BVwG W171 2110357-1

W171 2110357-1Federal Administrative CourtSep 30, 2016

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rechtsberater, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation, strafrechtliche Verfolgung, Verfahrenshilfe

Full text

BVwG W171 2110357-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2110357.1.00

Spruch

W171 2110357-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm. § 52 BFA-VG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er in der am 08.08.2014 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Sum [Anm.: Distrikt] XXXX in der Mongolei. Seine Ehegattin und sein Sohn seien 2004 verstorben, auch seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe acht Jahre die Grundschule sowie danach drei Jahre die Berufsschule besucht. Als letzte Wohnsitzadresse gab er XXXX [Anm.: Provinz], XXXX , an. Er habe vor einem Jahr den Ausreiseentschluss gefasst und sei am 29.07.2014 von XXXX aus legal unter Verwendung seines Reisepasses und eines sieben Tage gültigen russischen Visums mit dem Zug ausgereist. Die Weiterreise von MOSKAU aus sei schlepperunterstützt erfolgt, mit verschiedenen Fahrzeugen sei er nach Österreich verbracht worden. Zum Fluchtgrund führte er aus, seine gesamte Familie sei 2004 verstorben. Seither leide er unter Depressionen, sei dem Alkohol verfallen und in viele Probleme geraten. Er könne in der Mongolei jetzt nicht mehr leben. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr würde ihn sein bisheriges Leben wieder erwarten und er wieder Schwierigkeiten bekommen.

In einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.06.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Angehöriger der Mehrheitsethnie der Mongolen und ohne Glaubensbekenntnis. Seine Eltern seien bereits verstorben, seit 2004 sei er Witwer. Bis zu seiner Ausreise habe er ständig in seiner Mietwohnung XXXX , XXXX gelebt. Von dort sei er am 29.07.2014 legal mit dem Zug ausgereist. Der Schlepper habe seinen Reisepass behalten. Er habe als selbstständiger Tischler gearbeitet und zudem Schnitzereien angefertigt. Die Ausreise habe er mit Erspartem finanziert. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er in der Heimat Probleme mit staatlichen Stellen bzw. der Polizei habe oder ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig sei. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er von Herbst bis Dezember 2013 mit einem Freund bei einem anderen Mongolen im Haus die Innenausstattung erneuert habe. Dann sei ihnen das Arbeitsmaterial ausgegangen, weshalb sie nicht weiterarbeiten hätten können. Der Auftraggeber habe ihnen erklärt, dass er sie nicht mehr weiter beschäftigen könne, da es Probleme mit seinem Kind gebe. Am 25.03.2014 sei der Beschwerdeführer von zwei Polizisten zu einer Einvernahme mitgenommen worden. Dabei sei ihm vorgehalten worden, dass man bei seinen Tischlergeräten Drogen gefunden hätte - angeblich seien in zwei seiner Kübel Drogen gewesen. Er wisse nicht, um welche Drogen es sich gehandelt hätte. Der Polizist habe gemeint, dass der Beschwerdeführer dem Sohn des Auftraggebers Drogen zukommen lassen habe. Es sei zu keiner Gerichtsverhandlung gekommen, der Beschwerdeführer habe sich jedoch kurz, nämlich vom 25.03. bis zum 08.06. in U-Haft befunden. Er sei entlassen worden, die Ermittlungen seien aber weiter gegangen. Hinsichtlich des Freundes gab er an, dieser habe "nicht direkt" mitgearbeitet. Dass er vorhin von "uns" gesprochen habe, sei falsch verstanden worden - dieser habe den Beschwerdeführer nur vermittelt. Der Freund habe dann keine Probleme gehabt. Auf Nachfrage, warum er zu Beginn der Einvernahme angegeben habe, keine Probleme mit der Polizei zu haben, meinte er, dass er Angst gehabt habe, dies zu erwähnen. Bis zu seiner Ausreise sei er nicht mehr verhaftet worden, habe aber für eine etwaige Befragung zur Verfügung stehen müssen. Daher habe er sich zu einer Ausreise entschieden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er seinen Angaben nach legal unter Verwendung seines Reisepasses ausgereist sei, sodass seine Angaben nicht plausibel seien. Daraufhin meinte der Beschwerdeführer, dass auch dies bisher gelogen war. Er sei ohne Reisepass ausgereist. Der Schlepper habe seinen Originalreisepass behalten. Er sei schon mit dem Reisepass ausgereist, der Schlepper habe ihn aber behalten. Gefragt, warum sein Reisepass nicht von den Behörden einbehalten worden sei, gab er ab, dass sein Führerschein und sein Personalausweis einbehalten worden seien. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung gänzlich andere Angaben gemacht habe und nochmaliger Übersetzung seines damaligen Vorbringens meinte der Beschwerdeführer: "Ja, das stimmt. Ich habe das dort schon so angegeben." Er habe Angst vor dem Polizisten gehabt, der ihn befragt habe. Er habe damals halt nicht die Wahrheit gesagt. Ein Verbleib in der Mongolei sei unmöglich gewesen, da er Angst gehabt habe, weiter Probleme zu bekommen. Seine Frau sei 2004 bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Der Unfalllenker sei zu sechs Jahren Haft verurteilt worden, jedoch bereits nach zwei Jahren wieder entlassen worden. In Österreich würden Gesetze strenger eingehalten. Zu den behaupteten polizeilichen Ermittlungen führte er aus, dass diese damals nicht abgeschlossen gewesen seien. Er habe damit nichts zu tun und sei trotzdem befragt worden. In der Mongolei würden nur noch entfernte Verwandte von ihm leben, etwa der Sohn seiner Großtante, der Hirte in XXXX sei. Es gebe Verwandte väterlicherseits, mit denen er sehr wenig Kontakt habe. Zur Frage, ob er an einem anderen Ort in der Mongolei leben könne, meinte er, dass ihn die Polizei glaublich verfolge. Auf Vorhalt, dass dies nachvollziehbar sei, wenn er sich einem laufenden Verfahren entziehe, gab er an: "Ja, aber ich habe nichts mit den Drogen zu tun.". Der Beschwerdeführer nahm zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen Stellung und führte aus, dass nicht alles stimme, die Realität sehe ganz anders aus. Es gebe auf höherer Ebene noch immer viel Korruption. Es stimme, dass es für diverse Vergehen hohe Strafen gebe. Richtig sei, dass in der Mongolei niemand gezwungen sei, zu verhungern. Auch er selbst habe keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Polizei und einer Verhaftung. Er könne keine Beweismittel vorlegen, solche habe er nicht. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Verwandten. Er lebe von staatlicher Unterstützung in einem Asylwerberquartier. Er habe keine Verwandten oder Freunde in Österreich oder einem anderen EU-Staat, die für ihn sorgen könnten. Der Beschwerdeführer gab an, nicht zu arbeiten und nicht Mitglied in einem Verein zu sein. Jedoch besuche er einen Deutschkurs und helfe bei kleineren Reparaturen in seinem Quartier. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses sowie ein Unterstützungsschreiben vor.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2015 Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Das Bundesamt stellte fest, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft machen können. Eine ihn betreffende Bedrohungssituation liege nicht vor und könne auch nicht festgestellt werden, dass ihm in der Mongolei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Zudem wurden Feststellungen zur Situation in der Mongolei getroffen. Beweiswürdigend wurde zu den Fluchtgründen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt andere Angaben gemacht habe als in der Erstbefragung. Zudem habe er vor dem Bundesamt vorerst angegeben, keine Probleme mit der Polizei oder staatlichen Behörden gehabt zu haben. Danach habe er sich - divergierend zu dem bislang Vorgebrachten - auf Probleme mit der Polizei bezogen. Er habe nicht sagen können, welche Drogen gefunden worden wären. Die Dauer der U-Haft habe er sehr allgemein angegeben und schließlich auf zwei Monate beziffert, um daraufhin aber eine Zeitspanne von 25.03.2014 bis 08.06.2014 zu nennen. Auf Nachfrage zu der Differenz habe er nur lapidar angegeben, dass das sein könne. Auf weitere Befragung habe er hinsichtlich der Rolle seines Freundes, zu dem er vorher angegeben habe, dass sie gemeinsam dort gearbeitet hätten, wiederum behauptet, dass dieser gar nicht mitgearbeitet, sondern ihn nur vermittelt hätte. Die Rechtfertigung, dass der Beschwerdeführer nicht bereits am Beginn der Einvernahme vor dem Bundesamt von Problemen mit der Polizei berichtet, sondern eine entsprechende Frage verneint habe, weil er Angst gehabt hätte, sei nicht schlüssig, weil er wenige Minuten später davon berichten habe können. Die Ausführungen zur Ausreise mit seinem Reisepass seien alternierend gewesen. Zur nicht vorgenommenen Sicherstellung seines Reisepasses durch mongolische Behörden habe er ausweichend geantwortet. Die Divergenz seiner Angaben zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesamt habe er nur ausweichend kommentiert. Dass er - wie behauptet - Angst vor dem einvernehmenden Polizisten gehabt habe, sei angesichts der Belehrung vor Antragstellung und seiner Unterschriftleistung ohne jegliche Korrektur oder Ergänzung nicht schlüssig. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden zusammenschauend nicht den Anforderungen der Glaubhaftmachung genügen. Sein Vorbringen sei vage und nicht plausibel nachvollziehbar, sohin nicht glaubhaft gewesen. Da ihm keine Verfolgung drohe, er keine lebensbedrohliche Erkrankung habe und sonstige "außergewöhnliche Umstände" nicht behauptet worden seien, sei auch die Gewährung subsidiären Schutzes nicht gerechtfertigt. Nach der Länderinformation sei die Grundversorgung in der Mongolei gesichert und gebe es neben staatlichen Leistungen auch humanitäre Unterstützung, zudem könne er auf Unterstützung durch Verwandte zurückgreifen. Rechtlich kam das Bundesamt zum Schluss, mangels Glaubhaftmachung einer entsprechenden Gefährdung sei dem Beschwerdeführer kein Asyl zu gewähren gewesen (Spruchpunkt I.) Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, es seien im Verfahren keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür zutage getreten, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass er im Fall einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre. Zudem herrsche in der Mongolei keine Praxis grober, ständiger, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen und seien keine Umstände bekannt, wonach in der Mongolei eine derartige Gefährdungslage herrsche, dass gleichsam jeder einer Gefahr iSd § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Die Entscheidung zu Spruchpunkt III. stützte das Bundesamt darauf, dass nach einer Interessenabwägung ein allfälliger Eingriff in die von Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch den Eingriffsvorbehalt des Abs. 2 leg.cit. gedeckt sei. Er habe hier keine familiären oder sonstigen Bindungen und sei illegal eingereist. Eine Erwerbstätigkeit sei ihm zuzumuten, in der Mongolei habe er als Tischler gearbeitet. In der Mongolei habe er auch den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er sei dort sozialisiert und spreche die Landessprache. Zudem sei davon auszugehen, dass dort außer seinen Verwandten auch ein Freundes- bzw. Bekanntenkreis existiere und sei eine Reintegration möglich. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit sei neutral zu beurteilen. Die Abhängigkeit seines Aufenthaltsrechts vom Ausgang des Asylverfahrens sei ihm bewusst. Es seien keine besonderen privaten Interessen feststellbar. Insbesondere in Bezug auf die Kürze seines Aufenthalts sei die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens als gering einzustufen. Die Dauer seines Aufenthalts in Österreich sei nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen, sondern sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wobei Gefährdungen iSd § 50 FPG nicht vorliegen würden und die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei. Mangels Vorliegens berücksichtigungswürdiger Umstände betrage die Frist für die freiwillige Rückkehr 14 Tage.

