BVwG W103 1419122-2

W103 1419122-2Federal Administrative CourtOct 3, 2016

Regest

Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation

Full text

BVwG W103 1419122-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.1419122.2.00

Spruch

W103 1419119-2/4E

W103 1419120-2/5E

W103 1419121-2/4E

W103 1419122-2/4E

W103 1419123-2/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.)XXXX, geb. XXXX, 5.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 09.07.2015, Zln. 1.) 810330002-14708577, 2.) 810330100-14708615, 3.) 810330209-14708658,

4. ) 810330503-14708640, 5.) 8103330601-14708631, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:

1.1. Die Erst- bis FünftbeschwerdeführerInnen, welche Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig sind, stellten am 06.04.2011 erste Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, nachdem sie zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist waren. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der jeweils minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen. Zum Nachweis ihrer Identität wurden die russischen Inlandspässe des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, der russische Führerschein des Erstbeschwerdeführers sowie die russischen Geburtsurkunden der Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen vorgelegt.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 06.04.2011 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass es für ihn unmöglich gewesen sei, in Tschetschenien zu leben. Die erstgeborene Tochter sei im Jahr 2004 bei der Geburt im Spital gestorben. Es herrsche dort sehr schlechte medizinische Versorgung. Auch sein jüngster Sohn leide an Sauerstoffmangel im Gehirn. Er habe im Herkunftsstaat keine ausreichende medizinische Behandlung erhalten. Der Erstbeschwerdeführer habe auch Probleme mit den tschetschenischen Behörden gehabt. Das sei in kurzen Worten schwer zu erklären. Er werde dies aber bei den Asylbehörden näher erklären. Er sei von den föderalen und von den tschetschenischen Beamten geschlagen worden. Es sei unsicher für ihn und seine Familie in die Heimat zurückzukehren. Es würde keine Garantie geben, dass man lebendig zurückkehre, wenn man aus dem Haus gehe.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer polizeilichen Erstbefragung vor, dass grundsätzlich dieselben Gründe wie bei ihrem Mann gelten.

Am 15.04.2011 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen Folgendes an:

Er stehe derzeit nicht in ärztlicher Behandlung.

Er lege heute seinen russischen Inlandspass, eine Krankenversicherungskarte, eine Pensionsversicherungskarte und Zeugnisse vor.

Im Herkunftsstaat leben sechs Brüder und drei Schwestern des Erstbeschwerdeführers sowie Tanten, Cousins und Cousinen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien im Jahr 2001 verstorben. Sie seien erkrankt, da der Erstbeschwerdeführer am 01.12.2000 halbtot geschlagen worden sei.

Der Erstbeschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt. Er habe bis 2008 verschiedene Tätigkeiten als Hilfsarbeiter ausgeführt. 2008 sei er zusammengeschlagen worden und habe an einer Dislokation der Wirbelsäule gelitten. Sein Bruder habe ihn fortan unterstützt. Seine Brüder leben in Tschetschenien. Ein Bruder wohne in XXXX. Vor seiner Ausreise habe sich der Erstbeschwerdeführer im März 2011 in XXXX aufgehalten um sich medizinisch behandeln zu lassen. Er habe damals bei seinem Bruder gewohnt.

Der Erstbeschwerdeführer gab an, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil das Leben dort unerträglich sei. Man gehe hinaus und habe keine Garantie, dass man wieder heim komme. Es würde ein Marionettenregime mit einem aufgeblasenen Beamtenstaat geben. Im Jahr 2008 sei er geschlagen worden, weil es einen Auffahrunfall mit geringem Sachschaden gegeben habe. Am 08.08.2008 sei er mit dem Auto auf dem Nachhauseweg gewesen. Sein Bruder sei auch im Auto gewesen. Vor ihm seien zwei Autos gefahren. Hinter ihm ein Auto. Die Autos vor ihm haben plötzlich gebremst und er sei dem Auto hineingefahren. In allen drei Autos seien Kadyrovleute gesessen. Alle 15 Kadyrovleute haben den Erstbeschwerdeführer und seinen Bruder gleich auf der Straße verprügelt. Sie haben eine Gehirnerschütterung erlitten. Als der Erstbeschwerdeführer und sein Bruder diese Leute später zur Rechenschaft haben ziehen wollen, seien sie bedroht worden. Es sei eine lange Prozedur gewesen. Sie haben versucht deren Identität festzustellen. Die Prozedur dauere bis heute an. Befragt, wann die letzte Aktion gewesen sei, sagte der Erstbeschwerdeführer, man habe diese Sache auf die lange Bank geschoben. Es sei nichts passiert. Wenn man gesetzmäßig vorgehe, könne man sie nicht zur Verantwortung ziehen, weil sie selbst das Gesetz seien. Auf Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er selbst nichts gemacht habe. Seine Brüder haben die Prozeduren gemacht. Er sei ja krank gewesen. Er habe nur versucht von den Ärzten Bestätigungen über die Körperverletzungen zu bekommen. Aber niemand habe ihm so ein Papier ausgestellt.

Befragt, welche Aktionen es von den Kadyrovzi gegen seine Person nach diesem Vorfall noch gegeben habe, sagte der Erstbeschwerdeführer, er habe im Jahr 1998 unter einem Pseudonym ein Gedicht veröffentlicht und darin die Marionetten im Kreml beschimpft. Von einem Freund im Verlag habe er im Jahr 2010 erfahren, dass man sich für den Erstbeschwerdeführer interessiere. Sein Freund habe ihm geraten auszureisen, weil Leute, für die man sich interessiere, immer verschwinden. Auf Vorhalt, dass ein Interesse an seiner Person keine konkrete Suche sei, sagte der Erstbeschwerdeführer, er sei schon gesucht worden, weil es konkret geheißen habe, dass sie diese Person brauchen würden. Zu ihm nach Hause gekommen seien sie nicht, weil es ja unter einem Pseudonym erschienen sei. Sie hätten aber nur ihre Spitzel bemühen müssen, um ihn zu finden.

Befragt, wann der Erstbeschwerdeführer den Entschluss gefasst habe auszureisen, sagte er, er habe bereits 2004 ausreisen wollen, als man sein Kind umgebracht habe. Zu Beginn dieses Jahres habe er sich wieder entschlossen auszureisen, als sich die Möglichkeit ergeben habe. Befragt, warum er sich dann schon 2010 einen Pass ausstellen habe lassen, sagte der Erstbeschwerdeführer, jeder Erwachsene müsse einen Auslandsreisepass haben. Den Pass habe sein Bruder ausstellen lassen.

Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, dass sein jüngster Sohn einen Sauerstoffmangel habe. In Tschetschenien würde es verfälschte Medikamente und Nahrungsmittel geben. Das verwendete Impfserum habe Keime in sich. Er könne mit seinem Kind nicht zur Behandlung nach XXXX fahren, da das so eine weite Distanz sei. Er könnte in XXXX auch nirgends wohnen. Bei seinem Bruder könne er mit drei Kindern nicht wohnen.

Befragt warum er, wie eingangs erwähnt, im Jahr 2000 geschlagen worden sei, sagte der Erstbeschwerdeführer, es seien föderale Soldaten gewesen. Der Grund sei ein Filtrationslager und ein Wachposten gewesen. Er sei provoziert und grundlos geschlagen worden. Sie haben gesagt, dass er ein Scharfschütze sei. Der Erstbeschwerdeführer sei von Frauen aus einem Bus befreit worden.

Dem Erstbeschwerdeführer wurden aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Der Erstbeschwerdeführer sagte, dass alles stimme, aber es sei noch schlimmer. Das könne nur einer wissen, der es am eigenen Leib erfahren habe.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Befragung im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Zur gesundheitlichen Situation ihrer Kinder befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der minderjährige Fünftbeschwerdeführer krank sei und Anfälle habe. Er leide an einem angeborenen Sauerstoffmangel. In Russland habe er verschiedene Medikamente bekommen und sei wegen Epilepsie ständig kontrolliert worden. Die Medikamente aus Russland gebe sie ihm nach wie vor. In Österreich bekomme er Medikamente wegen seiner Erkältung. Er habe auch in Österreich schon einen Anfall gehabt. Die Drittbeschwerdeführerin habe Fieber und Krämpfe gehabt. Sie sei aber geheilt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an einem Schmerz vom Rücken bis in die Beine. Sie habe in Österreich Schmerzmittel bekommen. In Russland sei nichts gefunden worden. Ein Arzt in Tschetschenien habe ihr gesagt, dass es ein Gesäßnerv sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie sei wegen ihres Mannes hier. Ihr Ehemann habe bereits 2004 ausreisen wollen, als das erste Kind verstorben sei. Sie habe damals abgelehnt. Jetzt habe ihr Mann ein Problem. Er habe irgendwelche Gedichte geschrieben und deshalb Probleme bekommen. Wann er diese Gedichte geschrieben habe wisse sie nicht. Das sei vor ihrer Ehe gewesen. Ein Freund ihres Mannes habe ihm mitgeteilt, dass der Verfasser des Gedichtes gesucht werde und sie daher ausreisen sollen. Befragt, ob es in den letzten Monaten vor der Ausreise irgendwelche Vorfälle gegeben habe, sagte die Zweitbeschwerdeführerin, dass ihr Mann nur selten zu Hause gewesen sei. Er habe ihr nicht gesagt, wo er sich aufhalte. Vor der Ausreise sei er noch in XXXX gewesen, weil er geschlagen worden sei und Rückenschmerzen gehabt habe. Er sei am 01.12.2000 geschlagen worden. Seither habe er Rückenprobleme. Er sei auch im Jahr 2008 bei einem Zwischenfall mit seinem Auto geschlagen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe persönlich keine Probleme gehabt.

Im Herkunftsstaat leben ihre Eltern, ein Bruder und drei Schwestern sowie Tanten und Onkel.

Nach XXXX habe die Familie nicht ziehen können, da sie gewollt haben, dass sich die Kinder normal entwickeln. Die Bedingungen in XXXX unterscheiden sich nicht von den Bedingungen in Tschetschenien. Die Zweitbeschwerdeführerin sei wegen der Probleme ihres Mannes und zum Wohl ihrer Kinder ausgereist.

1.2. Mit Bescheiden jeweils vom 15.04.2011, Zln.: 11 03.300-BAT, 11 03.301-BAT, 11 03.302-BAT, 11 03.305-BAT und 11 03.306-BAT, wies das Bundesasylamt die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (= Spruchpunkt I.) und erkannte diesen den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (= Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Erstbeschwerdeführer habe eine aktuelle Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können. So haben er und seine Gattin Vorfälle aus dem Jahr 2000 und 2008 angegeben, die weder in Zusammenhang gestanden seien noch weitere Konsequenzen einer folgenden Verfolgung oder Bedrohung nach sich gezogen haben. So habe er behauptet, dass er im Jahr 2000 auf einem Kontrollposten misshandelt worden sei. Dort sei er jedoch von vielen Frauen aus einem Bus befreit worden. Weitere Konsequenzen aufgrund dieses Vorfalles habe es nicht gegeben. Im Jahr 2008 habe er einen Verkehrsunfall mit Kadyrovzy gehabt, wobei er von diesen an Ort und Stelle verprügelt worden sei. Auch hier habe es weder weitere Bedrohungen, noch Anklagen oder sonstige Maßnahmen seinerseits gegeben, die zu weiteren Verfolgungshandlungen oder Repressalien geführt hätten. Die Ausreise im Jahr 2011 habe er hingegen damit begründet, dass er im Dezember 2010 gehört habe, dass nach dem Autor eines Gedichtes gesucht werden würde. Er selbst sei dieser Autor, hätte jedoch ein Pseudonym verwendet. Zu Verfolgungshandlungen gegen seine Person oder sonstigen konkreten gezielten Aktionen sei es nicht gekommen. Er habe jedoch aus Furcht das Land verlassen. Diese Angaben seien jedoch in keinster Weise glaubhaft gewesen. So sei dem Inlandspass und dem Inlandspass der Gattin zu entnehmen gewesen, dass er bereits im November 2010 Auslandspässe ausstellen habe lassen. Dies sei jedoch zu einem Zeitpunkt gewesen, als ihm der Umstand der Suche noch gar nicht bekannt gewesen sei und er angeblich auch noch nicht vor gehabt hätte das Land zu verlassen. Auch habe sowohl er, als auch seine Gattin zu verbergen versucht, dass er selbst die Auslandspässe bei der Passbehörde beschafft habe, habe diese Lüge jedoch aufgedeckt werden können. Es sei deutlich geworden, dass er bereits im Herbst 2010 die Ausreise geplant habe, somit schon vor der angeblichen Benachrichtigung von der Suche nach dem Verfasser des Gedichtes. Die Konstruktion des Fluchtgrundes liege auf der Hand und sie augenscheinlich gewesen. Zudem habe er behauptet, dass er bis zur Ausreise an der Wohnadresse gewohnt habe und bis auf die Zeit in XXXX auch zuhause gewesen sei. Die Gattin hingegen habe im Widerspruch zu behaupten versucht, dass der Erstbeschwerdeführer selten zuhause gewesen wäre.

