BVwG W238 2125888-1

W238 2125888-1Federal Administrative CourtOct 5, 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Full text

BVwG W238 2125888-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2125888.1.01

Spruch

W238 2125888-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 01.02.2016, GZ XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer geht seit 13.10.2003 mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach. Am 07.01.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Am 19.01.2016 gab der Beschwerdeführer niederschriftlich an, dass er während seiner letzten Beschäftigung in XXXX in einem Gasthaus gewohnt habe. Einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass er diesen Wohnsitz am 07.01.2016 aufgegeben und seitdem einen Wohnsitz in XXXX hat.

Zwecks Erhebung seiner Lebensumstände wurde seitens des Beschwerdeführers am 28.01.2016 ein Fragebogen ausgefüllt. Darin gab er u.a. an, dass er innerhalb des letzten Jahres monatlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Entfernung bei Heimreisen betrage ca. 400 km. Er wohne in einer Wohngemeinschaft. Die Wohnung werde von zwei Personen bewohnt und sei 40 m2 groß. Im Herkunftsland besitze er ein eigenes Haus. Seinen Wohnsitz im Herkunftsland habe er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich beibehalten. Im Herkunftsland würden seine Ehegattin und seine drei Kinder leben. Er habe zuletzt über einen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügt und von Montag bis Freitag insgesamt 39 Wochenstunden gearbeitet.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) vom 01.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG)

L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Begründend wurde unter Bezugnahme auf den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich arbeite und hier den Lebensunterhalt für seine Familie verdiene, die weiterhin in seinem Herkunftsstaat lebe. Österreich sei nur Beschäftigungsstaat, nicht Wohnstaat des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe keine geeigneten Unterlagen vorgelegt, die belegen könnten, dass er die Wochenenden während seiner Beschäftigung in XXXX verbracht habe. Abgesehen von seinen Arbeitskollegen habe der Beschwerdeführer keinerlei soziale Bindungen in Österreich. Er sei auch bei keinem Verein Mitglied. Aufgrund der Familiensituation des Beschwerdeführers und der fehlenden sozialen Bindungen in Österreich sei naheliegend, dass er so viel Zeit wie möglich mit seinen Kindern und seiner Gattin verbringe. Trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich habe der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in Österreich, sondern weiterhin in seinem Herkunftsstaat. Es finde sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Familie lebe, hinausgehen würden. Österreich sei daher für die Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht zuständig.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er mit näherer Begründung vorbrachte, dass er kein Grenzgänger sei und sein Lebensmittelpunkt in Österreich liege. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid des AMS aufzuheben.

4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des AMS vom 10.05.2016 vorgelegt. Anlässlich der Beschwerdevorlage führte das AMS in einem Begleitschreiben u.a. aus, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit einem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 09.12.2014 angegeben, dass er im Zeitraum vom 14.05.2014 bis 05.12.2014 wöchentlich in seinen Heimatstaat Polen zurückgekehrt sei. Mit Bescheid des AMS Tulln vom 17.12.2014 sei dieser Antrag mangels Zuständigkeit zurückgewiesen und der Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2015 bestätigt worden.

Im Fragebogen vom 28.01.2016 habe der Beschwerdeführer angegeben, innerhalb des letzten Jahres monatlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt zu sein. Während seiner letzten Beschäftigung in Österreich habe er in XXXX gewohnt. Nun lebe er in einer 40 m2 großen Wohnung in einer Wohngemeinschaft. In Polen wohne er mit seiner Familie in einem eigenen 110 m2 großen Haus. Die Entfernung zu seinem Wohnort in Polen betrage 400 km.

Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister habe der Beschwerdeführer seit 2011 Nebenwohnsitze in Österreich. Eine Hauptwohnsitzmeldung liege nicht vor.

Die Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich könne nur als "Pendlerunterkunft" angesehen werden. Österreich fungiere ausschließlich als Beschäftigungsstaat, d.h. der Beschwerdeführer begebe sich zum Zwecke der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach Österreich, habe in Österreich abgesehen von seinen Arbeitskollegen keinerlei soziale Bindungen und auch sonst keine Interessen.

Neuerlich betonte das AMS, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 09.12.2014 angegeben habe, wöchentlich in seinen Heimatstaat Polen zurückzukehren. Im Antrag vom 07.01.2016 habe er in Kenntnis der Rechtslage angegeben, monatlich nach Polen zurückzukehren.

Die anlässlich des Antrags vom 07.01.2016 getätigten Angaben seien nicht glaubwürdig, weil die Familie des Beschwerdeführers in Polen lebe, er selbst in Österreich bisher in einem "Arbeiterhotel" gewohnt habe, nun in einer Wohngemeinschaft lebe und in Österreich lediglich einen Nebenwohnsitz habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht als echter Grenzgänger zu qualifizieren wäre, liege sein Lebensmittelpunkt zweifelsohne in Polen.

5. Mit Beschluss vom 11.05.2016, W238 2125888-1/2Z, wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

6. Mit den - am 21.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten - Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046-6 und Ra 2016/08/0047-6, wurden Amtsrevisionen des Arbeitsmarktservice gegen näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld als unbegründet abgewiesen.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2016 wurde den Verfahrensparteien die Fortsetzung des Verfahrens mitgeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer geht seit 13.10.2003 in Österreich mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach. Zuletzt war er bei der Firma XXXX beschäftigt.

