W215 1435186-1•BVwG W215 1435186-1
W215 1435186-1Federal Administrative CourtOct 5, 2016
Gläubigerschutz, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Streitigkeiten
W215 1435185-1/25E
W215 1435186-1/41E
W215 1435188-1/35E
W215 1435189-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX, 2) XXXX, geb. XXXX,
3)XXXX, geb. XXXX, und 4) XXXX, geb. XXXX, alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, Zahlen 1) 12 13.620-BAW 2) 12 13.621-BAW
A
Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführer gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 30.09.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer.
Der Drittbeschwerdeführer führte im Rahmen seiner Erstbefragung in Gegenwart eines Dolmetscher am 02.10.2012, aus, er sei ledig, beherrsche Tschetschenisch und Russisch, habe die Grundschule in seinem Geburtsort XXXX besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet und in XXXX gewohnt. Er sei im Juni 2011 mit dem Zug ausgereist und habe seinen russischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in XXXX, mit sich geführt. Von Juli 2011 bis 30.09.2012 sei er in Polen aufhältig gewesen und dann mit seiner Mutter und seinen Schwestern nach Österreich gelangt. In Polen habe er um Asyl angesucht und sei in Kenntnis, dass er das Land verlassen müsse. Nach Polen wolle er nicht zurück, da er von dort ausgewiesen werden könnte. Zum Fluchtgrund befragt gab der Drittbeschwerdeführer an, er werde wegen seines Religionsbekenntnisses von den Regierungstruppen verfolgt. Er sei Moslem, gehöre aber einer verbotenen Richtung an, sei Angehöriger der Sufism. Bei einer Rückkehr befürchte er, gefoltert und misshandelt, sowie gezwungen zu werden, sich ihrer Religion anzuschließen.
Die Erstbeschwerdeführerin gab anlässlich der am 03.10.2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, sie sei standesamtlich verheiratet, beherrsche Tschetschenisch und Russisch, sei von Beruf XXXX und habe in XXXX gelebt, wo sie auch geboren worden sei. Den Ausreiseentschluss habe sie vor sechs Monaten gefasst, ausgereist sei sie mit ihren drei Töchtern am 21.09.2012 mit dem Zug unter Verwendung ihres vom Passamt in XXXX ausgestellten Reisepasses. In Polen sei die Familie von der Polizei angehalten und ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach ein paar Tagen in Polen sei die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Töchtern und ihrem Sohn, der sich bereits in Polen aufgehalten und einen negativen Asylbescheid bekommen habe, mit dem Taxi nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Sohn sei beschuldigt worden, ein Freiheitskämpfer zu sein, weshalb dieser im Sommer des vergangenen Jahres geflohen sei. Seither seien ständig Leute der tschetschenischen Behörden gekommen und hätten nach dessen Aufenthalt gefragt. Ihr Ehemann sei seit der Flucht ihres Sohnes verschollen. Ein weiterer Fluchtgrund sei der Gesundheitszustand der Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen, welche in Tschetschenien keine medizinische Behandlung bekommen würden. Diese würden auch in Polen keine medizinische Behandlung bekommen. Für den Fall ihrer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und das ihrer Familie. Für die damals minderjährige Viertbeschwerdeführerin gab diese als gesetzliche Vertreterin an, diese befinde sich seit ihrer Geburt ständig bei ihr. Für diese würden dieselben Fluchtgründe gelten. Die Viertbeschwerdeführerin leide seit dem Krieg an gesundheitlichen Problemen, habe einen Tumor im Kopf und sei in Russland operiert worden. In Österreich habe ihre Tochter epileptische Anfälle gehabt und sei in Krankenhausbehandlung gewesen. Diese sei nicht in der Lage, an einer niederschriftlichen Befragung teilzunehmen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der am selben Tag abgehaltenen Erstbefragung an, sie sei ledig, in XXXX geboren worden und habe dort drei Jahre die Schule besucht. Sie beherrsche Tschetschenisch, Russisch nur schlecht. Sie habe seit ihrer Geburt Kopfschmerzen, Allergien, Gedächtnisprobleme und wolle so gut es möglich sei, an der niederschriftlichen Befragung mitwirken. Als Fluchtgrund gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie und ihre Familie von tschetschenischen Behörden nicht in Ruhe gelassen und ständig belästigt worden seien, da ihr Bruder zu Unrecht verdächtigt worden sei. Mehr wisse sie dazu nicht. Für den Fall ihrer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben.
Am 17.10.2012 erstattete ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie einen nervenärztlichen Befund, wonach die Zweitbeschwerdeführerin ein depressives Zustandsbild zeige.
Die am 30.10.2012 durchgeführte ärztliche Untersuchung ergab bei der Erstbeschwerdeführerin keine krankheitswertige Störung.
Die am 30.10.2012 durchgeführte ärztliche Untersuchung ergab bei der Zweitbeschwerdeführerin das Vorliegen einer Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenzen.
Die am 30.10.2012 durchgeführte ärztliche Untersuchung ergab beim Drittbeschwerdeführer keine krankheitswertige Störung.
In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 07.11.2012 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe in der Schule schwache Leistungen erbracht, immer Probleme mit dem Kopf, Schmerzen und Allergien gehabt, wogegen sie Medikamente und in Tschetschenien eine Kur gehabt habe. Als die Viertbeschwerdeführerin erkrankt sei, seien ihre Probleme in den Hintergrund getreten. Sie könne an der niederschriftlichen Befragung teilnehmen, habe aber schwache Nerven. Zur beabsichtigten Überstellung nach Polen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie seien von uniformierten Männern bedroht worden, dass man sie auch in Polen finde und umbringe, sollten sie den Drittbeschwerdeführer nicht finden. Der Drittbeschwerdeführer habe angerufen und sie zur Ausreise angeregt. Seit dem Eindringen der Uniformierten habe sie Nervenzusammenbrüche, Schlafstörungen und Angstzustände.
In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 07.11.2012 gab der Drittbeschwerdeführer an, er sei ledig, kinderlos, habe drei Geschwister und seine Mutter in Österreich und bis Juli 2011 mit diesen zusammengelebt. Im Juli 2011 sei er nach Polen gereist. Zum Asylverfahren in Polen gab der Drittbeschwerdeführer nach Vorhalt von Fingerabdruckvergleichen an, er habe am 01.07.2011 in Polen um Asyl angesucht, einen negativen Bescheid erhalten, Beschwerde dagegen eingebracht und danach eine Verständigung erhalten, wonach er Polen verlassen müsse. Zur beabsichtigten Zurückweisung seines Antrags wegen Zuständigkeit Polens gab der Drittbeschwerdeführer an, er sei dahingehend informiert worden, dass er nicht neuerlich mit denselben Gründen an die Asylbehörde herantreten könne, da er diesfalls eingesperrt und nach Russland ausgewiesen werde. Er habe Angst, sich ans Gericht zu wenden, da er eingesperrt und nach Russland ausgewiesen werde. Er habe sich in Polen erholt, wenn er sich auch mit dort anwesenden Anhängern Kadyrows mehrmals gestritten habe. An die polnischen Behörden habe er sich nicht gewendet, da ihm die Anhänger Kadyrows nicht direkt gedroht hätten und er keine Beweise habe. Der Drittbeschwerdeführer gab außerdem an, dass seine älteste Schwester ihm gesagt habe, dass sie gehört habe, dass die Männer, welche auf der Suche nach ihm seien, in beleidigender Weise über ihn gesprochen hätten. Der Beschwerdeführer habe sich in Polen einige Male gegenüber einer namentlich genannten Person über Kadyrow beklagt und sei sicher, dass seine Angehörigen deswegen im Heimatland Probleme bekommen hätten. Nach Rückübersetzung gab der Drittbeschwerdeführer an, dass die Probleme für seine Angehörigen nicht erst nach den Gesprächen mit seinem Landsmann in Polen begonnen hätten, sondern schon mit seiner Ausreise. Er ergänzte, dass "die" nach Hause gekommen seien und mit seinem Vater gesprochen hätten.
Am 07.12.2012 wurden die Verfahren der Beschwerdeführer zugelassen.
