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W150 2130444-1•BVwG W150 2130444-1
W150 2130444-1Federal Administrative CourtOct 4, 2016
Bürgerkrieg, Militärdienst, unterstellte politische Gesinnung
W150 2130444-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016, Zl. 1068679909-150515127/BMI-BFA_KNT_RD, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXD gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 17.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 19.05.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er zum sunnitischen Islam bekenne, der Volksgruppe der Kurden angehöre und in XXXX im Distrikt al-Malikiyah geboren worden sei, wo er auch die Grundschule besucht und sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Seine Eltern, sein älterer Bruder und seine fünf Schwestern seien nach wie vor in der Heimat aufhältig. Sein jüngerer Bruder XXXX, geb. XXXX, sei vor dem Beschwerdeführer ausgereist, halte sich ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet auf und sei bereits anerkannter Flüchtling.
Betreffend die Ausreise erklärte der Beschwerdeführer, er sei Anfang Mai 2015 illegal und schlepperunterstützt mit verschiedenen Transportmitteln (Boot, Lkw) über die Türkei bis nach Österreich gelangt. Er sei gemeinsam mit einem Bekannten ausgereist. Für die Ausreise seien etwa 8.500,-- EUR pro Person bezahlt worden.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich wurde für den Militärdienst einberufen. Ich flüchtete auch vor den IS-Terroristen. In Syrien gibt es keine Sicherheit." Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und um das Leben seiner Familie sowie Angst vor dem Militärdienst.
Im Original vorgelegt wurde vom Beschwerdeführer ein syrischer Personalausweis.
2. Am 26.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu Beginn wiederholte er die Angaben zu seiner Person und zu seinen Familienangehörigen. Ergänzend gab der Beschwerdeführer über Nachfrage an, dass er ledig sei und mit seiner Familie in XXXX gelebt und dort die Schule besucht habe. Im Alter von 17 Jahren habe er zu arbeiten begonnen und habe verschiedene handwerkliche Berufe wie Tischler oder Schmied als Lehrling ausgeübt. Im Alter von 21 Jahren hätte er zum Militär müssen, sei aber nicht gegangen, sondern habe sich weiterhin im Elternhaus aufgehalten. Das Dorf XXXX befinde sich etwa XXXXkm südlich der Stadt al-Malikiyah des gleichnamigen Distriktes. In al-Malikiyah und in Qamishli seien kurdische Truppen und das Regierungsmilitär gewesen, in XXXX selbst habe es keine Truppen gegeben. Zu seinen Angehörigen, die noch im Heimatort leben würden, habe der Beschwerdeführer selten Kontakt, da das Telefonnetz nicht immer verfügbar sei. Der Familie gehe es aber gut.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Der erste Grund ist, dass ich meinen Ort XXXX nicht verlassen konnte. Ich musste nämlich zum Militär eintreten. Und die Truppen des IS nehmen die Kurden fest, weil sie glauben, dass es ein Volk von Ungläubigen ist. Das sind meine zwei Fluchtgründe. Ich bin wegen dem Regierungsmilitär und dem IS geflüchtet. Ich möchte nicht in das Militär eintreten. Ich mag Frieden und will nicht andere Leute töten."
Nachgefragt, ob er selbst in Kontakt mit IS Truppen gekommen sei, verneinte der Beschwerdeführer das, aber er wisse, wenn man von diesen Truppen aufgegriffen werde, werde man getötet. Der IS habe sich in den kurdischen Ortschaften befunden.
