W213 2001790-2•BVwG W213 2001790-2
W213 2001790-2Federal Administrative CourtOct 5, 2016
besoldungsrechtliche Stellung, Gehaltsstufe, Polizist, Unionsrecht,<br/>Verwendungsgruppe, Vordienstzeiten, Vorrückungsstichtag -<br/>Neufestsetzung
W213 2001790-2/2E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX, geb. 11.01.1962, gegen die Landespolizeidirektion Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Verbesserung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und gemäß §§ 8, 12 und 113 Abs. 10 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer, zum 01.01.2004 ein Gehalt der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 14, mit nächster Vorrückung am 01.07.2005 gebührt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der am 11.01.1962 geborene Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor der Landespolizeidirektion Niederösterreich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Formularantrag vom 14.10.2010 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen, wobei er darauf hinwies, dass die nach Beendigung der Schulpflicht und vor seinem 18. Geburtstag gelegene Zeit als Polizeipraktikant (05.09.1977 bis 11.01.1980) für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages im Hinblick auf die unionsrechtlichen Erfordernisse der Richtlinie 2000/78/EG des Rates zu berücksichtigen seien.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17.02.2011 ab, wobei sie in der Begründung anführte, dass die besoldungsrechtliche Bestellung des Beschwerdeführers- anlässlich seiner am 6. 20.05.1995 erfolgten Option in die Besoldungsgruppe Exekutivdienst - nicht durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werde.
Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 08.03.2012, GZ. 123.923/6-I/1/e/12, gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.10.2012 mit, dass sich unter Einbeziehung der von ihm ins Treffen geführten Zeiten der 01.07.1977 als neuen Vorrückungsstichtag ergeben würde. Im Vergleich zu bisher maßgeblichen Vorrückungsstichtag (11.01.1980) ergäbe sich keinesfalls eine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung um ein halbes Jahr.
Der Beschwerdeführer zog hierauf mit Schreiben vom 22.10.2012 seinen Antrag zurück, widerrief dieses Schreiben aber mit Schreiben vom 23.10.2012.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den Bescheid vom 23.10.2012, GZ. P6/65047/2012-PA, womit der 01.07.1977 als neuer Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers ermittelt wurde.
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass das Gesamtausmaß der dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers voranzusetzenden Zeiten 3 Jahre und 2 Monate betrage. Durch die Anwendung der neuen Rechtslage würde sich daher die besoldungsrechtliche Stellung um ein halbes Jahr verschlechtern.
In Form eines Hinweises - außerhalb des Spruches des bekämpften Bescheides - wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm ab 01.07.2006 ein Gehalt der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 14 mit nächster Vorrückung am 01.07.2008 gebühre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Berufung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Erfordernissen der Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EU des Rates nicht Rechnung getragen habe. Darüber hinaus brachte er vor, dass die belangte Behörde nach Widerruf der Rückziehung seines Antrags vom 22.10.2012 neuerliche im Parteiengehör gewähren müssen.
Es werde daher beantragt den bekämpften Bescheid aufzuheben und seinen Vorrückungsstichtag unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Bestimmungen gesetzmäßig zu ermitteln.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde vom 10.05.2013, GZ. 123.923/7-I/1/e/13 wurde das Berufungsverfahren gemäß § 8a DVG ausgesetzt, da wegen derselben zu entscheidenden Rechtsfrage ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ. 2013/12/0043 anhängig sei.
Mit hg. Erkenntnis vom 05.10.2016, GZ. W213 2001790-1, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Wie oben dargestellt hat die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.10.2010 seine besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen keine bescheidmäßige Entscheidung getroffen. Mit Schriftsatz vom 17.11.2015 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde und beantragte die Erlassung eines Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde unter Verweis auf das bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren hinsichtlich der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist am 01.09.1980 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten.
Mit Formularantrag vom 10.10.2010 beantragte er gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung, weil er vor seinem 18. Geburtstag Präsenz, Zivil- oder Ausbildungszeit geleistet und nach seinem 18. Geburtstag "sonstige" Zeiten aufzuweisen habe, die nicht zur Gänze für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden seien.