In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 11.04.2013 nach Zulassung des Verfahrens gab der Drittbeschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in XXXX geboren, Sunnite, ledig, kinderlos und mit seinen Schwestern und seiner Mutter in Österreich. Sein Vater sei in Tschetschenien, zu diesem bestehe aber kein Kontakt. Er sei wegen Probleme mit dem Nervensystem in psychiatrischer Behandlung und nehme Medikamente ein. Aus der Heimat ausgereist sei er glaublich am 27.06.2011 wegen religiöser Gründe. Der Drittbeschwerdeführer habe in Polen um Asyl angesucht und sich bis zur Weiterreise nach Österreich dort aufgehalten bis zur Ablehnung seines Asylgesuchs. Nach der Ablehnung seiner Berufung sei er illegal in Polen geblieben und dann mit seinen Angehörigen nach Österreich weitergereist. Zum Reiseweg führte der Drittbeschwerdeführer aus, er sei von XXXX mit dem Zug nach Moskau und von dort weiter nach Brest und Terespol und bis Lublin gelangt, wo er sich dann bis zur Weiterreise aufgehalten habe. Er habe seinen Auslandspass und seinen Inlandspass bei sich gehabt. Zuletzt gelebt habe er im Haus der Familie in XXXX. Offen nach seinen Ausreisegründen gefragt und zur Nennung konkreter und detailgenauer Gründe aufgefordert, führte der Drittbeschwerdeführer aus, er sei aus religiösen Gründen ausgereist, habe in Polen einen ablehnenden Bescheid erhalten, könne aber aus religiösen Gründen weder in Tschetschenien noch in Russland leben. Er sei verfolgt und an der freien Ausübung seiner Religion gehindert worden. Nach Vorhalt, wonach er nur Allgemeines vorbringe, und aufgefordert zur Schilderung von seinen höchstpersönlichen Gründen, führte der Drittbeschwerdeführer aus, die Probleme hätten Ende 2010 bzw. Anfang 2011 begonnen, wobei es zuvor schon Drohungen seitens eines Bezirkspolizisten gegeben habe, welcher seine Dokumente kontrolliert habe. Der Drittbeschwerdeführer habe den Verdacht gehabt, dass dieser aus religiösen Gründen gekommen sei. Früher sei er durch Mitarbeiter der Obrigkeit bedroht worden, welche ihm gesagt hätten, dass sich sein Name auf den Listen des Innenministeriums und der Polizei stehe und es sich dabei um eine Liste der Wahabiten handle und sich sein Name auf der Liste des FSB befinde. Er habe einen Bart getragen, sei in die Moschee gegangen, habe fünf Mal am Tag gebetet, weshalb er für einen Wahabiten gehalten worden sei. Er sei Sunnite, Kadyrow und seine Anhänger seien Sufisten bzw. würden sich für Sufisten halten. Er werde für einen Wahabiten gehalten und habe immer das Risiko bestanden, dass er zusammengeschlagen oder umgebracht werde. Er sei deswegen verfolgt worden, da man "vielleicht" geglaubt habe, Verbindung zu Terroristen zu haben. Kadyrow dulde keine andere Religionsausübung als Sufismus und verfolgte alle anderen. Man dürfe kein längeres Haar tragen und keinen längeren Bart. Einmal sei er von zwei Militärangehörigen aufgefordert worden, sich zu rasieren, er habe seinen Bart damals nur einen Zentimeter lang gehabt. Er sei auch vom stellvertretenden Leiter der Polizei bedroht worden, der ihm gesagt hätte, man hätte einem Mann mit Bart schon gewaltsam die Haare ausgerissen. Er habe dazu gesagt, dass er sich nichts zuschulden habe kommen lassen. Man hätte ihn zu diesem Zeitpunkt "wegbringen und foltern können", was aber nicht passiert sei. Nach weiteren Problemen in der Russischen Föderation gefragt, führte der Drittbeschwerdeführer aus, Anfang 2011 habe ihn ein Militärangehöriger geschlagen und mit dem Erschießen bedroht. Es seien Menschen dazwischen gegangen, woraufhin sich der Militärangehörige beruhigt habe und dem Drittbeschwerdeführer gesagt habe, dass er ihn hasse. Der Drittbeschwerdeführer sei auch vorher von Militärangehörigen bedroht worden, welche verlangt hätten, dass er seine Religion nicht mehr ausüben solle, widrigenfalls er zusammengeschlagen werde. Ihm seien dann die "Drohungen richtig bewusst" geworden, weshalb er wegfahren wolle. Der Drittbeschwerdeführer habe sich einen Auslandsreisepass ausstellen lassen und die erste Möglichkeit zur Ausreise ergriffen, da ihm bewusst geworden sei, dass man ihn nicht in Ruhe lassen werde. Danach gefragt, wann die Bedrohungen begonnen hätten, nannte der Drittbeschwerdeführer "2009, 2010". Damals habe man ihm zwar nicht richtig gedroht, aber man habe ihm gesagt, sein Name befinde sich in den Listen von FSB und Innenministerium. Der Drittbeschwerdeführer habe in der Moschee im Heimatort gebetet. Es gebe viele Sunniten, wobei ein Teil von diesen ihre Glaubensrichtung verheimliche und manche verfolgt würden. Drei oder vier Wochen vor seiner Ausreise sei ein Mann mit Bart und längeren Haaren aus dem Nachbarort von Militärangehörigen verschleppt und der Unterstützung von Terroristen verdächtigt worden. Der Drittbeschwerdeführer kenne einen weiteren ähnlichen Vorfall. Die Frage, ob es einen Bezug zu seiner Person gebe, verneinte der Drittbeschwerdeführer. Die Fragen, ob er in der Heimat strafbare Handlungen begangen habe, erkennungsdienstlich behandelt worden sei, er Mitglied einer Partei oder Organisation gewesen sei, er sich politisch oder religiös betätigt habe, er Mitglied einer bewaffneten Organisation gewesen sei oder es gegen ihn ein Gerichtsverfahren gebe, verneinte der Drittbeschwerdeführer jeweils. Zur Frage, ob es einen Haftbefehl gegen ihn gebe oder er von einer Behörde gesucht werde, beantwortete der Drittbeschwerdeführer dahingehend, dass Leute wie er keine Gerichtsverhandlung hätten, sondern einfach mitgenommen, gefoltert und umgebracht werden würden. Als Rückkehrbefürchtung gab der Drittbeschwerdeführer an, er sei wegen der Drohungen "und was die anderen erlitten haben" überlastet, sein Volk werde vernichtet. Er könne auch nirgendwo sonst in der Russischen Föderation leben. Abschließend gab der Drittbeschwerdeführer an, dass Tschetschenen von Völkermord betroffen seien. Nach Rückübersetzung seiner Angaben gab der Drittbeschwerdeführer an, dass drei oder vier Tage nach seiner Abreise Polizisten zu ihm nach Hause gekommen seien und die Angehörigen bedroht hätten, sollten sie seinen Aufenthaltsort nicht nennen. Er wolle außerdem Listen mit Verweisen auf Youtubevideos, in denen es um ähnliche Fälle wie ihn gehe, wobei es aber keinen konkreten Bezug zu seiner Person gebe.
In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 15.04.2013 nach Zulassung des Verfahrens gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, sie sei geschieden, Mutter von vier Kindern, welche in Österreich seien, und im September des Vorjahres ausgereist. In der Russischen Föderation seien ihr ein Auslandsreisepass und ein Inlandspass sowie eine Geburtsurkunde ausgestellt worden. Zu ihrem Reiseweg führte diese aus, sie sei mit ihren drei Töchtern vom Heimatort XXXX nach XXXX gefahren und von dort mit dem Zug nach Moskau und von dort mit einem anderen Zug nach Weißrussland und weiter nach Polen, wo sich ihr Sohn aufgehalten habe. Dort hätten sie um Asyl angesucht. Danach gefragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, im letzten Jahr mit den Töchtern in XXXX gelebt zu haben. Sie habe immer mit ihren Töchtern zusammengelebt, bis auf die Dauer der Ehe ihrer ältesten Tochter. Nach der Trennung sei diese wieder nach Hause zurückgekehrt. Mit dem Vater ihrer Kinder sei die Erstbeschwerdeführerin sowohl standesamtlich als auch nach moslemischem Ritus verheiratet gewesen. Nach moslemischem Ritus hätte die Erstbeschwerdeführerin sich oft scheiden lassen, die standesamtliche Scheidung habe vor zwei oder drei Jahren stattgefunden. Zu ihrem Lebenslauf gefragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei in XXXX geboren, wo sie zehn Jahre die Schule besucht habe. Nach ihrer Heirat habe sie einige Zeit in XXXX gelebt und sei dann wegen des Krieges unsteten Aufenthaltes gewesen, unter anderem in XXXX und XXXX auf der Flucht. Ihr Mann sei in XXXX geblieben, sie mit ihren Kindern nach XXXX übersiedelt. Eine Zeit lang hätten sie auch in XXXX gelebt, danach wieder in XXXX. Als ihr