BVwG W227 2118853-1

W227 2118853-1Federal Administrative CourtSep 30, 2016

Regest

Bachelorstudium, ex lege-Beendigung, Lehramtsausbildung, negative<br/>Beurteilung, Studienerfolg

Full text

BVwG W227 2118853-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2118853.1.00

Spruch

W227 2118853-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für LehrerInnenbildung und Qualitätsmanagement der Pädagogischen Hochschule Kärnten (PH Kärnten) vom 19. Oktober 2015, Zl. 3947/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 59 Abs. 2 Z 6 Hochschulgesetz 2005 (HG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte der Vizerektor fest, dass das Bachelorstudium der Beschwerdeführerin für das Lehramt Neue Mittelschulen gemäß § 59 Abs. 2 Z 6 HG i.V.m. § 25 HG i.V.m. § 8 der Prüfungsordnung für Bachelorstudien vorzeitig beendet sei.

Begründend führte er zusammengefasst Folgendes aus: Die Leistungen der Beschwerdeführerin in den schulpraktischen Studien des Sommersemesters 2015 seien von der Schulpraxiskonferenz einstimmig mit "ohne Erfolg teilgenommen" beurteilt worden. Die Beurteilung sei am 6. Juli 2015 in das Verwaltungsprogramm PH-Online eingetragen worden. Der Beschwerdeführerin sei die drohende negative Beurteilung in den schulpraktischen Studien auch mehrfach nachweislich per E-Mail mitgeteilt worden. Am 29. September 2015 sei die Beschwerdeführerin durch den Vizerektor in einem persönlichen Gespräch studienrechtlich informiert und aufgefordert worden, schriftlich Stellung zu nehmen. Der in ihrer Stellungnahme enthaltene Vorwurf "auch die Vorbereitungsstunden für die Unterrichtseinheit in Deutsch fehlen komplett, in den Vorbereitungsstunden bei Fr. XXXX kann man nichts fragen, nur oberflächlich formulieren, das ausgestellte Formular - die Unterrichtplanungen kann man nie vorher zeigen und besprechen, sprich Anregungen holen" entspreche nicht den Tatsachen; auch ihre sonstigen Einwendungen seien nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung zu treffen. Da bereits die Leistungen der Beschwerdeführerin in den schulpraktischen Studien im Wintersemester 2012/2013 negativ beurteilt worden seien, liege eine zweimalige negative Beurteilung der schulpraktischen Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 2 Z 6 HG vor.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie sinngemäß Folgendes ausführt: Sie habe an der Schulpraxis teilgenommen und sei bereit gewesen, die Schulpraxis zu absolvieren. Auch habe das Gespräch mit dem Vizerektor nicht am 29. September 2015, sondern am 2. Oktober 2015 stattgefunden. Sie ersuche, ihr Studium fortsetzen zu können und ihre Zeugnisse zu bekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin betrieb seit dem Winterssemester 2012/2013 das Bachelorstudium Lehramt für Hauptschulen mit den Fachgegenständen Deutsch und Bildnerische Erziehung an der PH Kärnten und in weiterer Folge das Bachelorstudium Lehramt für Neue Mittelschulen mit den Fachgegenständen Deutsch und Bildnerische Erziehung an der PH Kärnten. Sie wurde in der verpflichtend vorgesehenen Lehrveranstaltung "Schulpraktische Studien 1 ‚Schule ganzheitlich erleben'" am 22. Februar 2013 mit "Nicht genügend" beurteilt. Am 6. Juli 2015 wurde sie in der verpflichtend vorgesehenen Lehrveranstaltung "Schulpraktische Studien 2 - ‚Lehren, Lernen und Forschen organisieren'" mit "ohne Erfolg teilgenommen" beurteilt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Hinsichtlich der Feststellung zur ersten negativen Beurteilung ist zusätzlich festzuhalten, dass sich die Kenntnis der Beschwerdeführerin dazu aus ihrem im Akt aufliegenden Schreiben an die Rektorin der PH Kärnten vom 8. Oktober 2014 ergibt, das auszugsweise wie folgt lautet: "Wir Steuerzahler, bezahlen jeden Tisch, jeden Computer, jede Einrichtung in der Schule, jedes Buch in der Bibliothek, die Gehälter, dann haben wir auch ein Recht dies alles zu benutzen! Und ein Recht auf ein Schulpraktikum in der Schule!! Auch wenn es negativ im Vorjahr beurteilt wurde!!". Das nachträglich vom Bundesverwaltungsgericht angeforderte Modulprüfungszeugnis, das sich noch nicht im Akt befand, musste der Beschwerdeführerin daher nicht mehr vorgehalten werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 59 Abs. 2 Z 6 HG gilt das Studium an einer Pädagogischen Hochschule als vorzeitig beendet, wenn Studenten in den semesterweise beurteilten Anteilen der pädagogisch-praktischen Studien nach einmaliger Wiederholung - insgesamt jedoch zweimal - negativ beurteilt wurden; ein Verweis von der Praxisschule ist einer negativen Semesterbeurteilung gleichzuhalten.

Aus der Bestimmung geht hervor, dass auch die Wiederholung einer obligatorischen schulpraktischen Ausbildung im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule unter den Tatbestand des § 59 Abs. 2 Z 6 HG fällt. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, heben doch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Hochschulgesetzes 2005 hervor, dass auch eine negativ beurteilte schulpraktische Einheit, die im Rahmen eines anderen Studiums an derselben Pädagogischen Hochschule oder im Rahmen eines Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule absolviert wurde, in die Anzahl der zulässigen Wiederholung mit eingerechnet werde (RV 1167 BlgNR 22. GP, 27 und 22; vgl. dazu auch VwGH 27.11.2012, 2012/10/0182).

3.1.2. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bereits mit der Beurteilung der schulpraktischen Ausbildung als "ohne Erfolg teilgenommen" am 6. Juli 2015 der Tatbestand des § 59 Abs. 2 Z 6 HG erfüllt ist, weil die schulpraktische Ausbildung der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2013 schon einmal mit "Nicht genügend" beurteilt wurde. Damit war das Bachelorstudium der Beschwerdeführerin für das Lehramt Neue Mittelschulen an der PH Kärnten bereits am 6. Juli 2015 ex lege beendet. Der Vizerektor stellte daher zu Recht fest, dass dieses Studium somit vorzeitig beendet ist (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 9 zu § 59 HG, wonach die vorzeitige Beendigung des Studiums ex lege erfolgt und dies mittels Bescheid festgestellt werden kann; vgl. dazu auch VwGH 22.10.2013, 2010/10/0086).

3.1.3. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. EGMR 20.6.2013, Rs. 24510/06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; VfGH 18.6.2012, B 155/12; VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich dass die schulpraktischen Leistungen der Beschwerdeführerin zweimal negativ beurteilt wurden, ist nicht strittig.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die vorzeitige Beendigung des Studiums gemäß § 59 Abs. 2 Z 6 HG ex lege eintritt entspricht der oben dargestellten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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