L502 2130652-1•BVwG L502 2130652-1
L502 2130652-1Federal Administrative CourtOct 4, 2016
Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsberechtigung, Dauer,<br/>Deutschkenntnisse, Integration, Interessenabwägung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verbrechen, Zukunftsprognose
L502 2130652-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2016, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 AsylG erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe und aus XXXX im Westjordanland stammend, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.01.2005 einen Asylantrag.
Dieser Antrag des BF wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.10.2008 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gem. § 8 AsylG 1997 wurde die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat aber für nicht zulässig erklärt und ihm gemäß § 8 iVm § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde antragsgemäß dreimal verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 11.11.2011, gültig bis 29.10.2012.
2. Mit Urteil des LG Salzburg vom 03.11.2011 wurde der BF rechtskräftig wegen § 87 Abs. 1 iVm § 15 sowie § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
3. Einem weiteren Verlängerungsantrag vom 02.10.2012 folgend wurde dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012 gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und ihm unter einem gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die zuletzt erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österr. Bundesgebiet in die palästinensischen Autonomiegebiete ausgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht und in vollem Umfang erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 05.11.2013, Zl. E4 432096-1/2013/6E, hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist, der Spruchpunkt III des Bescheides wurde ersatzlos behoben.
4. Am 10.06.2014 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG.
Nachdem einem Verbesserungsauftrag des BFA vom 04.08.2014 vom BF nicht fristgerecht entsprochen worden war, wurde der Antrag vom 10.06.2014 gemäß § 58 Abs. 11 AsylG zurückgewiesen, dies mit der Begründung, dass der BF die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AsylG nicht nachgewiesen habe.
Mit Aktenvermerk des BFA vom 31.10.2014 wurde die Duldung des BF im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z. 2 FPG festgestellt.
Die gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 27.02.2015, GZ. W152 1432096-2/3E, als unbegründet abgewiesen.
Der gegen diese Entscheidung erhobenen ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde mit Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039-9, stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des BVwG als rechtswidrig aufgehoben. Begründend führte der VwGH im Wesentlichen aus, dass der § 58 Abs. 11 AsylG eine Zurückweisung des Antrags des BF nicht tragen konnte, sondern allenfalls eine Abweisung des Antrags mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG erfolgen hätte können.
5. Mit 19.08.2015 erteilte das BFA dem BF einen neuerlichen Verbesserungsauftrag im Hinblick auf § 60 Abs. 2 AsylG.
Mit Eingabe seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 07.09.2015 legte der BF verschiedene Urkunden als Beweismittel vor (Versicherungsdatenauszug, Strafregisterauszug, Einstellungszusage, Antrag für private Gesundheitsvorsorge).
6. Mit Bescheid des BFA vom 21.10.2015 wurde der Antrag des BF vom 10.06.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 56 AsylG abgewiesen.
In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde fest, dass der BF die Erteilungsvoraussetzungen des § 56 Abs. 3 iVm § 60 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt habe, zudem sei im Lichte der strafgerichtlichen Verurteilung des BF vom 03.11.2011 der Tatbestand des § 60 Abs. 3 Z. 2 AsylG erfüllt.
7. Gegen diesen dem Vertreter des BF am 22.10.2015 zugestellten Bescheid wurde mit 29.10.2015 fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben.
8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2016, GZ. W152 143096-2/11E und W152 143096-3/3E, wurden die Bescheide des BFA vom 30.10.2014 sowie vom 21.10.2015 gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
Die Behebung des Bescheides vom 30.10.2014 folgte der Entscheidungsbegründung des VwGH vom 30.06.2015, die Behebung des Bescheides vom 21.10.2015 ergab sich aus der Feststellung der Unzuständigkeit des BFA zur Bescheiderlassung im Gefolge des Erkenntnisses des VwGH.
9. Mit 18.04.2016 erteilte das BFA dem BF einen neuerlichen Verbesserungsauftrag im Hinblick auf § 60 Abs. 2 AsylG.
Mit Eingaben seines Vertreters vom 13.05.2016 sowie vom 15.05.2016 legte der BF verschiedene Urkunden vor.
10. Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2016 wurde der Antrag des BF vom 10.06.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" neuerlich gemäß § 56 AsylG abgewiesen.
In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde abermals fest, dass der BF die Erteilungsvoraussetzungen des § 56 Abs. 3 iVm § 60 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt habe. Auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF vom 03.11.2011 wurde zwar verwiesen, jedoch erfolgte im gg. Fall keine Subsumierung des Sachverhalts unter den Tatbestand des § 60 Abs. 3 Z. 2 AsylG.
11. Gegen diesen dem Vertreter des BF durch Hinterlegung mit Wirksamkeit vom 01.07.2016 zugestellten Bescheid wurde mit 11.07.2016 fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben. Unter einem wurden ärztliche Unterlagen den BF betreffend vorgelegt.
12. Die Beschwerdevorlage langte mit 29.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.
13. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Grundversorgungsinformationssystem (GVS) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) und einen Strafregisterauszug den BF betreffend.
14. Am 30.08.2016 hielt das BVwG eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache des BF in dessen Beisein sowie seiner Freundin als Zeugin ab.
15. Einem Ersuchen des BVwG vom 30.08.2016 folgend übermittelte das LG Salzburg die jeweiligen Akten zu jenem Strafverfahren aus 2011, in welchem er zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt wurde, sowie einem Strafverfahren aus 2012, dem er sich als Opfer bzw. Privatbeteiligter angeschlossen hatte, im Wege der Amtshilfe zur Einsicht. Diese wurden nach Einsichtnahme durch den verfahrensführenden Richter und Erstellung von Aktenkopien an das LG Salzburg retourniert.
16. Mit Eingabe einlangend beim BVwG am 07.09.2016 legte der BF weitere Urkunden als Beweismittel vor.
17. Eine Anfrage des BVwG an das Arbeitsmarktservice vom 23.09.2016 wurde am gleichen Tag dahingehend beantwortet, dass der BF bis zum 28.05.2016 Notstandshilfe in genanntem Ausmaß bezog und aktuell Krankengeld bezieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF, ein lediger staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe, wurde in XXXX , Jordanien, geboren und lebte seit seiner Kindheit – mit einer Unterbrechung - bis 2001 in XXXX im Westjordanland, wo sich aktuell weiterhin seine Eltern und vier seiner fünf Brüder aufhalten, der fünfte hält sich seit November 2015 als Asylwerber in Österreich auf.
Dem BF wurde im Jahr 2000 von der palästinensischen Autonomiebehörde in XXXX ein Reisedokument ausgestellt, mit dem er im Juni 2001 nach Jordanien ausreiste und dessen Gültigkeit seit 2003 abgelaufen ist. Er wurde im April 2005 in das Geburtenregister der Stadt XXXX eingetragen, darüber hinaus verfügte er über einen im Juni 1999 ausgestellten Personalausweis für Palästinenser, der sich seit 2006 bei der Ausländerbehörde in München befindet.
Der BF stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.01.2005 einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.10.2008 rechtskräftig abgewiesen wurde. Zugleich wurde die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für nicht zulässig erklärt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die antragsgemäß dreimal verlängert wurde, zuletzt mit Bescheid vom 11.11.2011, gültig bis 29.10.2012. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und ihm unter einem die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 05.11.2013 wurde diese Entscheidung bestätigt, unter einem aber festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Sein weiterer Aufenthalt war in der Folge geduldet, mit 06.11.2015 wurde ihm eine Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG ausgestellt. Am 10.06.2014 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.
Der BF ist seit 04.02.2008 bis dato durchgehend im Bundesgebiet meldepolizeilich registriert.