Sohn größer geworden sei, hätten die Probleme begonnen. Weitschichtige Verwandte, welche bei der Polizei arbeiten würden, hätten sie gewarnt, dass der Name ihres Sohnes auf den Listen des Innenministeriums und des FSB stehe. Nachdem ihr Sohn nicht mehr zu Hause gewesen sei, seien Militärangehörige gekommen, welche gesagt hätten, dass ihr Sohn gegen sie kämpfe. Auf Nachfrage führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie habe von ihrer Landwirtschaft gelebt, welche sie in XXXX betrieben habe. Nach ihrer jüngsten Tochter gefragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, diese sei in XXXX und XXXX behandelt worden, zuerst habe man eine Anämie vermutet. In XXXX sei ein anaplastisches Ependymom diagnostiziert worden, zur Behandlung sei sie aber mit ihrer Tochter nach Rostov gefahren, wo diese operiert worden sei. Nach dem Rat eines Arztes in Rostov hätte die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Tochter zur weiteren Behandlung nach Moskau fahren sollen, wofür sie Geld von Verwandten und in der Moschee gesammelt und eine Schauspielerin oder Sängerin in Moskau kontaktiert, welche einen Fonds für erkrankte Kinder ins Leben gerufen habe, da sie nicht genügend Geld gehabt habe. Die Familie sei dann von den Militärangehörigen nicht in Ruhe gelassen worden, weshalb es nicht mehr zu einer Behandlung der Viertbeschwerdeführerin in Moskau gekommen sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe alles in die Wege geleitet, die Unterlagen besorgt und sei dann wegen der Probleme zur Ausreise gezwungen gewesen. Die Frage, ob sie mit den Angehörigen in Tschetschenien in Kontakt stehe, bejahte die Erstbeschwerdeführerin, bei diesen sei alles ok. Zu ihrer zweitältesten Tochter gab die Erstbeschwerdeführerin an, diese sei in der Heimat nicht behandelt worden, diese habe aber seit dem Krieg enorme Angst gehabt, verengte Venen, Allergien und leide unter Panikattacken. Offen nach dem Fluchtgrund befragt und zur Erstattung von Details aufgefordert, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie habe dort nicht in Ruhe leben können und Angst um ihre Töchter gehabt. Nach neuerlicher Aufforderung zur ausführlichen Schilderung ihrer Fluchtgründe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe ihre Kinder beschützen wollen, da es gefährlich für sie gewesen sei. Auf die Frage, welche Gefahren es für die Erstbeschwerdeführerin konkret gegeben habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass erzählt worden sei, dass die Angehörigen von Kämpfern belästigt würden, weshalb sie Angst gehabt habe, dass das auch ihnen drohe. Danach gefragt, ob es einen Fall gegeben habe, der konkret gegen sie oder ihre Töchter gerichtet gewesen wäre und weswegen sie die Russische Föderation verlassen hätten, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie seien von Militärangehörigen aufgesucht worden. Sie habe verstanden, dass die Situation sehr ernst sei und sie in Gefahr wären, weshalb sie den Aufenthaltsort gewechselt hätten und die Erstbeschwerdeführerin die Ausreise vorbereitet habe. Auf Nachfrage gab die Erstbeschwerdeführerin an, die Militärangehörigen hätten nach ihrem Sohn gefragt und diesem unterstellt, dass er gegen sie kämpfe. Sie wären alle zwei bis drei oder alle drei bis vier Tage in etwa aufgesucht worden. Die Frage, ob es sich bei dem Geschilderten um all ihre Fluchtgründe handle, bejahte die Erstbeschwerdeführerin. Die Frage, warum ihr Sohn die Russische Föderation bereits vor ihr verlassen habe, beantwortete die Erstbeschwerdeführerin dahingehend, dass dieser bedroht worden sei; bei ihnen sei es so, dass Menschen in der Nacht mitgenommen würden. Noch einmal nach ihren Informationen über die Ausreisegründe des Drittbeschwerdeführers gefragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr dieser nichts gesagt und auch nicht von seiner Ausreiseabsicht Mitteilung gemacht habe. Die Fragen, ob die Erstbeschwerdeführerin sich in der Russischen Föderation politisch oder religiös betätigt habe, sie Mitglied einer Partei oder Organisation gewesen, strafbare Handlungen begangen oder erkennungsdienstlich behandelt worden sei, es gegen sie ein Gerichtsverfahren gebe, sie jemals Probleme mit Behörden oder Gerichten oder dem Militär gehabt habe, verneinte die Erstbeschwerdeführerin jeweils. Die Frage, ob sie jemals Probleme wegen ihrer Religion oder ihrer Volksgruppe gehabt habe, bejahte diese, sie seien, als sie klein gewesen wäre, dazu gezwungen worden, zu sagen, dass es keinen Gott gebe. Als Rückkehrbefürchtungen gab die Erstbeschwerdeführerin dazu gefragt an, sie habe Angst, dass das wieder beginne und man ihren Sohn fordere, den sie vielleicht nie wieder sehen würde, da es vorkomme, dass jemand mitgenommen würde. Außerdem sei es schwer, Arbeit zu finden. Dahingehend gefragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Haus werde nunmehr von ihrem Mann bewohnt; dieser sei auch dort gewesen, als sie in XXXX eine Wohnung gemietet habe.
Am 15.04.2013 wurde die Zweitbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt niederschriftlich befragt und gab zusammengefasst an, sie sei in XXXX geboren, ledig, kinderlos und habe mit ihren Geschwistern und ihrer Mutter zusammengelebt, aber nicht immer mit ihrem Vater, und drei bis vier Jahre die Schule besucht. Sie sei mit ihrer Mutter und ihren Schwestern ausgereist, ihr Bruder sei vorher weggefahren. Nach den Gründen für ihre Ausreise gefragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es sei wegen der Leute Kadyrows gewesen, welche sie bedroht hätten. Auf Nachfrage führte sie aus, diese seien zu ihnen nach Hause gekommen, hätten ihnen nach dem Leben getrachtet, sie könne sich aber nicht an alles erinnern. Auf die Frage, ob sie sonstige Probleme in der Russischen Föderation habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es gebe dort immer Probleme. Dazu gefragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihren Vater habe sie lange vor der Ausreise zuletzt gesehen, sie könne sich nicht mehr erinnern wann. Gelebt habe die Zweitbeschwerdeführerin zuletzt in XXXX. Sollte sie zurückkehren müssen, habe sie Angst, umgebracht zu werden. Die abschließend gestellten Fragen, ob sie sich politisch oder religiös betätigt habe, sie Mitglied einer Partei oder Organisation gewesen sei oder sie strafbare Handlungen begangen habe bzw. erkennungsdienstlich behandelt worden sei, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin jeweils.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, Zahlen 1) 1213.620-BAW, 2) 1213.621-BAW, 3) 1213.623-BAW und 4) 1213.624-BAW, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 30.09.2012 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 8 Abs. 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt und diesen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.04.2014 erteilt. Begründend wurde in den Bescheiden ausgeführt, dass nicht festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätten. Den Beschwerdeführern sei es nicht gelungen, die behaupteten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Dass den Beschwerdeführern Pässe ausgestellt und diese unter Verwendung von Auslandsreisepässen legal ausgereist seien, spreche gegen jegliches behördliche Interesse. Der Drittbeschwerdeführer, auf dessen Person sich die anderen Beschwerdeführer bezogen hätten, da dieser gefährdet wäre, sei nicht in der Lage gewesen, konkrete, seine Person betreffende und detailreiche Ereignisse zu schildern, welche ihn zur Ausreise veranlasst hätten. Dieser hätte sich auf pauschale und vage Angaben beschränkt, auch auf Nachfrage kaum Details genannt und sich auf Spekulationen hinsichtlich der behaupten Gefährdung beschränkt und von tatsächlich Verfolgten berichtet, ohne einen Bezug zu sich herstellen zu können und inwiefern er dadurch gefährdet sei. Der Viertbeschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen subsidiärer Schutz zu gewähren, weshalb auch den restlichen Beschwerdeführern subsidiärer Schutz zuerkannt werde.