Sein Vorbringen sei somit nicht glaubhaft beziehungsweise weise es keine Aktualität auf. Selbst wenn man seinem Vorbringen Glauben schenke, so weise sein Vorbringen keine Intensität im Sinne eines Konventionsgrundes auf. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. So könne er zum Bruder nach XXXX ziehen und hätte er so sowohl persönliche Anknüpfungspunkte, als auch die notwendige Unterstützung für einen Neustart.

Zum Gesundheitszustand seiner Kinder sei anzumerken, dass sein Sohn bereits in der Russischen Föderation in Behandlung gestanden sei, in Österreich hingegen nicht behandelt werde. Medikamentös behandle er seine Kinder immer noch mit den russischen Medikamenten. Ebenso werde auch seine Gattin in Österreich nur mit Schmerzmittel behandelt. In der Russischen Föderation sei die medizinische Versorgung in vollem Umfang erhältlich.

Da die gesamte Kernfamilie von der Ausweisung betroffen sei, greife diese auch nicht in deren Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK ein. Ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK hätten sich die beschwerdeführenden Parteien mangels Setzung von Integrationsmaßnahmen in Österreich nicht aufgebaut, weswegen deren Ausweisung in die Russische Föderation zulässig sei.

1.3. Gegen die angeführten Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien am 29.04.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie die Bescheide in ihrem vollen Umfang anfochten und im Wesentlichen Folgendes geltend machten: Sowohl der Vorfall im Jahr 2000, als auch die Vorfälle im Jahr 2004 und 2008 zeigen, dass die Familie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer mangelnden Unterwürfigkeit ständig Probleme mit den in ihrem Land herrschenden Trägern des Systems habe. Der Erstbeschwerdeführer sei schon immer Kritiker des Systems gewesen und habe auch schon 1998 kritische Texte veröffentlicht. Es gehe also aus dem gesamten Vorbringen hervor, dass sie früher oder später damit haben rechnen müssen, lebensbedrohlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Es werde auf zahlreiche Länderberichte verwiesen, die als notorisch vorausgesetzt werden, wonach in Tschetschenien Menschenrechtverletzungen und willkürliche Verhaftungen an der Tagesordnung stehen. Auch der Behauptung sei entgegenzutreten, dass die von ihnen vorgetragenen Fluchtgründe nicht die im Sinne der GFK geforderte Intensität aufweisen. Zur Rechtslage, dass auch mehrere, im Einzelnen nicht sehr intensive Verfolgungshandlungen asylrelevant sein können, verweise der Erstbeschwerdeführer auf die herrschende Judikatur und Literatur. Hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Form eines Umzuges seiner Familie nach XXXX sei zu sagen, dass es unmöglich sei, mit seiner ganzen Familie bei seinem Bruder zu leben. Außerdem wäre eine offizielle Registrierung, wie den Länderfeststellungen der belangten Behörde zu entnehmen sei, außerhalb Tschetscheniens kaum möglich. Aufgrund dieser Feststellungen sei davon auszugehen, dass ein Leben ohne Registrierung im Untergrund wohl nicht den Zumutbarkeitsvoraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entspreche und daher für die Familie nicht in Frage komme.

Zu den gesundheitlichen Problemen der der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers sei anzumerken, dass die Familie erst seit kurzer Zeit in Österreich sei und die notwendigen Behandlungen erst angelaufen seien. Die Tatsache, dass der Fünftbeschwerdeführer derzeit noch mit Medikamenten versorgt werde, die der Bruder des Beschwerdeführers in XXXX organisiert habe, bedeute nicht, dass dies eine adäquate, sondern bis dato die einzig ihnen offen stehende Behandlungsmöglichkeit darstelle. Da schon eines ihrer Kinder wegen mangelnder medizinischer Versorgung, die ihnen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verwehrt worden sei, gestorben sei, befürchten sie eine Wiederholung dieser Vorgangsweise und würde eine Rückkehr in ihre Heimat eine besondere Gefährdung des Kindes darstellen.

Im Akt findet sich ein undatiertes, handschriftlich verfasstes Schreiben des Erstbeschwerdeführers, mit dem er ein Konvolut an medizinischen Befunden betreffend den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer in russischer Sprache vorlegt. Weiters führt der Erstbeschwerdeführer darin aus, dass er das von ihm veröffentlichte Gedicht nicht mehr finden könne. Seine Mutter habe alle seine Papiere, Entwürfe und Zeitungen verbrannt, da sie Angst vor Verfolgung gehabt habe.

Mit Schreiben vom 25.10.2011 beantragten die beschwerdeführenden Parteien die Beigabe eines Rechtsberaters. Mit Verfahrensanordnungen des Asylgerichtshofes vom 08.11.2011, wurde diesen gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Schreiben vom 26.03.2013 legte der Erstbeschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden vor, und zwar:

  • Fachärztliche Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie vom 21.02.2013, wonach der Erstbeschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide;

  • Digitaler EEG-Videomonitoringbefund eines Krankenhauses, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 21.02.2013, betreffend den Fünftbeschwerdeführer, wonach das EEG "am Rande der altersentsprechenden Norm" sei und es "keine eindeutigen Herdzeichen" und "keine Paroxysmen" gäbe;

  • Laborbefund vom 22.02.2013 betreffend den Fünftbeschwerdeführer;

  • Laborbefund vom 21.02.2013 betreffend den Fünftbeschwerdeführer;

  • Ambulanzbefund vom 21.02.2013 betreffend den Fünftbeschwerdeführer, wonach er wegen "Symptomatischer Epilepsie" und "St. p. Commotio cerebri" behandelt worden sei.

Am 16.07.2013 langte ein Schreiben beim Asylgerichtshof ein und wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer vorgelegt. Außerdem liegen dem Schreiben zwei Schreiben in russischer Sprache bei, aus denen hervorgehe, dass sich die Geschwister des Beschwerdeführers von diesem und seinem Bruder abgewandt haben.

1.4. Am 03.10.2013 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 12.09.2013 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der Beschwerde.

In dieser Verhandlung legte der Erstbeschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

  • Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend den Fünftbeschwerdeführer, wonach dieser zusammengefasst an Epilepsie und Großwuchs leide;

  • Fachärztliche Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie vom 21.02.2013, wonach der Erstbeschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide;

  • Stationärer Entlassungsbericht eines Krankenhauses, Abteilung für Neurochirurgie, vom 10.09.2012, wonach die Zweitbeschwerdeführerin wegen "Diskusprolaps L4/L5, Lumboischalgie L5 links, St. p. sectio" behandelt worden sei;

  • Konvolut an Empfehlungsschreiben für die Familie, Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen der Eltern und Schulbesuchsbestätigungen der Kinder.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2013 langte ein Schreiben der XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführer ein, in dem eine Psychotherapeutin die "typischen Merkmale einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung zu Folge sequentieller Traumatisierung im Krieg" diagnostiziert.

1.5. Mit im Familienverfahren ergangenen Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 12.11.2013 wurden die oben angeführten Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.

Beweiswürdigend wurden in Bezug auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers insbesondere die folgenden Erwägungen getroffen:

"(...)

Bereits das Bundesasylamt hat die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant gewertet, da das Vorbringen keine Aktualität sowie keine Intensität im Sinne eines Konventionsgrundes aufweise. Die belangte Behörde bemängelte unter anderem, dass die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschilderten Vorfälle aus dem Jahr 2000 und 2008 weder in einem Zusammenhang gestanden seien noch weitere Konsequenzen einer folgenden Verfolgung oder Bedrohung nach sich gezogen haben. In der Beschwerdeverhandlung hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, den erkennenden Senat von der Asylrelevanz und Aktualität seines Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihm aber nicht gelungen. Der Beschwerdeführer schilderte vielmehr wiederum die gleichen Vorfälle aus dem Jahr 2000 und 2008 sowie die angeblichen Probleme wegen eines Gedichtes, das er im Jahr 1998 veröffentlicht haben soll. Dass er und seine Familie zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2011 eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt haben, konnte er aber nicht glaubhaft machen. In der Beschwerdeverhandlung sind außerdem Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zutage getreten. Dadurch wurde nicht nur der Eindruck der mangelnden Asylrelevanz verstärkt, sondern sind überhaupt erhebliche Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Vorbringens hinzugekommen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht des oben wieder gegebenen Verhandlungsprotokolls - auch im Vergleich zu den im Verfahrensgang kurz zusammengefassten Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in ihren Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber weder asylrelevantes noch glaubwürdiges Vorbringen handelt.

Vorweg ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung - beispielsweise zu Details vom Unfall im Jahr 2008 befragt - angibt, er könne keine Einzelheiten schildern, weil er damals eine Gehirnerschütterung davon getragen habe und sich daher nicht mehr erinnern könne. Diese Rechtfertigung ist allerdings aus Sicht des erkennenden Senates lediglich als Schutzbehauptung zu werten, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung - wie auch dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen ist - im Wesentlichen durchaus flüssige und ausführliche Angaben machen konnte und somit der Eindruck entsteht, dass er zu manchen Ereignissen deswegen keine detaillierten Angaben machen kann oder will, weil diese Ereignisse tatsächlich nicht in der geschilderten Form passiert sind.

Doch selbst wenn die vorgegebenen Erinnerungslücken medizinisch begründbar sein sollten, würde dieser Umstand keinesfalls zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens führen, da auch die vorgetragenen Begebenheiten, an die er sich erinnern konnte, im Ergebnis zur Unglaubwürdigkeit führen, wie in der Folge auszuführen sein wird (eine fachärztliche Abklärung dieser Erinnerungslücken konnte daher aus verfahrensökonomischen Gründen unterbleiben).

In der Beschwerdeverhandlung machte der Beschwerdeführer als Fluchtgründe - wie bereits beim Bundesasylamt - einen Vorfall aus dem Jahr 2000 geltend, als er von russischen Behörden bei einem Kontrollposten halbtot geschlagen worden sei. Weiters erwähnte er einen Verkehrsunfall aus dem Jahr 2008, in den er und sein Bruder sowie Kadyrovzi verwickelt gewesen seien, welche den Beschwerdeführer und seinen Bruder an Ort und Stelle verprügelt haben. Schließlich gab der Beschwerdeführer auch an, dass er im Jahr 1998 ein regimekritisches Gedicht geschrieben habe und er im Jahr 2010 von Freunden erfahren habe, dass die Kadyrovzi deshalb nach ihm suchen.

Wie schon die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, konnte diesen geschilderten Vorfällen weder Aktualität noch Asylrelevanz beigemessen werden. Auch ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass zwischen den einzelnen Ereignissen überhaupt kein Zusammenhang erkennbar ist. Betrachtet man den Vorfall im Jahr 2000, so stellt der Beschwerdeführer die Situation in der Beschwerdeverhandlung so dar, als dass er auf dem Weg zu seiner Arbeit mehrere Wachposten passieren habe müssen und damals bei einem dieser Wachposten "entweder meine Nerven oder die Nerven der Wachleute es nicht ausgehalten haben" und es zu einer "inadäquaten Reaktion" gekommen sei und der Beschwerdeführer von den Soldaten verprügelt worden sei. Der Vorfall hat sich also aus der Situation heraus ergeben, eine geplante, konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen ist darin aber keineswegs zu erblicken. Abgesehen davon fällt diesem Vorfall jedenfalls - wie bereits erwähnt - der zeitliche Konnex zur Ausreise im Jahr 2011. Laut gängiger Judikatur des VwGH muss die Asylrelevanz zum Zeitpunkt der Ausreise gegeben sein und sind Umstände die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen nicht mehr beachtlich, die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung muss vielmehr bis zu Ausreise andauern. (VwGH 27.06.1995, 94/20/0689).

