W141 2120937-1•BVwG W141 2120937-1
W141 2120937-1Federal Administrative CourtOct 5, 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W 141 2120937-1/ 7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter
Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland vom 08.01.2016, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 60 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten ab 19.06.2015 zugehörig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 12.06.2015, eingelangt am 19.06.2015, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit nachfolgendem Ergebnis, eingeholt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Wirbelsäulendegeneration Unterer Rahmensatz dieser Position, da ein radiologisch nachgewiesener Bandscheibenschaden mit mittelgradiger Funktionseinschränkung besteht.
30
2
Karpaltunnelsyndrom links und -rezidiv rechts. Wahl dieser Position zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da opponieren zum 3. und 4. Finger rechts eingeschränkt ist und eine pathologische Nervenleitgeschwindigkeitsmessung beidseits besteht.
30
3
Familiäre Polypose Unterer Rahmensatz dieser Position, da laufend coloskopische Kontrollen mit Polypektomien notwendig sind, das Stuhlverhalten insgesamt verändert.
30
4
Hämorrhoiden Grad II Oberer Rahmensatz dieser Position, da chronisch rezidivierend mit Dauertherapie.
20
5
Schließmuskelschwäche Wahl dieser Position eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eine geringgradige Stuhlinkontinenzsituation mit Dauertherapie besteht. Ein Sphinctermanometriebefund liegt nicht vor.
20
6
Chronische Gastritis Unterer Rahmensatz dieser Position, da mit einem Medikament gut behandelbar.
10
7
Hypertonie Fixer Rahmensatz dieser Position bei leichtem Bluthochdruck.
10
Der Gesamtgrad
der Behinderung 40 v.H.
Die Gesundheitsschädigung unter der Position 1, wird von den Gesundheitsschädigungen der Position 2 bis 7 um eine Stufe erhöht, da diese den Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflussen.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 v.H. festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer durch die bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen anführt wurde, dass im allgemeinmedizinischen Gutachten nicht ausreichend auf die Befunde eingegangen und keine qualifizierte Beurteilung des orthopädischen Beschwerdebildes erfolgt sei. Auf Grund der schweren Veränderungen der Wirbelsäule und den daraus resultierenden Dauerschmerzen, Funktionseinschränkungen und der Einschränkung der Hebeleistung auf maximal 5 kg, wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers ein höherer Grad der Behinderung gerechtfertigt gewesen.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und Facharzt für Unfallchirurgie, am 14.04.2016 und ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes zusammenfassendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, am 10.05.2016, mit nachfolgendem Ergebnis eingeholt.
Lfd.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
Gdb%
1
Familiäre Polypose mit Zustand nach Operation und zunehmender Schließmuskelschwäche, Hamorrhoiden Grad II, Unterer Rahmensatz bei reduziertem Allgemeinzustand, laufenden Kontrollen, häufigen Durchfällen und immer wiederkehrender rektaler Blutabgänge bei chronischer Schleimhautveränderung des Darmes im Sinne einer familiären Polypose
50
2
Degenerative Veränderung der Hals und Lendenwirbelsäule Wahl dieser Position im oberen Rahmensatz da sowohl die Hals als auch die Lendenwirbelsäule betroffen sind und somit sowohl an der oberen als auch an der unteren Extremitäten Schmerzen und Gefühlsstörungen mit Funktionseinschränkungen vorliegen .
40
3
Karpaltunnelsyndrom beidseits, zustand nach Operation rechts 1996 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz da eine eingeschränkte Fingerbeweglichkeit besteht und eine veränderte Nervenleitgeschwindigkeitsmessung vorliegt
30
4
Bewegungseinschränkung des Mittelfingers rechts bei Zustand nach Ringbandspaltung 2016 Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz da bei kurz zurückliegendem Eingriff eine Rehabilitation zu erwarten ist
10
5
Bluthochdruck Fixer Rahmensatz
10
Der Gesamtgrad
der Behinderung 60 v.H.
