BVwG W208 2017224-2

W208 2017224-2Federal Administrative CourtOct 4, 2016

Regest

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Zwangsstrafe

Full text

BVwG W208 2017224-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2017224.2.00

Spruch

W208 2017224-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, der 1) XXXX und des 2) XXXX , beide vertreten durch die XXXX Rechtsanwalt GmbH, XXXX -, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 11.02.2016, GZ XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Zweitbeschwerdeführer, ist Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin, der XXXX (im Folgenden HWG). Sowohl gegen ihn als Geschäftsführer als auch gegen die HWG wurden am 17.01.2014 vom Diplomrechtspfleger des Landesgerichtes XXXX (LG), mit jeweils 24 Zwangsstrafverfügungen (insgesamt 48) Zwangsstrafen in Höhe von €

72. 100,- (Gesamtsumme: € 144.200,-) verhängt, weil er bzw. die HWG der Verpflichtung gem. § 227 ff (konkret § 283) Unternehmensgesetzbuch (UGB), die Unterlagen für die Bilanzen der HWG im Zeitraum zwischen 31.12.2001 bis 31.12.2013 vollständig dem Firmenbuchgericht vorzulegen, nicht nachgekommen ist.

Diese Strafverfügungen wurden nicht mit Einspruch bekämpft und erwuchsen in Rechtskraft.

2. Mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) der Kostenbeamtin des LG vom 05.03.2014, (zugestellt am 10.03.2014), wurden die BF aufgefordert die oa. Zwangsstrafen zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr (Gesamt 2 x € 72.108,-) binnen 14 Tagen auf das Konto des LG zu überweisen.

3. Mit fristgerechter Vorstellung vom 20.03.2014 (elektronisch versendet am 24.03.2014), bekämpften die rechtfreundlich vertretenen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) und die XXXX die oa. Mandatsbescheide (darüber hinaus noch einen nicht verfahrensgegenständlichen weiteren Zahlungsauftrag 47 Fr 181/14v) und machte im Wesentlichen Unionsrechtswidrigkeit, Verfassungswidrigkeit sowie anhängige Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof in ähnlichen Fällen geltend. Gleichzeitig wurde ein Unterbrechungsantrag unter Hinweis auf anhängige Verfahren beim VwGH (2013/01/0129 und 0130) und VfGH (B 1502/12, B1503/12).

4. Mit Bescheid vom 23.04.2014 gab der Präsident des LG dem Unterbrechungsantrag statt und setzte die Entscheidung über die o.a. Vorstellung gem. § 7 Abs. 5 GEG aus. In der Begründung wird ua. angeführt, dass nach einer Auskunft des Bundesministeriums für Justiz der VwGH zu Zl. 2013/01/0143 bis 0144 nunmehr das Vorverfahren eingeleitet habe.

5. Mit Bescheid vom 15.09.2014 (zugestellt am 30.09.2014) wurden vom Präsidenten des LG die Vorstellungen als unzulässig zurückgewiesen und gem. § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 500,-

verhängt.

6. Dagegen richteten die BF am 28.10.2014 eine fristgerechte Beschwerde an das BVwG, die sich sowohl gegen den Zahlungsauftrag als auch gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe richtete.

7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.08.2015, W208 2017224-1/7E, wurde der Bescheid einerseits aus formalen Gründen behoben (Unzuständigkeit des Präsidenten des LG über den Mandatsbescheid zu entscheiden, da dieser bereits ex lege gem. § 57 Abs. 3 AVG nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte) und andererseits die verhängte Mutwillensstrafe als rechtswidrig erkannt. Eine entschiedene Sache (res iudicata) lag nicht vor.

8. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 11.02.2016 (zugestellt an den Rechtsvertreter am 18.02.2016) erließ der Präsident des LG (belangten Behörde vor dem BVwG) einen Zahlungsbefehl zur Eintreibung der oa. Zwangsstrafen in Höhe von je insgesamt € 72.100,- (inkl. Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG von € 8,-) gegen die Erstbeschwerdeführerin (HWG) und den Zweitbeschwerdeführer.