In der Zeit vom 05.09.1977 bis 31.08.1980 war der Beschwerdeführer Polizeipraktikant bzw. leistete er seinen Wehrdienst beim österreichischen Bundesheer ab. Unter Berücksichtigung dieser Zeiten ergibt sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2010 der 01.07.1977 als Vorrückungsstichtag.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und der Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid offenkundig unter Anwendung der Bestimmung des § 8 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 davon aus, dass ausgehend vom neuen Vorrückungsstichtag 26.05.1976 und dem sich daraus ergebenden Vorrückungstermin 01.07.1976 die erste Vorrückung des Beschwerdeführer in die Gehaltsstufe 2 nach 5 Jahren, nämlich am 01.07.1981, alle weiteren Vorrückungen nach jeweils 2 Jahren, zu erfolgen haben.
Der Beschwerdeführer begründete seine Berufung (nunmehr Beschwerde) mit der Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen der §§ 8 iVm § 113 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 und beruft sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2012, 2012/12/0007, in welcher der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass das Unionsrecht Vorrang habe, § 8 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 daher vom Unionsrecht verdrängt werde.
Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrags auf Neufestsetzung des der besoldungsrechtlichen Stellung in seinen Rechten verletzt wurde.
Mit dem am 30. August 2010 herausgegebenen Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert wurden (vgl. BGBl. I Nr. 82/2010), sollten die bundesgesetzlichen Regelungen über die einstufungswirksame Anrechnung von Vordienstzeiten an die Gleichbehandlungsrichtlinie, konkretisiert durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 18. Juni 2009, C-88/08, Hütter, angepasst werden.
Dies geschah insbesondere durch die Novellierung der §§ 8 und 12 GehG.
§ 8 Abs. 1 und 2 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 lautete:
"Vorrückung
§ 8. (1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.
..."
Auch § 12 GehG wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 sowie weiters durch die Novellen BGBl. I Nr. 111/2010 sowie BGBl. I Nr. 120/2012 modifiziert.
§§ 8 und 12 GehG wurden durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 (Bundesbesoldungsreform 2015) neu gefasst. Die "Überleitung bestehender Dienstverhältnisse" sollte durch die §§ 169c und 169d idF BGBl. I Nr. 32/2015 bewirkt werden.
§ 175 Abs. 79 idF BGBl. I Nr. 32/2015 lautete auszugsweise:
"(79) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten in Kraft:
1. § 170a samt Überschrift mit 1. März 2015,
2. der Entfall der § 7a, § 113 und § 113a samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,
3. § 8 samt Überschrift, § 10 Abs. 2 und § 12 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,
Die Dienstbehörde geht offenkundig unter Anwendung der Bestimmung des § 8 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 davon aus, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages mit 26.05.1976 und dem sich daraus ergebenden Vorrückungstermin 01.07.1976 keine Änderung der aktuellen besoldungsrechtlichen Stellung des BESCHWERDEFÜHRER bewirkt habe, da die erste Vorrückung von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 erst nach 5 Jahren erfolgt.
Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem Antrag auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2012, 2012/12/0007, in der der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass das Unionsrecht Vorrang habe, § 8 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 daher vom Unionsrecht verdrängt werde.
Mit § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 und 32/2015 hat der Gesetzgeber die durch den EuGH im Urteil Hütter festgestellte Altersdiskriminierung zu Lasten jener "Altbeamter", die über (nunmehr) anrechenbare - vor dem 18. Lebensjahr erworbene - Zeiten verfügen, ungeachtet der ihnen offen stehenden Möglichkeit eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 GehG zu beantragen, fortgeschrieben.
Im Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, hat der Verwaltungsgerichtshof - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - auszugsweise folgende Aussagen getroffen:
"(67) Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim Anspruch auf Gehalt um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, 2014/12/0004), weshalb sich dessen Gebührlichkeit in Ermangelung gegenteiliger gesetzlicher Anordnungen nach der im Bemessungszeitraum geltenden Rechtslage richtet (vgl. etwa für Ansprüche auf Auslandsverwendungszulage und auf Wohnkostenzuschuss das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2014, 2013/12/0195).