I.2. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, zugestellt am 25.04.2013, richten sich gegenständliche fristgerecht am 08.05.2013 eingebrachten Beschwerden, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde und die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten. In der Beschwerde der Erst- und Viertbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer lebensnah ausgeführt hätten, dass der Drittbeschwerdeführer wegen seiner Religion in Verbindung mit seinem Aussehen eine politische Gesinnung unterstellt werde. Die Behörde habe sich darauf gestützt, dass diesem die Glaubhaftmachung seines Vorbringens nicht gelungen sei, die Behörde aber übersehe, dass die Erst, Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen eigene Fluchtgründe vorgebracht hätten und es nicht reiche, dass sich die Behörde darauf beschränke, sich auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben eines Familienmitgliedes zu stützen. In der genannten Beschwerde wurde auf die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers verwiesen und zudem ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten ein im Wesentlichen gleichlautendes Vorbringen erstattet, welches sehr lebensnah sei. Dass die Erstbeschwerdeführerin von der Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin und finanziellen Belangen spreche im Zusammenhang mit den Bedrohungen, sei außerordentlich lebensnah. Aus den von der Behörde getroffenen Feststellungen gehe hervor, dass es sogar bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt würden, zu Folter komme und Kadyrow gegen Verwandte und mutmaßliche Unterstützer vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen anwende. In der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wurde außerdem ausgeführt, dass er mehrmals bedroht worden wäre und sich zur Ausreise entschlossen habe, nachdem er vom stellvertretenden Leiter der Polizei ins Gesicht geschlagen und mit einer Pistole bedroht worden sei. Danach habe sich der Drittbeschwerdeführer in XXXX einen Auslandsreisepass ausstellen lassen und Mittel für die Ausreise aufgetrieben und die sei die Ausreise angetreten. Die belangte Behörde habe sich zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Drittbeschwerdeführers auf den Bescheid der polnischen Behörden gestützt. In Polen habe der Drittbeschwerdeführer ebenfalls angegeben, er habe Angst vor Bedrohungen gehabt, da er einen Bart getragen habe. Die polnischen Behörden hätten dieses Vorbringen nicht für glaubwürdig erachtet, ihm wirtschaftliche Gründe unterstellt. Die Beweiswürdigung der polnischen Behörden könne für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht herangezogen werden. Es sei vielmehr festzuhalten, dass der Drittbeschwerdeführer bei den polnischen Behörden ein gleichlautendes Vorbringen erstattet habe, was für seine Glaubwürdigkeit spreche. Der Drittbeschwerdeführer habe sein Vorbringen nicht gesteigert, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen sei. Die Behörde werfe diesem Steigerungen vor, er habe aber in der Einvernahme von mehreren Vorfällen gesprochen, was nicht als Steigerung zu werten sei. Die belangte Behörde habe das Vorbringen an der Berichtslage zu messen und den realen Hintergrund des Vorgebrachten in das Ermittlungsverfahren einzubeziehen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, umfangreiche Feststellungen zur Situation von Angehörigen seiner Religion zu treffen. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid würden zeigen, dass es die vom Drittbeschwerdeführer geschilderten Probleme gebe und aus den vorgelegten Internetadressen ergebe sich, dass Kadyrow nur eine Religion dulde. Der Drittbeschwerdeführer habe seiner Mutter gegenüber nichts gesagt, weshalb es nicht verwundere, dass diese nichts über einen konkreten Anlass für die Ausreise ihres Sohnes sagen habe können. Zur Reisepassausstellung wurde ausgeführt, dass der Drittbeschwerdeführer auf dem Passbild keinen Bart trage und ihm dieser in XXXX ausgestellt worden wäre und nicht in seinem Rayon, wo ihm auch sicher kein Reisepass ausgestellt worden wäre. Es sei nicht nach ihm gefahndet worden, sein Name scheine auf einer Liste des Innenministeriums bzw. des FSB auf. Der Drittbeschwerdeführer habe keine innerstaatliche Fluchtalternative.
I.3. Die Beschwerdevorlagen vom 15.05.2013 langten am 24.05.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurden der Gerichtsabteilung D/9 zugewiesen.
I.4. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und die Beschwerdeverfahren der Erst-, Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen der Gerichtsabteilung W215 zur Weiterführung der Verfahren zugewiesen, jenes des Drittbeschwerdeführers mit 14.02.2014 nach Unzuständigkeitseinrede der Leiterin der Gerichtsabteilung W221.
Für den 18.09.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Die Beschwerdeführer erschienen zur Beschwerdeverhandlung (Anmerkung: die Zweitbeschwerdeführerin wurde in den Verhandlungsschriften als P3, der Drittbeschwerdeführer in den Verhandlungsschriften als P4 und die Viertbeschwerdeführerin in den Verhandlungsschriften als P5 bezeichnet). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß geladen, jedoch erschien kein Vertreter der Behörde. Die Verhandlung wurde zur Ermittlung der Verhandlungsfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers vertagt.
Am 23.12.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht das in Auftrag gegebene psychiatrisch-neurologische Gutachten XXXX den Drittbeschwerdeführer betreffend ein, wonach sich zum Untersuchungszeitpunkt eine leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Erkrankung (ICD-10: F33.01) zeige sowie eine Restsymptomatik mit subdepressiver Stimmungslage, leichtgradigen Affektauffälligkeiten, negativ getönter Befindlichkeit, angeführter Verminderung von Freudfähigkeit und Interesse, angeführtem Auftreten von Angstgefühlen und leichtgradiger Antriebsverminderung. Die Einvernahmefähigkeit sei nicht beeinträchtigt.
Am 17.06.2015 wurde die Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt. Die Erstbeschwerdeführerin wurde befragt. Die Verhandlung musste aber wegen Tumultes vor dem Verhandlungssaal unterbrochen werden. Laut Angaben der Zweitbeschwerdeführerin (Anmerkung: diese wurde in den Verhandlungsschriften als P3 bezeichnet) und ihrer ältesten Schwester bzw. ältesten Tochter der Erstbeschwerdeführerin (Anmerkung: diese wurde in der Verhandlung als P2 bezeichnet und ihr Verfahren wurde mit Erkenntnis vom heutigen, Zahl W215 1435187-1/25E, erledigt) hatte der Drittbeschwerdeführer (Anmerkung: dieser wurde in den Verhandlungsschriften als P4 bezeichnet) während der laufenden Verhandlung vor dem Verhandlungssaal versucht der Zweitbeschwerdeführerin (damals P3) mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, woraufhin die Richterin den Sicherheitsdienst und dieser die Polizei verständigte.
Am 17.07.2015 erstattete der Drittbeschwerdeführer einen vorbereitenden Schriftsatz, mit welchem im Wesentlichen auf die prekäre Lage von dem Drittbeschwerdeführer in Aussehen und Einstellung ähnlichen Personen verwiesen wurde und darauf, dass dieser infolge seiner psychischen Erkrankung beim Kontakt mit Sicherheitsorganen gefährdet wäre.
Am 23.07.2014 wurde die Verhandlung im Verfahren des Drittbeschwerdeführers, aus Sicherheitsgründen für seine Familie getrennt von dieser und aus Sicherheitsgründen für die Mitarbeiter des Bundesverwaltungsgerichts unter Polizeischutz fortgesetzt.
Am 24.07.2015 wurde die Verhandlung in den Verfahren der Erst-, Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen fortgesetzt und erschienen die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin zur Verhandlung. Die Viertbeschwerdeführerin entschuldigte sich bzw. erschien aus gesundheitlichen Gründen nicht und wurde dieser, ebenso wie allen Beschwerdeführern, Gelegenheit zur Erstattung schriftlicher Stellungnahmen eingeräumt.
Am 27.08.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz im Verfahren der Erst- Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen ein, mit welchem zusammengefasst ausgeführt wurde, diese seien wegen ihrer Religion bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Familie, Frau) sowie der ihnen unterstellten politischen Gesinnung außerhalb der Russischen Föderation. Diese würden eine Auslegung des sunnitischen Islam praktizieren, welche von der mehrheitlich in Tschetschenien praktizierten und von Kadyrow gebilligten Ausrichtung des Islam abweiche. Diese würden sich streng nach der Sunna des Propheten Mahammad richten, sich in weite, lange Kleider hüllen und alles außer Gesicht und Hände bedecken. Diese Ausrichtung wäre von außen sichtbar und würde diese für die russischen bzw. tschetschenischen Behörden in eine Nahebeziehung zum Wahhabismus bzw. Terrorismus rücken, weshalb sie mit rechtswidrigen Befragungen, Drohungen, Gewalt oder Freiheitsentziehungen durch die Behörden zu rechnen hätten. Ihren Glauben könnten sie in Tschetschenien nicht so ausleben wie in Österreich und müssten sich den von Kadyrow vorgegebenen Kleidungsvorschriften und religiösen Praktiken unterordnen, was unzumutbar wäre. Diesen drohe daher Gefahr, welche unabhängig vom Ausgang des Verfahrens des Drittbeschwerdeführers sei. Diese hätten bei einer Rückkehr Probleme zu gewärtigen, da sie den Drittbeschwerdeführer nicht dazu bewegt hätten, zurückzukommen, sondern selbst geflüchtet wären. Familienmitglieder von vermeintlichen Kämpfern wären Drohungen ausgesetzt und hätten auch keinen männlichen Schutz, sondern wären Gewalt durch den
Ex-Mann bzw. Vater ausgesetzt. Die älteste Tochter der Erstbeschwerdeführerin, die in Österreich mit einem Flüchtling nach moslemischem Ritus verheiratet und Mutter eines anerkannten Flüchtlings sei (Anmerkung: siehe Erkenntnis vom heutigen Tag, Zahl
W215 1435187-1/25E), wäre als Angehörige verfolgt und hätten die Beschwerdeführer Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe dieser Familie zu befürchten. Verwiesen wurde außerdem darauf, dass die Erst-, Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen vom Ex-Mann bzw. Vater wiederholt geschlagen und angegriffen worden seien, sich die Erstbeschwerdeführerin zur Trennung entschieden habe, womit sie die tschetschenischen Traditionen gebrochen habe. Diese habe Gewalt durch ihren Ex-Mann zu befürchten, keinen staatlichen Schutz zu erwarten und wäre auf sich alleine gestellt. Zur Passausstellung wurde vorgebracht, die Beschwerdeführer hätten sich nicht selbst an die Passbehörde gewendet, sondern einen Vermittler eingesetzt. Außerdem spreche die Passausstellung nicht per se gegen eine Verfolgung und sei im Zug nur das Ticket, nicht aber der Pass angesehen worden. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin, ihr Sohn werde als Freiheitskämpfer angesehen, und die Angaben des Drittbeschwerdeführers, er werde wegen seiner Religion verfolgt, seien nicht widersprüchlich, da unter dem Deckmantel des Antiterrorkampfes nicht gebilligte muslimische Gruppen drangsaliert werden würden. Als dem Drittbeschwerdeführer unterstellt worden sei zu kämpfen, habe sich dieser nicht mehr in der Heimat aufgehalten und sei diese Behauptung der Erstbeschwerdeführerin gegenüber getätigt worden. Zur Bartlänge des Drittbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass ein Zentimeter reiche, um den Verdacht auf sich zu ziehen, wenn man öfter als andere die Moschee besuche und ohnehin schon verdächtig gewesen sei. Zwischen den Beschwerdeführern gebe es starke Spannungen und eine Konfliktsituation, was zu berücksichtigen wäre. Zur Kleidung der Erstbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sich diese nicht getraut hätte, sich so zu kleiden, wie sie es nun ihn Österreich mache. Divergenzen in den Angaben Im Zuge der Einvernahme und der Erstbefragung und der ärztlichen Untersuchung seien vernachlässigbar. Aus der vorgehaltenen Liste an Länderberichten sei nicht ersichtlich, welche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen seien. Aus zitierten Länderberichten sei ersichtlich, dass das Tragen eines Hijabs mit Salafismus in Verbindung gebracht werde. Mit dem Schriftsatz wurden Schreiben von drei Schwestern der Erstbeschwerdeführerin und einer Cousine vorgelegt, welche über ihre Probleme informiert seien. Danach hätten die Beschwerdeführer aufgrund der Religion Probleme und mit dem Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Ausgeführt wurde außerdem, dass für die Beschaffung der Reisepässe Geld verlangt worden sei, wobei die Beschwerdeführer nicht persönlich involviert gewesen wären, sondern eine Vermittlerin.