Das führende Leiden 1 wird aufgrund relevanter Zusatzbehinderung von Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht. Leiden 4 und 5 erhöhen aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.
2.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde und der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 19.06.2015 60 v.H.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Neurologischer Status: Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei. Hörvermögen gut. Sehvermögen gut.
Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar. Schilddrüse schluckverschieblich. Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent. Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche.
Lungenbasen verschieblich. Bauch: weich. kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung, keine Resistenzen tastbar. Leber und Milz nicht tastbar. Wirbelsäule: klopfdolent. Caput: unauffällig. HWS: Rotation und Neigung endlagig eingeschränkt. Hartspann der Paravertebralmuskulatur. Re. OE: Schulter-, Ellenbogen-, u. Handgelenke aktiv und passiv frei. Im Bereich der Hohlhand finden sich eine blande Operationsnarbe nach CTS sowie nach Ringbandspaltung am Mittelfinger. Die Beugung des Mittelfingers ist endlagig eingeschränkt. Der Faustschluss ist nicht möglich. Die Streckung ebenfalls endlagig eingeschränkt. Ansonsten die Fingerbeweglichkeit frei. Es werden immer wieder auftretende Dysästhesien sämtlicher Finger angegeben, wobei die grobe Kraft reduziert ist und die Griffsicherheit herabgesetzt ist. Opposition des Daumens zum III. Finger rechts ist eingeschränkt. OE: Schulter-, Ellenbogen-, u. Handgelenke aktiv und passiv frei. Die Beugung des Mittelfingers ist endlagig eingeschränkt. Der Faustschluss ist nicht möglich. Die Streckung ebenfalls endlagig eingeschränkt. Ansonsten die Fingerbeweglichkeit frei. Es werden immer wieder auftretende Dysästhesien sämtlicher Finger angegeben, wobei die grobe Kraft reduziert ist und die Griffsicherheit herabgesetzt ist. BWS:
achsengerade, nicht klopfdolent. Thorax: unauffällig. Abdomen:
weich, indolent. LWS: Schmerzen im mittleren LWS Drittel. Schmerzausstrahlung in beide Flanken, sowie beide UE an der Außenseite des distalen OSCH, an der Außenseite des USCH bis zu den äußeren Fußrändern. Finger-Boden-Abstand 20 cm. Lasegue neg. Re. UE:
Hüftgelenksbeweglichkeit 5 0-120°, R 20-0-40°, Kniegelenk S 0-130°, seitenband-fest. Schwellneigung lateral. Kein Gelenkserguss. Sprunggelenk aktiv und passiv frei. Zehenspitzen- u. Fersenstand möglich. UE: Hüftgelenksbeweglichkeit S 0-120°, R 20-0-40'. Kniegelenk S 0-130°, seitenbandfest. Das Sprunggelenk aktiv und passiv frei. Zehenspitzen- u. Fersenstand möglich. Es werden Dysästhesien an der Außenseite des distalen OSCH, an der Außenseite der USCH sowie den äußeren Fußrändern beidseits angegeben. Periphere
Sens .u. DB zum Untersuchungszeitpunkt ansonsten o.B. Beinlänge:
seitengleich, Muskulatur: der OE u. UE seitengleich ausgebildet.
Gesamtmobilität: Gangbild: Gangbild harmonisch. Lagewechsel etwas erschwert. Status Psychicus: unauffällig.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
Gdb%
1
Familiäre Polypose mit Zustand nach Operation und zunehmender Schließmuskelschwäche, Hamorrhoiden Grad II, Unterer Rahmensatz bei reduziertem Allgemeinzustand, laufenden Kontrollen, häufigen Durchfällen und immer wiederkehrender rektaler Blutabgänge bei chronischer Schleimhautveränderung des Darmes im Sinne einer familiären Polypose
50
2
Degenerative Veränderung der Hals und Lendenwirbelsäule Wahl dieser Position im oberen Rahmensatz da sowohl die Hals als auch die Lendenwirbelsäule betroffen sind und somit sowohl an der oberen als auch an der unteren Extremitäten Schmerzen und Gefühlsstörungen mit Funktionseinschränkungen vorliegen .
