W128 2008465-1•BVwG W128 2008465-1
W128 2008465-1Federal Administrative CourtOct 3, 2016
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, persönliche Gefährdung,<br/>private Verfolgung
W128 2008465-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2014, Zl. 619982008/1614996/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 04.02.2013 im österreichischen Bundesgebiet von einer Polizeistreife aufgegriffen und stellte im Zuge der Amtshandlung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 05.02.2013 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen persönlichen Daten gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX im Dorf XXXX in Afghanistan geboren, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an und sei verwitwet. Er habe die Grundschule besucht und sei gelernter Teppichknüpfer. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine beiden Brüder, seine beiden Schwestern und der zweijährige Sohn des Beschwerdeführers namens XXXX seien nach wie vor in der Heimat im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Logar aufhältig, wo auch der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben verbracht habe. Der Vater und die ältere der beiden Schwestern würden die Familie versorgen.
Zur Ausreise erklärte der Beschwerdeführer, er habe seine Heimat vor ca. zwei Monaten [errechnet somit ca. Anfang Dezember 2012] verlassen und sei über Kabul illegal in den Iran gereist. Von dort sei er schlepperunterstützt in verschiedenen Transportmitteln (Pkw, Lkw, Schlauchboot, zu Fuß) letztlich bis nach Österreich gelangt, wobei er nicht angeben könne, durch welche Länder er gereist sei. Zuletzt sei er in einem Lkw versteckt gewesen, sei irgendwo ausgestiegen, zu Fuß weitergegangen und kurze Zeit später von der österreichischen Polizei aufgegriffen worden. Die Ausreise habe insgesamt etwa zwei Monate gedauert.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Als meine Ehefrau starb, wollte mein Vater, dass ich ein anderes Mädchen heirate. Er zeigte mir das Mädchen am Feld. Ich stand bei ihm und wir sprachen miteinander. Auf einmal kamen zwei Taliban, ich rannte dort weg, weil ich Angst hatte, da man sich in Afghanistan nicht einfach so mit einem fremden Mädchen unterhalten darf. Ich weiß nicht, was mit diesem Mädchen passiert ist. Mein Vater erhielt später einen Drohbrief von den Taliban, in welchem stand, dass das Mädchen die Strafe bereits erhalten habe und ich mich den Taliban stellen sollte. Danach kam noch ein Drohbrief der Taliban. Mein Vater schickte mich dann mit einem Bekannten von ihm weg. Die Taliban werden mich auf keinen Fall am Leben lassen. Ich habe Angst um meinen Vater, denn wenn die Taliban erfahren, dass ich geflüchtet bin, werden sie ihm etwas antun. Deshalb bitte ich, dass niemandem mein Aufenthaltsort bekannt gegeben wird. Das sind meine Fluchtgründe, mehr kann ich nicht angeben." Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban getötet zu werden.
1.3. Zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 05.03.2014 legte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde vor, um sein Geburtsjahr zu bestätigen, und brachte einen Drohbrief der Taliban sowie eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft bei. Einen Reisepass habe er nie besessen auch nie beantragt.
Der Beschwerdeführer lebe momentan von der Grundversorgung, weil er keine Arbeitsbewilligung habe, und bewohne gemeinsam mit drei weiteren Personen ein Zimmer. Er spreche ein bisschen Deutsch. In der Heimat habe er von der Landwirtschaft gelebt. Er sei gelernter Teppichknüpfer. In Österreich könne er jegliche Arbeit annehmen, er sei jung und könne alles machen. Er wolle zuerst die deutsche Sprache und dann einen Beruf erlernen.
Nachgefragt, ob er der leibliche Vater von XXXX sei, bestätigte der Beschwerdeführer das. Er sei verheiratet gewesen. Seine Frau sei schwer krank gewesen und verstorben, als der Sohn vier oder fünf Monate alt gewesen sei. Der Sohn sei am XXXX geboren worden. Den Todestag seiner Frau könne er nicht genau angeben. Dem Beschwerdeführer selbst gehe es gesundheitlich gut.
Über Nachfrage wiederholte der Beschwerdeführer anschließend die Angaben zu seinen Angehörigen und führte weiter an, dass seine Eltern, seine Geschwister und sein Sohn im Elternhaus in XXXX leben würden. Es gebe dort viele Verwandte. Die Familie lebe von der Landwirtschaft und die Cousins des Beschwerdeführers seinen Autohändler. Es stehe ein Haus, ein Grundstück und eine Landwirtschaft im Familienbesitz. Der Vater des Beschwerdeführers habe dem Dorf auch ein Grundstück geschenkt und dort eine Moschee errichtet. Der Beschwerdeführer habe zu den Angehörigen ein gutes Verhältnis und auch telefonischen Kontakt. Der Freund des Vaters, der dem Beschwerdeführer bei der Ausreise geholfen habe, habe ihm auch die Dokumente geschickt, die er heute vorgelegt habe. Vor etwa vier Tagen habe der Beschwerdeführer zuletzt Kontakt mit der Heimat gehabt. Der Freund des Vaters habe ihm telefonisch berichtet, dass die Staatsanwaltschaft die Drohbriefe bestätigt habe. Er habe dem Beschwerdeführer auch gesagt, dass er da bleiben solle, wo er jetzt sei. Es sei für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr unmöglich, etwa bei Verwandten zu wohnen. Das, was er getan habe, sei strafbar, und es erwarte ihn die Todesstrafe.
Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer, er habe weder in der Heimat noch im Bundesgebiet Strafrechtsdelikte begangen, er habe mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen in der Heimat keine Probleme gehabt, gegen ihn sei kein Gerichtsverfahren anhängig, er sei nie in Haft oder festgenommen gewesen und habe auch keiner Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation angehört.
Aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor: "Nach dem Tod meiner Frau wollte mein Vater, dass ich wieder heirate. In unserem Dorf lebte ein Mädchen namens XXXX. Mein Vater kennt die Familie. Er meinte, sie wäre eine gute Frau für mich. Ich wollte dann mit ihr sprechen, ob sie auch einverstanden ist. Im Dorf gibt es einen Wasserplatz. Sie war dort, um Wasser zu holen. Ich bin dann zu ihr hingegangen und wollte mit ihr sprechen. Auf dem Weg zu ihr sind zwei Leute gekommen und ich lief nach Hause. Es ist bei uns verboten, sich zu treffen oder miteinander zu reden. Die Taliban sind überall. Dann ist mein Vater gekommen und hat mir gesagt, dass alle über das Mädchen und mich reden und ich werde von den Taliban verfolgt. In dieser Nacht bin ich zu Bekannten, um mich zu verstecken. Am nächsten Tag ging ich nach Kabul zu einem Freund. Mein Vater ist nachgekommen und hat mir gesagt, dass die Taliban meine Rückkehr fordern, um meine Strafe zu verbüßen. Das Mädchen wurde schon bestraft."
Damit meine der Beschwerdeführer, dass das Mädchen gestorben sei, aber wie, das wisse er nicht. Er könne auch nicht sagen, ob es die Taliban oder ihre Brüder gewesen seien. Vorgehalten, weshalb die Brüder ihre eigene Schwester töten sollten, wenn der Vater des Beschwerdeführers die Familie des Mädchens doch gut gekannt habe, entgegnete er, dass die Sache zwischen einem Vater und der Familie des Mädchens nicht abgesprochen gewesen sei. Der Vater habe nur dem Beschwerdeführer gesagt, dass das eine gute Frau wäre, und er habe mit dem Mädchen reden wollen. Nachgefragt, ob einer der beiden Männer etwas gesagt habe, als der Beschwerdeführer auf das Mädchen zugegangen sei, verneinte er das und erklärte, er sei dann gleich weggelaufen. Vorgehalten, warum er das Mädchen überhaupt ansprechen habe wollen, und ob er sich den Konsequenzen nicht bewusst gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er das nicht so ernst genommen habe. Er habe sie doch nur fragen wollen und habe nicht gewusst, dass so etwas passieren würde. Weiter vorgehalten, dass er doch auch vorbeigehen hätte können, zumal er ohnehin noch nicht gesprochen habe, wiederholte er: "Ich habe die zwei Männer nur gesehen und bin davon gelaufen." Dennoch sei ihm vorgeworfen worden, dass sie ein Verhältnis miteinander gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe die beiden Männer nicht gekannt. Vorgehalten, ob er wirklich meine, dass ihm ein Verhältnis vorgeworfen worden sei, nur weil er auf ein Mädchen zugegangen sei, wiederholte der Beschwerdeführer: "Eigentlich ja. Der Brief ist an meinen Vater gerichtet. Dort steht drin, dass das Mädchen ihre Strafe bekommen hat und mich den Taliban übergeben soll, damit ich meine Strafe auch erhalte."
Zu seinen Befürchtungen wiederholte der Beschwerdeführer: "Die Taliban würden mich steinigen und die Brüder des Mädchens würden mich töten, weil ich Schande über die Familie gebracht habe. Ich möchte aber nochmals anmerken, dass ich nichts getan habe." Er habe Angst um sein Leben und innerhalb Afghanistans auch an keinem anderen Ort wohnen, da die Taliban und die Brüder des Mädchens ihn überall finden würden. Wegen diesen Problemen habe er das Land sofort Anfang Jänner 2013 verlassen. Er habe nun alle Fluchtgründe genannt. Nachgefragt, ob ihm im Falle der Rückkehr in Afghanistan Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, gab er abermals an, dass er befürchte, gesteinigt und getötet zu werden.
Abschließend wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner Integration im Bundesgebiet gestellt, sodass er ausführte, er habe hier keine Familienangehörigen oder Verwandten und lebe auch in keiner Lebensgemeinschaft. Er habe noch keinen Deutschkurs begonnen, da er sich das finanziell nicht leisten könne, versuche aber, sich die Sprache selbst beizubringen. Er verstehe viel, könne aber noch nicht gut sprechen. In seiner Freizeit gehe er spazieren, spiele Cricket und Fußball, sehe zu Hause fern und lerne Deutsch. Vereinen oder Organisationen gehöre er nicht an. Er wolle gerne die deutsche Sprache lernen und sich dann integrieren. Er könne nicht in seine Heimat zurück; lieber sterbe er hier als dort.