Zur Einberufung zum Militärdienst führte der Beschwerdeführer über Nachfrage weiter aus, dass er keine Ladung bekommen habe, weil er das Land verlassen habe. Es sei aber jemand gekommen, der eine Liste mit Namen gehabt habe. Sein Name habe sich auch auf der Liste befunden. Der Beschwerdeführer sei damals zufällig nicht zuhause gewesen. Er sei zwar im Dorf gewesen, aber nicht im Haus, sondern er sei spazieren gegangen. Als er nach Hause gekommen sei, habe ihm sein Vater berichtet, dass jemand mit einer Liste da gewesen sei. Der Vorfall sei vor etwa eineinhalb Jahren gewesen. Militärbuch habe der Beschwerdeführer noch keines gehabt. Als er die Ladung für das Militärbuch bekommen habe, sei er nicht hingegangen. Damals sei er 18 Jahre alt gewesen. Danach sei einmal jemand gekommen und habe gesagt, dass der Beschwerdeführer zur Militärbehörde gehen müsse. Er habe aber keinen Bescheid bekommen. Es habe nur diese Liste gegeben, auf der sein Name gestanden sei. Nachgefragt, was passiert sei, nachdem der Mann mit der Liste vorbeigekommen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich dann zuhause versteckt und das Haus nicht mehr verlassen habe. Er sei etwa sechs bis acht Monate versteckt im Haus geblieben bis er letztendlich geflüchtet sei. In dieser Zeit sei niemand mehr vom Militär vorbeigekommen. In al-Malikiyah seien Regimetruppen stationiert gewesen.
Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit den syrischen Behörden oder dem Militär gehabt; er sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Nachgefragt, ob er von den kurdischen Verbänden aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn gefragt hätten, ob er mit ihnen kämpfen wolle. Er habe das aber abgelehnt. Man habe ihn nicht dazu gezwungen.
Befragt, ob der Bruder, der noch in Syrien lebe, nicht zum Militär müsse, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Bruder den Militärdienst schon abgeleistet habe. Er habe das Militär aber schon wieder verlassen. Jetzt verstecke er sich auch im Haus. Er könne Syrien nicht verlassen.
Der Beschwerdeführer habe keinen persönlichen Kontakt mit einer der Kriegsparteien in Syrien gehabt. Er habe auch an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. In seinem Ort habe es keine Kämpfe gegeben, aber in al-Malikiyah sei es zu Luftangriffen gekommen.
Anschließend wiederholte der Beschwerdeführer die Angaben zu seiner Ausreise, nahm die Länderberichte zu Syrien zur Kenntnis und gab in weiterer Folge zu seinem nunmehrigen Aufenthalt im Bundesgebiet an, dass er sich in Bundesbetreuung befinde und mit der Unterkunft alles in Ordnung sei. Er gehe nicht zur Schule, versuche aber dennoch Deutsch zu lernen. In seiner Unterkunft gebe es keinen Deutschkurs, aber einmal wöchentlich komme eine Lehrerin und daran nehme er teil. Dazu, wie er sich seine Zukunft vorstelle, führte er aus, er wolle zuerst Deutsch lernen, sich integrieren und eine Arbeit finden.
Nach telefonischer Rücksprache mit dem Bruder des Beschwerdeführers wurden dessen konkrete Daten festgehalten: XXXX, geb. XXXX, Konventionspass Nr. XXXX.
3. Mit Bescheid vom XXXX2016, Zl. XXXX/BMI-BFA_KNT_RD, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das BFA in der im Wesentlichen aus, es sei durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der schlechten allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage verlassen habe.
Soweit der Beschwerdeführer angebe, dass die Truppen des IS die Kurden als Ungläubige bezeichnen und diese bedrohen würden, so sei dies glaubhaft und gehe auch mit den Berichten der Staatendokumentation konform, doch treffe dieser Umstand die in Syrien lebenden Kurden im Allgemeinen und sei keine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Bedrohung bzw. Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, nie mit den Truppen des IS in Kontakt gekommen zu sein.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach sein Name auf einer Rekrutierungsliste gestanden sei und jemand vom Militär bei ihm zuhause gewesen sei, erachtete das BFA aus näher dargelegten Überlegungen als nicht glaubhaft. Dazu merkte das BFA auch an, dass sich der ältere Bruder des Beschwerdeführers als Reservist nach wie vor in Syrien aufhalte, da ihm offensichtlich keine Gefahr der (neuerlichen) Einberufung drohe. Auch habe der Beschwerdeführer noch kein Militärbuch erhalten, sodass nicht davon auszugehen sei, er laufe tatsächlich Gefahr, vom syrischen Regime rekrutiert zu werden. Die Gefahr einer Rekrutierung durch kurdische Verbände habe der Beschwerdeführer selbst verneint.