Im Wesentlichen das Gleiche gilt für die Ereignisse im Jahr 1998, als der Beschwerdeführer ein regimekritisches Gedicht veröffentlicht haben will. In der Beschwerdeverhandlung gab er an, dass er in der zweiten Jahreshälfte 2010 von einem Freund die Nachricht erhalten habe, dass man im Verlag Erkundigungen über den Verfasser des Gedichtes eingezogen habe. Danach habe sich der Beschwerdeführer versteckt gehalten, weil er wisse, was mit Leuten passiere, die so etwas geschrieben haben. Man könnte ihn deswegen umbringen. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers beruhen aber auf sehr vagen Anhaltspunkten. Er wurde von den russischen Behörden weder befragt noch mitgenommen und gibt es - abgesehen von der wenig konkreten Warnung seines Freundes - keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer wegen des 1998 veröffentlichen Gedichtes im Jahr 2010 irgendwelche Probleme mit den Behörden bekommen hat. Der vorsitzende Richter hielt dem Beschwerdeführer auch vor, dass es gerade in Anbetracht der politischen Veränderung in Tschetschenien außerordentlich lebensfern erscheine, dass ein Gedicht, das heute 14 Jahre alt sei, dem Beschwerdeführer zum Verhängnis werde. Der Beschwerdeführer hatte diesem Vorhalt auch in keiner Weise etwas entgegen zu setzen, sondern gab lediglich an, dass dieses Gedicht Leute inspiriere und man außerdem eine Verbindung mit der anderen Angelegenheit herstellen könnte um ihn deshalb zu liquidieren.

Was den Vorfall vom 08.08.2008 betrifft, als der Beschwerdeführer und sein Bruder in einen Auffahrunfall mit Fahrzeugen der Kadyrovzi verwickelt gewesen seien und daraufhin von den Kadyrovzi schwer misshandelt worden sein sollen, so ist wiederum darauf hinzuweisen, dass sich dieses Ereignis - geht man vom Wahrheitsgehalt der Aussagen aus - drei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers abgespielt hat und somit der zeitliche Konnex zur Ausreise fehlt. Dass der Beschwerdeführer selbst danach noch irgendwelche Probleme mit den russischen Behörden gehabt hat, machte er explizit nicht geltend. Er sprach in der Verhandlung - und auch schon beim Bundesasylamt - nur davon, dass er bzw. sein Bruder "Prozeduren oder Verfahren gegen die Kadyrov- Leute eingeleitet" haben. Wie diese Verfahren konkret ausgesehen haben, konnte der Beschwerdeführer aber weder beim Bundesasylamt noch in der Beschwerdeverhandlung angeben.

Abgesehen von der mangelnden zeitlichen Aktualität und Intensität der geschilderten Vorfälle ist dem Beschwerdeführer aber auch - wie bereits erwähnt - vorzuhalten, dass sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, insbesondere im Verhältnis zu den Aussagen seiner Ehefrau, widersprüchlich ist. Beispielsweise machten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterschiedliche Angaben rund um den Vorfall am 08.08.2008. Der Beschwerdeführer gab an, er habe auswärts gearbeitet und telefonischen Kontakt via Mobiltelefon zu seiner Ehefrau gehabt. Er habe einmal am Tag, nach der Arbeit, mit seiner Ehefrau und den Kindern telefoniert. Am 08.08. sei die Geburtstagsparty seiner Tochter gewesen und er habe noch vor dem Unfall mit seiner Ehefrau telefoniert und ihr gesagt, dass der Bruder und er sich auf den Heimweg machen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab hingegen an, dass sie nicht sehr oft mit ihrem Ehemann telefoniert habe, vielleicht einmal pro Woche, jedenfalls aber nicht täglich. Auf Vorhalt der Aussage ihres Ehemannes, dass sie täglich telefoniert haben, sagte die Ehefrau, das stimme nicht. Sie haben zwar immer nach der Arbeit telefoniert, aber eben nicht täglich. Außerdem sagte die Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sie am 08.08. nicht mit ihrem Mann telefoniert habe. Es sei bereits vor seiner Abreise besprochen worden, dass er zur Geburtstagsfeier der Tochter komme. Auf Vorhalt der Aussage ihres Mannes, wonach er sich am 08.08. angerufen habe, sagte die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie wisse es nicht. Vielleicht habe er es jemandem anderen gesagt, zu ihr aber nicht.

Völlig lebensfern sind die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zum Verhalten der Ehefrau an jenem 08.08.2008. Der vorsitzende Richter fragte die Ehefrau wie sie am 08.08.2008 reagiert habe, zumal der Beschwerdeführer zum vereinbarten Termin nicht erschienen war. Die Ehefrau erwiderte, dass sie normal reagiert habe. Ihr Ehemann sei oft monatelang weg gewesen. Es habe sich natürlich die Frage ergeben, warum er nicht komme. Er habe aber häufig Vereinbarungen nicht eingehalten. Die Ehefrau gab an, dass sie erst ein Monat danach von Verwandten erfahren habe, was mit dem Beschwerdeführer geschehen sei. Der Beschwerdeführer selbst erklärte in der Beschwerdeverhandlung, dass eine Frau in Tschetschenien ihren Mann nicht fragen dürfe, weshalb er nicht komme. Sie dürfe ihre Sorgen nicht äußern und auch nicht fragen. Diese Erklärung überzeugt allerdings in keiner Weise. Auch in Anbetracht der anderen Lebensgewohnheiten in Tschetschenien würde es doch der Lebenserfahrung entsprechen, dass man sich erkundigt, wenn jemand zu einer vereinbarten Geburtstagsfeier der Tochter nicht erscheint.

Schwer vorstellbar bzw. widersprüchlich sind schließlich auch die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu einigen Aspekten der Ausreise. Die Ehefrau gab in der Beschwerdeverhandlung an, die Familie habe XXXX mit einem LKW verlassen. Sie erinnere sich weder an die Farbe des Fahrzeuges noch könne sie angeben, wofür dieses Fahrzeug normalerweise benutzt werde. Auf Vorhalt, dass der Ehemann zuvor angegeben habe, mit dem LKW werde normalerweise Baumaterial transportiert und befragt, ob ihr da nichts aufgefallen sei, zumal LKW, die Baumaterial transportieren, entsprechend verschmutzt seien, erwiderte die Ehefrau, sie habe nur gesehen, dass Kisten und Fässer im LKW gewesen seien. Weiters erzählte der Beschwerdeführer, dass sie während der Fahrt mit dem LKW von Russland nach Europa einmal einen Halt gemacht und in einem Hotel übernachtet haben. Die Ehefrau gab widersprüchlich dazu an, dass sie zwar während der Fahrt eine längere Pause gemacht haben, erwähnte aber ausdrücklich - auch nach Vorhalt der Aussagen ihres Ehemannes -, dass sie nicht außerhalb des Fahrzeuges geschlafen haben. Diese widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu den Umständen der Ausreise führen zu erheblichen Zweifeln bezüglich ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau waren daher mit ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, das als nicht asylrelevant und nicht aktuell gewertete Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen, sondern kamen Ungereimtheiten und Widersprüche hinzu. Der Eindruck, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht der Wahrheit entspricht, jedenfalls aber nicht asylrelevant ist, und der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat somit tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben in seinem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer präsentierten Fluchtgeschichten als nicht asylrelevant gewertet werden müssen und der Beschwerdeführer die Russische Föderation allein wegen der allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen hat.

(...)"

In Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen wurde im Wesentlichen erwogen, dass in deren jeweiligen Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien, sondern diese wegen der Probleme des Erstbeschwerdeführers gemeinsam mit diesem ausgereist seien. Die seitens des Erstbeschwerdeführers geschilderte Bedrohungssituation sei als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant zu werten, da das Vorbringen keine Aktualität sowie keine Intensität im Sinne eines Konventionsgrundes aufweise. Daher sei auch das gleichlautende bzw. sich darauf beziehende Vorbringen der Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant zu werten.

In Hinblick auf den Gesundheitszustand des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers wurden insbesondere die folgenden Erwägungen getroffen:

"Zum Gesundheitszustand des minderjährigen Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer an Symptomatischer Epilepsie, Status post "Commotio cerebri" (Gehirnerschütterung), sowie Großwuchs leidet. Dies ergibt sich aus den von den Eltern des Beschwerdeführers mittels Schriftsätzen und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zahlreich vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Epilepsieerkrankung wird in Österreich behandelt und hat eine telefonische Rückfrage des vorsitzenden Richters des Asylgerichtshofes beim behandelnden Arzt des Beschwerdeführers ergeben, dass die medikamentöse Einstellung derzeit erfolgreich ist. Die verwendeten Medikamente sind weltweit verfügbar, da es sich keinesfalls um ausgefallene Medikamente handelt (siehe Aktenvermerk vom 11.10.2013, Zl. D13 419123-1/2011/9Z). Zu erwähnen ist auch, dass die Mutter des Beschwerdeführers in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 15.04.2011 ausdrücklich angegeben hat, dass der Beschwerdeführer bereits im Herkunftsstaat wegen der epileptischen Anfälle medikamentös behandelt und ständig ärztlichen Kontrollen unterzogen worden sei. Auch zu Beginn seines Aufenthaltes wurde der Beschwerdeführer mit diesen aus der Russischen Föderation mitgebrachten Medikamenten behandelt. Diesen Aussagen sowie den Länderfeststellungen, welche den Eltern des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht wurden, ist somit offenkundig zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation nicht nur eine ausreichende medizinische Grundversorgung, sondern die für die spezifische Erkrankung des Beschwerdeführers medizinische Versorgung gewährleistet ist. Dem Beschwerdeführer wird daher bei einer Rückkehr - so wie bereits vor seiner Ausreise - medizinische Hilfe in ausreichendem Maße zu teil werden.(...)"

Die angeführten Erkenntnisse erwuchsen infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft.

2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:

2.1. Am 13.06.2014 wurden die beschwerdeführenden Parteien im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und brachten in der Folge die verfahrensgegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz ein, zu welchen die erst- und die zweitbeschwerdeführenden Parteien am 16.06.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden.

Nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz gefragt, brachte der Erstbeschwerdeführer zusammenfassend vor, von seinem Bruder im Jahr 2011 nach Österreich geschickt worden zu sein, da es in der Heimat zu gefährlich für ihn gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe Probleme mit den Leuten von Kadyrow gehabt, er sei von diesen geschlagen worden. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei in die Schweiz geflüchtet, dessen Frau sei zu Hause geblieben. Auf die Frage nach dem Vorliegen neuer Gründe gab der Erstbeschwerdeführer an, im Juni von der Frau seines Bruders erfahren zu haben, dass die Leute Kadyrow's den Sohn seines Bruders zu entführen versucht hätten, um diesen zur Rückkehr zu bewegen. Das Kind sei weggelaufen, auf einen Baum geklettert und von diesem heruntergefallen. Dabei habe es das Bewusstsein verloren und sei folglich nicht entführt worden; das Kind sei jedoch seither Invalide. Die neuen Gründe seien dem Erstbeschwerdeführer seit Juni letzten Jahres bekannt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab nach den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung befragt an, es gebe neue Gründe betreffend ihren Mann. Man habe versucht, das Kind ihres Schwagers zu entführen, um ihren Mann und ihren Schwager zur Rückkehr zu bewegen. Das Kind sei beim Entführungsversuch von einem Baum gefallen. Als die Leute gesehen hätten, dass es am Kopf blute, haben sie es liegen lassen und seien weggefahren, das Kind sei seitdem Invalide. Die Zweitbeschwerdeführerin fürchte, dass ihren Kindern dasselbe passieren könnte wie dem Kind ihres Schwagers, auch habe sie Angst um das Leben ihres Mannes.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 09.07.2014 jeweils im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Die Befragung des Erstbeschwerdeführers nahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf:

"(...)

LA: Haben Sie Familienangehörige oder Verwandte in Ihrem Herkunftsland, wenn ja, welche?

VP: Meine Familienangehörigen, d.s. drei Brüder, haben ein offizielles Schreiben verfasst, dass sie sich offiziell von mir abgewandt haben, damit sie in der Heimat keine Probleme bekommen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nicht genau weiß, wann dieses Schreiben ausgestellt wurde, ich habe es in meinem Zimmer. Auf Nachfrage gebe ich an, meine Brüder heißen (...). Meine drei Schwestern, zwei sind verheiratet, die dritte ist Invalide und deswegen nicht verheiratet. Sie heißen (...).

Anm.: Der AW wird aufgefordert, dieses Schreiben beim Parteienverkehr abzugeben.

LA: Stehen Sie in Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten in Ihrem Herkunftsland?

VP: Zu den Brüdern habe ich keinen Kontakt, nur mit Schwester XXXX habe ich hin und wieder telefonischen Kontakt.

LA: Wie haben Sie vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland Ihren Lebensunterhalt bestritten?

VP: Ich war als Gesellschafter beteiligt an einer Firma für Kunststofffenster, die zerstörte Stadt XXXX, die mittlerweile wieder aufgebaut wird, meine Firma hat am Wiederaufbau mitgewirkt. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich in XXXX gearbeitet habe, mit meiner Familie habe ich in (...) gewohnt, das ist ca. 70 km von XXXX entfernt. Ich habe bei meinem Bruder XXXX in (...) gewohnt. Dieser Bruder lebt jetzt in der Schweiz.

