W127 2010431-1•BVwG W127 2010431-1
W127 2010431-1Federal Administrative CourtOct 4, 2016
Behebung der Entscheidung, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, Kürzung, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Zurückverweisung
W127 2010431-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/07-120011331, betreffend Zusätzlicher Beihilfebetrag 2007 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria wurde festgestellt, dass für das Antragsjahr 2007 ein Zusätzlicher Beihilfebetrag in Höhe von € 148,45 zustehe. Im Rahmen der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2007 sei bisher ein Zusätzlicher Beihilfebetrag in Höhe von € 207,25 gewährt worden, wovon ein Betrag in Höhe von € 58,80 zu Unrecht ausbezahlt worden sei. Dieser Betrag werde rückgefordert.
Hiegegen wurde Berufung eingebracht.
Mit Schreiben vom 23.02.2015 reichte die Agrarmarkt Austria eine neue Berechnung des zusätzlichen Beihilfebetrags 2007 zum 18.12.2014 nach. Darin wurde festgehalten, dass am 18.12.2014 bereits € 58,80 Nachzahlung für ZBB 2007 gewährt worden sei, der diesbezügliche Bescheid sei jedoch nicht verschickt worden. Dies sei leider irrtümlich passiert, da eine Sperre nicht funktioniert habe. Der Betrag von € 58,80 sei herangezogen worden, um eine auch am 18.12.2014 ausgesprochene Rückforderung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 teilweise zu kompensieren. Für das Antragsjahr 2000 stehe nach neuer Berechnung ein zusätzlicher Beihilfebetrag in Höhe von € 207,25 zu. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von € 148,45 erfolge eine weitere Zahlung in Höhe von € 58,80. Die für das Antragsjahr 2007 gewährten Direktzahlungen seien im Zuge der Modulation generell um 5 % gekürzt worden. Ein dieser Kürzung entsprechender Betrag sei als Zusätzlicher Beihilfebetrag bereits überwiesen. Der zusätzliche Beihilfebetrag für das Antragsjahr 2007 erhöhe sich um € 58,80.
Mit Schreiben vom 05.01.2016 übermittelte die Agrarmarkt Austria den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2015, Zl. Ro 2014/10/0069-8, betreffend Zurückweisung der Revision gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10.12.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1716-I/7/2013, betreffend Aufhebung eines Abänderungsbescheides über die einheitliche Betriebsprämie 2007.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Aus dem übermittelten Verwaltungsakt ergibt sich, dass hinsichtlich des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalts neue Sachverhaltselemente hervorgekommen sind. Aus dem von der Agrarmarkt Austria vorgelegten Schriftsatz ist nicht eindeutig erkennbar, ob es bereits zu einer Berichtigung des zusätzlichen Beihilfebetrages oder einer Auszahlung gekommen ist. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch ist diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Die Agrarmarkt Austria wird daher im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens den ermittelten Sachverhalt dem neu zu erlassenden Bescheid zugrunde zu legen haben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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