W214 2006466-1•BVwG W214 2006466-1
W214 2006466-1Federal Administrative CourtSep 30, 2016
Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Mandatsbescheid, Unzuständigkeit
W214 2006466-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des XXXX vom 27.01.2014, Zl. Jv 336/14a-33, betreffend ein Verfahren nach dem GEG zur Einbringung einer Geldstrafe, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Über den Beschwerdeführer und gegen die Firma XXXX, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, wurde - datiert mit 24.10.2013 - jeweils mit einer Strafverfügung eine Zwangsstrafe von je EUR 700,-- verhängt. Wie in den Strafverfügungen ausgeführt wurde, seien diese wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß §§ 277 ff UGB, die Unterlagen für die Bilanz der XXXX GmbH zum 31.12.2012 bis zum 30.09.2013 (Stichtag dieser Bilanzstrafverfügung) vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen, erfolgt. Der Beschwerdeführer bzw. die genannte Firma hätten dies auch bis zum Tag vor der Erlassung dieser Zwangsstrafverfügung nicht nachgeholt. Es würden daher Zwangsstrafen von EUR 700.-- (jeweils über den Beschwerdeführer und über die genannte Firma) verhängt.
2. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 06.11.2013 im Namen der Gesellschaft gegen die Zwangsstrafverfügung vom 24.10.2013 Einspruch. Dabei bediente er sich eines vom Gericht zur Verfügung gestellten Formulars.
3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.01.2014 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der verhängten Zwangsstrafe im Betrag von EUR 700,-und einer Einhebungsgebühr von EUR 8,--, sohin von EUR 708,--, aufgefordert.
4. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.01.2014 das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welche am 23.01.2014 beim genannten Gericht einlangte.
5. Mit Schreiben vom 23.01.2014 wurde die Vorstellung dem Präsidenten des XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vorgelegt.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (abgefertigt am 14.02.2014) wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
7. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.03.2014 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben.
8. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
9. Auf Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, dass keine Ermittlungsschritte aus dem Akt ersichtlich seien, aber der Bescheid erst nach Ablauf der 14-Tagesfrist zur Ausfertigung gegeben wurde, teilte die belangte Behörde mit, dass keine Ermittlungsschritte gesetzt wurden, da der Bescheid am 27.01.2014 unterschrieben worden sei. Grundsätzlich würden Bescheide am selben Tag oder spätestens einen Tag später abgefertigt werden. Der Grund für das Datum 14.02.2014 könnte darin liegen, dass erst bei Abfertigung der "Bescheidausfertigung" der Abfertigungsstempel "eingelangt - ausgefertigt - verglichen - abgefertigt" gesetzt worden sei und man deshalb von der Bescheiderlassung nach mehr als zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung ausgehe. Der große Zeitraum zwischen dem 27.01.2014 und dem 14.02.2014 sei nicht erklärbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht.
Die Vorstellung des Beschwerdeführers langte am 23.01.2014 bei der belangten Behörde ein. Der angefochtene Bescheid wurde am 14.02.2014 aus- bzw. abgefertigt. Die belangte Behörde hat innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Gerichtsakt. Aus dem Akt sind keine Ermittlungsschritte ersichtlich, und aus der Stellungnahme der belangten Behörde geht ebenfalls hervor, dass innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung keine Ermittlungsschritte gesetzt wurden. Der Bescheid wurde mit dem Abfertigungsvermerk "eingelangt - ausgefertigt - verglichen - abgefertigt" und dem Datum "14.02.2014" versehen. Mit diesem Stempel ist somit klar dokumentiert, dass der Bescheid erst nach Ablauf der Vierzehntagesfrist zur Ausfertigung gegeben wurde. Auch wenn Bescheide normalerweise rascher zur Ausfertigung gelangen, schließt dies nicht aus, dass es in Einzelfällen zu Verzögerungen kommen kann.
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.1.2. Gemäß § 6 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).
Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073 und andere.). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die Erlassung von Mandatsbescheiden, die vor Inkrafttreten der Novelle des § 7 Abs. 2 GEG BGBl. I Nr. 156/2015 erlassen wurden. Diese Rechtslage ist auch im gegenständlichen Fall anzuwenden.
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Bei Unterlassen von Ermittlungsschritten tritt der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38).
Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht ("als Vorstellungsbehörde") dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139) oder bestätigt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) werde.
Da fallbezogen die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG keine Folge gegeben hat und sie "zurückgewiesen" hat (was offenbar ein Vergreifen im Ausdruck darstellte, da sie in der Begründung des Bescheides den Mandatsbescheid inhaltlich bestätigte) und daher nicht bloß zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihrerseits die Beschwerdeführerin zur Entrichtung der geschuldeten Beträge verpflichtete -, ist die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde gegeben, wenn von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen:
Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231). Ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht wurde und bedarf es dazu keiner weiteren Ermittlungen, ist von keinem in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt auszugehen. Der erwähnte erste Blick stellt keinen Verfahrensschritt in diesem Sinne dar (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Die Anlegung eines "Teilaktes" zur Vorlage ist kein Verfahrensschritt zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, sondern ein Schritt zur bloß aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung, und Entscheidungen, die schon aufgrund des Akteninhaltes getroffen wurden, sind keine Ermittlungsschritte iSd § 57 Abs. 3 AVG (VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).
3.1.3. Im vorliegenden Fall wurden innerhalb der Frist nach § 57 Abs. 3 AVG keine Ermittlungsschritte im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes gesetzt. Die Vorlage der Vorstellung an die belangte Behörde durch die Dienststelle des Grundverfahrens kann vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG angesehen werden, weil die Vorlage weder der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes diente noch der Partei ermöglichte, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Auch die Tatsache, dass der Bescheid innerhalb der 14-Tagesfrist unterschrieben wurde, stellt kein Ermittlungsverfahren dar. Fallbezogen wurde ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG daher nicht eingeleitet.
Dies hat zur Folge, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 08.01.2014 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist. Die belangte Behörde hätte diesen daher nicht mehr in einem Vorstellungsverfahren "als Vorstellungsbehörde" bestätigen dürfen (sondern sie hätte vielmehr den einzubringenden Betrag im ordentlichen Verfahren nach dem GEG mit Bescheid bestimmen müssen). Es liegt daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde vor, die vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen ist, und zwar auch dann, wenn sie in der Beschwerde nicht gerügt wird (vgl. VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).
Da dem angefochtenen (Vorstellungs)Bescheid daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war dieser gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG zu beheben.
Hinzuweisen ist darauf, dass der Umstand, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist und der angefochtene Vorstellungsbescheid aufzuheben war, nicht bewirkt, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden (vgl. VwGH 14.10.1983, 83/02/0051; 24.6.1983, 83/02/0139).
3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinen Erkenntnissen vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, und vom 29.01.2015, Ro 2014/16/0073, und anderen geklärt. Weiters wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist bzw. welche Tätigkeit der Behörde als tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG anzusehen ist, nicht abgegangen.
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