LA: Wenn Sie sich zum jetzigen Zeitpunkt in Ihrem Heimatland aufhalten würden, könnten Sie auf dieselbe Art und Weise Ihren Lebensunterhalt bestreiten, wie vor Verlassen Ihres Heimatlandes?

VP: Ich kann denselben Job für andere Firmen machen, aber meine Firma existiert nicht mehr. Aber das ist jetzt nicht möglich, wenn ich jetzt zurückkehren würde, würde man mich umbringen.

LA: Geben Sie sämtliche Zeiträume bekannt, in welchen Sie sich in Österreich aufgehalten haben.

VP: von 6.4.2011 bis 1.12.2013, in die Schweiz gefahren, und dann wieder seit 13.6.2014 in Österreich.

LA: Sie haben in Österreich bereits ein Asylverfahren geführt, welches rechtskräftig abgeschlossen wurde. Geben Sie sämtliche Gründe an, weswegen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen?

VP: Ich habe einen negativen Bescheid bekommen und mir wurde empfohlen das Land zu verlassen. Das habe ich auch getan ohne eine Berufung einzubringen. Im Jänner 2014 ist die Gattin meines Bruders in die Schweiz eingereist und hat uns gesagt, dass wir in Tschetschenien gesucht werden, man hat versucht dort, den Sohn des Bruders zu entführen um ihn als Geisel zu benutzen um damit die Rückkehr seines Vaters nach Tschetschenien zu zwingen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Bruder zu dem Zeitpunkt der versuchten Entführung in der Schweiz war, die Frau meines Bruders konnte die Entführung verhindern und mit allen Kindern in die Schweiz flüchten.

LA: Wann ist die versuchte Entführung passiert?

VP: Dieser Versuch fand am 15.6.2013 statt, auf Nachfrage gebe ich an, dass ich zum ersten Mal am 8.1.2014 erfahren, von der Frau meines Bruders, die zu diesem Zeitpunkt in die Schweiz gekommen ist.

LA: Bei der Erstbefragung haben Sie ausgesagt, dass Sie von dem Vorfall bereits im Juni 2013 durch Ihren Bruder Kenntnis hatten. Erläutern Sie das nochmal.

VP: Ich habe gewusst, dass es einen Unfall gab, dass das Kind von einem Baum gefallen ist und das Kind mit dem Kopf auf ein Metallrohr gefallen ist, aber das es sich dabei um einen Entführungsversuch handelte, habe ich erst im Jänner 2014 erfahren. Das Kind ist jetzt Invalide.

LA: Gibt es einen Beweis dafür, dass es sich um einen Entführungsversuch gehandelt hat und wer wollte dieses Kind entführen?

VP: Meine Schwägerin hat das bei der Schweizer Asylbehörde angegeben, sie hat auch Unterlagen, die wir eventuell besorgen könnten. Auf nochmalige Nachfrage gebe ich an, dass maskierte Männer das Kind entführen wollten, dadurch wurde die genaue Identität verborgen.

LA: Von wem werden Sie verfolgt, von wem wurden diese maskierten Männer geschickt?

VP: Das sind die lokalen Innenministerium-Behörden in Tschetschenien, angeführt von XXXX. Auf Nachfrage gebe ich an, im Jahr 2008 ist nach einem Verkehrsunfall zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen unseren Familien gekommen. Jetzt missbraucht er seine Stellung als Polizeibeamter um sich an uns zu rächen. Diese Auseinandersetzung würde zu einer Blutfehde ausarten, falls es auf einer Seite zu einem Opfer kommt.

LA: Haben Sie sämtliche Gründe für die neuerliche Antragstellung angeführt?

VP: Dieser Konflikt ist nach wie vor akut und ich bin sicher, dass im Falle einer Rückkehr auch eines meiner Kinder entführen würden, um mich zu zwingen mich zu stellen. Auf Nachfrage gebe ich an, es herrscht in Tschetschenien eine Gesetzlosigkeit; wenn ich wüsste, dass ich vor ein richtiges Gericht gestellt würde, wäre ich beruhigt, da ich in einer Verhandlung meine Unschuld beweisen könnte. Dort ist es jedoch so, dass ich im Falle einer Verhaftung verschwinden würde und niemand könnte mich retten.

LA: Seit wann Ihre Befürchtungen?

VP: Seit 8.8.2008 und in den Jahren danach ist der Konflikt zwischen den Familien immer größer geworden.

LA: Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist beabsichtigt, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergeben hat. Möchten Sie dazu etwas angeben?

VP: Ich habe zwar im Juni 2013 erfahren, dass mein Neffe verunglückt ist, jedoch erst im Jänner 2014, dass es sich dabei um einen Entführungsversuch gehandelt hat. Ich kann nicht nach Tschetschenien zurückkehren, da sich meine Brüder von mir losgesagt haben, die Bestätigung bringe ich nach.

(...)

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

VP: Ich habe bei der zweiten Einvernahme, auf Nachfrage gebe ich an, dass dies am 3.10.2013, gefragt, ob die Angaben meines Bruders in der Schweiz für mein Asylverfahren in Betracht kommen. Man hat mir gesagt, dass ich das nachbringen soll, das habe ich jetzt auch mit. Ich glaube dass das der Grund für den negativen Bescheid war, dass ich die Unterlagen meines Bruders zu Bestärkung meines Ansuchens nicht rechtzeitig vorlegen konnte.

Anm.: Dem AW wird mitgeteilt, dass er diese Unterlagen zum Parteienverkehr bringen soll.

LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Ja. (...)"

Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte anlässlich ihrer Einvernahme im Wesentlichen die folgenden Angaben:

"(...)

LA: Sie haben in Österreich bereits ein Asylverfahren geführt, welches rechtskräftig abgeschlossen wurde. Geben Sie sämtliche Gründe an, weswegen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen?

VP: Im Jänner 2014 habe ich von meiner Schwägerin in der Schweiz erfahren, dass ihr Kind bei einem Entführungsversuch von einem Baum gefallen ist und jetzt behindert ist. Wir können nicht zurückkehren, ich habe Angst, dass dasselbe auch mit meinen Kindern passieren könnte.

LA: Haben Sie sämtliche Gründe für die neuerliche Antragstellung angeführt?

VP: Ja, ich habe persönlich keine Probleme, das sind die Probleme die von meinem Gatten ausgehen und sich auf mich und meine Kinder ausbreiten. Nachgefragt gebe ich an, dass für meine Kinder das Gleiche gilt wie für mich. Ich habe Heimweh, ich würde gerne zu meiner Mutter zurückgehen, aber ich kann nicht, ich kann meine Kinder nicht gefährden. (Anm.: AW weint) Ich brauche nur die Sicherheit für meine Kinder, ich brauche sonst nichts. Wir sind seit sechs Jahren auf der Flucht und es gibt noch keine Aussicht auf Sicherheit.

LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Ich habe große Angst, dass eines meiner Kinder entführt werden wird, damit sie meinen Mann erpressen können. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Leute nicht kenne, die uns bedrohen. Ich weiß nur von meinem Mann, dass seine Familie mit einer anderen Familie Probleme hat und diese Familie ist sehr einflussreich und setzt ihn unter Druck.

LA: Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist beabsichtigt, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergeben hat. Möchten Sie dazu etwas angeben?

VP: Ich möchte (Anm.: AW weint) die Möglichkeit bekommen, hier mit meinen Kindern und mit meinem Gatten in Sicherheit zu sein, weil das Leben meiner Kinder und meines Ehemannes in Tschetschenien gefährdet sind. Außerdem leidet eines meiner Kinder an Epilepsie und ich bin auch aus dem Grund sehr schlecht mit den Nerven, ich bin müde von den sechs Jahren Flucht und der Ungewissheit.

(...)

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

VP: Ich möchte noch sagen, wir möchten hier nur solange bleiben, bis sich die Lage in Tschetschenien beruhigt hat, danach sind wir bereit zurückzukehren. Wir sind auch bereit zu arbeiten, um für unseren Aufenthalt selbst sorgen zu können, falls das erlaubt und möglich ist.

(...)"

Am 23.09.2014 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine ergänzende Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt, welche jeweils im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache abgehalten wurde.

Die Befragung des Erstbeschwerdeführers gestaltete sich in ihren gegenständlich relevanten Teilen wie folgt:

"(...)

LA: Wann waren Sie zuletzt in der Russischen Föderation?

VP: Im März 2011 bevor ich ausreiste, war ich zuletzt in XXXX für eine medizinische Behandlung und habe versucht ein Ausreisevisum zu bekommen, seither nicht mehr.

LA: Wie war/ist das Verhältnis zu Ihren Angehörigen?

VP: Ich habe zurzeit nur Kontakt zu einer Schwester und einem Bruder, der in der Schweiz ist. Meine anderen Brüder haben sich von mir losgesagt, sie hatten genug, dass sie immer von Maskierten belästigt wurden. Nachgefragt - Vor der Flucht hatte ich normale, gute Beziehungen zu allen Geschwistern.

LA: Haben Sie auch zu den Verwandten Ihrer Frau Kontakt?

VP: Nein.

LA: Wo leben Ihre Verwandten jetzt?

VP: Meine Schwester lebt in meinem Haus an der Adresse (...). Sie lebt dort mit zwei Kindern. Ich habe noch eine Schwester, die ist behindert, die lebt auch dort. Ein Bruder lebt in der Stadt XXXX, zwei Brüder leben im Dorf XXXX, meine Eltern sind schon verstorben. Ein Bruder lebt in XXXX, ein Bruder in Sibirien XXXX, zu ihm haben wir schon lange keinen Kontakt mehr. Wenn ich zu allen kontakt habe, zirkuliert mehr Information und das wäre gefährlicher. Die Tschetschenen reden gerne, deshalb muss man immer aufpassen, was man wem sagt, denn es wird alles weitergetragen.

LA: Wieso haben Sie zum Bruder in Sibirien keinen Kontakt mehr?

VP: Er ist weggefahren und hat sich lange nicht gemeldet. Wir haben einmal versucht, ihn zu erreichen, das war nicht möglich. Wir wissen überhaupt nicht, ob er noch in der Stadt lebt. Nachgefragt - das war schon vor dem ersten Krieg.

LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Verwandten?

VP: Zu meiner Schwester hatte ich letzte Woche über Skype Kontakt. Wir haben dort zwar schlechtes Internet, aber man kann schreibend korrespondieren.

LA: Worum ging es bei diesem Gespräch?

VP: Der Gegenstand der Unterhaltung war, dass mein Bruder in der Schweiz und ich nicht erreichbar waren, dass meine Schwester von irgendwoher gehört hätte, dass wir weggefahren seien, weil irgendwelche Leute gekommen sind. Thema war die schlechte Qualität der Internetverbindung. Sie wollte wissen, wo wir sind.

(...)

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

VP: Nicht besonders gut. Das Alter hat mich eingeholt.

LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Nein. Ich hatte Probleme mit dem Rücken, das wurde aber in XXXX erfolgreich behandelt. Und ich habe Probleme mit dem Gehör, da werde ich aber nicht behandelt.

LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich, zum Beispiel eine Wohnung?

VP: Nein.

LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Ich lebe in Bundesbetreuung in XXXX.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nein.

LA: Besuchen Sie jetzt in Österreich Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?

VP: Ja. Nachgefragt - montags und mittwochs ist in der Unterkunft ein Kurs. Nachgefragt - ich gehe immer. Ich erkläre dann meiner Frau immer das Kursmaterial, das ich bekomme.

LA: Wie gut sprechen Sie Deutsch? (in Deutsch)

VP: Ein bisschen (Auf Deutsch geantwortet).

LA: (Anm.: auf Deutsch gefragt) Nennen Sie Ihren Namen und Ihre Wohnanschrift? (ANM.: fragt auf Russisch nach, Frage wird 3 Mal wiederholt).

VP: (...).

(Auf Russisch:) Ich muss immer nachfragen, wegen meines Gehörs!

LA: Arbeiten Sie in Österreich? (auf Deutsch)

VP: (Antwort auf Russisch) Nein, ich arbeite hier nicht. Wir sind an einem sehr abgelegenen Ort, da gibt es auch keine Schwarzarbeit. Und wir haben ein krankes Kind. Es muss immer einer beim Kind sein. Nachgefragt - XXXX ist heute mit.

LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?

VP: Nein.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt?

VP: Wir haben dort Nachbarn, mit denen wir uns angefreundet haben, wir bekochen uns gegenseitig, im Sinne einer guten Integration. Wir haben gute Beziehungen dort.

LA: Haben Sie österreichische Freunde oder sonstige soziale Kontakte zu Österreichern?