Am 31.08.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Drittbeschwerdeführers ein, wonach beantragt werde, den Rang seines Cousins, welcher für Kadyrow arbeite, zu ermitteln. Außerdem werde vor dem Hintergrund der Situation von Menschen, die den Islam außerhalb des von Kadyrow gebilligten Rahmens ausüben, seiner religiösen Einstellung und dem Äußeren des Drittbeschwerdeführers beantragt, zu ermitteln, in welcher Form sich seine psychische Störung äußern würde bzw. mit welchen Auffälligkeiten im Fall einer Rückkehr zu rechnen wäre. Betont wurde, dass der Drittbeschwerdeführer in keiner Weise mit dem IS sympathisiere.
Die in den Bescheiden des Bundesasylamtes erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen der vier subsidiär Schutzberechtigten Beschwerdeführer wurden immer wieder verlängert wurden und sind aktuell gültig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Die Identität der Beschwerdeführer wurde bereits vom Bundesasylamt festgestellt. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Alle sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und sind moslemischen Glaubens.
Den Beschwerdeführern wurde in Spruchpunkten II. und III. der Bescheide des Bundesasylamtes jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und befristete Aufenthaltsberechtigungen ausgestellt.
II.1.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den angeblichen Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat bzw. ihre Gründe für ihren Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder sein werden.
II.1.3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird festgestellt:
Politische Lage
Die Russische Föderation hatte im Juli 2015 mehr als 142 Millionen Einwohner (CIA Factbook Stand 24.08.2016). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 07. Mai 2012 Wladimir Putin. Er wurde am 04. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 08. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten (AA Stand März 2016).
Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am 13. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Der Föderationsrat ist als obere Parlamentskammer das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht (einschließlich der vier Vertreter aus den völkerrechtswidrig annektierten Föderationssubjekten Krim und Sewastopol) aus bis zu 187 Mitgliedern. Jedes Föderationssubjekt entsendet zwei Vertreter in den Föderationsrat, je einen aus der Exekutive und der Legislative. Der Staatspräsident kann ferner bis zu 17 weitere Senatoren ernennen. Der im September 2000 durch Präsidialdekret geschaffene Staatsrat der Russischen Föderation tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt als ausschließlich beratendes Gremium Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Er besteht aus den Gouverneuren der Regionen, den Vorsitzenden von Staatsduma und Föderationsrat sowie den Fraktionsvorsitzenden der in der Staatsduma vertretenen Parteien (AA Stand März 2016). Wichtige Parteien sind die regierungsnahen Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400 000 Mitgliedern, die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150 000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185 000 Mitgliedern, die populistisch und antiliberal ausgerichtet ist; die Rechte Sache (Pravoje Delo), mit 62 000 Mitgliedern, bekennt sich zum Neoliberalismus; Jabloko, demokratisch-liberale Partei mit 55 000 Mitgliedern, die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85 000 Mitgliedern (LIP Geschichte und Staat, Juni 2016).
(CIA - Central Intelligence Agency, The World Factbook, Russia, last update 24.08.2016,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html
AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand März 2016,
LIP - Liportal, Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juni 2016,
https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17903)
Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (RFE/RL 19.01.2015). Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 05.03.2012, Ria Novosti 05.12.2012, vgl. auch ICG 06.09.2013). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 - nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grozny durchgeführt hatten - forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015).
(ICG - International Crisis Group, The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law, 06.09.2013,
ÖB Moskau, Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Russische Föderation, 10.2015
Ria Novosti, United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, 05.12.2011,
http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html
Rüdisser Veronika, Russische Föderation/Tschetschenische Republik.
In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, 11.2012,
Die Welt, In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, 05.03.2012,
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty, The Unstoppable Rise of Ramzan Kadyrov, 19.01.2015,
http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html)
Sicherheitslage
Angesichts der Terroranschläge auf Linienbusse, den Bahnhof in Wolgograd, den Moskauer Flughafen Domodedowo und die Moskauer U-Bahn wird zu erhöhter Vorsicht und Wachsamkeit vor allem in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei größeren Menschenansammlungen geraten (insbesondere Vorsicht bei herrenlosen Gepäckstücken und verdächtigen Gegenständen). Obwohl die Großstädte als relativ sicher gelten, sollte nur wenig Bargeld mitgeführt und Wertgegenstände nicht offen zur Schau gestellt werden. Nachtlokale sollten wegen Überfallsgefahr nur in Begleitung oder in Gruppen verlassen werden. Fernreisen mit dem Zug können unsicher sein. Bei Taxifahrten in den Nachtstunden wird empfohlen, vor dem Einsteigen demonstrativ das Kennzeichen aufzuschreiben und anschließend einen (auch fingierten) Anruf zu tätigen. Bei Überfällen sollte jeglicher Widerstand vermieden werden, da das Führen und die Verwendung von Schusswaffen durch Kriminelle nicht auszuschließen ist. Konflikte im Nordkaukasus können in der gesamten Russischen Föderation zu Attentaten führen und sollen in ihrem Gefahrenpotenzial keineswegs unterschätzt werden (BMEIA Stand 06.09.2016).
Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 01.08.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.03.2016).
Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf. Die generelle Empfehlung, besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht insbesondere bei Menschenansammlungen und bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere U-Bahn, Bus) walten zu lassen, gilt unverändert (AA Sicherheitshinweise Stand 06.09.2016).
(BMEIA - Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Russische Föderation, unverändert gültig seit 14.04.2016, Stand 06.09.2016, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation
SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik, Reaktionen auf den Islamischen Staat (ISIS) in Russland und Nachbarländern, 10.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf
ICG - - International Crisis Group, The North Caucasus Insurgency and Syria, An Exported Jihad? Europe Report N°238, 14.03.2016, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/europe/caucasus/238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf
AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 03.02.2016, Stand 06.09.2016
Sicherheitslage Nordkaukasus
Von nicht unbedingt notwendigen Reisen nach Dagestan Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien wird angesichts der dortigen prekären Sicherheitslage abgeraten. Ein von Tschetschenien ausgehendes erhöhtes Gefährdungspotential ist darüber hinaus auch im gesamten Nordkaukasus (Regionen Krasnodar und Stawropol, Republiken Adygeja, Karatschai-Tscherkessien, Nordossetien) gegeben. (BMEIA Stand 06.09.2016).
Bei Reisen in den Föderalbezirk Nordkaukasus sowie angrenzende Regionen wird auf die erhöhte Sicherheitsgefährdung hingewiesen. Insbesondere von nicht zwingend erforderlichen Reisen nach Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan und Kabardino-Balkarien wird dringend abgeraten. In den oben genannten Regionen besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen und Entführungsfällen ein hohes Sicherheitsrisiko (AA Sicherheitshinweise Stand 06.09.2016).
Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).
2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 23.02.2016).
Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten.
Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA Stand Januar 2016).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch
Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015).
Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 08.02.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.05.2016) und im 2. Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 87 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 51 davon getötet, 36 (verwundet (Caucasian Knot 11.08.2016).
(BMEIA - Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Russische Föderation, unverändert gültig seit 14.04.2016, Stand 06.09.2016, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation
AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 03.02.2016, Stand 06.09.2016
ÖB Moskau, Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Russische Föderation, 10.2015
SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik, Reaktionen auf den Islamischen Staat (ISIS) in Russland und Nachbarländern, 10.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf
AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016
Caucasian Knot, Infographics, Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, 08.02.2016,
http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527
AI - Amnesty International, Amnesty International Report 2015/2016, Russische Föderation, 23.02.2016, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/russian-federation/report-russian-federation/
Caucasian Knot, Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2016 10.05.2016, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35530/
Caucasian Knot, Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 2 of 2016, 11.08.2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/36495)
Tschetschenien
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 04.2015).
Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 04.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 04.12.2014).
Laut NGO "Kawkaski-Usel" waren 2014 in Tschetschenien 117 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 52 Tote. Für das erste Halbjahr 2015 berichtet die NGO von 21 Opfern gewaltsamer Auseinandersetzungen, darunter 10 Tote (AA Stand Januar 2016). 2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), 14 davon getötet und 16 davon verwundet (Caucasian Knot 08.02.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es in Tschetschenien 01 Opfer, dieses wurde getötet, des bewaffneten Konfliktes (Caucasian Knot 10.05.2016) und i, 2. Quartal 2016 gab es in Tschetschenien 14 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 03 davon getötet und 11 verwundet (Caucasian Knot 11.08.2016).
(SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik, Dagestan Russlands schwierigste Teilrepublik, 04.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf
NZZ - Neue Zürcher Zeitung, Tote bei Gefechten in Grosny, 04.12.2014,
http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064
AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016
Caucasian Knot, Infographics, Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, 08.02.2016,
http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527
Caucasian Knot, Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2016 10.05.2016, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35530
Caucasian Knot, Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 2 of 2016, 11.08.2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/36495)
Justiz
Höchste Rechtsinstanz in Russland ist der Oberste Gerichtshof, daneben gibt es einen Obersten Schiedsgerichtshof. Die Richter dieser Gerichte werden durch den Föderationsrat auf Empfehlung des Präsidenten ernannt. 2003 haben Schwurgerichte ihre Arbeit aufgenommen (LIP Geschichte und Staat September 2016).
Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Lt. einer Umfrage des Levada-Zentrums16 über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der RF widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA Stand Januar 2016).
Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. USDOS erstellt 2016). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. In außenpolitisch motivierten Prozessen gegen den ukrainischen Filmemacher Oleg Senzow und den Mitangeklagten Alexander Koltschenko sind im November hohe Strafen von 20 und zehn Jahren Lagerhaft bestätigt worden. Es handelte sich um einen politisch manipulierten Prozess, in dem keinerlei entlastendes Material in die Urteilsfindung einbezogen wurde. Ähnliches gilt für den noch laufenden Prozess gegen die ukrainische Pilotin Nadja Sawtschenko (AA Stand Januar 2016).
(LIP - Liportal, Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung September 2016,
https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat
ÖB Moskau, Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Russische Föderation, 10.2015
AA - Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016
USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252893#wrapper)
Tschetschenien
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 09.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 04.2015).
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA Stand Januar 2016).
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA Stand Januar 2016). Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.04.2011).
(SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik, Dagestan Russlands schwierigste Teilrepublik, 04.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf
EASO - European Asylum Support Office, Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), 09.2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf
BAA/Staatendokumentation, Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.04.2011
CoE-Commissioner for Human Rights, Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013, 12.11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf
DIS - Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, 01.2015, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-findingmission-report.pdf
AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (USDOS erstellt 2016).
Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Der Standard 06.04.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein - der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Der Standard 07.04.2016).
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA Stand Januar2016).
Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).
(USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252893#wrapper
Zenithonline, Speznaz, Spiele und Korruption, 10.02.2014, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017
Rüdisser Veronika, Russische Föderation/Tschetschenische Republik.
In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, 11.2012,
AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016
Der Standard, Putin: Russland richtet Nationalgarde ein, 06.04.2016, http://derstandard.at/2000034264935/Putin-Russland-richtet-Nationalgarde-ein
Der Standard Putin leistet sich eine eigene Elitetruppe, 07.04.2016,
http://derstandard.at/2000034322284/Wladimir-Putin-leistet-sich-eine-eigene-Elitetruppe)
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 10.2015).
Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS erstellt 2016).
Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen
sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.02.2016).
Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.03.2015).
(USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252893#wrapper
UK FCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth, Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Russia, 12.03.2015,
ÖB Moskau, Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Russische Föderation, 10.2015
AI - Amnesty International, Amnesty International Report 2015/2016, Russische Föderation, 23.02.2016, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/russian-federation/report-russian-federation)
Menschenrechtslage
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:
Rassendiskriminierung (1969)
Zusatzprotokoll (1991)
Zusatzprotokoll (2004)
Behandlung oder Strafe (1987)
Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 06.12.2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.07.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen (AA Stand Januar 2016).
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering. Einschüchternd auf die Zivilgesellschaft sollte das Urteil gegen drei Mitglieder der Punkband Pussy Riot wirken, die in der Christus-Erlöser-Kathedrale in Moskau mit einer Performance gegen Putin protestiert hatten. Die drei Frauen wurden zu zwei Jahren Straflager verurteilt. Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere Tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker, Teilnehmer von Protestaktionen, Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen nimmt dennoch zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Seit 2012 wurden die NGO-Gesetze zunehmend verschärft. Seither müssen sich Organisationen, die Geld aus dem Ausland erhalten, als "ausländische Agenten" anmelden. Die Organisationen unterliegen verstärkten Kontrollen durch die Behörden. Mehrere Organisationen haben daraufhin ihre Arbeit eingestellt. Seit Ende Mai 2015 kann der Generalstaatsanwalt nun eine Organisation, die vom Föderationsrat als "unerwünscht" eingestuft wurde, ohne weitere Verfahren verbieten (LIP Staat September 2016).
Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.
Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA Innenpolitik Stand März 2016).
(LIP - Liportal, Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung September 2016,
https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat
AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016
AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand März 2016,
Tschetschenien
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA Stand Januar 2016).
Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Der Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW Jänner 2016).
NGOs beklagen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. So geriet zum Beispiel die sog. "joint mobile defence group", die von der NGO "Komitee gegen Folter" koordiniert wird, in letzter Zeit vermehrt in die Zielscheibe von pro-Kadyrov-Anhängern. 2014 wurde das Büro der Gruppe in Grozny niedergebrannt und im Juni 2015 erneut von einer Gruppe maskierter Personen angegriffen. Der Leiter der NGO "Komitee gegen Folter" Igor Kalyapin wurde von Kadyrov der Zusammenarbeit mit amerikanischen Geheimdiensten und der Kollaboration mit Extremisten beschuldigt. Im Juli 2015 erklärte das Komitee nach Androhung der Eintragung in das Register der ausländischen Agenten durch das Justizministerium seine Auflösung; der Leiter des Komitees Kalyapin kündigte jedoch an, dass man die Arbeit in anderer Form fortsetzen werde (ÖB Moskau 10.2015).
2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen. Es gab deutlich weniger Informationen über die Menschenrechtslage in dem Gebiet, weil die Behörden mit aller Härte gegen Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Journalisten vorgingen. Die Betreffenden wurden ständig schikaniert, bedroht und tätlich angegriffen, zum Teil von Ordnungskräften und regierungstreuen Gruppen. In der tschetschenischen Hauptstadt Grosny wurde am 03.06.2015 das Gebäude, in dem die Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group ihren Sitz hat, von einer aggressiven Menschenmenge umstellt. Vermummte Männer drangen gewaltsam in die Büroräume ein, zerstörten das Mobiliar und zwangen die Mitarbeiter, das Gebäude zu verlassen. Bis zum Jahresende war noch kein Tatverdächtiger ermittelt worden (HRW Jänner 2016, AI 23.02.2016).
(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016
Der Tagesspiegel, Wladimir Putin legt Russland an die Kette, 19.12.2014,
ÖB Moskau, Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Russische Föderation, 10.2015
HRW - Human Rights Watch World Report 2016, Russia, veröffentlicht Jänner 2016,
https://www.hrw.org/world-report/2016/country-chapters/russia
AI - Amnesty International, Amnesty International Report 2015/2016, Russische Föderation, 23.02.2016, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/russian-federation/report-russian-federation)
Todesstrafe
Die mit der Aufnahme Russlands in den Europarat 1996 eingegangene Verpflichtung zur formellen Abschaffung der Todesstrafe wurde nicht erfüllt. Ein Moratorium aus dem Jahre 1999 setzte die Vollstreckung der Todesstrafe jedoch aus (LIP Geschichte und Staat September 2016). Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Seit 1996 gilt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe. Die Todesstrafe bleibt ausgesetzt. Obwohl sie noch nicht de jure abgeschafft ist, kann von einer de facto-Abschaffung gesprochen werden (AA Stand Januar 2016).
(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016
LIP - Liportal, Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung September 2016,
https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat)
Frauen
Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53 und 55 % der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert. Rund 40 % der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20 % auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (LIP Gesellschaft September 2016).
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden (ÖB Moskau 01.10.2014). Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan (ÖB Moskau 01.10.2014, vgl. FH 28.01.2015). Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering. In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung (ÖB Moskau 01.10.2014). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 8% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 32 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 28.01.2015).