40
3
Karpaltunnelsyndrom beidseits, zustand nach Operation rechts 1996 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz da eine eingeschränkte Fingerbeweglichkeit besteht und eine veränderte Nervenleitgeschwindigkeitsmessung vorliegt
30
4
Bewegungseinschränkung des Mittelfingers rechts bei Zustand nach Ringbandspaltung 2016 Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz da bei kurz zurückliegendem Eingriff eine Rehabilitation zu erwarten ist
10
5
Bluthochdruck Fixer Rahmensatz
10
Der Gesamtgrad
der Behinderung 60 v.H.
Das führende Leiden 1 wird aufgrund relevanter Zusatzbehinderung von Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht. Leiden 4 und 5 erhöhen aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 19.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie des eingeholten Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 26.09.2016 und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 26.09.2016.
Zu 1.2) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. XXXX - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - und Dr. XXXX - ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - schlüssig und nachvollziehbar.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die Gutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 14.04.2016 wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Bewertung der Wirbelsäulendegeneration unter der Position 02.01.02 nunmehr höher eingestuft wurde. Die Bewertung ergibt sich dadurch, dass beim Beschwerdeführer sowohl die Hals- als auch die Lendenwirbelsäule betroffen sind. Es liegen in Folge dessen sowohl an der oberen als auch an der unteren Extremität Schmerzen und Gefühlsstörungen mit Funktionseinschränkungen vor. Die Erhöhung des Grades der Behinderung konnte vom Gutachter durch die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers und der vorgelegten fachärztlichen Befunde festgestellt werden.
Weiters wird von Dr. XXXX festgehalten, dass das Karpaltunnelsyndrom in unveränderter Weise mit 30 v.H. in die Bewertung miteinfließt und zusätzlich unter der Position 02.06.26 eine Bewegungseinschränkung des Mittelfingers rechts bei Zustand nach Ringbandspaltung neu in die Bewertung aufgenommen wird. Diese wird vom Gutachter mit 10 v.H. eingestuft.
Im zusammenfassenden Gutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin und Allgemeinmedizin, beschrieben, dass sich das Leiden der familiären Polypose verschlechtert habe, da es aufgrund einer zunehmenden Schließmuskelschwäche postoperativ zu einer funktionellen Beeinträchtigung kommt. Dies bedingt auch, dass sich durch das Heben von schweren Lasten während der Arbeitszeit die Schließmuskelprobleme verstärken und es darüber hinaus regelmäßig zu Durchfällen mit rektalen Blutabgängen kommt. Zusätzlich wird hier festgehalten, dass die früheren Leiden der familiären Polypose, Hämorrhoiden Grad II, Schließmuskelschwäche und chronische Gastritis unter der Positionsnummer 07.04.06 subsumiert wurden und einen Grad der Behinderung von 50 v.H. erreichen. Auch wird von der Gutachterin schlüssig und nachvollziehbar festgehalten, dass die Leiden Morbus Meulengracht, Nävuszellnävus und chronische Balanitis eine zu geringe funktionelle Relevanz aufweisen und teilweise diesbezüglich keine Befunde vorliegen, um einen Grad der Behinderung zu erreichen.
Die Sachverständigen stellen schlüssig dar, dass die Leiden familiäre Polypose und die degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Karpaltunnelsyndrom beidseits maßgeblich funktionell negativ zusammenwirken und den Gesamtgrad der Behinderung auf 60 v.H. weiter erhöhen. Die übrigen Leiden - Bewegungseinschränkung des Mittelfingers rechts bei Zustand nach Ringbandspaltung sowie Bluthochdruck - erhöhen nicht weiter, da sie nicht negativ auf die übrigen Leiden wirken sowie eine zu geringe funktionelle Relevanz aufweisen.
Die Beweismittel stehen sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 19.06.2015 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Da ab 19.06.2015 ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde wurden diesbezüglich Äußerungen abgegeben. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.