W176 2131900-1•BVwG W176 2131900-1
W176 2131900-1Federal Administrative CourtOct 5, 2016
Einhebungsgebühr, Gebührenpflicht, Gerichtsgebühren,<br/>Pauschalgebühren, Streitwert
W176 2131900-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Johannes ELTZ, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14.06.2016, Zl. 1 Jv 859/16d-33, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 29.05.2013 brachte die Beschwerdeführerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zur Zl. XXXX eine Klage wegen Einräumung und Einverleibung des Eigentums mit einem Streitwert von EUR 600.000,-- ein. Mit Zahlungsauftrag vom 07.06.2013 wurden der Beschwerdeführerin dafür die Pauschalgebühr nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idHv EUR 9.725,-- die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), von EUR 8,-- sowie der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG von EUR 20,-- , somit insgesamt ein Betrag von EUR 9.753,-- zur Zahlung vorgeschrieben
2. In der im Verfahren Zl. XXXX am 21.01.2016 abgehaltenen Tagsatzung dehnte die Beschwerdeführerin den Streitwert auf EUR 1.873.712,94 aus.
3. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz für dessen Präsidenten mit einem an XXXX adressierten Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.04.2016, Zl. 11 Cg 33/13s - VNR 2, der Beschwerdeführerin als "restl. PG TP 1" den Betrag von EUR 15.747,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG idHv EUR 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 15.755,-- zur Zahlung vor.
4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin rügt sie u.a. dass der Adressat des Schreibens nicht erkennbar sei - XXXX sei unstrittig nicht Adressat des Zahlungsauftrags -, sodass ein nichtiger Bescheid vorliege. Weiters wird vorgebracht, dass das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte verfassungswidrig sei.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz der Beschwerdeführerin die restliche Pauschalgebühr nach TP 1 (zuzüglich Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG) idHv insgesamt EUR 15.755,-- zur Zahlung vor, wobei in der Begründung - zusammengefasst - Folgendes ausgeführt wurde: Der Mandatsbescheid sei gemäß § 7 Abs. 2 GEG außer Kraft getreten. Weiters wird im Wesentlichen auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungskonformität des Systems der Gerichtsgebühren sowie der Heranziehung des vom Kläger angegebenen Streitwertes zur Bemessung der Gerichtgebühren verwiesen.
In der Zustellverfügung des Bescheides heißt es, dass der Bescheid ua. an " XXXX , Rechtsanwalt" unter Nennung der Kanzleiadresse ergeht.
6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Der Bescheid werde zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Gerichtsgebühren seien zu hoch bemessen; durch die hohe finanzielle Belastung werde der Zugang zum Recht faktisch verwehrt. Die Mittelschicht, der keine Verfahrenshilfe zustehe, könne es sich nicht leisten, Rechtsstreitigkeiten zu führen. Die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren nur aufgrund des Streitwertes sei sachlich nicht gerechtfertigt, da der Schwierigkeitsgrad einer Rechtssache nicht mit dem Streitwert steige. Bei Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof gelte auch für alle Sachverhalte, egal welchen Wertes, eine einheitliche zu entrichtende Gebühr. Der Rechtzugang sei - auch wenn die Höhe der Gebühren ebenso problematisch hoch sei - zumindest für jeden Bürger gleich. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform. Es verletze Art. 6 EMRK, Art. 18 B-VG und Art. 7 B-VG, weshalb das Gericht einen Antrag nach Art. 140 B-VG stellen möge. Überdies liege ein EU-rechtswidriger Eingriff in das Eigentum vor, weshalb die Vorlage gemäß Art. 267 AEUV beantragt werde. Schließlich würde die Begleichung des Betrages einen unwiederbringlichen Nachteil für die Beschwerdeführerin darstellen, dem kein öffentliches Interesse gegenüber stehe; daher werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2.2.1.1. Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet bzw. gemäß § 2 Z 1 lit. b GGG im Falle, dass das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung. Zahlungspflichtig ist dabei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG der Kläger.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
2.2.1.2. Das System der Gerichtsgebühren (insbesondere die §§ 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E2).
Der Verfassungsgerichtshof hegte auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine "Exzessivität" der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06).
Bei Gerichtsgebühren ist ein Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich (VfGH 01.03.2007, B 301/06).
Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086).
Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung [...] sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011,272).
Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).
2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist:
Die Beschwerde bringt nicht etwa vor, die belangte Behörde habe die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet; insbesondere wird nicht gerügt, dass die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar oder unrichtig berechnet worden seien oder dass die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG zu Unrecht vorgeschrieben worden sei. Vielmehr behauptet die Beschwerdeführerin, dass das System der Bemessung der Gerichtsgebühren verfassungswidrig sei und beantragt in diesem Zusammenhang, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen.
Durch die Beschwerdeausführungen sind jedoch beim Bundesverwaltungsgericht - vor dem Hintergrund der unter Punkt
2.2.1.2. dargestellten Rechtsprechung - derartige Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit nicht entstanden. Erwägungen wie jene, auf die der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von TP 12a idF BGBl. I Nr. 111/2010 mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl. G 157/2014, stützte, sind in Zusammenhang mit TP 1 GGG nicht anzustellen. Eine Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG hatte daher zu unterbleiben.
Sofern die Beschwerdeführerin überdies eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV beantragte, ist Folgendes festzuhalten: Ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das Bundesverwaltungsgericht - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Beschwerde nicht aufgezeigt hat, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht ergangen sei, und dies auch sonst nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch unter Punkt 2.4.).
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Vorstellung, die Bezeichnung des Beschwerdevertreters als Empfänger sei unzulässig, ist (mit Blick auf die Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides) entgegenzuhalten, dass die Behörde - sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (was hier nicht zutrifft) - im Falle, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), diesen in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen hat und der Beschwerdevertreter unzweifelhaft Zustellbevollmächtigter der Beschwerdeführerin ist.
Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da ihr bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam.
2.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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