(68 )Fraglich ist, ob sich aus dem Regelungssystem des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3, jeweils zweiter Halbsatz GehG Gegenteiliges ergibt.
(69) In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass der Entfall der in § 175 Abs. 79 Z 2 GehG genannten Gesetzesbestimmungen ausdrücklich erst mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 folgenden Tag in Kraft trat. Auch das Inkrafttreten der in § 175 Abs. 79 Z 3 genannten Gesetzesbestimmungen, insbesondere des § 8 GehG, in ihrer Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 (und damit die Derogation der vorher in Kraft gestandenen Gesetzesbestimmungen) wurde erst mit dem der Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes folgenden Tag, und nicht etwa rückwirkend verfügt. Im jeweils zweiten Halbsatz des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG wird freilich angeordnet, dass das Altrecht "in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren" nicht mehr anzuwenden sei.
(70) Wollte man diese Anordnung als rückwirkende Aufhebung der im Altrecht getroffenen materiell rechtlichen Regelungen der Gebührlichkeit des Gehalts für Zeiträume vor der Novellierung deuten, so entstünde auf Basis der hier anzuwendenden Rechtslage jedenfalls eine Regelungslücke in Ansehung der (erheblichen) Frage, in welcher Höhe den Bestandsbeamten Gehälter in der Zeit vor Inkrafttreten der Reform gebührten.
(71) Dies folgt - wie schon erwähnt - daraus, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung des § 8 GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 in § 175 Abs. 79 Z 3 GehG gerade nicht erfolgte. Auch § 169c Abs. 6 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 65/2015 spricht (lediglich) davon, dass sich die aus dem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung der Bemessung der Bezüge der Bestandbeamten ab 1. März 2015 zugrunde zu legen ist. Dies legt - e contrario - den Schluss nahe, dass eine Maßgeblichkeit des Besoldungsdienstalters für die Bemessung von Bezügen für vor dem 1. März 2015 gelegene Zeiträume grundsätzlich nicht gegeben sein soll.
...
(78) Eine Deutung der Anordnungen des jeweils zweiten Halbsatzes des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG als Verbot, die faktische Gestion der Verwaltung anhand der für sie nach wie vor maßgeblichen Bestimmungen des Altrechtes in bescheidförmigen Feststellungsverfahren und daran anknüpfenden gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, verstieße freilich offenkundig sowohl gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK als auch gegen Art. 47 Abs. 2 GRC.
...
(82) Darüber hinaus ist zu beachten, dass sowohl der "Reparaturversuch" durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 als auch die Bundesbesoldungsreform 2015 der innerstaatlichen Umsetzung der RL dienten. Mit dem dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Antrag gemäß § 113 Abs. 10 GehG unter Geltendmachung anrechenbarer Zeiten vor dem 18. Lebensjahr hat die Mitbeteiligte (nicht zuletzt) auf das Unionsrecht gestützte Ansprüche geltend gemacht.
(83) Ein Ausschluss der Überprüfbarkeit des Verwaltungshandelns durch Gerichte wäre daher nicht nur an Art. 6 Abs. 1 EMRK, sondern auch an Art. 47 Abs. 2 GRC zu messen, welcher aus dem Grunde des Art. 52 Abs. 3 GRC jedenfalls keinen geringeren Schutz als Art. 6 EMRK gewährleistet. Jedenfalls im "Überschneidungsbereich" zwischen Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 Abs. 2 GRC, in welchen die hier in Rede stehenden Ansprüche fallen, kommt eine Anwendung der Schrankenregelung des Art. 52 Abs. 1 GRC nicht in Betracht (vgl. hiezu Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union4, Rz 33 zu Art. 52).
(84) Darüber hinaus gewährleistet auch Art. 9 Abs. 1 RL einen Zugang zum "Gerichts- und/oder Verwaltungsrechtsweg" zur Geltendmachung der aus dieser Richtlinie resultierenden Ansprüche.