Der BF bewohnt eine Gemeindewohnung der Stadt Salzburg in Hauptmiete, deren Kosten er selbst bestreitet. Seinen sonstigen Lebensunterhalt bestreitet er teils aus seinem geringen Einkommen, teils mit Unterstützung durch die Caritas, sogen. Sozialmärkte oder seine Freundin, einer ledigen und kinderlosen ungarischen Staatsbürgerin, die sich seit 2007 mit Unterbrechungen in Österreich aufhält und seit 2009 über eine Anmeldebescheinigung für EU-Bürger verfügt und mit der er seit 2014 eine Beziehung führt.
Der BF war im Jahr 2005 tageweise, in den Jahren 2008 bis 2014 jeweils periodisch geringfügig legal beschäftigt. Zwischen seinen Beschäftigungszeiten bezog er jeweils Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Seit November 2014 bezog er bis dato entweder Notstandshilfe oder Krankengeld. Er ist bei der Salzburger GKK sozialversichert.
Der BF hat in seiner Heimat den Beruf eines Damenfriseurs erlernt und strebt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Koch an, diesbezüglich hat er zwischen März und Mai 2016 eine Qualifizierungsmaßnahme des AMS Salzburg absolviert. Er verfügt über eine Einstellungszusage eines Gebäudereinigungsunternehmens für eine geringfügige Beschäftigung.
Der BF kann sich im Alltag in deutscher Sprache verständigen, er hat im November 2014 die mündliche Sprachprüfung auf dem Niveau A2 mit 19 von 20 möglichen Punkten bestanden, die schriftliche Prüfung mit 33 von 70 möglichen Punkten bei für einen positiven Erfolg erforderlichen 35 Punkten nicht bestanden.
Der BF wurde mit Urteil des LG Salzburg vom 03.11.2011 rechtskräftig wegen § 87 Abs. 1 iVm § 15 sowie § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Strafe wurde mit 07.11.2014 endgültig nachgesehen. Er wurde seit dieser Verurteilung nicht mehr straffällig.
Der BF wurde im März 2012 das Opfer einer absichtlichen schweren Körperverletzung durch drei dafür mit Urteil des LG Salzburg vom 06.07.2012 wegen §§ 87 Abs. 1 und 88 Abs. 1 iVm § 12 StGB rechtskräftig verurteilte staatenlose Palästinenser. Aufgrund der erlittenen Schwere der Verletzungen, die sowohl körperliche als auch psychische Spätfolgen nach sich zogen, steht der BF seit 2012 bis laufend in therapeutischer und ärztlicher bzw. medikamentöser Behandlung.
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA, die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung, die Einsichtnahme in die og. Strafakten des LG Salzburg und die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel sowie durch ein Auskunftsersuchen an das Arbeitsmarktservice.
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang stellte sich im Lichte dessen als unstrittig dar.
Die Feststellungen zur Identität und regionalen Herkunft des BF, zu seinem bisherigen Lebensverlauf in der früheren Heimat wie auch in Österreich, zu seinen früheren sowie aktuellen familiären und sozialen Verhältnissen, seinem bisherigen faktischen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie seinen früheren Aufenthaltstiteln, seinen bisherigen Erwerbstätigkeiten und Sozialversicherungszeiten im Bundesgebiet sowie aktuellen Leistungsbezügen und –ansprüchen aus der Sozial- und Arbeitslosenversicherung, seinen aktuellen Wohn- und Einkommensverhältnissen, seiner beruflichen Befähigung sowie seinen diesbezüglichen Qualifizierungsmaßnahmen, seinen Sprachkenntnissen, seinem Gesundheitszustand und Behandlungsbedarf und den Strafverfahren in Österreich, denen er als Beschuldigter oder als Opfer unterworfen war, stützen sich auf seine Angaben und die seiner Freundin in der Beschwerdeverhandlung sowie die diesbezüglichen Beweismittel im Akt, die ein in sich schlüssiges und widerspruchsfreies und sohin für das Gericht nachvollziehbares Gesamtbild ergaben.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 56 AsylG 2005 idgF, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. -zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. -davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. -das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§60 AsylG, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen:
(1) Aufenthaltstitel (iSd 7. Hauptstücks des AsylG) dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. -der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. -der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. -der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. -durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. -dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. -im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
2. Die belangte Behörde kam in den rechtlichen Ausführungen der bekämpften Entscheidung zum Ergebnis, dass im gg. Fall angesichts des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der darauf gestützten Feststellungen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG an den Beschwerdeführer nicht gegeben waren, da er nicht "die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 AsylG" erfülle. Im Übrigen sei er wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden, was für die Behörde offenbar implizierte, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet iSd § 60 Abs. 3 Z. 2 AsylG die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung verwies sie darauf, dass er auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 2 und 3 AsylG nicht erfülle.