Rechtlich gelangte das BFA zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf Grund der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und eine solche auch künftig nicht zu erwarten sei.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und rügte im Wesentlichen, dass die belangte Behörde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keinen Militärdienst ableisten wolle (Einberufung zum Wehrdienst bzw. Wehrdienstverweigerung), und darauf, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Kurden angehöre, zu wenig Bedacht genommen habe, und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen habe. Dazu wurde auf entsprechende Länderberichte verwiesen.
5. Mit Schreiben vom 18.07.2016, eingelangt am 21.07.2016, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist sunnitischer Moslem. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Am 17.05.2015 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Dem Beschwerdeführer droht in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) die reale Gefahr, zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Syrische Grundwehrdiener und Reservisten werden in der Aufstandsbekämpfung und in Kampfeinsätzen eingesetzt, wobei dies mit dem Zwang zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden ist. Bei einer Weigerung droht dem sich weigernden Soldaten entweder die (standrechtliche) Exekution oder zumindest eine Gefängnisstrafe, wobei diesfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat Syrien mit verlassen, damit er sich seiner Wehrdienstverpflichtung in Syrien entziehen kann.
Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Einreisende Personen werden im Falle einer Abschiebung oder einer Rückkehr ohne Reisedokument einer intensiven Überprüfung unterzogen.
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Beschwerdeführer bisher im Zuge von Kriegshandlungen eines Verbrechens schuldig gemacht hätte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
Zur Lage in Syrien wird anhand der bereits dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20.08.2015) Folgendes festgestellt:
Politische Lage:
Das syrische Regime hat über große Teile des Landes die Kontrolle verloren. Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Akteuren und das Land ist in mehrere Teile zersplittert. Das Regime konzentriert seine Kräfte verstärkt auf die ihm wichtigen bevölkerungsreichen Kerngebiete. Dort ist es zwar teilweise vergleichsweise ruhig in Bezug auf Kampfhandlungen, aber gerade durch ihre Bedeutung für das Regime wächst auch die (symbolische) Bedeutung als potentielle Ziele für die Aufständischen. Vorübergehende Ruhe innerhalb eines Gebiets darf nicht mit Frieden oder mit sicheren Außengrenzen dieses Gebiets verwechselt werden. Gleichzeitig geht diese vermeintliche Ruhe mit entsprechend besser funktionierenden Machtstrukturen z.B. des Regimes einher.
Hinzukommen je nach Gegend unter Umständen noch Luftbombardements durch das Regime und/oder durch die Koalition gegen den IS. Das Regime sowie die größeren aufständischen Gruppen haben zwar ihre Hochburgen, aber die Frontverläufe sowie die Allianzen zwischen den Aufständischen können schnellen Änderungen unterliegen. Lokal kann es auch vorkommen, dass Allianzen der Rebellen vorübergehend nicht eingehalten werden und mit dem Feind gegen einen anderen Gegner zusammengearbeitet wird - z.B. mit dem IS gegen das Regime oder z.B. im Fall der Kurden mit dem Regime gegen den IS.
Die wechselhafte Entwicklung in den Kurdengebieten verdeutlicht, wie trügerisch Ruhe in einem Kriegsgebiet sein kann - das Blatt kann sich schnell wenden z.B. in Form von Anschlägen weit weg von der Front oder durch plötzliche Offensiven (z.B. im Juli 2015 durch den IS in der Provinz al-Hassakah bis hinein in al-Hassakah Stadt). Gleichzeitig sind die BewohnerInnen mit dem dominanten Parteiapparat der PYD und seines bewaffneten Arms der YPG konfrontiert, der sich gegen andere politische Kräfte der Kurden richtet. Außerdem gibt es Vorfälle, bei denen die YPG mit dem syrischen Regime kooperiert.