Begründend wurde der Verfahrensgang dargestellt und angeführt, dass mit 24 Zwangsstrafverfügungen des LG vom 17.01.2014 zu Fr 182 bis 205/14 Zwangstrafen sowohl gegen die Erstbeschwerdeführerin als auch gegen den Zweitbeschwerdeführer in der Höhe von je € 72.100,- gem. § 283 UGB verhängt worden seien.

Mangels Erhebung von Einsprüchen seien die Strafverfügungen rechtskräftig geworden.

Der VwGH habe mit Erkenntnis vom 16.07.2014, 2013/01/0129 die Beschwerde der BF zum selben Fragenkomplex als unbegründet abgewiesen und damit sei der Unterbrechungsgrund weggefallen.

Im fortgesetzten Verfahren - nach Aufhebung des ersten Bescheides durch das BVwG - sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, einen Bescheid hinsichtlich der rechtskräftig ausgesprochenen Zwangsstrafen zu erlassen und ihm ein Stellungnahmerecht eingeräumt worden. Dazu sei am 07.12.2015 eine Stellungnahme eingelangt, in welcher die Frage gestellt worden sei, ob über die Vorstellung das Ermittlungsverfahren fristgerecht innerhalb von 2 Wochen eingeleitet worden sei oder ob ein neuerlicher "Erst"Bescheid erlassen werden solle, gegen den wieder die Vorstellung zulässig wäre.

Aufgrund der rechtskräftigen je 24 Zwangsstrafverfügungen - die verhängt worden seien, weil die BF der Pflicht zur Vorlage der Bilanzen nach dem UGB nicht nachgekommen sei - ergebe sich die Zahlungsverpflichtung, deren Rechtmäßigkeit gem. § 6b Abs. 4 GEG im Verwaltungsweg nicht mehr zu überprüfen sei.

9. Dagegen richtet sich die 88-seitige Beschwerde des Rechtsvertreters der BF, datiert mit 15.03.2016 (elektronisch eingebracht am 15.03.2016, 19:30 Uhr). Der BF führt in der Beschwerde an, der Bescheid sei ihm am 16.02.2016 zugestellt worden und die Beschwerde daher fristgerecht.

In der Beschwerde wird zunächst der Text eines Antrages auf Akteneinsicht zu - nicht genannten - noch beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahren einkopiert, sodann angeführt, dass in vier Akten des BVwG (die wiederum nicht genannt werden) Akteneinsicht genommen worden und festgestellt worden sei, dass in keinem einzigen Verfahren ein ordnungsgemäßer Akt existiere. Auch im vorliegenden Fall sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und das Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

Die BF seien von der belangten Behörde informiert worden, dass die Vorstellung vom 28.10.2014 fristgerecht eingelangt und beabsichtigt sei, den BF die Zahlung der rechtskräftig ausgesprochenen Zwangsstrafen vorzuschreiben. Dazu hätten die BF am 03.12.2015 eine Stellungnahme erstattet. In dieser sei angeführt worden, dass der Vorhalt unpräzise und nicht ersichtlich sei, ob innerhalb von 2 Wochen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei.

Sodann führten die BF im Wesentlichen aus, dass trotz der Bestimmung des § 6 GEG der Einwand der Unionsrechtswidrigkeit und des "übergesetzlichen Notstandes", im Sinne einer Verletzung des "ordre public", nicht durch gesetzliche Bestimmungen ausgeschlossen werden könne, wenn besonders krasse Fehlleistungen vorlägen. Dies sei hier der Fall, der angefochtene Titel weise eine schweren Mangel auf, der zur Nichtigkeit führe. Die Bestimmungen des AVG insb. des § 45 AVG zum Parteiengehör seien nicht eingehalten worden und sei auch kein Ermittlungsverfahren innerhalb von 2 Wochen eingeleitet worden, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben sei.

Unter der Überschrift "Weitere Bedenken" (Seite 5) führen die BF sodann zahlreiche Bedenken gegen die Verhängung der Strafbeschlüsse durch den Rechtspfleger bzw. die Entscheidungen der Rechtsmittelrichter an. Schließlich wird noch ein "Vorbringen beim Verfassungsgerichtshof" (Seite 8), das sich im Kern gegen die Veröffentlichungs- und Strafnormen des UGB richtet, ausführlich dargestellt und die Unionsrechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide moniert (S. 79).