VP: Ja, wir haben noch Kontakt zum Chef der früheren Pension, aber die Sprachbarriere ist natürlich ein Problem. Nachgefragt - ich werde ihn noch heute treffen, wenn es sich ausgeht. Nachgefragt - ich habe mich schon mit seinen Kindern getroffen, ihn habe ich aber noch nicht gesehen, seit wir wieder hier sind.

LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?

VP: Nicht, dass ich wüsste, aber bei den Russen weiß man nie. Ich weiß aber, dass - wenn sie mich zum Beispiel erschießen - sie einen Akt finden, den sie mir dann unterschieben.

LA: Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz vom 06.04.2011 wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 12.11.2013 rechtskräftig abgewiesen und mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung betreffend den Staat Russische Föderation abgeschlossen. Schildern Sie Ihre Gründe, warum Sie jetzt einen neuen Antrag stellen.

VP: Weil ich, wenn ich in die Heimat zurückfahren würde, weder für meine noch die Sicherheit meiner Kinder garantieren kann. Deshalb ersuche ich Sie um Asyl. Wenn ein Machtgefüge nicht vorhersehbar ist aber dir morgen an den Kragen will, kann man dorthin doch unmöglich zurückkehren!

LA: Aber was sind die neuen Gründe, weshalb Sie in der Schweiz und in Folge dann hier einen Asylantrag gestellt haben?

VP: Ich habe gesagt, dass ich im Jänner erfahren habe, dass es einen Versuch gegeben hat, meinen Neffen zu entführen. Im Juni vergangenen Jahres kamen Leute und wollten meinen Neffen XXXX holen. Die Verfolger rauften sich dann mit den Brüdern meiner Schwägerin. XXXX konnte zunächst davonlaufen, kletterte auf einen Baum, fiel dann aber herunter und verlor dabei seine Gesundheit. Sie haben in der Schweiz bereits einen positiven Bescheid bekommen, obwohl sie erst im Jänner gekommen sind und über Polen gereist sind! Wenn ein Bruder wegfährt/flüchtet, dann werden die Verfolger zur restlichen Familie kommen und fragen, wo er ist. Wenn der nächste Bruder wegfährt, dann ist wieder der verantwortlich für Verfolgungen der dort verbliebenen Familie. Wenn sie mich nicht erwischen, werden sie versuchen, meinen Kindern Schaden zuzufügen, wenn sie mich erwischen, fügen sie mir Schaden zu. Wie kann man in so einer Gesellschaft ruhig schlafen. Ich habe schwerwiegende psychische Probleme, ich habe ständig Angst, verstehen sie? Ich habe übrigens die Einvernahme von hier in der Schweiz vorgelegt, die haben das alles gelesen. Meinem Bruder wurde Glauben geschenkt, er bekam Asyl, und mir glaubt man immer noch nicht.

LA: Inwiefern betrifft diese neue Geschichte der Schwägerin Sie selbst?

VP: Wenn Sie meinen Neffen entführen wollten, dann erschüttert mich das und lässt mich zittern, verstehen sie?

LA: Das mag ja sein, aber wir sind heute mit Ihrem Asylverfahren beschäftigt. Daher noch einmal: Inwiefern betrifft das Sie, was Sie bis jetzt vorgebracht haben?

VP: Es ist doch ein und dieselbe Sache. Das Problem ist, dass Sie das nicht als eine Sache sehen. Bei uns in der Heimat ist das so! Und in der Schweiz wird das auch als ein und dieselbe Sache angesehen!

LA: Wir besprechen aber nicht das, was Ihren Bruder in der Schweiz betrifft, sondern Sie sollen vorbringen, warum Sie in Österreich Asyl haben wollen!

VP: Die Probleme meines Bruders sind meine Probleme, wir haben das Land aus demselben Grund verlassen.

LA: Aber das erste Verfahren wurde abgewiesen, weil Ihre damaligen Gründe unglaubwürdig waren. Das Verfahren ist abgeschlossen und wird nicht noch einmal besprochen! Was Sie heute machen sollen, ist mir zu erklären, warum Sie jetzt neue Gründe für ein Asyl haben.

VP: Es war aber immer die Wahrheit! In der Schweiz wurde das ja auch geglaubt!

LA: Wir können auch in das Interview schreiben, dass Sie mir keinen Grund nennen wollen, wenn das Ihnen lieber ist! Der alte Grund wird nicht noch einmal behandelt!

VP: Ich weiß ja, dass wir nicht über die alten Gründe sprechen, aber wenn sie mich fragen, warum ich fürchte in der Heimat Probleme zu haben, dann erkläre ich ihnen den Grund.

LA: Ich habe Sie nur gefragt, wie dieser Grund mit Ihnen zusammenhängt. Sie haben bis jetzt nur von der Schwägerin und deren Sohn und Brüdern erzählt!

VP: Weil diese Verwandten im Zusammenhang mit mir verfolgt wurden. Sie wollten von meinen Verwandten wissen, warum ich weggefahren bin. Mein Bruder war ja auch gezwungen, wegen mir wegzufahren. Seine Frau musste ja auch wegen mir flüchten. Sie sehen, dass da ein Zusammenhang besteht. Jemand, der wegen mir flüchten musste, hat schon einen positiven Bescheid bekommen! Verstehen sie, die Frage ist mir unerträglich. Ich erzähle ihnen, dass alle wegen mir fliehen mussten, und sie fragen mich dann, wo der Zusammenhang ist. Als mein Bruder mich 2011 begleitet, dass ich dann ins Ausland fliehen konnte, hat er mich verabschiedet mit den Worten "Du bist nervös, das ist gefährlich. Lass mich das regeln, fahr du weg". Als ich dann hier war beim Interview, habe ich gelächelt und nicht viel gesagt. Aber jetzt ist ja mein Bruder geflohen und seine Frau mit den Kindern, das sind doch Fakten! Bei der ersten Berufung hat man mich gefragt, "woher wissen sie, dass ihre Kinder entführt werden?". Ich sagte "Ich kenne diesen Staat!" Als ich damals meine Befürchtung äußerte, dass man meine Kinder verfolgen könnte, um mich zu bekommen, hat sogar meine eigene Frau gesagt "Du übertreibst". Jetzt ist genau das passiert, nur nicht mit meinem Kind sondern mit dem Kind meines Bruders. Wenn mein Neffe nicht von diesem Baum gefallen wäre und sich den Kopf aufgeschlagen hätte, wären mein Bruder und ich schon längst gesenkten Hauptes zurückgekehrt und hätten uns den Verfolgern gestellt.

LA: Was war der genaue Grund, dass Ihr Neffe entführt werden sollte, was spielte sich da ab?

VP: Wenn der Neffe in Ihren Händen ist, haben sie ein starkes Verhandlungsargument.

LA: Woher wissen Sie, dass das Ihre Verfolger waren und nicht nur ein "Dummer-Jungen-Streich"?

VP: Weil sie nach meinem Bruder gesucht haben.

LA: Erzählen Sie, was Sie davon wissen?

VP: Wir haben uns in der Schweiz gesprochen und darüber tagelang gesprochen. Als dann seine Familie nachkam und die neuesten Ereignisse berichtete, lief es mir kalt über den Rücken, verstehen sie?

LA: Was berichtete die Familie dabei?

VP: Dass sie sich in Dagestan, Inguschetien versteckt haben, dass sie nach Hause zurückkehrte, um ins Krankenhaus zu gehen. Sie war im KH, und ich glaube am 15. Juni sind Leute gekommen, die den Sohn entführen wollten. Sie hat das meiner Frau erzählt und ich habe das mitgehört.

LA: Ihrem Bruder hat sie das nicht erzählt, nur Ihrer Frau?

VP: Mein Bruder war auch dabei. Diese Männer sind erst dann wieder weg, nachdem mein Neffe bewusstlos am Boden lag.

LA: Und was war mit der erwähnten Rauferei?

VP: In der Nacht, Maskierte, vor dem Morgengrauen, kommen Leute und schlagen dich, alles ist unverständlich, du weißt nicht warum, und wenn du fragen willst, dann findest du den Verantwortlichen nicht. Das ist der Sinn der Masken.

LA: Was war aber bei der Rauferei mit den Brüdern der Schwägerin?

VP: Die beiden Brüder meiner Schwägerin rauften sich mit denen, die gekommen sind, um den Neffen zu holen. Sie wollten den Neffen schützen, sie sagten, "wir geben ihn nicht heraus!" Und mein Neffe lief davon, stieg auf einen Baum und fiel herunter. Ich denke, sie verstehen, dass er Angst hatte!

LA: Wer war dabei aller in dem Haus anwesend?

VP: Die Eltern von XXXX, dann die Kinder, die Neffen, ich weiß nicht, jedenfalls sind da mehrere Kinder, ich kann dazu nichts sagen, weil ich das nicht weiß, ein Bruder heißt glaube ich XXXX, der andere Bruder, das weiß ich nicht. Nachgefragt - ich denke, da waren schon noch andere Leute, die das beobachtet haben. Nachgefragt - ich weiß nicht, wie viele Leute da gekommen sind. Sie sind mit mehreren Autos gekommen, mehr kann ich dazu nicht sagen. Angeblich haben sich auch irgendwelche Inspektoren für Minderjährige vorgestellt, weil sie ihn unter dem Vorwand mitnehmen wollten, dass er ein unbegleiteter Minderjähriger ist, da seine Eltern nicht da waren. Sie haben gehofft, mit Hilfe der Behörde ihn mitnehmen zu können. Aber solche Fragen der Abnahme von Kindern, werden normalerweise mit Vorladungen geregelt oder so. Da kommen sie nicht einfach bei Nacht und Nebel, um ein Kind abzuholen. Nachgefragt - die, die den Sohn der Schwägerin holen wollten, kamen untertags. Verstehen sie, wir wollen nicht dort stehen mit einem Plakat, bitte geben sie unser Kind zurück!

LA: Und welche Probleme hatten die anderen Brüder von Ihnen?

VP: Es kamen Leute, maskierte Leute, immer wieder zu ihnen und haben sie nach uns befragt. Deswegen haben sie sich ja von uns losgesagt. Sie wollen einfach nicht mehr im Morgengrauen von irgendwelchen Leuten überfallen werden.

LA: Wurden die Brüder nur befragt oder gab es auch andere Vorfälle?

VP: Sie haben meine Brüder nicht abgeführt, haben sie aber verhört und ihre bekannten Methoden angewandt (ANM.: VP zeigt vor, dass sie niedergeworfen und getreten wurden) und sie mit Waffen bedroht. Das ist sehr erniedrigend und beängstigend. Ich verstehe meine Brüder, wenn sie sich von uns lossagen.

LA: Hatten Ihre Schwestern, die in Ihrem Haus wohnen, auch Probleme?

VP: Nein, weil Schwestern insofern nicht als unsere Verwandten gelten, dass sie nicht für unser Handeln verantwortlich gemacht werden.

LA: Gab es konkret gegen Sie gerichtete neu entstandene Verfolgungshandlungen?

VP: Nein, ich fühle mich hier in Sicherheit. Und genau, weil ich mich hier in Sicherheit fühle, ersuche ich auch um Schutz! Wenn man mich von einer österreichischen Telefonnummer anruft und auf dieses Problem anspricht, dann bin ich fort, dann kann ich nicht hier bleiben. Ich habe meinem Bruder deswegen empfohlen in ein anderes Land zu gehen, weil wir nicht das Risiko eingehen können, dass wir miteinander erwischt werden.

LA: Gab es bereits einen derartigen Vorfall, dass Sie angerufen und auf Ihre Probleme angesprochen wurden?

VP: Nein, weil ich ja mit niemandem spreche. Die einzige Person, mit der ich spreche ist meine Schwester. Obwohl ich ein Telefon habe. Aber ich will ja nicht, dass man mich findet.

LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass Sie die Wahrheit sagen müssen. Es ist nicht von Vorteil, wenn Sie irgendwelche Geschichten vorbringen, die Sie nicht persönlich erlebt haben. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?

VP: Ich bitte sie um Asyl und ich weiß, dass sie in erster Instanz Asyl gewähren können, dass ich nicht noch ein viertes und fünftes Jahr ohne Asyl und in Angst leben muss. Weil das ist wirklich ein großer Stress für mich und ich habe Angst. Ich möchte leben an einem Ort, wo es eine gute medizinische Versorgung für meine Kinder gibt. Ich will Deutsche, wie es sie in Deutschland, Österreich und der Schweiz gibt. Und sie kennen die russische Nation. Sie wissen was das bedeutet, die machen keinen Unterschied zwischen guten und bösen, die gehen gegen alle vor.

LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten?