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Im "Global Gender Gap Report 2014" des Weltwirtschaftsforums ist Russland weiter abgerutscht, von Position 61 auf Position 75. Besonders schlecht schneidet Russland bei Frauen in Führungspositionen ab - trotz einzelner Frauen in wichtigen politischen Ämtern wie der Leitung des Föderationsrats oder der Zentralbank. Diskriminierungen von Frauen qua Gesetz gibt es kaum, allerdings ist Frauen die Ausübung bestimmter Berufe verboten, die schwere körperliche Arbeiten beinhalten. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z. B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen gar nicht nach. Ein Gesetzentwurf des Menschenrechtsrats, der Opfer häuslicher Gewalt schützen soll, stieß auf heftigen Widerstand in "konservativen" Kreisen, die darin einen Versuch der Einmischung des Staates in familiäre Angelegenheiten sehen. Es gibt in Russland lediglich 21 Krisenzentren für Frauen (AA 05.01.2016).
(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016
FH - Freedom House (28.01.2015): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295274/430281_de.html
ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
LIP - Liportal, Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung September 2016, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft)
Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen. Die Heirat einer 17-Jährigen Tschetschenin mit einem 47-jährigen örtlichen Polizeichef im Frühjahr 2015 gilt als Beispiel für die verbreitete Praxis von Zwangsehen. Außerdem weist sie auf eine Form der Polygamie hin, die zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich ist. Islamische Ehen bieten den oft abhängigen Ehefrauen keine Schutzrechte. Bei Scheidungen staatlich anerkannter Ehen werden im Nordkaukasus die Frauen meist benachteiligt (AA 05.01.2016).
Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen (ÖB Moskau 01.10.2014). Tschetschenische Behörden verlangen, dass Frauen in öffentlichen Plätzen Kopftücher tragen. Im September 2014 warnte Kadyrow im Fernsehen, dass im Kampf gegen den nicht-traditionellen Islam, Frauen, die Kopftücher im "Wahabistenstil" tragen (Stirn und Kinn verdeckt) verhaftet würden (HRW 29.01.2015).
(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
HRW - Human Rights Watch (29.01.2015): World Report 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html)
Religion Tschetschenien
Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest (AA 05.01.2016).
Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern (LIP Gesellschaft September 2016).
Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands, in der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Es gibt Anzeichen dafür, dass Spannungen innerhalb der muslimischen Gemeinde(n) in Russland zunehmen. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen (AA 05.01.2016).
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013). Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.04.2015, vgl. SWP 04.2013). Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.05.2011). Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.06.2014).
(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
BAA Staatendokumentation (19.05.2011), Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien, Sufismus
GfbV - Gesellschaft für bedrohte Völker (o.D.): Tschetschenien unter Despot Kadyrow: Alltag in Angst, http://www.gfbv.de/inhaltsDok.php?id=2319
Jamestown Foundation (19.6.2014): Virtually All Abductions in North Caucasus Carried out by Authorities, Eurasia Daily Monitor Volume 11, Issue 111,
Kaliszewska, Iwona: Everyday Life In North Caucasus, 2010, http://www.udsc.gov.pl/files/WIKP/info_pdf/Binder1_Kaukaz_ang.pdf, in ACCORD (01.07.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen
Föderation: Tschetschenien: Situation von Personen, die Anhänger eines strengen sunnitischen Islams (keine Sufis) sind [a-8725-1], http://www.ecoi.net/local_link/280443/397328_en.html
ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113
SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (04.2013): Muslime in der Russischen Föderation,
http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24_hlb.pdf, Zugriff 01.06.2016
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.04.2015): Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1432897160_russia-2015.pdf
LIP - Liportal, Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung September 2016, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft)
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die Identität der Beschwerdeführer (siehe oben II.1.1.) wurde auf Grund der Vorlage ihrer Identitätsdokumente bereits beim Bundesasylamt festgestellt. Die Verwandtschaft der Beschwerdeführer konnte aufgrund der übereinstimmenden Angaben glaubhaft gemacht werden. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum Glauben beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer.
II.2.2. Die Feststellung, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen unglaubwürdig war und diese keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten (siehe oben II.1.2.), beruht auf folgenden Erwägungen:
Hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer trifft zu, dass diese ihre Ausreise aus der Russischen Föderation vorbereiteten, die Ausstellung von Reisepässen beantragten, deren Ausstellung abwarteten und unter Verwendung dieser Reisepässe problemlos legal ausreisten. Von einer überstürzten Flucht aus der Russischen Föderation aus Verfolgungsgefahr kann bei keinem der Beschwerdeführer die Rede sein, sondern vielmehr von einem geplanten Weggang aus asylfremden Motiven. Dass die Beschwerdeführer erst spät im Verfahren nachträglich versuchten, die Ausstellung der Reisepässe mit Zahlung von Bestechungsgeld und unter Einsatz einer Vermittlerin darzustellen und damit die legale Ausreise zu relativieren, lässt erkennen, dass ihnen erst im Lauf des Verfahrens klar wurde, dass der Verlauf ihrer Ausreise nicht mit ihren Angaben, vor russischen bzw. tschetschenischen Behörden Angst zu haben, in Einklang zu bringen ist. Hätten diese tatsächlich Interesse an den Beschwerdeführern - aus welchen Gründen immer - wären ihnen wohl weder Reisepässe ausgestellt worden, noch die problemlose legale Ausreise möglich gewesen.
Die Beschwerdeführer waren weder in der Lage, konkrete und individuelle Ereignisse, welche zur Flucht aus der Russischen Föderation geführt haben sollen, anzugeben, noch übereinstimmende Angaben zum letzten Aufenthaltsort in der Russischen Föderation zu machen. Gab die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung als letzten Wohnort XXXX an, will diese jedoch nach ihren Angaben im weiteren Verlauf des Asylverfahrens zuletzt in XXXX aufhältig gewesen sein. Dass in diesem Zusammenhang Widersprüche auszumachen waren, zeigt, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht gewillt war, bei der Wahrheit zu bleiben, sondern ihr Vorbringen variierte.
Nachdem sich die weiblichen Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen bezüglich ihrer Ausreisegründe auf den Drittbeschwerdeführer stützten und wegen des Interesses an seiner Person ausgereist sein wollen, sei zu dessen Vorbringen ausgeführt wie folgt:
Der Drittbeschwerdeführer will wegen seiner religiösen Überzeugung ins Visier staatlicher Behörden gelangt ein. Zum Fluchtgrund befragt gab der Drittbeschwerdeführer in der Erstbefragung im Asylverfahren, in Gegenwart eines Dolmetschers, an, er werde wegen seines Religionsbekenntnisses, er sei Moslem, Sunnite und gehöre der verbotenen Richtung des Sufism an, von Regierungstruppen verfolgt. Wie jedoch aus den Länderfeststellungen (siehe oben II.1.3.) hervorgeht, gehört die Bevölkerung Tschetscheniens Großteils der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei der Sufismus vorherrschend ist. Es handelt sich beim Sufismus auf eine weit verbreitete Glaubenspraxis, die von Kadyrow als "gut" bezeichnet und als Instrument seines Antiterrorkampfes genutzt wird; weshalb diese Behauptungen des Drittbeschwerdeführers als frei erfunden zu werten waren.
Der Drittbeschwerdeführer korrigierte erst später im Asylverfahren die Behauptungen wegen seiner Zugehörigkeit zum Sufismus verfolgt zu werden und behauptete in der letzten Beschwerdeverhandlung diesbezüglich befragt, dass er Salafist und gegen Wahabiten sei. Er sei keinesfalls Wahabite, werde aber verfolgt, konnte jedoch keine einzige Situation schildern, welche ihn zur Ausreise veranlasst haben soll.
Der Drittbeschwerdeführer gab unter anderem in der letzten Beschwerdeverhandlung an: "P4: Meine Familie ist nicht religiös."
(Anmerkung letzte Verhandlungsschrift im Verfahren des Drittbeschwerdeführers Seite 15; der Drittbeschwerdeführer wurde in den Verhandlungsschriften als P4 bezeichnet). Die Erstbeschwerdeführerin gab in der letzten Beschwerdeverhandlung nach ihrer Religion und der ihres Sohnes gefragt an:
"R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
P1: Die staatlichen Behörden, auf Grund unseres Glaubens wegen des Sohnes. Wir sind wegen des Sohnes nach Österreich gekommen. Wir sind wegen seines Glaubens nach Österreich gekommen. Jetzt sind wir auch wegen unseres Glaubens in Österreich, aber das war damals kein Grund für meine Ausreise.
R: Von welcher Glaubensrichtung sprechen Sie?
P1: Das ist eine Glaubensrichtung, die sich nach den Sunen des Propheten Mohammed richtet. Ich bin Moslemin und Sunnitin.
R: Welchen Unterschied gibt es zwischen Sunniten und anderen Moslems?
P1: Die anderen beten drei Mal am Tag und wir fünf Mal am Tag. Sie haben andere Gebräuche als wir. Wir fasten z.B. am Samstag nicht, die anderen fasten schon. Die Frauen tragen z.B. Hosen und wir tragen keine Hosen.
R: Gibt es sonst noch Unterschiede zwischen Sunniten und anderen Moslems?