1.4. Aus der vom BFA veranlassten Übersetzung der vorgelegten Schreiben ergibt sich Folgendes:
"Islamische Emirate Afghanistan
Oberkommission für Strafsachen in der Provinz Logar
Datum: 03.12.1391
Nummer: 619
Sehr geehrter Herr XXXX,
wie bereits verkündet ist Ihr Sohn namens XXXX durch unsere Abteilung für schuldig befunden worden. Er soll aufgrund der islamischen Scharia seine Strafe antreten und verbüßen. Es ist uns bekannt, dass er momentan verschollen ist. Deshalb wird Ihnen verkündet, dass Sie ihn sofort ausliefern, damit er seine Strafe nach islamischem Recht antreten kann. Wenn Sie diesem Befehl nicht nachkommen, dann haben Sie keine Möglichkeit der Beschwerde.
Unterschrift von XXXX
"Islamische Republik Afghanistan
Oberstaatsanwaltschaft
Provinz Logar
Administrative Abteilung
Nummer: 370
Datum: 14.12.1391
An die Sicherheitskommandantur Logar,
eine Person namens XXXX, Vatersname XXXX, wohnhaft im Bezirk XXXX, ist von den regionalen Taliban bedroht worden und sein Leben ist in Gefahr. Außerdem hat er mehrere schriftliche Drohungen erhalten. Dies wurde Ihnen geschildert, um sein Recht auf Sicherheit zu gewährleisten.
Hochachtungsvoll,
Unterschrift des Staatsanwaltes der Provinz Logar
XXXX"
1.5. Am 01.04.2014 fand vor dem BFA eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dem Beschwerdeführer wurden die Übersetzungen der vorgelegten Schreiben vorgehalten, in denen ein anderer Name als der des Beschwerdeführers genannt wurde. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Wahrheit gesagt habe und es stimme, dass die Drohbriefe gegen ihn gerichtet seien. In dem Brief von den Taliban stehe, dass sein Vater ihn übergeben solle und dass der Beschwerdeführer das, was er getan habe, büßen müsse. Die, die genannt werde, sei bereits bestraft worden und er müsse auch bestraft werden. Der Beschwerdeführer werde in den Briefen genannt, aber nur mit dem Vornamen.
In der Folge wurden die vorgelegten Schreiben noch einmal von der Dolmetscherin übersetzt. Dabei stellte sich heraus, dass der Dolmetscherin bei der ursprünglichen Übersetzung ein Fehler unterlaufen ist. Der fälschlicher Weise mit XXXX übersetzte Vorname wurde nunmehr korrigiert auf den Vornamen des Beschwerdeführers
XXXX.
Aufgefordert, noch einmal seine Fluchtgründe zu schildern, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich wollte ein Mädchen heiraten und sie persönlich fragen. Im Dorf gibt es einen Wasserplatz. Sie war dort, um Wasser zu holen. Ich bin dann zu ihr hingegangen und wollte mit ihr sprechen. Auf dem Weg zu ihr sind zwei Leute gekommen. Ich habe sie nicht gesehen, da ich zum Rücken stand. Ich konnte das Mädchen nicht ansprechen und bin dann nach Hause gegangen." Vorgehalten, wie er auf die Männer aufmerksam geworden sei, wenn er sie gar nicht gesehen habe, erklärte er: "Das Mädchen verhielt sich eigenartig und dann lief ich gleich davon."
2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 09.05.2014 [fälschlicher Weise datiert mit 09.05.2013], Zl. 619982008/1614996/BMI-BFA_STM_RD, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig erkannte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt III.).
In seiner Begründung führte das BFA zusammengefasst aus, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die behauptete Annäherung an ein Mädchen und die daraus angeblich resultierenden Konsequenzen aus näher dargelegten Gründen nicht glaubwürdig sei, weshalb die Gewährung von Asyl nicht in Betracht komme. Die allgemeinen, im Wesentlichen alle Bürger von Afghanistan treffenden Verhältnisse des jahrzehntelangen Krieges/Bürgerkrieges seien ebenso wenig geeignet, asylrelevante Verfolgung zu begründen.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen zur prekären Sicherheitslage in Afghanistan und den individuellen Angaben des Beschwerdeführers kam das BFA in weiterer Folge zu dem Ergebnis, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine hoffnungslose Notlage gerate, sodass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei. Ihm wurde daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er die behauptete mangelnde Glaubwürdigkeit seines Vorbringens entkräften und allfällige Widersprüche aufklären wolle. Er habe sowohl bei der Erstbefragung als auch vor dem BFA die Wahrheit gesagt und alles näher geschildert. Sollte es zu Ungenauigkeiten gekommen sein, wäre er bereits gewesen, nähere Aussagen zu machen und mit den Behörden kooperativ zusammen zu arbeiten.
Der Unterstellung der belangten Behörde, dass er einerseits angegeben habe, die zwei Männer gesehen zu haben, und andererseits gesagt habe, dass er sie nicht gesehen habe, wolle er entgegentreten. Er habe immer gesagt, dass er die Männer nicht gesehen habe. Vermutlich sei dies im Zuge der Erstbefragung nicht korrekt übersetzt worden.