9. Mit Schriftsatz vom 21.03.2016 (eingelangt am 30.07.2016) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG vor.

10. Da in den dem BVwG vorgelegten Kopienakten die Zustellnachweise für die Strafverfügungen im Grundverfahren nicht einlagen und auch sonst deren Rechtskraft nicht ersichtlich war, wurde die belangte Behörde vom BVwG mit Schreiben vom 25.07.2016 aufgefordert die fehlenden Aktenteile nachzureichen. Dies erfolgte mit Schriftsatz vom 16.08.2016. Vorgelegt wurden die Zustellnachweise der beschwerdegegenständlichen Zwangsstrafverfügungen (alle zugestellt am 21.01.2014) sowie die vom zuständigen Diplomrechtspfleger am 27.02.2014 unterschriebene Liste der "Vollstreckbarkeit und Anordnung der Erlassung eines Zahlungsauftrages" (OVL-Liste), auf der sich die beschwerdegegenständlichen Zwangsstrafverfügungen finden.

11. Mit Schreiben des BVwG vom 24.08.2016 wurden die oa. Ermittlungsergebnisse den BF über ihren Rechtsvertreter zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung übermittelt. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ist keine Stellungnahme eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt steht fest. Insbesondere steht fest, dass vom zuständigen Diplomrechtspfleger des LG am 17.01.2014 je 24 Zwangsstrafverfügungen mit einer Strafsumme von insgesamt € 144.200,- nach § 227 iVm § 283 UGB verhängt wurden.

Den BF wurden die Zwangsstrafverfügungen 47 Fr 182/14w bis 47 Fr 205/14d am 21.01.2014 zugestellt.

Da dagegen in keinem Fall ein Einspruch erhoben wurde, sind diese rechtkräftig geworden.

Nachdem der von der belangten Behörde im ersten Rechtsgang ausgestellte Zahlungsauftrag vom BVwG aus formalen Gründen behoben wurde (06.08.2015, W208 2017224-1/7E), wurden die BF - unter Verweis auf das Erkenntnis des BVwG - mit Schreiben vom 22.11.2015 informiert, dass beabsichtigt sei, diese bescheidmäßig zur Zahlung der angeführten rechtskräftigen Zwangsstrafen in Höhe von insgesamt je € 72.108,- zu verpflichten und auf § 6 Abs. 4 GEG verwiesen.

In der Stellungnahme der BF vom 07.12.2015 brachten diese zwar diverse rechtliche Argumente vor, traten der Feststellung der Rechtskraft der beschwerdegegenständlichen Zwangsstrafverfügungen jedoch nicht entgegen. Eine Stellungnahme nach Übermittlung der Kopien der Zwangsstrafverfügungen samt Zustellnachweisen durch das BVwG unterblieb.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage und der Beschwerde erfolgen.

Die Feststellung der Rechtskraft der Strafbeschlüsse ergibt sich daraus, dass die inhaltlich unbedenklichen Zustellnachweise (sie tragen jeweils das angeführte Zustelldatum und eine Unterschrift) im Akt einliegen und der jeweiligen Strafverfügung angeheftet sind. Weiters finden sie sich auf der vom Diplomrechtspfleger am 27.02.2014 unterschriebene Liste der "Vollstreckbarkeit und Anordnung der Erlassung eines Zahlungsauftrages" (OVL-Liste).

Für einen Zustellmangel oder eine Anfechtung (Einspruch) der Strafverfügungen findet sich hingegen weder ein Hinweis im Kostenakt noch wird von den BF konkret dargelegt, welche der hier in Rede stehenden nachweislich zugestellten Zwangsstrafverfügungen angefochten worden wäre.

