I401 2004186-1•BVwG I401 2004186-1
I401 2004186-1Federal Administrative CourtOct 4, 2016
Beitragsgrundlagen, Einkommenssteuerbescheid, Pflichtversicherung,<br/>selbstständig Erwerbstätiger
I401 2004186-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg, vom 23.11.2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 27.11.2012 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid vom 23.11.2012 (ohne Geschäftszahl) stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), fest, dass XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des ASVG im Zeitraum vom 25.02.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.), er verpflichtet ist, monatliche endgültige Beiträge für 2010 zur Pensionsversicherung in der Höhe von € 181,91 und zur Krankenversicherung in der Höhe von € 41,14 (Spruchpunkt 2.) sowie den aus der endgültigen Beitragsbemessung im Vergleich zur vorläufigen Beitragsbemessung entstandenen Differenzbetrag in Höhe von € 1.039,72 mit Fälligkeit 30.11.2012 zu bezahlen (Spruchpunkt 3.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vom 25.02.2010 bis zum 31.12.2011 Inhaber einer Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut "Gastgewerbe" gewesen. Mit dem Zeitpunkt der Erlangung der Gewerbeberechtigung sei die Voraussetzung für das Entstehen der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung eingetreten, weil die Erlangung der Gewerbeberechtigung die Zugehörigkeit zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft auslöse.
Die Ermittlung der Beitragsgrundlagen ergebe sich aus § 25 GSVG, wonach die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterlägen, heranzuziehen seien. Zu diesen Einkünften seien die vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung hinzuzurechnen.
In der Krankenversicherung als Gewerbetreibender komme es in den beiden ersten Kalenderjahren der Pflichtversicherung zu einer fixen Beitragsgrundlage von € 537,78, sofern in den letzten 120 Kalendermonaten vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pension- und/oder Krankenversicherung nach dem GSVG bestanden habe.
Im Zuge des Datenaustausches mit dem zuständigen Finanzamt Feldkirch sei der belangten Behörde der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr 2010 übermittelt worden. Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 21.06.2012, welcher am 20.08.2012 bei der belangten Behörde eingelangt sei, weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 10.600 (richtig: € 10.900,--) aus.
Im Kalenderjahr 2010 seien € 1.413,83 an Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen vorgeschrieben worden, welche nach § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG den Einkünften hinzuzurechnen seien.
Damit errechne sich in der Pensionsversicherung für das Jahr 2010 eine monatliche endgültige Beitragsgrundlage in Höhe von € 1.119,44, hingegen bleibe in der Krankenversicherung die oben erwähnte Beitragsgrundlage unverändert bestehen. Nach der Formel "Beiträge = Beitragsgrundlage mal Beitragssatz" errechne sich unter Anwendung des für das Jahr 2010 geltenden Beitragssatzes von 16,25 % ein monatlicher Pensionsbeitrag von € 181,90. In der Krankenversicherung ergebe sich ein monatlicher Beitrag von € 41,14.
Zur genauen Berechnung des Nachzahlungsbetrages 2010 werde auf die beiliegende, einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildende Erklärung der endgültigen Beitragsgrundlage 2010 vom 20.10.2012 verwiesen, auf welche der Beschwerdeführer im Rahmen des Onlineservice bei Vorhandensein einer Bürgerkarte direkt zugreifen könne.
2. Den am 27.12.2012 bei der belangten Behörde eingelangten (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch vom 26.12.2012 begründete der Beschwerdeführer wie folgt:
Im Monat Februar 2010 habe keine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestanden, weil die gewerbliche Tätigkeit frühestens am 25.02.2010 aufgenommen worden sei und der Beschwerdeführer in diesem Monat noch nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei.
Ab März 2010 richte sich sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung die Bemessungsgrundlage nach der "kleinen Versicherungsgrenze" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Daher sei für den Beschwerdeführer sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Pensionsversicherung eine monatliche Beitragsgrundlage von €
376,26 heranzuziehen, was zur Folge habe, dass der monatliche Krankenversicherungsbeitrag € 28,78 (und nicht € 41,14), und der monatliche Pensionsversicherungsbeitrag € 65,85 (und nicht € 181,90) betrage.
