BVwG W188 2125352-2

W188 2125352-2Federal Administrative CourtOct 5, 2016

Regest

ausländischer Zeuge, ersatzlose Behebung, Fertigungsklausel,<br/>Gerichtsvorsteher, Unzuständigkeit

Full text

BVwG W188 2125352-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2125352.2.00

Spruch

W188 2125352-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den "im Auftrag" des Vorstehers des Bezirksgerichtes XXXX unterfertigten Bescheid vom 16.03.2016, Zahl: XXXX, betreffend Zeugengebühren (sonstige Parteien: XXXX GmbH, XXXX, D-XXXX, vertreten durch: XXXX;

XXXX) zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 27 VwGVG und § 20 Abs. 1 GebAG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten, von Mag. XXXX "im Auftrag" des Vorstehers des Bezirksgerichtes XXXX (BG) unterfertigten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF), für die Teilnahme als Zeuge an der Verhandlung im näher bezeichneten zivilgerichtlichen Verfahren am 05.03.2012 Gebühren iHv € 623,00 zu bestimmen, abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid brachte der BF (entgegen den gesetzlichen Bestimmungen) direkt beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 25.04.2016 ein, woraufhin diese mit hg. Beschluss vom 28.04.2016, GZ: W188 2125352-1/2E, an die belangte Behörde weitergeleitet wurde.

3. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 30.08.2016 (eingelangt am 05.09.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Ladung des BG vom 12.01.2012 wurde der BF zu der für den 05.03.2012 anberaumten mündlichen Verhandlung vor das BG geladen und in der Folge am 05.03.2012 in der Zeit von 14.00 Uhr bis 14.50 Uhr als Zeuge einvernommen.

Der BF wohnte in dieser Zeit in XXXX, Bundesrepublik Deutschland, mithin im Ausland, die Zeugenladung war an die Adresse XXXX, XXXX, Deutschland, gerichtet.

Der Kopf des im Spruch angeführten angefochtenen Bescheides lautet:

"Justiz, Republik Österreich, Bezirksgericht XXXX".

Der angefochtene Bescheid wurde am 16.03.2016 von Mag. XXXX "im Auftrag" des Vorstehers des BG unterfertigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten er-kennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 190/2013, ist die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.

Die Rechtslage zum GebAG vor dem 01.01.2014 sah vor, dass die Gebühr im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten des Gerichtes zu bestimmen ist und dagegen ein Rechtsmittel an den Leiter des Gerichtes zulässig ist. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist dieser administrative Instanzenzug jedoch nicht mehr zulässig. § 20 Abs. 1 GebAG idF BGBl. I Nr. 190/2013 sieht daher explizit vor, dass die für die Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem GebAG und somit für eine Justizverwaltungsaufgabe zuständige Behörde der Leiter des Gerichtes ist. Zwar kann er einen Bediensteten mit dieser Aufgabe betrauen, doch bleibt die behördliche Zuständigkeit weiterhin beim Leiter des Gerichtes und der Bedienstete kann lediglich in seinem Namen (für ihn) entscheiden. Durch die Einführung der Verwaltungsgerichte ist es somit zu einer wesentlichen Änderung im Instanzenzug gekommen.

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 83).

Das Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde ist ein unverzichtbares Recht, durch die Unterlassung der Geltendmachung der Unzuständigkeit einer Behörde kann eine Zuständigkeit nicht begründet werden (VwGH 12.09.2012, 2009/08/0054; Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 143 unter E 10f wiedergegebene Rechtsprechung). Die Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, auch wenn sie von Parteien nicht geltend gemacht wird, wahrzunehmen (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, aaO., S. 142 unter E 4ff wiedergegebene Rechtsprechung).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG ist von der Berufungsbehörde in jeder Lage des Verfahrens auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 5 zu § 6 AVG).

Nachdem in casu der angefochtene Bescheid die Bestimmung der Gebühren eines Auslandszeugen zum Gegenstand hat, kommt die Betrauung einer Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens und die Ermächtigung derselben, im Namen des Leiters des Gerichtes zu entscheiden, nicht in Betracht. Da der angefochtene Bescheid von Mag. XXXX expressis verbis "im Auftrag" des Vorstehers des BG unterfertigt wurde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese in dessen Vertretung und somit funktionell als Leiter(in) des BG tätig geworden sei (siehe auch BVwG 30.04.2015, GZ: W 176 2016308-1/2E). Der angefochtene Bescheid wurde daher nicht von der zuständigen Behörde erlassen. Da aus dieser Unzuständigkeit Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG folgt und das Bundesverwaltungsgericht eine Unzuständigkeit von Amts wegen noch vor einer inhaltlichen Überprüfung wahrzunehmen hat, ist der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben. Über den Gebührenanspruch des Zeugen wird somit neuerlich zu entschieden sein.

Obiter sei darauf hingewiesen, dass die verwendete Version des Kopfes des angefochtenen Bescheides "Justiz, Republik Österreich, Bezirksgericht XXXX", mithin ohne die Bezeichnung "der Vorsteher", nahelegt, dass dieser nicht in einer Angelegenheit der Justizverwaltung ergangen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß der zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Ein solcher Fall liegt auch hier vor:

Das Verwaltungsgeschehen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt sind hier geklärt, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die - im vorliegenden Fall keine besondere Komplexität aufweisende - Rechtsfrage, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2014/12/0021; VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Daher lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen - auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung klar und eindeutig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053) - keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

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