Die belangte Behörde habe weder vollständig begründet noch schlüssig dargelegt, warum seinem Asylgrund keine Glaubwürdigkeit geschenkt werde. Daher beantrage der Beschwerdeführer die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, um seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbar schildern und glaubhaft machen zu können, sowie die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen.
4. Am 03.12.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete [Schreibfehler korrigiert]:
"I. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:
VR: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie vollkommen gesund?
BF: Mir geht es gut.
VR: Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
BF: Manchmal hab ich Schwierigkeiten mit meinem Auge, der Arzt hat mir Augentropfen verschrieben. Sonst bin ich gesund.
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
II. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:
VR: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Ja.
VR: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA die Wahrheit gesagt?
BF: Ja.
VR: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei bzw. im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA gut verstanden?
BF: Ja.
III. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:
VR: [Belehrung über Wahrheitspflicht] Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.
BF: Ja, die Daten auf dem Ausweis sind richtig.
VR: Haben Sie Identitätsdokumente aus Ihrem Herkunftsland, die Ihre Identität bestätigen bzw. können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?
BF: Ich habe nur die vorgelegte Tazkira.
VR: Nennen Sie Ihr Geburtsdatum.
BF: Das Datum, das hier festgestellt worden ist, ist nicht richtig. Mein richtiges Geburtsdatum ist der XXXX. Bei der Ersteinvernahme hat man mir gesagt, ich könnte das später korrigieren. Bei der Erstbefragung habe ich mein echtes Geburtsdatum angegeben, das hat man mit dem Hinweis, dass man es später korrigieren kann, nicht aufgeschrieben.
D: Auf der Tazkira steht nur, dass der BF zum Ausstellungsdatum 19 Jahre alt gewesen sei. Die Tazkira ist 2012 ausgestellt worden.
VR: Woher wissen Sie, dass Sie am XXXX geboren worden sind?
BF: Das hat mir mein Vater telefonisch mitgeteilt.
VR: Woher haben Sie die Tazkira?
BF: Die habe ich mir in der Provinz Logar ausstellen lassen.
VR: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.
BF: Ich bin verheiratet und habe einen Sohn.
VR: Wo ist Ihre Ehefrau?
BF: Meine Frau ist bei der Geburt unseres Sohnes gestorben.
VR: Also sind Sie nicht verheiratet, sondern verwitwet?
BF: Ja.
VR: Haben Sie noch andere Kinder?
BF: Nein.
VR: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich bin afghanischer Staatsbürger.
VR: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.
BF: Ich bin Paschtune und Muslime (Sunnit).
VR: Hatten Sie in ihrer Heimat Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer religiösen Überzeugung?
BF: Nein.
VR: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?
BF: Ich spreche Paschtu, Dari, Urdu spreche ich fließend und kann es auch schreiben. In Englisch und Deutsch habe ich noch Probleme beim Schreiben.
IV. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:
Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren ein. Der beschwerdeführenden Partei wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Weiters wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich hierbei um den aktuellen Länderbericht "Afghanistan - allgemeiner Vorhalt" handelt, der ihm bereits mit der Ladung zur Kenntnis gebracht wurde.
VR: Wollen Sie hierzu eine Stellungnahme abgeben?
BF: Die Berichte in Afghanistan stimmen, mehr kann ich dazu nicht sagen.
V. Ermittlungsermächtigung:
VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?
BF: Ich bin einverstanden.
VI. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei:
VR: Leben Ihre Eltern noch?
BF: Ja. XXXX heißt mein Vater und XXXX meine Mutter. Meine verstorbene Ehefrau hieß XXXX und mein Sohn XXXX.
VR: Haben Sie Geschwister?
BF: Ja. Sie heißen XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.
VR: Wie lautet die letzte Adresse in Afghanistan an der Sie gewohnt haben?
BF: Das Dorf heißt XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Logar.
VR: Handelt es sich bei der Wohnadresse um ein Haus oder eine Wohnung?
BF: Es ist ein Haus.
VR: Wem gehört diese Unterkunft und ist im Ort bekannt, dass Ihre Familie an dieser Adresse lebt?
BF: Das Haus gehört meinem Vater. Und in diesem Dorf wohnt meine Verwandtschaft und wir sind im Ort auch bekannt.
VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?
BF: Von meiner Geburt an bis zu meiner Ausreise.
VR: Wer lebt derzeit an dieser Adresse?
BF: Meine Familie wohnt dort.
VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt?
BF: Als ich von Afghanistan ausreisen wollte, habe ich mich zwei Nächte in Kabul aufgehalten.
VR: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Verwandten? Wenn ja, wann und in welcher Form erfolgte der letzte Kontakt?
BF: Wenn meine Familienmitglieder nach Kabul kommen, rufen sie mich an. Das letzte Mal war das vor zwei Wochen. In XXXX gibt es keine Antenne, deswegen kann man dort nicht telefonieren.
VR: Wie geht es Ihren Familienangehörigen?
BF: Es geht allen gut.