Der pauschalen Behauptung, aufgrund einer Akteneinsicht vom 07.08.2015 (ohne darzulegen in welche Akten Einsicht genommen worden sei) sei zu vermuten, dass die belangte Behörde die Akten nicht ordnungsgemäß geführt habe und es sei daher unmöglich die Rechtskraft bzw. die Zustellung der Beugestrafbeschlüsse zu überprüfen, ist vom BVwG nachgegangen worden. Die belangte Behörde hat die beschwerdegegenständlichen Zustellnachweise und Rechtskraftbestätigungen nachgeliefert. Diese wurden den BF vom BVwG mit Schriftsatz vom 24.08.2016 zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde nicht eingebracht.

Da die BF nicht in der Lage sind konkret anzugeben, gegen welche der hier in Rede stehenden Zwangsstrafverfügung sie nun Einspruch erhoben hätten (was wohl leicht zu beweisen wäre) oder welche nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wären (wofür sich keine Anhaltspunkte im Akt finden), und demgegenüber die als öffentliche Urkunden zu wertenden Zustellnachweise und das Fehlen von Einsprüchen im Akt vorliegt, geht das BVwG nicht davon aus, dass auch nur in einem Fall kein rechtskräftiger Strafbeschluss vorliegt.

Der Hinweis, dass aus der Akteneinsicht in andere Akten geschlossen werde, dass auch im vorliegenden Akt diesbezügliche Mängel vorlägen, kann nicht nachvollzogen werden, zumal es den BF bzw. deren Rechtsvertreter seit Anhängigkeit der Beschwerde beim BVwG offen gestanden wäre, Akteneinsicht zu nehmen, dem BVwG nunmehr ein vollständiger Akt vorliegt und den BF die gegenständlichen Straferkenntnisse sowie Zustellnachweise zur Stellungnahme übermittelt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit der Zustellung des Bescheides zu laufen. Da der Bescheid am 18.02.2016 dem Rechtsvertreter der BF zugestellt wurde und die Beschwerde am 16.03.2016 elektronisch eingebracht wurde, ist diese rechtzeitig.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde aufgetreten.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Gem. § 28 Abs. 2 ist über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letzteres ist hier der Fall, ergänzende Ermittlungen waren nicht erforderlich.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt nunmehr eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein sollte, da durch die bloße Einbringung bereits rechtskräftiger verhängter gerichtlicher Strafen, keine durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt werden, es handelt sich um eine rein innerstaatliche Angelegenheit der Justizverwaltung.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt feststeht, nicht substantiiert bestritten wurde und keine komplexen Rechtsfragen vorliegen, die einer mündlichen Erörterung in einer Verhandlung bedürften. Zur Frage der Einbringung von rechtskräftig verhängten Zwangs- und Beugestrafen liegt eine gesicherte Rsp des VwGH vor.

Zu A)

Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG, können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig.

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Der Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin ist nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten. Einwendungen die sich dagegen richten bzw. die die Nichtüberprüfbarkeit der zwei wöchigen Frist gem. § 57 AVG thematisieren gehen daher ins Leere. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der Bescheid vom 11.02.2016.

Das Außerkrafttreten der Mandatsbescheide bzw. die Aufhebung der ursprünglichen Zahlungsaufträge vom 01.08.2015 durch das BVwG, hindert die belangte Behörde nicht in der Sache neuerlich zu entscheiden (keine res iudicata). Dass die Behörde nur ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den BF kein Parteiengehör eingeräumt hätte ist nicht ersichtlich und wäre auch nur dann als Verfahrensfehler von Relevanz, wenn sie bei intensiveren Ermittlungen zu einer andere Entscheidung hätte gelangen können (VwGH 19.03.1991, 87/05/0196). Das ist aus folgenden Gründen nicht der Fall.

Den BF war der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Vorverfahren (erster Rechtsgang) hinreichend bekannt und wurde ihnen sowohl von der Behörde vor der Bescheiderlassung als auch vom BVwG eine neuerliche Stellungnahmemöglichkeit mit ausreichender Frist eingeräumt. Es langte jedoch keine bzw. keine ausreichend substantiierten Stellungnahme - insb. zur Rechtskraft der Strafbeschlüsse - ein.

Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Im vorliegenden Fall hat das Gericht rechtskräftig die jeweils 14 Zwangsstrafverfügungen verhängt und sind diese gem. § 1 GEG von der Justizverwaltungsbehörde einzubringen.