VP: Ich habe Angst davor in eine Mumie verwandelt zu werden. Nein im Ernst, ich habe Angst vor physischer Verfolgung. Sie können Menschen, die in Gefahr sind, Asyl gewähren. Und ich bin in Gefahr, glauben sie mir.

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders - z.B. in ein anderes Gebiet - hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen / Problemen / Schwierigkeiten zu entziehen, bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht oder bestünde diese Möglichkeit jetzt?

VP: In Russland in Sicherheit zu sein ist unmöglich. Nach Sibirien könnte man fahren, wo es keine Zivilisation gibt. Aber mein Sohn leidet an Epilepsie und braucht medizinische Hilfe, was soll ich denn tun? Ich kann ja nicht die eigene Sicherheit der Sicherheit meines Sohnes opfern!

LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.

VP: Ja, keine Einwände. Ich warte ja schon seit drei Jahren, dass sie das tun!

LÄNDERFESTSTELLUNGEN:

Anmerkung: Mit Ihnen wird nunmehr erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Diese Feststellungen werden Ihnen ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme einbringen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

VP: Ich brauche diese nicht, ich weiß Bescheid, und ich möchte auch keine schriftliche Stellungnahme einbringen.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen oder gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Ich habe drei Jahre in Österreich und der Schweiz gelebt. Und sie können an meinen Kindern beurteilen, was ich für ein Mensch bin, wie ich sie erziehe. Überall werden sie gelobt. Ich habe Probleme, die Deutsche Sprache zu lernen, aber meine Kinder sind gut integriert. Wenn sie das nicht berücksichtigen, brauchen wir gar nicht zu sprechen, warum ich hier einen Asylantragstelle. Meine Kinder sind mein Fingerabdruck. In den vergangenen 6 Monaten wurden ihre Sprache und ihre Seele gebrochen, weil wir in einen französischsprechenden Kanton verfrachtet wurden. Ich meine damit, sie wurden einfach von einem Ort, wo es ihnen gut ging, weggebracht, und das kann ihnen nicht guttun. In einem Jahr waren sie an drei verschiedenen Schulen, verstehen sie? Das ist doch nicht normal! Sonst habe ich keine weiteren Fragen.

(...)"

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Befragung im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

"(...)

LA: Wann waren Sie zuletzt in der Russischen Föderation?

VP: 2011 vor der Flucht.

LA: Wie war/ist das Verhältnis zu Ihren Angehörigen?

VP: Ich habe zu meinen Angehörigen guten Kontakt, zur Familie meines Mannes haben wir keinen Kontakt mehr, außer mit seiner älteren Schwester und seines Bruders, der in der Schweiz ist. Nachgefragt - seine Eltern sind bereits verstorben. Nachgefragt - mein Mann ist jetzt der Eigentümer des Hauses.

(...)

LA: Wie geht es Ihnen und den Kindern gesundheitlich?

VP: XXXX ist krank, er hat symptomatische Epilepsie. ANM.:

Kurzarztbrief vom 18.09.2014 Kinderklinik XXXX wird vorgelegt, Kopie wird zum Akt genommen. Mir geht es recht gut, ich habe nur seit 2011 Probleme mit zunächst dem linken Bein, dann jetzt auch mit dem rechten Knie. Hier in Österreich wurde festgestellt, dass ich eine Operation an der Wirbelsäule und am Knie brauche. Ich sollte in XXXX operiert werden, wir wurden dann aber abgeschoben. Die anderen Kinder sind gesund.

LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Derzeit bekomme ich physikalische Therapie und nehme Tramal und Lirica, ohne diese Medikamente komme ich gar nicht zurecht. XXXX bekommt jetzt Depakine und Midazolam als Medikamente.

LA: Wurden Sie und XXXX deswegen schon in Ihrem Heimatland medizinisch behandelt?

VP: XXXX wurde schon im Heimatland behandelt, es begann 2009 als er 10 Monate alt war und wir wandten uns an verschiedene Einrichtungen um Hilfe.

LA: Können Sie Unterlagen zu Ihrem und XXXX Gesundheitszustand wie etwa ärztliche Schreiben, Befunde, Überweisungen, Rezepte, etc. vorlegen?

VP: Ich habe in der Heimat Untersuchungen begonnen, ich bin dann aber ausgereist und habe keine Befunde. Von XXXX die Befunde habe ich 2011 zum Akt gegeben. ANM.: Behandlungsplan wird vorgelegt, in Kopie zum Akt genommen.

(...)

LA: Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz vom 06.04.2011 wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 12.11.2013 rechtskräftig abgewiesen und mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung betreffend den Staat Russische Föderation abgeschlossen. Schildern Sie Ihre Gründe, warum Sie jetzt einen neuen Antrag stellen.

VP: Wir sind danach in die Schweiz gefahren, und dann sagte man uns, dass Österreich uns zurücknimmt.

LA: Aber Sie haben in der Schweiz ja einen Asylantrag gestellt. Warum?

VP: Weil wir nicht in die Heimat zurückkehren können, wegen der Probleme meines Mannes.

LA: Das sollen Sie jetzt hier bitte schildern. Was hat sich seit dem letzten Antrag geändert, welche Probleme gibt es jetzt?

VP: Neu ist, dass der Bruder meines Mannes 2013 auch flüchten musste, und zwar aus denselben Gründen wie wir. Und im Jänner kam dann seine Familie - Frau und Kinder - nach in die Schweiz. Meine Schwägerin hat zuletzt auch im Elternhaus meines Mannes gelebt. Angeblich sind Uniformierte gekommen, die einen sagen, sie hätten Masken getragen. Nachgefragt - damit meine ich, dass uns das seine Frau in der Schweiz erzählt hat. Sie sagte, dass einige der Männer in Zivil waren und einige maskiert waren. Die Leute sagten, dass die Verfolger unserer Familie den Sohn des Schwagers mitnehmen wollten, da er schon groß sei; er war zu diesem Zeitpunkt 8 Jahre. Meine Schwägerin flüchtete zunächst mit den Kindern ins Dorf ihrer Eltern, lebte dort in einem kleinen Haus. Die Verfolger sollen dann aber irgendwie erfahren haben, wo sie ist. Sie ist dann weiter zunächst nach Inguschetien und dann weiter nach Dagestan geflüchtet. Meine Schwägerin war immer kränklich, leidet schon länger unter starken Kopfschmerzen, und kehrte dann offensichtlich aus gesundheitlichen Gründen ins Heimatdorf zurück um sich zu behandeln zu lassen. Die Leute haben gesagt, dass die Wohnung verwanzt wäre. Es gab dann auch eine Rauferei mit ihrem Bruder und eines Tages kamen Leute, die - so heißt es - den Buben holen wollten. Da sie aber nicht wussten, wer von den Kindern der richtige war, konnte XXXX davonlaufen und kletterte auf einen Baum, von dem er dann allerdings herabfiel und bewusstlos liegen blieb. Die Verfolger zogen mit der Bemerkung "Wir kommen wieder" ab. Meine Schwägerin war zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause, sie war im XXXXXXXX, das Kind kam dann in die Intensivstation. Solange er im KH war, hatten sie Asyl in Russland. Die Familie hat dann Geld gesammelt, und meine Schwägerin ist über Polen irgendwie in die Schweiz gekommen, dort werden die Verfahren jetzt bearbeitet. Mein Schwager hat einen positiven Bescheid bekommen.

LA: Welche "Leute" sagten, dass die Verfolger unserer Familie den Sohn des Schwagers mitnehmen wollten?

VP: Die Leute, derentwegen mein Mann und sein Bruder Probleme haben, die Kadyrow-Leute. Nachgefragt - ja, sie sind gekommen und haben gesagt, das Kind ist schon groß, und wenn wir es mitnehmen, dann wird der Vater wohl kommen.

LA: Und welche Leute sagten dann, dass die Wohnung verwanzt ist?

VP: Die Schwägerin selbst hat verstanden, dass sie Telefone abgehört werden, weil, gleich nachdem sie mit jemandem ein Telefongespräch geführt hatte, Leute gekommen waren. Sie sagte, jedes Mal, wenn sie woanders hingefahren ist, erfuhren die Verfolger von ihrem neuen Aufenthaltsort, sodass sie wieder flüchten musste.

LA: In welchen Ort kehrte die Schwägerin von Dagestan zurück?

VP: Zu ihrer Familie in XXXX, das liegt auch im Bezirk XXXX.

LA: Wie viele Kinder hat die Schwägerin und wie alt sind diese?

VP: Eine Tochter im Alter von 9 Jahren und zwei Söhne im Alter von 8 bzw. ca. 3 Jahren.

LA: Und welches Problem hatten die Männer dann, als sie den Ältesten abholen wollten, ihn von den beiden anderen Kindern zu unterscheiden?

VP: Die Sache ist, dass dort auch ihr geschiedener Bruder mit 4 Kindern lebt. Nachgefragt - ich weiß nichts Genaues über diese Kinder. Sie hat es auch nicht genau gewusst, weil sie ja selbst nicht anwesend war, sie hat gesagt, dass dort auch Nichten und Neffen von ihr waren.

LA: Wer aller wohnte jetzt in diesem Haus bzw. der Wohnung zusammen?

VP: Das ist ein Haus. Es handelt sich um das Elternhaus der Schwägerin. Wer dort wohnt, habe ich ehrlich gesagt nie gefragt und gewusst. Nachgefragt - Soweit ich weiß, Vater, Mutter, sie hat 3 Brüder, wer von diesen aber dort wohnt weiß ich nicht. Ein Sohn mit Frau wohnt ständig dort. Nachgefragt - ich weiß nicht, wo der geschiedene Bruder wohnt, ich weiß nur, dass er an freien Tagen immer bei den Eltern ist. Diese 4 Kinder - ich weiß es jetzt wieder!

  • es sind 4 Söhne, leben bei seinen Eltern, weil er ja geschieden ist.

LA: Was hat das alles jetzt mit Ihnen und Ihrem Asylgrund zu tun?

VP: Diese Probleme sind auch unsere, weil wenn wir zurück kehren, kann es sein, dass uns genau dasselbe passiert. Es kann sein, dass man auch von uns ein Kind holen will, damit der Vater sich stellt. Noch dazu ist es bei meinem Mann ja so, dass sich seine Familie von ihm und seinem in der Schweiz lebenden Bruder losgesagt hat. Ich hingegen habe meine Familie, meine Eltern dort. Mich zieht es eigentlich ja dorthin. Aber ich kann wegen der Gefährdung meines Mannes und meiner Kinder nicht dorthin zurück.

LA: Woraus schließen Sie, dass auch Sie und die Kinder in Gefahr sind?

VP: Die Kinder waren ja schon vor der Flucht nach Europa dort in Gefahr, ich konnte sie nicht hinaus lassen. Immer fuhren irgendwelche Autos herum. Mein Mann war kaum zu Hause, er hat oft an anderen Orten genächtigt. Ich musste immer Angst haben um ihn und die Kinder.

LA: Also haben Sie jetzt keine neue Drohung oder so bekommen?

VP: Ich weiß nicht. Mir gegenüber wurde nicht gedroht, aber ich weiß nicht alles, mein Mann sagt mir nicht alles.

LA: Hatten die Schwestern, die jetzt im Haus Ihres Mannes leben, auch Probleme?

VP: Die ältere Schwester meines Mannes hat erzählt, dass Leute gekommen sind, die ihm das Haus meines Mannes weggenommen haben. Nachgefragt - nein, ich habe von der Schwägerin in der Schweiz erfahren, dass das Haus weggenommen wurde, und dort jetzt angeblich andere Leute wohnen. Die Schwester meines Mannes hat berichtet, dass ihr und ihrer Schwester angedroht wurde, dass sie aus dem Haus geworfen werden, deswegen hat sich die Familie meines Mannes dann ja von ihm und seinem Bruder losgesagt.

LA: Hat Ihnen die Schwägerin darüber selber nichts erzählt?

VP: Nein. Wenn sie anruft, sprechen wir nicht über Probleme. Sie will dann nur wissen, wie es den Kindern geht. Sie ruft mich sogar von der Telefonnummer einer Freundin aus an.

LA: Und da spricht sie auch nicht mit Ihnen über Probleme?

VP: Nein, mit mir nicht. Zuletzt hat sie wie gesagt über Skype am 17. September angerufen und hat sich wegen der Gesundheit des Kindes erkundigt. Und vorher hat sie - in Tränen aufgelöst - geschrieben, sie hat gehört, dass der Bruder in der Schweiz und wir weggefahren sind, weil die Verfolger herausgefunden haben, wo wir sind.

LA: Wann war das?

VP: Es war vor ca. 2 Wochen, genau kann ich das nicht sagen.