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und (erstmals) ausgeführt, dass der Sohn jener Familie, für die der Beschwerdeführer gearbeitet habe, Drogenprobleme gehabt und dieser den Beschwerdeführer bei einer Einvernahme angeschwärzt hätte. Sodann wäre dem Beschwerdeführer der Fund von Drogen bei seinen Arbeitsgeräten unterstellt worden. Bemängelt wurden die getroffenen Länderfeststellungen, dabei wurden Korruptionsfälle und schlechte Haftbedingungen sowie die Überprüfung des Vorliegens von Straftatbeständen bei Wiedereinreise angesprochen. Verwiesen wurde auf einen Bericht von Amnesty International. Hinsichtlich der Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesamt wurde auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 27.06.2012, Zl. U 98/12 hingewiesen. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass der Freund des Beschwerdeführers die Arbeit als Tischler vermittelt habe, jedoch nicht selbst dort gearbeitet habe. Die Probleme hätten begonnen, nachdem der Sohn des Auftraggebers und zwei seiner Freunde wegen Drogenproblemen polizeilich einvernommen worden wären und versucht hätten, dies auf den Beschwerdeführer zu überwälzen. Der Beschwerdeführer sei wegen eines Operationstermins aus der U-Haft entlassen worden. Außerdem hätte ihn ein Polizist unterstützt, der ihm dies indirekt angeboten hätte, jedoch auch mit dem Hinweis, dass er nur einmal helfen könnte. Nach der Entlassung hätte sich der Beschwerdeführer regelmäßig bei der Polizei melden müssen. Hinsichtlich der Ausreise wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Visum für Russland gehabt hätte, da ein solches in der Mongolei leicht zu bekommen wäre. Sodann wäre er mit einem Schlepper über Russland nach Europa gekommen. Dem Beschwerdeführer wäre aufgrund dessen, dass er in der Mongolei zu Unrecht von der Polizei verfolgt würde und er eine Haftstrafe für ein von ihm nicht begangenes Delikt befürchte, internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Eine subsidiäre Schutzberechtigung würde auf dem Umstand gründen, dass er mangels Existenz eines sozialen Netzwerkes in eine aussichtslose Lage geraten würde. Zur Integration des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, um eine solche sei er bemüht, versuche laufend seine Deutschkenntnisse zu verbessern und sich im österreichischen Alltag zurechtzufinden. Er fertige für Bekannte geschnitzte Skulpturen an und bemühe sich, einen Schnitzverein zu finden, dem er beitreten könne. Er sei strafgerichtlich unbescholten. Sein Aufenthalt in Österreich stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dar, sodass der Eingriff in sein schützenswertes Privatleben unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig sei. Verwiesen wurde diesbezüglich auf höchstgerichtliche Judikatur. Beantragt wurde schließlich die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers.

1.4. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2016 Parteiengehör im Beschwerdeverfahren eingeräumt, wobei ihm aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei übermittelt wurden. Zudem wurde er aufgefordert, allenfalls vorhandene Urkunden zum Nachweis seiner Integration in Österreich vorzulegen und Fragen zu seiner Lebenssituation zu beantworten.

In der hiezu ergangenen Stellungnahme vom 17.08.2016 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer helfe in seinem Quartier gelegentlich bei handwerklichen Tätigkeiten aus, dabei verdiene er max. 110 Euro monatlich. Der Beschwerdeführer leide an Kreuz- und Knieschmerzen und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Zudem nehme er regelmäßig Medikamente ein. Zwar habe er keine Angehörigen in Österreich, doch befinde er sich seit Oktober 2015 in einer Lebensgemeinschaft mit einer mongolischen Staatsangehörigen, die ebenfalls Asylwerberin sei. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus dem Taschengeld, das er aus der Grundversorgung lukriere sowie kleinen Gelegenheitsjobs in seinem Quartier. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe zu niemandem in Österreich. An Österreich binde ihn, dass er hier Wertschätzung und Gerechtigkeit erfahre, zudem besuche er einen Deutsch-Anfängerkurs. Neben den Gelegenheitsjobs sei er ehrenamtlich tätig und biete mit seiner Freundin kostenlose Näh- und Schneiderarbeiten an. Zudem habe er hier österreichische Freunde, die ihm das Deutschlernen erleichtern würden, auch bei den handwerklichen Tätigkeiten knüpfe er neue Kontakte. Er sei unbescholten. Der Beschwerdeführer habe nur noch zu zwei Freunden im Heimatland Kontakt, Verwandte würden dort nicht mehr leben. Außerhalb seiner Heimat habe er einen Bruder, der bereits seit zwei bis drei Jahren dort arbeite. Vorgelegt wurde eine Stellungnahme des Quartiergebers, in der u.a. die Verrichtung handwerklicher Tätigkeiten bestätigt wurde, ein Unterstützungsschreiben seiner Deutschlehrerin (Anfängerkurs Deutsch) sowie medizinische Unterlagen.