P1: Damit habe ich mich nicht vertieft auseinandergesetzt. Das sind alle Unterschiede, die ich kenne. An mehr Unterschiede kann ich mich nicht erinnern. Ich gehe nur einmal in der Woche in die Moschee.
R: Laut Ihrer Beschwerde hätten Sie "eigene Fluchtgründe" (Beschwerde Seite 02 bzw. Akt BAA Seite 252). Was konkret haben Sie damit gemeint und warum haben Sie diese nie zuvor vorgebracht oder zumindest erstmals in der Beschwerde näher ausgeführt?
P1: Zu Hause in Russland habe ich mich anders angezogen, weil ich Angst hatte; das habe ich damit gemeint. Das habe ich beim BAA nicht vorgebracht, weil ich Angst hatte das zu sagen. Ich hatte Angst zu sagen, dass ich bete, diese Angst hatte ich schon in der Schule. Außerdem wurden keine so konkreten Fragen gestellt.
R: Sie wurden also nicht gefragt, ob Sie eigene Fluchtgründe haben?
P1: Damals spielte die wichtigste Rolle der Sohn. Ich hatte Angst, dass auch meine Töchter mitgenommen werden. Ich habe gesehen was den anderen passiert ist. Wenn in einer Familie jemand gegen die Obrigkeit ist und kämpfen will, dann werden alle anderen Familienmitglieder gequält. Ich hatte Angst davor, dass uns das auch passiert.
R: Sind Sie z.B. Sufi, Salafist, Wahabitin oder ausschließlich Sunnitin?
P1: Ich bin nur Sunnitin, und gehöre keiner der genannten Richtungen an.
R: Ist Ihr Sohn (Anmerkung: P4) Sufi, Salafist und/oder Wahabit?
P1: Er ist Sunnite. Er ist weder Sufi, noch Wahabite, noch Salafist. Wie gesagt, er ist nur Sunnite.
R: Ihr Sohn hat widersprüchlich dazu anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 02.10.2012 angegeben: "... Ich bin Angehöriger der Sufism. ..." (Akt P4 des BAA Seite 25). Was sagen Sie dazu?
P1: Das weiß ich nicht. Vielleicht hat mein Sohn seine Glaubensrichtung geändert. Solange wir zusammen waren, war er Sunnite und nicht Sufi.
R: Gestern hat Ihr Sohn neuerlich widersprüchlich dazu in der Verhandlung gesagt, er sei Salafist. Wollen Sie dazu etwas angeben?
P1: Nein. (Anmerkung letzte Verhandlungsschrift im Verfahren der Erstbeschwerdeführerin Seite 10f).
Der Drittbeschwerdeführer sprach zur Begründung seines Asylantrags über Theoretisches und nicht von sich, sondern von anderen, was ihm in der Verhandlung auch vorgehalten wurde, er war niemals in Haft, wurde niemals angehalten, war keinen Übergriffen ausgesetzt, wurde auch nicht dazu aufgefordert, seinen Glauben abzulegen und war nicht zur Fahndung ausgeschrieben. Er distanzierte sich ausdrücklich vom Wahabismus, welcher auch von Kadyrow bekämpft wird, ebenso wie vom islamistischen Widerstand. Sämtliche Beweismittel, welche der Drittbeschwerdeführer vorlegte, haben mit seiner Person nichts zu tun.
Weiters gab der Drittbeschwerdeführer in der letzten
Beschwerdeverhandlung an: "R: Ihre Mutter hat behauptet, dass der Grund für Ihre Probleme gewesen sei, dass man Sie beschuldigt habe ein Freiheitskämpfer zu sein. Das haben Sie jedoch im gesamten
Asylverfahren nie behauptet:
"...Mein Sohn wurde beschuldigt, dass er ein Freiheitskämpfer sei. ..." (niederschriftliche Befragung der Mutter am 03.10.2012 Seite 05 bzw. Akt BAA der Mutter Seite 23).
"...Ich werde aufgrund meines Religionsbekenntnisses von den Regierungstruppen verfolgt. Mein Religionsbekenntnis ist Moslem. Ich gehöre jedoch einer verbotenen Richtung an. ..." (niederschriftliche Befragung am 03.10.2012 Seite 05 bzw. Akt BAA Seite 25).
Haben Sie einer Erklärung für diese widersprüchlichen Angaben zu Ihren angeblichen Ausreisegründen?
P4: Ich kann kein Kämpfer gewesen sein, ich habe niemals geschossen.[...]
R: Warum behaupten Sie Probleme zu haben, aber Ihre Familie hat keine?
P4: Ohne meine Probleme, hat meine Familie auch keine Probleme.
R: Sie behaupten, die Familie hat keine Probleme, nur Sie haben Probleme.
P4: Sie hatten Probleme, als ich ausgereist bin, aber nachdem ich ausgereist bin, hatten sie keine Probleme. Sie haben 1 1/2 Jahre nach meiner Ausreise unbehelligt in Tschetschenien leben können. Meine Mutter hat auch behauptet, dass ich ein Kämpfer bin, was ich aber nie war.
R: Hatten Sie jemals [Probleme], weil Sie Kämpfer waren oder dessen beschuldigt wurden?
P4: Nein, 26 Jahre lang nicht." (Anmerkung letzte Verhandlungsschrift im Verfahren des Drittbeschwerdeführers Seiten 17 und 19)
Aus den Fotos in den erstinstanzlichen Akten geht hervor, dass alle weiblichen Beschwerdeführerinnen bereits bei der illegalen Einreise in Österreich Kopftücher trugen und die zu Entscheidung berufenen Richterin konnte sich in den Beschwerdeverhandlungen davon überzeugen, dass sie dies nach wie vor machen. Aus den Feststellungen geht hervor, dass Kadyrow wünscht, dass Frauen zumindest zeitweise Kopftücher tragen, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass einer der Beschwerdeführer, von denen niemand angegeben hat dem Wahabismus und/oder einer (anderen) radikalen islamischen Glaubensrichtung anzugehören, im Herkunftsstaat verfolgt würde.
Die Erstbeschwerdeführerin hat sich neu im Beschwerdeverfahren auch auf eine Gefährdung durch ihren Ex-Mann berufen, wobei sie nachgefragt ausdrücklich angab, dass sie alleine deswegen nicht ausgereist wäre, weshalb auch nicht zu erkennen ist, weshalb sie sich bei einer Rückkehr gefährdet sieht. Zur Begründung der möglichen Gefährdung hat die Erstbeschwerdeführerin zudem auf ein Jahre zurückliegendes Ereignis zurückgegriffen, welches in keinerlei zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise steht.
Insofern die Beschwerdeführer allesamt wegen des Drittbeschwerdeführers in Gefahr sein sollen, ist zu bemerken, dass sich der Vater des Drittbeschwerdeführers immer in der Russischen Föderation aufgehalten hat, weshalb nicht zu erkennen ist, dass Angehörige des Drittbeschwerdeführers während dessen Aufenthalt bzw. nach dessen problemloser legaler Ausreise im Juni 2011 in der Heimat in Gefahr wären.
Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der zeitlichen Nähe der Operation der Viertbeschwerdeführerin im April 2012 davon aus, dass die problemlose legale Ausreise der Erst-, Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen im September 2012 ausschließlich wegen der Behandlung der Viertbeschwerdeführerin erfolgte und nicht aus asylrelevanten Gründen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht, in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, nach Durchführung von Beschwerdeverhandlungen, davon aus, dass die Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt waren und auch nach ihrer Rückkehr nicht sein werden. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, da sie nicht in der Lage waren, das Szenario, das zu ihrer Ausreise geführt haben soll, nachvollziehbar und glaubhaft darzustellen, ebenso wenig wie ihre Rückkehrbefürchtungen.
II.2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (siehe oben II.1.3.) beruhen auf dem in den letzten Beschwerdeverhandlungen zitierten Dokumentationsmaterial sowie etwas aktuelleren, mit den in der jeweils letzten Beschwerdeverhandlung genannten Berichten inhaltlich in Einklang stehenden Berichten aus den bereits in den Beschwerdeverhandlungen zur Kenntnis gebrachten Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben zu keinem Zeitpunkt Einwand gegen die Heranziehung der Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
Da die Angaben der Beschwerdeführer zu den Gründen, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben sollen, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, unglaubwürdig waren, ist keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) der Beschwerdeführer anzunehmen.
Aus diesen Gründen erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer konnten aus den bereits in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen waren.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die mit Bescheiden des Bundesasylamtes erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen der vier subsidiär Schutzberechtigten Beschwerdeführer immer wieder verlängert wurden und aktuell gültig sind.
Bezüglich des Verfahrens der ältesten Tochter der Erstbeschwerdeführerin (Anmerkung: in den Verhandlungsschriften P2), welche gemeinsam mit den Beschwerdeführern nach Österreich kam wird auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zahl W215 1435187-1/25E, verwiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.), ausgeführt, dass den Angaben der Beschwerdeführer keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den angeblichen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen nicht den Tatsachen entsprechen. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.