W159 1425157-2•BVwG W159 1425157-2
W159 1425157-2Federal Administrative CourtOct 3, 2016
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Säumnisbeschwerde,<br/>Verfahrenseinstellung
W159 1425157-2/27E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX, geb. XXXX (?), Staatsangehöriger von Guinea-Bissau alias Gambia, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, behauptetermaßen ein Staatsbürger von Guinea-Bissau und laut eigenen Angaben am XXXX geboren, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle am 04.08.2009 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Einholung eines länderkundlich-sprachwissenschaftlichen Gutachtens wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 31.01.2012, XXXX unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 6 leg. cit. festgestellt, dass Guinea-Bissau als Herkunftsstaat nicht feststehe und demzufolge der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, sowie der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2012 Zl. XXXX wurde der bekämpfte Bescheid gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Schriftsatz vom 01.10.2013 erstattete der Beschwerdeführervertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt, für welche nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, insbesondere hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, aber auch hinsichtlich eines allfälligen Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers war daher eine Beschwerdeverhandlung für den 13.11.2015 anzuberaumen.
Da eine Verständigung des Beschwerdeführers nicht möglich war und dieser auch zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen war, wurde das Verfahren mit Beschluss des BVwG vom 18.11.2015, Zl. XXXX eingestellt.
Aufgrund des Antrages auf Fortsetzung des Asylverfahrens unter Anschluss einer aktuellen zentralen Meldeauskunft mit einem aufrechten Wohnsitz in Österreich wurde das Verfahren mit Beschluss des BVwG vom 06.06.2016, Zl.XXXX gem. § 24 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 fortgesetzt. Mit Schreiben vom 15.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer z.H. seines ausgewiesenen Vertreters, Rechtsanwalt XXXX, aufgetragen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen, zur Klärung der Frage des Herkunftsstaates, entweder eine Bestätigung des Honorarkonsulates von Gambia in Wien, dass er kein Staatsbürger von Gambia sei oder eine Bestätigung der zuständigen Botschaft von Guinea Bissau, dass er tatsächlich ein Staatsbürger von Guinea Bissau sei, vorzulegen. Nach mehrfacher Fristerstreckung teilte der ausgewiesene Vertreter (unter Aufrechterhaltung der Vollmacht) mit, dass diesem Auftrag nicht entsprochen werden könne, das es schon sein längerer Zeit nicht möglich gewesen wäre den Mandanten zu erreichen und kein aktueller Kontakt mehr bestehe. Weiters wurde die Verfahrenseinstellung angeregt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Nach § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Im vorliegenden Fall hat der - nach wie vor bestehende - ausgewiesene Vertreter dem BVwG mitgeteilt, dass schon seit längerer Zeit kein Kontakt mit dem Beschwerdeführer bestehe. Der gegenwärtige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist daher durch das Bundesverwaltungsgericht nicht leicht feststellbar, zumal selbst bei Vorliegen einer aufrechten Meldung in Österreich eine direkte Kontaktnahme des Beschwerdeführers dem § 8 RAO widersprechen würde. Zur Feststellung eines maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei, im vorliegenden Fall insbesondere durch entsprechende Nachweise über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Staatsbürgerschaft, aber auch im Folgenden im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (siehe z.B. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018) erforderlich.
Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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