgrund einer fehlenden Unterschrift nicht berücksichtigt werden könne, zumal den Beschwerdeführer als Obmann der Alm ein Verschulden an der überhöhten Beantragung treffe.
Schon daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde.
Gemäß § 28. Abs. 3 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheide an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG).
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt notwendigen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.4. Zu B) zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.
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