VII: Leben der beschwerdeführenden Partei in Afghanistan:
VR: Schildern Sie Ihre Schulbildung und Ihre berufliche Erfahrung in Afghanistan.
BF: Ich bin dort ca. vier bis fünf Jahre in die Schule gegangen. Ich habe am Feld und als Teppichknüpfer gearbeitet.
VR: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Von meiner Arbeit und von meinen Grundstücken.
VR: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Afghanistan?
BF: Gut. Die wirtschaftliche Situation ist immer noch gut.
VR: Haben Sie noch irgendwelche Verwandten in Afghanistan, von denen heute noch keine Rede war?
BF: Nein, ich habe keine anderen Verwandten. Väterlicherseits habe ich noch Cousins in XXXX, mit denen habe ich keinen Kontakt.
VIII. Integration in Österreich:
VR: Mit dem bezüglich Spruchpunkt I. bekämpften Bescheid des BFA wurde Ihnen bereits der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Somit erübrigt sich eine Prüfung Ihrer Integration in Österreich. Wollen Sie trotzdem dazu etwas vorbringen?
BF: Ich habe mittlerweile Deutsch auf A2 Niveau gelernt und mache gerade meinen Pflichtschulabschluss (entsprechende Unterlagen werden vorgelegt und werden in Kopie
zum Akt genommen).
IX. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:
VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.
BF: Meine Frau war im Spital. Vier oder fünf Monate nach der Geburt ist meine Frau verstorben und mein Vater hat gesagt, ich solle wieder heiraten. Mein Vater war mit einem Vater eines Mädchens befreundet. Die Familie von dem Mädchen hat nicht weit weg von meinem Zuhause gewohnt. Ich wusste, dass diese Frau zur Quelle geht, um Wasser zu holen. Ich bin zu ihr hingegangen, um zu sehen wie sie aussieht. Über den Weg zur Quelle (Godar) gibt es viele Gedichte. Ich habe mich sehr bemüht, um mit dem Mädchen ins Gespräch zu kommen. Ich habe bei dieser Quelle auf sie gewartet. Dort ist es verboten, dass Männer mit Frauen sprechen. Uns beobachteten zwei Männer als ich dem Mädchen ca. einen Meter gegenüberstand. Wir haben aber nicht miteinander gesprochen. Sie hat die zwei Männer gesehen und ist aus Angst weitergegangen. Wir standen uns zwei bis drei Minuten gegenüber, ohne zu sprechen.
VR: Vorhalt, es ist etwas unglaubwürdig, dass Sie zwei bis drei Minuten gegenüber von dem Mädchen gestanden sind, ohne zu sprechen.
BF: Ich kann nicht sagen, wie lange es gedauert hat. Wir sind nicht ins Gespräch gekommen. Ich bin ebenfalls weitergegangen. Am Abend, ca. um 5:00 oder 6:00 Uhr, bin ich nach Hause gekommen. Mein Vater war böse auf mich, warum ich das gemacht habe. Mein Verhalten verstößt gegen unsere Sitten. Die beiden Männer haben mein unsittliches Verhalten im Dorf weiterverbreitet. Die beiden Männer haben im Dorf schlecht über mich gesprochen. Am nächsten Tag hat mich mein Vater mit einem Freund nach Kabul geschickt. Der Freund von meinem Vater hat alles erledigt und mich nach Europa geschickt. Mein Vater hat dann einen Drohbrief bekommen. Die Taliban haben darauf hingewiesen, dass sie das Mädchen bestraft haben und auch mich bestrafen wollen.
VR: Das steht nicht in dem Drohbrief. (VR verliest die Übersetzung)
D führt aus, dass aus dem Schriftstück hervorgeht, dass eine beteiligte Person bestraft worden ist. Von einem Mädchen steht nichts, es ist auch kein Namen angeführt.
BF: Mein Vater hat diesen Drohbrief an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Die Verwandten des Mädchens und auch Ihr Vater arbeiten mit den Taliban zusammen.
VR: Woher haben Sie diese Dokumente?
BF: Der Freund von meinem Vater, mit dem ich nach Kabul gefahren bin, hat mir diese gegeben.
VR: Wie kann ich davon ausgehen, dass dieses Dokument echt ist? Da ist kein Stempel darauf.
BF: Meines Wissens sind die Dokumente echt. Man kann auch telefonisch nachfragen, ob das stimmt.
VR: Entsprechend dem Ihnen übermittelten Länderbericht steht die Todesstrafe laut Scharia auf Zina-Vergehen. Dabei ist wird das Delikt durch außerehelichen Geschlechtsverkehr begangen. Das war ja Ihren Schilderungen zufolge nicht einmal ansatzweise der Fall.
BF: Die Brüder des Mädchens haben sie wahrscheinlich umgebracht. Das können auch die Taliban gewesen sein. Ich muss genauso bestraft werden.
VR: Sie haben nicht einmal mit dem Mädchen geredet, und dass da die Todesstrafe verhängt wird, kann ich nicht nachvollziehen.
BF: Ich weiß nicht, was diese zwei Männer über uns gesprochen haben. Es kann auch auf Gerüchten basierend sein.
VR: Sie haben gesagt, dass der Vater des Mädchens mit Ihrem Vater befreundet gewesen ist.