3. Diese Interessensabwägung bzw. rechtliche Subsumierung wurde in der Beschwerde des Beschwerdeführers unter Hinweis auf den gg. Sachverhalt als insgesamt unzutreffend bezeichnet.
4. Die belangte Behörde hatte im Hinblick auf den gg. Antrag des BF vorweg zu klären, ob dieser die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG 2005 erfüllte. Den auf den auch oben wiedergegebenen Verfahrensgang abstellenden Feststellungen im bekämpften Bescheid war nicht zu entnehmen, ob die Behörde das Vorliegen derselben bejahte. Vielmehr ging sie offenbar implizit und ohne dahingehende Feststellungen von deren Vorliegen aus.
Das BVwG stellte demgegenüber oben unter II.1 fest, dass sich der BF unter Bezugnahme auf die entsprechenden meldepolizeilichen Daten seit 04.02.2008 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Im Hinblick auf die gg. Antragstellung vom 10.06.2014 hielt er sich demnach zu diesem Zeitpunkt seit ca. sechs Jahren und vier Monaten durchgehend im Bundesgebiet auf. Insoweit war die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z. 1 AsylG erfüllt.
Der BF stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.01.2005 einen Asylantrag. Das Verfahren zur Entscheidung über diesen Antrag wurde einem Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister folgend mit 14.01.2005 zugelassen, weshalb ihm ab diesem Zeitpunkt eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG 1997 und in der Folge mit Inkrafttreten des AsylG 2005 am 01.01.2006 eine solche gemäß § 51 AsylG zukam. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.10.2008, mit dem sein Asylantrag abgewiesen, zugleich aber die Unzulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, am 21.11.2011 kam ihm gemäß § 8 iVm § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu, diese wurde antragsgemäß dreimal verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 11.11.2011, gültig bis 29.10.2012. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012 wurde ihm gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und ihm unter einem gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. In Ansehung dieses Verfahrensgangs war der BF sohin zwischen dem 14.01.2005 und dem 18.12.2012 für einen Zeitraum von ca. sieben Jahren und 11 Monaten für das österr. Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt.
In der Zusammenschau dieser Feststellungen war sohin festzustellen, dass sein Aufenthalt - während des Zeitraums des faktischen Aufenthalts iSd § 56 Abs. 1 Z. 1 AsylG zwischen 04.02.2008 und 10.06.2014 - darüber hinaus zwischen dem 04.02.2008 und dem 18.12.2012, also über einen Zeitraum von vier Jahren und 10 Monaten, damit einen solchen von mehr als drei Jahren, und zugleich länger als die Hälfte der Dauer des genannten faktischen Aufenthalts, iSd § 56 Abs. 1 Z. 2 AsylG auch rechtmäßig war.
5. Nachdem der BF bis dato weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat, zumal er die entsprechende Sprachprüfung auf dem Niveau A2 nicht zur Gänze erfolgreich absolviert hat und "vertiefte Deutschkenntnisse" auch nicht auf eine andere in der Integrationsvereinbarung genannte Weise nachgewiesen hat, noch zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASCG erreicht wird, zumal er aktuell gar keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, war die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z. 3 AsylG nicht als erfüllt anzusehen.