Aus dem Kurzarztbrief vom 06.04.2016 geht als Diagnose "Lumboischialgie rechts MS 4.4 [Anm.: Nervenwurzelreizsyndrom - Rückenschmerzen, die ins Bein ausstrahlen]; Bandscheibenprotrusion L4/L5, L5/S1, M51.26 [Anm.: Bandscheibenvorwölbung]; Z.n. Flavotomie und Dekompression L4/5 rechts mit Sequesterotomie 1/2015 [Anm.:

operative Entfernung eines Knochensequesters, mit "Z.n." bezeichnete Erkrankungen gelten als beendet]" hervor. Als Therapieempfehlung scheinen folgende Medikamente auf: Pantoloc Ftbl 40mg, Novalgin Ftbl, Sirdalud Tbl 2mg, Mexalen Tbl 500mg, Hydal(4 mg, bei Bedarf zusätzlich 2 mg, bei Schmerzspitzen 2,5mg), Seroquel Ftbl 25mg und Molaxole Plv Btl.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Aufgrund jener der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger und gehört der mongolischen Volksgruppe an. Er ist ohne Bekenntnis und hat zuletzt in XXXX gelebt.

Der Beschwerdeführer hat acht Jahre die Grundschule sowie drei Jahre die Berufsschule besucht und war als Tischler erwerbstätig. Entfernte Verwandte des Beschwerdeführers sowie Freunde von ihm halten sich in der Mongolei auf.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verdächtigung wegen Drogenbesitzes, daraus resultierender polizeilicher Einvernahmen und der mehrmonatigen Verhängung von U-Haft über ihn ist nicht glaubhaft. Die Angaben des Beschwerdeführers zu einer fälschlichen Strafverfolgung und generellen Verfolgung durch mongolische Behörden ist insgesamt nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte von dem Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerbern, die der mongolischen Volksgruppe angehören und ohne Bekenntnis sind, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird. Die Mongolei gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter Lumboischialgie rechts MS

4. 4 sowie Bandscheibenprotrusion L4/L5, L5/S1, M51.26 und befindet sich in Österreich in ärztlicher Behandlung. Zur Therapie wurden ihm folgende Medikamente empfohlen: Pantoloc Ftbl 40mg, Novalgin Ftbl, Sirdalud Tbl 2mg, Mexalen Tbl 500mg, Hydal(4 mg, bei Nedarf zusätzlich 2 mg, bei Schmerzspitzen 2,5mg), Seroquel Ftbl 25mg und Molaxole Plv Btl.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist erwerbsfähig.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer lebt seit August 2014 in Österreich. Er hat einen "Anfängerkurs Deutsch" besucht und verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, seinen Lebensunterhalt finanziert er überwiegend durch die Leistungen aus der Grundversorgung. Er übt in seiner Unterkunft in Österreich Gelegenheitsarbeiten aus und verdient damit maximal 110 Euro monatlich. Seit Oktober 2015 ist der Beschwerdeführer mit einer mongolischen Staatsangehörigen, die Asylwerberin ist, liiert. Gemeinsam bieten die beiden kostenlose Näh- und Schneiderarbeiten an. Er hat bereits erste soziale Kontakte geknüpft. Der Beschwerdeführer verfügt über bestehende soziale Kontakte in seinem Herkunftsstaat. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:

1. Politische Lage

Die Verfassung von 1992 sieht Gewaltenteilung zwischen Legislative, Regierung und Rechtsprechung vor. Staatsoberhaupt ist der am 26.6.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei, DP) (AA 9.2015a). Das Parlament ist laut Verfassung das höchste Organ der Staatsmacht. Seine Mitglieder werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für die Dauer von 4 Jahren gewählt (AA 9.2015a).

Bei der regulär verlaufenen Parlamentswahl am 28.6.2012 löste die DP die Mongolische Volkspartei (MVP) in der Regierung ab, welche seit der Transformation der Mongolei Anfang der 90er Jahre (bis auf eine kürzere Unterbrechung) herrschende Regierungspartei gewesen war. Im Herbst 2014 kam es zur Bildung einer großen Koalition zwischen DP, MVP und Allianz Gerechtigkeit. Im Sommer 2015 folgte jedoch der Austritt der MVP aus der Regierungskoalition. Seither wird die Regierung von der DP als deutlich stärkster Partei und dem Koalitionspartner Allianz Gerechtigkeit (bestehend aus Mongolischer Revolutionärer Volkspartei und Nationaldemokratischer Partei) gebildet (AA 9.2015a).

Mit dem Wahlsieg bei den friedlich und demokratisch verlaufenen Präsidentschaftswahlen im Juli 2013 festigte die DP unter Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj ihre Dominanz im politischen System der Mongolei (ÖB 11.2014). Mit 50,23% der Stimmen hat Elbegdorj im ersten Wahlgang sein Amt verteidigen können. 400 Wahlbeobachter aus 35 Ländern und 20.000 aus den drei Parteien konnten sich vom ordnungsgemäßen Verlauf der Wahl überzeugen. Die DP stellt mit dem Präsidenten, dem Regierungschef und dem Vorsitzenden der Großen Staatsversammlung alle drei Spitzenpolitiker des Landes und auch den regierenden Bürgermeister von Ulaanbaatar, dem wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Zentrum des Landes, in dem mehr als eine Million der knapp drei Millionen Einwohner leben (Mongoleionline 30.6.2013).

Präsident Elbegdorj und seine engsten Mitstreiter wollen den mongolischen Staat auf allen Ebenen demokratisieren. Die direkte Demokratie und die Gemeindeautonomie der Schweiz sind ihr großes Vorbild. Dezentralisierung und Bürgerbeteiligung sind in den Augen ihrer Befürworter direkt mit der besseren Wohlstandsverteilung verbunden. Ein neues Budgetgesetz sieht die Beteiligung unterer Verwaltungsebenen und der Bürger an der Entscheidung über die Verwendung der Mittel vor. Bürgerversammlungen definieren und beschließen, was mit dem Geld geschehen soll - ob etwa die Schule saniert, das lokale Gewerbe unterstützt oder eine Straßenbeleuchtung installiert werden soll (NZZ 25.6.2013). Die neue Regierung sieht sich ausdrücklich als "Reformregierung" und hat die Novellierung zahlreicher Rechtsbereiche/-kreise eingeleitet - so z.B. bei Investitionen, Justiz, Steuern und Parteien (AA 9.2015a).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2014).

Trotz schwieriger Herausforderungen hat die Mongolei einen erfolgreichen und außerordentlich friedlichen Übergang zur Demokratie vollzogen und ist auch erfolgreich darin das neu etablierte demokratische System zu halten. Es gibt im gesamten Territorium keinen Kampf um das staatliche Gewaltmonopol. Dieses ist landesweit etabliert, aber durch die schwache Infrastruktur und Korruption nicht überall voll funktionell. Es gibt keine Guerilla-Kämpfer oder mafiöse Gruppen, welche die Staatsmacht herausfordern würden. Abgesehen von Stadt-Land Unterschieden, gibt es keine starken Ungleichheiten und Interessenskonflikte zwischen der Bevölkerung der verschiedenen Regionen (Bertelsmann 2014).

Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 9.2015a).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:

Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig.

Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Gleichzeitig Berufungsgericht für die niederrangigen Gerichte.

Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB 11.2014).

Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB 11.2014).

Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig (ÖB 11.2014) und die Regierung respektiert diese Bestimmungen im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015). Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB 11.2014). Korruption unter den Richtern bleibt bestehen (FH 28.1.2015).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein öffentliches und faires Verfahren vor, jedoch kann Bestechung von Richtern, Staatsanwälten und Sachverständigen zur Niederlegung eines Falles oder zur Reduktion der Strafen führen. Um die Situation zu verbessern, wurden die Gehälter für Justizbedienstete erhöht. Für Angeklagte gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Zeugenanhörung und die Vorlage von Beweismitteln sowie auch, dass sie über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet werden. Sie haben auch das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl - oder einen vom Staat zugewiesenen - sowie das Recht, Berufung gegen eine Entscheidung einzulegen. Zwar kam es Berichten zufolge zuweilen zur Ausübung physischen oder psychischen Drucks, um Geständnisse zu erhalten, die angeführten Regeln wurden jedoch im Allgemeinen eingehalten (USDOS 25.6.2015).

Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Institut der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB 11.2014).

Obwohl Opfer von Polizeigewalt per Gesetz auf Entschädigung klagen können, waren in der Praxis nur wenige in der Lage eine solche zu beanspruchen (USDOS 25.6.2015).

Korruption, Einflussnahme aber auch mangelnde Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen stellen auch im Zivilrechtssystem ein Problem dar. Berichten von Privatunternehmen zufolge kam es zu Fällen in denen diese von Regierungsmitarbeitern unter Druck gesetzt wurden, Bestechungsgelder zu bezahlen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die zivilen Behörden üben großteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. Es gab zahlreiche gemeldete Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Laut Berichten der National Police Agency (NPA) gab es in den ersten neun Monaten des Jahres 2014 18 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei. In allen Fällen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, jedoch wurden zehn der Beschwerden in dieser Phase wieder zurückgezogen. 2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015).

Die nationale Polizei, genannt Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung von Personalausweisen sowie für die Speicherung von Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB 11.2014).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter. NGOs berichten von Misshandlungen in Polizeigewahrsam und Gefängnissen (ÖB 11.2014), obwohl das Gesetz derartige Praktiken verbietet (USDOS 25.6.2015).

2010 starben 20 Häftlinge in Haft. Von 210 Beschwerden, welche die nationale Menschenrechtsbehörde im Jahr 2009 erhielt, betrafen zehn Folter in Polizeigewahrsam und Haftanstalten. Es ist von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Im September 2013 unterzeichnete die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT), die Ratifikation wird demnächst erwartet (ÖB 11.2014, vgl. USDOS 27.2.2014, FH 23.1.2014).

Die bisher für die Untersuchung von Folter- und anderen Missbrauchsvorwürfen durch Strafverfolger zuständige Spezialuntersuchungsabteilung des Generalstaatsanwaltes (State Prosecutor General's Special Investigative Unit - SIU) wurde im Laufe des Jahres aufgelöst. Nun ist die örtliche Polizei für die Untersuchung von Foltervorwürfen verantwortlich. Die nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) äußerte sich besorgt darüber, dass die neuen Strukturen weniger effektiv wären, da sich Polizisten gegenseitig untersuchen, was zu möglichen Interessenskonflikten und einem Schwinden des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Untersuchungen führen könnte, zumal ja ein beträchtlicher Teil der mutmaßlichen Täter selbst der Polizei angehört (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung setzte die Änderung von Gesetzen und Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte im Jahr 2014 weiterhin fort und es gab während des Jahres keine gemeldeten Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung (FH 28.1.2015). Es gab weder Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen von Personen, noch über von der Regierung oder staatlichen Behörden begangene willkürliche oder rechtswidrige Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

6. Korruption

Korruption bleibt ein ernstes Problem und wird als weit verbreitet angesehen (FH 28.1.2015) und ein großes Problem stellt die in der öffentlichen Verwaltung verbreitete Korruption dar (BMZ 2014).

Behauptete Korruption wird von der unabhängigen Behörde gegen Korruption (Independent Authority Against Corruption, IAAC) untersucht. Im Juli 2014 verabschiedete das Parlament ein Transparenzgesetz, welches Staatsorgane und staatlich finanzierte Organisationen dazu verpflichtet, ihren Haushalt öffentlich zu machen (FH 28.1.2015).

Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 auf Platz 80 von 174 (je niedriger desto besser) - im Vergleich zu Platz 94 von 176 im Jahr 2012 (TI 2014).

Über Korruption wird in der mongolischen Öffentlichkeit intensiv diskutiert und in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass diese die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Korruptionsfälle werden jedoch noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 2014).

Quellen:

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Unter allen asiatischen Transformationsländern aus dem Einflussbereich der ehemaligen Sowjetunion schneidet die Mongolei in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Im Januar 2012 schaffte die Mongolei die Todesstrafe ab; es verbleiben aber noch zahlreiche, teilweise deutliche Defizite (AA 9.2015a).

Die drei schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme sind Korruption, eine für äußere Einflüsse anfällige Justiz, sowie weit verbreitete häusliche Gewalt. Die von der Regierung unternommenen Schritte zur Bekämpfung von Diskriminierung, sowie Maßnahmen gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, bleiben inkonsequent (USDOS 25.6.2015).

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB 11.2014).

Die staatliche Menschenrechtskommission NHRC arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht kritische Berichte trotz schlechter finanzieller Ausstattung. Internationale NGOs wie Amnesty International und Freedom House können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind keinen Belästigungen ausgesetzt (ÖB 11.2014).

Quellen:

8. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards (ÖB 11.2014). Es gibt regionale Unterschiede. Neben neuen und neu renovierten Anlagen, in denen im allgemeinen gute Bedingungen herrschten, gibt es weiterhin Haftanstalten mit Überbelegungen und schlechten Bedingungen in den Bereichen, medizinische Versorgung, Kleidung, Wasserqualität, Beleuchtung und sanitäre Anlagen. Dies betrifft besonders ältere Haftanstalten und Haftanstalten in ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015).

Häufig gibt es keine Trennung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern bzw. von Gewaltverbrechern und Nichtgewaltverbrechern. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (ÖB 11.2014).

Eine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden von Häftlingen ist gesetzlich nicht vorgesehen und existiert auch nicht, jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die NHRC kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 25.6.2015).

Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die vom Justizministerium unabhängige Staatsanwaltschaft. Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Schwere der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw.; Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten) und von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von Häftlingen muss ermöglicht werden (ÖB 11.2014).

Quellen:

9. Todesstrafe

Es fanden 2012 keine Hinrichtungen statt (AI 23.5.2013).

Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das 2. Zusatzprotokoll des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) und schaffte mit einer Gesetzesänderung die Todesstrafe in der Mongolei ab (ÖB 11.2014).

Quellen:

10. Religionsfreiheit

Laut einer Regierungsstatistik bekennen sich 53% der Bevölkerung zum Buddhismus. 38,6% bezeichnen sich selbst als Atheisten. 3% der Bevölkerung sind Muslime, knapp 5% sind Christen (USDOS 14.10.2015). Die Religionsfreiheit ist verfassungsmäßig garantiert. Nach dem Fall des Kommunismus kam es zu einem Neubeginn christlicher missionarischer Tätigkeiten und zu einem Wiederaufleben des traditionellen Buddhismus und Schamanismus (FH 28.1.2015). In der Praxis wird der Schutz der Religionsfreiheit jedoch oft selektiv durchgesetzt, insbesondere auf regionaler Ebene (USDOS 14.10.2015, vgl. FH 28.1.2015).