Die im Kalenderjahr 2010 vorgeschriebenen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge von € 1.413,83 seien nicht den Einkünften hinzuzurechnen, weil sie aus den (pauschalierten) Einkünften aus Gewebebetrieb von € 10.900,-- bezahlt worden seien. Eine Bindung an die Einkommensteuerbescheide bestehe nicht. Die Einkommenspauschalierung werde der Einfachheit halber gemacht. In Wirklichkeit hätten die Einkünfte aus Gewerbebetrieb hinsichtlich des Zeitraumes von 25.02. bis 31.12.2010 nicht € 10.900,-- sondern maximal € 4.200,-- betragen; denn die Einkommenspauschalierung nehme auf die tatsächlichen Betriebsausgaben keine Rücksicht.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, über den Einspruch in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und in der Besetzung als Tribunal im Sinne des Artikel 6 EMRK zu entscheiden, dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie dem Einspruch Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG im Zeitraum von 01.03. bis 31.12.2010 in der Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG pflichtversichert und er verpflichtet sei, für die Monate März bis Dezember 2010 monatliche Beiträge in der Krankenversicherung in der Höhe von € 28,78 und in der Pensionsversicherung in der Höhe von € 65,85 zu bezahlen sowie, dass die belangten Behörde verpflichtet sei, einen Betrag von € 467,49 samt Anspruchszinsen zurückzuzahlen.
3. In ihrem an den Landeshauptmann von Vorarlberg als Einspruchsbehörde gerichteten Vorlagebericht vom 23.01.2013 führte die belangte Behörde aus, dass nach § 6 Abs. 1 Z 1 GSVG die Pflichtversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG genannten Personen mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung beginne. Dies sei im gegenständlichen Fall der 25.02.2011 (richtig: 2010). Da auf Grund der Gewerbeberechtigung eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und nicht eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorliege, komme es auf Grund der im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte in Verbindung mit § 25 GSVG zu den im Bescheid angeführten Beitragsgrundlagen und Beiträgen. Auf Grund des § 25 Abs. 1 GSVG seien die Beiträge ausgehend von den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen. Nach § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG seien die vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung hinzuzurechnen; letztere nur soweit, als sie Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 seien.
4. Mit Schreiben vom 20.03.2013 übermittelte die Einspruchsbehörde dem Beschwerdeführer das Schreiben der belangten Behörde vom 23.01.2013 und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
Diese Möglichkeit blieb vom Beschwerdeführer ungenützt.
5. Mit Schreiben vom 17.09.2013 teilte die belangte Behörde der Einspruchsbehörde mit, dass sich der offene Gesamtsaldo am Beitragskonto des Beschwerdeführers in Folge von Zahlungen auf gegenwärtig € 6,06 vermindert habe. Bei den € 6,06 dürfte es sich lediglich um eine Differenz aufgrund laufender Verzugszinsen handeln. Ob auch der Einspruch gegen den Bescheid zurückgezogen worden sei, sei nicht bekannt.
6. Mit Schreiben vom 10.10.2013 übermittelte die Einspruchsbehörde dem Beschwerdeführer dieses Schreiben mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, von der er wieder keinen Gebrauch machte.
7. In einem am 17.07.2014 geführten Telefonat teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Beitragskonto des Beschwerdeführers auf "Null" gestellt worden sei.
8. Auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2014, ob der Beschwerdeführer die Zurücknahme der Beschwerde in Betracht ziehe, weil er die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2010 zur Gänze entrichtet habe, erfolgte von ihm keine Reaktion.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer war vom 25.02.2010 bis zum 31.12.2011 Inhaber einer Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut "Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. Z 2 GewO 1994 Betriebsart: Restaurant
(XXXX)".
1.2. Nach der der belangten Behörde gemäß § 229a GSVG zugesandten Mitteilung des Finanzamtes Feldkirch vom 20.08.2012 erzielte der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2010 neben den im Einkommensteuerbescheid vom 21.06.2012 ausgewiesenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von€ 115,85 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 10.900,--.
1.3. Im Kalenderjahr 2010 wurden dem Beschwerdeführer Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von insgesamt € 1.413,83 vorgeschrieben.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der Sachverhalt blieb vom Beschwerdeführer unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.1.2. Der Beschwerdeführer stellte zwar den Antrag, dass über den erhobenen Einspruch "in einer volksöffentlichen mündlichen Verhandlung und in der Besetzung als Tribunal" entschieden werden möge, jedoch bezeichnet der Begriff "Tribunal" ein "Gericht" im Sinne des Art 6 EMRK und bedeutet nicht ein (Verwaltungs) Gericht in der Besetzung eines Senates, sondern umfasst die von der nationalen Gesetzgebung vorzusehende Einzelrichter- oder Senatszuständigkeit.