6. Im Hinblick auf den beim BF zu erwägenden Grad der Integration iSd § 56 Abs. 3 AsylG vermeinte die belangte Behörde, in Ermangelung einer erfolgreichen Ablegung der Sprachprüfung auf dem Niveau A2, der angesichts bestehender Arbeitslosigkeit bzw. aufrechten Notstandshilfebezugs fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit, des Fehlens von Vereins- oder ehrenamtlichen Tätigkeiten sowie der diesen Aspekten gegenüber stehenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF sei trotz eines elfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet von einer maßgeblichen Integration nicht auszugehen gewesen.
Unabhängig von der Frage nach der tatsächlichen Gesamtdauer des faktischen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet, die sich aus Sicht des BVwG zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt mit zumindest acht Jahren und acht Monaten, ausgehend von den verfügbaren Meldedaten des BF, bemisst, griff diese Aufzählung sowie Bewertung der genannten Integrationsaspekte durch die belangte Behörde jedoch zu kurz.
So war demgegenüber beim BF sowohl eine maßgebliche sprachliche Integration festzustellen, zumal er sich nicht nur im alltäglichen Umgang in deutscher Sprache zu verständigen vermag, sondern auch im Zuge der von ihm abgelegten Sprachprüfung zumindest ausgezeichnete mündliche Deutschkenntnisse und auch annähernd ausreichende schriftliche Deutschkenntnisse zeigte. Darüber hinaus war er beginnend mit 2008 bis 2014 immer wieder, wenn auch periodisch und geringfügig, legal beschäftigt, wodurch er auch Ansprüche nach dem AlVG erwarb. Diese doch nicht unerhebliche Teilnahme am heimischen Erwerbsleben ergänzte er kürzlich durch die vom AMS unterstützte Aufnahme beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen mit der Perspektive einer zukünftigen Beschäftigung als Koch sowie der vorgelegten Zusage einer Beschäftigung als Reinigungskraft pro futuro für den Fall der Legalisierung seines weiteren Aufenthalts. Auch seine Wohnsitznahme in einer Gemeindewohnung der Stadt Salzburg seit 2012 wies neben der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dargelegten mehrjährigen Beziehung zu einer ihr Recht auf Freizügigkeit in Österreich wiederholt in Anspruch nehmenden ungarischen Staatsangehörigen sowie seiner Teilnahme am kulturellen Leben hierorts auf eine nachhaltige soziale Integration des BF hin.
Nicht unmaßgeblich war zudem aus Sicht des BVwG, dass der BF – wiewohl er selbst 2011 wegen eines Körperverletzungsdelikts rechtskräftig zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden war, die mittlerweile endgültig nachgesehen wurde - im Jahr 2012 das Opfer eines Gewaltverbrechens mit schweren körperlichen und psychischen Folgen geworden war und aufgrund dessen er nach wie vor hierorts therapeutische und ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt, was ebenso als " berücksichtigungswürdig" zu erachten war.
Aus Sicht des BVwG lag sohin in einer Gesamtbetrachtung dieser Aspekte unter Einbeziehung des doch schon langjährigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet, der bis dato zumindest acht Jahre und acht Monate andauert, ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" iSd § 56 Abs. 3 AsylG vor.
7. Was nun die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG angeht, war vorweg ein Erteilungshindernis iSd Abs. 1 leg.cit. nicht festzustellen.
8. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG betreffend war zum einen darauf abzustellen, ob der BF iSd Z. 1 über einen Rechtsanspruch auf eine "ortsübliche" Unterkunft verfügt. Dies vermochte er bereits erstinstanzlich durch die Vorlage eines unbefristeten Hauptmietvertrags zwischen ihm und der Stadtgemeinde Salzburg vom 02.11.2012 für jenen Wohnsitz, den er aktuell nach wie vor bewohnt, nachzuweisen.
Das Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes iSd Z. 2 wies er durch sein nach wie vor bestehendes gesetzliches Versicherungsverhältnis mit der SGKK nach. Hierzu ist unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 Z. 6 NAG-DV auf § 6 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1 AlVG zu verweisen, dem zufolge er auf dieser Grundlage als Notstandshilfebezieher auch einen solchen Krankenversicherungsschutz besitzt (vgl. VwGH, 2009/22/0217, v. 18.02.2010; Ro 2015/22/0030, v. 20.07.2016).