Die Verfassung sieht die Trennung von Kirche und Staat vor; dementsprechend entwickeln sich die religiösen Aktivitäten vornehmlich auf der Grundlage von privaten und kirchlichen Spenden aus dem In- und Ausland. Inzwischen sind wieder über 150 Klöster und ca. 3.000 Lamas im Land aktiv. Parallel dazu ist in den letzten Jahren eine zunehmende Wiederbelebung alter schamanischer Rituale zu verzeichnen. Die Zahl der Mongolen mit christlichem Glauben nimmt ebenfalls zu (AA 8.2015d).

Obwohl es keine Staatsreligion gibt, stellt das Gesetz zu Religion und Staat fest, dass die Regierung dem Buddhismus als der vorherrschenden Religion im Sinne der Einheit und der Anknüpfung an kulturelle und historische Traditionen angemessenen Respekt entgegenbringen soll. Das Gesetz schränkt Missionierung ein, es verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten "mit Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können" (USDOS 14.10.2015).

Religiöse Institutionen müssen sich bei den Behörden registrieren, die Umsetzung dieser Bestimmung liegt jedoch im Ermessen der örtlichen Behörden, sodass sich die Vorgangsweise der Registrierung regional unterscheidet (USDOS 14.10.2015).

Einige christliche Gruppierungen berichteten von Schwierigkeiten bei der Registrierung, sowie von Schikanen durch lokale Behörden (FH 28.1.2015).

Quellen:

11. Ethnische Minderheiten

Die Mehrheit der knapp drei Millionen Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2015) bilden Angehörige der Khalkh mit 81,9%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,7%, Bayad mit 2,1%, Buryat-Bouriates (Burjaten) mit 1,7%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga mit 1%, Uriankhai mit 1% und 4,6% sonstige Minderheiten (2010 geschätzt) (CIA 28.10.2015, vgl. GIZ 9.2015).

Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte (GIZ 9.2015). Alle sozialen und ethnischen Gruppen unterstützen das Konzept des Nationalstaates. In der Mongolei kam es in der neueren Geschichte nie zu gewalttätigen Ausschreitungen aufgrund religiöser oder ethnischer Unterschiede. Es gab keine Fälle von Konflikten zwischen den ethnischen oder religiösen Gruppen. Die kasachische ethnische Gruppe nimmt in der Regierung und an sozialen Aktivitäten ohne Diskriminierung teil. Es gibt eine breite öffentliche Übereinstimmung auf eine gemeinsame Staatsbürgerschaft und keine signifikanten Probleme in Bezug auf ethnische, rassische, religiöse oder Gender-Diskriminierung (BTI 2014). Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen (ÖB 11.2014).

Quellen:

12. Frauen/Kinder

Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Gender-spezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist lt. Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB 11.2014).

Frauen sowie Angehörige der ethnischen oder religiösen Minderheiten, haben beinahe gleichberechtigten Zugang zu Bildung, staatlicher Anstellung und Beschäftigung. Trotz einiger Fortschritte treffen Frauen in politischen und sozialen Prozessen aber auf Benachteiligung. Arbeitgeber tendieren dazu, Männer zu bevorzugen, jedoch tendieren internationale Organisationen dazu, Frauen zu bevorzugen und diese bezahlen höhere Löhne (BS 2014).

Frauen und Männer sind nach dem Gesetz gleichberechtigt und tatsächlich sind die mongolischen Frauen emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Sie sind erfolgreiche Unternehmenschefinnen, engagiert in internationalen und nationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, sind Handwerkerinnen, Arbeiterinnen, Verkäuferinnen, Lehrerinnen, Ärztinnen. Nichtsdestotrotz ist die mongolische Gesellschaft eine eher patriarchalische Gesellschaft, der Mann gilt als Oberhaupt der Familie, obwohl die Zahl der Haushalte, denen allein Frauen vorstehen, zunimmt. In politischen Spitzenpositionen findet man auch sehr viel seltener Frauen als in der Wirtschaft. Frauen und Kinder sind am häufigsten häuslicher Gewalt ausgesetzt und zwar in allen Schichten der Bevölkerung. Alkoholmissbrauch ist ein Problem und in Verbindung mit Arbeitslosigkeit und Armut stellt er ein ernstes Hindernis für die Wirtschafts- und Bevölkerungsentwicklung dar (GIZ 9.2015).

Häusliche Gewalt stellt weiterhin ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Das Gesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt ("Noncriminal Law to Combat Domestic Violence") aus dem Jahr 2004 bietet Opfern von häuslicher Gewalt einen gewissen Schutz, einschließlich der Möglichkeit einstweiliger Verfügungen, aber ein Reihe von verfahrensrechtlichen und Durchsetzungsbarrieren erschwerte die Umsetzung. Das Gesetz verpflichtet die Polizei auch dazu, Meldungen häuslicher Gewalt entgegenzunehmen und diesen nachzugehen, den Ort des Geschehens zu aufzusuchen, Täter und Zeugen zu befragen, verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen und die Opfer an eine Zufluchtsstätte zu bringen. Das Gesetz sieht auch Sanktionen gegen die Täter vor, einschließlich Wegweisung aus der Unterkunft, Verbot der Nutzung gemeinsamen Eigentums, Kontaktverbote, sowie verpflichtende Trainings mit dem Ziel der Verhaltensänderung. Es gibt keine bestimmte strafrechtliche Bestimmung für häusliche Gewalt. Strafanzeigen, die sich auf häusliche Gewalt beziehen, werden unter allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen wie beispielsweise Körperverletzung, Hooliganismus oder Tätlichkeit subsummiert. Täter wurden manchmal auch unter einem Verwaltungsstrafgesetz (Administrative Penalty Law) festgehalten. Es ist nicht möglich, häusliche Gewalt anonym zu melden. NGOs zufolge werden einstweilige Verfügungen in Fällen häuslicher Gewalt selten ausgesprochen und schlecht überwacht bzw. vollzogen. Nach Angaben von NGOs ist die Polizei beim Einschreiten in solchen Angelegenheiten zögerlich, es gab 2014 im Vergleich zu 2013 jedoch weniger Beschwerden, dass die Polizei nicht auf Anrufe in Fällen häuslicher Gewalt reagiert habe, weil sie dies als Familienangelegenheit betrachtete (USDOS 25.6.2015).

Das National Center Against Violence (NCAV) - eine lokale NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt und Opfern Schutz gewährt - erhielt in den ersten neun Monaten des Jahres 2014 543 Meldungen von Fällen häuslicher Gewalt und somit beinahe doppelt so viele wie im Vergleichszeitraum 2013 (mit 284 Meldungen). NCAV zufolge wurde in den ersten sechs Monaten des Jahres 2014 83 Personen (36 Frauen und 47 Kinder) Schutz gewährt. Weiters wurden 371 psychologische Beratungen für Einzelpersonen und rechtliche Beratung für 469 Personen durchgeführt. Zwischen Jänner und Juni 2015 war das NCAV mit 712 Personen befasst, wovon 564 als Opfer von häuslicher Gewalt zugewiesen wurden und 148 als Opfer sexueller Gewalt. Die Regierung arbeitete weiterhin mit NGOs zusammen, um Opfern Unterstützung zu bieten (USDOS 25.6.2015).

Kindesmissbrauch war ein bedeutendes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch. Die NHRC berichtet, dass häusliche Gewalt gegen Kinder oft nicht gemeldeten wurde, weil Kinder entweder Angst hatten oder nicht oder nicht in der Lage waren, dies den zuständigen Behörden zu melden. Einige Kinder sind verwaist oder von zu Hause weggelaufen - als Folge armutsbedingter Vernachlässigung oder um vor Misshandlungen durch ihre Eltern zu fliehen. Viele dieser Misshandlungen passieren unter Alkoholeinfluss und gemäß der Regierungseinrichtung National Authority for Children (NAC) und verschiedenen NGOs kommen diese meistens innerhalb der Familie vor. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

13. Homosexualität

Homosexualität ist nicht strafbar. Im September 2013 fand die erste Gay Parade in Ulaanbaatar statt. Es kommt jedoch zu gesellschaftlicher Diskriminierung und mitunter zu Übergriffen (ÖB 11.2014).