BF: Mein Vater ist zu dem Vater des Mädchens gegangen und hat ihm gesagt, dass nichts Schlimmes passiert sei. Der Vater des Mädchens hat das nicht akzeptiert. Sie haben den Vater des Mädchens falsch informiert und er hat ihnen geglaubt. Mein Vater hat gesagt, dass die zwei Männer mit den Taliban zusammenarbeiten. Mein Vater hat mit den Taliban zusammengearbeitet, als sie an der Macht waren. Als die Amerikaner kamen, hat sich mein Vater von den Taliban distanziert. Deshalb sind die Taliban auch gegen meine Familie eingestellt. Mein Vater hat die Zusammenarbeit mit den Taliban beendet.
VR: Vorher haben Sie gesagt, dass die Taliban in Ihrem Dorf an der Macht seien. Sie haben auch angegeben, dass es Ihrer Familie gut geht. Das passt nicht zusammen.
BF: Ich habe geglaubt, dass es sich nur auf die Gesundheit bezieht. Sie können sich auch vor Ort genau informieren. Das was ich angegeben habe, hat sich auch so zugetragen.
VR: Am 05.02.2013 haben Sie im Rahmen der Erstbefragung angegeben, dass Sie um das Leben Ihres Vaters fürchten. Zweieinhalb Jahre später geht es ihm immer noch gut, auch das passt nicht zusammen.
BF: Mein Vater hat schon Schwierigkeiten, er passt tagsüber gut auf sich auf, in der Nacht ist er immer Zuhause. Mein Vater hat auch Angst, dass mein Bruder, der noch zu Schule geht, von den Taliban umgebracht wird. In den Dörfern regieren die Taliban. Die Regierung beschränkt sich auf die Bezirksverwaltung.
VR: Wenn es dort zu gefährlich ist, warum lassen Sie Ihren Sohn dort?
BF: Er ist noch zu klein. Er ist jetzt viereinhalb Jahre alt.
VR: Haben Sie sich in Ihrem Dorf an eine Jirga oder die Dorfältesten gewandt?
BF: Wir haben keine Zeugen. Ich habe mich dem Mädchen erst dann genähert, als sie allein auf dem Nachhauseweg war.
BF: Haben Sie etwas dagegen, dass die beiden Briefe erkennungsdienstlich behandelt werden?
BF: Nein. (BF legt die Originale vor)
VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?
BF: Ich habe die Wahrheit gesagt. Sie können auch Informationen vor Ort einholen, um sich zu überzeugen, dass ich die Wahrheit gesagt habe."
5. In der Folge wurden die beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen. Aus dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 08.08.2016 ergibt sich für beide Schreiben, dass zu den fraglichen Formularen kein Informations- oder Vergleichsmaterial vorliege, sodass nach dem derzeitigen Kenntnisstand weder eine Beurteilung des Formularvordrucks noch eine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich sei.
Zum Schreiben mit dem Briefkopf "Islamische Republik Afghanistan, Oberstaatsanwaltschaft" ("Islamic Republic of Afghanistan, Attorney Gereral's Office") wurde in der kriminaltechnischen Beurteilung außerdem festgehalten:
"Das im linken oberen Bereich des Schriftstückes eingetragene Datum wurde nachträglich durch Rasur mit anschließender Überschreibung von ursprünglich 1391/4/14=5.7.2012 auf 1391/12/14=5.3.2013 abgeändert."
Zum zweiten Schreiben wurde in der kriminaltechnischen Beurteilung festgehalten:
"Die Eintragung "-12" am unteren Formularrand wurde verfälscht und lautete ursprünglich "-14"."
6. Nach Vorhalt des kriminaltechnischen Untersuchungsberichts durch das Bundesverwaltungsgericht nahm der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist mit Schreiben vom 23.09.2016 Stellung und brachte Folgendes vor: Zu der Schlussfolgerung, dass die Zahl "4" auf "12" handschriftlich geändert worden sei, könne er nur angeben, dass es sich um die Aktenzahl handle und die Änderung dessen vielleicht aus administrativen Gründen im Nachhinein von der Behörde vorgenommen worden sei. Im Rahmen der amtswegigen Ermittlung könne das Bundesverwaltungsgericht Ermittlungen im Herkunftsstaat Afghanistan vornehmen und eine Anfrage an die Ausstellungsbehörde stellen und sich bei der Polizeistation in XXXX, im Distrikt XXXX, Provinz Logar, näher erkundigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Logar, wo er am XXXX geboren wurde und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer die Grundschule besucht und auf der familieneigenen Landwirtschaft sowie als Teppichknüpfer gearbeitet.
Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine beiden Brüder, seine beiden Schwestern und der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers leben immer noch im Heimatdorf des Beschwerdeführers in Afghanistan. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan und reiste über Kabul illegal in den Iran. Von dort gelangte er schlepperunterstützt in verschiedenen Transportmitteln (Pkw, Lkw, Schlauchboot, zu Fuß) letztlich bis nach Österreich, wo er am 04.02.2013 von der österreichischen Polizei aufgegriffen wurde und im Zuge der Amtshandlung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich an ein Mädchen angenähert hat und damit gegen die Scharia und das afghanische Strafgesetzbuch verstoßen hat. Sohin wird auch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen sowohl von Seiten der Taliban als auch von Seiten des Staates oder durch Privatpersonen zu gewärtigen hätte.
Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2014 mehr als 31,8 Millionen Menschen. Davon sind 42% Pashtunen, 27% Tadschiken, 9% Hazara, 9% Usbeken, 4% Aimaken, 3% Turkmenen, 2% Balutschen und 4% gehören zu kleineren ethnischen Gruppen.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 106)
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Pashtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Ihre Zahl wird auf etwa 2,8 Millionen geschätzt. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
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(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 2. März 2015, S. 10f)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe.
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(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 2. März 2015, S. 11)
Außereheliche Beziehungen
In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2013)
Schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weiterhin weit verbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Die schädlichen traditionellen Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle und Position der Frauen in der afghanischen Gesellschaften wurzeln, betreffen in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen und Mädchen. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat; Hausarrest und Ehrenmorde. Zu den Formen der Zwangsheirat in Afghanistan gehören:
(i) "Verkaufsheirat", bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung einer Familienschuld verkauft werden
(ii) baad dadan, eine Methode der Streitbeilegung gemäß Stammestraditionen, bei der die Familie der "Angreifer" der Familie, der Unrecht getan wurde, ein Mädchen anbietet, zum Beispiel zur Begleichung einer Blutschuld
(iii) baadal, ein Brauch, bei dem zwei Familien ihre Töchter austauschen, um Hochzeitskosten zu sparen
(iv) Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehemanns
Wirtschaftliche Unsicherheit und der andauernde Konflikt sind Gründe, warum das Problem der Kinderheirat fortbesteht, da diese oftmals die einzige Überlebensmöglichkeit für das Mädchen und seine Familie angesehen wird.
Nach dem EVAW-Gesetz stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von Frauen als Mittel zur Streitbeilegung nach dem "baad"-Brauch sowie Kinder- und Zwangsheirat Straftatbestände dar. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt jedoch wie oben festgestellt langsam und inkonsistent.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Dokumente
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 22)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn-und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul-oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seinem Leben in Afghanistan sowie zu seinen Familienangehörigen und zu den familiären Beziehungen im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.12.2015, in der der Beschwerdeführer auch sein Geburtsdatum richtig stellte. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich darüber hinaus zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
2.1.2. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu den fluchtauslösenden Ereignissen sind nicht glaubwürdig; diese Behauptungen des Beschwerdeführers werden zur Gänze nicht der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt.
Wie bereits die belangte Behörde völlig zu Recht darlegte, traten im Vorbringen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens mehrere Ungereimtheiten auf, die auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entkräftet werden konnten.
Im Zuge der Erstbefragung schilderte der Beschwerdeführer, dass er sich mit seinem Vater über das Mädchen, das er angeblich heiraten habe wollen, am Feld unterhalten habe und in diesem Moment zwei Taliban gekommen seien (vgl. Erstbefragung vom 05.02.2013: "Als meine Ehefrau starb, wollte mein Vater, dass ich ein anderes Mädchen heirate. Er zeigte mir das Mädchen am Feld. Ich stand bei ihm und wir sprachen miteinander. Auf einmal kamen zwei Taliban, ich rannte dort weg, weil ich Angst hatte, da man sich in Afghanistan nicht einfach so mit einem fremden Mädchen unterhalten darf."). Die Schilderung legt also nahe, dass der Vater in dieser Situation, die bei einem Feld stattgefunden habe, ebenfalls anwesend gewesen sei. Von einem Wasserplatz oder einer Quelle berichtete der Beschwerdeführer damals noch nicht.
Im völligen Widerspruch zu diesem ursprünglichen Vorbringen erwähnte der Beschwerdeführer in den weiteren Einvernahmen den Vater im Zusammenhang mit der konkreten Situation mit keinem Wort, sondern erklärte, er habe das Mädchen alleine sprechen wollen, und zwar in der Nähe einer Quelle. Doch auch diese Variante des Vorbringens wurde unterschiedlich beschrieben, zumal der Beschwerdeführer am 05.03.2013 erklärte, am Weg zu dem Mädchen habe er zwei Männer gesehen und sei dann weggelaufen (vgl. Einvernahme vom 05.03.2013:
"Im Dorf gibt es einen Wasserplatz. Sie war dort, um Wasser zu holen. Ich bin dann zu ihr hingegangen und wollte mit ihr sprechen. Auf dem Weg zu ihr sind zwei Leute gekommen und ich lief nach Hause." bzw. "Ich habe die zwei Männer nur gesehen und bin davon gelaufen."), wohingegen er am 01.04.2014 meinte, er habe die Leute selber gar nicht gesehen (vgl. ergänzende Einvernahme vom 01.04.2014: "Im Dorf gibt es einen Wasserplatz. Sie war dort, um Wasser zu holen. Ich bin dann zu ihr hingegangen und wollte mit ihr sprechen. Auf dem Weg zu ihr sind zwei Leute gekommen. Ich habe sie nicht gesehen, da ich zum Rücken stand.").