LA: Wusste die Schwägerin/Schwester des Mannes vorher nicht, wo Sie sind?

VP: Doch das wusste sie. Sie hat von Gerüchten gesprochen, eine Frau habe ihr zugetragen - den Namen weiß ich jetzt nicht mehr - wonach wir weggefahren seien aus Österreich, und sie hat gesagt, weil sie zum Bruder in der Schweiz keinen Kontakt herstellen konnte, habe sie sich große Sorgen um ihn gemacht.

LA: Gab es konkret gegen Sie oder die Kinder gerichtete Verfolgungshandlungen?

VP: Nein.

LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass Sie die Wahrheit sagen müssen. Es ist nicht von Vorteil, wenn Sie irgendwelche Geschichten vorbringen, die Sie nicht persönlich erlebt haben. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?

VP: Ich habe alles gesagt, was ich weiß, es gibt aber viel, was ich nicht weiß. Unsere Männer sprechen nicht mit uns über ihre Probleme.

LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten?

VP: Ich hätte Angst um meine Kinder. Ohne meine Kinder könnte ich wahrscheinlich problemlos zurückkehre, aber ohne meine Kinder fahre ich nirgendwo hin. Es hat wirklich solche Fälle gegeben, dass, wenn jemand sich den Behörden nicht gestellt hat, sie ein Kind geholt haben.

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders - z.B. in ein anderes Gebiet - hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen / Problemen / Schwierigkeiten zu entziehen, bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht oder bestünde diese Möglichkeit jetzt?

VP: Da gibt es keinen Unterschied, ob wir irgendwo anders in Russland leben oder in Tschetschenien. Das Gefahrenpotential ist überall das Gleiche.

(...)

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen oder gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Ich habe nur noch eine Frage: Warum schenken die Schweizer Behörden den Problemen meiner Familie Glauben, die Österreichischen aber nicht? ANM.: VP wird darauf hingewiesen, dass wir nicht über die Entscheidungen der Schweizer befinden können!

(...)"

2. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015 wurden die Anträge der Erst- bis FünftbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz vom 16.06.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der Beschwerdeführer fest und traf Feststellungen zur Situation in deren Herkunftsstaat.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die seitens des Erstbeschwerdeführers vorgebrachten Fluchtgründe im Wesentlichen Folgendes aus:

"(...)

Die von Ihnen behauptete Furcht vor Verfolgung in Tschetschenien war nicht glaubhaft.

Vorweg ist festzuhalten, dass Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des AsylGH vom 12.11.2013 rechtskräftig abgewiesen wurde. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Das heißt, bei Ihrem Folgeantrag können ausschließlich neu entstandene Tatsachen beurteilt werden.

Zusammengefasst führten Sie als Grund für Ihre neuerliche Antragstellung an, der Sohn Ihres (nun in der Schweiz befindlichen) Bruders hätte im Juni 2013 entführt werden sollen, um die Rückkehr seines Vaters (AS 53) und von Ihnen (AS 37) nach Tschetschenien zu erzwingen. Dabei wäre das Kind von einem Baum gefallen und sei seither Invalide. Außerdem hätten sich Ihre Brüder von Ihnen losgesagt (AS 55). Die Mutter Ihres Neffen wäre an diesem Tag nicht zu Hause gewesen sondern im Spital. Als "Beweis" dafür, dass es sich bei dem Ganzen um einen Entführungsversuch und nicht etwa einen dummen Streich gehandelt habe, erklärten Sie, dass dabei nach Ihrem Bruder gesucht worden wäre (AS 165). Davon, dass es sich bei dem Unglück um einen Entführungsversuch gehandelt habe, hätten Sie erst im Jänner 2014 erfahren, als Ihre Schwägerin mit ihren Kindern ebenfalls in die Schweiz zu Ihrem Bruder gekommen sei.

Sie führten die angegebenen Ereignisse und die Aussage Ihres Bruders bei den Schweizer Asylbehörden als Indiz dafür an, dass Ihre ursprünglich behaupteten - und bereits rechtskräftig für unglaubwürdig befundenen - Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen würden.

Abgesehen davon, dass es sich bei einem Entführungsversuch des Sohnes Ihres Bruders XXXX in erster Linie um ein Druckmittel gegen eben diesen Bruder handeln würde, der als jüngster der Söhne nicht für das Handeln seines zwei Jahre älteren Bruders zur Verantwortung gezogen werden könnte, so ist es auch nicht plausibel, dass erst zwei Jahre nach Ihrer Ausreise aus Tschetschenien durch eine Entführung eines Ihrer Neffen Druck auf Sie bezüglich einer Rückkehr ausgeübt werden sollte.

Es betraf somit nur Ihren Bruder, auf den (angeblich) Druck ausgeübt werden sollte. Eine Bedrohung bzw. Verfolgung konkret Ihre Person betreffend war demnach - selbst unter Zugrundelegung der Glaubhaftigkeit der Angaben - aus dem geschilderten Vorfall nicht abzuleiten.

Zudem entstanden bei der Schilderung des Geschehens an sich schon erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Ereignisse.

So änderten/ergänzten Sie Ihre Schilderung der (neuen) Fluchtgründe von einer Befragung zur anderen in Abstimmung mit Ihrer Gattin, der Antragstellerin XXXX, IFA 810330100.

Bei der Erstbefragung am 16.06.2014 erklärten Sie zweimal, Sie hätten im Juni 2013 davon erfahren, dass die Leute von Kadyrow Ihren Neffen hätten entführen wollen. Er wäre geflüchtet, auf einen Baum geklettert, heruntergefallen und bewusstlos liegengeblieben, weshalb man ihn nicht mitgenommen habe (AS 37). Dagegen gab Ihre Frau an, Sie habe im Jänner 2014 von Ihrer Schwägerin in der Schweiz davon erfahren, dass das Kind von "Leuten" entführt hätte werden sollen. Es wäre dabei von einem Baum und auf eine eiserne Leitung gefallen, hätte am Kopf geblutet, weshalb man es nicht mitgenommen habe (AS 7).

In der Einvernahme am 09.07.2014 taten Sie dann kund, Sie hätten wohl im Juni 2013 erfahren, dass es einen Unfall gegeben habe, bei dem Ihr Neffe vom Baum und mit dem Kopf auf ein Metallrohr gefallen wäre, hätten aber erst im Jänner 2014 von Ihrer Schwägerin in der Schweiz erfahren, dass es sich dabei um einen Entführungsversuch gehandelt habe. Weiters schilderten Sie, es habe sich bei diesen Männern um Maskierte gehandelt, weshalb ihre Identität verborgen geblieben wäre (AS 53). Ihre Schwägerin habe die Entführung verhindern können und wäre dann mit den Kindern in die Schweiz geflüchtet (AS 53).

Die Einvernahmen durch den erkennenden Organwalter am 23.09.2014 ergaben neuerlich Abweichungen in den Aussagen von Ihnen und Ihrer Frau.

So teilten Sie mit, bei dem Entführungsversuch hätten sich die Verfolger mit den Brüdern (Mehrzahl) der Schwägerin gerauft (AS 163), die den Jungen nicht hergeben hätten wollen, währenddessen Ihr Neffe davongelaufen wäre. Ihre Schwägerin habe sich zuvor in Inguschetien und Dagestan versteckt, wäre dann aber nach Hause zurückgekehrt, um ins Krankenhaus zu gehen. Es wären dann mehrere Autos gekommen, angeblich hätten sich auch Inspektoren für Minderjährige vorgestellt, die ihn unter dem Vorwand, ein unbegleiteter Minderjähriger zu sein, mitnehmen hätten wollen. Ihre Schwägerin hätte all das in der Schweiz Ihrer Frau erzählt und Sie hätten mitgehört (AS 167). Ihre anderen Brüder wären einige Male im Morgengrauen von maskierten Leuten zu Hause aufgesucht und nach Ihnen und Ihrem Bruder XXXX befragt worden, weshalb Sie sich schließlich von Ihnen beiden losgesagt hätten. Ihre beiden Schwestern, die noch in Ihrem Haus leben würden, hätten hingegen keinerlei Probleme bekommen, da sie nicht als verantwortliche Verwandte gelten würden (AS 169).

Und Ihre Gattin - die alles aus derselben Quelle und zum selben Zeitpunkt (von Ihrer Schwägerin in der Schweiz, als auch Sie zuhörten) erfahren haben soll - berichtete, dass Uniformierte gekommen wären, von denen einige Masken getragen hätten (AS 115), die gesagt hätten, Sie wollten den Sohn des Schwagers mitnehmen. Es habe sich dabei um Kadyrow-Leute gehandelt (AS 117). Darauf sei die Schwägerin in das Dorf ihrer Eltern geflüchtet, die Verfolger hätten davon aber irgendwie erfahren, worauf sie nach Inguschetien und dann nach Dagestan geflohen wäre. Sie wäre ins Dorf zurückgekommen, um sich wegen ihrer Kopfschmerzen behandeln zu lassen, wo ihr von den Leuten gesagt worden wäre, dass die Wohnung verwanzt sei. Es wäre auch zu einer Rauferei mit dem Bruder (Einzahl) der Schwägerin gekommen und eines Tages - als Ihre Schwägerin im Krankenhaus gewesen wäre - seien dann Leute gekommen um den Jungen mitzunehmen. Da mehrere Kinder anwesend gewesen seien und die Leute nicht gewusst hätten, wer der richtige Bub wäre, hätte dieser davonlaufen können (AS 117). Ihre Frau bestätigte, dass sich Ihre Brüder von Ihnen und XXXX losgesagt hätten, erklärte aber auch, dass Ihre beiden Schwestern insofern Probleme bekommen hätten, als man ihnen das Haus weggenommen habe und dort jetzt andere Leute leben würden. Man habe den beiden gedroht, sie aus dem Haus zu werfen, und deswegen habe sich Ihre Familie dann auch von Ihnen losgesagt (AS 119).

Zusammengefasst berichteten Sie von einer Rauferei mit mehreren Brüdern der Schwägerin am Tag der versuchten Entführung, während Ihre Gattin von einer Rauferei mit einem Bruder an einem Tag vor dem Entführungsversuch berichtete. Sie erzählten, der Knabe habe davonlaufen können, weil seine Onkel ihn in dieser Schlägerei verteidigten (was zudem auch unglaubwürdig ist, da 3 Brüder wohl kaum die Insassen mehrerer Autos von einer Verfolgung abhalten könnten), Ihre Gattin sprach davon, dass die Verfolger nicht sofort gewusst hätten, welches das richtige Kind wäre, weshalb Ihr Neffe habe entkommen können. Laut Ihrer Schilderung hätten Ihre Schwestern keine Probleme gehabt, die Brüder hätten sich wegen wiederholter Befragungen von Ihnen losgesagt, bei Ihrer Frau waren die Probleme der Schwestern, die aus dem Haus geworfen werden sollten, Schuld an der Lossagung der Familie.

Was die Familie der angeblichen Verfolger und den angeblich auslösenden Autounfall am 08.08.2008 betrifft, so ergaben sich Unstimmigkeiten zwischen Ihren Angaben und denen Ihres Bruders XXXX, der sich neben Ihnen im Wagen befunden haben soll und aus denselben Gründen wie Sie habe flüchten müssen.

So beschrieben Sie erstmals am 15.04.2011, an dem Unfall wären gleichzeitig 3 gegnerische Autos - besetzt mit Kadyrow-Leuten - beteiligt gewesen, Sie wären auf den vor Ihnen befindlichen Wagen aufgefahren (AS 65 alt). Seit diesem Vorfall im August 2008 gäbe es nun Probleme und heftige Auseinandersetzungen zwischen Ihrer Familie und der des XXXX (AS 53), wie Sie in der Einvernahme am 09.07.2014 erklärten.

Der Einvernahme Ihres Bruders am 03.05.2013 - die Sie der Behörde als Beweismittel zur Verfügung stellten - entnimmt man hingegen, dass es sich bei dem Unfall nicht um einen Auffahrunfall gehandelt habe, sondern Sie in die Seite eines Wagens, der plötzlich bei Rot in eine Kreuzung eingefahren wäre. Der Insasse - XXXX - habe jemanden angerufen und (erst) nach 10 Minuten wären dann 3 Autos voll mit Leuten gekommen. (AS 67). Auch wenn das den alten Fluchtgrund betrifft, stellt dies ein weiteres Indiz dafür dar, dass Sie keine der Wahrheit entsprechende Angaben machen wollten, sondern Ihr Vorbringen nach Belieben zu konstruieren versuchten, weshalb diese offenkundige Bereitschaft, die Unwahrheit zu erzählen, jedenfalls somit auch in Ihrem Vorbringen zum (neuen) Fluchtgrund festzustellen ist.