Da zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Entscheidung "in der Besetzung als Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK" es an einer Bestimmung - wie sie sich seit 01.01.2014 im § 414 Abs. 2 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013) findet - gemangelt hat, dass bestimmte Angelegenheiten "auf Antrag einer Partei durch einen Senat" zu entscheiden sind, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. ad) Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides - Pflichtversicherung:
3.2.1. Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Berichtigung des angefochtenen Bescheides mit dem Begehren stellte, dass er gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG "im Zeitraum vom 01.03.2010 bis 31.12.2010" in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert war. Damit bekämpft er ("nur") die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit vom 25.02. bis 28.02.2010.
3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, in der für den relevanten Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2006, normiert, dass auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Kranken- und Pensionsversicherung die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert sind.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GSVG und Abs. 3 Z 1 GSVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004) beginnt sowohl die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als auch in der Pensionsversicherung mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.
3.2.3.1. Personen, die zum selbstständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes berechtigt sind, bzw. Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen, sind Mitglieder der Wirtschaftskammern (§ 2 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG)). Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzungen ipso jure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die etwa mit einer Zurücklegung oder einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (vgl. die Erk. des VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0091; vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0039).
Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG knüpft grundsätzlich an die Kammermitgliedschaft an. Da die Kammermitgliedschaft ihrerseits wieder an die Berechtigung zur Ausübung des (im gegenständlichen Fall) betriebenen Gastgewerbes geknüpft ist, hängt die Pflichtversicherung letztlich von der Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit, nicht aber von der tatsächlichen Ausübung dieser Berechtigung ab.
3.2.3.2. Im (noch) verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 25.02. bis 28.02.2010 (bzw. bis zum 31.12.2010) gehörte der Beschwerdeführer auf Grund der ihm mit Rechtswirksamkeit vom 25.02.2010 verliehenen Gewerbeberechtigung dem Personenkreis des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG an und wurde dies von ihm auch nicht bestritten. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG tritt allein auf Grund der Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft und somit grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein.
Dem Argument des Beschwerdeführers, im Monat Februar 2010 habe keine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestanden, weil er die gewerbliche Tätigkeit frühestens am 25.02.2010 aufgenommen habe und er in diesem Monat nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erk. vom 07.10.2015, Ro 2015/08/0021; u.v.a.) entgegen zu halten:
"Gegen den Eintritt einer solchen Doppel- bzw. Mehrfachversicherung bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt (unter Hinweis auf die Erkenntnisse Slg. 4714/1964, 4801/1964, 6015/1969, 6181/1970) ausgesprochen (vgl. sein Erkenntnis vom 30. Juni 2004, B 869/03), dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen. Eine sich hieraus ergebende Doppelversicherung ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich. Die mehrfache Beitragspflicht korreliert mit der höheren Leistungsfähigkeit des Versicherten innerhalb der Risikengemeinschaft (vgl. das Erk. vom 20.09.2000, Zl. 97/08/0617)."
Auf Grund der vom Beschwerdeführer im Monat Februar 2010 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit besteht trotz des Vorliegens einer Pflichtversicherung (in der Kranken- und Pensionsversicherung) nach dem ASVG - dem Grundsatz der Mehrfachversicherung folgend - eine solche nach dem GSVG. Es bedarf daher keiner Beurteilung mehr, ob der Beschwerdeführer nur der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterlag. Denn seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beliefen sich im Kalenderjahr 2010 auf €
115,85.
Die belangte Behörde hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung - auch - im Zeitraum vom 25.02. bis 28.02.2010 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlag.
3.3. ad) Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides - Beitragspflicht:
Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer verpflichtet hat, monatlich endgültige Beiträge für 2010 zur Kranken- und Pensionsversicherung in bestimmter Höhe zu entrichten.
3.3.1.1. Der mit "Beitragsgrundlage" überschriebene § 25 GSVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2010) lautet (auszugsweise):
"§ 25 (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 537,78 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 045,63 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 537,78 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 045,63 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 537,78 €
der in Z 2 lit. a genannte Betrag.
2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4
a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €
b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 296,21 €;
c) ...
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(7) ...
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind."
3.3.1.2. § 27 Abs. 1 GSVG (in der für den relevanten Zeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr. 135/2009) normiert (auszugsweise), dass die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag in der Krankenversicherung 7,05 %,
2. als Beitrag in der Pensionsversicherung 22,8 %,
der Beitragsgrundlage zu leisten haben. ... .
(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.
3.3.1.3. Der mit "Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung" überschriebene § 27a GSVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015) normiert in seinem Abs. 1, dass die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten haben.
3.3.1.4. Gemäß § 27d Abs. 1 GSVG (in dieser Fassung) haben die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 % der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
3.3.2. Der Beschwerdeführer unterlag in der Zeit vom 25.02. bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.
Aus § 27 Abs. 2 sowie Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit § 6 GSVG folgt, das ein Beitrag für das ganze bzw. "volle Monat" auch dann zu entrichten ist, wenn der zur Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG führende Sachverhalt zeitlich nur einen Teil des betreffenden Kalendermonats umfasst.