Schon es aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Erstbehörde von unterschiedlichen Orten sprach und die anwesenden Personen sowie die Handlungsabläufe variierten, ist klar ersichtlich, dass er die behauptete Situation in Wahrheit so nicht erlebt hat, sondern sich einer zurechtgelegten Geschichte bediente, andernfalls wäre es nicht zu derartigen Divergenzen gekommen.
Im Zuge der Beschwerde wurde zum Widerspruch betreffend der Frage, ob er die Männer nun gesehen habe oder nicht, lapidar ausgeführt, der Beschwerdeführer habe immer gesagt, dass er die Männer nicht gesehen habe. Vermutlich sei dies im Zuge der Erstbefragung nicht korrekt übersetzt worden. Dazu ist einerseits anzumerken, dass sich die Widersprüche nicht einmal auf die Aussagen in der Erstbefragung beziehen, und andererseits, dass seitens des Beschwerdeführers im Zuge der Rückübersetzung keinerlei Fehler moniert wurden. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer noch einmal gefragt, ob es im bisherigen Verfahren Probleme mit der Übersetzung gegeben habe, was er dezidiert verneinte. Die Beschwerdeausführungen sind daher als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Eine weitere Ungereimtheit lässt sich darin erkennen, dass der Beschwerdeführer am 05.03.2013 die Frage, ob er jemals Strafrechtsdelikte begangen habe, klar verneinte, andererseits aber behauptete, er habe durch sein Verhalten gegen die Gesetze verstoßen. Auch gab er in derselben Einvernahme an, dass gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig sei, gleichzeitig legte er aber ein angebliches Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft [datiert mit 05.03.2013!] vor, was ebenfalls nicht schlüssig ist.
Die Einschätzung der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs bestätigt. Auch hier gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die behaupteten Ereignisse in einer Art und Weise darzulegen, dass davon auszugehen gewesen wäre, er hätte sie tatsächlich selbst erlebt. Die Aussage, er sei dem Mädchen zwei bis drei Minuten schweigend gegenübergestanden, ist wenig lebensnah und wurde von ihm über Vorhalt auch relativiert, sodass er dann vage erklärte, er wisse selbst nicht mehr, wie lange das Ganze gedauert habe. Der knappen Schilderung mangelte es an jeglichen Details, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nur leere Stehsätze vorbrachte.
Betreffend die vorgelegten Schreiben, die einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen wurden, ist festzuhalten, dass hier laut dem Untersuchungsbericht Veränderungen an den Datumsangaben vorgenommen wurden, was an sich schon gegen die Aussagekraft der Schreiben spricht. Zudem lässt sich den Länderberichten eindeutig entnehmen, dass in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhaltes in erheblichem Umfang im Umlauf sind, sodass die vorgelegten Schreiben auch vor diesem Hintergrund das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermögen. Letztlich ist es auch nicht erklärlich, warum auf dem Schreiben mit dem Briefkopf "Islamische Republik Afghanistan, Oberstaatsanwaltschaft" ("Islamic Republic of Afghanistan, Attorney Gereral's Office") das eingetragene Datum nachträglich durch Rasur mit anschließender Überschreibung von ursprünglich 1391/4/14=05.07.2012 auf 1391/12/14=05.03.2013 abgeändert wurde, wenn das Schreiben dem Beschwerdeführer doch angeblich zuvor von einen Bekannten seines Vaters übermittelt worden sei und es daher eine frühere Datierung ausweisen müsste. Dass der Beschwerdeführer das nachträglich mit 05.03.2013 datierte Schreiben ausgerechnet in der Einvernahme am 05.03.2013 vorlegte, entbehrt jeder Logik und trägt in keiner Weise zur Glaubhaftmachung des Vorbringens bei. Vor diesem Hintergrund erwiese sich auch ein, wie vom Beschwerdeführer angeregt, Herantreten an die Polizeistation in XXXX, als für die weitere Aufhellung des Sachverhaltes, nicht zielführend, weshalb dieser Anregung nicht näherzutreten war.
In einer Gesamtbetrachtung ist sohin dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu versagen.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht und wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Stellung zu nehmen, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
3.2.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
3.2.2.1. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen, sodass es der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt wird.
Zusammengefasst haben sich sohin aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt keine konkreten, stichhaltigen Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung seiner Person ergeben.
3.2.2.2. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Dezidiert zu einer persönlichen Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Religion befragt, gab der Beschwerdeführer sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er keine Probleme gehabt habe.
Diese Angaben stehen auch mit den Länderberichten im Einklang, aus denen sich ergibt, dass die Mehrheit der Afghanen (etwa 84% der Bevölkerung) sunnitische Moslems sind, ebenso gehört die Mehrheit (etwa 42% der Bevölkerung) der Volksgruppe der Paschtunen an. Hinweise auf eine diesbezügliche Gefährdung ergeben sich aus den Länderberichten nicht.
3.2.2.3. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des BFA der prekären Sicherheitslage in Afghanistan und der individuellen Situation des Beschwerdeführers schon insofern Rechnung getragen wurde, als dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
3.2.3. Der Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus durch das Bundesasylamt war daher der Erfolg zu versagen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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