Menschenrechtsverletzungen gegen Militärdienstleistende und der Druck, im Militärdienst, Menschenrechtsverletzungen zu begehen
Gemäß Länderherkunftsinformationen sind Regime-Organisationen, kurdische bewaffnete Gruppen und mehrere bewaffnete Oppositionsgruppen sowie extremistische bewaffneten Vereinigungen für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern im Kampf und in Unterstützungsaufgaben verantwortlich. Sie sind ebenfalls verantwortlich für militärische Operationen - einschließlich von Terrortaktiken - in zivilen Gebieten (FCO 12.03.2015).
Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen (Vertrauliche Quelle Sept. 2012). In der Anfangszeit [Anm.: als es viele Demonstrationen und auch viele Desertierungen gab] berichteten desertierte syrische Soldaten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI Juni 2012). Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen (UK 03.10.2012). Syrischen Soldaten droht auch bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten, in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren (AI Juni 2012). Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen" (OHCHR 19.12.2013).
Das Regime schützt und ermutigt oft diejenigen in seinen Reihen, Missbräuche zu begehen. Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist weit verbreitet und in den Sicherheitskräften sowie anderswo auf Regimeseite tief verwurzelt. Auch paramilitärische Gruppen des Regimes nehmen an breiten Menschenrechtsverletzungen wie Massakern, unterschiedslose Tötungen, Entführungen von ZivilistInnen, willkürlichen Verhaftungen und Vergewaltigungen als Kriegstaktik teil. Diese Milizen machten dabei so wie auch die libanesische Terrororganisation, unterstützt vom Iran, wiederholt ZivilistInnen zu ihren Zielen (USDOS 25.06.2015).
Am 07.08.2015 wurde eine Resolution vom UN-Sicherheitsrat einstimmig angenommen, in der der UN-Generalsekretär Ban Ki-Moon und die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) damit beauftragt wurden, Ermittlungen zu dem Einsatz von Chlorgas in Syrien vorzubereiten. Der Sicherheitsrat könnte auch Sanktionen erlassen, wenn die Verantwortlichen festgestellt würden. Chlorgas fällt zwar nicht unter die Konvention zu verbotenen Chemiewaffen, da es auch für zivile Zwecke genutzt werden darf, allerdings ist der Einsatz als Waffe verboten (BAMF 10.08.2015).
Militärdienst (Wehr-, Reservedienst, professioneller Militärdienst) beim syrischen Regime
Vorbemerkung - es ist zwischen drei Begriffen zu unterscheiden:
Desertion bezieht sich auf Personen, deren Militäreinsatz schon begonnen hat. Weiters gibt es Wehrdienstpflichtige, die noch nicht ihren Wehrdienst geleistet haben und Reservedienstpflichtige, die zwar ihren Wehrdienst geleistet haben, aber wieder zum Reservedienstdienst eingezogen werden (können). Da besonders DIS oft nur den Begriff "Militärdienst" verwendet, wird dieser als Überbegriff für Wehrdienst und Reservedienst verwendet. Der Begriff "Militärdienstverweigerer" wird als Überbegriff für alle Personen verwendet, dies sich dem Wehr- oder dem Reservedienst auf welche Art auch immer entziehen, bevor sie den aktiven Militärdienst (wieder) antraten.
Das Rekrutierungssystem ist zentralisiert und seine Verwaltung unverändert. Allerdings ließ der Respekt für das Gesetz in den letzten Jahren stark nach, und man kann von einem bestimmten Maß an Willkür ausgehen, wie Gesetze in Syrien heutzutage angewendet werden. Es ist daher schwierig zu eruieren, wie Gesetze und Regulierungen bezüglich des Militärdienstes in der Praxis umgesetzt werden (DIS 26.02.2015).