Andere Vorfälle aus denen auf eine Verfolgung Sie betreffend geschlossen werden könnte, hat es keine gegeben.

Der wahre Grund für Ihre Ausreise aus Tschetschenien und Ihre Weigerung dorthin zurückzukehren erschließt sich aus Ihren Angaben bei der Erstbefragung am 06.04.2011, wo Sie vorrangig anführten, dass Ihre erstgeborene Tochter im Jahr 2004 bei der Geburt gestorben wäre, es in Tschetschenien nur schlechte medizinische Versorgung gebe, Ihr jüngster Sohn auch krank wäre und er in der Heimat keine ausreichende medizinische Behandlung erhalten habe (AS 39 alt). Auch bei der Einvernahme am 15.04.2011 hatten Sie angegeben, im Falle einer Rückkehr würden Sie für Ihren Sohn schlechte Versorgung fürchten, da es dort verfälschte Nahrungsmittel und Medikamente gebe und das verwendete Impfserum bereits Keime in sich habe (AS 71 alt). Und bei der Einvernahme durch den erkennenden Organwalter am 23.09.2014 benannten Sie Ihren Wunsch, an einem Ort leben zu wollen, wo es eine gute medizinische Versorgung für Ihre Kinder gebe (AS 169).)

(...)"

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde beweiswürdigend im Wesentlichen erwogen, dass diese ausdrücklich angegeben habe, keine individuellen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen zu haben. Insofern sie sich im Rahmen des Familienverfahren auf die Fluchtgründe ihres Mannes beziehe, sei anzuführen, dass diesen in dessen Verfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei und sich eine asylrelevante Rückkehrbefürchtung sohin nicht als glaubhaft erwiesen habe. Auch aus den allgemeinen Gegebenheiten in ihrer Heimat ergebe sich keine asylrelevante Gefährdung ihrer Person.

Betreffend die minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen wurde ausgeführt, dass durch deren gesetzliche Vertretung angegeben worden sei, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. Eine asylrelevante Rückkehrgefährdung ihres Vaters hätte sich in dessen Verfahren darüber hinaus als unglaubhaft erwiesen.

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den Beschwerdeführen nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können.

Zu Spruchpunkt II wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443).

Die Beschwerdeführer hätten während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zur Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal die Familie keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Die Beschwerdeführer seien illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.

Mit Verfahrensanordnungen vom 10.07.2015 wurde den Beschwerdeführern amtswegig der XXXX als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

2.3. Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 24.07.2015 erhoben die beschwerdeführenden Parteien gegen die oben angeführten Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher die erstinstanzlichen Erledigungen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens im vollen Umfang angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, die beschwerdeführenden Parteien hätten ihre neuerlichen Asylanträge mit der versuchten Entführung des Sohnes des Bruders des Erstbeschwerdeführers sowie der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Bruder des Erstbeschwerdeführers in der Schweiz begründet. Letzterer Umstand beweise, dass der Erstbeschwerdeführer Angehöriger eines in Tschetschenien politisch verfolgten Menschen sei. Die Behörde verkenne, dass eine Verfolgung von Familienangehörigen in Tschetschenien durchaus Asylrelevanz erlangen könne. Befremdlich erscheine, dass die Behörde - trotz des Umstands der Asylzuerkennung an den Bruder des Erstbeschwerdeführers - hinsichtlich der Entführung seines Neffen vorhalte, dass es sich hierbei bloß um einen "Dummen-Jungen-Streich" gehandelt haben könnte. Insofern die Behörde die Entführung des Neffen aufgrund Widersprüchen in den diesbezüglichen Schilderungen der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Parteien als unglaubwürdig erachte, sei auszuführen, dass selbige den Vorfall nicht persönlich erlebt, sondern lediglich hiervon berichtet bekommen hätten. Wesentlich sei, dass die Vorfälle im Kern übereinstimmend geschildert worden seien. Zu beachten sei auch, dass der Erstbeschwerdeführer bereits vor der Behörde angegeben hätte, schlecht zu hören, weshalb er möglicherweise auch vor diesem Hintergrund einzelne Teile der Erzählung falsch verstanden hätte. Der seitens der Behörde angenommene Widerspruch hinsichtlich der Frage, wie genau die Verletzung in Folge des Sturzes vom Baum erfolgt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Den vermeintlichen Widerspruch, dass der Erstbeschwerdeführer einmal gesagt habe, bereits im Juni 2013 von dem Entführungsversuch erfahren zu haben, habe dieser bereits selbst aufgeklärt. Aus welchen Gründen die Behörde die diesbezüglichen Ausführungen nicht als glaubhaft erachte, werde in der Beweiswürdigung nicht behandelt. Dass der Erstbeschwerdeführer davon ausginge, dass seine Schwestern keine Probleme bekommen hätten, sei auf den Umstand zurückzuführen, dass sie ihm von den erhaltenen Drohungen nicht berichtet hätten, um ihn nicht unnötig zu belasten. Die belangte Behörde verkenne, dass die nun in der Schweiz festgestellte Verfolgung des Bruders des Erstbeschwerdeführers völlig unabhängig von den im Rahmen des Erstverfahrens vorgebrachten Gründen zu einer Verfolgung des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie führen würde, seien doch Familienangehörige politisch Verfolgter in Tschetschenien und den übrigen Teilen der Russischen Föderation ebenfalls Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte sich daher, wenn es das nunmehr durch zusätzliche Beweismittel untermauerte Vorbringen des Erstbeschwerdeführers aus dessen erstem Verfahren weiterhin nicht als glaubhaft erachte, konkret mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Verfolgung des Bruders des Erstbeschwerdeführers auch für die beschwerdeführenden Parteien Gefahren im Falle einer Rückkehr mit sich brächte. Zur Berücksichtigung solcher Umstände werde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 03.10.2013, U642/2012, verwiesen. Folgt man den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids, so folge daraus, dass es gerade für den Erstbeschwerdeführer als ältesten Bruder mit immensen Gefahren verbunden wäre, in die Russische Föderation zurückzukehren. Den Berichten sei zu entnehmen, dass im Zuge des Vorgehens gegen tatsächliche oder vermeintliche politisch Oppositionelle auch Angehörige Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien. Generell komme es bei Operationen tschetschenischer Sicherheitsbehörden zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen. Hierzu werde auf eine anbei übermittelte Anfragebeantwortung von ACCORD vom 17.02.2014 (a-8580-2, 8581) verwiesen. Schon aufgrund dieser Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr, welche ihrer Intensität nach jedenfalls als Verfolgung zu werten sei und in der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des Bruders des Erstbeschwerdeführers begründet liege, sei den beschwerdeführenden Parteien der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.

Desweiteren leide der minderjährige Fünftbeschwerdeführer an Epilepsie und müsse dieser ständig jemanden um sich haben, um ihn zu betreuen. Zwar sei es richtig, dass Epilepsie in der Russischen Föderation grundsätzlich behandelbar sei, doch sei eine derartige Behandlungsmöglichkeit nicht in jedem einzelnen Fall gegeben. Gerade Epilepsie äußere sich von Mensch zu Mensch verschieden und in unterschiedlichen Schweregraden, die konkret heranzuziehenden Medikamente seien ebenso in jedem Fall unterschiedlich. Zur notwendigen individuellen Überprüfung, welche Medikamente ein Epilepsiekranker benötige und ob die konkreten Medikamente auch in der Heimat zur Verfügung stünden, werde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.09.2012, S23 428.550-1/2012, verwiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte sohin zu klären gehabt, welche Medikamente der minderjährige Fünftbeschwerdeführer benötige und ob diese in der Russischen Föderation zur Verfügung stünden. Sollten diese nicht vorhanden seien, geriete der Minderjährige im Falle einer Rückkehr in die Lage, seinem Epilepsie-Leiden unbehandelt ausgesetzt zu sein und sohin in eine unmenschliche Lage iSd Art 3 EMRK. Überdies hätte das Bundesamt auch prüfen müssen, in wie fern vor dem Hintergrund des Betreuungsbedarfs des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers eine faktische Minderung der Erwerbstätigkeit der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Parteien gegeben sei, welche gesamtbetrachtend eine unmenschliche Situation im Sinne des Art 3 EMRK herbeiführen könnte. Dabei sei auch zu beachten, dass die Psychotherapeutin des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers diesen als nicht abschiebungsfähig erachte, wozu auf einen beiliegend übermittelten Befund vom 16.07.2015 verwiesen werde. Es wäre daher dringend die Frage zu klären, ob im Falle des Minderjährigen überhaupt von einer Vereinbarkeit der Abschiebung selbst mit Artikel 3 EMRK ausgegangen werden können oder bereits in der dadurch erreichten Unterbrechung der Behandlung eine Verletzung jenes Artikels zu erblicken sei. Im Falle einer richtigen rechtlichen Beurteilung wäre die Behörde daher zum Schluss gelangt, dass die Gefahr einer solchen unmenschlichen Behandlung bzw Lage iSd Art. 3 EMRK nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne und sohin zumindest der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müsse.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 30.07.2015 mitsamt der bezugshabenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Eingabe vom 28.09.2015 wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin übermittelt (Aufenthaltsbestätigung und Stationärer Entlassungsbericht des Universitätsklinikums XXXX vom 16.08.2015, Entlassungsbrief, Schnellbefund und Vorläufiger Befund des Universitätsklinikums XXXX, jeweils vom 20.08.2015).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Zu Spruchpunkt A:

1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass die Behörde in Hinblick auf zentrale Aspekte des Parteienvorbringens jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.

Der Erstbeschwerdeführer berief sich hinsichtlich seiner Fluchtgründe auf eine ihm im Herkunftsstaat drohende Verfolgung durch tschetschenische Behörden. Dem Bruder des Erstbeschwerdeführers, XXXX, wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Schweiz vom XXXX, im Rechtsmittelweg der Status eines Asylberechtigten in der Schweiz zuerkannt, wobei dieser Entscheidung ein - auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers aufbauender - Verfolgungssachverhalt zugrunde gelegen hat.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterließ es fallgegenständlich jedoch gänzlich, sich mit dem Aspekt der Asylgewährung an den Bruder des Erstbeschwerdeführers sowie dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt auseinanderzusetzen. Da es sich bei den seitens des Bruders anlässlich seines Verfahrens in der Schweiz dargelegten Fluchtgründen jedoch um ebenjene Umstände handelt, auf welche sich auch die beschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beriefen, wäre jedenfalls eine Ermittlung des Stands des Verfahren desselben in der Schweiz bzw folglich eine Miteinbeziehung der Entscheidung des dortigen Bundesverwaltungsgerichts in das nunmehrige Verfahren erforderlich gewesen und hätten die darin getroffenen Erwägungen in Kontext zum gegenständlichen Verfahren gesetzt werden müssen. Dass zu diesem wesentlichen Punkt demgegenüber keinerlei Ermittlungen seitens der Behörde getroffen wurden und die gegenständlich angefochtenen Bescheide in Ausklammerung der erfolgten Asylgewährung an den Bruder des Erstbeschwerdeführers in der Schweiz erlassen wurden, stellt einen wesentlichen Ermittlungsmangel dar. Aus dem Akteninhalt lässt sich insbesondere auch nicht entnehmen, welcher verfahrensrechtliche Status den nachgereisten Familienangehörigen des Bruders des Erstbeschwerdeführers in der Schweiz zukommt, welche ihre Ausreise infolge des - auch den gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten - Entführungsversuchs angetreten hätten.

Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist auch insofern beizupflichten, als sich die Behörde überdies nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob dem Erstbeschwerdeführer und dessen Familie allenfalls - unabhängig vom vorgebrachten Verfolgungssachverhalt - bereits aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zum erwähnten Bruder des Erstbeschwerdeführers eine Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr drohen könnte.

Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Erstbeschwerdeführer und seine Familienangehörigen im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der den Erstbeschwerdeführer betreffende Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität aufgrund einer ihm unterstellten staatsfeindlichen Gesinnung bzw aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem Bruder und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Erstbeschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung internationalen Schutzes wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

2.2. Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 zu der Ehegattin und den drei im Antragszeitpunkt minderjährigen Kindern des Erstbeschwerdeführers ebenfalls durch. Da der maßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer aufgrund erheblicher Mängel im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren nicht feststeht, kann auch der Sachverhalt in Hinblick auf dessen Ehegattin und seine minderjährigen Kinder, die Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen - welche keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht haben - nicht feststehen. Im Sinne des § 34 AsylG 2005 (Familienverfahren) war somit den erstinstanzlichen Bescheiden im Verfahren der Ehegattin und der Kinder des Erstbeschwerdeführers ebenfalls die rechtliche Grundlage entzogen.

2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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