Zur Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG iVm § 11 Abs. 5 NAG ist vorweg anzumerken, dass der hg. Judikatur zufolge "die Prüfung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat (vgl. VwGH, 2009/22/0060, 21.06.2011; 2009/18/0122, 20.10.2011; Ro 2014/22/0032; Ra 2015/22/0024). Insoweit legte die belangte Behörde also in ihrer bekämpften Entscheidung an den gg. Sachverhalt einen unrichtigen Bewertungsmaßstab an, indem sie vermeinte, alleine eine aufrechte Beschäftigung oder ein verbindlicher Arbeitsvortrag würde diese Voraussetzung erfüllen.
Demgegenüber war aus Sicht des BVwG zu berücksichtigen, dass der BF über eine im Herkunftsstaat erworbene berufliche Befähigung verfügt, er zwischen 2008 und 2014 in Österreich bereits mehrfach legal erwerbstätig war, er seinen Willen zur Erwerbstätigkeit zuletzt durch die Aufnahme beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen demonstrierte, er keiner Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt für dritte Personen unterliegt und im Zuge des gg. Verfahrens auch mehrfach eine Zustellungszusage eines Reinigungsunternehmens vorlegte. In einer Gesamtbetrachtung dessen war daher die Schlußfolgerung zulässig, dass der BF im Gefolge der Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 56 AsylG soweit erwerbstätig und damit auch selbsterhaltungsfähig sein wird, dass es mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommen wird. Sohin war auch die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG als erfüllt anzusehen.
9. Im Hinblick auf die in § 60 Abs. 3 Z. 2 AsylG normierte Voraussetzung, dass der weitere Aufenthalt des BF nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, verkannte das Gericht nicht, dass dieser im Jahr 2011 wegen § 87 Abs. 1 iVm § 15 sowie § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden war, wie dies von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung angemerkt wurde.
Im Hinblick darauf war jedoch auch zu berücksichtigen, dass diese mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochen Strafe mittlerweile endgültig nachgesehen wurde, ohne dass der BF seither wieder einschlägig oder auch anderweitig straffällig wurde. Darüber hinaus zeigte sich im Zuge der Einsichtnahme in den gg. Strafakt des LG Salzburg, dass der BF im Zuge des dieser Verurteilung zugrunde liegenden Vorfalls in einen Raufhandel mit mehreren, ihm als Einzelperson gegenüber stehenden, Tätern verwickelt war und er dabei selbst auch zum Opfer deren Gewalttätigkeit wurde, woraus eine nachhaltige Gefährlichkeit des BF aus Sicht des Gerichts nicht abzuleiten war.
Der hg. Judikatur zufolge ist bei der Auslegung dieser – dem § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG entsprechenden und insoweit auch der dazu ergangenen Judikatur unterworfenen - Bestimmung des § 60 Abs. 3 Z. 2 AsylG "eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten" (vgl. VwGH 2006/21/0218; 2008/22/0269; u. a.).
In Anbetracht der näheren Umstände der genannten Verurteilung, der lediglich bedingten Verurteilung sowie zwischenzeitigen endgültigen Strafnachsicht und des seither zu beobachtenden Wohlverhaltens des BF über einen doch erheblichen Zeitraum von ca. fünf Jahren war daher aus Sicht des BVwG auch eine günstige Prognose dahingehend zulässig, dass der weitere Aufenthalt des BF nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.
10. Nachdem im gg. Fall die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 Z. 1 und 2 iVm § 60 AsylG als erfüllt anzusehen waren, war dem BF in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd 7. Hauptstücks des 1. Abschnitts des AsylG 2005 idgF durch das BVwG im Falle der Berechtigung des dem Verfahren zugrunde liegenden Antrags siehe zuletzt: VwGH Ra 2016/21/0203, mit Verweis auf Ra 2014/22/0116, Ra 2015/22/0006, Ra 2015/22/0020).
11. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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