Artikel 3, Paragraph B, des syrischen Militärdienstgesetzes sieht den Militärdienst im Alter von 18 bis 42 Jahren vor. Allerdings ist das Alterslimit von 42 Jahren nicht mehr fix. Es gibt auch Beispiele von 45-Jährigen, die Reservedienst leisten (DIS 26.02.2015).
Von der Wehrpflicht ausgenommen sind Juden und staatenlosen Kurden (UK 03.10.2012; vgl. UK 11.09.2013). Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von in Syrien lebenden staatenlosen Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten (UK 11.09.2013).
Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes (UK 11.09.2013).
Das Präsidialdekret Nr. 35 vom 19.3.2011 sieht vor, dass mit 1. Juni 2011 Wehrpflichtige, die bis zu fünf Jahre eine Schule besucht haben, 21 Monate Wehrdienst leisten, und Personen, die mehr als fünf Schuljahre absolviert haben, 18 Monate Wehrdienst abzuleisten haben. Allerding wurden letztmals im Jahr 2011 Männer nach Ableistung ihres Wehrdienstes ins Zivilleben entlassen. Seither werden die Männer nach ihrem Wehrdienst in den aktiven Reservedienst überstellt. Früher oder später werden die meisten von ihnen an die Front geschickt (DIS 26.02.2015).
Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden (UK 11.09.2013).
Wenn die Personen, die einberufen wurden, nicht freiwillig erscheinen, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und werden von den Behörden gesucht. Die syrische Regierung rekrutiert dabei für den Militärdienst in Gebieten unter ihrer Kontrolle. Aber die Regierungskräfte können Männer rekrutieren, die in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle leben, wenn diese einen Checkpoint der Regierung passieren und dort kontrolliert werden. Betroffen sind auch Personen aus z.B. ostsyrischen Gebieten außerhalb der Regimekontrolle, wenn sie sich als Internvertriebene in Gebieten unter Regimekontrolle aufhalten. Sie sind nämlich normalerweise registriert, und die Registrierungsdaten können für die Suche nach Kandidaten für den Militärdienst verwendet werden. An den Checkpoints gibt es Listen aller gesuchten Personen. Die Listen gesuchter Militärdienstverweigerer und Deserteure, die bei den Checkpoints und Grenzstationen aufliegen, sind jedoch nicht immer ganz aktuell (DIS 26.02.2015).
Das Regime benötigt wirklich Rekruten, und Leute, die sich bisher aufgrund von Ausnahmeregelungen sicher fühlten, tun dies nicht mehr, weil das Maß an Willkür stark zugenommen hat. Es gibt eine allgemeine Angst, was an den Checkpoints des Regimes passieren könnte sowie Misstrauen gegenüber dem Staat. Manche Männer berichten, ihr Zuhause aus Angst nicht zu verlassen, weil sie nicht sicher sein können, ob sie auf der Liste der gesuchten Personen stehen oder nicht (DIS 26.02.2015). Einer Schätzung zufolge entziehen sich ca. 70.000 Syrer dem verpflichtenden Militärdienst (The Guardian 04.08.2015).
Der syrische Präsident Bashar al-Assad gab Ende Juli de facto zu, dass seine Truppen ausgedünnt sind (The Guardian 04.08.2015), und es an Militärs mangelt (Carnegie 27.07.2015). Mit einer Amnestie für Deserteure und Militärdienstverweigerer versucht er "ein paar Tausend" Soldaten für seine Truppen zu bekommen (Carnegie 27.07.2015), indem die Amnestie [wenn die Betroffenen bestimmte Kriterien erfüllen] die Strafen aufhebt (The Guardian 04.08.2015). Während früher im Jahr Gerüchte einer bevorstehenden Generalmobilisierung von Reservisten vom Regime bestritten wurden, bezog sich Assad in seiner jüngsten Rede explizit auf das Mobilisierungsgesetz von Anfang 2011. Das Gesetz ist das gesetzliche Mittel, die syrische Gesellschaft in Kriegsmodus zu versetzen, aber Assads Regierung ist auch schon jetzt sehr nahe an diesem Zustand. Es ist zweifelhaft, dass das Regime eine bedeutende Anzahl von weiteren Soldaten mobilisieren kann, ohne gewaltsamen Zwang gegen seine Unterstützer anwenden zu müssen (Carnegie 27.07.2015). Selbst Männer, die eigentlich für das Regime sind, versuchen mit verschiedensten Mitteln (variieren nach Ort und Möglichkeiten der Person - Beispiele siehe Quellenangabe) dem Wehrdienst oder Reservedienst zu entgehen (ReliefWeb 19.04.2015). Aktuell gibt es z. B. eine Aufruf an die alawitische Jugend, das strategisch wichtige Gebiet von Jureen gegen eine Rebellenvorstoß zu verteidigen (The Daily Star 05.08.2015).