Da der Beschwerdeführer im Februar 2010 nicht bereits vorher eine andere selbständige Erwerbstätigkeit ausübte und somit keine Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG bestand, hat die belangte zu Recht Beiträge für den "vollen" Monat Februar 2010 bzw. ab 01.02.2010 vorgeschrieben.
3.3.3. Dem zunächst vorgebrachten Argument des Beschwerdeführers, eine Bindung an die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbetrieb bestehe nicht, ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 auch die Sozialversicherungsanstalt bindet (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.07.2014, Zl. 2012/08/0243; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; u.a.).
Damit geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Kalenderjahr 2010 nicht, wie im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen, € 10.900,-- sondern lediglich maximal € 4.200,-- erzielt, ins Leere.
3.3.4. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Beiträge sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung nach der "kleinen Versicherungsgrenze" gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu ermitteln seien, kann nicht beigetreten werden. Der Beschwerdeführer unterlag - wie oben ausgeführt - der auf der Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft beruhenden Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und nicht einer solchen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
3.3.5. Aus den gemäß § 229a GSVG übermittelten Daten des Finanzamtes Feldkirch vom 20.08.2012 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von - unbestritten - € 10.900,-- erzielte. Des Weiteren wurden ihm im Kalenderjahr 2010 Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von insgesamt € 1.413,83 vorgeschrieben, was von ihm ebenfalls unbestritten blieb. Diese sind, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 den Einkünften hinzuzurechnen.
3.3.6. Was die geltend gemachten Beiträge zur Krankenversicherung betrifft, ist die belangte Behörde zu Recht von der Mindestbeitragsgrundlage im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 1 GSVG ("Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung") ausgegangen und hat sie die sich daraus ergebenden Mindestbeiträge nach den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 27 Abs. 1, 27a Abs. 1 und 27d Abs. 1 GSVG: 7,05 % + 0,5 % + 0,1 %) korrekt errechnet.
3.3.7. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen nicht die rechnerische Richtigkeit der ermittelten Beitragsgrundlagen zur Pensionsversicherung bzw. deren Übereinstimmung mit den der belangten Behörde übermittelten maßgeblichen Steuerdaten sowie die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge zur Pensionsversicherung.
3.3.8. Dass die (Mindest) Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung unrichtig errechnet worden wären, ergeben sich keine Hinweise.
Die belangte Behörde hat daher den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, für den relevanten Zeitraum vom 01.02. bis 31.12.2010 monatliche endgültige (Mindest) Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in der (gesetzlich) feststehenden Höhe zu entrichten.
3.4. ad) Spruchpunkt 3. des bekämpften Bescheides - Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge:
3.4.1. Gemäß § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2010) sind die Beiträge, wenn sie auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden, mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
§ 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG stellt klar, dass die Fälligkeit für die aufgrund der erfolgten Nachbemessung zu entrichtenden Beiträge mit Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres, in dem die Vorschreibung erfolgt, eintritt.
3.4.2. Es steht unbestritten fest, dass der belangten Behörde die von der Finanzbehörde gemäß § 229a GSVG übermittelten Steuerdaten am 20.08.2012 zukamen und damit die Fälligkeit der zu leistenden Beiträge mit 30.11.2012, dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres, eingetreten ist.
Der Beschwerdeführer erstattete dazu im Übrigen kein Vorbringen.
3.5. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 13 VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
4.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung - zusammengefasst - die Rechtsansicht, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 6 EMRK von der Durchführung einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dass dies dann der Fall ist, wenn von vornherein absehbar ist, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des (Bundes-) Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes außer Betracht bleiben kann (vgl. die Entscheidungen des VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; vom 21.04.2015, Zl. Ra 2015/09/0009).
4.1.2. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (vgl. die Erk. des VfGH vom 14.03.2012, U 466/11-18; vom 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
4.2. Im gegenständlichen Fall erhob der Beschwerdeführer gegen den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, die zu Grunde gelegten (Mindest) Beitragsgrundlagen und die sich daraus ergebenden Beiträge im Einspruch keine Einwände. Dabei wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter einer schlüssigen, nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung festgestellt und es wurde im Einspruch auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Da die von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts dargelegten Voraussetzungen im gegenständlichen Fall gegeben sind, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, der zu ermittelnden Beitragsgrundlagen sowie der Berechnung der (Mindest) Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im erhobenen Einspruch vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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