...
(87) Aus dem Vorgesagten folgt, dass die unionsrechtlichen Bestimmungen des Art. 47 Abs. 2 GRC und des Art. 9 RL offenkundig erfordern, dass die faktische Gestion der Verwaltung, welche auf Grundlage der in dieser Variante vertretenen Auslegung nach wie vor zeitraumbezogen durch das Altrecht bestimmt bleibt, auch in bescheidförmigen Verfahren sowie in daran anknüpfenden gerichtlichen Verfahren überprüfbar sein muss. Im Hinblick auf das Erfordernis des Zuganges zu einem Gericht gilt dies auch in Fällen, in denen sich die Verwaltung bei ihrer faktischen Gestion auf eine vorläufige Bindungswirkung eines gerichtlich noch zu überprüfenden Verwaltungsaktes stützen durfte. Aus all dem folgt wiederum, dass der Ausschluss der für eine solche Überprüfung heranzuziehenden inländischen Rechtsnormen von der Anwendung in Verfahren, welche der Überprüfung des faktischen Handelns der Verwaltung dienen, unionsrechtswidrig und damit seinerseits unanwendbar wäre.
(88) Im Fall einer rechtskräftigen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf Grund der Rechtslage nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 wäre in Ermangelung einer Feststellung der durch die Option erlangten besoldungsrechtlichen Stellung ohne jeden Zweifel bei der faktischen Gestion der Gehaltsauszahlung rechtmäßigerweise nach den in den hg. Erkenntnissen vom 4. September 2012, 2012/12/0007, und vom 18. Februar 2015, 2014/12/0004, dargelegten Grundsätzen vorzugehen gewesen. Ein Bescheid zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten ist nämlich keine notwendige Voraussetzung für die faktische Anweisung des ihm rechtlich gebührenden Gehalts. Daran, dass bisher diskriminierten Beamten die ihnen zu Unrecht vorenthaltenen Gehaltsbestandteile in diesen Fallkonstellationen bei rechtmäßiger Gestion der Verwaltung nachzuzahlen gewesen wären, konnte in der Zeit zwischen Ergehen des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Schmitzer und der Herausgabe der Bundesbesoldungsreform 2015 überhaupt kein vernünftiger Zweifel bestehen.
..."
(Auf die ausführliche Begründung dieses Erkenntnisses wird verwiesen).
Auf den Beschwerdefall angewendet ist daher nach den in den Erkenntnissen vom 04. 09.2012, 2012/12/0007, und vom 18.02.2015, 2014/12/0004, dargelegten Grundsätzen vorzugehen, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer in die Gehaltsstufe 2 diskriminierungsfrei bereits nach 2 Jahren vorgerückt ist.
Im Beschwerdefall stehen folgende Daten fest:
Vorrückungsstichtag 01.07.1977 mit Vorrückungstermin jeweils am 1. Juli.
Mit 01.07.1977 erfolgte daher der Beginn der Gehaltsstufe 1, die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 aber bereits mit 01.07.1979.
Bei weiteren Vorrückungen alle 2 Jahre ergibt sich zum 01.01.2004 die Gehaltsstufe 14 mit nächster Vorrückung am 01.07.2005.
Gemäß §§ 8, 12 GehG und Art. 2, 6, 9 und 16 der RL 2000/78 gebührt dem Beschwerdeführer zum 01.01.2004 ein Gehalt der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 14, mit nächster Vorrückung am 01.07.2005.
Daraus folgend werden dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist die entsprechenden Bezugsdifferenzen nachzuzahlen sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Lösung der Rechtsfrage, ob im Beschwerdefall die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 getroffenen Neuregelungen, insbesondere angesichts der Übergangsbestimmungen des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 dieses Bundesgesetzes zum Tragen kommen oder das sog. Altrecht anzuwenden ist, mittlerweile durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.08.2016, Ro 2016/12/0025, geklärt wurde.
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