Zudem kann die Einberufung zum Reservedienst schon jetzt auch ohne deklarierte Generalmobilisierung ohne jede Vorwarnung erfolgen und das Regime hat seine Bemühungen, Männer für den Kampf zu rekrutieren, verstärkt. Während des Herbstes 2014 intensivierte die syrische Regierung ihre Rekrutierungsbemühungen noch weiter, auch wenn offiziell keine Änderungen der Gesetze bzgl. des Militärdienstes und ihrer Umsetzung erfolgten. Es wurden nur mehrere Dekrete erlassen, welche das Verlassen des Landes für Männer im militärdienstfähigen Alter einschränken. Rekrutiert wird unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund der Betroffenen, aber Sunniten erhalten tendenziell eher nicht sensible und entscheidende Aufgaben oder Funktionen in der Armee. Insgesamt gibt es kein Muster dafür, wer zum Reservedienst einberufen wird. Einige Quellen führen an, dass die Art der Streitkräfte (z.B. Luftwaffe), der Bedarf für Kombattanten, die Position des Betroffenen etc. wichtigere Faktoren seien als das Alter (DIS 26.02.2015).
Wenn an den Checkpoints Militärdienstverweigerer entdeckt werden, werden diese manchmal sofort verhaftet und zum Militärdienst entsendet. In anderen Fällen werden die Männer verwarnt und angewiesen, sich zum Militärdienst zu melden. Da die Bürokratie in den Gebieten unter Regimekontrolle noch funktioniert, suchen die Behörden auf verschiedene Weise nach potentiellen Kandidaten für die Ableistung des Militärdiensts: Je nach Situation gehen sie zu Familien, durchsuchen Häuser, verfassen Vorladungen oder schalten die Nachrichtendienste für die Suche ein. Die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder, die für den Militärdienst gesucht werden, übergeben. In der Frühphase des Konflikts, sandte die Regierung in als pro-oppositionell geltenden Gebiete Truppen mit einer Namensliste von Personen, die für den Militärdienst gesucht werden. In einigen Fällen durchsuchten Mitglieder der Sicherheitsbehörden Haus für Haus, wo sie Haushaltsmitglieder aufreihten, ihre Identitätsdokumente verlangten und sie nach abwesenden Personen befragten.
Wenn Militärdienstverweigerer erwischt werden, werden sie von den Nachrichtendiensten (Geheimdiensten), meist dem Luftwaffen- oder dem Militärnachrichtendienst festgenommen, wo es zu Folter und Misshandlungen kommen kann. Schließlich werden sie vor das Militärgericht in al-Qaboun in Damaskus gestellt. Der Militärrichter kann sie zu Gefängnisstrafen verurteilen, bevor er sie wieder zum Militärdienst schickt. Manchmal werden sie ohne Haftstrafen direkt wieder zum Militärdienst geschickt (DIS 26.02.2015). Die Strafen für Militärdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft (UK 03.10.2012).
Es kann auch im Rahmen eines Waffenstillstandes oder eines Evakuierungsabkommens mit oppositionellen Gruppen in bestimmten Gebieten passieren, dass junge Männer an die Nachrichtendienste übergeben werden und diese danach zum Militärdienst eingezogen werden. Die Evakuierung von der Altstadt von Homs im Februar 2014 ist ein Beispiel dafür.