An der Rechtskraft der in Rede stehenden Zwangsstrafverfügung besteht angesichts der im Akt einliegenden öffentlichen Urkunden und den Aussagen der BF in ihrer Beschwerde kein Zweifel. Diese Urkunden machen (soweit sie keine äußeren Mängel aufweisen, was im Gegenstand nicht der Fall ist) den vollen Beweis der bezeugten (rechtserheblichen) Tatsache, das heißt sie begründen die Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit, die allerdings nach § 292 Abs. 2 ZPO (vgl. auch § 47 AVG und § 168 BAO) widerlegt werden kann. Dazu reicht es aber nicht aus, lediglich Behauptungen und Vermutungen aufzustellen, sondern sind diese zu substantiieren und Beweise dazu anzuführen (VwGH 18.11.2013, 2013/07/0165). Was die BF jedoch trotz Aufforderung zur Stellungnahme nicht getan haben.

Den Justizverwaltungsbehörden ist es nach der ständigen Rsp des VwGH verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).

Die Einwendungen der BF, die sich gegen die Eigenschaft des Firmenbuches bzw. des Rechtspflegers als Gericht bzw. gerichtliches Organ, die Höhe der Zwangsstrafen, die Unmöglichkeit der Vorlage bestimmter Bilanzen, die Anwendung europarechtswidriger gesetzlicher Bestimmungen (gemeint offenbar § 283 UGB) richten und ihrer Ansicht nach daher die absolute Nichtigkeit der Strafbeschlüsse zur Folge hätten, können im Verfahren zur Einbringung der Zwangstrafen nach dem GEG gem. § 6b Abs. 4 GEG nicht mehr aufgegriffen werden. Diesbezüglich ist die Rechtslage vergleichbar mit den früheren Berichtigungsanträgen und daher auch die zum UGB ergangenen Entscheidung des VwGH vom 16.07.2014, 2013/01/0129 weiterhin einschlägig.

Dass die BF die für die gerichtliche Festsetzung der Zwangsstrafen relevanten Bestimmungen vor dem VfGH (neuerlich) einer Normenkontrolle unterziehen wollen, ändert nichts daran, dass bis zu einer allfälligen - und keineswegs feststehenden - Aufhebung dieser Normen, diese von der Justizverwaltungsbehörde anzuwenden sind. Im Übrigen hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 07.10.2015, G224/2015 ua. die von den BF gegen die Stellung des Rechtspflegers im Firmenbuchverfahren und gegen die Verhängung von Zwangsstrafen gem. § 283 UGB aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken als nicht stichhaltig angesehen.

Das BVwG sieht vor diesem Hintergrund auch keine Notwendigkeit auf die europarechtlichen Bedenken der BF einzugehen, da sich diese im Kern wiederum gegen die nach Ansicht der BF europarechtswidrige Verhängung der Zwangsstrafen richten und damit gegen das Grundverfahren.

Im Einbringungsverfahren nach dem GEG geht es - wie bereits dargestellt - nur mehr um die Einhebung von durch das zuständige Gericht bereits rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen nach dem § 283 UGB, die bereits davor durch entsprechende Rechtsmittel überprüfbar waren, sodass allfällige Bedenken gegen Artikel 49 GRC - die offenbar auch der VfGH bei seine Normprüfung nicht gesehen hat - im Einbringungsverfahren nicht aufzugreifen waren.

In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV entscheidet der EuGH über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union. Ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das BVwG - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Diese Zweifel liegen im Gegenstand nicht vor und haben die BF auch nicht hinreichend konkret begründet, warum eine Unionsrechtswidrigkeit des GEG vorliegen sollte.

Angesichts der einschlägigen Entscheidung des VfGH vom 07.10.2015, G224/2015 ua wird auch kein Grund gesehen, neuerlich ein Normprüfungsverfahren bei VfGH anzustoßen.

Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit aus den von den BF angeführten Gründen nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH (insb. vom 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 und 16.07.2014, 2013/01/0129) sowie des VfGH (07.10.2015, G224/2015 ua.) wird verwiesen.

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