In der Mongolei wurde die Strafbarkeit von Homosexualität 1961 abgeschafft. Allerdings gibt es derzeit keinerlei gesetzliche Anerkennung von Homo-Paaren. Wegen einer Zunahme der Übergriffe auf Homosexuelle und Ausländer will die mongolische Regierung künftig die Minderheiten besser schützen. So soll ein Antidiskriminierungsgesetz eingeführt werden, das Ungleichbehandlung im öffentlichen Leben bekämpfen soll. Außerdem sind härtere Strafen für Hass-Verbrechen geplant. Zudem ist vorgesehen, dass Polizeibeamte künftig Schulungen erhalten, um Hass-Verbrechen identifizieren zu können (Queer 24.6.2014, vgl. Al Jazeera 22.6.2014).

Es gibt kein Gesetz, das Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität verbietet. Das Civil Registration Law bietet die gesetzliche Möglichkeit, dass Personen nach einer Geschlechtsumwandlung neue Geburtsurkunden und Personalausweise erhalten, um die Umwandlung ersichtlich zu machen. Transgenderpersonen konnten diese Bestimmung auch erfolgreich anwenden (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

14. Bewegungsfreiheit

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsbürgern auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit (ÖB 11.2014).

Interne Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und auch Wiedereinbürgerungen werden von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitet mit UNHCR im Bereich Flüchtlinge, Asylwerber und andere schutzwürdige Personen zusammen. Ausländer brauchen ein Ausreisevisum, ihre Reisefreiheit kann aufgrund verschiedener Gründe eingeschränkt werden (USDOS 25.6.2015). Quellen:

15. Grundversorgung/Wirtschaft

Seit Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch der private Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 8.2015c).

Im Jahr 2013 erreichte die Mongolei ein Wirtschaftswachstum von 11,7%, die Inflation lag im Jahresdurchschnitt bei 10,5%. Die wirtschaftliche Flaute in den Euro-Ländern, niedrigere Wachstumsraten im benachbarten China und die fallenden Rohstoffpreise hatten 2013 auch auf die Mongolei beträchtliche Auswirkungen. Trotz des guten Ergebnisses fiel das Wirtschaftswachstum wiederum etwas geringer aus als im Vorjahr. Der Grund liegt vor allem in der gedrosselten Nachfrage nach Kohle vom Hauptabnehmer China, sowie einem deutlichen Rückgang der ausländischen Direktinvestitionen. Nach Angaben der Weltbank lebten 2012 27,4% der Bevölkerung unter der Armutsschwelle, 2010 waren es noch 38,7% (ÖB 11.2014).

Die mongolische Währung hat einen kräftigen Wertverlust zu verzeichnen. Von Januar 2013 bis November 2014 hat sie um rund 26% gegenüber dem US-Dollar abgewertet. Gegenüber 2012 beträgt die Abwertung gar 35%. Eine besondere Herausforderung wird mehr Verteilungsgerechtigkeit bei den Einnahmen im Zusammenhang mit dem Bergbau sein. Derzeit lebt trotz eines statistischen Pro-Kopf-Einkommens von 5.400 USD (2012: geschätzt; 2011: 4.800.- USD) noch ein knappes Drittel der Bevölkerung in Armut (AA 8.2015c).

Die offizielle Arbeitslosenquote wird für 2014 mit rund 6% beziffert, tatsächlich soll sie nach Angaben der Weltbank wesentlich höher liegen. Die Inflationsrate liegt 2014 bei 13% (AA 8.2015c). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (vor allem Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen. Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20-30% der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB 11.2014).

Durch das hohe wirtschaftliche Wachstum kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Immobilienpreise, vor allem in der Hauptstadt Ulaanbaatar. Mehr als die Hälfte der Einwohner von Ulaanbaatar lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen) mit niedrigsten sanitären Standards und extrem schlechter Heizungs- und Wasserversorgung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Die Landflucht wird daher in den nächsten Jahren vermutlich noch zunehmen, dies angesichts einer ohnehin bereits überbelasteten Infrastruktur in Ulaanbaatar. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich dafür, die Kinder ordentlich zu ernähren und versorgen bzw. die Uniformen und Materialen für den Schulunterricht zu kaufen. Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist - obwohl auf dem Papier vorhanden - in der Praxis oft sehr schwierig. Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, sehr hoch (ÖB 11.2014).

Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für eine 2-Zimmer-Wohnung in Ulaanbaatar werden, je nach Art der Unterkunft, mit rund 800-1.000 USD angegeben. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Ulaanbaatar liegen bei etwa 250 USD pro Person (einschließlich Verpflegung, Strom, Nahverkehr, Kommunikation etc.). Weiterführende Informationen hinsichtlich der Arbeitsmöglichkeiten für unqualifizierte Arbeiter sind über die Internetseiten www.lavlah.mn und www.labornet.mn abrufbar (IOM 16.5.2013).

Quellen:

16. Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigende, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- ("soum") oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz (Aimag)- Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulaanbaatar sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013).

Laut offiziellen Angaben waren 2013 91% der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert. Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es vor allem in Krankenhäusern häufig notwendige informelle Zahlungen um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 11.2014).

Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos, jeder Werktätige zahlt in die staatliche Gesundheitsversicherung ein. Doch die Mittel reichen bei weitem nicht und so werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig. Hinzu kommt, dass das medizinische Personal äußerst schlecht entlohnt wird und Korruption weit verbreitet ist. Neben den staatlichen Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäusern in Ulaanbaatar und in den Aimags sowie medizinischen Stützpunkten in den Sums, sind zahlreiche private Krankenhäuser und Arztpraxen eröffnet worden. Ärzte und Ärztinnen sowie Pflegepersonal aus entwickelten Ländern reisen regelmäßig in die Mongolei, um kostenlos medizinische Behandlungen oder Beratungen anzubieten. 1995 verabschiedete die Große Staatsversammlung das Gesetz über das Sozialversicherungssystem. Dazu gehören die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sowie Sozialhilfeleistungen für Behinderte, Waisen und Halbwaisen. Außerdem wurde im Zuge der steigenden Gewinne aus dem Bergbau ein nationaler Bevölkerungsentwicklungsfonds eingerichtet, aus dem u. a. Beihilfen für Studenten bezahlt werden. 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (GIZ 9.2015).

Quellen:

System (2013) Review,

http://www.wpro.who.int/asia_pacific_observatory/hits/series/Mongolia_Health_Systems_Review2013.pdf, Zugriff 17.11.2015

17. Behandlung nach Rückkehr

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren (Art. 240 StGB). Probleme für Rückkehrer bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Bericht nicht bekannt geworden (ÖB 11.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Staats- und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinem religiösen Bekenntnis sowie seinem Wohnort im Herkunftsstaat gründen auf seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zu seiner Ausbildung und Berufstätigkeit entsprechen ebenso wie jene zu den sozialen Kontakten seinen Angaben (vgl. Stellungnahme vom 17.08.2016).