Da die syrischen Behörden normalerweise die Namen von Militärdienstverweigerern und Deserteuren an den Grenzen aufliegen haben, können diese nicht das Land legal verlassen. Nichtsdestotrotz gelingt dies manchen trotzdem. Aufgrund der weit verbreiteten Korruption und des Chaos bei den Grenzübergängen ist es möglich, durch Bestechung das Land legal auf dem Landweg zu verlassen, eine Option, welche die syrische Ober- und Mittelschicht tendiert zu nutzen, um die längeren und gefährlicheren illegalen Routen zu vermeiden.
Der Beitritt zu einer pro-Regime-Miliz, besonders der Nationalen Verteidigungskräfte (NDF - National Defence Forces) [nähere Informationen zu den Milizen siehe Sicherheitslage] ist Berichten zufolge eine de-facto-Alternative zum Militärdienst in der syrischen Armee. Die jüngeren Rekruten können ihre Verträge mit ihrer NDF-Gruppe den Militärbehörden zeigen, um ihren regulären Militärdienst ausgesetzt zu bekommen. So brauchen sie ihren Militärdienst nicht abzuschließen. Die NDR-Einheiten bestehen gewöhnlich aus Leuten auf lokaler Basis und Personen, die zur selben Religionsgemeinschaft gehören und in dem Gebiet wohnen, in dem sie als Miliz aktiv sind. Die NDF-Einheiten z.B. in Homs, Hama, Idlib [Anm.: mittlerweile wird Idlib von Rebellen kontrolliert - siehe Karte weiter oben] und Daraa bestehen hauptsächlich aus Alawiten, zum Teil auch aus Sunniten. In Deir al-Zour besteht die NDF-Gruppe aus Mitgliedern lokaler sunnitisch-arabischer Stämme und Clans. Da die NDFs eine Alternative zum Militärdienst weg vom Wohnort bieten, stieg die Zahl der Rekruten der NDFs und der sunnitisch dominierten Baath Bataillone, zumal der Dienst leichter und die Bezahlung besser sein soll (DIS 26.02.2015). Die NDFs werden als Stoßtruppen der Armee verwendet (The Guardian 04.08.2015).
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen gleichlautenden und in sich schlüssigen Angaben, die Feststellung zur Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus einer am 22.07.2016 in das Verfahren eingeführten negativen Strafregisterauskunft.
Die Länderfeststellungen gründen auf den entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht, sodass sie den Feststellungen zur allgemeinen Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.
Die Feststellung hinsichtlich des allfälligen Reiseweges im Falle einer Rückkehr nach Syrien ergibt sich aus dem Amtswissen und daraus, dass eine andere legale und hinsichtlich des Reiseweges (also des Weges außerhalb Syriens) zumutbare Heimreiseroute nicht ersichtlich ist. Dass der Flughafen in Damaskus sich in der Hand der Regierung befindet ist notorisch. Dass einreisende Personen zumindest im Falle einer Abschiebung oder einer Rückkehr ohne Reisedokument einer intensiven Überprüfung unterzogen werden, ergibt sich aus den Länderdokumenten und dem Amtswissen.
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers schenkte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dahingehend Glauben, dass er Syrien wegen der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage verlassen habe. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seines jugendlichen Alters befürchte, zur syrischen Armee eingezogen zu werden, was er ablehne, erachtete die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als unglaubwürdig, was in der Beschwerde zu Recht bemängelt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht geht von der Glaubwürdigkeit auch dieser Aussagen des Beschwerdeführers aus; dies aus zwei Überlegungen:
Einerseits steht das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer fürchte, aufgrund seines Alters (Geburtsjahr 1995) zur syrischen Armee eingezogen zu werden, im Einklang mit den - im Übrigen schon vom Bundesasylamt herangezogenen - Länderberichten, aus denen sich klar entnehmen lässt, dass junge Männer im wehrfähigen Alter von 18 bis 42 Jahren - wobei die Obergrenze nicht mehr fix ist - zu Militärdienstleistungen herangezogen werden. Vor dem Hintergrund der Länderberichte ist die Befürchtung des Beschwerdeführers jedenfalls nachvollziehbar und glaubwürdig.