Der Beschwerdeführer verfügt - mit Ausnahme einer etwa fünfmonatigen Hauptwohnsitzmeldung - seit 18.11.2011 über Nebenwohnsitze in Österreich. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Polen. Der Beschwerdeführer fährt etwa einmal im Monat nach Polen.

Mit 25.04.2016 hat der Beschwerdeführer seine Beschäftigung in Österreich wieder aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur bisherigen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf den im Akt einliegenden Unterlagen.

Die Feststellungen bezüglich der Wohnsitze des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Dass der Beschwerdeführer etwa einmal im Monat nach Polen gefahren ist, wurde von ihm im Verfahren vorgebracht und erscheint angesichts der im Fragebogen angegebenen Entfernung von etwa 400 km auch plausibel. Vom AMS wurde diesbezüglich im Bescheid ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer bekanntgegeben habe, "monatlich nach Polen zu seiner Familie zu fahren". Soweit das AMS im Zuge der Beschwerdevorlage erstmals ins Treffen führt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner monatlichen Rückkehr nach Polen mit Blick auf die von ihm anlässlich einer früheren Antragstellung getätigten Angaben einer wöchentlichen Rückkehr nicht glaubwürdig erscheinen würden, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Angaben - ausweislich der im Akt einliegenden Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2015 - bereits im Zuge des damaligen Beschwerdeverfahrens mit Verweis auf ein Missverständnis bei Beantwortung der ihm vom Sachbearbeiter vorgelesenen Fragen ausdrücklich entgegengetreten ist. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde den nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen vom 28.01.2016 in der Begründung ihres Bescheides nicht im Rahmen der Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat. Im angefochtenen Bescheid findet sich zur Heimkehrfrequenz des Beschwerdeführers vielmehr nur die (in zahlreichen gleichartigen Bescheiden des AMS enthaltene) Behauptung, aufgrund der Familiensituation des Beschwerdeführers und der fehlenden sozialen Bindungen in Österreich sei es "naheliegend", dass er so viel Zeit wie möglich mit seinen Kindern und seiner Gattin verbringe. Dieser - nicht durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen untermauerten - Vermutung der belangten Behörde vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht zu folgen. Im Übrigen erachtet das erkennende Gericht die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer unter der Woche in ganz Österreich schwere körperliche Arbeit zu verrichten habe, sodass er nicht imstande sei, jede Woche die Entfernung von 400 km nach Polen zurückzulegen, für nachvollziehbar und plausibel. Daran vermag auch der Hinweis der belangten Behörde nichts zu ändern, wonach die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers ("Arbeiterhotel", Wohngemeinschaft) und das Fehlen einer Hauptwohnsitzmeldung für das Vorliegen einer "Pendlerunterkunft" sprechen würden, zumal sich die tatsächliche Heimkehrfrequenz letztlich weder aus der Art noch aus der Qualifikation eines Wohnsitzes ableiten lässt. Soweit das AMS schließlich darauf verweist, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers selbst bei Fehlen der Eigenschaft als "echter Grenzgänger" jedenfalls in Polen gelegen sei, und damit die mangelnde Zuständigkeit des AMS zur Entscheidung des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu begründen vermeint, wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen.

Die Wiederaufnahme der Beschäftigung des Beschwerdeführers am 25.04.2016 ist einem Versicherungsdatenauszug vom 29.09.2016 zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.2. § 44 AlVG, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 3/2013, lautet:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

3.3. Art. 1 lit. f der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:

"Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

...

f) ‚Grenzgänger' eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

..."

3.4. Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:

"...

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.

Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

...

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

..."

3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 07.01.2016 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der festgestellten Heimreisefrequenz eindeutig, dass der Beschwerdeführer kein Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 ist, weil er nicht der Legaldefinition der zitierten Bestimmung entsprechend "täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich" nach Polen zurückkehrt, wenngleich sein Wohnort iSd Art. 1 lit. j der genannten VO aufgrund seiner dort lebenden Familie Polen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046; 06.07.2016, Ra 2015/08/0140; 01.08.2016, Ra 2016/08/0106; 10.08.2016, 2016/08/0015).

3.6. Unter einer Rückkehr nach dem Verständnis des Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 also für eine Rückverlagerung jener Interessen nach Polen gegeben sind, die mit der Abwanderung und der Aufnahme der Beschäftigung vom Wohnmitgliedstaat in den Beschäftigungsstaat verlagert worden sind, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor in Österreich mit Nebenwohnsitz gemeldet ist und mit 25.04.2016 seine Tätigkeit wieder aufgenommen hat.

Es besteht auch kein Hinweis darauf, dass seine Rückkehrfrequenz nach Polen gestiegen wäre oder dass er seine familiären Interessen in Polen nunmehr verstärkt wahrnehmen würde (vgl. in diesem Zusammenhang ebenfalls VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).

Im konkreten Fall hat sich der Beschwerdeführer zusammengefasst für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass er sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat.

3.7. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsstaat Österreich. Das AMS hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben war.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.

3.8. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleibt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt II.3.5. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

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