2.2. Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der falschen Verdächtigung des Drogenbesitzes und damit einhergehender Konsequenzen erwies sich als nicht glaubhaft, da er hiezu innerhalb der Einvernahme vor dem Bundesamt divergierende Angaben machte. Eingangs verneinte er sowohl die Frage, ob er im Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen habe, als auch jene, ob gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei (AS 57). Im krassen Gegensatz dazu führte er kurz darauf (dazwischen liegend war nur die Frage, ob er auch in anderen Staaten um Asyl angesucht habe) zu seinen Fluchtgründen aus, dass er im März 2014 zu einer Einvernahme mitgenommen und ihm dabei der Fund von Drogen bei seinen Tischlergeräten vorgeworfen worden sei (AS 57) und baute darauf sein Fluchtvorbringen auf. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Probleme mit staatlichen Behörden oder die Anhängigkeit eines Gerichtsverfahrens gegen ihn derart entschieden ausgeschlossen hätte, wenn er (wie später auch behauptet) Derartiges zu gewärtigen gehabt hätte. Sein Antwortverhalten, bei dem er jene Umstände negierte, jedoch sich gleich darauf auf eben solche als seine Fluchtgründe berief, zeigt auf, dass sein Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Demgegenüber ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer solch schwerwiegende Beschuldigungen sowie einen nicht unerheblich langen Freiheitsentzug keiner Erwähnung wert gefunden hätte, während er dezidiert nach Problemen mit der Polizei und Gerichtsverfahren befragt wird. Unter diesem Gesichtspunkt erlangt auch der Aspekt Bedeutung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung sein Fluchtvorbringen lediglich in privaten Kontext stellte, und mit Depressionen und Alkoholproblemen infolge des Todes seiner Familienmitglieder im Jahr 2004 sowie damit begründete, er sei in viele Probleme geraten (AS 13). Darüber hinausgehende Umstände blieben im Rahmen der Erstbefragung unerwähnt. In Hinblick darauf, dass sich die Erstbefragung nicht auf die "näheren Fluchtgründe" zu beziehen hat, ist hinsichtlich der Beweiswürdigung des Bundesamtes zu bemerken, dass sich die Behörde nicht auf einen bloßen Abgleich der Vorbringen bei den beiden Gelegenheiten zurückzog. Es ist der Behörde sohin (entgegen den Beschwerdeausführungen) nicht der Vorwurf zu machen, es wäre davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer alles potentiell zur Asylgewährung Führende bereits in der Erstbefragung vorbringen müsse. Abgestellt wurde vielmehr auf die Negation von Problemen mit staatlichen Behörden auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt - was den rein im privaten Feld liegenden Angaben bei der Erstbefragung entsprach - und die darauffolgende, dem entgegengesetzte, Darstellung von Problemen mit der Polizei und dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren. Insofern folgt das Bundesverwaltungsgericht den entsprechenden Ausführungen der belangten Behörde und stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund dieser nicht miteinander in Einklang zu bringender Angaben innerhalb der Einvernahme vor dem Bundesamt als nicht glaubhaft dar. Die Rechtfertigung, dass er zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesamt Angst gehabt hätte, die Probleme mit der Polizei zu erwähnen (AS 59), ist aufgrund ihres sehr knappen zeitlichen Aufeinanderfolgens (nur eine kurze dazwischenliegende Frage, siehe AS 57), nicht haltbar. Die mangelnde Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens beruht zudem darauf, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, welche Art von Drogen bei seinen Kübeln gefunden worden wäre (AS 57). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz Einvernahme und der Verhängung einer mehrwöchigen Untersuchungshaft über ihn nicht erfahren hätte, des Besitzes welcher Art von Drogen er beschuldigt worden wäre. Ungereimtheiten ergaben sich zudem in dezentralen Elementen des vorgetragenen Sachverhalts. So gab der Beschwerdeführer einerseits an, er hätte mit seinem Freund gemeinsam an der Baustelle gearbeitet (AS 57), führte dem widersprechend jedoch später aus, dass dieser Freund nicht mitgearbeitet, sondern die Arbeit nur vermittelt hätte (AS 59). Die unterschiedliche Darstellung der Rolle seines Freundes ist ein weiterer Hinweis dafür, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist zudem dadurch untergraben, dass er in Bezug auf seine Ausreise (Verwendung seines Reisepasses) vor dem Bundesamt angab, dass das bisher dazu Gesagte gelogen gewesen sei (AS 59). Dies resultierte aus einer Abkehr seiner bis dahin vorgetragenen Schilderung, er sei legal mit seinem eigenen Reisepass und in Besitz eines siebentägigen Visums für Russland aus der Mongolei ausgereist. Dieses Sachverhaltselement wandelte der Beschwerdeführer jedoch auf Vorhalt, der Unplausibilität einer legalen Ausreise trotz anhängigen Strafverfahrens ab. Das bisher Gesagte wäre gelogen gewesen, er wäre ohne Reisepass ausgereist. Gleich darauf revidierte er diese Angabe und legte dar, er wäre doch mit seinem Reisepass ausgereist, jedoch hätte der Schlepper diesen behalten (AS 61). Damit rückte der Beschwerdeführer wiederum von seiner soeben geänderten Darstellung der Ausreise (legal/illegal) ab. Die alternierenden Angaben des Beschwerdeführers zur (Nicht)-Verwendung des Reisepasses bei der Ausreise zeigen auf, dass jedenfalls eine der dargebotenen Versionen tatsachenwidrig sein muss. Als nicht schlüssig erwies sich letztlich die Erklärung, die Polizei hätte ihm den Führerschein sowie den Personalausweis abgenommen. Es ist nicht erklärlich, dass die mongolischen Behörden das Reisedokument des Beschwerdeführers nicht einbehalten hätten, um das Verlassen des Staates zu behindern. Dass an Stelle jenes Dokuments, dass der Beschwerdeführer für eine (legale) Ausreise benötigt (Reisepass), jene Dokumente einbehalten worden wären, die für eine (legale) Ausreise nur von nachrangiger Bedeutung wären (Führerschein und Personalausweis, vgl. AS 61), ist sinnwidrig und damit nicht glaubhaft.

Zusammenschauend wird ersichtlich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist. Wesentlich ist der Widerspruch hinsichtlich der Probleme mit staatlichen Behörden und der Anhängigkeit eines Gerichtsverfahrens gegen ihn innerhalb der Einvernahme vor dem Bundesamt. Zudem konnte der Beschwerdeführer zu zentralen Elementen seines Vorbringens keine Angaben machen (Art der Drogen) und begab sich seiner persönlichen Glaubwürdigkeit (Eingeständnis unwahrer Angaben zur Verwendung des Reisepasses). Die maßgebenden beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes, denen auch das Bundesverwaltungsgericht beitritt, wurden in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht substantiiert bekämpft. Soweit in der Beschwerde - entgegen dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG - weitere, jedoch nicht Kernpunkte des Vorbringens betreffende Umstände dargetan werden, kann daraus nichts gewonnen werden. Die Mutmaßungen, wonach der Sohn des Auftraggebers und dessen Freunde den Beschwerdeführer angeschwärzt hätten (AS 129, 133), sind nicht belegt. Zudem betreffen sie an sich lediglich einen dem behaupteten Sachverhalt vorgelagerten Umstand und vermögen die aufgetretenen Widersprüche, Wissenslücken und Unplausibilitäten im Kernvorbringen nicht in Abrede zu stellen. Die Beschwerdeausführungen zur Haftentlassung wegen eines Operationstermins und der Unterstützung durch einen Polizisten (AS 133) sind zudem für die Beurteilung des Sachverhaltes nicht relevant. Zusammenschauend sind die Beschwerdeausführungen nicht geeignet, die Beweiswürdigung zu bestreiten, da lediglich Zusätzliches (§ 20 BFA-VG) und nicht relevante Sachverhalte, ausgeführt wurden, die tragenden Erwägungsgründe hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens jedoch nicht substantiiert bestritten wurden. Allein der Umstand, dass in der Mongolei Korruption ein Problem in der öffentlichen Verwaltung darstellt, reicht nicht aus, um generell davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu einer willkürlichen Strafverfolgungspraxis (trotz der aufgezeigten Widersprüche) als glaubhaft angesehen werden könnten. Eine derartige drastische Situationseinschätzung lässt sich angesichts der herangezogenen Berichte zur Mongolei nicht ableiten und ließe sich zudem auch nicht mit der Einstufung der Mongolei laut Herkunftsstaaten-Verordnung der Bundesregierung als sicherer Herkunftsstaat vereinbaren.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aus den von ihm geschilderten, jedoch für nicht glaubhaft befundenen Gründen, der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den im Rahmen der Stellungnahme vorgelegten medizinischen Unterlagen. Hinweise für eine indizierte medizinische Behandlung liegen nicht vor, die medikamentöse Therapie erfolgt durch Schmerzmittel, wobei aufgrund der nach den Länderberichten bestehenden Bedarfsdeckung hinsichtlich medizinischer Versorgung auch davon auszugehen ist, dass die eingesetzten bzw. alternativen Wirkstoffe in der Mongolei grundsätzlich erhältlich sind. Eine neue Wendung in der Krankheitsentwicklung, etwa in Richtung einer massiven Verschlechterung, wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch wurden seither keine anderslautenden aktuellen Befunde vorgelegt. Eine diesfalls indizierte Behandlung des Beschwerdeführers wäre im Herkunftsland zudem grundsätzlich möglich.