Andererseits ergeben sich im Verfahren auch keinerlei Hinweise darauf, dass gerade das Vorbringen betreffend die befürchtete Wehrdienstleistung bei der syrischen Armee unglaubwürdig sein sollte. Selbst die belangte Behörde gestand ein, dass das syrische Regierungsmilitär aufgrund des bereits über Jahre andauernden Bürgerkrieges in Syrien mittlerweile unter einem Mangel an Soldaten leide, weshalb es immer wieder zu Verhaftungen und Zwangsrekrutierungen von jungen Männern komme. Die belangte Behörde kam in weiterer Folge jedoch zu dem Ergebnis, es sei "wenig plausibel", dass die Militärbehörde nicht erneut an den Beschwerdeführer herangetreten sei und dass sich der Beschwerdeführer unbehelligt sechs bis sieben Monate zuhause aufhalten habe können. Mit dieser bloß in den Raum gestellten Vermutung der mangelnden Plausibilität konnte die belangte Behörde den Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch nicht substantiiert entgegen treten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz seines Alters noch kein Militärbuch erhalten hat, bedeutet noch nicht, dass das Militär an seiner Person etwa kein Interesse hätte, zumal der Beschwerdeführer als Erklärung dafür auch nachvollziehbar angab, dass er der Ladung zur Übernahme seines Militärbuches keine Folge geleistet hat, weshalb eine Person des Militärs eben zu seinem Elternhaus gekommen ist. Dass dieses Vorgehen "wenige plausibel" sein sollte, lässt sich nicht erkennen, liegt es doch im Gegenteil geradezu auf der Hand, Personen, die einer Aufforderung nicht nachkommen, anschließend aufzusuchen, um sie erneut auf ihre Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes aufzufordern.
Zusammenfassend ist daher auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er befürchte, zur syrischen Armee eingezogen zu werden und dort seinen Militärdienst leisten zu müssen, was er ablehne, der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
In seiner Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU fallen, eine (drohende) asyl-relevante Verfolgung.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der GFK wohl begründet:
Im Falle seiner Rückkehr läuft der Beschwerdeführer aufgrund seines jugendlichen Alters (im Jänner dieses Jahres wurde der Beschwerdeführer 21 Jahre alt) Gefahr, zum Militärdienst in die syrische Armee einrücken zu müssen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise noch keinen offiziellen Einberufungsbefehl bzw. kein Wehrdienstbuch erhalten hatte, da er zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls das wehrfähige Alter erreicht hat. Zum einen müsste der Beschwerdeführer befürchten, in der syrischen Armee zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und damit zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden, widrigenfalls ihm jedenfalls eine Gefängnisstrafe drohe. Zum anderen wäre eine Weigerung, in die Armee einzurücken, gemäß den Länderfeststellungen mit drastischen Konsequenzen verbunden, die erkennen lassen, dass in der Weigerung, den Dienst in der Armee anzutreten, eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird, die durch unverhältnismäßige Strafen geahndet wird (vgl. idS auch BVwG 13.05.2016, W146 2117648-1). Dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit hätte, den Vorwurf einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, kann nicht angenommen werden.
Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, vom syrischen Regime aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur - zu bejahen.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist in Bezug auf die Verfolgung durch das syrische Regime gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).
Angesichts der dem Beschwerdeführer durch das syrische Regime drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter oder Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben.
Eine "innerstaatlichen Fluchtalternative" ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben, weil auch nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Zudem ist den Feststellungen zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner durch die Wehrdienstverweigerung unterstellten oppositionell-politischen Gesinnung außerhalb Syriens aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C, D oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor IS-Truppen bzw. hinsichtlich etwaiger Repressionen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht mehr einzugehen.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.
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