2.4. Die zur Lage in der Mongolei getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Darüber hinaus lässt sich daraus keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Aus der allgemeinen Situation eines Berichts von Amnesty International in der Beschwerdeschrift lässt sich kein begründeter Zweifel an dem dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformation erwecken.

2.5. Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Mongolei kann auch kein Grund erkannt werden, wonach der 46-jährige Beschwerdeführer, der in der Mongolei zuletzt als Tischler tätig war sowie ein soziales Netz (zumindest zwei Freunde, mit denen er auch von Österreich aus in regelmäßigen Kontakt steht) verfügt und auch vor seiner Ausreise selbsterhaltungsfähig war, bei einer Rückkehr in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer aber auch nie behauptet. Dass die gesundheitliche Beeinträchtigung die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers gänzlich einschränken würde, ist schon deshalb nicht indiziert, da er auch aktuell in Österreich diverse Arbeiten verrichtet.

2.6. Die Feststellungen zum Lebensalltag des Beschwerdeführers in auf den Ausführungen in der Stellungnahme vom 17.08.2016. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen beruht darauf, dass er lediglich einen "Anfängerkurs" Deutsch besucht hat. Er hat darüber hinaus keinen Nachweis über darüber hinausgehende Deutschkenntnisse erbracht. Die Feststellung, dass er in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

2.7. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Im vorliegenden Fall gelangt das erkennende Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine tatsächliche Bedrohung seiner Person glaubhaft darzulegen.

Erachtet die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Angaben im Verfahren.

Zudem kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Mongolen angehört und auch sonst politisch nicht aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Weiter ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)."

(VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers ist auf die ständige Judikatur des EGMR zu verweisen. Nach dieser hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (zB der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Für die Prüfung der persönlichen Situation wurde insbesondere auf Verwandte und Bezugspersonen im Zielland abgestellt, wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Auch der Verfassungsgerichtshof erkannte unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).

In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, wurde die Abschiebung eines am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei. In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig. In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge. In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen.

Derartig außergewöhnliche Umstände waren beim Beschwerdeführer nicht festzustellen. Die orthopädischen Leiden des Beschwerdeführers werden mit Schmerzmitteln therapiert, wobei davon ausgegangen werden kann, dass die eingesetzten bzw. alternative Wirkstoffe in der Mongolei grundsätzlich erhältlich sind. Hinweise für eine akute Verschlechterung des Zustandes liegen nicht vor. Auch eine Behandlung des Beschwerdeführers ist im Herkunftsland grundsätzlich möglich.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der bisher seinen Unterhalt im Herkunftsland sichern konnte, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen Situation ausgesetzt wäre. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer aber auch nie substantiiert behauptet. Zudem verrichtet der Beschwerdeführer auch aktuell in Österreich Tätigkeiten, die auch der Lukrierung von Geld dienen könnten, sodass nicht zu ersehen ist, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht erwerbsfähig wäre. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in der Mongolei ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.4.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat sie das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörige in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, der sich seit August 2014 - sohin seit gut zwei Jahren - in Österreich aufhält, dementsprechend als "kurz" zu bewerten. Zwar kann nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein aufgrund des Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber der privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Jedoch unterschreitet der Beschwerdeführer eine dreijährige Aufenthaltsdauer deutlich und sind im konkreten Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privat- oder Familienleben ist jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;

31.01. 2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;

31.07. 2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung im August 2014 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Er ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Der Beschwerdeführer verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat. Er hat dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, spricht eine Landessprache als Muttersprache und wurde dort sozialisiert. Er hat dort seine Schulbildung absolviert und war als Tischler berufstätig. Hinzu kommt, dass er dort soziale Kontakte hat, die er auch während seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich aufrecht erhielt.

Der Beschwerdeführer hat seine Heimat erst im Alter von 44 Jahren verlassen, bis dahin hat er zeit seines Lebens in der Mongolei gelebt. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich nach gut zwei Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird und er nach wie vor einen starken Bezug zu seinem Heimatstaat hat.

Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in Österreich schwächer integriert:

Der Beschwerdeführer hat nur rudimentäre Deutschkenntnisse. Zwar belegen die Unterstützungsschreiben und die vom Beschwerdeführer verrichteten freiwilligen Tätigkeiten, dass bereits erste Integrationsschritte erfolgt sind. Der Beschwerdeführer hat zudem durch seine Freundin private Bindungen in Österreich. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass diese selbst Asylwerberin ist und die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, in deren beider künftiger Aufenthalt in Österreich unsicher war. Darüber hinaus hat er keine verfestigten privaten Bindungen dargetan. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Den Richtsätzen des § 293 ASVG (vgl. dazu auch § 11 Abs. 5 NAG) entsprechende regelmäßige Einkünfte wurden bis dato weder dargetan noch behauptet.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Sieht man von der Unbescholtenheit sowie der Beziehung zu seiner Freundin und dem durch freiwillige Tätigkeiten zutage getretenen sozialen Engagement ab, sind - wie bereits ausgeführt - substantielle Anhaltspunkte für Integrationsschritte nicht hervorgekommen. Die Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung (v.a. Schmerztherapie) in Österreich liegt zwar im Interesse des Beschwerdeführers, kann jedoch in Zusammenschau mit seiner schwachen Aufenthaltsverfestigung nicht zu einem Überwiegen seiner Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet führen. Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Er durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin, die erst seit Oktober 2015 besteht, ist zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich es unsicheren Aufenthaltsstatus¿ bewusst sein mussten, weshalb das dadurch in Österreich begründete Privatleben nicht zu einem Überwiegen seiner Interessen führen kann.

Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).

Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Mongolei nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei ist daher zulässig.

3.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da dem Beschwerdeführer weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren war und alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.

Zu II.:

Zum Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers:

Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers.

§ 40 VwGVG beschränkt die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wurde § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Dies bedeutet, dass § 40 VwGVG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Anwendung findet und daher keine gesetzliche Grundlage bietet, um im gegenständlichen Verfahren, das keine Verwaltungsstrafsache ist, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.

Ein Verfahrenshelfer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt in § 40 VwGVG nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. In den einschlägigen Materiengesetzen findet sich auch sonst keine Rechtsgrundlage, um einen Verfahrenshelfer beizugeben. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass das Asylverfahren nicht von Art. 6 EMRK erfasst ist (vgl. VfSlg. 13.831/1994).

Darüber hinaus sei noch auf die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen zur Beigebung eines Rechtsberaters hingewiesen, der im vorliegenden Fall den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auch dem Beschwerdeführer beigegeben wurde und mit dessen Hilfe sie vorliegende Beschwerde eingebracht hat.

"Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."

Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen und der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 03.09.2015, 2015/21/0032) gewährleistet ist. Es ist weder aus § 40 VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus anderen unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, wobei zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer ein umfangreiches Rechtsmittel unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Judikatur eingebracht hat.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden diskursiven Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. zur Bedingung der "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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